100.2022.69U STE/GRS/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. März 2022 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 3. März 2022; KZM 22 260)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 28. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl. Abklärungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) ergaben, dass er bereits am 8. Januar 2018 in Griechenland ein Asyl- gesuch gestellt hatte und ihm dort subsidiärer Schutz gewährt worden war. In der Folge entsprachen die griechischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Rückübernahme von A.. Mit Verfügung vom 24. No- vember 2021 trat das SEM daher auf das Asylgesuch von A.________ nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Gegen die Verfügung erhob A.________ am 1. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht, das mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Januar 2022 nicht auf die Beschwerde eintrat. Am 28. Februar 2022 wurde A.________ im Rück- kehrzentrum B.________ verhaftet. Am 2. März 2022 weigerte er sich, einen für ihn gebuchten Flug nach Griechenland anzutreten. Das Amt für Bevölke- rungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), ordnete gleichentags Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten an und er- suchte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Prüfung und Gutheissung von deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit. B. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hiess das ZMG den An- trag mit Entscheid vom 3. März 2022 gut und bestätigte die Ausschaffungs- haft bis zum 27. April 2022. Das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab. C. Dagegen hat A.________ am 4. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid des ZMG vom 3. März 2022 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, Seite 3 festzustellen, dass die Haft rechtswidrig gewesen sei. Weiter sei die Vor- instanz anzuweisen, seine Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und angemessen zu ent- schädigen. Gleichzeitig ersucht er für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsbeiständin als amtliche Anwältin. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Dies gilt auch in Bezug auf das Eventualbegehren, die Unrechtmässigkeit der Haft festzu- stellen (vorne Bst. C): Sollte der Beschwerdeführer während des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens ausgeschafft werden, bliebe (trotz Wegfalls des aktuellen, praktischen Interesses an der Beschwerdeführung) seine Be- schwerde gegen die haftrichterliche Genehmigung der ausländerrechtlichen Festhaltung zulässig und materiell zu prüfen, da er darin ausreichend be- gründet und inhaltlich in vertretbarer Weise («griefs défendables») rügt, un- ter Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101) in Haft gesetzt worden zu sein (Beschwerde S. 6.; BGE 142 I 135 E. 1.3.1 f.; BGer 2C_278/2021 vom 27.7.2021 E. 1.2.1 f.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, Seite 4 2C_961/2021 vom 24.3.2021 E. 1.2.1 f.; BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 529 E. 1.2.2). 1.2Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haft verstosse gegen Art. 76a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20; Beschwerde S. 4). Damit scheint er anzunehmen, er sei im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, auf das Art. 76a AIG zugeschnit- ten ist, inhaftiert worden. 2.2Das Dublin-Verfahren dient dazu, die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz und eines allfälligen Wegweisungs- verfahrens unter den Mitgliedstaaten zu klären. Auf Personen, die bereits in einem Mitgliedstaat als Flüchtlinge anerkannt wurden oder subsidiären Schutz erhalten haben, ist es grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. Art. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin III-Verordnung; ABl. L 180 vom 29.6.2013 S. 31 ff.]; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C3 - Dublin-Ver- fahren, Stand 16.1.2020, S. 1, 14 [abrufbar unter: «https://www.sem.ad- min.ch», Rubriken «Asyl / Schutz vor Verfolgung», «Das Asylverfahren», «Nationale Asylverfahren», «Handbuch Asyl und Rückkehr»]). Der Be- schwerdeführer hat am 8. Januar 2018 in Griechenland ein Asylgesuch ge- stellt und dort subsidiären Schutz erhalten (Verfügung SEM vom 24.11.2021 S. 3 und 7, in unpag. Haftakten KZM 22 260; vorne Bst. A). Somit hat bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, Seite 5 ein Mitgliedstaat über das Asylgesuch entschieden und der Beschwerdefüh- rer verfügt über einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Die Dublin III-Verord- nung ist daher nicht mehr einschlägig und Art. 76a AIG ist – anders als der Beschwerdeführer meint – nicht anwendbar. 2.3Damit der Vollzug des Wegweisungsentscheids des SEM vom 24. November 2021 mittels Ausschaffungshaft sichergestellt werden darf, muss demnach einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe beste- hen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Zudem hat die Admi- nistrativhaft insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip erge- benden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.4Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be- hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Be- schwerdeführer wurde am Morgen des 28. Februars 2022 polizeilich ange- halten und in Ausschaffungshaft versetzt. Das ZMG führte am 3. März 2022 eine mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft. Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 3. 3.1Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet. Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaf- fung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, Seite 6 ordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vor- liegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt wer- den (BGE 130 II 56 E. 3.1; VGE 2021/226 vom 11.8.2021 E. 3.1). 3.2Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich stets zur Verfü- gung der Behörden gehalten und sei immer an den ihm zugewiesenen Orten anwesend gewesen. Nach seiner ersten Verhaftung am 8. Februar 2022 und der Freilassung am 14. Februar 2022 sei er nicht untergetaucht. Den Flug am 2. März 2022 habe er bloss deshalb verweigert, weil er seine griechi- schen Dokumente nicht erhalten und befürchtet habe, er werde deshalb in Griechenland verhaftet. Er habe zudem freiwillig einen Covid-19-Test ge- macht und an der Haftverhandlung angegeben, er sei zur Ausreise bereit. Sein gesamtes Verhalten zeige somit seine Kooperationsbereitschaft (Be- schwerde S. 4 ff.). 3.3Das ABEV erliess erstmals am 24. Januar 2022 eine Haftanordnung gegen den Beschwerdeführer (Vorakten ABEV pag. 79-82). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 8. Februar 2022 in der Kollektivunterkunft ... polizeilich angehalten und in das Regionalgefängnis Bern überführt (Vorakten ABEV pag. 91 f.). Das ABEV führte gleichentags mit dem Be- schwerdeführer ein Ausreisegespräch durch und teilte ihm mit, die Ausschaf- fung nach Griechenland werde mit einem Flug am 11. Februar 2022 vollzo- gen (Vorakten ABEV pag. 262). Der Beschwerdeführer trat diesen Flug nach einem positiven Covid-19-Test nicht an (Vorakten ABEV pag. 106, 146). Am 14. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und in das Rücknahmezentrum B.________ gebracht (Vorakten ABEV pag. 123, 265 f.). Das ABEV beauftragte daraufhin den Ausländer- und Bürgerrechts- dienst des Kantons Bern, die neuerliche Überstellung des Beschwerdefüh- rers nach Griechenland zu organisieren (Anordnung des ABEV vom 16.2. 2022, in unpag. Haftakten KZM 22 260). Am 28. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wiederum in Ausschaffungshaft genommen und in das Regionalgefängnis Bern überführt (angefochtener Entscheid S. 4; An- zeigerapport der Kantonspolizei vom 28.2.2022, in unpag. Haftakten KZM 22 260). Am 2. März 2022 weigerte sich der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich, den zwischenzeitlich für ihn an diesem Tag gebuchten Rückflug nach Griechenland anzutreten. Ebenfalls am 2. März 2022 ordnete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, Seite 7 das ABEV Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten an und er- suchte das ZMG um Prüfung und Gutheissung. Das ZMG hat diese Anord- nung mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 3. März 2022 bestätigt. 3.4Der Beschwerdeführer macht ein kooperatives Verhalten geltend und streitet eine Untertauchensgefahr ab. Nach dem Gesagten trifft es zu, dass der Beschwerdeführer den ursprünglich für die Rückführung vorgesehenen Flug vom 11. Februar 2022 nicht aufgrund eines renitenten Verhaltens, son- dern wegen eines positiven Covid-19-Tests nicht antreten konnte. Nachdem er aus der Haft entlassen wurde, hielt er sich zudem wiederum am ihm zu- gewiesenen Ort im Rückkehrzentrum B.________ auf. Die Behörden haben dieses Verhalten bei der Sicherstellung des Vollzugs berücksichtigt und den Beschwerdeführer erst kurz vor dem Flug am 2. März 2022 wieder in Haft versetzt. Das behördliche Vorgehen ist damit Ausdruck der Verhältnismäs- sigkeit der Inhaftierung (zur Verhältnismässigkeit vgl. auch hinten E. 4); der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, das Zuwarten zwischen der ersten Haftanordnung und der Verhaftung sowie die Haftentlassung nach dem ersten gescheiterten Ausschaffungsversuch deuteten auf einen fehlen- den Haftgrund hin (Beschwerde S. 5). Die Behörden sind vielmehr auch un- ter Berücksichtigung der erwähnten Umstände zu Recht von einer konkreten Untertauchensgefahr ausgegangen: 3.5Der Beschwerdeführer gibt vor, am ... 2005 geboren und damit minderjährig zu sein (Verfügung SEM vom 24.11.2021 S. 5, in unpag. Haftakten KZM 22 260; vgl. auch Beschwerde S. 5). Bereits die griechischen Behörden hatten offenbar Zweifel am geltend gemachten Alter des Be- schwerdeführers und passten sein Geburtsdatum auf den ... 2003 an. Das SEM erachtete die Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls als nicht glaubhaft («vage und unsubstantiiert», Verfügung SEM vom 24.11.2021 S. 6, in unpag. Haftakten KZM 22 260) und veranlasste ein Altersgutachten mit radiologischen und zahnärztlichen Untersuchungen (3-Säulen-Modell- Analyse). Das Gutachten attestierte dem Beschwerdeführer ein wahrschein- liches Alter von ca. 20 Jahren bei einem zu berücksichtigenden Mindestalter von 18,5 Jahren (Verfügung SEM vom 24.11.2021 S. 3 ff., in unpag. Haftak- ten KZM 22 260). Das SEM passte daraufhin mit Verfügung vom 24. Novem- ber 2021 das Geburtsdatum auf den ... 2001 an. Diese Verfügung ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, Seite 8 rechtskräftig und für das Verwaltungsgericht verbindlich (VGE 2021/351 vom 14. Dezember 2021 E. 4 [noch nicht rechtskräftig]). Anders als es der Be- schwerdeführer darstellt, hat er den Behörden somit nicht lediglich sein «Ge- burtsdatum, welches er für richtig hält» genannt (Beschwerde S. 5), sondern er hat versucht, sich mit unzutreffenden Angaben als Minderjähriger auszu- geben. Beim Alter handelt es sich um eine wesentliche Tatsache für die Re- gelung des Aufenthalts, da das asyl- und ausländerrechtliche Verfahren für Minderjährige zahlreiche Spezialbestimmungen kennt. So darf die Ausschaf- fung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern bei- spielsweise nur erfolgen, wenn die zuständige Behörde sicherstellt, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes ge- währleisten (Art. 69 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer hat somit seine Mit- wirkungspflicht bei der Feststellung des massgebenden Sachverhalts ver- letzt (Art. 90 Bst. a AIG), was ein konkretes Anzeichen dafür ist, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (VGE 2014/35 vom 10.2.2014 E. 3.4.3, 2010/212 vom 2.6.2010 E. 2). 3.6Damit übereinstimmend hat sich der Beschwerdeführer am 2. März 2022 am Flughafen Zürich aktiv geweigert, den für ihn gebuchten Flug nach Griechenland anzutreten. Er bringt zwar vor, er habe trotz gegenteiliger Zu- sicherung nicht alle griechischen Dokumente erhalten und befürchtet, in Griechenland deshalb in Haft genommen zu werden (Beschwerde S. 4). Diese Rechtfertigung erscheint jedoch vorgeschoben. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum die Behörden dem Beschwerdeführer vor dessen Abreise notwendige Unterlagen vorenthalten sollten. Zum anderen vermag der Be- schwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb er in Griechen- land eine Verhaftung zu befürchten hätte. Die griechischen Behörden haben der Übernahme zugestimmt und wissen um seinen Aufenthaltstitel. Indem der Beschwerdeführer dennoch dafür gesorgt hat, dass sein Flug vom 2. März 2022 annulliert werden musste, hat er sich einer behördlichen An- ordnung konkret widersetzt und die Überstellung unterlaufen. Damit ist von einer ernsthaften Untertauchensgefahr auszugehen (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 4; VGE 2021/387 vom 21.1.2022 E. 4.3). Daran ändert auch seine Aussage vor dem Haftgericht nichts, wonach er nach Griechen- land zurückkehren werde, da ihm nichts anderes übrig bleibe (Verhandlungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, Seite 9 protokoll ZMG S. 3, unpag. Haftakten KZM 22 260 S. 3), hat er die Gelegen- heit für eine freiwillige Ausreise doch nicht wahrgenommen. Seine Koope- ration beim Covid-19-Test vor dem ersten Ausschaffungsversuch spricht ebenfalls nicht gegen die Untertauchensgefahr, denn der Test war lediglich eine Vorbereitungshandlung für den Rückflug, den der Beschwerdeführer später ja gerade verweigert hat. Im Übrigen hat er den Test nicht «freiwillig» gemacht (Beschwerde S. 4), sondern er war gesetzlich dazu verpflichtet (zur Mitwirkungspflicht vgl. Art. 72 Abs. 1 AIG [Änderung vom 1.10.2021, in Kraft vom 2.10.2021 bis 31.12.2022; AS 2021 S. 587]; VGE 2021/387 vom 21.1.2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.7Unter Würdigung der Gesamtumstände ist somit nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz von einer Untertauchensgefahr ausgegangen ist. 4. 4.1Die Ausschaffungshaft ist nur dann rechtmässig, wenn sie sich als verhältnismässig erweist. Dabei ist namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (Art. 80 Abs. 4 AIG). Zudem ist zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 4.2Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei aus ge- sundheitlichen Gründen nicht hafterstehungsfähig, da er auf einen Spray angewiesen sei und in geschlossenen Räumen nicht gut atmen könne (Be- schwerde S. 6). – Physische oder psychische Erkrankungen führen nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krank- heitszustands vollends unzumutbar wird, fällt eine solche in Betracht. Die Behörden haben jedoch jederzeit angemessene Haftbedingungen zu ge- währleisten (Art. 81 AIG). Entsprechend haben sie die Entwicklung des Gesundheitszustands der inhaftierten Person im Auge zu behalten (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 2010/441 vom 26.11.2010 E. 3.3.1). Die genaue Funktion des Sprays lässt sich den Akten nicht entnehmen. Bei der Befragung durch das SEM hat der Beschwerde- führer jedenfalls angegeben, keine Krankheiten zu haben (Ziff. 8.02, Vorak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, Seite 10 ten ABEV pag. 64). Der Beschwerdeführer macht auch jetzt nicht geltend, die medizinische Versorgung während der Haft sei nicht sichergestellt und die Haft sei unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist damit hafterstehungsfä- hig. 4.3Weiter erachtet der Beschwerdeführer die Haft als nicht erforderlich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Eine Meldepflicht sei aus- reichend (Beschwerde S. 6). – Angesichts der Untertauchensgefahr wäre bei einer Haftentlassung ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerde- führer dem konkret bevorstehenden Vollzug der Wegweisung entzieht (vorne E. 3). Haftalternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migra- tionsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) vermögen ein Untertauchen des Beschwer- deführers nicht zu verhindern und kommen daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht (VGE 2017/85 vom 30.3.2017 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017]). 4.4Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine Bezugspersonen (Erstbefragung des SEM vom 9.8.2021 Ziff. 3.02, Vorakten ABEV pag. 61), womit die familiären Verhältnisse einer Ausschaffung nicht entgegenstehen (Art. 80 Abs. 4 AIG). Eine Verletzung des Beschleunigungs- gebots ist nicht erkennbar (Art. 76 Abs. 4 AIG) und auch die zulässige Haft- dauer ist nicht überschritten (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). Haftbeendigungs- gründe liegen keine vor (Art. 80 Abs. 6 AIG). Die Haftanordnung erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig. 5. 5.1Der Beschwerdeführer beanstandet, ihm sei im Verfahren vor dem ZMG zu Unrecht keine amtliche Rechtsvertretung beigeordnet worden. Er habe in Afghanistan nur vier Jahre lang die Schule besucht und spreche nicht Deutsch. Er könne sich im Verfahren daher nicht selbst zurecht finden. Die ausländerrechtliche Administrativhaft sei zudem komplex und seine Rechts- begehren seien nicht aussichtslos.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, Seite 11 5.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Vo- raussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt bei- geordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge- winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BVR 2019 S. 128 E.4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 f.). Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen ange- messenen, wirksamen Weise – geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 und 4 KV). Im Hinblick hierauf ist das Erfordernis der fehlen- den Aussichtslosigkeit für die amtliche Verbeiständung bei einem Freiheits- entzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handha- ben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgestellt, dass der ausländischen Person in Administrativhaft bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. bei einer Haftanordnung von mehr als drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsäch- lichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewach- sen erscheint. Es ist ihr in solchen Situationen selbst in «einfachen Fällen» kaum möglich, das administrative Haft(verlängerungs)verfahren ohne an- waltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen VGE 2017/85 vom 30.3.2017 E. 6.3; BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 5.3Der Beschwerdeführer wurde am 28. Februar 2022 für zwei Monate inhaftiert. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege unab- hängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde waren somit nicht gege- ben. Das ZMG hätte die unentgeltliche Rechtspflege nur gewähren müssen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, Seite 12 wenn die Beschwerde nicht als aussichtslos erschien. Dies war nicht der Fall: Der Beschwerdeführer ist seiner Pflicht zur Ausreise nicht freiwillig nachge- kommen. Er wurde deshalb kurz vor der bevorstehenden Ausschaffung in- haftiert. Mit seiner unberechtigten Weigerung, den Flug am 2. März 2022 an- zutreten, hat er den Haftgrund der Untertauchensgefahr untermauert und damit die Massnahme zusätzlich gerechtfertigt, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid S. 6). Überdies haben sich im Haftprüfungsverfahren vor dem ZMG weder in rechtlicher noch in tatsächli- cher Hinsicht besondere Schwierigkeiten gestellt. Der Beschwerdeführer hatte demnach keinen Anspruch auf eine amtliche Vertretung. 6. 6.1Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes auch vor Verwal- tungsgericht um Kostenbefreiung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht (vorne Bst. C). 6.2Die in E. 5.2 dargelegten Grundsätze zur unentgeltlichen Rechts- pflege gelten auch im Rechtsmittelverfahren. Nach dem Gesagten bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das geeignet ist, die Rechtmässigkeit des an- gefochtenen Entscheids ernsthaft in Frage zu stellen. Daher ist die Be- schwerde als aussichtlos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 6.3Da über das Gesuch erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, ist praxisgemäss bloss eine reduzierte Pauschalgebühr zu erhe- ben (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2022, Nr. 100.2022.69U, Seite 13 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 300.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
  • Kantonales Zwangsmassnahmengericht
  • Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
  • Regionalgefängnis Moutier Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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15.03.2022
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24.03.2026