100.2023.140U HER/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch Advokat Dr. ... Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. April 2023; 2022.SIDGS.334)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1992), Ledigname ..., ist kosovarische Staatsangehörige. Sie heiratete am 30. Juli 2018 in Kosovo den in der Schweiz niederlassungs- berechtigten Landsmann B.________ (Jg. 1991). Am 21. April 2019 reiste A.________ im Familiennachzug in die Schweiz ein. Gestützt auf die Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis zum 20. April 2021. Am 21. August 2020 verliess A.________ die eheliche Haushaltsgemein- schaft. Mit Gesuch vom 14. September 2020 beantragte A.________ beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt) des Kantons Basel- Stadt die Bewilligung des Kantonswechsels. Mit Verfügung vom 12. März 2021 wies die basel-städtische Ausländerbehörde das Gesuch ab. Das dagegen eingeleitete Rekursverfahren wurde bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern sistiert und der Antrag auf vorläufige Bewilligung des Verbleibs im Kanton Basel-Stadt abgewiesen (Zwischenverfügung des Rechtsdienstes des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 25.5.2021). Mit Verfügung vom 29. April 2022 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie unter An- setzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 24. Mai 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). In der Hauptsache beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventuell beantragte sie die Rückweisung der Sache an die EG Bern (EMF) zwecks ergänzender Beweismassnahmen in Form

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 3 einer gemeinsamen Einvernahme mit ihrem Ehemann, der Befragung ihres Cousins sowie einer Arbeitskollegin. Mit Entscheid vom 17. April 2023 wies die SID die Beschwerde ohne Durchführung weiterer Beweismassnahmen ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist. C. Hiergegen hat A.________ am 13. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. In der Hauptsache beantragt sie die Aufhebung des Ent- scheids der SID und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (Rechts- begehren Ziff. 1). Eventuell sei die Sache an die SID bzw. die EG Bern (EMF) zurückzuweisen zwecks weiterer behördlicher Abklärungen; insbesondere seien die Eheleute gemeinsam sowie ihr Cousin und eine Arbeitskollegin als Zeugen und Zeugin bzw. Auskunftspersonen zu ihrem Verhältnis zum Ehe- mann und dessen Familie zu befragen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Subeventu- ell beantragt A.________ die Anordnung eines psychologischen Gutachtens betreffend «eheliche Oppression» (Rechtsbegehren Ziff. 3). Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern schliesst mit ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 4 (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Be- schwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Beschwerdeführerin gelangte gestützt auf die Ehe mit einem hier niedergelassenen Landsmann zu einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsge- setz, AIG; SR 142.20]; vorne Bst. A). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. Scheiterns der Ehe unter ande- rem verselbständigt weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Be- schwerdeführerin weniger als drei Jahre gedauert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2; vorne Bst. A). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ei- nen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn wichtige persönliche Gründe ei- nen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AIG kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Per- son mit abgeleitetem Anwesenheitsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn (alternativ oder kombiniert) ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen zu denken, die in ein patriarchales Gesellschaftssystem zurückkeh- ren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen (BGE 138 II 229 E. 3.1). 2.2Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt in Form andauernder psychischer Oppression geworden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 5 und habe diese glaubhaft gemacht; die Vorinstanz habe daher nicht ohne Abnahme der von ihr anerbotenen Beweise schliessen dürfen, ein nachehe- licher Härtefall liege nicht vor (Beschwerde S. 3 ff.). Nebenbei macht sie gel- tend, ihr drohe bei einer Rückkehr nach Kosovo Ächtung als «Ehebrecherin» bzw. als «diejenige Frau [...], welche grosse Schande über die Familie bzw. die Familienangehörigen des Ehemannes» gebracht habe; diese könnten sich rächen (Beschwerde S. 15). 2.3Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie kör- perlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt be- deutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle aus- zuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dabei ist grundsätzlich auch die durch Schwiegereltern ausgeübte Gewalt als eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu betrachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit den Schwiegereltern in enger Gemeinschaft zusammengelebt wer- den muss (BGer 2C_376/2021 vom 9.12.2021 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_922/2019 vom 26.2.2020 E. 3.1). Auch psychische bzw. sozio- ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxis- gemäss (nur) der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits ei- nen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; statt vieler BGer 2C_465/2023 vom 6.3.2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.4Für die Beurteilung der Frage, ob jemand Opfer häuslicher Gewalt ist, sind die diesbezüglichen sachverhaltlichen Feststellungen entscheidend,

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mit anderen Worten, ob und in welchem Ausmass häusliche Gewalt stattge-

funden hat. Im Anschluss an diese Feststellung lässt sich dann auch beur-

teilen, ob sich das Opfer im Trennungszeitpunkt im Dilemma befunden hat,

zwischen einer unzumutbaren Weiterführung der Ehe und einer unzumutba-

ren Beendigung eines Aufenthaltsrechts auswählen zu müssen

(BGer 2C_498/2022 vom 22.3.2023 E. 4.3, 2C_376/2021 vom 9.12.2021

  1. 3.3 je mit weiteren Hinweisen; grundlegend zum Dilemma BGE 140 II 289
  2. 3.4, 140 II 129 E. 3.5). Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in

Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-

enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) gelten als Hinweise für

eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse (Bst. a), Polizeirapporte

(Bst. b), Strafanzeigen (Bst. c), Massnahmen im Sinn von Art. 28b ZGB

(Bst. d) oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Bst. e). Gemäss

Art. 77 Abs. 6

bis

VZAE werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisier-

ten Fachstellen bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach

Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG mitberücksichtigt.

2.5Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von erlebter ehelicher

Gewalt trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entspre-

chenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss ehe-

liche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter

Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten,

Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige

Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarinnen bzw. Nach-

barn; vgl. zu den Beweisanforderungen: BGE 142 I 152 E. 6.2 [Pra 106/2017

Nr. 63], 138 II 229 E. 3.2.3, je mit Hinweisen). (Erst) In diesem Fall trifft die

Bewilligungs- bzw. Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsma-

xime eine eigenständige Abklärungspflicht (BGer 2C_1016/2021 vom

12.10.2022 E. 4.3, 2C_752/2021 vom 22.11.2021 E. 3.2, 2C_585/2020 vom

22.3.2021 E. 3.2.2 [betrifft VGE 2018/450 vom 5.6.2020]). Allgemein gehal-

tene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hin-

gegen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen

BGer 2C_465/2023 vom 6.3.2024 E. 4.2). Wird häusliche Gewalt in Form

von psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der

Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 7 subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismäs- sig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wer- den können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweis- schwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländer- rechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_498/2022 vom 22.3.2023 E. 4.4, 2C_585/2020 vom 22.3.2021 E. 3.2.2). Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Eingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Be- einträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaub- haft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). 3. 3.1Folgende Geschehnisse sind aktenkundig: –Die Beschwerdeführerin reiste am 21. April 2019 in die Schweiz ein (Akten EG Bern pag. 36) und zog unbestrittenermassen mit dem Ehe- mann zusammen. Laut ihren Angaben war sie in der Schweiz mit der Tatsache konfrontiert, dass sie und ihr Mann nicht eine eigene Woh- nung an der ...strasse bezogen, an der er offiziell gemeldet war, son- dern an einer anderen Adresse zusammen mit seinen Eltern lebten (vgl. Beschwerde S. 3; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.3.2). –Von Ende August bis Mitte Dezember 2019 besuchte die Beschwer- deführerin auf Initiative der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) einen Sprachförderungskurs zum Thema «im Bewerbungsprozess wirkungsvoll agieren» (Kursattest, Akten EG Bern pag. 51). Ab De- zember 2019 hat sie stundenweise für ein Reinigungsunternehmen gearbeitet (Akten EG Bern pag. 390 ff.). Ab Januar 2020 setzte sie den Integrationskurs des RAV aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht fort, besuchte indes einmal wöchentlich einen Deutschkurs in der Kir- che (Akten EG Bern pag. 49; vgl. zum Ganzen auch angefochtener Entscheid E. 3.3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 8 –Am 21. August 2020 kam es, offenbar veranlasst durch die Be- schwerdeführerin oder ein Familienmitglied (vgl. Akten EG Bern pag. 58,104), zu einer polizeilichen Intervention bei der Familie ... . Die Beschwerdeführerin verliess bei dieser Gelegenheit die Woh- nung zusammen mit den Polizeibeamten (Akten EG Bern pag. 62) und kehrte nicht mehr dorthin zurück. Sie kam zunächst bei dem in Basel wohnhaften Cousin C.________ unter (Akten EG Bern pag. 92). –Am 25. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin im Gesundheits- zentrum Psychiatrie der Universitären Psychiatrischen Kliniken in Ba- sel im Rahmen der Walk-In-Ambulanz vorstellig, wo sie von einer schweren Belastung durch die Familie des Ehemannes berichtete, ihr eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vermittelt, mit ei- ner medikamentösen Behandlung begonnen und ein Arbeitsunfähig- keitszeugnis ausgestellt wurde (Akten EG Bern pag. 104 f.). Ab dem 8. September 2020 war die Beschwerdeführerin über längere Zeit, wohl zumindest bis im März 2023 immer wieder in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (vgl. ärztlicher Be- richt von Dr. med. E.________ vom 29.3.2021 [Akten EG Bern, pag. 102 f.]; ärztliche Berichte von Dr. med. F.________ vom 23.6.2022 und 21.3.2023 [Akten SID 4A1 Beschwerdebeilage 7 und Beilage zur Eingabe vom 28.3.2023]). –Am 25. September 2020 fand ein Erstgespräch mit der Fachstelle Häusliche Gewalt und Stalking-Beratung Bern (nachfolgend: Fach- stelle Häusliche Gewalt) statt, wo die Beschwerdeführerin von psy- chischer Gewalt berichtete (Akten EG Bern pag. 84). Die Fachstelle Häusliche Gewalt verfasste am 4. Dezember 2020 einen Bericht zur Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin (Akten EG Bern pag. 86 f.) und erstattete am 5. Januar 2021 in deren Namen eine Strafanzeige gegen den Ehemann wegen Nötigung (vgl. Akten EG Bern pag. 98). Nachdem sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann von der Polizei einvernommen worden waren, erliess die Staatsanwaltschaft am 4. März 2021 eine Nichtanhandnahmeverfü- gung (Akten EG Bern pag. 98 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 9 –Am 21. Dezember 2020 hatte die Beschwerdeführerin beim Regio- nalgericht Bern-Mittelland ein Eheschutzgesuch eingereicht (Akten EG Bern pag. 88 ff.). Am 8. April 2021 genehmigte der Gerichtsprä- sident die von den Eheleuten abgeschlossene Trennungsvereinba- rung (Akten EG Bern pag. 315-318). Nicht aktenkundig ist, ob das Paar mittlerweile geschieden ist. 3.2Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin ver- möge eheliche Gewalt von hinreichender Intensität in Form psychischer Be- lastung nicht glaubhaft zu machen (angefochtener Entscheid E. 3). Als plau- sibel beurteilte sie, dass die Beschwerdeführerin nach der Übersiedlung in die Schweiz im April 2019 mit ihrem Ehemann und dessen Eltern in deren Wohnung zusammenlebte, ebenso, dass von ihr im gemeinsamen Haushalt die Erledigung der (meisten) anfallenden Arbeiten wie insb. Kochen und Put- zen erwartet wurde und diese Arbeiten mitunter auch Dienstleistungen für Schwiegereltern und den Schwager (Kinderbetreuung) miteinschlossen. Auch zog sie nicht ernsthaft in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin über das Einkommen, welches sie ab Dezember 2019 mit der stundenweisen Rei- nigungsarbeit erzielte (vgl. E. 3.1 hiervor), nicht frei verfügen konnte (ange- fochtener Entscheid E. 3.3.2). Gegen die behauptete soziale Isolation sprächen mit dem Besuch des Integrationskurses, der Aufnahme einer stun- denweisen Erwerbstätigkeit und dem Besuch des Sprachkurses der Kirche (vgl. E. 3.1 hiervor) mehrere Umstände. Für die Entscheidungs- und Hand- lungsfreiheit der Beschwerdeführerin spreche in gewissem Mass auch der Umstand, dass sie im Sommer 2020 (ohne Ehemann) für drei Wochen nach Kosovo gereist sei, um dort ihre Familie zu besuchen, zumal sie sich dazu widersprüchlich geäussert habe (angefochtener Entscheid E. 3.3.2). Nichts anderes ergibt sich nach Ansicht der SID aus der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft. Dieser hätten die Protokolle über die polizeili- chen Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Ehemannes vorgele- gen, ferner der Bericht der damals behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 8. März 2021 (Anmerkung des Gerichts: die Ein- vernahmeprotokolle liegen nicht bei den Akten). Gestützt darauf habe der Staatsanwalt erwogen, «dass der Ehemann die Vorwürfe integral bestritten habe und unter Wür- digung der Gesamtumstände eine Verurteilung allein gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin von vornherein unwahrscheinlich sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 10 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe liessen sich nicht erhärten, zumal sie selber erklärt habe, sie sei einer Arbeit ausserhalb der Wohnung nachgegangen, selbstständig in den Kosovo gereist und es sei ihr nie direkt gesagt worden, sie dürfe nicht mehr arbeiten. Ohne- hin seien die fraglichen – vom Ehemann bestrittenen – Handlungen zur Erfüllung des Tatbestands der Nötigung selbst dann ungeeignet, wenn sie sich tatsächlich so zugetragen haben sollten. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin enthielten keinerlei Hinweise, dass ihr überhaupt irgendwelche Nachteile in Aussicht gestellt worden seien. Sofern über- haupt von Druck gesprochen werden könne, fehle es an der notwendi- gen eindeutigen Überschreitung des üblich geduldeten Masses. Mit Blick auf die Gesamtumstände sei klarerweise nicht von einem strafba- ren Verhalten, sondern vielmehr davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund der kulturellen Haltung ihrer Schwiegereltern und ihres Ehemannes sowie der fehlenden Sprach- und Ortskenntnisse in eine ihr unliebsame Rolle resp. für sie unangenehme Rolle geraten sei.» Die SID schliesst sich der Würdigung an, dass die Beschwerdeführerin wegen der kulturellen Haltung des Ehemannes bzw. seiner Eltern eine ihr «unliebsame» Rolle in der Wohngemeinschaft übernehmen musste, hält da- mit aber eine anhaltende erniedrigende Behandlung und die Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der psychischen Integrität nicht für glaubhaft ge- macht. Die Beschwerdeführerin bringe im ausländerrechtlichen Verfahren keine Argumente vor, die dem Staatsanwalt nicht bekannt gewesen seien und deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führen könnten; hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des von ihr behaupteten Sachverhalts könne daher im Wesentlichen auf die tatsächlichen Feststellungen und Erkennt- nisse in der Nichtanhandnahmeverfügung abgestellt werden (angefochtener Entscheid E. 3.3.3). Vor diesem Hintergrund seien die eingereichten Be- richte der Psychiatrieärztinnen und der Fachstelle Häusliche Gewalt der Stadt Bern nicht geeignet, eheliche Oppression von hinreichender Schwere glaubhaft zu machen (angefochtener Entscheid E. 3.3.4). Die SID schloss, dass die Behörden keine weiterführenden Abklärungen treffen müssten, weil daraus keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten seien (ange- fochtener Entscheid E. 3.4). 3.3Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verharmlose die ernied- rigende Situation, wenn sie die Wohnsituation, die ihr vom Ehemann bzw. dessen Eltern diktierte Funktion als «Gratisarbeitskraft» im Haushalt und die Kontrolle über ihre Einkünfte (kein eigenes Konto) als «Merkmale des tägli- chen Zusammenlebens» bezeichne, die ihr (bloss) missfallen und nicht ihren Erwartungen entsprochen haben mögen. Sie habe sich wegen der von ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 11 erwarteten Haushaltsführung und mutmasslicher Machenschaften der Schwiegereltern hinsichtlich Wohnung und Sozialhilfebezugs auch nicht frei bewegen können und die Wohnung nie allein verlassen dürfen, damit es so aussehe, als wäre sie nur ein Gast der Familie (Beschwerde S. 3-5). Ihre Arbeitskollegin D., könne bezeugen, dass sie stets vom Ehemann bzw. dessen Familie «engmaschig» zur Arbeitsstelle gebracht und geholt worden sei (Beschwerde S. 5). Dies zeige, dass sie systematisch und er- niedrigend unterdrückt und isoliert worden sei und sie ihre Ehe nach «patri- archalischem Muster» habe leben müssen und «entsprechende Erniedri- gung und Einschränkung ihrer seelischen Integrität und ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit» habe hinnehmen müssen – und zwar nicht nur durch den «strukturell stärkeren» Ehemann, sondern durch dessen gesamte (Gross)-Familie (Beschwerde S. 6). Es gehe dabei nicht um (direkte) Gewalt, direkte Drohung oder Nötigung, sondern um Oppression durch Macht, die gerade nicht angedroht werde, sondern indirekt erklärt bzw. ausgeübt werde, sodass «es vom Empfänger der ‹Anordnungen› entsprechend verstanden werden müsse und auch verstanden werde» (Beschwerde S. 7). Ihr Cousin C. sei der einzige Aussenstehende, mit dem sie regelmässig in Kontakt gestanden sei. Er habe auch die Polizei gerufen, nachdem ihr das Telefon weggenommen worden sei. Aus diesen Gründen müsse er befragt werden (Beschwerde S.7); er könne auch darlegen, wie es sich mit ihren Reisen nach Kosovo verhalten habe (Beschwerde S. 10). Mit ihrem Vorge- hen habe die SID das Beweismass der Glaubhaftmachung untergraben (Be- schwerde S. 8 f.). Schliesslich habe die Vorinstanz mit Blick auf die medizi- nischen Unterlagen und Berichte verkannt, dass es für sie (die Beschwerde- führerin) die einzige Möglichkeit sei, sich bei den entsprechenden Stellen zu melden, um das Geschehene zu berichten (Beschwerde S. 11). 4. Insbesondere zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin psychische eheliche Gewalt bzw. Oppression hinreichend glaubhaft gemacht hat oder nicht. 4.1Dem Beweismass des Glaubhaftmachens ist Genüge getan, wenn eine rechtserhebliche Tatsache aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 12 gewissen Wahrscheinlichkeit feststeht: Eine Tatsache ist schon dann glaub- haft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Möglichkeit, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten können, muss nicht ausgeschlossen sein (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 27 mit Hinweisen). 4.2Seitens der Vorinstanz nicht infrage gestellt ist die Wohnsituation, vor die sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise gestellt sah, der Um- stand, dass sie den Schwiegereltern und dem Ehemann den Haushalt führen musste, sowie die fehlende freie Verfügbarkeit über ihr Einkommen (vgl. vorne E. 3.2). Zutreffend ist, dass damit eine schwere und anhaltende psy- chische Oppression noch nicht glaubhaft gemacht ist. Im vorliegenden Fall sind es aber insbesondere die äusseren Umstände, die darauf hinweisen können, dass die Beschwerdeführerin solche Oppression in der Ehe erfah- ren hat (vgl. vorne E. 3.1): Namentlich ist unbestritten, dass die Beschwer- deführerin anlässlich der polizeilichen Intervention am 21. August 2020 direkt auszog und danach nie mehr in die eheliche Wohnung zurückkehrte. Bereits wenige Tage später, am 25. August 2020, wurde sie in Basel im Ge- sundheitszentrum Psychiatrie der Universitären Psychiatrischen Kliniken in Basel im Rahmen der Walk-In-Ambulanz vorstellig, wo Sofortmassnahmen (insb. Medikation) getroffen und die Beschwerdeführerin einer Psychiaterin zugewiesen wurde (vgl. vorne E. 3.1). Anschliessend war sie ab Anfang Sep- tember 2020 in regelmässiger psychiatrischer/psychologischer Behandlung (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. E.________ vom 29.3.2021 [Akten EG Bern, pag. 102 f.]; ärztliche Berichte von Dr. med. F.________ vom 23.6.2022 und 21.3.2023 [Akten SID 4A1 Beschwerdebeilage 7 und Beilage zur Eingabe vom 28.3.2023]). Am 25. September 2020 fand sodann das Erstgespräch mit der Fachstelle Häusliche Gewalt statt (vorne E. 3.1). Diese hielt in ihrem Bericht fest, dass ein deutliches Machtgefälle erkennbar sei und es sich im konkreten Fall um einen Missbrauch eines Abhängigkeitsver- hältnisses handle, in dem die Integrität der Beschwerdeführerin gefährdet und verletzt worden sei. Nach der Einschätzung dieser Stelle hat die Be- schwerdeführerin das «während der Ehe erlebte Leid» authentisch geschil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 13 dert (Akten EG Bern pag. 85). Schliesslich hat die Fachstelle Häusliche Ge- walt am 5. Januar 2021 im Namen der Beschwerdeführerin Strafanzeige ge- gen den Ehemann eingereicht. 4.3Die Vorinstanz kam im Wesentlichen gestützt auf zwei Faktoren zum Schluss, dass eheliche Gewalt bzw. Oppression in der geforderten Intensität nicht glaubhaft gemacht sei: einerseits die Indizien, die für Autonomie der Beschwerdeführerin sprechen würden; andererseits die Erwägungen des Staatsanwalts, die zur Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Ehemann wegen Nötigung führten (vgl. vorne E. 3.2). 4.3.1 Was Autonomie bzw. Isolation angeht, ist Folgendes zu erwägen: Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin einen Integrationskurs in Deutsch be- sucht und anschliessend eine stundenweise Erwerbstätigkeit in einem Rei- nigungsunternehmen aufgenommen hat (vorne E. 3.1). Daraus und aus der Tatsache, dass sie im Sommer 2020 ohne ihren Ehemann nach Kosovo ge- reist ist (vgl. Akten EG Bern pag. 92 sowie Beschwerde an die SID S. 10 [Akten SID pag. 18]), kann indes entgegen der SID nicht ohne weiteres ab- geleitet werden, dass die Beschwerdeführerin sozial nicht weitgehend isoliert war. Diese Umstände mögen zwar aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin nicht komplett isoliert war; sie zeigen im Umkehrschluss aber nicht, dass die Beschwerdeführerin über Entscheidungs- und Handlungsfreiheit verfügte. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 3.3.2) selber ausführt, sprechen gemäss bundesgerichtlicher Praxis solche Besuchsaufenthalte in der Heimat und auch eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht notwendigerweise gegen das Bestehen einer andauernden relevanten psy- chischen Oppression (BGer 2C_585/2020 vom 22.3.2021 E. 4.5). Die Be- schwerdeführerin hat diesbezüglich geltend gemacht, dass sie vom Ehe- mann bzw. dessen Familie jeweils «engmaschig» zur Arbeit gebracht und wieder abgeholt worden sei; dazu hat sie auch einen Beweis angeboten, nämlich die Befragung ihrer (damaligen) Abeitskollegin D.. Zu Rei- sen nach Kosovo legt sie dar, dass ihr ein Besuch pro Jahr erlaubt, sie dies- bezüglich aber überhaupt nicht frei gewesen sei; der Ehemann bzw. dessen Familie seien gegen die Reise im Sommer 2020 gewesen, sie habe jedoch schliesslich fahren können unter der vordiktierten Bedingung, dass ihr Cou- sin C. für sie die Verantwortung übernehme. Sie hat diesbezüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 14 beantragt, ihren Cousin einzuvernehmen. Ob sich die Beschwerdeführerin hierzu überhaupt je «widersprüchlich» geäussert hat, kann dahingestellt blei- ben; ihre vorstehende Erklärung ist jedenfalls geeignet, angeblich wider- sprüchliche Angaben aufzulösen. Jedenfalls durfte die Vorinstanz die Reise mit Blick auf die hiervor angeführte Rechtsprechung nicht ohne weitere Ab- klärungen als massgebliches Indiz dafür werten, dass die Beschwerdeführe- rin in ihren Entscheidungen frei war. 4.3.2 Die Vorinstanz erwog im Übrigen gestützt auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Akten EG Bern pag. 98 ff.), dass keine psychische Oppression glaubhaft gemacht sei. Sie stellt dabei hauptsächlich darauf ab, dass der Beschwerdeführerin laut jenen Erkenntnissen keine ernsthaften Nachteile in Aussicht gestellt worden seien bzw. nicht Druck auf sie ausgeübt worden sei in einem Mass, der das Übliche überschreitet. Mit der unliebsamen Rolle, in die sie geraten sei, sei psychi- sche Oppression nicht glaubhaft gemacht (vgl. vorne E. 3.2). – Gemäss bun- desgerichtlicher Praxis kann eine ausländerrechtlich relevante psychische Gewalt (die der betroffenen Person nicht zugemutet werden darf) auch vor- liegen, wenn (noch) kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder ein entsprechendes Verfahren (aus welchen Gründen auch immer) ein- gestellt wurde. Die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG setzt praxis- gemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (statt vieler BGE 138 II 229 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz durfte demnach aus der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht ohne weiteres folgern, dass keine psychische Oppression vorgelegen hat. Diese Folgerung lässt sich auch nicht ziehen mit Blick darauf, dass unbestritten ist, dass es nie um di- rekte Drohung ging, sondern, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, um «Macht», die schlicht ausgeübt worden sei (vgl. vorne E. 3.3), zumal auch «still» ausgeübte Macht Oppression beinhalten kann (vgl. BGE 142 I 152 [Pra 106/2017 Nr. 63] E. 3.2). Jedenfalls hätte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin eingereichten (ärztlichen) Berichte (die im Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung noch nicht vorlagen) einer eigenen Würdigung unterziehen müssen (vgl. sogleich hiernach). 4.3.3 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im aus- länderrechtlichen Verfahren keine Argumente vorgebracht habe, die dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 15 Staatsanwalt nicht bekannt gewesen seien und deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führen könnten. Vor diesem Hintergrund seien die eingereichten Berichte der Psychiatrieärztinnen und der Fachstelle Häusli- che Gewalt der Stadt Bern nicht geeignet, eheliche Oppression von hinrei- chender Schwere glaubhaft zu machen. Soweit beklagte oder diagnostizierte psychische Beschwerden im Zusammenhang mit der ehelichen Beziehung wiedergegeben werden, beruhten die Ausführungen einzig auf den Aussa- gen der Beschwerdeführerin. In den Berichten werde weder aufgezeigt, inwieweit diese Aussagen verifiziert wurden, noch herausgearbeitet, inwie- fern Befunde überhaupt im Zusammenhang mit angeblicher ehelicher Ge- walt stünden (angefochtener Entscheid E. 3.3.4). – Die Vorinstanz übersieht damit, dass die fraglichen Arztberichte dessen ungeachtet, wie sie im Ein- zelnen zu würdigen sind, zum Sachverhalt beitragen. Darin liegen nach den gesetzlichen Vorgaben durchaus rechtserhebliche «Argumente», die im aus- länderrechtlichen Verfahren beachtlich sind (vgl. vorne E. 2.4), auch wenn der damals vorliegende erste Bericht der Psychiatrieärztin vom 28. Februar 2021 den Staatsanwalt nicht dazu bewog, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin als (deutlich) plausibler zu werten als jene des Eheman- nes. Was die Würdigung der ärztlichen Berichte betrifft, liegt es in der Natur der Sache, dass solche Berichte wesentlich auf der Grundlage der Aus- führungen der Patientin erstellt werden. Hinsichtlich des Berichts der Fach- stelle für Häusliche Gewalt kann überdies vorausgesetzt werden, dass sie in der Frage über gewisses Fach- und Erfahrungswissen verfügt. Sie hat die Darlegungen der Beschwerdeführerin als authentisch wahrgenommen (vgl. vorne E. 4.2). Zudem muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Nachweis von psychischer Gewalt schwierig ist bzw. es nicht viele Be- weismöglichkeiten gibt. Die Vorinstanz kann zwar miteinbeziehen, dass in den Berichten hauptsächlich auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin abgestellt wird. Im Umkehrschluss darf sie aber nicht allein deshalb schlies- sen, dass psychische Oppression mangels «objektiver» Beweise nicht statt- gefunden hat (vgl. dazu auch BGer 2C_915/2019 vom 13.3.2020 E. 5.4). Die insgesamt drei ärztlichen Berichte (Akten EG Bern, pag. 102 f.; Akten SID 4A1 Beschwerdebeilage 7 und Beilage zur Eingabe vom 28.3.2023) schliessen zwar nicht aus, dass die psychischen Probleme teilweise auch aus den Umständen der Trennung als solchen resultieren (können). Immer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 16 hin ist mit den Berichten aber dokumentiert, dass sich die Beschwerdeführe- rin im Zeitpunkt des letzten Arztberichts im März 2023 bereits seit über zwei- einhalb Jahren freiwillig in psychiatrischer Behandlung befand. Das indiziert jedenfalls eine relevante psychische Belastung aus dem Verlauf der kurzen Ehe und der daraus resultierenden abrupten Trennung. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass die diagnostizierten psychischen Störungen nicht zu- treffen bzw. dass das in der Ehe Erlebte dafür jedenfalls in keiner Weise kausal sei. Ebenso wenig erscheint schlüssig, weshalb aus der Rückkehr in die Schweiz nach ihrem Heimatbesuch im Sommer 2020 und der anschlies- senden zweiwöchigen Quarantäne ausserhalb der gemeinsamen Wohnung soll geschlossen werden können, dass keine Druckausübung habe stattfin- den können (angefochtener Entscheid E. 3.3.4), kommt es bei psychischer Oppression doch gerade darauf an, dass diese systematisch und während einer gewissen Dauer ausgeübt wird (vgl. vorne E. 2.3). Es sind mithin nicht die zwei Wochen nach dem Heimatbesuch, die eine solche belegen oder widerlegen würden. Im vorliegenden Fall erscheint es insgesamt vielmehr hinreichend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Opfer psychischer Op- pression im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG geworden ist. 4.4Die Ausländerbehörden haben demnach die von der Beschwerdefüh- rerin geschilderten Umstände zu Unrecht nicht weiter vertieft (vgl. vorne E. 2.5). Gerade die Frage, ob eine hinreichende Intensität der Beeinträchti- gung vorgelegen hat, hätte ausländerrechtlich – etwa durch die Abnahme der anerbotenen Beweise – erst noch erstellt werden müssen (s. für eine vergleichbare Würdigung BGE 138 II 229 E. 3.3.3). Die Vorinstanz hat zwar, wie in den vorstehenden Teilerwägungen dargelegt, zu Recht auf einige Punkte (Integrationskurs, teilweise Erwerbstätigkeit, Heimatbesuche) hinge- wiesen, welche die geltend gemachte eheliche Oppression nicht ohne jegli- chen Zweifel als erstellt erscheinen lassen. Aufgrund der äusseren Um- stände erscheint sie im vorliegenden Fall jedoch als hinreichend glaubhaft gemacht. Die Ausländerbehörden hätten unter den gegebenen Umständen nicht darauf verzichten dürfen, weitere Abklärungen zu treffen, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in der erforderlichen Schwere Opfer psychischer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG wurde. Gewissen Aufschluss können grundsätzlich insbesondere die Befragung des Cousins und der Arbeitskollegin sowie der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 17 Beschwerdeführerin selber ergeben. Auch die beantragte Konfrontationsein- vernahme mit B.________ könnte gegebenenfalls hilfreich sein, um die von ihr gemachten Aussagen in Kontext zu setzen (auch angesichts dessen, dass die Einvernahmen der Staatsanwaltschaft nicht aktenkundig sind). Ein psychiatrisches Gutachten dürfte hingegen in Bezug auf die damalige Situa- tion wohl kaum weitere Aufschlüsse geben können. Die Vorinstanz hat dem- nach ergänzende Abklärungen zu machen und den Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG nochmals integral zu prüfen. Gegebe- nenfalls hat sie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland in die Neubeurteilung einzubeziehen (vgl. vorne E. 2.1). 5. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der an- gefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch, hat sie doch einen reformatori- schen Antrag gestellt (vgl. vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungs- gerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen aus- zugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt‑)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzuneh- mende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 6.2Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 18 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 16. Mai 2024 die Festsetzung des Parteikostenersatzes für das verwaltungsgerichtliche Ver- fahren in das Ermessen des Gerichts gelegt (act. 6); die entsprechenden Parteikosten werden daher ermessensweise bestimmt. In vergleichbaren Fällen, in denen es ebenfalls um ausländerrechtliche Entfernungsmassnah- men geht, wurde das Honorar praxisgemäss je nach den konkreten Umstän- den auf pauschal Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- festgesetzt. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die Anwalts- kosten höher festzusetzen; der Anwaltsaufwand hat sich im Wesentlichen auf das Verfassen der Beschwerdeschrift beschränkt. 6.3Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). 7. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den Vorausset- zungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 17. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführerin
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit der Eingabe der Beschwer- deführerin vom 16.5.2024)
  • Einwohnergemeinde Bern (mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16.5.2024)
  • Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
  • Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Zentra- ler Rechtsdienst Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2024, Nr. 100.2023.140U, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Verfugbare Sprachen
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2023 140
Entscheidungsdatum
03.07.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026