100.2022.388U ARB/BDE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 2. März 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Beschwerderückzug (Abschreibungsverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. Dezember 2022; 2022.SIDG.688)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2023, Nr. 100.2022.388U, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: –Am 7. Dezember 2022 schrieb die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) das von A.________ anhängig gemachte Beschwerdever- fahren als gegenstandslos geworden ab. Hiergegen ist A.________ (Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2022 (Eingang der verbesser- ten, aus drei Beschwerdeschriften bestehenden Beschwerde: 19.1.2023) an das Verwaltungsgericht gelangt. –Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der nachfolgenden Er- wägung, einzutreten. –Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht kann nur sein, ob die angefochtene Abschreibungsverfügung zu Recht er- gangen ist, oder ob das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren weiter- zuführen gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. –Die Vorinstanz hat das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab- geschrieben, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde innert ange- setzter Nachfrist nicht in verbesserter Form (mit Originalunterschrift) wieder eingereicht hatte. –Verwaltungsbeschwerden müssen unter anderem eine Unterschrift enthalten (Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei eine Originalun- terschrift erforderlich ist und eine Fotokopie oder eine maschinelle Un- terschrift nicht genügt. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2023, Nr. 100.2022.388U, Seite 3 die qualifizierte elektronische Unterschrift (Art. 14 Abs. 2 bis des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), sofern die nötigen gesetzlichen Grundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr beste- hen (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 29 mit Hinweisen). Unvollstän- dige Eingaben sind zur Verbesserung zurückzuweisen mit dem Hin- weis darauf, dass sie als zurückgezogen gelten, wenn sie nicht innert der angesetzten Nachfrist wieder eingereicht werden (Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG). –Die vom Beschwerdeführer am 8. November 2022 bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde enthielt die elektronischen Unterschriften von ihm und seinem (nicht anwaltlichen) Rechtsvertreter. Mit Verfü- gung vom 9. November 2022 wies der für die SID instruierende Rechtsdienst die Beschwerde mit Frist bis am 1. Dezember 2022 zur Verbesserung zurück mit dem Hinweis, dass die Beschwerde vom Be- schwerdeführer oder einer bzw. eines zur Prozessvertretung befugten und bevollmächtigen Anwältin bzw. Anwalts eigenmächtig zu unter- zeichnen sei; elektronische Unterschriften oder Scans/Kopien würden nicht genügen. Weiter wies der Rechtsdienst darauf hin, dass die Be- schwerde als zurückgezogen gelte, wenn sie nicht innert Frist in ver- besserter Form wieder eingereicht werde. –Mit Eingabe vom 16. November 2022 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 8. November 2022 wieder ein. Er bestreitet nicht, dass diese nach wie vor nicht seine Originalunterschrift trug, sondern bloss eine gescannte bzw. kopierte Unterschrift. Er macht jedoch gel- tend, dass sein Rechtsvertreter bei der SwissID über eine elektroni- sche Identität verfüge, weshalb die elektronische Unterschrift rechts- genüglich sei. Zusätzlich habe er seine Unterschrift per E-Mail einge- reicht (vgl. Beschwerdeschrift 1 S. 8 f.). –Der Beschwerdeführer übersieht, dass in der geltenden bernischen Verwaltungsrechtspflegeordnung eine Rechtsgrundlage für den elek- tronischen Rechtsverkehr fehlt. Damit fällt von vornherein ausser Be- tracht, die elektronischen Signaturen mit den eigenhändigen Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2023, Nr. 100.2022.388U, Seite 4 schriften gleichzustellen, selbst wenn der Rechtsvertreter über eine ge- prüfte Identität bei SwissID verfügen sollte (vgl. BGE 143 I 187 E. 3.1). Kommt hinzu, dass es sich beim mandatierten Rechtsvertreter um kei- nen Rechtsanwalt handelt, weshalb er ohnehin nicht befugt war, den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu vertreten (Art. 15 Abs. 4 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 21 ff.). Die Beschwerde bedurfte deshalb der eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdefüh- rers; die gescannte bzw. kopierte Unterschrift genügte nicht. Die ein- geräumte Nachfrist war grosszügig bemessen, so dass es dem Be- schwerdeführer – entgegen seiner Auffassung (vgl. Beschwerde S. 8) – auch von der Türkei aus möglich gewesen wäre, fristgerecht eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen oder eine zur Prozess- vertretung berechtige Anwältin bzw. einen zur Prozessvertretung be- rechtigen Anwalt zu mandatieren. Weitere Gründe, die den Beschwer- deführer gehindert haben könnten, fristgerecht zu handeln, sind weder dargetan noch ersichtlich. –Nach dem Erwogenen reichte der Beschwerdeführer innert Nachfrist keine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde ein, womit diese von Gesetzes wegen als zurückgezogen galt (sog. Rückzugsfiktion; BVR 2015 S. 301 E. 2.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 14). Die Vor- instanz hat damit das Beschwerdeverfahren zu Recht als gegen- standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. –Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist daher abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels und das Einholen der Vorakten kann verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). Angesichts der umfangreichen Ein- gaben des Beschwerdeführers wird ausnahmsweise darauf verzichtet, diese der Vorinstanz zuzustellen. Bei Bedarf können die Eingaben beim Gericht eingesehen werden. –Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2023, Nr. 100.2022.388U, Seite 5 –Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: