100.2023.150U STN/MIL/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Oktober 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Minder A.________ Beschwerdeführerin gegen Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Nichtbestehen der Notariatsprüfung (Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 27. April 2023; 2021.DIJ.8993)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.10.2023, Nr. 100.2023.150U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ legte im Oktober und November 2021 die Notariatsprüfungen im Kanton Bern zum zweiten Mal ab. Sie erzielte in den drei schriftlichen Prüfungen die Noten 3 (Urkunde A), 4,5 (Urkunde B) und 3 (Urteil). In den mündlichen Prüfungen erreichte sie die Noten 3 (Notariatsrecht und notarielle Geschäfte), 4 (Eheliches Güterrecht und Erbrecht), 4,5 (Immobiliarsachenrecht mit Einschluss des Grundbuchrechts [nachfol- gend Immobiliarsachenrecht]), 4,5 (Bernisches Staats- und Verwaltungs- recht mit Einschluss des Verfahrensrechts), 4,5 (Strafprozessrecht mit Einschluss des materiellen Rechts), 5 (Nationales und internationales Zivilprozessrecht mit Einschluss des nationalen und internationalen Privatrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit) und 3,5 (Steuerrecht mit Einschluss des interkantonalen Steuerrechts [nachfolgend Steuerrecht]). Dies ergibt unter Berücksichtigung der Note 4,5 in der Vorprüfung im Fach Buchhaltung einen Notendurchschnitt von 3,89, bei vier Noten unter 4. Aufgrund dieses Ergebnisses informierte die Notariatsprüfungskommission des Kantons Bern (NPK) A.________ mit Verfügung vom 22. November 2021, sie habe die Notariatsprüfung nicht bestanden. B. Hiergegen erhob A.________ am 20. Dezember 2021 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ). Mit Entscheid vom 27. April 2023 wies die DIJ die Beschwerde gegen den zweiten Prüfungsversuch ab, soweit sie darauf eintrat. C. Gegen den Entscheid der DIJ hat A.________ am 26. Mai 2023 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt zusammenfassend,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.10.2023, Nr. 100.2023.150U, Seite 3 der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass sie die Prüfungen in den schriftlichen Teilen Urkunde A und Urteil sowie in den mündlichen Teilen Notariatsrecht und notarielle Geschäfte sowie Steuerrecht bestanden und dass sie im schriftlichen Teil Urkunde B anstatt die Note 4,5 mindestens die Note 5 erzielt habe (Ziff. 2). Im Fall der Abwei- sung der Anträge nach Ziff. 2 sei die Sache an die Vorinstanz bzw. an die NPK zur Neubeurteilung durch unabhängige, nicht befangene Expertinnen und Experten und zur Wiederholung der ungenügenden schriftlichen und mündlichen Teile der Prüfung zurückzuweisen (Ziff. 3). Im Fall der Gutheis- sung der Anträge nach Ziff. 3 seien die Noten 4 (Urkunde A) und 5 (Notari- atsrecht und notarielle Geschäfte) des ersten Prüfungsversuchs (Oktober und November 2020) anzurechnen und ihr das Notariatspatent zu erteilen (Ziff. 4). In prozessualer Hinsicht stellt sie den Antrag, die Verfah- ren 100.2023.150 und 100.2022.227 (Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen den ersten Prüfungsversuch) seien zu vereinigen (Ziff. 5). Im Fall der Gutheissung der Anträge nach Ziff. 4 und/oder jener nach Ziff. 4 ihrer Ver- waltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Juli 2022 (Verfahren 100.2022.227) sei ihr das Notariatspatent zu erteilen (Ziff. 6). Mit Urteil vom 1. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht die von A.________ gegen den ersten Prüfungsversuch erhobene Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (Verfahren 100.2022.227). Die DIJ beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 29. Juli 2023 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und insbesondere ihren Antrag auf Verfahrensvereinigung zurückgezogen und ihr Rechtsbegehren 2 ergänzt; sie beantragt zusätzlich, es sei festzustellen, dass ein Ermessens- missbrauch der NPK vorliege. Die übrigen Rechtsbegehren hat sie im Grund- satz bestätigt. Die DIJ hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.10.2023, Nr. 100.2023.150U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.3 f. hiernach einzutreten. 1.2Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass sie die schriftlichen Prüfungen Urkunde A und Urteil sowie die mündlichen Prüfungen Notariatsrecht und notarielle Geschäfte sowie Steuerrecht be- standen habe (Ziff. 2), stellt sie sinngemäss ein rechtsgestaltendes Begeh- ren auf Anhebung der entsprechenden Noten auf (mindestens) 4. 1.3Die Beschwerdeführerin beantragt ergänzend, es sei festzustellen, dass ein Ermessensmissbrauch der NPK vorliege. Desbezüglich fehlt es ihr an einem ausgewiesenen Feststellungsinteresse, soweit dieser Antrag nicht ohnehin verspätet ist (sog. Eventualmaxime; vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 33 N. 17). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 1.4Die Beschwerdeführerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. vorne Bst. C). Die DIJ ist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerin Unangemes- senheit rügte. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb dies rechts- fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde genügt diesbezüglich den gesetzli- chen Begründungsanforderungen von Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). Insoweit ist auf sie nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.10.2023, Nr. 100.2023.150U, Seite 5 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 5a Abs. 2 des Kantonalen Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG; BSG 169.11). In Bezug auf die Beurteilung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genü- gend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prü- fungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs ge- währleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leis- tungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zu- rückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Prüfung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner ge- setzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 16, Art. 66 N. 20). 2. 2.1Die bernische Notariatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Notariatsprüfung [NPV; BSG 169.221]). Die Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1 bis 6 bewertet, wobei genügende Prü- fungsleistungen mit Noten von 4 bis 6 bewertet werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 (Art. 19 Abs. 1 und 2 NPV). Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 16 ff. NPV). Nach Abschluss des schriftlichen und mündlichen Teils stellt die Notariatsprüfungskommission

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.10.2023, Nr. 100.2023.150U, Seite 6 die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Mitglieder durch die Notariatsprüfungskommission festgesetzt (Art. 20 NPV). Die Notariatsprüfung ist bestanden, wenn der Notendurch- schnitt mindestens 4 beträgt und nicht mehr als drei ungenügende Noten vorliegen; für die Berechnung des Durchschnitts zählen die Noten der schrift- lichen Prüfungen mit Ausnahme der Buchhaltung doppelt (Art. 19 Abs. 3 NPV). 2.2Die Beschwerdeführerin hat im Oktober und November 2021 im schriftlichen und mündlichen Teil der Notariatsprüfung einen Notendurch- schnitt von 3,89 erreicht, bei vier ungenügenden Noten. Sie hat damit die Notariatsprüfung gesamthaft nicht bestanden. Da sie im zweiten Versuch er- folglos war, ist die ordentliche Wiederholungsmöglichkeit nach Art. 23 Abs. 1 NPV ausgeschöpft (vgl. Vorakten NPK [act. 5B] Aktenstück A 17). 3. 3.1Die Beschwerdeführerin rügt eine rechtsfehlerhafte Durchführung der mündlichen Prüfungen. Zum einen bringt sie vor, die Tür eines Prüfungs- raums habe wegen eines Defekts am Türschloss nicht richtig geschlossen werden können. Die Tür sei deshalb «mit einem Stuhl gesichert» worden. Dies habe zu einem verspäteten Beginn der mündlichen Prüfungen geführt. Zudem seien Gespräche aus dem Gang hörbar gewesen und die Tür sei von nachfolgenden Expertinnen und Experten «störend geöffnet» worden. Dies habe sich negativ auf ihre Konzentrationsfähigkeit ausgewirkt (vgl. Beschwerde S. 7). 3.2Auf einen Mangel des Prüfungsverfahrens kann sich grundsätzlich nur berufen, wer den Mangel rechtzeitig rügt. Ob es der Kandidatin oder dem Kandidaten zumutbar ist, bestimmte, während der Prüfung auftretende hin- derliche Sachumstände (Verfahrensmängel oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen) unmittelbar geltend zu machen, muss im konkreten Ein- zelfall beurteilt werden. Allemal gilt jedoch, dass Verfahrensmängel und we- sentliche Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit so früh wie möglich zu rügen sind, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.10.2023, Nr. 100.2023.150U, Seite 7 auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rüge- recht. Die Rüge ist jedenfalls als verspätet zu erachten, wenn sie erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Chancengleichheit, wonach sol- che Rügen in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen sind; Betroffene sollen sich nicht durch Zuwarten eine weitere, den anderen Kandidatinnen und Kandi- daten nicht offenstehende Prüfungschance verschaffen können (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.5). 3.3Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Lärmbeeinträchtigungen als verspätet, weil sie ohne ersichtli- chen Grund erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids vorge- bracht wurde. 4. 4.1Die Beschwerdeführerin bringt vor, die elektronische Prüfungsplatt- form habe die letzte von ihr (besonders auf Tipp- und Schreibfehler) korri- gierte Version des schriftlichen Teils «Urteil» nicht gespeichert, weshalb solche Fehler in der abgegebenen Version noch enthalten gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 4 f.). 4.2Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, fehlen konkrete Anhalts- punkte, dass das Prüfungsprogramm die von der Beschwerdeführerin ange- führten nebensächlichen Korrekturen (Tipp- und Schreibfehler) nicht gespei- chert haben könnte. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass es die Beschwerdeführerin vergessen hat, diese Korrekturen vorzunehmen. Es besteht daher kein Anlass, Nachforschungen zu möglichen technischen Problemen der Prüfungsplattform anzustellen (vgl. zum Ganzen angefochte- ner Entscheid E. 3.2). Es ist nicht von einem fehlerhaften Prüfungsablauf auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.10.2023, Nr. 100.2023.150U, Seite 8 5. 5.1Die Beschwerdeführerin macht erstmals vor Verwaltungsgericht sinn- gemäss eine Vorbefassung der beiden Experten der schriftlichen Prüfungen «Urkunde A» und «Urkunde B» geltend. Diese hätten ihre Leistungen bereits im ersten erfolglosen Prüfungsversuch negativ bewertet und beim zweiten Versuch absichtlich verhindert, dass sie die Prüfung bestehe. Ein Beizug un- befangener Drittexpertinnen oder -experten wäre hier notwendig gewesen (Beschwerde S. 9 f.). 5.2Die Kandidatinnen und Kandidaten geben bei den schriftlichen Prü- fungen nicht ihre Namen, sondern einzig die ihnen zugeteilte Nummer auf den Prüfungsbogen an. Die beiden bewertenden Experten der schriftlichen Prüfungsteile «Urkunde A» und «Urkunde B» konnten daher keinerlei Rück- schlüsse auf die Identität der Beschwerdeführerin ziehen. Die Rüge erweist sich als in der Sache unbegründet. Darüber hinaus ist die erstmals erhobene Rüge aber ohnehin verspätet, da die Beschwerdeführerin spätestens im Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung an die Vorinstanz Kenntnis der Experten hatte. 6. 6.1Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungen «Urkunde A», «Urkunde B» und «Urteil». Die Erwä- gungen der Vorinstanz basierten auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und seien rechtsfehlerhaft (Ermessensmissbrauch; Beschwerde S. 8, 10; Replik S.2). Wie bereits im vorinstanzlichen Beschwer- deverfahren macht sie insbesondere geltend, es fehle ein einheitliches Be- urteilungskonzept. Zudem seien ihr Punkte für Schreibfehler abgezogen worden, weshalb sie als fremdsprachige Kandidatin diskriminiert worden sei (Beschwerde S. 5, 9). 6.2Die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistungen ist in erster Linie Aufgabe der fachkundigen Prüferinnen und Prüfern. Mit der Korrektur schrift- licher Prüfungsarbeiten ist regelmässig ein gewisser Beurteilungs- und Be- wertungsspielraum verbunden. Wird dieser nach sachlichen Kriterien ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.10.2023, Nr. 100.2023.150U, Seite 9 übt, liegt darin keine Rechtsverletzung (BVR 2016 S. 97 E. 5.4 mit Hinwei- sen). 6.3Die DIJ hat eingehend dargelegt, dass die Lösungsskizzen zu den schriftlichen Prüfungen «Urkunde A», «Urkunde B» und «Urteil» im Detail aufführen, für welche Elemente wie viele Punkte verteilt werden und wie viele Punkte die Beschwerdeführerin erreicht hat (Vorakten NPK [act. 5B] Aktenstück A 7, A 8 und A 9 am Ende). Sowohl die Lösungsskizzen wie auch die Argumentation der NPK sind mit der Vorinstanz als nachvollziehbar, sachbezogen und schlüssig zu beurteilen. Den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts anzufügen. Ein Punkteabzug für Rechtschreibefeh- ler ist nicht ersichtlich. Eine Diskriminierung liegt nicht vor. Ebenso wenig kann der Vorinstanz ein Ermessensmissbrauch angelastet werden. Die dies- bezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. 7. 7.1Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Benotung der mündlichen Prüfungen Notariatsrecht und notarielle Geschäfte sowie Steu- errecht seien rechtsfehlerhaft und willkürlich. Das ursprüngliche handge- schriebene Prüfungsprotokoll sei ihr nicht ausgehändigt worden und das (nachträglich erstellte) maschinengeschriebene Prüfungsprotokoll enthalte nicht die von ihr gegebenen Antworten (Beschwerde S. 5 ff., 12 f.). 7.2Der konkrete Prüfungsablauf wird durch das Prüfungsprotokoll be- weismässig gesichert, für dessen Erstellung die Beisitzenden zuständig sind. Die Expertinnen und Experten müssen den Prüfungsverlauf zumindest in groben Zügen nachzeichnen können. Die Begründung der Benotung braucht sich indes nicht allein aus den Prüfungsprotokollen zu erschliessen. Es ge- nügt, wenn die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Prüfungsbewertung nachträglich, allenfalls erst im Rechtsmittelverfahren durch das Einholen von Stellungnahmen der Prüfenden, hergestellt wird (vgl. zum Ganzen BVR 2012 S. 326 E. 4.2.2). 7.3Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit diesen Vorbringen der Be- schwerdeführerin auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid E. 9

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.10.2023, Nr. 100.2023.150U, Seite 10 und 10). Diese vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen zur Be- notung der mündlichen Prüfungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Aus den Prü- fungsprotokollen der mündlichen Prüfungen Notariatsrecht und notarielle Geschäfte sowie Steuerrecht geht deutlich hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin auf Fragen der Expertinnen und Experten wiederholt gar nicht oder nicht richtig antwortete beziehungsweise (als einzige Kandidatin bei der Prüfung Notariatsrecht und notarielle Geschäfte) die angesprochene Proble- matik nicht erkannte. Zudem konnten weitere Prüfungsfragen wegen Zeitab- laufs nicht mehr gestellt werden (Vorakten NPK [act. 5B] Aktenstücke A 10 und 16). Mit der Vorinstanz können die ungenügenden Beurteilungen der Prüfungen gestützt auf diese Protokolle nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin belegt ihre Behauptung, wonach im elektronisch erstellten Prüfungsprotoll die Fragen und ihre Antworten falsch dargestellt worden seien, in keiner Art und Weise. 8. 8.1Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig. Ihren Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und auf Wiederholung der Prüfung bzw. Neubeurteilung der Prü- fungsergebnisse kann nicht entsprochen werden (Rechtsbegehren 1 bis 3). Ein Eingehen auf die für den Fall der Gutheissung des Begehrens 3 bzw. 4 gestellten Rechtsbegehren 4 bzw. 6 erübrigt sich damit. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 8.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be- schwerdeführerin kostenpflichtig. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.10.2023, Nr. 100.2023.150U, Seite 11 9. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, nament- lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsaus- übung. Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017 E. 1.1.1). Die Beschwerdeführerin bean- standet sowohl die Bewertung ihrer Prüfungen als auch organisatorische As- pekte des Prüfungsverfahrens. Dementsprechend wird in der Rechtsmittel- belehrung auf beide Rechtsmittel verwiesen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.10.2023, Nr. 100.2023.150U, Seite 12 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin
  • Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2023 150
Entscheidungsdatum
25.10.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026