100.2023.129U BUC/AEN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Februar 2024 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Aellen A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Sofortunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 30. März 2023; H2022-022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG mit Sitz in Zürich bezweckt den Handel mit Schuhen, Bekleidungs- und Sportartikeln sowie Zubehör, und deren Importe und Exporte. Gestützt auf die Bestimmungen über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie richtete ihr das Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (AWI) für im Jahr 2021 erlittene Umsatzeinbussen Sofortunterstützung in der Höhe von Fr. 1'072'544.-- aus. Am 15. Juni 2022 ersuchte die A.________ AG um Sofortunterstützung für die Periode Dezember 2021 bis März 2022. Mit Verfügung vom 20. September 2022 wies das AWI das Gesuch ab. Hiergegen erhob die A.________ AG am 12. Oktober 2022 Einsprache, welche das AWI mit Entscheid vom 28. Oktober 2022 abwies. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A.________ AG am 11. November 2022 Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) mit dem Antrag, Sofortunterstützung von Fr. 273'502.-- auszurichten. Die WEU wies die Beschwerde am 30. März 2023 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. April 2023 beantragt die A.________ AG zusammenfassend, der Entscheid der WEU sei aufzuheben und ihr sei Sofortunterstützung im Betrag von Fr. 273'502.-- auszurichten. Der Kanton Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. Juli 2023 hat die A.________ AG zur Beschwerdeantwort Stellung genommen. Hierzu hat sich der Kanton Bern am 27. Juli 2023 vernehmen lassen. Am 12. September, 24. Oktober sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 3 20. November 2023 hat die A.________ AG weitere Stellungnahmen und Unterlagen eingereicht. Dazu hat sich der Kanton Bern am 10. Oktober und 10. November 2023 geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 17 der Kantonalen Verordnung vom 18. Dezember 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [Kantonale Härtefallverordnung; BSG 901.112] bzw. der Verordnung vom 23. Februar 2022 über Härtefallmassnahmen für Unter- nehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 [Kan- tonale Härtefallverordnung 2022; BSG 901.113]). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin per 6. Januar 2021 ihren Sitz nach Zü- rich verlegt hat (aArt. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 2. Februar 2022 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 [Covid-19-Härtefallverordnung 2022, HFMV 22; SR 951.264]; ursprüngliche Fassung [AS 2022 61]; in Kraft bis 31.12.2022; vgl. auch aArt. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Septem- ber 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundes- rates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102]; Änderung vom 19.3.2021 [AS 2021 153]; in Kraft bis 31.12.2022; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist diese Fassung gemeint; zum zeitlich massgebenden Recht im Übrigen hinten E. 2.4). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 4 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Gesuch der Beschwer- deführerin um Ausrichtung von Sofortunterstützung gemäss den Bestimmun- gen über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie. 2.1Nach aArt. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz konnte der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unter- stützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden waren oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatten, am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten, aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 be- sonders betroffen waren und einen Härtefall darstellten, insbesondere Un- ternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Das Covid-19-Gesetz normierte die Voraussetzungen der Härtefallmassnahmen für Unternehmen nur grob. Einzelheiten regeln die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unter- nehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefall- verordnung; SR 951.262; seit 8.2.2022: Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20 [vgl. Art. 19 HFMV 22; AS 2022 61]) und die HFMV 22 (vgl. aArt. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz [Änderung vom 18.12.2020; AS 2020 S. 5821; in Kraft bis 31.12.2022]; Erläuterungen der Eidgenössischen Fi- nanzverwaltung [EFV] zur HFMV 20, S. 2, einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen 2020/04.11.2020 Bund will Härtefallprogramme der Kantone rasch unter- stützen und eröffnet Vernehmlassung zur Härtefallverordnung/Dokumente» [nachfolgend Erläuterungen EFV 4.11.2020]; Erläuterungen der EFV zur HFMV 22, S. 2, einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen 2022/02.02.2022 Coronavirus: Bundesrat verab-

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schiedet Härtefallverordnung 2022/Dokumente» [nachfolgend Erläuterun-

gen EFV 2.2.2022], zum Folgenden vgl. auch S. 3). Massnahmen zur Abfe-

derung von pandemiebedingten Umsatzeinbussen aus den Jahren 2020 und

2021 werden in der HFMV 20 geregelt. In den Anwendungsbereich der

HFMV 22 fallen demgegenüber Härtefallbeiträge an Covid-bedingte Umsatz-

einbussen vom 1. Januar bis Mitte 2022 (vgl. aArt. 2 Abs. 2, aArt. 5 Abs. 1

und aArt. 9 HFMV 22 [AS 2022 61; in Kraft bis 31.12.2022]; Erläuterungen

EFV 2.2.2022, S. 6 [Erläuterungen zu Art. 2], 7 [Erläuterungen zu Art. 5], 10

[Erläuterungen zu Art. 9]).

2.2Die Kantone waren zunächst frei, ob sie Härtefallmassnahmen er-

greifen und wie sie diese gegebenenfalls ausgestalten (Erläuterungen EFV

4.11.2020, S. 2 f. und 3 f. [Erläuterungen zu Art. 1]). Im März 2021 führte der

Bundesgesetzgeber mit aArt. 12 Abs. 1

quater

und Abs. 1

sexies

Covid-19-Gesetz

(AS 2021 153; in Kraft vom 20.3.2021 bis 31.12.2022; im Folgenden ist je-

weils diese Fassung gemeint) eine neue Finanzierungsstruktur ein. Fortan

hingen die bundesrechtliche (Mit-)Finanzierung und die Kompetenz zur

rechtlichen Ausgestaltung von Härtefallmassnahmen vom Umsatz der be-

troffenen Unternehmen ab: Härtefallmassnahmen zugunsten von Unterneh-

men mit einem Jahresumsatz von mehr als fünf Millionen Franken finanzierte

der Bund vollständig (aArt. 12 Abs. 1

quater

Bst. b Covid-19-Gesetz). Die An-

spruchsvoraussetzungen des Bundesrechts müssen für diese sog. «grossen

Unternehmen» in allen Kantonen unverändert eingehalten werden (aArt. 12

Abs. 1

sexies

zweiter Satz Covid-19-Gesetz, auch zum Folgenden; zum Begriff

des «grossen Unternehmens» aArt. 3 Abs. 6 Kantonale Härtefallverordnung

2022 [BAG 22-014]; in Kraft bis 31.12.2022). Die HFMV 22 enthält – wie

schon die HFMV 20 – insoweit zwingende Vorgaben. Vorbehältlich weiter-

gehender Härtefallmassnahmen eines Kantons, die dieser vollständig selber

finanziert, gilt für diese Unternehmen mithin schweizweit eine einheitliche

Regelung (vgl. die einschlägige Botschaft des Bundesrats in BBl 2021 285,

  1. 26 f.; Erläuterungen der EFV vom 31.3.2021 zur Änderung der HFMV 20,
  2. 2 f., einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Me-

dienmitteilungen 2021/31.03.2021 Coronavirus: Bundesrat passt Härtefall-

verordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an/Dokumente» sowie

Erläuterungen EFV 2.2.2022, S. 2 f., 5 [Erläuterungen zu Art. 2], jeweils auch

zum Folgenden). Demgegenüber leistet der Bund den Kantonen einen Fi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 6 nanzierungsanteil von 70 % an ihre Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken (vgl. aArt. 12 Abs. 1 quater

Bst. a Covid-19-Gesetz; gemäss aArt. 3 Abs. 5 Kantonale Härtefallverord- nung 2022 [BAG 22-014; in Kraft bis 31.12.2022] sog. «kleine Unterneh- men»). Voraussetzung für diese Unterstützung ist, dass die Mindestanforde- rungen des Bundes eingehalten werden (aArt. 12 Abs. 1 sexies erster Satz Covid-19-Gesetz; Erläuterungen EFV 2.2.2022, S. 3; BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4, jeweils auch zum Folgenden). Im Einzelnen verfügen die Kantone beim Erlass von Härtefallmassnahmen je- doch über einen Regelungsspielraum. So können sie den zeitlichen Rahmen ihrer kantonalen Härtefallprogramme anders definieren, beispielsweise ein einziges neues kantonales Härtefallprogramm gemäss den Vorgaben der HFMV 22 beschliessen und dieses für Beiträge an ungedeckte Kosten der Unternehmen in den Monaten Dezember 2021 bis Juni 2022 anwenden (zur diesbezüglichen Regelung im Kanton Bern hinten E. 2.3.1 f.). Gegenüber dem Bund müssen die Kantone indes die separate Abrechnung nach den unterschiedlichen Verordnungen gewährleisten. 2.3Um Konkurse von Unternehmen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten, erliess der Regierungsrat des Kantons Bern gestützt auf die bun- desrechtlichen Vorgaben und Art. 15 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 12. März 1997 (WFG; BSG 901.1) am 18. Dezember 2020 die Kanto- nale Härtefallverordnung (vgl. Vortrag der WEU zur Kantonalen Härtefallver- ordnung, S. 1, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/ Beschlüsse suchen», Suchbegriff: «1524/2020»). Diese trat gleichentags in Kraft; einzelne Bestimmungen galten bis zum 31. Dezember 2021, andere sind noch bis zum 31. Dezember 2031 in Kraft (vgl. Art. 18 Kantonale Härte- fallverordnung; Änderung vom 23.12.2021 [BAG 21-131]). Nachdem das Parlament die Härtefallmassnahmen auf Bundesebene bis zum 31. Dezem- ber 2022 verlängert und der Bundesrat mit der HFMV 22 die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen hatten, hat auch der Regierungsrat am 23. Februar 2022 eine Fortsetzung des Härtefallprogramms beschlossen. Die diesbezüglichen Bestimmungen traten am 1. März 2022 in Kraft und gal- ten bis zum 31. Dezember 2022 bzw. gelten noch bis zum 31. Dezember 2031 (Art. 19 Abs. 3 und 4 Kantonale Härtefallverordnung 2022).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 7 2.3.1 Die Kantonale Härtefallverordnung 2022 bildet die bundesrechtlichen Voraussetzungen ab, unter welchen sich der Bund am kantonalen Pro- gramm beteiligt, und regelt das kantonale Verfahren. Im Grundsatz unter- stützungsberechtigt für das Härtefallprogramm 2022 sind alle Unternehmen, welche die Anforderungen gemäss der Kantonalen Härtefallverordnung (BAG 21-077; in Kraft bis 31.12.2021) erfüllen. Aus diesem Grund werden zahlreiche Bestimmungen aus der Kantonalen Härtefallverordnung in die Kantonale Härtefallverordnung 2022 übernommen. Zusätzlich verlangt letz- tere entsprechend den Vorgaben gemäss der HFMV 22, dass sich die Un- ternehmen weder in Konkurs oder Liquidation noch in einem Betreibungs- verfahren aufgrund ausstehender Sozialversicherungsbeiträge befinden (aArt. 7 Abs. 1 Bst. b und c Kantonale Härtefallverordnung 2022 [BAG 22- 014; in Kraft bis 31.12.2022]). Das Härtefallprogramm 2022 sollte bedarfs- orientiert und schrittweise freigegeben werden. Konkret wurde es in zwei Phasen aufgeteilt: Die erste Phase bezog sich auf die Periode von Dezember 2021 bis März 2022 (Gesuchzeitraum), die zweite auf die Periode von April bis Juni 2022 (zum Ganzen Vortrag der WEU vom 23.2.2022, S. 2, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2022/Regierungs- sitzung vom 23. Februar 2022/WEU-Einzelgeschäfte/2022.WEU.100/Unter- lagen» [nachfolgend Vortrag WEU 23.2.2022]; zum Regelungsspielraum der Kantone betreffend den zeitlichen Rahmen des Härtefallprogramms 2022 vorne E. 2.2). Der Regierungsrat verzichtete indessen darauf, die zweite Phase zu aktivieren und Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 14 Abs. 3 Kantonale Här- tefallverordnung 2022 in Kraft zu setzen (vgl. Art. 19 Abs. 2 Kantonale Här- tefallverordnung 2022; RRB 691/2022 vom 29.6.2022, Ziff. 1, einsehbar un- ter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2022/Regierungs- sitzung vom 29.6.2022/WEU-Einzelgeschäfte/2021.WEU.100/Beschluss»). 2.3.2 Abgesehen vom Regelungsspielraum der Kantone beim zeitlichen Rahmen ihrer Härtefallprogramme 2022 ist die Bemessung der Sofortunter- stützung im Rahmen des Härtefallprogramms 2022 bundesrechtlich vorge- geben. Gemäss aArt. 10 Abs. 1 und 3 Kantonale Härtefallverordnung 2022 (BAG 22-014; in Kraft bis 31.12.2022) entspricht sie höchstens den kumu- lierten, ungedeckten Kosten des Unternehmens vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022, also dem liquiditätswirksamen Aufwand abzüglich des gesamten Umsatzes sowie beantragter oder erhaltener Kurzarbeits- und Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 8 werbsersatzentschädigung (dazu und zum Folgenden auch Vortrag WEU 23.2.2022, S. 2, 4 f. [Erläuterungen zu Art. 10]). Die Ausgaben werden wie folgt ermittelt: Entweder mittels einer Selbstdeklaration gestützt auf die durchschnittlichen Aufwände des Jahres 2021 oder basierend auf den effek- tiven Zahlen des ersten Quartals 2022 bzw. des Monats Dezember 2021. Für die Selbstdeklaration müssen die Unternehmen die Erfolgsrechnung 2021 einreichen; für die Berechnung gestützt auf das erste Quartal 2022 muss ein entsprechender Quartalsabschluss vorliegen. Den Umsatz haben die Unternehmen mit einer Mehrwertsteuer-Abrechnung oder mit einem Quartalsabschluss zu belegen. 2.3.3 Das Bundesrecht räumte den Unternehmen keinen Anspruch auf Härtefallmassnahmen ein, sondern überliess es den Kantonen, ob und unter welchen Voraussetzungen Härtefallmassnahmen gewährt werden (vgl. die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 12 Covid-19-Gesetz sowie zur HFMV 20, die auch im Anwendungsbereich der HFMV 22 massgebend sein dürfte: BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4 und 1.4; betreffend grosse Unternehmen auch BGer 2C_142/2022 vom 15.12.2023 E. 1.4.1, 2C_757/2022 vom 4.5.2023 E. 1.3.4 mit Hinweis). Auch nach kantonalem Recht bestand gemäss der klaren Regelung von aArt. 2 Kantonale Härtefallverordnung (BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021) bzw. aArt. 2 Kantonale Härtefallverordnung 2022 (BAG 22-014; in Kraft bis 31.12.2022) kein Rechtsanspruch auf Unterstützung (jeweiliger Abs. 3). Sol- che wurde zudem nur im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel gewährt (Abs. 1 bzw. Abs. 2). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Sofortunterstützung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Mittel ausgerichtet werden. Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin lediglich bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne die zuständige kantonale Behörde zu verpflichten, dem Gesuch bei erfüllten Anforderungen zu entsprechen (vgl. auch etwa BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, 2012 S. 121 E. 3.6, je mit Hin- weisen; BVR 2024 S. 7 E. 2.3.3 und jüngst VGE 2022/25 vom 13.12.2023 [noch nicht rechtskräftig] E. 2.3.3 [je betreffend grosse Unternehmen und Härtefallprogramm 2020/2021 bzw. Kantonaler Härtefallverordnung]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 9 2.4Seit die Beschwerdeführerin das Gesuch am 15. Juni 2022 einge- reicht hat, sind die bundes- sowie kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen teilweise aufgehoben worden (vgl. AS 2021 878 Ziff. II Abs. 2; Art. 20 Abs. 2 HFMV 22; Art. 19 Abs. 3 Kan- tonale Härtefallverordnung 2022). Hier ist auf beiden föderalen Stufen das im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 28. Oktober 2022 geltende (ma- terielle) Recht massgebend (VGE 2022/385 vom 20.9.2023 E. 2.4 mit Hin- weisen; vgl. auch BVR 2024 S. 7 E. 2.4). 3. Die strittige Sofortunterstützung kann höchstens den kumulierten, ungedeck- ten Kosten des Unternehmens entsprechen, die im Zeitraum vom 1. Dezem- ber 2021 bis zum 31. März 2022 anfielen (vorne E. 2.3.1 f.). Die Parteien sind sich uneinig, ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe – der Beschwer- deführerin derartige Kosten entstanden sind. 3.1Als ungedeckte Kosten, wie sie durch die Sofortunterstützung höchstens gedeckt werden, gelten der liquiditätswirksame Aufwand abzüg- lich des gesamten Umsatzes sowie beantragte oder erhaltene Kurzarbeits- und Erwerbsersatzentschädigung (aArt. 10 Abs. 1 und 3 Kantonale Härte- fallverordnung 2022; vorne E. 2.3.2, auch zum Folgenden). Aus den Mate- rialien zu dieser Regelung geht hervor, dass die ungedeckten Kosten anhand der Erfolgsrechnung zu ermitteln sind, indem alle darin ausgewiesenen liqui- ditätswirksamen Aufwände zusammengerechnet und der gesamte Umsatz (inkl. ausserordentlichem Ertrag) sowie Kurzarbeits- und Erwerbsersatzent- schädigung abgezogen werden. Als liquiditätswirksam gelten Waren-, Dienstleistungs-, Personal- sowie Betriebsaufwände, so zum Beispiel Auf- wand für Leasing, Immobilien, Unterhalt, Informatik und Finanzen. Liquidi- tätsunwirksam und deshalb nicht zu berücksichtigen sind hingegen Auf- wände wie Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen (Vor- trag WEU 23.2.2022, S. 4 [Erläuterungen zu Art. 10]; zur Mindestgliederung einer Erfolgsrechnung vgl. Art. 959b des Schweizerischen Obligationen- rechts [OR; SR 220]). Grosse Unternehmen mussten mit ihrem Gesuch un- ter anderem Jahresrechnungen für die Jahre 2018, 2019, 2020 und, soweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 10 vorhanden, 2021 einreichen (jeweils umfassend Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang); unterliegen sie der Revisionspflicht, mussten sie die revidierten Fassungen der Jahresrechnungen beilegen (aArt. 13 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Kantonale Härtefallverordnung 2022 [BAG 22-014; in Kraft bis 31.12.2022]). Gemäss Praxis der WEU können die in den Jahresrechnungen enthaltenen Zahlen allenfalls nachträglich angepasst werden, sofern sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass Buchungen bzw. die Bilanz oder Erfolgsrechnung mit den tatsächlichen Geschäftsvorfällen nicht lücken- los übereinstimmen und sich eine Korrektur gestützt auf die Akten schlüssig begründen lässt (so im Ergebnis angefochtener Entscheid E. 4.3.4 mit Hin- weis auf Art. 18 ff. und 25 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen auch Stellungnahmen Beschwerdegegner vom 16.6. und 27.7.2023 jeweilige S. 1). 3.2Entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2; Stellungnahme vom 10.7.2023 S. 2) ist in der Kantonalen Härtefallverordnung 2022 (wie im Übrigen auch in den dazugehörigen Materialien) sowohl von Kosten als auch von Aufwand die Rede. Die beiden Begriffe sind gemäss aArt. 10 Kantonale Härtefallverordnung freilich wie folgt auseinanderzuhalten: Während die un- gedeckten Kosten massgebend sind für die Bemessung der Sofortunterstüt- zung (Abs. 1), ist zur Ermittlung dieser ungedeckten Kosten (neben ande- rem) der liquiditätswirksame Aufwand heranzuziehen (Abs. 3). In der Kanto- nalen Härtefallverordnung 2022 oder in den Materialien nicht zu finden ist hingegen der Begriff «liquiditätswirksame Warenkosten», den die Beschwer- deführerin zur Begründung ihres Begehrens verwendet (auch etwa «liquidi- tätswirksame Einkäufe», «liquiditätswirksame Kosten», «liquiditätswirk- samer Wareneinkauf», «geldwirksame Kosten», «effektiv geldrelevante Wareneinkäufe», «tatsächliche Warenkosten»; Beschwerde S. 2 f.; Stel- lungnahmen vom 10.7.2023 S. 2 f., 12.9.2023 S. 1 f. und 24.10.2023 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin macht «effektiv geldrelevante Wareneinkäufe» von insgesamt Fr. 5'599'504.-- geltend, was im Vergleich zu dem von der Vor- instanz bestätigten Warenaufwand von Fr. 4'714'851.-- eine «liquiditätswirk- same Differenz (Bestandsveränderung als Kosten)» von Fr. 884'653.-- er- gebe; diese sei bei der Bemessung der Sofortunterstützung fälschlicher- weise nicht mitberücksichtigt worden (Beschwerde S. 3; Stellungnahme vom 10.7.2023 S. 3; vgl. auch das Dokument «A.________ AG -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 11 liquiditätswirksame Wareneinkäufe 2021», in Vorakten AWI [act. 4B] pag. 277). 3.3Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass hier die auf vier Monate umgerechneten durchschnittlichen ungedeckten Kosten des Jahres 2021 massgebend und diese grundsätzlich ausgehend von der Jahresrechnung 2021 zu ermitteln sind (vgl. Vortrag WEU 23.2.2022, S. 4 f. [Erläuterungen zu Art. 10]; angefochtener Entscheid E. 4.1, 4.2.1; Beschwerde S. 1). Ge- stützt darauf ging das AWI von einem gesamten Umsatz (inkl. ausseror- dentlichem Ertrag) von Fr. 2'831'908.-- und einem Erwerbsersatz von Fr. 5'137.-- aus, was die Vorinstanz nicht beanstandet hat (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 4.3.4; Vorakten AWI [act. 4B] pag. 228, 324). Die Be- schwerdeführerin kritisiert diese Berechnungsgrössen nicht, sondern bean- standet allein die Auslegung von aArt. 10 Abs. 3 Kantonale Härtefallverord- nung 2022 bzw. die Bemessung des liquiditätswirksamen Aufwands gestützt auf diese Bestimmung. Sie rügt zusammengefasst, die Vorinstanz hätte hier- bei nicht einfach vom Warenaufwand gemäss Erfolgsrechnung 2021 (Fr. 4'714'851.--) ausgehen dürfen, sondern anstelle des (nicht «liquiditäts- wirksamen») Warenaufwands die («liquiditätswirksamen») Warenkosten be- rücksichtigen müssen. Im Jahr 2021 seien effektiv geldrelevante Warenein- käufe von Fr. 5'599'504.-- getätigt worden, was mit den Kontenblättern 1200, 2155 und 21551 vollumfänglich nachgewiesen sei. Dies entspreche «einem liquiditätswirksamen Aufwand, unter Ausschluss der Bestandsänderungen, in gleicher Höhe». Der gesamte Aufwand gemäss Jahresrechnung 2021 be- trage ohne ausserordentliches Ergebnis Fr. 8'446'987.--; werde die Differenz zwischen dem «liquiditätswirksamen Aufwand» und dem «effektiv liquiditäts- wirksamen Wareneinkauf» von Fr. 884'653.-- hinzugerechnet, resultierten Kosten von total Fr. 9'331'640.-- bzw. «Durchschnittskosten» für Dezember 2021 bis März 2022 von Fr. 3'110'547.--; diese überstiegen den «liquiditäts- wirksamen Gesamtumsatz» von Fr. 2'837'045.-- mithin um Fr. 273'502.--. Insoweit sei Sofortunterstützung zu leisten. Die Bemessung des «liquiditäts- wirksamen» Aufwands aufgrund des von der Vorinstanz bestimmten, «nicht- liquiditätswirksamen» Warenaufwands verstosse gegen die Kantonale Här- tefallverordnung 2022 (vgl. Beschwerde S. 2 f.; Stellungnahmen vom 10.7.2023 S. 2 f., 12.9.2023 S. 1 f., 24.10.2023 S. 2 und 20.11.2023 S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 12 3.4Mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie ihre Warenein- käufe zunächst aktivierte, die entsprechenden Kosten also nicht unmittelbar als Aufwand verbuchte. Der Sachverhalt stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: 3.4.1 Die Beschwerdeführerin führt einen reinen Handelsbetrieb ohne ei- gene Produktion (Vorakten AWI [act. 4B] pag. 225; vorne Bst. A). Im Ge- schäftsjahr 2021 kaufte sie ihre eigene Handelsware, bezahlte diese jeweils über ihr Bankkonto und aktivierte die gekaufte Ware laufend im Konto «Han- delswaren» (Buchungssatz: Konto 1200 Handelswaren / Konto 1020 Bank CHF). In gewissen zeitlichen Abständen ermittelte die Beschwerdeführerin die Differenz zwischen den aktivierten Wareneinkäufen und dem tatsächli- chen Warenbestand. Lag der tatsächliche Warenbestand unter den aktivier- ten Wareneinkäufen, buchte sie den «Fehlbestand» aus und erfasste ihn als Aufwand im Konto «Bestandesänderungen Handelswaren» (Buchungssatz: Konto 4280 Bestandesänderungen Handelswaren / Konto 1200 Handelswa- ren). Am Ende des Geschäftsjahrs minderte sie den Aufwand im Konto «Be- standesänderungen Handelswaren», indem sie Ware im Wert von Fr. 1'300'000.-- in das Aktivkonto «Handelswaren» zurückbuchte (Bu- chungssatz: Konto 1200 Handelswaren / Konto 4280 Bestandesänderungen Handelswaren; vgl. Beschwerde S. 2 f.; Stellungnahmen vom 10.7. und 12.9.2023 S. 2 bzw. S. 1 f.; Kontoblatt «Konto 4280 Bestandesänderungen Handelswaren», in Beilagen zur Stellungnahme vom 12.9.2023; Vorakten AWI [act. 4B] pag. 244-273, zu den einzelnen Bestandesänderungsbuchun- gen etwa pag. 244 f., 248, 251, 255, 264; ebenso Stellungnahme Beschwer- degegner vom 27.7.2023 S. 2). 3.4.2 Zusätzlich zu den eigenen tätigte die Beschwerdeführerin auch Wa- reneinkäufe für ihre Tochtergesellschaft mit Sitz in Konstanz. Den entspre- chenden Warenverkehr führte sie über zwei Passivkonten, nämlich das Konto «Kontokorrent B.________ GmbH, Wareneinkauf exkl. UmST» und das Konto «Kontokorrent B.________ GmbH, Wareneinkauf inkl. UmST». Mit den Einkäufen flossen einerseits flüssige Mittel ab und sanken andererseits die gegenüber der Tochtergesellschaft bestehenden Schulden (jeweiliger Buchungssatz: Konto 2155 Kontokorrent B.________ GmbH, Wareneinkauf exkl. UmST bzw. Konto 21551 Kontokorrent B.________ GmbH, Wareneinkauf inkl. UmST / Konto 1023 Bank EUR). Wie bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 13 eigenen Handelsware (E. 3.4.1 hiervor) buchte die Beschwerdeführerin Be- standesabnahmen aus und unter dem Titel «Wareneinkauf [...]» im Auf- wandkonto «Bestandesänderungen Handelswaren» ein (jeweiliger Bu- chungssatz: Konto 4280 Bestandesänderungen Handelswaren / Konto 2155 Kontokorrent B.________ GmbH, Wareneinkauf exkl. UmST bzw. Konto 21551 Kontokorrent B.________ GmbH, Wareneinkauf inkl. UmST; vgl. Beschwerde S. 3; Stellungnahme vom 12.9.2023 S. 1 f.; Kontoblatt «Konto 4280 Bestandesänderungen Handelswaren», in Beilagen zur Stellungnahme vom 12.9.2023; Vorakten AWI [act. 4B] pag. 231-243, zu den einzelnen Be- standesänderungsbuchungen etwa pag. 231 f., 236, 239 f.). 3.4.3 Das Aufwandkonto «Bestandesänderungen Handelswaren» weist neben den vorgenannten Buchungen (E. 3.4.1 f.) auch solche auf, die nicht mit dem Wareneinkauf zusammenhängen (so etwa folgende: Konto 8500 Ausserordentlicher Aufwand / Konto 4280 Bestandesänderungen Handels- waren, unter dem Titel «Warenbestand 30.06.2021, Korr. Waren von KK GmbH»; Konto 4280 Bestandesänderungen Handelswaren / Konto 8500 ausserordentlicher Aufwand, mit dem Titel «Bestandesänderung Waren Nike GmbH»; Kontoblatt «Konto 4280 Bestandesänderungen Handelswaren», in Beilagen zur Stellungnahme vom 12.9.2023; Vorakten AWI [act. 4B] pag. 303, 305). Der Saldo des Aufwandkontos «Bestandesänderungen Han- delswaren» floss am Ende der Rechnungsperiode unter dem Titel «Waren- aufwand» in die Erfolgsrechnung ein (vgl. etwa Stellungnahme Beschwerde- führerin vom 12.9.2023 S. 2). 3.5Dass die Beschwerdeführerin die eingekaufte Handelsware zunächst aktivierte, zeugt von einer grundsätzlich «laufenden Lagerführung» bzw. La- gerbewirtschaftung mit laufender Inventur. Hierbei entsteht Warenaufwand erst mit dem Verkauf der aktivierten Ware und ist der Verkaufsvorgang buch- halterisch idealtypisch wie folgt zu erfassen: Einerseits sind die erzielten Ein- nahmen als Ertrag zu verbuchen (Buchungssatz: Liquide Mittel / Warener- trag); andererseits ist die veräusserte Ware aus dem Warenlager aus- und als (Waren-)Aufwand einzubuchen (Buchungssatz: Warenaufwand / Han- delsware). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, könnte der Wa- reneinkauf aber auch (alternativ) direkt im Warenaufwand verbucht werden. Diesfalls entsteht Warenaufwand unmittelbar mit dem Wareneinkauf und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 14 werden Bestandesänderungen am Ende der Geschäftsperiode über ein (ru- hendes) Aktivkonto erfasst sowie der Warenaufwand entsprechend korrigiert (Warenverkehr ohne laufende Inventur; zu den beiden Arten der Lagerfüh- rung etwa Leimgruber/Prochinig, Das Rechnungswesen der Unternehmung, 6. Aufl. 2019, S. 79 ff., 90 ff.). Eine solche Korrekturbuchung findet sich auch bei der Beschwerdeführerin (vorne E. 3.4.1 a.E.). Es resultiert mit der einen wie mit der anderen Art der Lagerführung Warenaufwand im selben Aus- mass (bei Warenlagerbewirtschaftung bzw. Verbuchung nach dem Prinzip «Warenverkehr mit laufender Inventur» wie gesagt [erst] bei Waren[weiter]veräusserung, bei Verbuchung nach dem Prinzip «Warenver- kehr ohne laufende Inventur» demgegenüber [bereits] anlässlich des Waren- einkaufs, am Ende der Geschäftsperiode ggf. gefolgt von Korrekturbuchun- gen; vgl. die Beispiele bei Leimgruber/Prochinig, a.a.O., S. 91; insoweit zu- treffend Beschwerde S. 2; Stellungnahmen vom 10.7., 12.9.2023 jeweilige S. 2; in der Praxis sind auch Mischformen dieser zwei Arten der Lagerfüh- rung denkbar). 3.6Hier lassen sich die durch Wareneinkauf entstandenen Ausgaben an- hand der Akten rekonstruieren und mit der Beschwerdeführerin auf Fr. 5'599'504.-- beziffern (vgl. Vorakten AWI [act. 4B] pag. 231-273, 276 f.). Gewiss hatte die Beschwerdeführerin diese Wareneinkäufe mit flüssigen (und in dieser Hinsicht liquiden) Mitteln bezahlt (vorne E. 3.4.1 f.). Härtefall- rechtlich ist jedoch nicht auf diese Grösse abzustellen. Im Anwendungsbe- reich von aArt. 10 Abs. 1 und 3 Kantonale Härtefallverordnung 2022 ist der liquiditätswirksame Aufwand (bzw. sind die daraus abzuleitenden ungedeck- ten Kosten) massgebend. Als solcher gilt (nebst anderem) der Warenauf- wand (vorne E. 3.1). Weil (und soweit) die Beschwerdeführerin Warenein- käufe prinzipiell nicht erfolgswirksam verbuchte, sondern direkt als Vorrat er- fasste (vorne E. 3.4.1 f.), fiel bei ihr der Warenaufwand grundsätzlich erst beim Warenverkauf an (oder im Rahmen gelegentlicher Inventurdifferenz- verbuchungen, die auch im System «Warenverkehr mit laufender Inventur» erforderlich werden können, z.B. durch Fehler/Diskrepanzen bei der Ein- gangs- und Ausgangserfassung). Die beim Einkauf ausgegebenen Mittel wurden im Übrigen durch gleichwertige Handelsware «ersetzt». Entspre- chend dem Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin galt es, möglichst viel eingekaufte Ware in möglichst kurzer Zeit zum höchstmöglichen Preis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 15 wieder zu veräussern. Soweit ihr solches gelang, führte es zwangsläufig zur Abbildung im Warenaufwand und wurden die vorab getätigten Ausgaben für Wareneinkäufe gedeckt. Auch mit Blick auf die «Fehlbestandsbuchungen», die neben anderem (ebenfalls) als Warenaufwand in die Erfolgsrechnung einflossen (vgl. vorne E. 3.4.1 f.), kann nicht gesagt werden, es dürfe zur Er- mittlung des liquiditätswirksamen Aufwands im härtefallrechtlichen Sinn nicht im Wesentlichen auf den Warenaufwand gemäss (ordnungsgemässer) Jah- resrechnung der Beschwerdeführerin abgestellt werden. aArt. 10 Abs. 1 und 3 Kantonale Härtefallverordnung 2022 belassen keinen Raum, erfolgsun- wirksame Buchungen in einzelnen (Warenlager-)Konti mitzuberücksichtigen, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. Ungeachtet dessen, von welchem System der Warenlagerbewirtschaftung/-verbuchung ihre Buchführung und Rechnungslegung auch geprägt waren, sehen die nämlichen Bestimmungen nicht vor, dass (erfolgsunwirksame) Ausgaben für Wareneinkäufe losgelöst von der Erfolgsrechnung zu ermitteln sind. Vielmehr ist hier mit Blick auf den Wortlaut von aArt. 10 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung 2022 und die diesbezüglichen Materialien die Höhe der ungedeckten Kosten einzig an- hand jener Geschäftsvorfälle zu bemessen, die sich auch in der Erfolgsrech- nung niedergeschlagen haben (vorne E. 3.1; in diesem Sinn ferner Stellung- nahme Beschwerdegegner vom 16.6.2023 S. 1). Dies galt für alle Unterneh- men gleichermassen, also unabhängig davon, nach welcher buchhalteri- schen Methode sie ihre Lager führten. Bei gleichen Geschäftsvorfällen füh- ren beide Arten der Lagerführung (wie auch die erwähnten Mischformen) zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis (E. 3.5 hiervor). 3.7Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der härtefallrechtliche Auf- wandbegriff umfasse auch erfolgsunwirksame Wareneinkäufe, kann ihr nach dem Gesagten nicht gefolgt werden (vgl. auch E. 3.7.1 hiernach und hinten E. 3.7.3). Der härtefallrechtlich massgebende (Waren-)Aufwand ergibt sich grundsätzlich aus der Erfolgsrechnung (dazu und zu möglichen Ausnahmen vorne E. 3.1). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den liqui- ditätswirksamen Aufwand im Sinn von aArt. 10 Abs. 3 Kantonale Härtefall- verordnung 2022 gestützt auf den in der revidierten Jahres- bzw. Erfolgs- rechnung 2021 ausgewiesenen Warenaufwand auf Fr. 4'714'851.-- beziffert hat. Die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin ändern daran nichts:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 16 3.7.1 Zunächst verweist die Beschwerdeführerin zum Nachweis der «liqui- ditätswirksamen Warenkosten» auf die Kontenblätter der Konten 1200, 2155 und 21551. Die sich daraus ergebenden «Kosten» für Wareneinkäufe sind jedoch weitestgehend erfolgsunwirksam und deshalb wie ausgeführt härte- fallrechtlich irrelevant. Die Beschwerdeführerin hat mit den nämlichen Doku- menten demnach nicht hinreichend dargetan, weshalb in ihrem Fall «von der gesamten, revidierten Jahresrechnung abgewichen werden muss» (vgl. Stel- lungnahme vom 10.7.2023 S. 2; so zu Recht schon angefochtener Entscheid E. 4.3.4; ferner Stellungnahmen Beschwerdegegner 16.6. und 10.11.2023 jeweilige S. 1). Vor diesem Hintergrund ist darauf zu verzichten, die «Be- schwerde und die von [der Beschwerdeführerin] gemachten Angaben allen- falls von einem büchersachverständigen Experten bezüglich der Bestim- mung von liquiditätswirksamen / nicht-liquiditätswirksamen Kosten beurteilen zu lassen» (vgl. Stellungnahme vom 24.10.2023 S. 2). Hiervon sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die für den Ausgang des Verfahrens rele- vant wären (vgl. auch Stellungnahme Beschwerdegegnerin vom 10.11.2023 S. 1), zumal erfolgsunwirksame, «liquiditätswirksame Warenkosten» härte- fallrechtlich unbeachtlich sind. Im Übrigen ist das Verständnis des härtefall- rechtlichen Aufwandbegriffs nicht eine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, die von der rechtsanwendenden Behörde – und nicht von einer sachverständi- gen Person – zu beantworten ist (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 39, 89). Der ent- sprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin wird deshalb abgewie- sen (zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung statt vieler: BVR 2021 S. 239 E. 5.6, 2021 S. 441 E. 5.8). 3.7.2 Weiter kann offenbleiben, inwieweit die im Konto «Bestandesände- rungen Handelswaren» verbuchten Aufwände angeblich (nicht) «liquiditäts- wirksam» gewesen sein sollen, da nicht gegen flüssige Mittel gebucht wor- den sei (Stellungnahmen vom 12.9. und 24.10.2023 S. 2 bzw. S. 1). aArt. 10 Abs. 1 und 3 Kantonale Härtefallverordnung 2022 und die dazugehörigen Materialien lassen nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin an- ders zu behandeln ist als Unternehmen, die ihre Wareneinkäufe direkt im Warenaufwand buchten und Bestandesänderungen erst am Ende des Ge- schäftsjahrs in einem (ruhenden) Aktivkonto erfassten (zu den Arten der La- gerführung vgl. vorne E. 3.5 f.). So oder anders gilt härtefallrechtlich der der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 17 Erfolgsrechnung zu entnehmende Warenaufwand als liquiditätswirksamer Aufwand (vorne E. 3.1). 3.7.3 Schliesslich trifft auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu, die verschiedenen Programme zur Härtefallunterstützung hätten sich ex- plizit auf «liquiditätswirksame Kosten» bezogen (Beschwerde S. 1; Stellung- nahme vom 10.7.2023 S. 2). War Im Härtefallprogramm 2020/2021 für die Bemessung der Sofortunterstützung von den Fixkosten auszugehen (defi- niert als «alle vom Umsatz unabhängigen Kosten», vgl. aArt. 4 Kantonale Härtefallverordnung [Änderungen vom 15.1., 24.2. und 5.5.2021; BSG 21- 003, 21-014 und 21-041; in Kraft bis 31.12.2021]; zum härtefallrechtlichen Fixkostenbegriff VGE 2022/106 vom 13.12.2023 [noch nicht rechtskräftig] E. 3.2, 3.5-3.8), bemisst sich die Sofortunterstützung im Härtefallprogramm 2022 anhand der ungedeckten Kosten. Weder der Wortlaut noch die Materialien zum hier einschlägigen aArt. 10 Kantonale Härtefallverordnung 2022 belassen Raum, erfolgsunwirksame Ausgaben für Wareneinkäufe als liquiditätswirksamen Aufwand im härtefallrechtlichen Sinn zu qualifizieren. 4. Zusammengefasst hat die Vorinstanz den vom AWI ermittelten liquiditäts- wirksamen Aufwand von Fr. 2'815'662.-- zutreffend gestützt auf aArt. 10 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung 2022 bestätigt. Da der (unbestrittene) Gesamtumsatz von Fr. 2'831'908.-- und der erhaltene Erwerbsersatz von Fr. 5'137.-- den liquiditätswirksamen Aufwand decken, hat sie zu Recht er- kannt, dass der Beschwerdeführerin keine Sofortunterstützung zuzuspre- chen ist. Ob das Gesuch der Beschwerdeführerin auch an der generellen Voraussetzung scheitert, wonach ein Unternehmen profitabel und überle- bensfähig sein muss (vgl. aArt. 7 Abs. 2 Bst. a Kantonale Härtefallverord- nung 2022 [BAG 22-014; in Kraft bis 31.12.2022]), scheint entgegen ihrer Auffassung (vgl. Beschwerde S. 4) nicht restlos klar. Die Frage kann aber bei der gegebenen Sach- und Rechtslage mit der Vorinstanz offengelassen werden (angefochtener Entscheid E. 5; demgegenüber Einspracheent- scheid vom 28.10.2022 E. V, wo das AWI die Frage bejahte). Der angefoch- tene Entscheid hält der Rechtskontrolle so oder anders stand.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 18 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung 2022 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Här- tefallverordnung 2022 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 6. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventio- nen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine An- spruchssubvention dar (zur Rechtsnatur der Sofortunterstützung nach kan- tonalem Recht vorne E. 2.3.3; zur Rechtsnatur der bundesrechtlichen Härte- fallhilfen vgl. die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 12 Covid-19- Gesetz sowie zur HFMV 20, die auch im Anwendungsbereich der HFMV 22 massgebend sein dürfte: BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4 und 1.4; betreffend grosse Unternehmen auch BGer 2C_142/2022 vom 15.12.2023 E. 1.4.1, 2C_757/2022 vom 4.5.2023 E. 1.3.4 mit Hinweis). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit ledig- lich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfas- sungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2024, Nr. 100.2023.129U, Seite 19 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 6'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegner Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2023 129
Entscheidungsdatum
05.02.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026