100.2022.92U ARB/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juni 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... und Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen B.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde C.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin 2 und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 2 betreffend Submission; Zuschlag für Kehricht- und Sperrgutsammlung 2023-2032 (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 21. März 2022; vbv 51/2021) Prozessgeschichte: A. Am 8. Oktober 2021 schrieb die Einwohnergemeinde (EG) C.________ als Sitzgemeinde für die Interkommunale Abfallkommission ... auf der Publikationsplattform SIMAP den Auftrag «Kehricht-/Sperrgutsammlung 2023-2032» im offenen Verfahren aus. Gegen die Ausschreibung erhob die bisher mit der Kehrichtsammlung betraute Kollektivgesellschaft A.________ am 17. Oktober 2021 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli. Nach Beantwortung ihrer auf SIMAP gestellten Fragen zur Ausschreibung zog sie die Beschwerde am 29. Oktober 2021 wieder zurück. Innert der Eingabefrist gingen vier Offerten für den Auftrag ein, darunter jene der A.________ und jene der B.________ AG. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 erteilte die EG C.________ der B.________ AG den Zuschlag. B. Am 27. Dezember 2021 erhob die zweitplatzierte A.________ Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt. Mit Entscheid vom 21. März 2022 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab. C. Hiergegen hat die A.________ am 31. März 2022 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid des Regie- rungsstatthalters sei aufzuheben, die B.________ AG sei von der Submission auszuschliessen und der Zuschlag sei ihr selber zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 3 Eventuell sei die Bewertung der B.________ AG auf insgesamt 80 Punkte zu korrigieren und der Zuschlag sei ihr zu erteilen. Zudem hat sie darum ersucht, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 4. April 2022 hat der damalige Abteilungspräsident der EG C.________ superprovisorisch den Vertragsschluss untersagt. Das Regierungsstatthalteramt hat mit Eingabe vom 6. April 2022 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die B.________ AG und die EG C.________ schliessen mit Beschwerdeantwort vom 16. bzw. 17. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 13. Juni 2022 hat die A.________ an ihren Rechtsbegehren festgehalten. Die B.________ AG und die EG C.________ haben mit Duplik vom 11. bzw. 12. Juli 2022 ihre Anträge bestätigt, ebenso die A.________ in einer weiteren Eingabe vom 29. Juli 2022. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2022 hat die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wegen Aussichts- losigkeit der Beschwerde abgewiesen. Auf die hiergegen erhobene Be- schwerde der A.________ ist das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2022 nicht eingetreten (BGer 2C_809/2022). Am 27. Oktober 2022 hat die EG C.________ mit der B.________ AG den Vertrag über die Kehricht- und Sperrgutsammlung abgeschlossen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 hat die A.________ aufgrund des Vertragsschlusses ihre Rechtsbegehren dahingehend angepasst, dass der Entscheid des Regierungsstatthalters aufzuheben und die Rechtswidrigkeit des Zuschlags vom 16. Dezember 2021 festzustellen sei (Sekun- därrechtsschutz). Zudem hat sie sich erneut zur Sache geäussert und Un- terlagen eingereicht. Die B.________ AG und die EG C.________ bestätigen mit Eingabe vom 20. bzw. 24. April 2023 ihre Rechtsbegehren. Die A.________ hat am 15. Mai 2023 Schlussbemerkungen eingereicht und ihre angepassten Rechtsbegehren ebenfalls bestätigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen [ÖBG; BAG 02-092; in Kraft bis 31.1.2022; vgl. BAG 21-109]; vgl. zum anwendbaren Recht hinten E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Zwar hat mittlerweile die Vergabebehörde mit der Beschwerdegegnerin 1 den Vertrag über die Kehricht- und Sperrgutsammlung abgeschlossen (vgl. Schreiben EG C.________ vom 27.10.2022, act. 20), womit die Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin (Primärrechtsschutz) nicht mehr möglich ist. Mit Blick auf den Sekundärrechtsschutz (Feststellung der Rechtswidrigkeit), wie ihn die Beschwerdeführerin nun verlangt, hat sie aber weiterhin ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde, zumal ohne den Vertragsschluss eine reelle Chance bestanden hätte, dass sie – wenn sie mit ihren Rügen durchdringt – als zweitplatzierte Anbieterin den Zuschlag erhalten hätte (vgl. BGE 146 II 276 E. 1.3.1, 141 II 307 E. 6.3, 141 II 14 E. 4.1 ff.; BVR 2021 S. 285 E. 2.1 f., 2019 S. 201 [VGE 2018/326 vom 18.12.2018] nicht publ. E. 1.1). Daran ändert das Vorbringen der Vergabebehörde nichts, wonach die Beschwerdeführerin gemäss «Hinweisen Dritter» entgegen den Vorschriften ihre Aufbauwaage auf dem bisher eingesetzten Kehrichtfahrzeug in den letzten zehn Jahren nie (amtlich) geeicht habe, weshalb sie keine Gewähr für eine korrekte Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen biete und «prima vista» keine reelle Chance auf den Zuschlag habe (vgl. Beschwerdeantwort vom 17.5.2022 Rz. 9 ff., act. 6). Die Gemeinde belegt diese Ausführungen nicht. Es ist zudem nicht ohne weiteres klar, ob ein solches Unterlassen im vorliegenden Vergabeverfahren einen Ausschlussgrund darstellen würde (vgl. auch Laura Locher, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 N. 31 f.), was mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 5 offenbleiben kann. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse. Sie ist damit zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde befugt. Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein- gehalten (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; Art. 14 Abs. 1 ÖBG; Art. 15 Abs. 2 der [alten] Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen [aIVöB; BAG 02-092 bzw. in der letzten massgeblichen Fassung vom 15.6.2010, BAG 10- 064]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 ÖBG sowie Art. 16 Abs. 1 und 2 aIVöB). 2. 2.1Am 1. Februar 2022 ist die Interkantonale Vereinbarung vom 15. No- vember 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BSG 731.2-1) für den Kanton Bern gestützt auf Art. 3 und 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be- schaffungswesen (IVöBG; BSG 731.2) jedenfalls «sinngemäss als kantona- les Gesetzesrecht» in Kraft getreten, soweit sie nicht direkt zur Anwendung gelangt infolge einer zulässigerweise bedingt abgegebenen, einseitig den Beitritt herbeiführenden Erklärung des Kantons Bern (vgl. Art. 63 IVöB; zur Zulässigkeit eines Beitritts unter Vorbehalt vgl. die zweite Lesung zum IVöBG, in Tagblatt des Grossen Rates 2021, Sommersession, S. 55 ff. [Ge- schäfts-Nr. 2019.KAIO.520]; Bürki/Bieri-Evangelisti, Der Kanton Bern und das Beschaffungskonkordat 2019: Gedanken zu Zulässigkeit und Wirkung eines Beitritts unter Vorbehalt, in BVR 2022 S. 322 ff., 367 ff.). Soweit direkt anwendbar, sieht die Übergangsbestimmung in Art. 64 Abs. 1 IVöB jedoch vor, dass Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung einge- leitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Auch nach allgemeinen intertemporalrechtlichen Prinzipien ist hier auf das bisherige Recht abzustellen (statt vieler BVR 2022 S. 139 [VGE 2020/447 vom 21.12.2021] nicht publ. E. 2, 2015 S. 15 E. 3.1). Auf das mit Ausschreibung vom 8. Oktober 2021 eingeleitete Vergabeverfahren (vgl. Sophie Regenfuss,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 6 in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Be- schaffungsrecht, 2020, Art. 62 BöB/Art. 64 IVöB N. 4 mit Hinweis auf die Bot- schaft des Bundesrats zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öf- fentliche Beschaffungswesen, in BBl 2017 S. 1851 ff., S. 1192 [richtig S. 1992]) ist daher das bisherige Recht anwendbar. 2.2Vergabegegenstand bildet die Kehricht- und Sperrgutsammlung in elf Gemeinden in der Region ... für die Dauer vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2032 (vgl. SIMAP-Publikation vom 8.10.2021, Vorakten Regierungsstatthalteramt [RSA; act. 3B], Beilage 2). Für die Angebotsbewertung gelten drei Zuschlagskriterien (vgl. Leistungs- verzeichnis vom 8.10.2021 [nachfolgend: Leistungsverzeichnis] S. 7 Ziff. 9, Vorakten RSA [act. 3B], Beilage 1): Preis (maximale Punktzahl: 70, Gewich- tung: 70 %), Ökologie (maximale Punktzahl: 20, Gewichtung: 20 %) und Er- fahrung/Qualitätssicherung (maximale Punktzahl: 10, Gewichtung: 10 %). Die Offerte der Beschwerdegegnerin 1 erzielte mit 90 Punkten das beste Re- sultat. An zweiter Stelle lag die Offerte der Beschwerdeführerin mit 89,1 Punkten. Während sie beim Kriterium Ökologie die Höchstpunktzahl (20 Punkte) erreichte, erhielt sie beim Kriterium Preis mit dem zweitgünstigs- ten Angebot 64,1 Punkte und beim Kriterium Erfahrung/Qualitätssicherung 5 Punkte. Im Gegensatz dazu erreichte die Beschwerdegegnerin 1 bei die- sen beiden Kriterien je die maximale Punktzahl (70 bzw. 10 Punkte) und beim Kriterium Ökologie 10 Punkte (vgl. Zuschlagsverfügung vom 16.12.2021, Vorakten RSA [act. 3B], Beilage 10). 3. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, die erstplatzierte Be- schwerdegegnerin 1 (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) hätte wegen Mängeln in ihrem Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. 3.1Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BAG 02-072; in Kraft bis 31.1.2022; vgl. BAG 21-111) schliesst die Vergabebehörde unter anderem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 7 Anbieterinnen von der Teilnahme am Verfahren aus, die ein Angebot einrei- chen, das der Ausschreibung, den Ausschreibungsunterlagen oder wesent- lichen Formerfordernissen nicht entspricht (Bst. b), die die geforderten Eignungskriterien nicht erfüllen (Bst. c), die der Vergabebehörde falsche Auskünfte erteilt haben (Bst. d) oder die für eine richtige Vertragserfüllung keine Gewähr bieten (Bst. l). Ein Ausschluss vom Vergabeverfahren muss allerdings stets vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bun- desverfassung [BV; SR 101]) und dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) standhalten. Vom Ausschluss einer Offerte ist abzuse- hen, wenn die Mängel des Angebots relativ geringfügig sind und der Zweck, den die in Frage stehende (Form-)Vorschrift verfolgt, nicht ernstlich beein- trächtigt wird. Der Ausschluss ist mithin nur bei Mängeln von gewissem Ge- wicht gerechtfertigt, in geringfügigen Fällen indessen nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres zulässig (vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3 [Pra 109/2020 Nr. 46], 143 I 177 E. 2.3.1, je betreffend Eignungskriterien; BVR 2018 S. 206 E. 3.1; VGE 2021/338 vom 22.8.2022 E. 6.3). 3.2Die im Rahmen einer Ausschreibung formulierten Kriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbieterinnen in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabebehörde oder der dort tätigen Personen kommt es nicht an. Jedoch verfügt die Vergabebehörde bei der Formulierung und Anwendung der Kri- terien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsbereich, in den die Beschwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle – unter dem Titel der Auslegung nicht eingreifen dürfen. Von mehreren mög- lichen Auslegungen hat die (gerichtliche) Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (vgl. BGE 144 II 177 [BGer 2C_994/2016 vom 9.3.2018] nicht publ. E. 4.1.1, 141 II 14 E. 7.1, je zur Auslegung von Eig- nungskriterien; BGer 2C_698/2019 vom 24.4.2020 E. 4.3). 3.3Strittig sind zunächst die Anforderungen an den Garagierungsstand- ort der Fahrzeuge. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Zuschlagsempfängerin nenne in ihrem Angebot keinen geeigneten Garagierungsstandort, wie er für das Zuschlagskriterium Ökologie verlangt werde. Sie habe bloss eine Bestä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 8 tigung eingereicht, dass sie, sollte sie bis zum 31. Dezember 2022 kein ge- eignetes Grundstück innerhalb einer Distanz von 15 km zum Entsorgungs- zentrum in C.________ finden, zwei Kehrichtfahrzeuge auf dem Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1________ abstellen dürfe. Der dort vorgesehene Aussenplatz sei jedoch kein Garagierungsstandort. Unter diesem Begriff sei gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und den Vertrauensgrundsatz eine überdachte und abschliessbare Garage zu verstehen. Die Zuschlagsempfängerin erhalte einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, wenn sie keinen Platz in einer Garage vorsehe, sondern entgegen den Ausschreibungsunterlagen einen kostengünstigeren Aussenabstellplatz. Im Übrigen sei die eingereichte Bestätigung nicht von der Eigentümerin des Grundstücks unterzeichnet worden und damit nicht rechtsgültig (vgl. Beschwerde Rz. 18 ff.; Replik Rz. 27 ff., act. 10; Eingabe Beschwerdeführerin vom 29.7.2022 Rz. 8 ff., act. 15). Im Rahmen der Vertragserfüllung habe sich mittlerweile gezeigt, dass die Zuschlagsempfängerin entgegen den Angaben in ihrem Angebot einen Standort in C.________ verwende. Dabei handle es sich nicht um einen Ga- ragenplatz, sondern bloss um eine befestigte Einfahrt (Eingaben Beschwer- deführerin vom 23.1.2023 Rz. 5 ff. und vom 15.5.2023 S. 2 ff., act. 22, 30). 3.3.2 Die Vergabebehörde verlangt in der Ausschreibung die Angabe der Adresse des Garagierungsstandorts für das Haupt- und das Ersatzfahrzeug (Leistungsverzeichnis S. 17 Ziff. 22). Weitere Angaben oder Belege sind nicht vorgeschrieben. Der Garagierungsstandort der Fahrzeuge ist nur beim Zuschlagskriterium Ökologie von Bedeutung: Bei einer Strecke von weniger als 15 km zwischen dem Standort und dem Entsorgungszentrum in C.________ erhält ein Angebot 10 Punkte, bis 20 km 5 Punkte und bei einer grösseren Distanz 0 Punkte (vgl. Leistungsverzeichnis S. 7 Ziff. 9). Der Begriff Garagierungsstandort wird in der Ausschreibung nicht näher umschrieben. Auf die Frage der Beschwerdeführerin, ob mit Garagierungsstandort der Firmensitz gemeint sei, antwortete die Vergabebehörde, dass darunter der Standort der Fahrzeuge zu verstehen sei. Weiter wies sie darauf hin, dass die Angabe des Standorts dazu diene, die Anfahrtsstrecken zum Entsorgungszentrum in C.________ aus ökologischer Sicht zu minimieren (vgl. Zusammenstellung Fragen und Antworten, Frage 7, Vorakten RSA [act. 3B], Beilage 6). Aus diesen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 9 Ausführungen und den Angaben in der Ausschreibung ergibt sich klar, dass sich die Vergabebehörde für den Garagierungsstandort einzig zur Bemes- sung der Distanz zum Entsorgungszentrum interessierte. Insofern genügt die Angabe einer Adresse, wo die Fahrzeuge abgestellt werden, um ein Angebot sachgerecht zu bewerten. Weitere Anforderungen an den Garagierungs- standort, insbesondere hinsichtlich dessen Art oder Ausstattung, lassen sich den Ausschreibungsunterlagen nicht entnehmen und sind für die Bewertung der Angebote nicht nötig. Vor diesem Hintergrund ist nicht massgebend, ob im allgemeinen Sprachgebrauch unter dem Begriff Garagierungsstandort grundsätzlich ein Abstellplatz in einer Garage verstanden wird. Der Vergabe- behörde ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie weder in der Ausschreibung noch bei der Beantwortung der Frage ausdrücklich festgehalten habe, dass der Garagierungsstandort nicht in einer Garage bzw. gedeckt sein müsse. 3.3.3 Die Zuschlagsempfängerin hat in ihrem Angebot eine Adresse in D.________ angegeben, wo sie die beiden Fahrzeuge abstellen kann, falls sie bis zum 31. Dezember 2022 kein geeigneteres Grundstück in einer Distanz von höchstens 15 km zum Entsorgungszentrum in C.________ finde (Offerte vom 16.11.2021 S. 17 und Bestätigung Miete vom 12.11.2021, Vorakten RSA [act. 3B], Beilage 7). Anhand der Adresse in D.________ lassen sich die Fahrkilometer zum Entsorgungszentrum ohne weiteres bemessen. Die Vergabebehörde stellt keine weiteren Anforderungen an den Garagierungsstandort, weshalb nicht von Bedeutung ist, dass es sich beim Standort in D.________ offenbar um einen Aussenabstellplatz handelt. Ebenso wenig wird in der Ausschreibung ein Nachweis zum Standort verlangt, womit sich Weiterungen zu der von der Zuschlagsempfängerin eingereichten Bestätigung erübrigen. Ohnehin erscheint unproblematisch, dass diese nicht ausdrücklich im Namen der ... GmbH als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks unterschrieben ist, sondern «bloss» im Namen des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers. Nach dem Gesagten hat die Vergabebehörde ihren Ermessensspielraum offensichtlich nicht überschritten, wenn sie die Angaben der Zuschlagsempfängerin zum Garagierungsstandort als genügend erachtet und deren Angebot insofern mit 10 Punkten bewertet hat, da die Distanz zwischen der Adresse in D.________ und dem Entsorgungszentrum in C.________ weniger als 15 km beträgt. Somit rechtfertigte sich weder ein Ausschluss noch, wie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 10 eventuell verlangt, die Bewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerin mit 0 Punkten für den Garagierungsstandort. 3.3.4 Unerheblich ist, dass die Zuschlagsempfängerin im Rahmen der Ver- tragsausführung als Garagierungsstandort nun nicht jenen in D., sondern einen in C. benutzt, zumal sie das in ihrem Angebot bereits als Möglichkeit vorgesehen hatte (E. 3.3.3 hiervor) und sich Letzterer deutlich näher am Entsorgungszentrum befindet, weshalb dies auch mit Blick auf das Zuschlagskriterium Ökologie unproblematisch ist. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Auftragsausführung durch die Zuschlagsempfängerin entspreche nicht deren Angebot, ist dies im vorliegenden Verfahren im Übrigen nicht von Bedeutung; der Vergabebehörde stünden insofern die vertraglichen Rechtsbehelfe sowie die vorgesehenen beschaffungsrechtlichen Sanktionen zur Verfügung (vgl. BGE 141 II 14 E. 10.3). Für die hier strittige Frage, ob die Vergabebehörde bei der Prüfung und Beurteilung der Angebote Recht verletzt hat, sind später eintretende Umstände wie der tatsächlich genutzte Standort der Fahrzeuge höchstens ergänzend zu berücksichtigen. Aus den von der Beschwerdeführerin zum Garagierungsstandort beantragten Beweismassnahmen (Partei-/Zeugeneinvernahmen, Augenschein) sind nach dem Gesagten keine zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abgewiesen wer- den (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2020 S. 113 E. 3.7). 3.4Die Beschwerdeführerin hält die Offerte der Zuschlagsempfängerin zudem für unvollständig. 3.4.1 Sie macht geltend, das Angebot der Zuschlagsempfängerin enthalte weder eine Typenbezeichnung für das Hauptfahrzeug noch die verlangte Konformitätsbescheinigung. So lasse sich in Bezug auf einen wesentlichen Aspekt der Ausschreibung nicht prüfen, ob das Angebot den Anforderungen im Leistungsverzeichnis entspreche. Dass für ein noch zu beschaffendes Fahrzeug kein rechtsgültiger Konformitätsausweis ausgestellt werden könne, ändere nichts, hätte die Zuschlagsempfängerin doch zumindest eine Bestätigung einreichen können, dass das konkrete Hauptfahrzeug die Vor- gaben einhalten werde. Die Vergabebehörde verhalte sich widersprüchlich,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 11 wenn sie einerseits in der Ausschreibung eine Konformitätsbescheinigung verlange, andererseits aber das Vorgehen der Zuschlagsempfängerin, die keine konkreten Angaben zum Hauptfahrzeug gemacht habe, als vernünftig bezeichne (vgl. Beschwerde Rz. 24 ff.; Replik Rz. 37 ff., act. 10). 3.4.2 Als Eignungskriterium ist in der Ausschreibung unter anderem vorge- sehen, dass die Anbieterin ein (Haupt-)Fahrzeug einzusetzen hat, das min- destens die Abgasnorm «Euro 6» einhält. Zudem ist festgehalten, dass un- wahre oder fehlende Angaben zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (vgl. Leistungsverzeichnis S. 6 Ziff. 7). Als erforderliche Beilagen und Nachweise wird namentlich eine Liste der eingesetzten Fahrzeuge mit Ty- penbezeichnung, Jahrgang und Abgasnorm verlangt (Leistungsverzeichnis S. 16). Dazu sind im «Anhang 03: Fahrzeuge» das Antriebskonzept (Diesel, Hybrid oder Voll-Elektro), die Kontrollschild-Nummer, die Emissionskatego- rie, das Gesamtgewicht und die Nutzlast des vorgesehenen Haupt- und Er- satzfahrzeugs anzugeben. Zudem sind die Konformitätsbescheinigungen beizulegen (Leistungsverzeichnis S. 17). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zuschlagsempfängerin beabsichtigten, als Hauptfahrzeug bei Er- halt des Zuschlags ein neues Fahrzeug zu kaufen. Letztere sieht in ihrem Angebot ein Hauptfahrzeug mit Dieselantrieb der Emissionskategorie «Euro 6», einem Gesamtgewicht von 26 t und einer Nutzlast von ca. 9,8 t vor. Sie hat für das Hauptfahrzeug keine Konformitätsbescheinigung beigelegt, da solche vor dem Kauf nicht erhältlich seien. Mit der gleichen Begründung hat sie auf die Angabe einer Kontrollschild-Nummer verzichtet (vgl. Angebot vom 16.11.2021 S. 17, Vorakten RSA [act. 3B], Beilage 8). Auch die Beschwer- deführerin bestreitet nicht, dass eine Konformitätsbescheinigung erst beim Erwerb eines Fahrzeugs ausgestellt wird (vgl. Replik Rz. 43, act. 10). Die Vergabebehörde durfte unbestrittenermassen nicht erwarten, dass die An- bieterinnen bereits im Zeitpunkt der Offerte über das nötige (Haupt-)Fahr- zeug verfügen. Es war der Zuschlagsempfängerin (wie auch der Beschwer- deführerin) somit nicht möglich, die in der Ausschreibung geforderte Konfor- mitätsbescheinigung für das noch zu beschaffende Hauptfahrzeug beizule- gen. Die Vergabebehörde hat dies zu Recht nicht als Ausschlussgrund gewertet. In der Ausschreibung wird kein anderer Nachweis für noch zu er- werbende Fahrzeuge verlangt. Die Ausschreibung trägt diesem Fall offen- sichtlich nicht Rechnung und erscheint insofern als zumindest interpretati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 12 onsbedürftig. Eine Bestätigung, wie sie die Beschwerdeführerin anstelle der Konformitätsbescheinigung eingereicht hat, mag zwar sinnvoll erscheinen, ist aber bloss eine von mehreren denkbaren Vorgehensweisen bei Fehlen der Konformitätsbescheinigung und war nicht geboten. Ohne entsprechen- den Hinweis in der Ausschreibung kann das Nichteinreichen einer solchen Bestätigung jedenfalls nicht zum Ausschluss der betroffenen Anbieterin füh- ren. 3.4.3 Die Zuschlagsempfängerin hat für das Hauptfahrzeug zudem keine Typenbezeichnung angegeben bzw. nicht festgehalten, welches Fahrzeug sie im Fall des Zuschlags zu beschaffen gedenkt. Die Vergabebehörde hat darin ebenfalls keinen Ausschlussgrund erkannt. Sie hält es für vertretbar, den Anbieterinnen die Möglichkeit offen zu lassen, sich erst nach Erhalt des Zuschlags für ein Fahrzeug zu entscheiden, das die Submissionsanforde- rungen und die im Angebot verbindlich zugesagten Eigenschaften erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.2). Tatsächlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende Angabe eines Fahrzeugtyps für das Hauptfahrzeug einen we- sentlichen Mangel im Angebot darstellen würde. Für das Eignungskriterium «Einhalten der Emissionskategorie Euro 6» darf die Zusicherung im Ange- bot, dass ein entsprechendes Fahrzeug beschafft wird, als genügend erach- tet werden, ist die Zuschlagsempfängerin doch daran gebunden. Das Ange- bot stellt eine verbindliche Vertragsofferte dar. Die Vergabebehörde darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Anbieterin ihren Vertragspflichten nachkommt, zumal hier keine konkreten Hinweise bestehen, dass dies nicht der Fall ist (BGE 141 II 14 E. 10.3; BGer 2C_346/2013 vom 20.1.2014 E. 1.3.3). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Zuschlagsemp- fängerin die Möglichkeit offensteht, ein Fahrzeug der Emissionskategorie «Euro 6» zu erwerben. Auch für die Beurteilung der Zuschlagskriterien erge- ben sich keine Probleme: Angaben zum Hauptfahrzeug sind dabei lediglich insofern von Bedeutung, als beim Kriterium Ökologie die Punkte in Abhän- gigkeit von der Art des Antriebs bemessen werden. Die Vergabebehörde war demnach trotz fehlender Konformitätsbescheinigung und Typenbezeichnung ohne weiteres in der Lage, die Eignungs- und Zuschlagskriterien zu beurtei- len. Es ist nicht ersichtlich, welche (weiteren) zwingenden technischen An- forderungen nicht wie in der Ausschreibung vorgesehen überprüft werden konnten. Die Zuschlagsempfängerin macht Angaben zum Gewicht des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 13 Hauptfahrzeugs und sichert mit ihrem Angebot zudem zu, mit dem (zu er- werbenden) Fahrzeug die Abmessungen und die allgemeinen sicherheits- technischen und gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, wofür kein Nachweis verlangt wird und was ihr auch keine Schwierigkeiten bereiten dürfte. Insge- samt kann entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 29) nicht gesagt werden, die Zuschlagsempfängerin biete aufgrund der fehlenden Ty- penbezeichnung und Konformitätsbescheinigung keine Gewähr für eine kor- rekte Vertragserfüllung. 3.4.4 Ebenso wenig sind Auswirkungen auf den Preis der Angebote darge- tan. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie hätte ein günstigeres Angebot einreichen können, wenn sie sich ebenfalls nicht bereits in der Of- ferte auf ein bestimmtes Fahrzeug hätte festlegen müssen, da zum Zeitpunkt der Offerteinreichung einige geeignete Fahrzeuge kurz vor der Marktzulas- sung gestanden hätten. Nur rund ein Monat nach der Angebotseinreichung habe sie erfahren, dass nun ein geeignetes Elektrofahrzeug verfügbar sei, das ca. Fr. 56'000.-- günstiger sei als das offerierte (vgl. Replik Rz. 45 f., act. 10). Es ist aber nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin ohne feste Zusage, dass ein günstigeres, ihren Anforderungen entsprechendes Fahr- zeug auf dem Markt verfügbar sein wird, einen tieferen Preis pro Tonne ge- sammelten Kehricht offeriert hätte. Auch die Zuschlagsempfängerin musste in ihrem Angebot einen Preis pro Tonne angeben, bei dessen Bemessung sie die ungefähren Anschaffungskosten für das neue Hauptfahrzeug berück- sichtigt haben dürfte. An den offerierten Preis ist sie gebunden, unabhängig davon, zu welchem Preis sie ein Fahrzeug erwirbt, das den Angaben in ihrem Angebot entspricht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zuschlagsempfängerin durch ihr Vorgehen einen Vorteil bei der Preisgestaltung gehabt hätte. Nach dem Gesagten ist klarerweise nicht zu beanstanden, wenn die Vergabebe- hörde in der fehlenden Konformitätsbescheinigung und Typenbezeichnung keinen Ausschlussgrund erkannt hat. 3.5Die Beschwerdeführerin begründet den beantragten Ausschluss der Zuschlagsempfängerin ferner damit, dass diese kein genügendes Wägesys- tem anbiete. 3.5.1 Sie macht geltend, die Vergabebehörde schreibe in den Ausschrei- bungsunterlagen zwar insofern bloss eine Kamm-Wägeschüttung vor. Allein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 14 mit einer solchen könne die Kehricht- und Sperrgutsammlung aber nicht wie gefordert durchgeführt werden, da sich damit das Gewicht der nicht in Con- tainern bereitgestellten Abfallsäcke und so die Abfallmenge pro Gemeinde nicht bestimmen lasse (Beschwerde Rz. 30 ff.; Replik Rz. 48 ff., act. 10). Das habe sich nun bei der Auftragsausführung bestätigt: Die Zuschlagsemp- fängerin nutze einerseits eine zwischen die Gabeln der Kamm-Wägeschüt- tung gespannte Plane und andererseits die Fahrzeugwaage beim Entsor- gungszentrum, um das Gewicht des gesammelten Kehrichts pro Gemeinde zu ermitteln. Dies seien unzulässige Erweiterungen zur Kamm-Wägeschüt- tung (Eingaben Beschwerdeführerin vom 23.1.2023 Rz. 14 ff. und vom 15.5.2023 S. 4 f., act. 22, 30). 3.5.2 Im Leistungsverzeichnis ist vorgeschrieben, dass alle eingesetzten Fahrzeuge zwingend mit einer Kamm-Wägeschüttung ausgerüstet sein müs- sen. Zudem müssen die Daten des Wägesystems bzw. der Kehricht- und Sperrgutsammlung online für jede Gemeinde einzeln verfügbar sein (Leis- tungsverzeichnis S. 11 Ziff. 20.3). Es ist unbestritten, dass die Zuschlags- empfängerin in ihrem Angebot Fahrzeuge mit einer Kamm-Wägeschüttung vorsieht. Damit kann sie bei der Kehrichtsammlung Abfallcontainer leeren und gleichzeitig deren Inhalt wägen und die Daten speichern. Das Gewicht von Abfallsäcken, die nicht in einem Container bereitstehen und direkt in den Fahrzeugaufbau geworfen werden, wird von der Kamm-Wägeschüttung hin- gegen nicht erfasst. In den Rechtsschriften werden verschiedene Möglich- keiten diskutiert, um das Gewicht der einzeln bereitgestellten Abfallsäcke für jede Gemeinde dennoch separat festhalten zu können. Unter anderem könnte das Kehrichtfahrzeug vor und nach der Sammlung in den einzelnen Gemeinden beim Entsorgungszentrum in C.________ gewogen werden, wie es die Zuschlagsempfängerin bei der Auftragsausführung nun offenbar handhabt (vgl. Eingabe Zuschlagsempfängerin vom 20.4.2023, act. 27). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ein solches Vorgehen verstosse «gegen die ökologischen Richtlinien» (vgl. Eingabe Beschwerdeführerin vom 29.7.2022 Rz. 17, act. 15). Welche Richtlinien sie meint, ist nicht ersichtlich. Im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung ist für das Kriterium Ökologie jedenfalls bloss die Distanz zwischen Garagierungsstandort und Entsor- gungszentrum sowie der Antrieb des eingesetzten Fahrzeugs massgebend (vgl. vorne E. 3.3.2, 3.4.3). Im Übrigen dürfen bloss in einer beschränkten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 15 Anzahl der elf Gemeinden die Kehrichtsäcke lose bereitgestellt werden (vgl. auch Pläne Sammelstellen, Vorakten RSA [act. 3B], Beilage 1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Zuschlagsempfängerin nicht möglich sein sollte, die Kehrichtsammlung so zu organisieren, dass sie ihr Fahrzeug vor und nach dem Einsatz in jeder dieser Gemeinden wiegt. Auf diese Weise kann sie das Gesamtgewicht der Sammlungen, jenes der gewogenen Container sowie aus der Differenz dieser zwei Werte das Gewicht der lose gesammel- ten Kehrichtsäcke pro Sammeltag für jede Gemeinde einzeln ermitteln. Wei- tergehendes wird in der Ausschreibung nicht verlangt. Namentlich ist – ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden, wenn die Vergabebehörde ihre Antwort auf eine Frage der Beschwerdeführerin, wonach die Wiegedaten während der Touren erfasst und kontrolliert werden, nicht derart eng versteht, dass einzig eine sofortige Erfassung der Gewichts- werte zulässig sein soll, nicht hingegen die Ermittlung beim Wägen im Ent- sorgungszentrum (vgl. Zusammenstellung Fragen und Antworten, Frage 3 f., Vorakten RSA [act. 3B], Beilage 6). Ebenso wenig lässt sich den Ausschrei- bungsunterlagen entnehmen, dass mit der Fahrzeugwaage im Entsorgungs- zentrum die vom fahrzeugeigenen Wägesystem ermittelten Werte überprüft werden müssten. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beschwerde- führerin eingereichten Darstellung des Wiegevorgangs (Beschwerdebei- lage 24, in act. 22A). Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb das Wäge- system der Zuschlagsempfängerin nicht einer geeichten Wägung entspre- chen soll. 3.5.3 Nach dem Gesagten sind praktikable Lösungen vorhanden, wie die Zuschlagsempfängerin die Abfallmenge pro Gemeinde erheben kann, selbst wenn sie in ihrem Angebot ausschreibungsgemäss bloss zugesichert hat, dass ihre Fahrzeuge mit einer Kamm-Wägeschüttung ausgerüstet sein wer- den. Die Vergabebehörde macht dazu keine genaueren Vorgaben in der Ausschreibung, was in ihrem Ermessen liegt. Entsprechend musste die Zu- schlagsempfängerin in ihrem Angebot nicht darlegen, wie sie beabsichtigt, die Daten für jede Gemeinde separat sammeln zu können. Eine Aufbau- waage, wie sie die Beschwerdeführerin für notwendig hält, ist jedenfalls nicht zwingend erforderlich und wird in der Ausschreibung nicht verlangt. Das An- gebot der Zuschlagsempfängerin erweist sich in Bezug auf das Wägesystem nicht als unvollständig oder ungeeignet, weshalb auch insofern eindeutig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 16 kein Ausschlussgrund vorliegt. Zudem kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, die Vergabebehörde habe bewusst nicht berücksichtigt, dass mit dem Wägesystem gemäss Ausschreibung der Auftrag nicht korrekt erfüllt werden könne (vgl. Eingabe Beschwerdeführerin vom 29.7.2022 Rz. 19 und vom 23.1.2023 Rz. 20, act. 15, 22). Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. Weitere Abklärungen zum Wäge- system erscheinen nicht erforderlich, weshalb die Beweismittelanträge der Beschwerdeführerin auf Parteieinvernahmen sowie Befragung einer sach- verständigen Person (Eingabe vom 23.1.2023 S. 9, act. 22) abgewiesen werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung die Hinweise vorne in E. 3.3.4). 3.5.4 Bei diesem Ergebnis (vgl. auch E. 3.6 hiernach) kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin ihrerseits mit ihrem Angebot die Anforderungen in der Ausschreibung an das Wägesystem erfüllt, was die Zuschlagsempfän- gerin infrage stellt (vgl. Beschwerdeantwort vom 16.5.2022 Rz. 76, act. 6; Eingabe vom 20.4.2023 Rz. 44, act. 27). Sodann ist festzuhalten, dass der Regierungsstatthalter in seinem Entscheid kurz dargelegt hat, weshalb nicht beurteilt werden müsse, ob eine Kamm-Wägeschüttung ausreiche oder ein kombiniertes Wägesystem erforderlich sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.3). Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und der daraus folgenden Begründungspflicht der Behörde musste er nicht weiter auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin eingehen, inwiefern die in der Aus- schreibung einzig verlangte und von der Zuschlagsempfängerin angebotene Kamm-Wägeschüttung nicht genüge. Die Behörde muss die Begründung zu- mindest so abfassen, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies setzt voraus, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2018 S. 341 E. 3.4.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 32) liegt keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 17 3.6Zusammenfassend erweist sich das Angebot der Zuschlagsempfän- gerin sowohl betreffend den Garagierungsstandort als auch betreffend das Wägesystem und die Angaben zum Hauptfahrzeug klarerweise als vollstän- dig und zulässig, weshalb die Vergabebehörde sie zu Recht nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat. 4. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Transparenz- gebots bzw. des Gleichbehandlungsgebots geltend, da die Vergabebehörde Vorgaben gemäss Ausschreibung nicht überprüft oder auf geforderte Nach- weise verzichtet habe. Sie bezieht sich dabei auf den nicht erfolgten Aus- schluss aus den vorne behandelten Gründen und führt insofern keine wei- terführende Begründung an (vgl. Beschwerde Rz. 36 f.). Wie dargelegt (vgl. vorne E. 3), hat die Vergabebehörde bei der Prüfung der Angebote die Vor- gaben in den Ausschreibungsunterlagen beachtet und ihr Ermessen bei der Beurteilung der Angaben und Nachweise nicht überschritten, weshalb keine Verletzung des Transparenz- oder Gleichbehandlungsgebots vorliegt. Ebenso hat die Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin gezeigt, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin weder unvollständig ist noch Hin- weise bestehen, dass diese ihren Vertragspflichten nach der Auftragsertei- lung nicht nachkommen kann. Die Vergabebehörde hat demnach auch nicht willkürlich gehandelt oder ihre Sorgfaltspflicht verletzt (vgl. aber Beschwerde Rz. 38 ff.). 5. 5.1Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist sowohl betreffend die Haupt- als auch die Eventualbegehren (vgl. vorne E. 3.3.3) abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 18 5.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdefüh- rerin und wird kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Weiter hat sie der an- waltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 die dieser im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Partei- kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Inner- halb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 macht in seiner Kostennote vom 25. Mai 2023 ein Honorar von Fr. 9'330.-- zuzüglich «Kleinspesenpauschale» von 3 % und Mehrwertsteuer (MWSt) geltend, ausmachend insgesamt Fr. 10'349.85. Dies erscheint angesichts der obgenannten Kriterien als überhöht. Selbst wenn die Bedeutung der Streitsache etwas überdurchschnittlich sein mag, erweisen sich die rechtlichen Schwierigkeiten des Prozesses als klar unter- durchschnittlich, weshalb trotz dreifachem Schriftenwechsel der gebotene Zeitaufwand als höchstens durchschnittlich zu bezeichnen ist. Zudem war der Rechtsvertreter mit der Angelegenheit bereits vertraut, da er die Be- schwerdegegnerin 1 bereits vor der Vorinstanz vertreten hatte. Zum Partei- kostenersatz gehören die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV), ersetzt wer- den aber nur die konkret angefallenen Aufwendungen und kein bereits im Voraus festgelegter fixer Prozentsatz des Honorars (BVR 2015 S. 15 [VGE 2012/422 vom 10.2.2014] nicht publ. E. 6.2.3; VGE 2022/275/276 vom 25.10.2022). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Parteikostenersatz von Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen) als angemessen, wovon die bereist ersetzten Aufwendungen betreffend das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Umfang von Fr. 800.-- abzuziehen sind (vgl. Zwischenverfügung vom 26.9.2022 Ziff. 4.2). Die MWSt ist nicht zu berücksichtigen, da die Be- schwerdegegnerin 1 selber mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihrer Rechts- vertretung geschuldete MWSt als Vorsteuer in Abzug bringen kann (BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). Die EG C.________ hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 aAbs. 4 in der bis zum 31.3.2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 19 gültigen Fassung [BAG 08-109] i.V.m. Art. T2-1 VRPG; vgl. BVR 2018 S. 206 [VGE 2017/228 vom 18.12.2017] nicht publ. E. 6.1 mit Hinweisen). 6. Auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) erreicht (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 und Art. 113 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). – Die Zuschlagsempfängerin erhielt den Zuschlag zu einem Preis von Fr. 119.-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2023, Nr. 100.2022.92U, Seite 20 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 1 die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 5'200.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: