100.2022.6U STN/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. November 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin und Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Schulleiterin und Lehrerin (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 7. Dezember 2021; 2020.BKD.2680, 2020.BKD.2809)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ war ab dem 1. August 2014 als Lehrerin am Standort C.________ im Schulkreis D.________ der Einwohnergemeinde (EG) B.________ angestellt. Per 1. Februar 2015 reduzierte sie ihr Unterrichtspensum und übernahm am selben Standort ein Teilzeitpensum in der Funktion als Standortschulleiterin bzw. Co-Schulleiterin. Mit Verfügung vom 23. März 2020 kündigte die Schulkommission des Schulkreises D.________ das Anstellungsverhältnis mit A.________ als Schulleiterin per 31. Juli 2020 und stellte sie für die verbleibende Zeit der Anstellung frei. Mit Verfügung vom 30. März 2020 löste der Schulleiter des Standorts C.________ auch das Arbeitsverhältnis mit A.________ als Lehrerin per 31. Juli 2020 auf und stellte sie frei. B. Gegen beide Verfügungen erhob A.________ Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD), welche die beiden Verfahren vereinigte. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 wies die BKD die Beschwerden ab. C. Hiergegen hat A.________ am 6. Januar 2022 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben und sie sei weiterhin als Schulleiterin und Lehrerin im Schulkreis D.________ oder gegebenenfalls sonst in der EG B.________ zu beschäftigen und zu entlöhnen. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2022 hat die BKD Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde gestellt. Die EG B.________ beantragt mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 3 Beschwerdeantwort vom 11. März 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 25 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die An- stellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250] i.V.m. Art. 108 Abs. 1 des Per- sonalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Die Beschwer- deführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2Streitgegenstand des an die Kündigungsverfügung anschliessenden Verwaltungsjustizverfahrens ist ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Kündigung. Die beschwerdeführende Person kann dabei einzig die Aufhe- bung der Verfügung und in der Folge ihre Weiterbeschäftigung verlangen (VGE 2020/368 vom 11.11.2022 E. 1.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 391 [bestätigt durch BGer 8C_809/2010 vom 18.2.2011] E. 2.2, 2010 S. 337 E. 5.2 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, sie sei weiter am Stand- ort C.________ zu beschäftigen, würde diese Rechtsfolge bei einer Be- schwerdegutheissung von Gesetzes wegen eintreten (Grundsatz der Wei- terbeschäftigung; Art. 1 Abs. 2 LAG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 2 PG; vgl. VGE 2017/269 vom 22.5.2018 E. 6, 2015/316 vom 1.12.2016 E. 6). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei an einem anderen Standort im Schulkreis D.________ oder an einer anderen Schule der Gemeinde weiterzubeschäftigen, wäre darüber gegebenenfalls in einem späteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 4 Verfahren zu entscheiden, sofern sich im Beschwerdeverfahren betreffend Kündigung herausgestellt hat, dass diese ohne triftigen Grund erfolgt ist und deshalb (oder aus anderen Gründen) unrechtmässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVR 2010 S. 337 E. 5.2, 2020 S. 489 [VGE 2019/168 vom 22.7.2020] nicht publ. E. 1.3). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz die beiden Kündigungen zu Recht bestätigt hat. 2.1Die beiden Anstellungsverhältnisse der Beschwerdeführerin als Schulleiterin und Lehrerin unterstehen dem LAG (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 LAG; vgl. auch Art. 2 Abs. 3 Bst. a des Personalreglements der EG B.________ vom 21. November 1991 ...). Anstellungsverhältnisse nach dem LAG können durch die Anstellungsbehörde unter Wahrung einer Frist von drei Monaten aus triftigen Gründen auf das Ende eines Schulsemesters aufgelöst werden (Art. 10 Abs. 1 LAG). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Mitgliedern der Schulleitung fällt in die Zuständigkeit der Schulkommission (aArt. 34 Abs. 2 Bst. g des Reglements der EG B.________ über das Schulwesen vom 30. März 2006 [Schulreglement; SR; ...] in der Fassung vom 1.1.2020 bzw. heute Schulkreiskommission Art. 24b Abs. 2 Schulreglement). Demgegenüber ist die Anstellung und Entlassung der Lehrkräfte Aufgabe der Schulleitung (Art. 7 Abs. 2 LAG i.V.m. aArt. 40 Abs. 1 Bst. d Schulreglement in der Fassung vom 1.1.2020 bzw. heute Art. 40 Abs. 1 Bst. c Schulreglement und aArt. 10 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über das Schulwesen vom 21. März 2007 [Schulverordnung, SV; ....] in der Fassung vom 1.8.2011 bzw. heute Art. 7 Abs. 2 Bst. a Schulverordnung). Mit dem Erfordernis des triftigen Grundes hat der Gesetzgeber die Auflösung von Anstellungsverhältnissen mit Lehrkräften von denselben Voraussetzungen abhängig gemacht, wie sie Art. 25 Abs. 2 PG für das übrige öffentliche Personal vorsieht (BVR 2010
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 5 S. 157 E. 3.1; zuletzt VGE 2021/147 vom 29.4.2023 E. 4.1, 2020/368 vom 11.11.2022 E. 3.1; Vortrag des Regierungsrats betreffend das LAG, in Tag- blatt des Grossen Rates 2004, Beilage 25, S. 7, 13; Hans-Ulrich Zürcher, Personalrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 51 ff., 103 N. 138). 2.2Triftige Gründe liegen nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 PG insbesondere vor, wenn die oder der Angestellte ungenügende Leistungen erbringt (Bst. a), Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet hat (Bst. b) oder durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nach- haltig stört (Bst. c). Die gesetzliche Aufzählung ist indes nicht abschliessend. So kann als Kündigungsgrund etwa genügen, dass sich die betroffene Per- son nicht in den Betrieb einordnen kann oder dass ihr der Wille zur vertrau- ensvollen Zusammenarbeit fehlt. In der Rechtsprechung sind ferner Dienst- pflichtverletzungen oder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis als triftige Gründe anerkannt. Mehrere geringfügige Beanstandungen können gesamt- haft gesehen einen triftigen Grund abgeben (BVR 2010 S. 157 E. 3.2.1 f., 2009 S. 443 E. 2.3; Hans-Ulrich Zürcher, a.a.O., S. 51 ff., 80 N. 77). Eine Kündigung ist immer dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäfti- gung der betroffenen Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem- jenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht (BVR 2012 S. 294 E. 4.1, 2009 S. 443 E. 2.3). Bei der Beurteilung des Verhaltens der betroffenen Person steht der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen zu, weil sie den tatsächlichen Verhältnissen nähersteht als das Gericht. Die Voraussetzungen für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die Auflösung muss stets verhältnismässig sein (BVR 2010 S. 157 E. 3.2.2, 2009 S. 107 E. 9.1; Hans-Ulrich Zürcher, a.a.O., S. 83 N. 84; zum Ganzen BVR 2023 S. 326 E. 3.1, 2021/147 vom 26.4.2023 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.3Die Schulkommission kündigte das Anstellungsverhältnis mit der Be- schwerdeführerin als Schulleiterin und begründete diesen Schritt mit einem zerrütteten Vertrauensverhältnis zur Schulkommission, zum Co-Schulleiter E.________ und weiteren Personen (Schulleitung, Hausdienstleiter). Zudem habe die Beschwerdeführerin wiederholt Weisungen von Vorgesetzten missachtet, das Arbeitsklima nachhaltig gestört, Personen der Schulkommis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 6 sion und der Schulleitung verunglimpft und sich ihnen gegenüber ungebühr- lich verhalten (Akten BKD 4B act. 1 Beilage 1). Für die Kündigung des An- stellungsverhältnisses als Lehrerin führte der Schulleiter ebenfalls ein zerrüt- tetes Vertrauensverhältnis an und warf der Beschwerdeführerin namentlich vor, durch ihr Verhalten das Arbeitsklima an der Schule C.________ nach- haltig gestört zu haben (Akten BKD 4A act. 1 Beilage 1 insb. S. 8). – Die BKD bestätigte die beiden Kündigungen und kam zusammenfassend zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe ab Dezember 2019 mit ihrer unpas- senden Kommunikation wiederholt nicht sinnvoll und konstruktiv mit der Schulkommission, den übrigen Schulleitungsmitgliedern und Mitarbeitenden der Schule C.________ zusammengearbeitet (angefochtener Entscheid E. 2.3.12). Verschiedene Vorfälle hätten zudem das Vertrauensverhältnis zum Co-Schulleiter E.________ beeinträchtigt und letztlich zerrüttet (ange- fochtener Entscheid E. 2.3.10.3). 3. 3.1Die Beschwerdeführerin war ab dem 1. August 2014 als Lehrerin am Standort C.________ angestellt. Per 1. Februar 2015 übernahm sie am sel- ben Standort ein Teilzeitpensum als Schulleiterin. Im Schuljahr 2018/2019 betrug das Pensum der Beschwerdeführerin 95 %. Für die Anstellung als Schulleiterin waren rund 50 % vorgesehen; im Umfang von 45 % übernahm die Beschwerdeführerin weitere Aufgaben als Lehrkraft (vgl. Akten EG B.________ Griff 2 pag. 10, 12 und 15). Die Standortschulleitung führten die Beschwerdeführerin und E.________ gemeinsam als Co-Leitung, wobei E.________ die Schulleitungsfunktion zu einem grösseren Anteil, nämlich zu ca. 80 %, ausübte (vgl. Akten EG B.________ Griff 2 pag. 15). Die Beschwerdeführerin war vom 29. Januar bis 30. November 2019 in ihren beiden Funktionen zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnisse, Akten EG B.________ Griff 2 pag. 18-26 sowie Griff 3 pag. 39-42, 44 ff. und 49). Im Dezember 2019 und im Januar 2020 war die Beschwerdeführerin zu 80 %
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 7 und vom 1. Februar bis Mitte März 2020 noch zu 50 % krankgeschrieben (Akten EG B.________ Griff 3 pag. 51). 3.2Die Bemühungen um die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit an der Schule verliefen wie folgt: 3.2.1 Am 18. Juni 2019 fand im Rahmen des «Case Managements für Lehrpersonen» (CMLP) der Pädagogischen Hochschule Bern (PHBern) ein erstes Gespräch zum Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin statt. Teilneh- mende waren die Beschwerdeführerin, der Co-Schulleiter E., die Präsidentin und die Vizepräsidentin der Schulkommission sowie die Case Managerin für Lehrpersonen (Akten EG B. Griff 2 pag. 30 ff. und Griff 3 pag. 135 [Flipchart-Protokoll] auch zum Folgenden). Gemäss Protokoll teilte die Beschwerdeführerin den Anwesenden mit, ihr Psychotherapeut habe eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert; es gehe ihr in der Zwischenzeit aber deutlich besser und ein (teilweiser) Wiedereinstieg sei ab August 2019 möglich. Ihre Aufgaben in der Schulleitung müssten aber besser definiert werden; es sei problematisch gewesen, dass keine klare Aufgabenteilung und kein Pflichtenheft bestanden habe. Eine Weiterentwicklung des Schulleitungsteams habe aufgrund ihres Burnouts nicht stattfinden können. E.________ meinte, es müsse eine Standortbestimmung durchgeführt werden; zudem frage er sich, ob sie das richtige Schulleitungs-Duo seien. Die Beschwerdeführerin habe den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf Projekte gelegt und die Schulleitungsaufgaben vernachlässigt. Er habe die Beschwerdeführerin in dieser Konstellation lange getragen. Als er einen Rollenwechsel verlangt habe, sei die Struktur zerbrochen und die Beschwerdeführerin sei krank geworden. Die Anwesenden waren sich an der Sitzung einig, dass die Struk- turen innerhalb der Schulleitung neu definiert werden müssten und eine Fachperson der PHBern diesen Prozess begleiten solle. In der zweiten Au- gusthälfte starteten die Beschwerdeführerin und E.________ mit einem Coaching der PHBern (vgl. Akten EG B.________ Griff 2 pag. 71; Beschwerde S. 5). Im selben Zeitraum stieg die Beschwerdeführerin – weiterhin vollständig krankgeschrieben – im Rahmen eines Arbeitsversuchs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 8 mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % wieder ein (vgl. Beschwerde S. 5 und 12; Akten EG B.________ Griff 2 pag. 25). 3.2.2 Am 3. September 2019 fand ein zweites Case-Management-Ge- spräch statt (mit den gleichen Teilnehmenden wie am 18.6.2019). E.________ teilte mit, es könne für ihn nicht mehr so weitergehen. Der Bruch zwischen der Beschwerdeführerin und ihm sei beim Coaching sichtbar ge- worden. Sie hätten keine gemeinsame Basis für eine weitere Zusammenar- beit. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie spüre grossen Widerstand von E.. So lange der Konflikt nicht geklärt sei, mache es keinen Sinn, dass sie an der Schule weiterarbeite. Das Gespräch verlief emotional. Am Ende des Gesprächs vereinbarten die Beteiligten, dass die Beschwerdefüh- rerin und E. ein Konfliktmanagement organisierten und das be- gonnene Coaching sistierten (Akten EG B.________ Griff 2 pag. 34 ff.). Die beiden nahmen ab Ende Oktober 2019 an einer Mediation der PHBern teil mit dem Ziel, den Konflikt und ihre weitere Zusammenarbeit zu klären (vgl. Kontrakt für Mediation vom 21./25.10.2019, Akten EG B.________ Griff 2 pag. 45 ff.). 3.2.3 Am 22. November 2019 wurde ein drittes Case-Management-Ge- spräch geführt, an welchem die Beschwerdeführerin und E.________ über die Ergebnisse der Mediation bzw. über ihre (mündliche) «Mediationsverein- barung» informierten. Die Beschwerdeführerin habe in der Mediation den Vorschlag gemacht, dass sie auf die Schulleitungsfunktion verzichte unter der Bedingung, dass sie als Lehrperson an der Oberstufe C.________ un- terrichten könne. Da eine sofortige Übernahme von Unterrichtslektionen im Umfang von 80 % nicht möglich sei, werde dies schrittweise erfolgen. E.________ hielt zudem fest, er wünsche eine saubere Abgrenzung zur Schulleitungstätigkeit für den Wiedereinstieg (Akten EG Griff 2 pag. 47 f.). 3.2.4 Am 13. Dezember 2019 unterzeichneten die Beschwerdeführerin, der Co-Schulleiter, die Schulkomissionspräsidentin und die Case-Managerin eine Vereinbarung zum Arbeitsaufbautraining der Beschwerdeführerin (Pen- sen der Beschwerdeführerin als Lehrperson). Weiter wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin entschieden habe, die Funktion als Schul- leiterin abzugeben unter der Bedingung, dass sie künftig als Lehrperson am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 9 Schulstandort tätig sein könne (Vereinbarung Case Management für Lehr- personen, Akten EG B.________ Griff 2 pag. 50 ff.). 3.3Ab Mitte Dezember 2019 entwickelte sich die Situation wie folgt: – Mit E-Mail vom 18. Dezember 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin als «Schulleiterin und Sportkoordinatorin» an den Bereichsleiter Betrieb & Finanzen des ... der EG B.________ und informierte ihn «im Namen des Kollegiums» über einen Konflikt mit dem Hausdienstleiter im Schul- haus C.. Das Hauptproblem sei die unerlaubte Entfernung von Sportmaterial aus dem Schulhof. Es gebe zudem noch einige weitere Schwierigkeiten mit dem Hausdienstleiter; alle seien mit seinem Verhalten überfordert. Aufgrund des Konflikts bitte sie um Unterstützung des ... bzw. um Weiterleitung an die «zuständige Person». Der Hausdienstleiter solle jedoch nicht erfahren, wer das ... über den Konflikt informiert habe (Akten EG B. Griff. 2 pag. 83 f.). Die E-Mail hatte die Beschwerdeführerin nicht mit der Schulleitung abgesprochen (vgl. Akten EG B.________ Griff 2 pag. 77). Der Bereichsleiter Betrieb & Finanzen antwortete der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2019 dahingehend, nicht das ..., sondern ... [der EG B.] seien für das Personal zuständig. Gleichzeitig bediente er die zuständige Person bei .... [der EG B.] mit einer Kopie der ursprünglichen E-Mail der Beschwerdeführerin (Akten EG B.________ Griff 2 pag. 82). – Am 31. Januar 2020 fand eine Besprechung zwischen der Beschwerde- führerin, ihrem damaligen Rechtsvertreter, E.________ sowie der Prä- sidentin und der Vizepräsidentin der Schulkommission statt (vgl. Akten EG B.________ Griff. 2 pag. 73 ff.). Die Beschwerdeführerin hielt im ersten Teil der Besprechung unter anderem fest, sie wolle an der Schule C.________ bleiben. Sie überlege sich, die Mediationsvereinbarung zurückzunehmen, da die «Mehrheit des Kollegiums» ihren Verbleib als Schulleiterin und Lehrperson wünsche. Die weiteren Schritte wolle sie sich bis zum nächsten Mediationstermin am 22. Februar 2020 überlegen (vgl. Akten EG B.________ Griff. 2 pag. 74 f.). Im zweiten Teil konfrontierte die Kommissionspräsidentin die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf, sie habe sich ohne Absprache mit E.________ an die EG B.________ gewandt und über einen (angeblichen) Konflikt mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 10 Hausdienstleiter berichtet. Die Kommissionspräsidentin stellte in Aussicht, für die Art und Weise des Vorgehens und wegen Missachtens des Dienstwegs eine Verwarnung auszusprechen (vgl. Akten EG B.________ Griff. 2 pag. 77 f.). – Mit E-Mail vom 1. Februar 2020 sandte die Beschwerdeführerin ihrem da- maligen Rechtsvertreter, E.________ sowie der Präsidentin und der Vi- zepräsidentin der Schulkommission diverse Unterlagen zu (Akten EG B.________ Griff. 2 pag. 85-107). Die Schulkommissionspräsidentin bedankte sich gleichentags und teilte der Beschwerdeführerin und den übrigen Personen mit, sie werde – wie angekündigt – eine schriftliche Verwarnung ausarbeiten. Sollte sie einen Brief von ... [der EG B.] erhalten, müsse sie auch die übrigen Kommissionsmitglieder über die Geschichte mit dem Hausdienstleiter informieren (Akten EG B. Griff. 2 pag. 112). Die Beschwerdeführerin antwortete der Kommissionspräsidentin am 2. Februar 2020 und bediente gleichzeitig die gesamte Schulkommission, ihren damaligen Rechtvertreter und die Schulleitung mit einer Kopie ihrer E-Mail. Sie hielt darin fest, sie bitte die Präsidentin um Einhaltung eines transparenten und korrekten Informationsflusses an alle Beteiligten. Damit alle transparent über ihre Vorgehensweise informiert seien, leite sie ihre letzte und alle künftigen E-Mails zwischen ihr und der Präsidentin an alle übrigen Kommissionsmitglieder und das gesamte Schulleitungsteam weiter (Akten EG B.________ Griff 2 pag. 114). Die Kommissionspräsidentin reagierte umgehend und verbot der Beschwerdeführerin ausdrücklich, «weitere E-Mails von mir ohne Erlaubnis herumzuschicken»; jede weitere schriftliche Kommunikation werde nur noch per Brief erfolgen (Akten EG B.________ Griff 2 pag. 117). – Aufgrund der Krankheitsabwesenheit der Beschwerdeführerin war F.________ intern zuständig für das sog. «LIFT-Projekt», welches Wochenarbeitsplätze an Jugendliche vermittelt. Mit E-Mail vom 10. Februar 2020 informierte F.________ die Beschwerdeführerin über den aktuellen Stand und übertrug ihr die interne Verantwortung zurück (Akten EG B.________ Griff 2 pag. 147 f.). Die Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 11 reagierte erstaunt und ungehalten, dass F.________ keine mündliche Übergabe vorsah und dass keine Anmeldungen zum Projekt eingegangen waren (Akten EG B.________ Griff 2 pag. 147). – Mit Brief vom 14. Februar 2020 wandte sich G., Lehrer an der Schule C., an die Beschwerdeführerin und E.________ sowie an die Präsidentin und die Vizepräsidentin der Schulkommission. Er sorge sich um den Schulbetrieb, zunehmend auch um die Mitarbeitenden und die Schülerinnen und Schüler; der Handlungsbedarf sei offensichtlich. Er nehme Konflikte in der Leitung wahr, in erster Linie zwischen der Beschwerdeführerin und E.. Zudem würden Allianzen gebildet. Der massive Druck, der gegenseitig ausgeübt werde, wirke sich negativ auf die Handlungsfähigkeit der Leitung aus und habe starke Auswir- kungen auf den Schulalltag (Akten EG B. Griff 2 pag. 122). – Mit E-Mail vom 15. Februar 2020 informierte die Beschwerdeführerin den Schulinspektor und die Leiterin des Schulamts, dass die Konfliktsituation zwischen ihr und E., der Präsidentin und der Vizepräsidentin der Schulkommission «weiter eskaliert» sei. Sie werde von den drei Per- sonen seit Juni 2019 gemobbt, was sie schriftlich beweisen könne. Sie sei deshalb gezwungen, weitere rechtliche Schritte zu unternehmen. Sie sei während ihrer Krankschreibung informiert worden, dass sie ab August 2019 wieder als Schulleiterin und Lehrperson einsteigen dürfe. Leider sei dies jedoch nicht erfolgt, was ihr unverständlich sei. Es werde «manipu- liert, gelogen, intransparent oder kaum informiert». In derselben E-Mail leitete sie den am gleichen Tag erhaltenen Brief von G. vom 14. Februar 2020 weiter und bat die beiden Kontaktierten um Unterstüt- zung, «bevor irgendjemand auf die Idee [komme], dies zu veröffentlichen» (Akten BKD 4B act. 1 Beilage 19) – An der Sitzung der Schulkommission und der Schulleitung vom 18. Feb- ruar 2020 äusserten sich die anwesenden Schulleitungsmitglieder über die schwierige Situation am Standort C.________. Die Unklarheit, ob die Beschwerdeführerin als Schulleiterin oder als Lehrkraft zurückkomme, verunsichere das Kollegium. Die Kommissionspräsidentin gab bekannt, dass die Beschwerdeführerin am nächsten Tag einen Aufhebungsvertrag erhalten werde. Sollte keine Einigung möglich sein, werde sie der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 12 schwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähren und, falls nötig, kündi- gen (Akten EG B.________ Griff 2 pag. 132 f.). – Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 liess die Kommissionspräsidentin der Beschwerdeführerin eine schriftliche Verwarnung sowie einen Aufhe- bungsvertrag zukommen (Akten EG B.________ Griff 2 pag. 125 ff.). Das Arbeitsverhältnis mit E.________ und mittlerweile auch mit der Schulkom- mission sei zerrüttet. Sie würden es für das Beste halten, wenn die Be- schwerdeführerin den Standort C.________ per Ende Schuljahr ver- lassen und im neuen Schuljahr nicht mehr dort unterrichten würde. Die Schulkommissionspräsidentin verwarnte die Beschwerdeführerin gleich- zeitig wegen Missachtens des Dienstwegs und unangemessenen Verhal- tens (vgl. Akten EG B.________ Griff 2 pag. 128 ff.). Sie warf der Beschwerdeführerin vor, hinter dem Rücken von E.________ gehandelt und gegenüber dem Hausdienstleiter ein diffamierendes und ungerechtfertigtes Verhalten an den Tag gelegt zu haben. Die Schulkommissionspräsidentin wies die Beschwerdeführerin an, in Zukunft vorsichtiger zu kommunizieren und auf ihren Umgangston zu achten (Akten EG B.________ Griff 2 pag. 130 f.). Der gleichzeitig übermittelte Aufhebungsvertrag eine Auflösung des Dienstverhältnisses als Schulleiterin per Ende Juli 2020 im gegenseitigen Einvernehmen vor (vgl. Akten EG B.________ Griff 2 pag. 126 f.). – Mit E-Mail vom 21. Februar 2020 informierte die Beschwerdeführerin den Schulinspektor über die aktuelle Situation im «LIFT-Projekt» und ersuchte ihn um Zustimmung zu ihrem Vorhaben, das Projekt bis Ende Schuljahr weiterzuführen. Eingangs bemerkte sie, dass F.________ während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit «fast kaum Verantwortung» für das Projekt übernommen habe. Rund 14 Jugendliche, die noch vor einem Jahr einen «Wochenjob» gehabt hätten, hätten deshalb ihre Arbeitsein- sätze abgebrochen (Akten EG B.________ Griff 2 pag. 146). Die E-Mail enthielt die vorherige Korrespondenz zwischen ihr und F.; gleichzeitig bediente sie den externen Projektkoordinator mit einer Kopie. Der Schulinspektor kontaktierte E. und in der Folge legte F.________ schriftlich seine abweichende Sicht dar; zum Zeitpunkt der Übernahme des Projekts habe es nur einen Jugendlichen gegeben, der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 13 einen Wochenarbeitsplatz gehabt habe (vgl. Akten EG B.________ Griff 2 pag. 145 und 149 f.). – Die Beschwerdeführerin fotografierte die ihr von der Kommissionspräsi- dentin unterbreitete Aufhebungsvereinbarung und verschickte sie per WhatsApp an Lehrpersonen aus ihrem Schulkreis. Drei Lehrpersonen zeigten sich überrascht über die Weiterleitung des Aufhebungsvertrags und informierten E.________ bzw. die Kommissionspräsidentin am 20./22. Februar 2020 darüber. Die Kommissionspräsidentin liess die Be- schwerdeführerin am 23. Februar 2020 per SMS wissen, ihre Anweisung, E-Mails nicht «herumzuschicken» gelte auch für Briefe. Den Lehrperso- nen sei das Weiterleiten des Aufhebungsvertrags unangenehm; sie möchten nicht in den Konflikt hineingezogen werden. Die Beschwerde- führerin entgegnete daraufhin: «Ich bitte Dich aufzuhören mich zu mob- ben. Das ist auch unangenehm und strafbar.» Weiter bat sie die Kommis- sionspräsidentin, mit ihr ab sofort nur noch über ihren Anwalt zu kommu- nizieren (vgl. Akten EG B.________ Griff 2 pag. 134-140). – Mit E-Mail vom 28. Februar 2020 teilte die Mediatorin der Schulkommis- sionspräsidentin mit, dass die Beschwerdeführerin und E.________ gleichentags die Mediationsvereinbarung überprüft hätten. Die Vereinba- rung sei «als nicht mehr gültig erklärt» worden. Die Beschwerdeführerin wäre bereit, die Mediation fortzusetzen bzw. wiederaufzunehmen; E.________ sei dazu nicht (mehr) bereit (Akten EG B.________ Griff 2 pag. 163). – Am 3. März 2020 fand ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Rechtsvertreter, der Schulkommissionpräsidentin, einem Mitglied der Schulkommission sowie einem Vertreter der EG B.________ statt. Der Beschwerdeführerin wurde ein weiterer Aufhebungsvertrag präsentiert (vgl. Akten EG B.________ Griff. 2 pag. 164, 168 ff.). Gleichzeitig räumte die Schulkommission der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. März 2020 die Möglichkeit ein, schriftlich bis 13. März 2020 zur beabsichtigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juli 2020 Stellung zu nehmen (vgl. Akten EG B.________ Griff 2 pag. 165 ff.). Davon machte die Beschwerdeführerin am 12. März 2020 Gebrauch (vgl. Akten EG B.________ Griff 2 pag. 175 ff.). Mit Verfügung vom 23. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 14 2020 kündigte die Schulkommission das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. Juli 2020 unter deren sofortiger Freistellung (Akten EG B.________ Griff 2 pag. 204-210). Der Schulleiter des Standorts C., E., beendete mit Verfügung vom 30. März 2020 das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin als Lehrerin auf den gleichen Zeitpunkt (Akten BKD 4A act. 1 Beilage 1). 3.4Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere die beantragte Befragung von Zeugin- nen und Zeugen (vgl. Beschwerde Rz. 15, 23, 27, 43 ff., 50, 53, 62) und «Liste der möglichen Zeugen» in Beschwerdebeilage [BB] 6), kann verzich- tet werden. Hiervon sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die für den Ausgang des Verfahrens relevant wären. Die entsprechenden Beweisan- träge werden daher in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. dazu Marlis Bickel, Antizipierte Beweiswürdigung – Unter besonderer Berücksich- tigung des Verwaltungsverfahrensrechts, Diss. Freiburg 2021, N. 440 und 446, mit Hinweisen; ferner Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4). Aus denselben Gründen durfte die Vorinstanz ebenfalls auf die Zeugeneinvernahmen ver- zichten, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und den Unter- suchungsgrundsatz zu verletzen. 4. Zum Vorliegen triftiger Kündigungsgründe ergibt sich Folgendes: 4.1Die Vorinstanz schloss mit der Schulkommission und der Schullei- tung auf ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis (eingehend vorne E. 2.3). Dies kann einen triftigen Kündigungsgrund nach Art. 25 Abs. 2 PG bilden: Stän- dige Spannungen mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen oder Mitar- beitenden müssen von der Arbeitgeberin auf Dauer nicht hingenommen wer- den, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine gedeihliche Zusammenar- beit nicht mehr gegeben sind (vgl. Hans-Ulrich Zürcher, a.a.O., S. 81 f. N. 80 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Arbeitsverhältnis kann bereits dann beendet werden, wenn das Vertrauensverhältnis gestört und dieser Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 15 stand nicht überwiegend auf die Vorgesetzten zurückzuführen ist (vgl. VGE 2021/147 vom 26.4.2023 E. 6.2, 2020/368 vom 11.11.2022 E. 5.1). 4.2Im zu beurteilenden Fall ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten offensichtlich zerrüttet. Die Beschwerdeführerin wirft ihrerseits dem Co-Schulleiter sowie der Präsidentin und der Vizepräsidentin der Schul- kommission gezieltes Mobbing vor (allerdings ohne diesen Vorwurf weiter zu substanziieren oder zu belegen). Das Verhältnis zwischen der Beschwerde- führerin und E.________ war bereits im Sommer 2019 erheblich belastet. Im Winter 2019/2020 nahmen die Spannungen zwischen der Beschwerde- führerin und E.________ sowie zwischen ihr und der Schulkommission nochmals merklich zu. Die Beschwerdeführerin kommunizierte ver- schiedentlich auf unangemessene Weise mit Personen aus ihrem Schulum- feld und zog diese so in den Konflikt hinein. Weiter informierte sie – ohne zuvor mit den Beteiligten ein klärendes Gespräch geführt oder sich abge- sprochen zu haben – aussenstehende Personen. Dabei löste ihr offensives Vorgehen mehrfach Befremden aus und führte zu einem Vertrauensverlust zwischen ihr und den involvierten Personen. So beschwerte sich die Be- schwerdeführerin etwa wahrheitswidrig «im Namen des Kollegiums» per E-Mail beim (unzuständigen) ... über das Verhalten des Hausdienstleiters und unterstellte diesem, sich wissentlich nicht an städtische Reglemente und Konzepte zu halten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Hausdienstleiter nicht erfahren sollte, wer sich über ihn beschwert hatte (vgl. vorne E. 3.3 erstes Lemma). Eine Meldung ohne Namensnennung kann das Ver- trauensverhältnis unter den Mitarbeitenden erheblich beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin wandte sich weiter am 15. Februar 2020 per E-Mail di- rekt an den Schulinspektor und die Leiterin des Schulamts (vgl. vorne E. 3.3 sechstes Lemma) und wählte damit einmal mehr ein Vorgehen, welches nicht als konstruktiv und lösungsorientiert bezeichnet werden kann. In dieser E-Mail leitete sie den am gleichen Tag erhaltenen Brief ihres Lehrerkollegen G.________ weiter; die Weitergabe war weder mit diesem noch mit der Schulleitung oder der Schulkommission abgesprochen. Zwar bat sie den Schulinspektor und die Leiterin des Schulamts um Hilfe, sie attackierte aber die Schulleitung und E.________ und blieb in ihrer Wortwahl – anders als sie meint (Beschwerde S. 15) – alles andere als «sachlich und zurückhaltend». Der Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 16 Schulleitung spitzte sich schliesslich weiter zu, als die Beschwerdeführerin den Schulinspektor am 21. Februar 2020 benachrichtigte, weil die Rückmeldung von F.________ zum Verlauf des Projekts «LIFT» nicht ihren Erwartungen entsprochen hatte (Akten EG B.________ Griff 2 pag. 146). Schliesslich leitete die Beschwerdeführerin den Entwurf eines Aufhebungsvertrags ungefragt an Personen aus ihrem Kollegium weiter (vorne E. 3.3 zweitletztes Lemma). Durch die Weitergabe von vertraulichen Unterlagen trug die Beschwerdeführerin ihren Konflikt ins Lehrerkollegium hinein und stiftete damit zusätzlich Unruhe. Auf die Aufforderung der Schulkommissionspräsidentin, dies zu unterlassen, reagierte sie mit dem Vorwurf des Mobbings und wollte mit dieser nur noch über ihren Rechtsanwalt kommunizieren. Spätestens nach diesem Vorfall durfte die Schulkommission endgültig von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis aus- gehen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Präsidentin habe Ende Ja- nuar 2020 sich «in ihrer Autorität bedroht» gesehen und begonnen «wilde Verbote» auszusprechen (Beschwerde S. 13), ist nicht nachvollziehbar. Viel- mehr nahm die Kommissionspräsidentin mit ihren Weisungen an die Be- schwerdeführerin ihre Führungsverantwortung wahr. Die Beschwerdeführe- rin setzte sich jedoch bewusst über die Anordnung, interne Unterlagen nicht weiterzuleiten, hinweg und verletzte damit ihre Treuepflicht nach Art. 55 PG. 4.3Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten die Zu- sammenarbeit mit der Schulkommission und der Schulleitung erheblich be- einträchtigt und überwiegend zum Vertrauensverlust und zur Störung des Arbeitsklimas beigetragen. Insoweit ist sie gleichzeitig ihrem Berufsauftrag zur Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen, der Schulleitung und den Behörden nicht genügend nachgekommen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. c LAG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]). Die Verfehlungen der Beschwerde- führerin und die Zerrüttung der Vertrauensverhältnisse betreffen sowohl die Anstellung als Co-Schulleiterin wie auch jene als Lehrkraft. Mit ihrem Verhal- ten hat die Beschwerdeführerin triftige Gründe für die Kündigung als Schul- leiterin und Lehrkraft gesetzt. Ihre Weiterbeschäftigung würde dem öffentli- chen Interesse, insbesondere jenem an einem geordneten Schulbetrieb, wi- dersprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 17 5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Kündigung unter Berücksichti- gung der Fürsorgepflicht der Schulkommission bzw. der Schulleitung. 5.1Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BVR 2009 S. 443 E. 2.3 und 5.4, 2007 S. 538 E. 4.1; ferner BGE 140 II 194 E. 5.8.2). Dies gilt unbesehen des Umstands, dass gewisse Aspekte der Ver- hältnismässigkeit bereits bei der Beurteilung des triftigen Grundes bzw. der Missbräuchlichkeit der Kündigung einfliessen (BVR 2010 S. 157 E. 4.5.1, 2009 S. 443 E. 5.4.1). Mitzuberücksichtigen sind Aspekte, die sich aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ergeben. Diese bil- det das Gegenstück zur Treuepflicht der Angestellten (Art. 55 PG) auch im kantonalen oder kommunalen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. Art. 4 Bst. g PG; Art. 328 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BVR 2023 S. 326 E. 5.1, 2009 S. 443 E. 5.1, 2007 S. 538 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen; zuletzt etwa VGE 2021/337 vom 24.7.2023 E. 6.1, 2020/368 vom 11.11.2022 E. 6.1, 2020/1 vom 13.6.2022 E. 6.1, 2020/365 vom 24.3.2022 E. 5.1). 5.2Die Schulkommission ist, wie die BKD zutreffend erwogen hat (ange- fochtener Entscheid E. 2.4.4.2), ihrer Fürsorgepflicht hinreichend nachge- kommen: Es wurden diverse Gespräche zum Wiedereinstieg im Rahmen des «Case-Managements» geführt, an welchen jeweils die Kommissionsprä- sidentin und die Vizepräsidentin teilnahmen (vgl. vorne E. 3.2). Die Schul- kommission befürwortete Massnahmen zur Beilegung des Konflikts zwi- schen der Beschwerdeführerin und E.________ (Coaching, Mediation). Der Vorwurf, die Kommissionspräsidentin hätte die Beschwerdeführerin ab Sommer 2019 unfair und nicht korrekt behandelt sowie ihren Wiedereinstieg hintertrieben (vgl. Beschwerde S. 18 f.), findet in den Akten keinerlei Stütze. Der E-Mail-Korrespondenz sowie den Sitzungsprotokollen lässt sich im Ge- genteil entnehmen, dass die Präsidentin die Anliegen der Beschwerdeführe- rin ernst nahm und bemüht war, im Konflikt zu vermitteln (vgl. etwa Akten EG B.________ Griff 2 pag. 30 f., 34 f., 37, 40, 47 ff., 53 ff.). Trotz der verschiedenen Bemühungen der Schulkommission mit Unterstützung von weiteren externen Personen (Case-Managerin, Beraterin, Mediatorin)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2023, Nr. 100.2022.6U, Seite 18 nahmen die Spannungen in der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin stetig zu. Auch die Schulleitung unterstützte die Bemühungen der Schulkommission und war in den Prozess involviert. Die Voraussetzungen für eine sinnvolle Zusammenarbeit sowohl als Lehrerin als auch als Schulleiterin waren damit nicht mehr gegeben. 5.3Die Beschwerdeführerin war vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2020 an der Schule C.________ tätig. Eine lange Anstellungsdauer, die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung besonders zu gewichten wäre, liegt damit nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben seit September 2020 wieder als Lehrerin tätig (vgl. BB 4 und 5). Die Qualität der Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin ist – unabhängig von ihrer Bewer- tung – nicht von rechtserheblicher Bedeutung, wenn die zuständigen Behör- den den triftigen Grund für die Kündigung wie hier in erster Linie im zerrütte- ten Vertrauensverhältnis erblicken (vgl. BVR 2009 S. 443 E. 5.4.3). Ein wei- terer Verbleib der Beschwerdeführerin würde, wie dargelegt, dem öffentli- chen Interesse am reibungslosen Funktionieren des Schulbetriebs zuwider- laufen. Die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ist deshalb erforderlich. In Würdigung der gesamten Umstände erweisen sich die Kündigungen als ver- hältnismässig und damit auch als zumutbar. 6. Nach dem Erwogenen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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