100.2023.154U STN/GRS/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. April 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegner 1 Einwohnergemeinde Sumiswald Baupolizeibehörde, Lütoldstrasse 3, 3454 Sumiswald Beschwerdegegnerin 2 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 2 betreffend Baupolizei; Benützungsverbot für Stalllüftung sowie eines Teils des Freilaufbereichs (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kan- tons Bern vom 25. April 2023; BVD 120/2022/23) Prozessgeschichte: A. A.________ ist Eigentümer der Parzelle Sumiswald Gbbl. Nr. 1________ in der Kernzone K2. Dort führt er einen Landwirtschaftsbetrieb mit Milchvieh- und Ziegenhaltung. Das Stallgebäude Nr. 2________ auf der Parzelle wird durch einen Abluftventilator mit bodennahem Ausblas entlüftet. Nördlich des Stallgebäudes befindet sich ein Ziegenauslauf, der teilweise entlang der Pa- rzellengrenze zum Nachbargrundstück Sumiswald Gbbl. Nr. 3________ ver- läuft. Das Grundstück Nr. 3________ befindet sich im Eigentum von B.. Im Jahr 2018 hatte sich dieser an die Bauverwaltung der Ein- wohnergemeinde (EG) Sumiswald gewandt und insbesondere die Geruchs- belastung durch den Landwirtschaftsbetrieb von A. beanstandet. In der Folge eröffnete die EG Sumiswald ein Baupolizei- bzw. nachträgliches Baubewilligungsverfahren, in dessen Rahmen sie den Sachverhalt abklärte und bei einem Ingenieurbüro eine Beurteilung der Geruchssituation einholte. Nach mehreren Verfügungen erliess sie schliesslich am 5. April 2022 ein Benützungsverbot für den Ausblas im Stallgebäude Nr. 2________ sowie für eine Teilfläche des Ziegenauslaufs. B. Gegen die Benützungsverbote reichte A.________ am 5. Mai 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Mit Entscheid vom 25. April 2023 hiess die BVD die Beschwerde inso- weit gut, als sie die Verfügung der Gemeinde in untergeordneten Punkten anpasste (Fristansetzung für die beiden Benützungsverbote, Präzisierung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 3 des Benützungsverbots betreffend den Ziegenauslauf, geringfügige Reduk- tion der Verfahrenskosten). Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. C. Gegen den Entscheid der BVD hat A.________ am 30. Mai 2023 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben. B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 die Abwei- sung der Beschwerde. Auch die EG Sumiswald schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2023 auf Beschwerdeabweisung, ebenso die BVD mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2023. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist als Adressat der Wiederherstellungsanordnungen durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 4 2 2.1Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1________ in der Kernzone K2. Dort führt er zusammen mit seiner Frau einen Landwirt- schaftsbetrieb und hält namentlich Milchkühe, Kälber sowie Ziegen mit Jung- tieren. Auf der Parzelle befindet sich u.a. das Gebäude Nr. 2________, das als Stall für die Tiere genutzt wird. Der Stall wird durch einen Abluftventilator zwangsentlüftet. Dabei wird die Stallluft auf der nördlichen, gegen das Grundstück des Beschwerdegegners gewandten Gebäudeseite horizontal ausgeblasen. Dieser sog. Ausblas befindet sich rund 1,5 m über dem Boden und wurde ca. 2008 oder 2009 eingebaut. Nördlich des Stalles befindet sich zudem ein Aussenbereich, der seit spätestens 2015 als Auslauf für Ziegen genutzt wird. Der Ziegenauslauf schliesst unmittelbar ans Stallgebäude Nr. 2________ an und reicht teilweise bis an die Parzellengrenze zum Nach- bargrundstück des Beschwerdegegners heran. Zudem wird der Freilaufbe- reich als Zufahrt zum Stall benützt. Weder für den Ausblas noch für den Zie- genauslauf besteht eine Baubewilligung (zum Ganzen angefochtener Ent- scheid E. 2a und b; Verfügung der EG Sumiswald vom 5.4.2022 E. 1, Akten Gemeinde 4D Reg. 28). 2.2Nachdem sich der Beschwerdegegner im Jahr 2018 bei der EG Sumiswald u.a. über die Geruchsbelästigung durch den Landwirtschaftsbe- trieb des Beschwerdeführers beklagt hatte, holte die Gemeinde bei einem Ingenieurbüro einen Bericht zur Geruchssituation ein (Beurteilung der Geruchssituation in der Nachbarschaft vom 24.9.2019 [nachfolgend: Geruchsgutachten], Akten Gemeinde 4C Reg 25). Das Geruchsgutachten kam zum Schluss, dass der Landwirtschaftsbetrieb mit Sicherheit zu über- mässigen Immissionen in der Umgebung und insbesondere auf dem Grund- stück des Beschwerdegegners führe. In der Folge erliess die Gemeinde mehrere Verfügungen und ersuchte den Beschwerdeführer, sein bereits zuvor eingereichtes Baugesuch für die Stalllüftung (Aufsetzen eines Entlüf- tungskanals) zu verbessern. Zudem erhielt er Gelegenheit, ein nachträgli- ches Baugesuch für den Ziegenauslauf einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht nachgekommen war, trat die Gemeinde mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 nicht auf das Baugesuch betreffend das Aufsetzen eines Entlüftungskanals ein. Am 5. April 2022 er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 5 liess sie sodann ein Benützungsverbot für den Ausblas. Zugleich verfügte sie ein Benützungsverbot für diejenige Fläche des Ziegenauslaufs, die den halben Mindestabstand gemäss dem Bericht Nr. 476 der Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu: Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon [ART]; nachfolgend: FAT-Bericht Nr. 476) unterschreitet. Die BVD hat im angefochtenen Entscheid präzisiert, dies bedeute, dass der Ziegenauslauf parallel zur Ostfassade des Wohnhauses des Beschwerdegegners einen Abstand von 12 m einhalten müsse. Im Übrigen hat sie die Anordnungen unter Ansetzung von Ausführungsfristen bestätigt (vorne Bst. B). Diese baupolizeilichen Benützungsverbote für den Ausblas und den Ziegenauslauf bilden Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 2a ff.; Verfü- gung der EG Sumiswald vom 5.4.2022 E. 1, Akten Gemeinde 4D Reg. 28; Geruchsgutachten S. 3, 30 ff.). 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.1Wie bereits vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, gewichtige Argumente und relevante Vorbringen seien nicht sorgfältig geprüft bzw. ignoriert worden. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar (Beschwerde S. 6 f.). 3.2Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfas- sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ge- ben und diesen sachgerecht anfechten können. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2). – Die BVD hat den ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 6 fochtenen Entscheid ausführlich begründet. Insoweit ist eine Gehörsverlet- zung zum vornherein nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer scheint denn auch in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die EG Sumiswald zu rügen. Die Gemeinde hat in der Verfügung vom 5. April 2022 den Sachverhalt aber ebenfalls umfassend dargelegt und insbesondere er- läutert, weshalb sie ein Benützungsverbot für den Ausblas sowie für eine Teilfläche des Ziegenauslaufs als geeignet und erforderlich zur Beseitigung der rechtswidrigen Zustände erachtet. Zudem hat sie ausgeführt, dass sie die Massnahmen angesichts der gewichtigen umweltrechtlichen Interessen als zumutbar erachtet (insb. Ziff. 2.3 f.). Damit hat die EG Sumiswald die we- sentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 5. April 2022 sachgerecht an- fechten, was er mit seiner Beschwerde an die BVD auch getan hat. Die Vor- instanz hat daher zu Recht erwogen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde vorliegt (angefochtener Entscheid E. 2j). 4. In der Sache ist umstritten, ob die Vorinstanzen die Benützungsverbote für den Ausblas und für eine Teilfläche des Ziegenauslaufs zu Recht erlassen haben. 4.1Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer solchen ausgeführt, ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauens- grundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baube- willigungsdekret, BewD; BSG 725.1]; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 9 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Wiederherstellungsmassnahmen geeignet und erforderlich sind, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Massnahme hat dann zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer für die betroffenen Personen weni- ger einschneidenden und für das Gemeinwesen gleichermassen vertretba-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 7 ren Massnahme erreicht werden könnte. Zudem muss sie ein vernünftiges Verhältnis wahren zwischen dem angestrebten Ziel und allfälligen Ein- schränkungen für die betroffenen Personen (statt vieler BGE 147 I 372 E. 4.2; BVR 2022 S. 515 E. 2.1). Auf den Grundsatz der Verhältnismässig- keit kann sich auch eine im baurechtlichen Sinn bösgläubige Bauherrschaft berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätz- lichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der bau- lichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässi- gen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allen- falls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berück- sichtigen (statt vieler BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2006 S. 444 E. 6.1; VGE 2022/303 vom 22.11.2024 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich kann gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkenn- bar war, nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Die Fünfjahresfrist gilt allerdings nicht, wenn die Wiederherstel- lung einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt betrifft (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11 Bst. a und c mit Hinweisen; VGE 2023/204 vom 1.7.2024 E. 5.1). 4.2Mit der Wiederherstellungsverfügung ist der betroffenen Person in der Regel Frist zur Einreichung eines Gesuchs um nachträgliche Baubewil- ligung anzusetzen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 3), was hier geschehen ist (vorne Bst. A). Versäumt es die Bau- herrschaft innert Frist ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, so ist der Anspruch auf materielle Prüfung der Baurechtskonformität grundsätzlich ver- wirkt (BVR 1992 S. 386 E. 4c). Allerdings ist selbst in Ermangelung eines nachträglichen Baugesuchs wenigstens summarisch zu prüfen, ob die im Streit liegende Baute oder Nutzung materiell rechtswidrig ist, sofern darüber nicht schon rechtskräftig entschieden worden ist. Denn es wäre im Allgemei- nen unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung (formelle Rechtswidrig- keit) beseitigen zu lassen (grundlegend BVR 2000 S. 416 E. 3a; seither statt vieler VGE 2021/206 vom 21.9.2022 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640]; Zaugg/Ludwig,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 8 a.a.O., Art. 46 N. 15a mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE 2022/303 vom 22.11.2024 E. 7.2). 5. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Ausblas und der Ziegenauslauf rechts- widrig sind. 5.1Der Beschwerdeführer bringt vor, vom Ausblas und Ziegenauslauf gingen keine übermässigen Geruchsimmissionen aus. Das eingeholte Geruchsgutachten sei mangelhaft und enthalte viele Ungenauigkeiten und Unklarheiten. Die Beurteilung der Geruchssituation sei wegen der kleinräu- migen und komplex überbauten Situation praktisch unmöglich und das Pro- gnosemodell sei an seine Grenze gestossen. Auch habe die Quellenstärke von diffusen Quellen nicht bestimmt werden können und sei die Verwendung von Konventionswerten mit sehr hohen Unsicherheiten behaftet. Schliesslich bestünden betriebsfremde Geruchsquellen (Beschwerde S. 3 ff.). 5.2Die BVD hat erwogen, der Ausblas sei bewilligungspflichtig und ohne Bewilligung erstellt worden. Er sei damit formell rechtswidrig (angefochtener Entscheid E. 2f). Dasselbe dürfte für den Ziegenauslauf gelten (angefochte- ner Entscheid E. 2b, 3e). Gestützt auf eine summarische Beurteilung seien der Ausblas und der Ziegenauslauf überdies materiell rechtswidrig, da sie unzulässige Geruchsimmissionen auf dem Grundstück des Beschwerdegeg- ners verursachten (angefochtener Entscheid E. 2d ff., 3d). Hinzu komme, dass Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssten, was beim bodennahen, horizontalen Aus- blas nicht der Fall sei (angefochtener Entscheid E. 2e f.). Auch der Beschwerdegegner ist der Auffassung, dass der Ausblas und der Ziegen- auslauf zu unzulässigen Geruchsimmissionen führten (vgl. Beschwerdeant- wort S. 6 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 9 5.3Zur formellen Rechtswidrigkeit des Ausblases und des Ziegenaus- laufs ergibt sich Folgendes: 5.3.1 Der Ausblas gehört zum Entlüftungssystem des Stallgebäudes mit einem Abluftventilator. Er ist in die Nordfassade eingebaut und bläst dort die Stallluft horizontal aus. Eine solche Vorrichtung ist ohne weiteres baubewil- ligungspflichtig, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. Art. 1a Abs. 1 BauG; angefochtener Entscheid E. 2b). Dies wird vom Be- schwerdeführer denn auch nicht bestritten. 5.3.2 Zur Baubewilligungspflicht des Ziegenauslaufs hat die Vorinstanz erwogen, ein Freilauf könne mit erheblichen Emissionen verbunden sein, weshalb auch hier von einer Baubewilligungspflicht auszugehen sei. Der Beschwerdeführer vertrete zwar die Meinung, dass keine Baubewilligung erforderlich sei, da es sich vorher um einen Schweineauslauf gehandelt habe. Dafür gebe es jedoch keine Belege (angefochtener Entscheid E. 2b). – Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz aus- einander. Auch bringt er nicht mehr vor, dass mit Blick auf einen allenfalls früher bestehenden Schweineauslauf keine Baubewilligung für den heutigen Ziegenauslauf nötig sei. Gründe für eine Baubewilligungsfreiheit werden damit nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich, zumal der Ziegenauslauf umweltrechtlich relevante Tatbestände betrifft (dazu hinten E. 5.4, insb. E. 5.4.3). Eine Ausnahme zur Baubewilligungspflicht besteht demnach nicht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). 5.3.3 Sowohl für den Ausblas als auch den Ziegenauslauf ist also von einer Baubewilligungspflicht auszugehen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass keine entsprechenden Baubewilligungen vorliegen. Der unbewilligte Ausblas und der nicht bewilligte Ziegenauslauf erweisen sich daher als formell rechtswidrig. 5.4Zur materiellen Rechtswidrigkeit des Ausblases und des Ziegenaus- laufs ist Folgendes festzuhalten: 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat weder für den Ausblas noch für den Zie- genauslauf ein nachträgliches Baugesuch eingereicht (vorne E. 2.2). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 10 Frage der Bewilligungsfähigkeit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher lediglich summarisch zu prüfen (vorne E. 4.2). 5.4.2 Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und die gestützt darauf erlassene Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) haben zum Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreini- gungen und damit auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbe- lästigungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 USG; Art. 1 Abs. 1 LRV). Weil in Bezug auf Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanla- gen keine Immissionsgrenzwerte bestehen, ist jeweils im Einzelfall und – wo die Vollzugsbehörde nicht über die nötige Sachkenntnis verfügt – unter Ein- bezug von Fachbehörden zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung (Art. 14 USG) schädlich oder lästig und damit übermässig sind (zum Ganzen VGE 2021/353 vom 19.6.2023 E. 2.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen [bestätigt durch BGer 1C_415/2023 vom 2.9.2024]). 5.4.3 Zur Untersuchung der Geruchsimmissionen des Landwirtschaftsbe- triebs des Beschwerdeführers hat die Gemeinde ein Gutachten bei einem Ingenieurbüro in Auftrag gegeben (vorne E. 2.2). Darin wurde eine Beurtei- lung gestützt auf die Geruchsempfehlungen des Bundes vorgenommen und festgehalten, dass durch die Stallabluft im Umkreis des Gebäudes des Beschwerdegegners teilweise bis 50 % Geruchsstunden erreicht würden, wobei übermässige Immissionen bereits ab mehr als 15 % Geruchsstunden als sehr wahrscheinlich gälten. Die Situation beim Ziegenauslauf sei eben- falls ungünstig, zumal dieser gleichzeitig als Zufahrt zum Stall benützt werde, was zu grösseren Emissionen führen könne. Der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers führe in der heutigen Situation also mit Sicherheit zu übermässigen Immissionen in der Umgebung und insbesondere auf dem Grundstück des Beschwerdegegners. Im Geruchsgutachten wird daher empfohlen, die Abluft aus dem Stall über einen Kamin abzuführen und den Ziegenauslauf auf die Ostseite des Stallgebäudes zu verlegen. Sollte die Verlegung nicht möglich sein, sei alternativ der Boden des Auslaufs so aus- zugestalten, dass er jederzeit einfach gereinigt werden könne, und sei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 11 Freilauf vor jeder Benützung als Zufahrt mit Landwirtschaftsmaschinen zu reinigen (zum Ganzen Geruchsgutachten S. 3, 18 ff., 30 ff., insb. S. 18, 32). 5.4.4 Im Geruchsgutachten wird ausdrücklich erwähnt, dass die Beurtei- lung der Geruchssituation insbesondere aufgrund der kleinräumigen und komplex überbauten Situation sowie der schwierig zu ermittelnden Quellen- stärke von diffusen Quellen (Freiläufe, Miststock) äusserst anspruchsvoll war (Geruchsgutachten S. 30). Der Beschwerdeführer begnügt sich bei seiner Kritik damit, diese offengelegten Schwierigkeiten zu wiederholen (vgl. vorne E. 5.1); inwiefern die Expertin und der Experte daraus falsche Schlüsse gezogen haben sollen, begründet er allerdings mit keinem Wort. Solches ist auch nicht ersichtlich: Im sorgfältig erstellten Geruchsgutachten wurden die Quellenstärke und der Quellencharakter des Ausblases sowie des Ziegen- auslaufs untersucht (S. 6 f.), eine Kaltluftmodellierung der örtlichen Verhält- nisse erstellt (S. 8 ff.), die übergeordneten Windverhältnisse ermittelt und die Windrose berechnet (S. 11 ff.). Gestützt auf diese einlässliche Betrachtung der örtlichen Verhältnisse wurde eine Immissionsprognose erstellt (S. 14 ff.) und werden die entsprechenden Resultate vor dem Hintergrund der erkann- ten Schwierigkeiten gewürdigt (S. 18 ff.). Das Gutachten hält fest, dass sich trotz der schwierigen Situation gewisse klare Schlussfolgerungen ziehen und entsprechende Empfehlungen ableiten lassen (S. 30 ff.). Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) als kantonale Fachstelle hat das Geruchsgutach- ten zudem geprüft und für vollständig, nachvollziehbar und plausibel befun- den. Die im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen erachtete das AUE als geeignet und zielführend (Bericht AUE vom 15.6.2020, Akten Gemeinde 4D Reg. 5, Beilage zur Verfügung der BVD vom 8.9.2020; vgl. auch ange- fochtener Entscheid E. 2d). Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, von dieser fachlich abgestützten Beurteilung abzuweichen. Mit Blick auf die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen im Gutachten ist daher bei summari- scher Prüfung davon auszugehen, dass der Ausblas und der Ziegenauslauf zu übermässigen Geruchsimmissionen auf dem Grundstück des Beschwer- degegners führen. 5.4.5 Ungeachtet der konkreten Geruchsimmissionen hat die Vorinstanz den bodennahen Ausblas auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 LRV als materiell rechtswidrig beurteilt (angefochtener Entscheid E. 2e f.). Gemäss dieser Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 12 stimmung müssen Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Der streitbetroffene Ausblas befindet sich rund 1,5 m über dem Boden und bläst die Stallluft horizontal aus (vorne E. 2.1; Geruchsgutachten S. 6). Er verstösst somit grundsätzlich gegen Art. 6 Abs. 2 LRV; er stellt jedenfalls keine Lösung dar, die als Alternative in Betracht kommt (weiterführend zu solchen Ausnahmen BVR 1993 S. 218 E. 4b). Entsprechend wird im Geruchsgutachten ein Kamin zum Abführen der Stallabluft gefordert (Geruchsgutachten S. 18, 28, 30). Inwiefern dabei die massgebenden Umstände «übersehen» worden sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht verständlich dar (vgl. Beschwerde S. 4 f.). 5.4.6 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die Mindestabstände gemäss dem FAT-Bericht Nr. 476 und macht geltend, diese seien nicht direkt anwendbar (Beschwerde S. 4). Auch hier belässt er es aber bei einem blos- sen Hinweis auf den Bericht und zeigt nicht auf, dass und inwiefern das Geruchsgutachten fehlerhaft sein soll. Er scheint zudem zu übersehen, dass im Geruchsgutachten keine Berechnung des Mindestabstands gemäss dem FAT-Bericht Nr. 476 erfolgt ist. Vielmehr wurde die Beurteilung gestützt auf die Empfehlung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung von Gerüchen vorgenommen (Entwurf 2015, einsehbar unter: <www.bafu.ad- min.ch>, Rubriken «Themen», «Luft», «Fachinformationen», «Massnah- men», «Industrie & Gewerbe», «Emissionsvorschriften»; vgl. dazu Geruchs- gutachten S. 3, 18, 27, 30 f.; ferner Bericht AUE vom 15.6.2020, Akten Gemeinde 4D Reg. 5, Beilage zur Verfügung der BVD vom 8.9.2020). Die Vorinstanzen haben sich beim erlassenen, teilweisen Benützungsverbot für den Ziegenauslauf zwar wiederum am halben Mindestabstand nach dem FAT-Bericht Nr. 476 orientiert (vorne E. 2.2). Dies macht die Wiederherstel- lungsanordnung aber nicht rechtsfehlerhaft, wie noch zu zeigen sein wird (hinten E. 6, insb. E. 6.1.2, 6.2.4). 5.4.7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es bestünden «ohne Zweifel» betriebsfremde Geruchsquellen. Zur Begründung zitiert er aus dem Bericht des Amtes für Berner Wirtschaft (beco; heute: Amt für Wirt- schaft, AWI), Abteilung Immissionsschutz (seit 1. Januar 2020 gehört die Abteilung Immissionsschutz zum AUE) vom 24. Januar 2019 (Beschwerde S. 4). – Der erwähnte Bericht hält fest, dass «für eine umfassende Beurtei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 13 lung auch die Liegenschaft Nr. 4________ zu beachten» sei. «Auch hier sollte das Mistlager einen Mindestabstand einhalten» (Akten Gemeinde 4C Reg. 15). Diese Formulierung bedeutet entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, dass auf der Parzelle Sumiswald Gbbl. Nr. 4________ betriebsfremde Geruchsimmissionen bestehen. Ge- meint ist vielmehr, dass das Mistlager des Beschwerdeführers allenfalls auch gegenüber der Parzelle Nr. 4________ einen Mindestabstand einhalten muss (ebenso Beschwerdeantwort S. 7 Rz. 19). Auf dem Grundstück Nr. 4________ befindet sich nämlich ein Wohnhaus, dessen Eigentümerin der Gemeinde ebenfalls bereits mitgeteilt hat, dass die Liegenschaft von Ge- ruchsimmissionen betroffen sei und die Wohnungen kaum mehr zu vermie- ten seien (Akten Gemeinde 4C Reg. 27). Wie es sich mit einem allfälligen Abstand des Mistlagers des Beschwerdeführers zur Parzelle Nr. 4________ verhält, ist im vorliegenden Verfahren allerdings nicht Streitgegenstand (zum Begriff statt vieler BVR 2020 S. 59 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.5Der Ausblas und Ziegenauslauf erweisen sich somit als formell und materiell rechtswidrig. 6. Umstritten ist schliesslich, ob die angefochtenen Benützungsverbote für den Ausblas und für eine Teilfläche des Ziegenauslaufs verhältnismässig sind (vorne E. 4.1). 6.1Zur Eignung der verfügten Benützungsverbote ergibt sich Folgendes: 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss dem Geruchsgutach- ten gebe es keine Garantie, dass es trotz der Benützungsverbote nicht mehr zu übermässigen Immissionen auf dem Grundstück des Beschwerdegeg- ners komme. Überdies halte der Beschwerdegegner u.a. Hühner, was eben- falls zu massiven Geruchsimmissionen führe. Die verfügten Benützungsver- bote seien daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit untauglich (Beschwerde S. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 14 6.1.2 Durch das Benützungsverbot für den Ausblas wird das punktuelle Ausblasen von geruchsbelasteter Stallabluft in Richtung des Grundstücks des Beschwerdegegners unterbunden. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei eingestellter mechanischer Zwangsentlüftung der Stall weiterhin Emissionsquelle von Gerüchen darstellt, die etwa bei einer Entlüftung durch Türen und Fenster austreten und auf Nachbargrundstücke gelangen, ist mit dem Wegfallen des punktuellen Ausblasens der Stallabluft in Richtung Norden eine Verbesserung der Situation für das Grundstück des Beschwerdegegners verbunden. Selbst wenn mit den angeordneten Mass- nahmen Geruchsimmissionen nicht gänzlich unterbunden werden können, kann daraus entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, das Benützungsverbot sei nutzlos. Auch im Gutachten wird festgehalten, es könne nicht garantiert werden, dass nach einer Umset- zung der vorgeschlagenen Massnahmen – die Expertise schlägt die Erstel- lung eines Abluftkamins und die Verlegung des Ziegenauslaufs auf die Ost- seite des Gebäudes vor – die Geruchsbelastungen auf dem Nachbargrund- stück überall als nicht übermässig eingestuft werden könnten (S. 32). Diese Formulierung zeigt, dass unter Umständen noch weitere Massnahmen nötig sein könnten, um einen gesetzeskonformen Zustand zu erreichen (vgl. bereits angefochtener Entscheid E. 2e). Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, erweist sich eine Wiederherstellungsanordnung nicht erst dann als geeignet, wenn damit die übermässigen Immissionen vollstän- dig behoben werden können. Vielmehr ist eine Teileignung bereits ausrei- chend (Markus Müller, Verhältnismässigkeit, Gedanken zu einem Zauber- würfel, 2. Aufl. 2023, S. 36; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 456; ferner VGE 2021/312 vom 18. 10.2024 E. 8.1.5). Aus diesem Grund ist es auch unerheblich und dürfte es sogar im Interesse des Beschwerdeführers liegen, dass die Vorinstanzen beim Ziegenauslauf lediglich einen Abstand von 12 m gegenüber dem Wohnhaus des Beschwerdegegners verlangt haben, obschon im Geruchsgutachten die Verlegung des gesamten Freilaufs auf die Ostseite des Stallgebäudes vor- geschlagen wird (vorne E. 5.4.3). Inwiefern die Hühnerhaltung des Beschwerdegegners der Eignung der Benützungsverbote entgegenstehen soll, legt der Beschwerdeführer schliesslich nicht verständlich dar und ist auch nicht ersichtlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 15 6.2Zur Erforderlichkeit ist Folgendes festzuhalten: 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestünden mildere Varianten als ein Benützungsverbot für den Ausblas. So verwende er zur Geruchsreduk- tion im Stall ein Produkt, das Ammoniak binde («biplantol Plus»). Zudem könne für weniger als Fr. 100.-- ein Aktivkohlefilter in die im Gebäude des Beschwerdegegners installierte Raumlüftung eingebaut werden, um den Geruch zu neutralisieren. Auch eine Reduktion des Tierbestands hätte ge- prüft werden müssen. Beim Ziegenauslauf gebe es ebenfalls mildere Mittel als das teilweise Benützungsverbot. Namentlich kämen eine Verdichtung des Bodens, eine zeitlich begrenzte Benützung (50 Stunden im Jahr bzw. jeweils 8,33 Stunden pro Monat im Winterhalbjahr), ein Benützungsverbot nur für das Sommerhalbjahr oder eine Auflage, wonach der Boden sofort nach Benützung gereinigt werden müsse, infrage (Beschwerde S. 5 ff.). 6.2.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, bei «biplantol Plus» handle es sich um ein homöopathisches Produkt, dessen Wirksamkeit nicht wissenschaft- lich erwiesen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich da- durch die übermässigen Immissionen verhindern liessen. Der Aktivkohlefilter in der Raumlüftungsanlage des Beschwerdegegners sodann sei eine immis- sionsbegrenzende Massnahme. Übermässige Immissionen seien jedoch nicht mit Massnahmen am Immissionsort, sondern mit verschärften Emissi- onsbegrenzungen zu verhindern. Die ebenfalls vorgeschlagene Reduktion des Tierbestands komme schliesslich bereits wegen Art. 6 Abs. 2 LRV nicht infrage, da auch die Emissionen eines reduzierten Tierbestands nicht über einen bodennahen Ausblas ausgestossen werden dürften (angefochtener Entscheid E. 2h). Mit Blick auf den Ziegenauslauf sei ebenfalls nicht nach- vollziehbar, inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Einschrän- kung der Nutzungsdauer die Immissionen reduzieren sollten (angefochtener Entscheid E. 3d). Der Beschwerdegegner erachtet die Benützungsverbote ebenfalls als erforderlich und hält ergänzend fest, dass er von allfällig ge- ruchswirksamen Massnahmen durch den Beschwerdeführer nichts merke und die Geruchsimmissionen unvermindert andauerten (vgl. Beschwerde- antwort S. 8 f.). 6.2.3 Die Vorinstanz hat einlässlich erläutert, weshalb es sich bei der Ver- wendung von «biplantol Plus» oder eines Aktivkohlefilters sowie bei der Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 16 duktion des Tierbestands nicht um gleich geeignete Alternativen handelt. Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Zur angeblichen Wirksamkeit von «biplantol Plus» verweist er einzig auf eine Beilage zu seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2022 an die Gemeinde. Bei dieser Beilage handelt es sich gemäss den Vorakten um ein E-Mail des Produktherstellers, in welchem dieser einräumt, dass keine Zahlen oder Studien zur Geruchsminderung bei konsequentem Einsatz von «biplantol Plus» vorliegen (Akten Gemeinde 4D Reg. 27). Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Mithin sind seine Vorschläge zur Geruchsreduktion weniger zwecktauglich als ein Benützungsverbot des Ausblases, womit sie als mildere Massnahmen ausser Betracht fallen (vgl. Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N. 459). 6.2.4 Auch betreffend den Ziegenauslauf stellen die Vorschläge des Beschwerdeführers keine gleich geeigneten, milderen Alternativen dar: So- weit er auf die «erfolgte Verdichtung des Bodens» hinweist, handelt es sich dabei um eine Massnahme, die im Zusammenhang mit der Verschmutzung des Bodens und nicht mit den Geruchsimissionen diskutiert worden ist (vgl. Aktennotiz Regierungsstatthalteramt Emmental vom 20.4.2017 S. 2 Ziff. 2 und S. 4, Akten Gemeinde 4E Reg. 2). Betreffend die Reinigung des Aus- laufs geht zudem bereits aus dem Geruchsgutachten hervor, dass es sich dabei lediglich um eine zweitrangige Lösung handelt. In erster Linie wird im Gutachten eine Verlegung des gesamten Ziegenauslaufs auf die Ostseite des Stallgebäudes vorgeschlagen, was im Ergebnis einem Benützungsver- bot für den ganzen Ziegenauslauf gleichkommen würde (Geruchsgutachten S. 32; vgl. auch vorne E. 5.4.3). Bei den Vorschlägen für ein zeitlich beschränktes Benützungsverbot im Sommer und eine zeitliche Begrenzung der Nutzung auf jeweils 8,33 Stunden pro Monat im Winterhalbjahr ist die Wirksamkeit ebenfalls nicht ersichtlich, benützt er doch den Ziegenauslauf nach eigenen Angaben bereits heute nur im Winterhalbjahr während 8,33 Stunden pro Monat (Beschwerde S. 7 f.; vgl. auch Geruchsgutachten S. 4). 6.3Zur Zumutbarkeit ergibt sich schliesslich Folgendes: 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch das Benützungsverbot der Stalllüftung würden der Stall unbenutzbar und eine Tierhaltung unmög-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 17 lich. Dieser Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit stelle ein «Berufsverbot» bzw. eine «Existenzvernichtung» dar. Zudem sei er vom Bauverwalter der Ge- meinde informiert worden, dass ein Kamin für die Abluft nicht bewilligt wer- den könne. Auch bautechnisch sei ein Kamin nicht realisierbar. Den Ziegen- auslauf benütze er sodann nur zeitweise und das Benützungsverbot für die Teilfläche sei mit erheblichen baulichen Massnahmen verbunden. Schliess- lich habe der Beschwerdegegner beim Kauf der Liegenschaft um den Betrieb des Beschwerdeführers gewusst (Beschwerde S. 5 ff.). 6.3.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich bereits anlässlich eines Vermittlungsversuchs der Regierungsstatthalterin vom 15. März 2017 bereit erklärt, die Möglichkeit für den Einbau einer Dachentlüftung beim Tierstall abzuklären. In der Folge habe er am 18. Ja- nuar 2019 eine Projektänderung in einem bereits hängigen Baubewilligungs- verfahren eingereicht, die das Aufsetzen eines Entlüftungskanals vorgese- hen habe. Im April 2020 habe die Gemeinde den Beschwerdeführer aufge- fordert, die Projektpläne des Baugesuchs für das Aufsetzen eines Entlüf- tungskanals zu überarbeiten. Diese Aufforderung habe die Gemeinde im März 2021 wiederholt. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe die Gemeinde in ihrer Verfügung vom 24. Sep- tember 2021 ausgeführt, sie beabsichtige, die Baubewilligung zu verweigern. Gleichzeitig habe die Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 sei die Gemeinde schliesslich nicht auf das Baugesuch betreffend das Aufsetzen eines Entlüftungskanals einge- treten und habe mitgeteilt, dass sie für den Gebrauch des Ausblases ein Benützungsverbot zu erlassen beabsichtige. Wiederum habe sie den Ver- fahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2022 mitge- teilt, er werde ein solches Benützungsverbot niemals akzeptieren. Mit Verfü- gung vom 5. April 2022 habe die Gemeinde schliesslich das streitbetroffene Benützungsverbot erlassen. Dieser Verfahrensablauf zeige, dass der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt habe, eine rechtskonforme Situa- tion herbeizuführen, insbesondere mit der Realisierung einer Abführung der Stallabluft über Dach. Damit habe er es in der Hand gehabt, einem Benüt- zungsverbot mit weitreichenden Konsequenzen für seinen Betrieb zuvorzu- kommen (angefochtener Entscheid E. 2g).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 18 6.3.3 Der Beschwerdeführer begnügt sich in seiner Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Wiederholen seiner bereits vor der Vorinstanz vorge- brachten Argumente, ohne sich mit den überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Zwar mag sich das Benüt- zungsverbot für den Ausblas einschneidend auf den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers auswirken. Die BVD hat aber zu Recht darauf hin- gewiesen, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, eine alternative Lüftung zu erstellen. Auch die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2023 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das für den Kamin notwendige Baugesuch trotz mehrmaliger Aufforderung nie rechtsgenüglich eingereicht habe. Entsprechend mute die Behauptung, der Kamin sei nicht realisierbar, sonderbar an, da diese Frage gerade Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gebildet hätte (S. 2 f., act. 6). Der Beschwerdeführer hat die Nachteile, die durch das Benützungsverbot für den Ausblas entstehen können, somit selber zu verantworten. Umstände, die auf eine allfällige Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers hindeuten, sind zudem weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die drohenden Nachteile fal- len daher nicht entscheidend ins Gewicht (vorne E. 4.1). Demgegenüber be- steht ein grosses allgemeines öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen (einschliesslich Umweltrecht) und an der kon- sequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung wider- sprechen (BGE 136 II 359 E. 6; BVR 2003 S. 97 E 3d). Dies gilt im vorlie- genden Fall besonders, da der Betrieb des Beschwerdeführers in der Umge- bung übermässige Geruchsimmissionen verursacht, die vom Beschwerde- gegner nicht hingenommen werden müssen (vgl. auch angefochtener Ent- scheid E. 2f). Das Benützungsverbot für den Ausblas ist somit zumutbar. 6.3.4 Aus denselben Gründen bestehen auch am Benützungsverbot für eine Teilfläche des Ziegenauslaufs gewichtige öffentliche Interessen. Von «erheblichen baulichen Massnahmen» im Zusammenhang mit dem Benüt- zungsverbot kann zudem keine Rede sein (Beschwerde S. 8): In der Wie- derherstellungsverfügung vom 5. April 2022 hat die Gemeinde lediglich angeordnet, der Bereich, für den das Benützungsverbot gelte, sei mit einer provisorischen Abschrankung aus Holz oder Metall vom übrigen Bereich abzutrennen (Ziff. 3.3). Diese geringfügigen baulichen Vorkehrungen zur Sicherung des Benützungsverbots lassen die Anordnung nicht unzumutbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 19 erscheinen (so bereits angefochtener Entscheid E. 3d). Unerheblich ist zudem, dass der Beschwerdeführer den Ziegenfreilauf seiner eigenen Auf- fassung nach nur selten benützt und dass der Beschwerdegegner beim Kauf der Liegenschaft um den Landwirtschaftsbetrieb gewusst habe. Beides gibt dem Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, sich rechtswidrig zu verhal- ten. 6.4Die Fünfjahresfrist nach Art. 46 Abs. 3 BauG steht den Benützungs- verboten ebenfalls nicht entgegen: Selbst wenn der widerrechtliche Zustand, der nicht hingenommen werden muss, bereits seit mehr als fünf Jahren erkennbar gewesen sein sollte (vgl. vorne E. 2.1), betreffen die Geruchsim- missionen bundesrechtlich geregelte Sachverhalte. In diesen Fällen ist die Fünfjahresfrist nach Art. 46 Abs. 3 BauG nicht anwendbar (vorne E. 4.1). 7. Die Gemeinde hat in der Wiederherstellungsverfügung vom 5. April 2022 darauf hingewiesen, dass das Benützungsverbot für den Ausblas allenfalls Auswirkungen auf die tierschutzgerechte Haltung der Milchkühe, Kälber und Ziegen mit Jungtieren habe (Verfügung der EG Sumiswald vom 5.4.2022 E. 2.3, Akten Gemeinde 4D Reg. 28). Sie hat die Verfügung daher dem Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET) mitgeteilt. Die BVD hat die Wiederherstellungsfrist sodann auf rund vier Monate verlängert, um dem Beschwerdeführer Zeit zu geben, für die im Stall untergebrachten Tiere nötigenfalls eine alternative Unterbringungsmöglichkeit zu organisieren (angefochtener Entscheid E. 2i). Auch sie hat den Entscheid dem AVET zur Kenntnis gebracht. Schliesslich geht der Beschwerdeführer selber davon aus, dass das Benützungsverbot für den Ausblas zur Unbenutzbarkeit des Stalles und damit zur Unmöglichkeit der Tierhaltung führe (Beschwerde S. 5; vorne E. 6.3.1). – Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 des Tier- schutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnis- sen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen. Wer Tiere hält oder betreut, muss ihnen soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Unterkünfte und Gehege sind namentlich mit Klimabereichen zu versehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 20 SR 455.1]). In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepass- tes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Wird festgestellt, dass Tiere ver- nachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Im Kanton Bern vollzieht das AVET die Tierschutz- und die Hundegesetzge- bung, sofern durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung nicht andere Stellen als zuständig erklärt werden (Art. 33 TSchG i.V.m. Art. 2 der Verordnung vom 21. Januar 2009 über den Tierschutz und die Hunde [THV; BSG 916.812]). Soweit ersichtlich fanden bisher keine abschliessenden Abklärungen zum Tierwohl bei einer Stallnutzung ohne Ausblas statt. Auch steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob und wie der Beschwerdefüh- rer den Stall konkret weiterbenützen will. Der Beschwerdeführer hat indes- sen noch bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist für das Benützungsverbot des Ausblases Gelegenheit, einen tierschutz- und baurechtskonformen Betrieb des Stalles sicherzustellen. Das AVET wird eingeladen, die dereinstige Si- tuation zu prüfen und wenn nötig die Tierschutzgesetzgebung zu vollziehen. 8. 8.1Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nach dem Gesagten ausrei- chend dokumentiert. Die Behörden waren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen (Beschwerde S. 3 ff.). Auch der beantragte Augenschein verspricht keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse; der Beweisantrag wird abge- wiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 285 E. 3.3.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). 8.2Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. Die vorinstanzlich angesetzten Fristen zur Umsetzung der Anordnun- gen sind verstrichen, weshalb praxisgemäss neue festzulegen sind (Art. 46 Abs. 2 BauG; vgl. statt vieler VGE 2020/244 vom 12.11.2021 E. 5 [bestätigt durch BGer 1C_771/2021 vom 12.6.2022]). Beim Ausblas hat die Vorinstanz eine Frist von rund vier Monaten (angefochtener Entscheid E. 2i) und beim Ziegenauslauf von 30 Tagen (angefochtener Entscheid E. 3g) als angemes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 21 sen erachtet. Diese Fristen werden vom Beschwerdeführer nicht bemängelt; dieselben Zeiträume sind daher auch den neuen Fristen zugrunde zu legen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerdegegner die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die einge- reichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. a) Die Frist zur Umsetzung des Benützungsverbots betreffend den Aus- blas wird neu auf den 15. August 2025 festgesetzt. b) Die Frist zur Umsetzung des Benützungsverbots betreffend den Zie- genauslauf wird neu auf den 15. Juni 2025 festgesetzt.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
  4. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 1 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 2'762.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Seite 22 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegner 1
  • Beschwerdegegnerin 2
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen:
  • Regierungsstatthalteramt Emmental
  • Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern
  • Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Rechtsraum
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Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2023 154
Entscheidungsdatum
07.04.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026