100.2022.49/50U HAT/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. April 2023 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2019 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Januar 2022; 100 21 19, 200 21 13)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2023, Nrn. 100.2022.49/50U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: –Mit Entscheiden vom 19. Januar 2022 hat die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) Rekurs und Beschwerde abgewiesen, die A.________ gegen die Erlassentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 2. Februar 2021 eingereicht hatte. Sie erwog, die Gesuche um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der di- rekten Bundessteuer 2019 seien zu Recht abgewiesen worden. –Hiergegen ist A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Februar 2022 an das Verwaltungsgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und den Erlass sämtlicher Steuern des Jahres 2019. Zudem hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. StRK und Steuerverwaltung beantragen mit Ver- nehmlassung vom 30. März 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 29. April 2022 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. –Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Okto- ber 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). –Verwaltungsgerichtsbeschwerden müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unter- schrift enthalten, wobei greifbare Beweismittel beizulegen sind (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). An die Begründung einer Laien-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2023, Nrn. 100.2022.49/50U, Seite 3 beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen ge- stellt. Es reicht aus, wenn aus einer Rechtsmitteleingabe ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Näheres bei Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). –Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerdeschrift zu seiner schwierigen finanziellen Situation und zu den Gründen, weshalb ihm die Bezahlung der geschuldeten Steuern aus seiner Sicht nicht mög- lich und zumutbar sei (insb. Verlust der Arbeitsstelle, schwere Erkran- kung der Lebenspartnerin). Auch wenn er sich damit nicht zu jenen Fragen äussert, die für die abschlägige Beurteilung der Streitsache durch die StRK ausschlaggebend waren (namentlich die hohen Schul- den), enthält seine Eingabe doch eine sachbezogene Begründung, die – wenn auch nur knapp – den herabgesetzten Anforderungen an eine Laieneingabe genügt. Demnach sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. –Unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalls nach Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 DBG wird ein Steuererlass verweigert, falls ein Aus- schluss- bzw. Ablehnungsgrund gegeben ist. So ist gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121) von einem Steuererlass abzusehen, wenn die steuer- pflichtige Person überschuldet ist und der Erlass vorab ihrer übrigen Gläubigerschaft zugutekommen würde; anders verhält es sich nur, wenn die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger im gleichen Ausmass wie das Gemeinwesen auf ihre Forderungen verzichteten. Überschul- det ist eine natürliche Person, wenn ihre Passiven, also ihre Schulden, grösser sind als ihre Aktiven bzw. Vermögenswerte (vgl. BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 3 und 5). Dies beurteilt sich nicht nur anhand der aktuellen, fälligen Forderungen, sondern auch unter Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2023, Nrn. 100.2022.49/50U, Seite 4 rücksichtigung allenfalls vorliegender Pfändungsverlustscheine (VGE 2022/249/250 vom 16.1.2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Im Fall ei- ner Überschuldung befindet sich die steuerpflichtige Person zwar in besonders schwierigen finanziellen Verhältnissen. Weil ihre Mittel aber nicht zur Deckung aller Forderungen ausreichen, würde von einem Verzicht der Steuerbehörden primär ihre übrige Gläubigerschaft profi- tieren, die beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen eine Konkurrentin verlöre. Nur wenn die übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im gleichen Umfang wie die Steuerbehörden auf ihre Forde- rungen verzichten, profitiert niemand vom Verzicht der anderen und der Steuererlass trägt unmittelbar zur langfristigen und dauernden Sa- nierung der Finanzen der steuerpflichtigen Person bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2019/245 vom 17.4.2020 E. 3.3; Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis- kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 240c N. 7; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 31 N. 20). –Die StRK hat in den angefochtenen Entscheiden darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben jeweils selber Schul- den von über 1 Mio. Franken deklariert habe; zudem seien Verlust- scheine über einen Totalbetrag von gut 1,3 Mio. Franken aktenkundig. Da diese Schulden angehäuft worden seien, bevor die Lebenspartne- rin des Beschwerdeführers im Jahr 2019 schwer erkrankt sei, liege in- soweit kein Fall von ausserordentlichen Aufwendungen vor, die allein in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche der Beschwerdeführer nicht einzustehen hätte (vgl. zu diesem Erlassgrund Art. 240b Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 3 Abs. 1 Bst. b EV DBG). –Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegen und bestreitet insbesondere weder, dass er nach wie vor massiv überschuldet ist, noch dass dies keine Folge des erwähnten Krankheitsfalls darstellt. Eine Überschuldung im Sinn von Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 3 Abs. 2 EV DBG ist denn auch offensicht- lich gegeben: In der Steuererklärung 2019 deklarierte der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2023, Nrn. 100.2022.49/50U, Seite 5 deführer Schulden von 1,21 Mio. Franken (Vorakten StV [act. 6B] pag. 55) und im Betreibungsregisterauszug vom 7. März 2019, den er als Beilage zum Erlassgesuch eingereicht hat, sind insgesamt 71 un- getilgte Pfändungsverlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 1'307'349.35 sowie zwei Betreibungen über knapp Fr. 9'000.-- ver- zeichnet. Ersichtlich ist aus dem Auszug auch, dass diese Schulden aus den Jahren 2001-2010 stammen und damit keinen Zusammen- hang mit der 2019 aufgetretenen Erkrankung der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers haben (Vorakten StV [act. 6B] pag. 37-41). –Bei diesen Gegebenheiten hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorlie- gen des Ausschlussgrunds der Überschuldung geschlossen. Die Be- schwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. –An sich wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Umstände rechtfertigen es indes, aus- nahmsweise keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 3 DBG). Mithin ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegen- standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). –Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zuständig- keit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2023, Nrn. 100.2022.49/50U, Seite 6 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird abgewie- sen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen: