100.2023.151U MAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Mai 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Einsicht in die Behandlungsunterlagen der verstorbenen Ehefrau (Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 8. Mai 2023; 2022.GSI.3390)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. B.________ befand sich vom 23. bis 28. Januar 2021 in Behandlung bei den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD). Sie verstarb am 19. Fe- bruar 2021 bei einem Selbstunfall mit dem Auto. Am 24. April 2021 ersuchte ihr Ehemann A.________ um Einsicht in das Dossier ihrer Behandlung durch die UPD. Das Gesundheitsamt der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi- rektion des Kantons Bern (GSI) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 ab. Hiergegen beschwerte sich A.________ bei der GSI, die mit Entscheid vom 8. April 2022 die Nichtigkeit der angefochtenen Ver- fügung wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gesundheitsamts fest- stellte. Gleichzeitig wies sie das Amt an, das Akteneinsichtsgesuch zustän- digkeitshalber an die UPD AG weiterzuleiten. Diese wies das Gesuch von A.________ um Einsicht in die Behandlungsunterlagen seiner verstorbenen Ehefrau mit Verfügung vom 22. November 2022 ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 14. Dezember 2022 Be- schwerde bei der GSI. Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 wies die GSI die Be- schwerde ab. C. Hiergegen hat A.________ am 26. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Der Wille B.________ geschehe. 2. Der Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist aufzuheben. Die folgenden beiden Auflagen sind zu erlassen. 3. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion wird durch das Verwaltungsgericht instruiert, nach welchen Regeln mein Gesuch um Einsicht in die Behandlungsakten zu bearbeiten ist und wie lange diese Bearbeitung längstens dauern kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 3 4. Die Rechtsverweigerung und die Rechtsverzögerung der Gesundheits- , Sozial- und Integrationsdirektion, sowie die Geheimnisverletzung der Universitären psychiatrischen Dienste (UPD) AG werden akkurat untersucht und gewürdigt.» Die GSI beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. A.________ hält mit Eingabe vom 5. Juli 2023 an seinen Begehren fest. Die GSI hat auf Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ge- regelt hat (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Streitge- genstand bildet allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Behandlungsunterlagen seiner verstorbenen Ehefrau zu Recht verwei- gert worden ist; in diesem Zusammenhang ist auch die vom Beschwerdefüh- rer gerügte Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung durch die GSI zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 4 Ausserhalb des Streitgegenstands bewegt sich der Beschwerdeführer, so- weit er eine Untersuchung des Vorgehens der GSI und der UPD AG im All- gemeinen beantragt und die Strafverfolgung der UPD AG wegen Begehung einer Straftat nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verlangt (vgl. Beschwerde Ziff. 4.1). Über diese Anträge wäre im Übrigen ohnehin nicht in einem Verwaltungs(justiz)verfahren zu entschei- den. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe den Sachverhalt un- richtig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zu- dem wirft er der Vorinstanz Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung vor. 2.1Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, was das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten aller Sachumstände umfasst, die im Hinblick auf die Regelung des konkreten Rechtsverhältnisses bedeutsam sind (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.1, 2009 S. 149 E. 5.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1, Art. 19 N. 1). Die- ser Untersuchungspflicht steht die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG) gegenüber (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5). Unvoll- ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände und Beweismittel erhoben hat. Un- richtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat (BVR 2008 S. 352 E. 3.2, 2004 S. 446 E. 4.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 31 f.). – Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 5 stellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wo- bei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2018 S. 341 E. 3.4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.). 2.2Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Akten detailliert dargelegt, von welchem Sachverhalt sie ausgeht und wes- halb sie das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Eheleu- ten im Behandlungszeitpunkt in Frage stellt. Dabei hat sie sich wesentlich auf den schriftlichen Bericht des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2021 abgestützt (angefochtener Entscheid E. 6.6 mit Aktenverweisen). In jenem Bericht schilderte der Beschwerdeführer u.a. die verschiedenen Lebensphasen seiner verstorbenen Ehefrau. Er führte aus, dass der Kontakt zwischen ihm und seiner Ehefrau im Januar 2021 unterbrochen gewesen sei und sie damals schon seit einigen Monaten nicht mehr zu Hause gewohnt habe. Was bei ihr im Januar vorgefallen sei und in der Folge zum vollständigen Kontaktabbruch geführt habe, wisse er nicht. Im Nachhinein habe er erfahren, dass seine Ehefrau im Januar an verschiedenen Orten um Hilfe nachgesucht habe (vgl. Bericht vom 19.10.2021 S. 3, in unpag. Akten GSI). Auf diese präzise, nur wenige Monate nach dem Tod der Ehefrau verfasste Beschreibung der ehelichen Verhältnisse im Januar 2021 ist der Beschwerdeführer zu behaften, zumal er seine später vorgebrachte gegenteilige Darstellung weder im vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belegt. Der Vorwurf der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz erweist sich damit als unbegründet. 2.3Im Weiteren ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer lässt es bei der blossen Behauptung bewenden, ihm sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (Beschwerde Ziff. 4.1). Unter diesen Umständen erübrigen sich weiterführende Ausführungen hierzu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 6 2.4Nicht stichhaltig ist sodann der gegenüber der GSI erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung (Beschwerde Ziff. 3.1 ff.). Das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2021 wurde zunächst durch das sachlich unzuständige Gesundheitsamt der GSI beurteilt (Verfügung vom 26.10.2021). Dieser Verfahrensfehler wurde in der Folge von der GSI mit Entscheid vom 8. April 2022 behoben, indem sie die Nichtigkeit der Verfügung vom 26. Oktober 2021 feststellte und das Gesundheitsamt anwies, das Einsichtsgesuch an die UPD AG weiterzuleiten (vgl. vorne Bst. A). Diese Umstände führten zwar zu einer gewissen Verlängerung des Verfahrens, das weitere Verfahren wurde in der Folge jedoch zügig fortgesetzt: Die Verfügung der UPD AG erging sieben Monate später, das daraufhin angehobene Beschwerdeverfahren schloss die GSI innert fünf Monaten ab (vgl. unpag. Akten GSI). Insgesamt liegt bei dieser Sachlage weder eine unangemessen lange Verfahrensdauer noch eine Rechtsverweigerung vor. 3. In der Sache ist strittig, ob dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Be- handlungsunterlagen der UPD betreffend seine verstorbene Ehefrau zu Un- recht verweigert worden ist. 3.1Die Vorinstanz hat die geforderte Einsicht sowohl nach den Bestim- mungen der Datenschutz- als auch der Informationsgesetzgebung geprüft und im Ergebnis die Verweigerung der Einsicht in die Behandlungsunterla- gen bestätigt. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die Be- stimmungen des einfachen Auftrags nach Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), seine Stellung als Alleinerbe und die Patientenverfügung seiner verstorbenen Ehefrau vom 20. August 2019. 3.2Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz die UPD AG fälsch- licherweise als Behörde bezeichnet habe. Folglich seien für die Frage der Einsichtsgewährung nicht die Bestimmungen des öffentlichen Rechts, son- dern jene des Zivilrechts massgebend. Die UPD AG hätte ihm daher gestützt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 7 auf Art. 394 ff. OR Einsicht in die Behandlungsunterlagen seiner verstorbe- nen Ehefrau gewähren müssen (Beschwerde Ziff. 2.8 f., 3.5; Replik S. 2). 3.3Die UPD werden als Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR geführt, wobei der Kanton Bern kapital- und stimmenmässig die Mehrheit hält (Art. 37 Abs. 1 und Art. 38 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 [SpVG; BSG 812.11]). Sie gelten zusammen mit dem Inselspi- tal als Universitätsspital (Art. 35 SpVG). Als solches stellen sie die Versor- gung des ganzen Kantonsgebiets mit hoch spezialisierten Spitalleistungen sicher und erbringen auch Leistungen der umfassenden Grundversorgung, soweit dies für die Ausbildung, die Lehre, die Forschung oder die Versor- gungssicherheit notwendig und wirtschaftlich ist (Art. 34 Abs. 1 und 3 SpVG). Die UPD AG nimmt folglich öffentliche Aufgaben wahr (vgl. Art. 41 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BVR 2012 S. 252 E. 1.1). Hinsichtlich der nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und SpVG geregelten Leistungserbringung ist sie administrativ der GSI zugeordnet (Art. 14 der Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 [SpVV; BSG 812.112]). Sie gilt somit sowohl nach der Datenschutz- als auch der Informationsgesetzgebung als Behörde (vgl. zum Datenschutzrecht: Art. 2 Abs. 6 Bst. b des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG; BSG 152.04]; BVR 2013 S. 251 E. 3.2 betreffend Regionale Spitalzentren; zum Informationsrecht: Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung [IMG; BSG 107.1] bzw. Art. 2 des Gesetzes über die Information der Bevölkerung [Informationsgesetz, IG, Erlasstitel bis 31.12.2023; BAG 94-036]; BVR 2013 S. 397 E. 4.1). Damit hatte die UPD AG über das an sie gerichtete Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers in die Behandlungsunterlagen seiner verstorbenen Ehefrau im Rahmen des öffentlichen Rechts zu entscheiden (vgl. auch Vortrag des Regierungsrats zur Revision des SpVG, in Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage 9 S. 73). 3.4Es ist demnach nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich die UPD AG und die Vorinstanz auf öffentliches Recht (Datenschutz- und Informationsrecht) und nicht auf das Zivilrecht (insb. Auftragsrecht) stützten. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden und liegt im Interesse des Beschwerdeführers, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 8 Vorinstanz das Einsichtsrecht sowohl nach dem Datenschutz- als auch nach dem Informationsrecht beurteilt hat (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3; Replik S. 2; vgl. auch BVR 2022 S. 487 E. 2.1 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 9 4. Die Vorinstanz hat die Einsicht in die Behandlungsunterlagen der verstorbe- nen Ehefrau zunächst nach der Datenschutzgesetzgebung geprüft. 4.1Das kantonale Datenschutzrecht regelt das Bearbeiten von Perso- nendaten durch kantonale und kommunale Behörden und dient dem Schutz der Persönlichkeit (vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 6 KDSG). Der Persönlichkeitsschutz endet jedoch mit dem Tod (Art. 31 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGE 129 I 302 E. 1.2.1; Beat Rudin, in Handkommentar DSG, 2. Aufl. 2023, Art. 2 N. 12). Das schweizerische Recht kennt grundsätzlich keinen postmortalen Persönlich- keitsschutz; lediglich punktuell wird Persönlichkeitsschutz über den Tod hin- aus gewährt, wie etwa bei der Fortwirkung der beruflichen Schweigepflicht nach Art. 321 StGB über den Tod der betroffenen Person hinaus (vgl. Gabor P. Blechta, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 3 DSG N. 17). Informationen über Verstorbene stellen demnach keine Personendaten im Sinn der Datenschutzgesetzgebung dar (vgl. Gregor P. Blechta, a.a.O., Art. 3 DSG N. 18; Maurer-Lambrou/Kunz, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 2 DSG N. 6; Powell/Schönbächler, in Bieri/Powell [Hrsg.], OFK- DSG, 2023, Art. 2 N. 8). Auf Daten verstorbener Personen, wie hier die Be- handlungsunterlagen der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers, fin- det das KDSG daher grundsätzlich keine Anwendung. In bestimmten Kon- stellationen können sich Angehörige aber auf ihr eigenes Persönlichkeits- recht und insofern auf die Datenschutzbestimmungen berufen. Dies trifft zu, sofern es um den sog. Andenkensschutz geht, oder wenn es sich um Infor- mationen über verstorbene Personen handelt, die sich zugleich auf lebende Personen beziehen, wie etwa im Fall von Erbkrankheiten (vgl. Gregor P. Blechta, a.a.O., Art. 3 DSG N. 20; Powell/Schönbächler, a.a.O., Art. 2 N. 8). Dass es sich im vorliegend zu beurteilenden Fall um eine solche Konstella- tion handeln könnte, ist indes weder ersichtlich noch dargetan. 4.2Gemäss Art. 12 der (kantonalen) Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 2008 (DSV; BSG 152.040.1 [nachfolgend: KDSV]) wird auf Ver- langen Auskunft über Daten von verstorbenen Personen erteilt, wenn die Ge- suchstellerin oder der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen
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Person oder von Dritten entgegenstehen. Bei naher Verwandtschaft sowie
Ehe oder eingetragener Partnerschaft mit der verstorbenen Person gilt die-
ser Nachweis als erbracht. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungs-
pflichten. Art. 12 KDSV entspricht Art. 1 Abs. 7 der bis zum 31. August 2023
in Kraft gewesenen Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über
den Datenschutz (VDSG; AS 1993 1962). Lehre und Rechtsprechung haben
Art. 1 Abs. 7 VDSG wiederholt kritisiert und dessen Gesetzmässigkeit in ers-
ter Linie deshalb in Frage gestellt, weil sich die Bestimmung nicht auf eine
formell-gesetzliche Grundlage im (alten) Bundesgesetz vom 19. Juni 1992
über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, aDSG; AS 1993 1945, in Kraft
bis 31.8.2023) abstützen lasse (vgl. Maurer-Lambrou/Kunz, a.a.O., Art. 2
DSG N. 6; Niggli/Maeder, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 34 DSG
des Bundes in Kraft getreten (AS 2022 491). Im Zuge dieser Revision wurde
auch die Ausführungsverordnung VDSG aufgehoben und die neue Verord-
nung vom 31. August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung,
DSV; SR 235.11) erlassen. Die DSV enthält keine Bestimmung mehr, die
sich mit der Auskunft über Daten verstorbener Personen befasst. Nachdem
das Parlament einen entsprechenden Gesetzesartikel im Entwurf zum DSG
abgelehnt hatte, wurde auf die Überführung von Art. 1 Abs. 7 VDSG in die
neue DSV verzichtet (vgl. Erläuternder Bericht des Bundesamts für Justiz
vom 23.6.2021 zur Totalrevision VDSG, S. 11 und 36).
4.3Die dargestellte Kritik lässt sich auch in Bezug auf das kantonale
Recht (Art. 12 KDSV) anbringen (vgl. OGer BE KES 17 264 vom 13.9.2017
E. 20): Die kantonale Datenschutzverordnung stützt sich gemäss ihrem In-
gress einzig auf die Ausführungs- bzw. Vollziehungskompetenz von Art. 38
KDSG. Danach ist der Regierungsrat befugt, die zum Vollzug des KDSG er-
forderlichen Bestimmungen zu erlassen. Er ist damit zum Erlass von geset-
zesergänzenden, nicht aber gesetzesvertretenden Bestimmungen ermäch-
tigt. Gesetzesergänzende Bestimmungen beschränken sich darauf, die
durch das Gesetz bereits begründeten Verpflichtungen und Berechtigungen
näher auszuführen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl. 2020, N. 99). Art. 12 KDSV stellt keine gesetzesergänzende Bestim-
mung dar, da er keine bereits durch das KDSG begründeten Verpflichtungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 11 und Berechtigungen näher ausführt. Vielmehr befasst er sich mit Informatio- nen über Verstorbene, die – wie erwähnt (vgl. vorne E. 4.1) – keine Perso- nendaten darstellen und vom Geltungsbereich des KDSG grundsätzlich nicht erfasst sind. Bei Art. 12 KDSV handelt es sich somit um eine gesetzesver- tretende Bestimmung, die eine entsprechende Delegationsnorm bzw. formell- gesetzliche Grundlage voraussetzt (BVR 2023 S. 490 E. 5.1.2; Tschan- nen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 312, 321; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 97; zur Frage zureichender Delegation BVR 2015 S. 450 E. 3 ff.). Da es an dieser Grundlage fehlt, ist Art. 12 KDSV gesetzwidrig und kann auch keine rechtsgültige Anspruchsgrundlage für die Einsicht in die Behandlungsakten der verstorbenen Ehefrau des Beschwer- deführers bilden. Eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. insb. Art. 39a des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 [GesG; BSG 811.01]). 5. Die Vorinstanz hat weiter die Anwendbarkeit der Informationsgesetzgebung auf den vorliegenden Fall geprüft und bejaht. 5.1Am 1. Januar 2024 ist eine Revision des IG in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat (BAG 23-073). Der Erlass heisst neu Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG; BSG 107.1; vgl. auch vorne E. 3.3). Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist mangels einer Übergangsregelung anhand der allgemeinen überg- angsrechtlichen Prinzipien zu beantworten. Danach ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen, womit auf das im Zeitpunkt der Verfügung der UPD AG vom 22. November 2022 geltende Recht, d.h. auf das IG abzustellen ist (statt vie- ler BGE 147 V 278 E. 2.1; BVR 2023 S. 301 [VGE 2020/196 vom 25.1.2023] nicht publ. E. 3.1, 2021 S. 530 E. 2.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 8). Im Übrigen hat das materielle Recht in Bezug auf die hier interessierenden Fra- gen keine Änderung erfahren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 12 5.2Das IG regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich den Grundsatz der Transparenz, das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten (Art. 1 IG). Die Behandlungsunterlagen der UPD betreffend die verstorbene Ehe- frau des Beschwerdeführers gehören entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers zu den Akten nach dem IG (Beschwerde Ziff. 3.6; vgl. all- gemein zum Aktenbegriff Ivo Schwegler, Informations- und Datenschutz- recht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 353 ff., S. 363 f. N. 23 f.; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 31). Das Ein- sichtsgesuch ist demnach anhand der Bestimmungen des IG zu prüfen. 5.3Nach Art. 27 Abs. 1 IG hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Inte- ressen entgegenstehen; der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten. Als überwiegende private Interessen gelten nach Art. 29 Abs. 2 IG insbesondere der Schutz des per- sönlichen Geheimbereichs (Bst. a), der Persönlichkeitsschutz in nicht rechts- kräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Justizverfahren, ausser die Ak- teneinsicht rechtfertige sich nach den Bestimmungen von Art. 24 IG oder er- gebe sich aus den Bestimmungen der Prozessgesetze (Bst. b), sowie das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis (Bst. c). Liegt ein solches In- teresse vor, erübrigt sich eine Interessenabwägung, da bereits das IG die genannten Interessen als überwiegend bezeichnet (vgl. BVR 2013 S. 397 E. 4.6, 2005 S. 193 E. 2.4.5; Ivo Schwegler, a.a.O., S. 366 f. N. 29 und 33). 5.4Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass dem Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers mit der Schweigepflicht nach Art. 27 Abs. 1 GesG und dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB ein überwiegendes privates Interesse nach Art. 29 Abs. 2 Bst. c IG entgegensteht (angefochtener Entscheid E. 6.3 ff.). 5.4.1 Gesundheitsfachpersonen im Sinn von Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 GesG sind verpflichtet, über alles, was ihnen Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Behandlung mitteilen und was sie dabei wahrnehmen, gegenüber Drittpersonen Stillschweigen zu bewahren (Art. 27 Abs. 1 GesG). Diese Schweigepflicht entfällt nur, wenn die Patientin oder der Patient bzw. das Gesundheitsamt der GSI zur Auskunftserteilung ermächtigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 13 hat oder wenn auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht besteht (Art. 27 Abs. 2 GesG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. p der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der GSI [Organisationsverordnung GSI; OrV GSI, BSG 152.221.121]). Die Aussageermächtigung oder -verweigerung liegt vorab bei der betroffenen Person. Die behördliche Entbindung fällt nur in Spezialfällen in Betracht, insbesondere wenn eine Entbindung durch die betroffene Patientin oder den betroffenen Patienten auf Grund der konkreten Umstände nicht möglich ist (vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Teilrevision des GesG, in Tagblatt des Grossen Rates 2000, Beilage 73 S. 16). Neben der gesundheitsrechtlichen besteht auch eine strafrechtliche Schweigepflicht: Nach Art. 321 StGB werden u.a. Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachpersonen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1). Wer das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung der berechtigten Person oder einer auf Gesuch erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat, ist nicht strafbar (Ziff. 2). Die Schweigepflicht endet nicht mit dem Tod der Patientin bzw. des Patienten und ist auch gegenüber den Erbinnen und Erben sowie den Angehörigen zu wahren. Diese können daher von den Gesundheitsfachpersonen oder Spitälern keine Akteneinsicht oder - herausgabe verlangen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Patientinnen und Patienten zu Lebzeiten vorbehaltlos mit ihrer Ärztin bzw. ihrem Arzt über Themen kommunizieren können, von denen sie nicht wollen, dass die Angehörigen nach ihrem Tod erfahren (vgl. BGer 2C_683/2022 vom 5.1.2024 E. 6.1.3, 2C_37/2018 vom 15.8.2018 E. 6.2.3; Aebi-Mül- ler/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag, Arztrecht, 2. Aufl. 2024, S. 537 f. N. 1501). 5.4.2 Kein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn eine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorliegt (vgl. Art. 29 Abs. 3 IG). In erster Linie steht es der betroffenen Person zu, vom Berufsgeheimnis bzw. von der Schweigepflicht zu entbinden (E. 5.4.1 hiervor). Soll die Auskunftsermächtigung durch das Gesundheitsamt erfolgen, hat dieses eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 14 berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis, insbesondere das Arztgeheimnis, ein wichtiges Rechtsgut ist. Demgegenüber bildet das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit als solches nicht ein überwiegendes Interesse (vgl. BGE 142 II 256 [BGer 2C_215/2015 vom 16.6.2016] nicht publ. E. 5.1; BGer 2C_1035/2016 vom 20.7.2017 E. 4.2.2). Eine Offenbarung von Gesundheitsdaten kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes privates Interesse der Angehörigen und Erben geboten sein (vgl. BGer 2C_683/2022 vom 5.1.2024 E. 6.1.3, 2C_37/2018 vom 15.8.2018 E. 6.2.3). 5.4.3 Die Mitarbeitenden der UPD unterliegen sowohl dem Berufsgeheim- nis nach Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch der Schweigepflicht nach Art. 27 Abs. 1 GesG. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, macht jedoch geltend, seine verstorbene Ehefrau habe mit Patientenverfügung vom 20. August 2019 die behandelnden Gesundheitsfachpersonen von ihrer Schweigepflicht ihm gegenüber entbunden (Beschwerde Ziff. 2.1 ff.). 5.4.4 Mit einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt (Art. 370 Abs. 1 ZGB). Ihre Wirksamkeit entfaltet die Patientenverfügung erst, wenn die betroffene Person in Bezug auf eine bestimmte, in der Patientenverfügung genannte Situation urteilsunfähig (geworden) ist (vgl. Breitschmid/Zeiter, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 372 ZGB N. 1). In einer Patientenverfügung kann zudem auch das Recht zur Einsichtnahme in die Patientendokumentation geregelt werden (Cornelia Ernst, Die Patientenverfügung. Errichtung und gesetzlicher Inhalt, in Thomas Sutter-Somm [Hrsg.], Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, Band 5, 2015, S. 50 N. 118). – Die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers hatte am 20. August 2019 eine Patientenverfügung errichtet (vgl. unpag. Akten GSI, Beilage zur Beschwerde vom 14.12.2022). Mit der Vorinstanz ist indes einig zu gehen, dass diese Patientenverfügung nie wirksam wurde, weil die Verstorbene – soweit ersichtlich – nie urteilsunfähig war; der Beschwerdeführer stellt dies nicht substanziiert in Frage (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.6; Beschwerde Ziff. 2.3 ff.). Die Patientenverfügung vom 20. August 2019 kann sodann nicht herangezogen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 15 werden, um auf eine (konkludente) Entbindung des Klinikpersonals von dessen Schweigepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer zu schliessen. Die Verstorbene setzte darin zwar den Beschwerdeführer als Vertretungsperson ein und ermächtigte ihn unter anderem, ihre Krankengeschichte einzusehen; Ärzte und Pflegefachpersonen entband sie ihm gegenüber zudem von der Schweigepflicht. Dies lässt auf ein Vertrauensverhältnis zwischen den Eheleuten im Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung schliessen. Die Verstorbene beschränkte die Patientenverfügung jedoch auf das Vorgehen bei Urteilsunfähigkeit im Zusammenhang mit den Folgen von FSME- und Tetanusimpfungen, was un- bestrittenermassen nicht der Behandlungsgrund bei den UPD gewesen sein dürfte. Mit Blick auf den Sinn und Zweck einer Patientenverfügung und die konkret vorgenommene Formulierung ist nicht hinreichend erstellt, dass es der Wille der Verstorbenen war, mit der Patientenverfügung vom 20. August 2019 sämtliche Gesundheitsfachpersonen nach ihrem Tod von der Schweigepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer zu entbinden. Eine (konkludente) Einwilligung zur Einsicht in die Behandlungsunterlagen der UPD ergibt sich auch nicht aus den übrigen Umständen. Nach Angaben der UPD wies die Verstorbene weder bei Eintritt noch während des Aufenthalts auf eine Patientenverfügung hin. Trotz ausdrücklichem Nachfragen gab sie keine Kontaktperson an, insbesondere auch nicht den Beschwerdeführer, was dieser nicht bestreitet (vgl. Vernehmlassung vom 26.1.2023 Ziff. B./2.4, in unpag. Akten GSI; Beschwerde Ziff. 1.5). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Kontakt zwischen den Eheleuten im Januar 2021 vollständig abgebrochen war, nachdem die Ehefrau bereits zuvor nicht mehr zu Hause gewohnt und sie den Beschwerdeführer weder über ihren (psychischen) Gesundheitszustand noch ihren Aufenthalt in der Klinik der UPD informiert hatte (vorne E. 2.2). Anhaltspunkte, dass die Verstorbene hinsichtlich der Behandlung bei den UPD – zumindest konkludent – auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses bzw. der Schweigepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verzichten wollte, liegen bei dieser Sachlage nicht vor. Es mag sein, dass die Eheleute trotz des Kontaktabbruchs im Januar 2021 weiterhin bzw. wieder eng verbunden waren, die Ehefrau im Februar 2021 den Kontakt zum Beschwerdeführer wieder aufnahm und ihm von ihrem Klinikaufenthalt erzählte. Daraus kann jedoch nicht auf einen klaren Willen der Verstorbenen zur Auskunftserteilung bzw. Einsichtsgewährung in die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 16 Behandlungsunterlagen geschlossen werden (für eine vergleichbare Beurteilung: BGer 2C_37/2018 vom 15.8.2018 E. 6.3.2). 5.4.5 Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die Verstorbene die UPD gegenüber dem Beschwerdeführer nicht von der Schweigepflicht nach Art. 27 Abs. 2 GesG und dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB entbunden hat. 5.5Weiter fehlt es an einer Auskunftsermächtigung des Gesundheits- amts nach Art. 27 Abs. 2 GesG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. p OrV GSI, welche dem Beschwerdeführer Einsicht in die Behandlungsunterlagen seiner ver- storbenen Ehefrau gestatten würde. Selbst wenn ein entsprechendes Ge- such gestellt worden wäre, wäre diesem kein Erfolg beschieden: Es ist an- zuerkennen, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Trauerbewältigung, der Abklärung allfälliger Behandlungsfehler sowie an der Information über den (psychischen) Gesundheitszustand seiner Ehefrau in den Wochen vor ihrem Tod hat. Sein Wunsch, in den Behandlungsunterla- gen Antworten auf seine Fragen zu finden, ist daher nachvollziehbar. Die in den Unterlagen enthaltenen Informationen betreffen jedoch die Intim- und Privatsphäre der Verstorbenen und sind höchstpersönlicher Natur (BGer 2C_37/2018 vom 15.8.2018 E. 6.4.4). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verstorbene in eine Weiterleitung dieser Informationen an den Beschwerdeführer eingewilligt hätte, liegen wie gesagt nicht vor (vorne E. 5.4.4). Weiter sind keine Hinweise erkennbar, dass der Tod der Ehefrau am 19. Februar 2021 in einem Zusammenhang mit ihrer Behandlung in den UPD im Januar 2021 steht (vgl. Beschwerde Ziff. 1.6; Beschwerde vom 14.12.2022 S. 2, in unpag. Akten GSI). Der Beschwerdeführer legt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht näher daher, weshalb er Grund hat, einen solchen Zusammenhang anzunehmen. Ebenso wenig macht er geltend, dass er ein Staatshaftungs- oder Strafverfahren gegen die UPD AG angehoben hätte oder demnächst einleiten würde. Soweit er zunächst Ein- sicht in die Behandlungsunterlagen erhalten wollte, um anschliessend über allfällige weitere Schritte zu entscheiden, ist festzuhalten, dass ein solches Vorgehen das Arztgeheimnis in sein Gegenteil verkehren würde, da in der- artigen Fällen die Geheimnissphäre Verstorbener praktisch immer schutzlos wäre (vgl. BGer 2C_37/2018 vom 15.8.2018 E. 6.4.4). Auch wenn das Inter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 17 esse des Beschwerdeführers an der Einsicht in die Behandlungsunterlagen nachvollziehbar ist, vermag dies die entgegenstehenden Interessen – insbe- sondere das Interesse an der Wahrung der beruflichen Schweigepflicht über den Tod der Patientin hinaus sowie das öffentliche Interesse an einer funk- tionierenden Gesundheitspflege – nicht zu überwiegen (für eine vergleich- bare Beurteilung: BGer 2C_37/2018 vom 15.8.2018 E. 6.4.4). 5.6Nach dem Erwogenen ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegan- gen, dass weder die Verstorbene noch das Gesundheitsamt die UPD bzw. die behandelnden Gesundheitsfachpersonen von ihrer Schweigepflicht ent- bunden hat. Dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers gemäss Art. 27 IG steht daher ein überwiegendes privates Interesse im Sinn von Art. 29 Abs. 2 Bst. c IG entgegen. Folglich hat die UPD AG dem Beschwerdeführer die Ein- sicht in die Behandlungsunterlagen seiner Ehefrau zu Recht verweigert. 6. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 18
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2023.151U, Seite 19 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: