100.2022.72U STN/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. März 2022 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Trummer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug Ehemann durch Niedergelassene (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 23. September 2020; 2020.SIDGS.469; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2022, BGer 2C_944/2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2022, Nr. 100.2022.72U Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: –Das Bundesgericht hat am 25. Februar 2022 (Verfahren 2C_944/2021) die Beschwerde von A.________ gutgeheissen und das Urteil des Ver- waltungsgerichts vom 20. Oktober 2021 (Verfahren 100.2020.390) in der Hauptsache und im Kostenpunkt aufgehoben. Es hat das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, angewie- sen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Des Weiteren hat das Bundesgericht die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Verwaltungsgericht zu- rückgewiesen, indes insoweit erwogen, das Urteil des Verwaltungsge- richts sei in Bezug auf die Parteientschädigung in Rechtskraft erwach- sen (BGer 2C_944/2021 vom 25.2.2022 E. 5.4). Neu zu regeln sind folglich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die Kosten und Entschädigung des Verfahrens vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). –Für die Kostenverlegung sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor der SID ist das Unterliegerprinzip massgebend (Art. 108 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Mit der Aufhebung des Urteils des Verwaltungs- gerichts (auch) im Kostenpunkt ist die Verfahrenskostenauflage an den Beschwerdeführer in den beiden kantonalen Beschwerdeverfahren be- reits aufgehoben, d.h. seinem Obsiegen Rechnung getragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da den am Verfahren beteiligten kantonalen Behörden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG), sind folglich weder für das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt noch für jenes vor der SID Verfahrenskosten zu erheben. –Der Kanton Bern (SID) hat dem obsiegenden Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor der SID zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das mit Kostennote vom 13. Juli 2021 geltend gemachte Honorar (Fr. 3'060.30 inkl. Auslagen und MWSt) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2022, Nr. 100.2022.72U, Seite 3 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: