100.2022.385U BUC/AEN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. September 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Aellen A.________ AG in Liquidation handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Sofortunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 23. November 2022; H2022-012)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2023, Nr. 100.2022.385U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG in Liquidation mit Sitz in ... bezweckte das Führen von Gastronomiebetrieben sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen. Sie betrieb das Restaurant B.________ in C.. Am 28. April 2022 ersuchte sie das Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (AWI) um Ausrichtung von Sofortunterstützung nach den Bestimmungen über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie. Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 wies das AWI das Gesuch ab. Hiergegen erhob die A. AG in Liquidation am 15. Juni 2022 erfolglos Einsprache. B. Die gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 erhobene Be- schwerde wies die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) am 23. November 2022 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Dezember 2022 beantragt die A.________ AG in Liquidation zusammenfassend, es seien der Entscheid der WEU aufzuheben und das Gesuch um Sofortunterstützung «unter Berücksichtigung der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen» gutzuheissen bzw. die Sofortunterstützung neu festzusetzen. Eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung bzw. Festlegung der Sofortunterstützung an die WEU zurückzuweisen. Der Kanton Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2023, Nr. 100.2022.385U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 17 der Kantonalen Verordnung vom 18. Dezember 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [Kantonale Härtefallverordnung; BSG 901.112] bzw. der Verordnung vom 23. Februar 2022 über Härtefallmassnahmen für Unter- nehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 [Kan- tonale Härtefallverordnung 2022; BSG 901.113]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochte- nen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmun- gen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Gesuch der Beschwer- deführerin um Ausrichtung von Sofortunterstützung gemäss den Bestimmun- gen über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie. 2.1Nach aArt. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) konnte der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaf- ten oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden waren oder ihre Geschäftstätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2023, Nr. 100.2022.385U, Seite 4 aufgenommen hatten, am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten, aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen waren und einen Härtefall darstellten, ins- besondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotellerie- betriebe sowie touristische Betriebe (Änderung vom 19.3.2021 [AS 2021 153]; in Kraft bis 31.12.2022; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist diese Fassung gemeint; zum zeitlich massgebenden Recht im Übrigen hin- ten E. 2.4). Das Covid-19-Gesetz normierte die Voraussetzungen der Härte- fallmassnahmen für Unternehmen nur grob. Einzelheiten regeln die Verord- nung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverord- nung; SR 951.262; seit 8.2.2022: Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20 [AS 2022 61]) und die Verordnung vom 2. Februar 2022 über Här- tefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Härtefallverordnung 2022, HFMV 22 [SR 951.264]; vgl. aArt. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz [Änderung vom 18.12.2020; AS 2020 S. 5821; in Kraft bis 31.12.2022]; Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung [EFV] vom 4.11.2020 zur HFMV 20, S. 2, einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medi- enmitteilungen 2020/04.11.2020 Bund will Härtefallprogramme der Kantone rasch unterstützen und eröffnet Vernehmlassung zur Härtefallverord- nung/Dokumente» [nachfolgend Erläuterungen EFV 4.11.2020]; Erläuterun- gen der EFV zur HFMV 22, S. 2, einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen 2022/02.02.2022 Coronavirus: Bundesrat verabschiedet Härtefallverordnung 2022/Dokumente» [nachfol- gend Erläuterungen EFV 2.2.2022], zum Folgenden vgl. auch S. 3). Mass- nahmen zur Abfederung von pandemiebedingten Umsatzeinbussen aus den Jahren 2020 und 2021 werden in der HFMV 20 geregelt. In den Anwen- dungsbereich der HFMV 22 fallen demgegenüber Härtefallbeiträge an Covid-bedingte Umsatzeinbussen vom 1. Januar bis Mitte 2022 (vgl. aArt. 2 Abs. 2, aArt. 5 Abs. 1 und aArt. 9 HFMV 22 [AS 2022 61; in Kraft vom 8.2. bis 31.12.2022]; Erläuterungen EFV 2.2.2022, S. 6 [Erläuterungen zu Art. 2], 7 [Erläuterungen zu Art. 5], 10 [Erläuterungen zu Art. 9]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2023, Nr. 100.2022.385U,
Seite 5
2.2Die Kantone waren zunächst frei, ob sie Härtefallmassnahmen er-
greifen und wie sie diese gegebenenfalls ausgestalten (Erläuterungen EFV
4.11.2020, S. 2 f. und 3 f. [Erläuterungen zu Art. 1]). Im März 2021 führte der
Bundesgesetzgeber mit aArt. 12 Abs. 1
quater
und Abs. 1
sexies
Covid-19-Gesetz
(AS 2021 153; in Kraft vom 20.3.2021 bis 31.12.2022; im Folgenden ist je-
weils diese Fassung gemeint) eine neue Finanzierungsstruktur ein. Fortan
hingen die bundesrechtliche (Mit-)Finanzierung und die Kompetenz zur
rechtlichen Ausgestaltung von Härtefallmassnahmen vom Umsatz der be-
troffenen Unternehmen ab: Härtefallmassnahmen zugunsten von Unterneh-
men mit einem Jahresumsatz von mehr als fünf Millionen Franken finanzierte
der Bund vollständig (aArt. 12 Abs. 1
quater
Bst. b Covid-19-Gesetz). Die An-
spruchsvoraussetzungen des Bundesrechts müssen für diese sog. «grossen
Unternehmen» in allen Kantonen unverändert eingehalten werden (aArt. 12
Abs. 1
sexies
zweiter Satz Covid-19-Gesetz, auch zum Folgenden; zum Begriff
des «grossen Unternehmens» aArt. 3 Abs. 6 Kantonale Härtefallverordnung
2022 [BAG 22-014]; in Kraft bis 31.12.2022). Die HFMV 22 enthält – wie
schon die HFMV 20 – insoweit zwingende Vorgaben. Vorbehältlich weiter-
gehender Härtefallmassnahmen eines Kantons, die dieser vollständig selber
finanziert, gilt für diese Unternehmen mithin schweizweit eine einheitliche
Regelung (vgl. die einschlägige Botschaft des Bundesrats in BBl 2021 285,
Medienmitteilungen 2021/31.03.2021 Coronavirus: Bundesrat passt Härte-
fallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an/Dokumente»
[nachfolgend Erläuterungen EFV 31.3.2021] sowie Erläuterungen EFV
2.2.2022, S. 2 f., 5 [Erläuterungen zu Art. 2], jeweils auch zum Folgenden).
Demgegenüber leistet der Bund den Kantonen einen Finanzierungsanteil
von 70 % an ihre Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahres-
umsatz bis fünf Millionen Franken (vgl. aArt. 12 Abs. 1
quater
Bst. a Covid-19-
Gesetz; gemäss aArt. 3 Abs. 5 Kantonale Härtefallverordnung 2022
[BAG 22-014; in Kraft bis 31.12.2022] sog. «kleine Unternehmen»). Voraus-
setzung für diese Unterstützung ist, dass die Mindestanforderungen des
Bundes eingehalten werden (aArt. 12 Abs. 1
sexies
erster Satz Covid-19-
Gesetz; Erläuterungen EFV 2.2.2022, S. 3; BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022,
in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4, jeweils auch zum Folgenden). Im Einzelnen ver-
fügen die Kantone beim Erlass von Härtefallmassnahmen jedoch über einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2023, Nr. 100.2022.385U, Seite 6 Regelungsspielraum. So können sie den zeitlichen Rahmen ihrer kantonalen Härtefallprogramme anders definieren, beispielsweise ein einziges neues kantonales Härtefallprogramm gemäss den Vorgaben der HFMV 22 be- schliessen und dieses für Beiträge an ungedeckte Kosten der Unternehmen in den Monaten Dezember 2021 bis Juni 2022 anwenden (zur diesbezügli- chen Regelung im Kanton Bern hinten E. 2.3.1 f.). Gegenüber dem Bund müssen die Kantone indes die separate Abrechnung nach den unterschied- lichen Verordnungen gewährleisten. 2.3Um Konkurse von Unternehmen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten, erliess der Regierungsrat des Kantons Bern gestützt auf die bun- desrechtlichen Vorgaben und Art. 15 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 12. März 1997 (WFG; BSG 901.1) am 18. Dezember 2020 die Kanto- nale Härtefallverordnung (vgl. Vortrag der WEU zur Kantonalen Härtefallver- ordnung, S. 1, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüs- se/Beschlüsse suchen», Suchbegriff: «1524/2020»). Diese trat gleichentags in Kraft; einzelne Bestimmungen galten bis zum 31. Dezember 2021, andere sind noch bis zum 31. Dezember 2031 in Kraft (vgl. Art. 18 Kantonale Härte- fallverordnung; Änderung vom 23.12.2021 [BAG 21-131]). Nachdem das Parlament die Härtefallmassnahmen auf Bundesebene bis zum 31. Dezem- ber 2022 verlängert und der Bundesrat mit der HFMV 22 die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen hatten, hat auch der Regierungsrat am 23. Februar 2022 eine Fortsetzung des Härtefallprogramms beschlossen. Die diesbezüglichen Bestimmungen traten am 1. März 2022 in Kraft und gal- ten bis zum 31. Dezember 2022 bzw. gelten noch bis zum 31. Dezember 2031 (Art. 19 Abs. 3 und 4 Kantonale Härtefallverordnung 2022). 2.3.1 Die Kantonale Härtefallverordnung 2022 bildet die bundesrechtlichen Voraussetzungen ab, unter welchen sich der Bund am kantonalen Pro- gramm beteiligt, und regelt das kantonale Verfahren. Im Grundsatz unter- stützungsberechtigt für das Härtefallprogramm 2022 sind alle Unternehmen, welche die Anforderungen gemäss der Kantonalen Härtefallverordnung (BAG 21-077; in Kraft bis 31.12.2021) erfüllen. Aus diesem Grund werden zahlreiche Bestimmungen aus der Kantonalen Härtefallverordnung in die Kantonale Härtefallverordnung 2022 übernommen. Zusätzlich verlangt letz- tere entsprechend den Vorgaben gemäss der HFMV 22, dass sich die Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2023, Nr. 100.2022.385U, Seite 7 ternehmen weder in Konkurs oder Liquidation noch in einem Betreibungs- verfahren aufgrund ausstehender Sozialversicherungsbeiträge befinden (aArt. 7 Abs. 1 Bst. b und c Kantonale Härtefallverordnung 2022 [BAG 22- 014; in Kraft bis 31.12.2022]). Das Härtefallprogramm 2022 sollte bedarfs- orientiert und schrittweise freigegeben werden. Konkret wurde es in zwei Phasen aufgeteilt: Die erste Phase bezog sich auf die Periode von Dezember 2021 bis März 2022 (Gesuchzeitraum), die zweite auf die Periode von April bis Juni 2022 (zum Ganzen Vortrag der WEU vom 23.2.2022, S. 2, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2022/ Regierungssitzung vom 23. Februar 2022/WEU-Einzelgeschäfte/ 2022.WEU.100/Unterlagen» [nachfolgend Vortrag WEU 23.2.2022]; zum Regelungsspielraum der Kantone betreffend den zeitlichen Rahmen des Härtefallprogramms 2022 vorne E. 2.2). Der Regierungsrat verzichtete in- dessen darauf, die zweite Phase zu aktivieren und Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 14 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung 2022 in Kraft zu setzen (vgl. Art. 19 Abs. 2 Kantonale Härtefallverordnung 2022; RRB 691/2022 vom 29.6.2022, Ziff. 1, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/ Sitzungen/2022/Regierungssitzung vom 29.6.2022/WEU-Einzelgeschäfte/ 2021.WEU.100/Beschluss»). 2.3.2 Abgesehen vom Regelungsspielraum der Kantone beim zeitlichen Rahmen ihrer Härtefallprogramme 2022 ist die Bemessung der Sofortunter- stützung im Rahmen des Härtefallprogramms 2022 bundesrechtlich vorge- geben. Gemäss aArt. 10 Abs. 1 und 3 Kantonale Härtefallverordnung 2022 (BAG 22-014; in Kraft bis 31.12.2022) entspricht sie höchstens den kumu- lierten, ungedeckten Kosten des Unternehmens vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022, also dem liquiditätswirksamen Aufwand abzüglich des gesamten Umsatzes sowie beantragter oder erhaltener Kurzarbeits- und Er- werbsersatzentschädigung (dazu und zum Folgenden auch Vortrag WEU 23.2.2022, S. 2, 4 f. [Erläuterungen zu Art. 10]). Die Ausgaben werden wie folgt ermittelt: Entweder mittels einer Selbstdeklaration gestützt auf die durchschnittlichen Aufwände des Jahres 2021 oder basierend auf den effek- tiven Zahlen des ersten Quartals 2022 bzw. des Monats Dezember 2021. Für die Selbstdeklaration müssen die Unternehmen die Erfolgsrechnung 2021 einreichen; für die Berechnung gestützt auf das erste Quartal 2022 muss ein entsprechender Quartalsabschluss vorliegen. Den Umsatz haben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2023, Nr. 100.2022.385U, Seite 8 die Unternehmen mit einer Mehrwertsteuer-Abrechnung oder mit einem Quartalsabschluss zu belegen. 2.3.3 Das Bundesrecht räumte den Unternehmen keinen Anspruch auf Härtefallmassnahmen ein, sondern überliess es den Kantonen, ob und unter welchen Voraussetzungen Härtefallmassnahmen gewährt werden (vgl. die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 12 Covid-19-Gesetz sowie zur HFMV 20, die auch im Anwendungsbereich der HFMV 22 massgebend sein dürfte, BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4 und 1.4; jüngst BGer 2C_59/2023 vom 22.6.2023 E. 1.2). Auch nach kantonalem Recht bestand gemäss der klaren Regelung von aArt. 2 Kantonale Härtefall- verordnung (BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021) bzw. aArt. 2 Kantonale Härtefallverordnung 2022 (BAG 22-014; in Kraft bis 31.12.2022) kein Rechtsanspruch auf Unterstützung (jeweiliger Abs. 3). Solche wurde zudem nur im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel gewährt (Abs. 1 bzw. Abs. 2). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Sofortunterstützung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäs- sem Ermessen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Mittel ausgerichtet werden. Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin lediglich bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne die zuständige kantonale Behörde zu verpflichten, dem Gesuch bei er- füllten Anforderungen zu entsprechen (vgl. auch etwa BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, 2012 S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen; jüngst VGE 2022/52 vom 26.4.2023 E. 2.3.3). 2.4Seit die Beschwerdeführerin das Gesuch am 28. April 2022 einge- reicht hat, sind die bundes- sowie kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen mehrfach geändert worden; ei- nige davon sind inzwischen nicht mehr in Kraft (vgl. Art. 21 Abs. 2 Covid-19- Gesetz; Art. 23 Abs. 2 HFMV 20; Art. 20 Abs. 2 HFMV 22; Art. 18 Abs. 2 Kantonale Härtefallverordnung; Art. 19 Abs. 3 Kantonale Härtefallverord- nung 2022). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach dem zeitlich anwendbaren Recht. – Vorbehältlich einer anderslautenden übergangsrecht- lichen Regelung ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung bzw. – sofern diese angefochten wird – eines Einspracheentscheids nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens zu beurteilen. Später eingetretene Rechtsänderun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2023, Nr. 100.2022.385U, Seite 9 gen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1, je mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8; vgl. auch BGE 148 V 162 E. 3.2.1 a.A. [betreffend Corona-Erwerbsersatz]). Hier ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. Septem- ber 1992 (StBG; BSG 641.1) bzw. entsprechend den allgemeinen Grund- sätzen auf beiden föderalen Stufen das im Zeitpunkt des Einspracheent- scheids vom 23. Juni 2022 geltende (materielle) Recht massgebend (im Er- gebnis gleich VGE 2022/52 vom 26.4.2023 E. 2.4 mit Verweisen [betreffend Kantonale Härtefallverordnung]). 3. Die Parteien sind sich uneinig, ob die Beschwerdeführerin die formelle Vo- raussetzung nach aArt. 6 Bst. d Kantonale Härtefallverordnung 2022 (BAG 22-014; in Kraft bis 31.12.2022; im Folgenden ist jeweils diese Fas- sung gemeint) erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung muss das Unternehmen nachweisen, dass es vor dem 1. Oktober 2020 gegründet und, soweit recht- lich zulässig, in das Handelsregister eingetragen worden ist. 3.1Die Beschwerdeführerin ist unstreitig erst am 19. März 2021 in das Handelsregister eingetragen worden. Grundsätzlich ist also davon auszuge- hen, dass ihr der Nachweis, vor dem 1. Oktober 2020 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen worden zu sein, nicht gelungen ist. Die Be- schwerdeführerin macht jedoch zusammengefasst geltend, den wesentli- chen Teil des Einzelunternehmens D.________ übernommen und die Ge- schäftstätigkeit fortgesetzt zu haben. Aufgrund der vom Gesetzgeber vorge- sehenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach dem Grundsatz «sub- stance over form» entspreche der Gründungszeitpunkt – abweichend vom Wortlaut von aArt. 6 Bst. d Kantonale Härtefallverordnung 2022 – hier des- halb nicht dem Zeitpunkt des Handelsregistereintrags. Wohl liege kein Sa- nierungsfall vor; dennoch sei die Beschwerdeführerin als «Anwendungsfall ähnlich der Auffanggesellschaft» bzw. als eine «Nachfolgegesellschaft» zu betrachten, zumal sie bereits (und auch) im Rahmen der Gewährung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2023, Nr. 100.2022.385U, Seite 10 Kurzarbeitsentschädigung bekanntlich als Nachfolgebetrieb anerkannt wor- den sei. Der Gesetzgeber habe solche im Vergleich zur Auffanggesellschaft nicht schlechter stellen wollen. Entsprechendes würde jedenfalls Sinn und Zweck der Härtefallhilfen zuwiderlaufen (Beschwerde insb. S. 3-7, 14, 19 f.; Stellungnahme vom 24.2.2023 S. 4). 3.2aArt. 6 Bst. d Kantonale Härtefallverordnung 2022 entspricht der Re- gelung nach aArt. 5 Bst. c Kantonale Härtefallverordnung (Änderung vom 5.5.2021 [BAG 21-041]; in Kraft bis 31.12.2021). Mit diesen Bestimmungen hat der Regierungsrat die bundesrechtlichen Vorgaben gemäss aArt. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz sowie aArt. 2 Abs. 1 Bst. a HFMV 22 (AS 2022 61; in Kraft bis 31.12.2022) bzw. aArt. 3 Abs. 1 Bst. a HFMV 20 (AS 2021 184; in Kraft vom 1.4. bis 31.12.2021) umgesetzt (Vortrag WEU 23.2.2022, S. 3 [Erläuterungen zu Art. 5 und 6]; Erläuterungen EFV 2.2.2022, S. 4 f. [Erläu- terungen zu Art. 2]). Der Normgehalt von aArt. 6 Bst. d Kantonale Härtefall- verordnung 2022 ist somit unter Berücksichtigung all dieser Regelungen so- wie der dazugehörigen Materialien zu erschliessen, wovon auch die Parteien ausgehen (angefochtener Entscheid E. 4; Beschwerde insb. S. 9 ff.; dazu und zu den Auslegungsgrundsätzen im Allgemeinen auch VGE 2022/52 vom 26.4.2023 E. 4.1 f. mit Hinweisen). 3.3Der Gründungszeitpunkt eines Unternehmens gilt, wie namentlich auch die hier allerdings nicht interessierenden Voraussetzungen der Schlies- sung des Unternehmens oder eines Umsatzrückgangs von mehr als 40 %, als sog. «harter Fakt», der grundsätzlich mittels Handelsregisterauszug zu belegen ist (vgl. die einschlägige Botschaft des Bundesrats in BBl 2021 285, S. 21; ferner Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 18 [Erläuterungen zu Art. 18]; Vortrag der WEU zur Kantonalen Härtefallverordnung, S. 6 [Erläuterungen zu Art. 5], einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/ Beschlüsse suchen», Suchbegriff: «1524/2020»; Vortrag der WEU zur Än- derung der Kantonalen Härtefallverordnung vom 7.4.2021, S. 2 [Erläuterun- gen zu Art. 5], einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/ Sitzungen/2021/Regierungssitzung vom 7.4.2021/WEU-Einzelgeschäfte/ 2021.WEU.37/Unterlagen»). Aus den Materialien zur HFMV 20 geht indes- sen hervor, dass der Bund seine Beteiligung an kantonalen Härtefallbeiträ- gen unter Einschränkungen auch in Bezug auf später gegründete Unterneh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2023, Nr. 100.2022.385U, Seite 11 men ermöglichen wollte. Ausdrücklich genannt sind in diesem Zusammen- hang allerdings einzig zwei Fallkonstellationen: 1.) (Einzel-)Unternehmen, die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden waren, sich zufolge einer Änderung der Rechtsform aber erst nach dem 1. Oktober 2020 in das Han- delsregister eintragen liessen, und 2.) Unternehmen, die funktionierende Be- triebsteile eines vor der Insolvenz stehenden Unternehmens übernahmen (vor oder in einem Nachlassverfahren [sog. Auffanggesellschaften]). In die- sen beiden Fällen kann im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungs- weise nach dem Grundsatz «substance over form» vom Zeitpunkt des Han- delsregistereintrags abgewichen und gegebenenfalls eine Gründung vor dem 1. Oktober 2020 angenommen werden. Bei einer Auffanggesellschaft im vorgenannten Sinn müssen zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss die Auffanggesellschaft einen wesentlichen Anteil des Betriebs eines Unternehmens übernommen haben. Zweitens muss das den Betriebsanteil übertragende Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 ge- gründet worden sein. Und drittens darf das den Betriebsanteil übertragende Unternehmen nicht bereits Unterstützung nach der Härtefallverordnung er- halten haben (keine Doppelentschädigungen). Die wirtschaftliche Betrach- tungsweise nach dem Grundsatz «substance over form» ist an das Unter- nehmen gebunden. Ein Pächterwechsel bei einem Restaurant oder ein Mie- terwechsel bei einem Ladengeschäft erfüllt die Voraussetzungen nach die- sem Prinzip somit nicht – sonst bestünde die Gefahr, dass der Staat für ein und denselben Betrieb doppelte Beiträge ausrichtet (zum Ganzen Erläute- rungen EFV 31.3.2021, S. 5 [Erläuterungen zu Art. 3]). 3.4Nach unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin betrieb das Einzelunternehmen D.________ das Restaurant B.________ in C., bevor es dieses der Beschwerdeführerin verpachtet hat. Hierbei habe es sich nicht um einen Sanierungsfall gehandelt; D. habe sein Einzelunternehmen weitergeführt und sei auch Eigentümer des Grundstücks geblieben, auf dem sich das Restaurant befinde. Zudem sei er Mitglied des Verwaltungsrats sowie Aktionär der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3-6; Auszug Pachtvertrag [in Beschwerdebeilage 6], je auch zum Folgenden). Bei diesen Gegebenheiten behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, als Auffanggesellschaft im vorstehenden Sinn zu gelten. Entgegen ihrer Auffassung stellt sie auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2023, Nr. 100.2022.385U, Seite 12 keinen «Anwendungsfall ähnlich der Auffanggesellschaft» dar. Aus den Materialien zur HFMV 20 geht deutlich hervor, dass die Auffanggesellschaft einen Sanierungsfall voraussetzt (Übernahme von Betriebsteilen eines vor der Insolvenz stehenden Unternehmens [vor oder in einem Nachlassverfahren], E. 3.3 hiervor; in diesem Sinn auch angefochtener Entscheid E. 4.2). Konkret dürfte die Situation gemeint sein, in welcher ein Teil des insolventen Unternehmens mittels Nachlassvertrags an eine Auffanggesellschaft veräussert wird (zur Auffanggesellschaft im sanierungs- rechtlichen Kontext Art. 314 Abs. 1 bis und Art. 318 Abs. 1 bis des Bundes- gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; ferner Hunkeler/Wohl bzw. Ramon Mabillard, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 314 N. 11 ff. bzw. Art. 318 N. 11 ff.; Hubert Gmünder, Der Betriebsverkauf in den Insolvenzverfahren, Diss. Neuenburg 2017, N. 728 ff., 796 ff.). Die Materia- lien zur HFMV 20 sehen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nach dem Grundsatz «substance over form» mithin bei einem Betriebsverkauf vor, wel- cher der Sanierung des veräussernden Unternehmens dient. Nicht zum Zug kommen kann eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nach diesem Grund- satz damit aber im vorliegenden Fall, da die Beschwerdeführerin ein Restau- rant lediglich im Rahmen eines Pachtverhältnisses von einem solventen Un- ternehmen übernommen hat. Wohl liegt hier kein Pächterwechsel im eigent- lichen Sinn, sondern eine erstmalige Verpachtung vor (zum nämlichen Ein- wand der Beschwerdeführerin Beschwerde S. 7). Mangels Eigentumsüber- gangs ist diese einem Pächterwechsel jedoch deutlich näher als einem «Tat- bestand analog der Auffanggesellschaft». Von einem solchen kann hier frei- lich schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es auch am sanierungs- rechtlichen Kontext fehlt. 3.5Lässt sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht von einem «An- wendungsfall ähnlich der Auffanggesellschaft» sprechen, ist nicht weiter zu prüfen, ob aArt. 6 Bst. d Kantonale Härtefallverordnung 2022 insoweit lü- ckenhaft sein könnte. Im Übrigen bezweckt die wirtschaftliche Betrachtungs- weise nach dem Grundsatz «substance over form» gerade nicht, möglichst vielen, nach dem 1. Oktober 2020 neu gegründeten Unternehmen den Zu- gang zu Härtefallhilfen zu ermöglichen. Die Tragweite dieses Prinzips er- schöpft sich darin, gewisse Härten beim Nachweis des Gründungszeitpunkts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2023, Nr. 100.2022.385U, Seite 13 zu mildern. Hier sind jedoch keine Gründe vorgebracht oder ersichtlich, die es gebieten könnten, die Gründung der Beschwerdeführerin abweichend vom Zeitpunkt des Handelsregistereintrags auf ein Datum vor dem 1. Okto- ber 2020 zu legen. Daran vermag allein mit Blick auf die je unterschiedlichen Rechtsgrundlagen auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin Kurzarbeitsentschädigung erhalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3, worauf verwiesen wird). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wann das Einzelunternehmen D.________ gegründet worden ist und ob es eine Rolle spielt, dass über die Beschwerdeführerin inzwischen der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. vorne Bst. A) bzw. sie das Restaurant B.________ eventuell gar nicht mehr betreibt. 4. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zwei- erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdefüh- rerin kostenpflichtig (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung 2022 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung 2022 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 5. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventio- nen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention dar (zur Rechtsnatur der Sofortunterstützung nach kantonalem Recht vorne E. 2.3.3; zur Rechtsnatur der bundesrechtlichen Härtefallhilfen vgl. die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 12
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2023, Nr. 100.2022.385U, Seite 14 Covid-19-Gesetz sowie zur HFMV 20, die auch im Anwendungsbereich der HFMV 22 massgebend sein dürfte, BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4 und 1.4; jüngst BGer 2C_59/2023 vom 22.6.2023 E. 1.2). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbeleh- rung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2023, Nr. 100.2022.385U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.