100.2022.76U HAM/ISD/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. November 2022 Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Sozialhilfe; Anrechnung einer Haushaltsentschädigung (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 18. Februar 2022; VBV 52/2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022, Nr. 100.2022.76U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ wird seit Oktober 2019 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Am 1. September 2021 bezog sie mit ihrer Schwester, C., eine gemeinsame Wohnung. Die EG B. verfügte am 28. Oktober 2021, dass A.________ ein Entschädi- gungsanspruch gegenüber ihrer Schwester für das Führen des gemeinsa- men Haushalts (nachfolgend: Haushaltsentschädigung) von monatlich Fr. 309.85 zusteht, und rechnete ihr diesen Betrag ab dem 1. November 2021 im Sozialhilfebudget als Einnahme an. B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 24. November 2021 Be- schwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun ein. Die Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Thun (Regierungsstatthalterin) wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Februar 2022 ab. C. Dagegen hat A.________ am 14. März 2022 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als ihr im Sozialhilfebudget eine Entschädigung für die Haus- haltsführung angerechnet werde. Die EG B.________ beantragt mit Be- schwerdeantwort vom 1. April 2022 sinngemäss, die Beschwerde sei abzu- weisen. Das RSA Thun schliesst mit Vernehmlassung vom 23. März 2022 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022 , Nr. 100.2022.76U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwer- deführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Mit Blick auf den Streitwert fällt die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1), Anspruch auf Hilfe, Betreu- ung und Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als be- dürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht recht- zeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentli- che Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022, Nr. 100.2022.76U, Seite 4 der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinie) in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist – im Sinn einer Voll- zugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Hand- buch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) an- wendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.2Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG; BVR 2019 S. 383 E. 2.2 und 2021 S. 530 E. 4.1; Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Ber- nisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 754 N. 31 ff.). 2.3Mit Blick auf die sozialhilferechtliche Pflicht zur Minderung der Be- dürftigkeit (SKOS-Richtlinie A.4.1 Rz. 8) wird von unterstützten Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften erwartet, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern oder Partner im selben Haushalt führen (SKOS-Richtlinie D.4.5 Rz. 1; VGE 2019/92/93 vom 16.12.2019 E. 2.3). Eine Haushaltsentschädigung ist nicht bereits dann anzurechnen, wenn die unterstützte Person den üblicherweise auf sie entfallenden Anteil der Haushaltsarbeiten (weiterhin) übernimmt. Vielmehr ist eine Haushalts- entschädigung nur dann und insoweit anzurechnen, als die Aufwendungen einen wirtschaftlich messbaren Vorteil zugunsten einer nicht unterstützten, erwerbstätigen Person bewirken (vgl. BKSE-Handbuch Stichwort «Entschä- digung für die Haushaltsführung» Ziff. 1). 2.4Eine Pflicht zur Haushaltsführung durch die von der Sozialhilfe unter- stützte Person kann nur dann verlangt werden, wenn sie in einer familien- ähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt, sie zeitlich und persönlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022 , Nr. 100.2022.76U, Seite 5 zur Haushaltsführung in der Lage ist und ihre Mitbewohner selber voll er- werbstätig sind (zum Ganzen: SKOS-Richtlinie D.4.5 Erläuterungen Bst. a; BKSE-Handbuch Stichwort «Entschädigung für Haushaltsführung» Ziff. 1). Zu den Haushaltsdiensten zählen etwa Einkaufen, Kochen, Waschen, Bü- geln, Reinigung/Unterhalt der Wohnung und Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person. Die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung ist von vornherein nur dann zulässig, wenn hinsichtlich der Haushaltsarbei- ten tatsächliche geldwerte Vorteile erzielt werden und die nicht unterstützte Person zur Leistung eines Entgelts finanziell überhaupt in der Lage ist. Die Rollenverteilung wird aufgrund äusserer Indizien beurteilt, insbesondere Ar- beitspensa und Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit der betroffenen Per- sonen (vgl. VGE 2019/92/93 vom 16.12.2019 E. 2.3; Guido Wizent, Die so- zialhilferechtliche Bedürftigkeit [nachfolgend: Bedürftigkeit], Diss. Basel 2014, S. 471 f.). 2.5Die Haushaltsführung ist von den Mitbewohnerinnen und Mitbewoh- nern zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist von der geleisteten Arbeit der unterstützten Person und dem Einkommen der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner abhängig. Deren finanzielle Leistungsfähigkeit wird auf Grundlage des erweiterten SKOS-Budgets bestimmt, allenfalls unter Berück- sichtigung eines Vermögensverzehrs. Von einem daraus resultierenden Überschuss kann der unterstützten Person bis zu dessen Hälfte als Entschä- digung für die Haushaltsführung angerechnet werden, maximal jedoch Fr. 950.-- für jede leistungspflichtige Mitbewohnerin resp. jeden leistungs- pflichtigen Mitbewohner (SKOS-Richtlinie D. 4.5 Abs. 2 und Erläuterungen Bst. b; BKSE-Handbuch Stichwort «Entschädigung für Haushaltsführung» Ziff. 3; VGE 2019/92/93 vom 16.12.2019 E. 2.3). 3. 3.1Die Beschwerdeführerin wohnt seit dem 1. September 2021 zusam- men mit ihrer Schwester in einer 4.5-Zimmerwohnung in B.________ (act. 3A pag. 16-30). Hinsichtlich des Mietzinses sowie gewisser Haushalts- und Lebenshaltungskosten besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester eine (nicht abschliessende) Regelung über die von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022, Nr. 100.2022.76U, Seite 6 Schwester übernommenen Auslagen der Beschwerdeführerin. Insgesamt übernimmt die Schwester Fr. 695.-- pro Monat an Auslagen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 3A pag. 5). Eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung der Haushaltsarbeiten besteht soweit aus den Akten ersichtlich hingegen nicht. Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Beschwerde vor Vorinstanz act. 3A pag. 83 f.; Beschwerdeantwort vor Vorinstanz act. 3A S. 94) bestreitet die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht mehr, dass sie mit ihrer Schwester seit September 2021 in einer familienähnlichen Wohnsituation lebt, sondern anerkennt diese explizit (Beschwerde S. 2 a.E.). 3.2Die Beschwerdeführerin ist gelernte Bekleidungsgestalterin EFZ und seit dem 1. August 2019 arbeitslos (act. 4A Register 7 Lebenslauf und An- meldung zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum vom 30.7.2019). Sie ist seit dem 29. Juli 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. act. 4A Register 4 Atteste Psychiatrischen Dienste Spital STS AG). 4. Die Vorinstanz (wie bereits die EG B.________) hat die Höhe der Haushalts- entschädigung ohne Kenntnis der Einkommenssituation der Schwester der Beschwerdeführerin festgesetzt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieses Vor- gehen den Untersuchungsgrundsatz von Art. 18 Abs. 1 VRPG verletzt. 4.1Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die persönliche und wirt- schaftliche Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Für die Sachverhaltsermittlung gilt der Untersuchungsgrundsatz. Er bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und voll- ständig abzuklären ist (Art. 18 Abs. 1 VRPG und Art. 50 Abs. 1 SHG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1 mit weiteren Hinweisen). Die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts stellt eine Rechtsverletzung dar (Art. 66 Bst. a und Art. 80 Bst. a VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 31). 4.2Die Parteien haben ihrerseits an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwir-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022 , Nr. 100.2022.76U, Seite 7 kungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforder- lichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen (vgl. auch BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; VGE 2021/188 vom 13.5.2022 E. 2.7.1; allgemein zu den Mit- wirkungspflichten: Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 141 ff.; SKOS-Richtlinie A.4.1 Rz. 4 f. und Erläuterungen Bst. c). 4.3Nach Art. 57e Abs. 1 Bst. c SHG (vormals Art. 8c Abs.1 Bst. c SHG [aufgehoben per 1.1.2022, BAG 21-121]) sind Personen, die mit einer So- zialhilfeempfängerin oder einem Sozialhilfeempfänger in Hausgemeinschaft leben, unter Vorbehalt der beruflichen Schweigepflicht verpflichtet, den mit dem Vollzug des SHG betrauten Personen mündliche und schriftliche Aus- künfte, auch betreffend besonders schützenswerte Personendaten, zu ertei- len. 4.4Die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung setzt voraus, dass die Mitbewohnerinnen und Mitbewohner der unterstützten Person (voll) er- werbstätig sowie finanziell zur Leistung einer Entschädigung in der Lage sind (vgl. vorne E. 2.4). In den Akten befinden sich keine Angaben zur Beschäfti- gungs- und Lohnsituation der Schwester. Die EG B.________ hat die Be- schwerdeführerin wiederholt dazu aufgefordert, Lohnunterlagen ihrer Schwester einzureichen (vgl. act. 4A Aktennotizen vom 12.10.2011, 11.10.2021 und 01.09.2021 S. 4-7). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge eine Liste mit von ihrer Schwester übernommenen Haushaltsauslagen ein (vgl. act. 3A pag. 5) und gab an, ihre Schwester wolle ihre Lohnabrech- nungen nicht offenlegen (vgl. act. 4A Protokoll S. 5 Aktennotiz vom 11.10.2021). Gestützt auf diese Angaben verfügte die EG B.________ am 28. Oktober 2021 gegenüber der Beschwerdeführerin die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung von Fr. 309.85 (Maximale Haushaltsentschädi- gung von Fr. 950.-- abzüglich dem Anteil an Auslagen, welche C.________ für die Beschwerdeführerin übernimmt; act 3A pag. 10) und rechnete ihr die- sen Betrag ab dem 1. November 2021 als Einnahme im Sozialhilfebudget
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022, Nr. 100.2022.76U, Seite 8 an. Die EG B.________ stellte zudem fest, dass angesichts der fehlenden Lohnabrechnungen eine Anrechnung einer Haushaltsentschädigung von bis zu Fr. 950.-- (ohne Berücksichtigung von Abzügen) möglich gewesen wäre (act. 3A pag. 11). Die Vorinstanz hielt hierzu fest, der Gemeinde wäre es durchaus zumutbar gewesen, die erforderlichen Angaben zur Einkommens- situation der Schwester direkt bei dieser einzuholen. Nichtsdestotrotz habe es letztlich die Beschwerdeführerin versäumt, die benötigten Angaben ein- zureichen, weshalb auch der Höchstbetrag hätte angerechnet werden kön- nen. Die von der Gemeinde gewählte Berechnungsmethode entspreche zwar nicht der gefestigte BKSE-Praxis, sei aber im Ergebnis nicht zu bean- standen (vgl. angefochtener Entscheid E. 20 f.). 4.5Anders als die EG B.________ hat die Vorinstanz die Bemessung der Haushaltsentschädigung wie folgt begründet: Sie subtrahierte nicht die von der Schwester übernommenen Auslagen vom Maximalbetrag, der für die Haushaltsentschädigung angerechnet werden kann, sondern hielt fest, der von der Gemeinde verfügte Betrag von Fr. 309.85 entspreche bei einem mo- deraten Stundensatz von Fr. 25.-- rund 12.4 Stunden Haushaltsarbeit pro Monat oder gut drei Stunden pro Woche. Dieser Wert stehe zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Anzahl Haushaltsarbeitsstunden, welche sich aus der Monatsplanung der Beschwerdeführerin ergäben (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 21). 4.6Die Bemessung der Haushaltsentschädigung hat sich grundsätzlich auf konkrete Beschäftigungs- und Lohnangaben zu beziehen und nicht auf Annahmen (BKSE-Handbuch Stichwort «Entschädigung für Haushaltsfüh- rung» Ziff. 3). Die Annahme oder Schätzung eines Betrags für die Haushalts- entschädigung kann sich unter Umständen bei einer Verletzung der Mitwir- kungspflicht rechtfertigen, wenn die notwendigen Unterlagen nicht ander- weitig beschafft werden können, und die Betroffenen vorgängig über die Konsequenzen ihrer Weigerung, die geforderten Unterlagen herauszuge- ben, aufgeklärt worden sind (Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5; zur Schät- zung von Einkommensbeträgen: vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 33). Die Vor- instanz hat ihre Berechnungen auf eigene Annahmen abgestellt (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 21). Entgegen der Vorinstanz ist die Anrechnung ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022 , Nr. 100.2022.76U, Seite 9 ner hypothetischen Haushaltsentschädigung (Annahme bezüglich Aufwand und Höhe der Entschädigung) hier unzulässig. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Schwester in das Verfahren miteinbeziehen und versuchen müssen, die fehlenden Lohnunterlagen direkt bei ihr einzufordern; auch sie unterliegt der Mitwirkungspflicht (vorne E. 4.3). Es wäre der Vorinstanz denn auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen und die fehlenden Unterlagen selber einzuholen. Indem die Vor- instanz auf diese Abklärung verzichtet hat, hat sie es unterlassen, den Sach- verhalt vollständig abzuklären (vgl. vorne E. 4.1). 4.7Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen und an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen (Art. 84 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz hat die ausstehenden Abklärungen nachzuholen und dabei namentlich die Erwerbs- und Einkommensunterlagen direkt bei der Schwester der Beschwerdeführerin einzufordern sowie ein erweitertes SKOS-Budget für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester aufzustellen (vgl. vorne E. 2.5). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Vorinstanz die Schwester der Beschwerdeführerin zum Verfahren hätte beiladen müs- sen (vgl. BVR 2006 S. 366 E. 1.3). 5. Die Beschwerdeführerin selber rügt einzig, dass sie aus psychischen Grün- den nicht in der Lage sei, eine Mehrbelastung im Haushalt zu bewältigen. 5.1Entgegen der Vorinstanz ist ein Anspruch auf Haushaltsentschädi- gung nicht bereits dann anzunehmen, wenn die unterstützte Person den üb- licherweise auf sie entfallenden Anteil der Haushaltsarbeiten übernimmt (an- gefochtener Entscheid E. 18; vorne E. 2.3). Mit der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich genügend Zeit hätte, den gesamten Haushalt zu führen (angefochtener Entscheid E. 17). Die behandelnde Psychologin, MSc ..., von den ... hält aber in ihrer «Bestä- tigung» vom 16. September 2021 fest, es sei aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar, dass die Beschwerdeführerin eine Mehrbelastung im Haushalt auf sich nehmen würde. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesundheit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022, Nr. 100.2022.76U, Seite 10 lichen Situation in der Alltagsbewältigung und Führung des Haushaltes ein- geschränkt (act. 3A pag. 4 Bestätigung vom 16.9.2021). 5.2Die Vorinstanz hat diesem Umstand zu wenig Rechnung getragen: Anders als sie meint, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführerin zusätzliche Haushaltsaufgaben zumutbar sind. Zwar trifft es zu, dass aufgrund der von den ... attestierten vollständigen Arbeitsunfä- higkeit (act. 4A Register 4) nicht direkt darauf geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin keine (zusätzlichen) Haushaltsaufgaben über- nehmen kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 18). Aus der Bestätigung der behandelnden Psychologin vom 16. September 2021 geht demgegenüber unzweideutig hervor, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Grün- den eine Mehrbelastung im Haushalt nicht bewältigen kann (act. 3A pag. 4). Es bestehen demnach Zweifel, ob und in welchem Umfang die Beschwerde- führerin überhaupt in der Lage ist, zusätzliche Haushaltsaufgaben zu erledi- gen. Diese Zweifel können auch nicht durch die Angaben der Beschwerde- führerin in den Monatsplänen zu geplanten (eigenen) Haushaltsarbeiten be- seitigt werden (vgl. act. 4A Register 3 Interner Übertragungsbericht Stand 24.1.2022 und Zusammenarbeitsvereinbarung vom 8.12.2021; zu den Monatsplänen siehe act. 4A Register 7). Ohne zusätzliche (medizinischen) Abklärungen ist demnach nicht erstellt, ob oder wie viel zusätzliche Hausar- beit die Beschwerdeführerin übernehmen kann. Die Vorinstanz hat diese Sachverhaltserhebungen im Rahmen der Rückweisung ebenfalls nachzuho- len, will sie an der Anrechnung einer Haushaltsentschädigung festhalten. 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Sie ist da- hin gutzuheissen, dass der Entscheid der Regierungsstatthalterin aufzuhe- ben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Vorinstanz ist es unbenommen, die Sache ihrerseits zurückzuweisen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 16 und Art. 72 N. 9). 7.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022 , Nr. 100.2022.76U, Seite 11 Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 8. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. etwa BGE 138 I 143 E. 1.2), weshalb die Beschwerde insoweit nur zulässig ist, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022, Nr. 100.2022.76U, Seite 12