100.2022.384U publiziert in BVR 2024 S. 367 STE/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. März 2024 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Imfeld
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 2 betreffend Reglement über die Spezialfinanzierung Förderprogramm Energieeffizienz (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 29. November 2022; vbv 8/2022) Prozessgeschichte: A. Der Stadtrat der Einwohnergemeinde (EG) Thun beschloss am 17. Februar 2022 unter Vorbehalt des fakultativen Referendums das Reglement über die Spezialfinanzierung Förderprogramm Energieeffizienz (RSFE) und beauf- tragte den Gemeinderat mit der Ausführung dieses Beschlusses. Der Be- schluss wurde am 24. Februar 2022 publiziert. B. Am 23. März 2022 erhoben der A., der B. und C.________ Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun und beantragten die Aufhebung des RSFE, eventuell die Aufhebung der Art. 2, 3 und 4 RSFE. Die Referendumsfrist lief während des Beschwerdeverfahrens unbenützt ab. Mit Entscheid vom 29. November 2022 wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab. C. Dagegen haben der A., der B. und C.________ am 23. Dezember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der Regierungsstatthalterin und das RSFE seien aufzuheben. Eventuell seien der Entscheid der Regierungsstatthalterin und die Art. 2, 3 und 4 RSFE aufzuheben. Die EG Thun beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Regierungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 3 statthalterin schliesst mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 auf Abwei- sung der Beschwerde. Mit Replik vom 27. Februar 2023 haben der A., der B. und C.________ an ihren Anträgen festgehalten. Mit Duplik vom 20. März 2023 hat die EG Thun ihre Anträge ebenfalls bestätigt. Am 28. April 2023 haben sich der A., der B. und C.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Die EG Thun hat sich mit Eingabe vom 23. Mai 2023 dazu vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kommunale Erlasse ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und durch den angefochtenen Erlass virtuell, d.h. mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit früher oder später ein- mal in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (Art. 79a VRPG; BVR 2015 S. 3 [VGE 2013/405 vom 29.8.2014] nicht publ. E. 1.2, 2010 S. 260 E. 1.3). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind damit formell beschwert. Der Beschwerdeführer 3 ist als Einwohner der EG Thun Strombezüger im Gemeindegebiet Thun und wäre damit von der im RSFE vorgesehenen Förderabgabe in schutzwürdi- gen Interessen betroffen (vgl. hinten E. 3.1). Er ist daher zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde befugt. In Bezug auf die Beschwerdebefugnis der Be- schwerdeführer 1 und 2 kann auf die zutreffenden und von den Parteien un- bestritten gebliebenen Ausführungen der Regierungsstatthalterin verwiesen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 4 werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Danach sind die Beschwerde- führer 1 und 2 als Vereine konstituiert und bezwecken namentlich die Förde- rung der Interessen ihrer Mitglieder aus dem Handel, der Industrie, der Dienstleistungswirtschaft und dem Gewerbe. Bei ihren Mitgliedern handelt es sich mehrheitlich um Unternehmen mit Sitz in Thun, die als Strombezüger ebenfalls von der Förderabgabe betroffen und damit selbst zur Beschwerde berechtigt wären. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind somit zur Erhebung der sog. egoistischen Verbandsbeschwerde befugt (vgl. zu den Vorausset- zungen BGE 142 II 80 E. 1.4.2; BVR 2015 S. 534 E. 2.3 mit weiteren Hin- weisen). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist das Reglement der EG Thun vom 17. Februar 2022 über die Spezialfinanzierung Förderprogramm Energieeffizienz (RSFE). Die Be- schwerdeführer sind der Ansicht, das Reglement halte einer abstrakten Nor- menkontrolle nicht stand, da die darin vorgesehene Förderabgabe als Steuer zu qualifizieren sei und deren Erhebung gegen Art. 113 Abs. 2 der Verfas- sung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verstosse. 2.1Bei der abstrakten Kontrolle von kommunalen Erlassen ist zu prüfen, ob die in Frage stehende Vorschrift gegen übergeordnetes Recht verstösst, d.h. gegen Völkerrecht, Bundesrecht, kantonales Recht oder übergeordne- tes kommunales Recht. Dabei gilt der Grundsatz der sog. Normerhaltung. Nach diesem heben die kantonalen Verwaltungsjustizbehörden die betref- fende kommunale Norm nur auf, wenn sie keiner völkerrechts-, verfassungs- oder gesetzeskonformen Auslegung zugänglich ist. Für die Beurteilung, ob die kommunale Norm verfassungskonform ausgelegt werden kann, sind in Anlehnung an die höchstrichterliche Praxis folgende Kriterien massgebend: die Tragweite des Grundrechtseingriffs, die Wahrscheinlichkeit verfassungs- treuer Anwendung, die Möglichkeit, bei einer späteren konkreten Normkon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 5 trolle einen hinreichenden Rechtsschutz zu erhalten, die konkreten Um- stände, unter denen die Norm zur Anwendung kommt, sowie die Möglichkeit einer Korrektur und die Auswirkungen auf die Rechtssicherheit. Der blosse Umstand, dass die angefochtene Norm in einzelnen Fällen auf eine verfas- sungswidrige Weise angewendet werden könnte, rechtfertigt für sich allein noch nicht deren Aufhebung. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit rechtskonformer Anwendung dürfen auch Erklärungen der Behörden zur künftigen Rechtsanwendung berücksichtigt werden. Eine Norm ist ver- fassungs- und konventionskonformer Auslegung namentlich zugänglich, wenn der Normtext lückenhaft, zweideutig oder unklar ist. Der klare und ein- deutige Wortsinn darf indes nicht durch eine verfassungskonforme Interpre- tation beiseitegeschoben werden. Dies würde auf eine (unzulässige) Norm- korrektur hinauslaufen. Grenze der verfassungskonformen Auslegung bildet damit der unverkennbare Wortsinn (zum Ganzen BVR 2015 S. 3 E. 2.2, 2010 S. 209 E. 2.1; BGE 146 I 70 E. 4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 56, Art. 80 N. 42). 2.2Nach Art. 113 KV erheben die Einwohnergemeinden Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögens- gewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern (Abs. 1 Satz 1). Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht (Abs. 2). Art. 113 Abs. 2 KV bindet nur Steuern an eine kanto- nale gesetzliche Grundlage. Andere öffentliche Abgaben können die Ge- meinden selbständig erheben, falls nicht übergeordnetes Recht entgegen- steht. Der Vortrag zur KV nennt neben Kausalabgaben namentlich Gebühren und Lenkungsabgaben. Macht eine Gemeinde von dieser Befugnis Ge- brauch, hat sie die im Bereich des Abgaberechts erforderliche gesetzliche Grundlage selber zu schaffen (Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 113 N.4; Vortrag zur KV, Tagblatt des Gros- sen Rates 1992, Beilage 21, S. 65; zum Ganzen BVR 2015 S. 3 E. 3.2). 2.3Öffentliche Abgaben werden gemeinhin in Steuern und Kausalabga- ben eingeteilt. Während Erstere sog. voraussetzungslos geschuldet sind, d.h. unabhängig von einem konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursa- cheranteil der steuerpflichtigen Person, sind Letztere Gegenleistung für eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 6 bestimmte staatliche Leistung oder Entgelt für einen besonderen Vorteil (BVR 2016 S. 560 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei Kausalabgaben besteht mithin zwischen Entstehungsgrund und Abgabe ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinn von Leistung und Gegenleistung (VGE 2018/457 vom 23.3.2020 E. 3.1). Steuern werden demgegenüber zur Deckung des allgemeinen Fi- nanzbedarfs erhoben, unabhängig davon, ob und in welchem Mass die bzw. der Abgabepflichtige aus der Tätigkeit des Gemeinwesens einen Nutzen zieht oder eine Gegenleistung erhält; es genügt, dass sie bzw. er der Ge- bietshoheit des Gemeinwesens untersteht und den vom Gesetz als besteu- erbar erklärten Tatbestand erfüllt (BVR 2015 S. 3 E. 3.3). Je nachdem, ob sie zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs oder der Kosten für einzelne spezifische Aufgaben bestimmt sind, werden die Steuern in solche allgemei- nen Charakters und Zwecksteuern unterteilt (BGE 147 I 16 E. 3.2 [Pra 109/2020 Nr. 116]; vgl. zum Ganzen statt vieler Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 1590 ff., 1601 ff.; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2758 ff., 2830 ff.). 3. Streitig ist, wie die im RSFE vorgesehene Förderabgabe zu qualifizieren ist und ob sie auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruht. 3.1Das RSFE lautet – soweit hier interessierend – wie folgt (vgl. Vorak- ten 3A pag. 40-42): Art. 1Zweck und Geltungsbereich 1 Unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung Förderprogramm Ener- gieeffizienz» besteht eine Spezialfinanzierung gemäss Artikel 86 ff. der Gemeindeverordnung. 2 Die Spezialfinanzierung dient der Förderung erneuerbarer Energien sowie der Steigerung der Energieeffizienz (Energiesparen). 3 Massnahmen, für die Beiträge ausgerichtet werden, müssen innerhalb der Stadt Thun ausgeführt werden oder der Stadt Thun einen wesentli- chen Nutzen im Bereich der Energieeffizienz oder erneuerbarer Ener- gieträger bringen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 7 Art. 2Förderabgabe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 8 2 Die Energie Thun AG kann nur für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe d Gesuche stellen. 3 Die Stadt Thun kann keine Gesuche stellen. 4 Die Einzelheiten über die Entnahme und Verwendung der Mittel dieser Spezialfinanzierung sowie über das Verfahren regelt der Gemeinderat in einer Verordnung. Art. 7Vergabe der Mittel Grundsatz Pro Gesuch wird maximal ein Beitrag von 150'000 Franken ausgerichtet. [...] Art. 11 Auslagen 1 Allfällige Abgeltungen für Aufwendungen der Energie Thun AG sowie der BKW Energie AG im Zusammenhang mit dem Bezug der Förderab- gabe nach Artikel 2 oder andere Aufwendungen Dritter im Zusammen- hang mit dieser Spezialfinanzierung werden der Spezialfinanzierung be- lastet. [...] 3.2Die Vorinstanz hat die Förderabgabe als reine Lenkungsabgabe qua- lifiziert: Die Abgabe sei an den Stromverbrauch gekoppelt und solle damit Lenkungswirkung haben. Die Erträge aus der Förderabgabe dienten nicht zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Gemeinwesens, womit kein fiskalischer Zweck und keine Steuer vorliege. Vielmehr flössen sie in eine zweckgebundene Spezialfinanzierung zur Förderung erneuerbarer Energien sowie zur Steigerung der Energieeffizienz und kämen damit letzt- lich direkt oder indirekt der Bevölkerung zugute, wie es für eine reine Len- kungsabgabe charakteristisch sei (angefochtener Entscheid E. 12). Die Par- teien sind sich hingegen einig, dass es sich bei der Förderabgabe nicht um eine reine Lenkungsabgabe handelt (vgl. Beschwerde S. 14 f.; Beschwerde- antwort S. 4 f., 7). Zu Recht: Unter sog. reinen Lenkungsabgaben werden Abgaben verstanden, die keinen fiskalischen Zweck haben und kein Entgelt für eine staatliche Leistung darstellen, sondern ausschliesslich dazu be- stimmt sind, das Verhalten der Bevölkerung zu lenken (vgl. BGE 147 I 16 E. 3.3 [Pra 109/2020 Nr. 116], 143 I 220 E. 4.3 [Pra 107/2018 Nr. 39]). Ihr Ertrag fällt nicht in die Staatskasse, sondern wird in der Regel nach Köpfen an die Bevölkerung zurückverteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2876).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 9 Selbst wenn der Förderabgabe eine gewisse Lenkungswirkung in Bezug auf den Stromverbrauch zukommen sollte, liegt darin nicht ihr alleiniger Zweck (vgl. dazu hinten E. 4.3). Vielmehr ist beabsichtigt, mit den Erträgen aus der Förderabgabe eine Spezialfinanzierung zu äufnen (Art. 1 und Art. 5 Abs. 1 RSFE), d.h. dem Gemeinwesen zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe zu beschaffen (Art. 86 Abs. 1 der Gemein- deverordnung vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.111]). Der Umstand, dass daraus auf Gesuch hin namentlich Beiträge an Massnahmen zur Ener- gieeffizienz und Förderung erneuerbarer Energie geleistet werden (vgl. Art. 6 f. RSFE), stellt keine Rückverteilung der Mittel an die Bevölkerung dar. 3.3Nach Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei der Förder- abgabe um eine Steuer, nach Ansicht der EG Thun um eine Kausalabgabe, genauer eine Benutzungsgebühr. In der Folge ist die Abgabe zu qualifizie- ren. Als Unterscheidungsmerkmal dient dabei in erster Linie die Frage nach einer allfälligen Gegenleistung (vgl. vorne E. 2.3). 4. 4.1Die Förderabgabe wird von den Strombezügerinnen und -bezügern in Form eines Zuschlags auf den Gebühren für leitungsgebundene Elektrizi- tätslieferungen bzw. als Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt erhoben und auf der Stromrechnung ausgewiesen (Art. 2 RSFE; vorne E. 3.1). Die Ge- samtgebühr für den Strombezug setzt sich zusammen aus den Kosten für Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemein- wesen (Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7]; BGE 143 II 283 E. 1.2.4). Das Netznutzungsentgelt für Elektrizität ist gesetz- lich in Art. 14 ff. StromVG geregelt. Nach Art. 14 Abs. 1 StromVG ist es auf die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten des Netzes (Art. 15 StromVG) sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen begrenzt. Das StromVG enthält damit eine Strompreisregulierung, die namentlich auch eine Preisobergrenze beinhaltet. Die einzige Strompreiskomponente, die nicht bundesrechtlich geregelt ist und nicht der Regulierung durch die Eidgenös- sische Elektrizitätskommission (ElCom) unterliegt, sind die Abgaben und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 10 Leistungen an Gemeinwesen. Rechtsgrundlage für diese Komponente ist nicht das StromVG selber, sondern die einschlägige Gesetzgebung des je- weils zuständigen Gemeinwesens (BGE 143 II 283 E. 1.2.4, 138 I 468 E. 2.5, 138 I 454 E. 3.6.3; BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018 E. 4.2; BVR 2015 S. 3 E. 3.1). Es müssen die üblichen verfassungsrechtlichen Vo- raussetzungen für eine Abgabenerhebung erfüllt sein; namentlich bedarf es einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 127 Abs. 1 der Bundesver- fassung [BV; SR 101]; BGE 143 II 283 E. 3.3; BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018 E. 4.2; Andre Spielmann, in Brigitta Kratz et al. [Hrsg.], Kommen- tar zum Energierecht, Band I, 2016, Art. 14 StromVG N. 52). 4.2Unter Abgaben an das Gemeinwesen können grundsätzlich alle be- liebigen Abgaben fallen, die das jeweils zuständige Gemeinwesen rechtmäs- sig erhebt (vgl. BGE 138 I 454 E. 3.6.3; BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018 E. 4.2), namentlich sowohl Kausalabgaben als auch Steuern (vgl. BVR 2015 S. 3 E. 3.6; Andre Spielmann, a.a.O., Art. 14 StromVG N. 50; vgl. auch Bot- schaft des Bundesrats zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum StromVG [nachfolgend: Botschaft StromVG], in BBl 2004 S. 1611 ff., 1671). Der Begriff der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen kann also weit ausgelegt werden (BGE 138 I 454 E. 3.6.3; Mitteilung des Fachsekretariats der ElCom, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen vom 17.2.2011 S. 2, abrufbar unter: <www.elcom.admin.ch>, Rubriken «Dokumentation/ Mitteilungen/Archiv Mitteilungen 2011»). In erster Linie dachte der Gesetz- geber an Konzessionsabgaben für die Sondernutzung von öffentlichem Grund für Elektrizitätsleitungen (Botschaft StromVG S. 1651 f.; BGE 143 II 283 E. 3.3, 138 I 454 E. 3.7; BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018 E. 4.2). Aber auch Entgelte für Tätigkeiten des Gemeinwesens, die in keinem direkten Zusammenhang zur Netznutzung stehen, können Abgaben und Leistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 StromVG darstellen; etwa Beiträge an Energiesparfonds und andere Förderungsprogramme oder zweckgebun- dene Strompreiszuschläge für erneuerbare Energie (vgl. Botschaft StromVG S. 1678; BGE 138 I 454 E. 3.7; BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018 E. 9.2.2.1; Andre Spielmann, a.a.O., Art. 14 StromVG N. 50; Phyllis Scholl, Elektrizität, in Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungs- recht, 2015, S. 509 ff., 531 N. 13.74). Nach Ansicht des Gesetzgebers soll das StromVG die Kompetenz der Kantone und Gemeinden, Abgaben zu er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 11 heben, nicht einschränken (vgl. Botschaft StromVG S. 1671, 1678; BGE 138 I 468 E. 2; BGer 2C_297/2019 vom 28.5.2020 E. 6.5.2, 2C_399/2017 vom 28.5.2018 E. 9.2.2.1). 4.3Wie ausgeführt, ist der Energiepreis durch die Stromversorgungsge- setzgebung des Bundes grundsätzlich abschliessend geregelt, mit Aus- nahme der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Die neue kommu- nale Förderabgabe nach RSFE als Strompreiskomponente bzw. Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt wird daher unter dem Titel Abgaben und Leis- tungen an Gemeinwesen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 StromVG erhoben wer- den. Das ist unter den Parteien unbestritten. Damit allein ist allerdings noch keine Aussage zur Qualifizierung der Abgabe gemacht, kann es sich bei den Abgaben an Gemeinwesen doch sowohl um Kausalabgaben als auch um Steuern handeln (E. 4.2 hiervor). Die Förderabgabe ist daher aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung zu qualifizieren. 4.4Die Beschwerdeführer machen geltend, die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nach Art. 14 Abs. 1 StromVG seien rein kantonal- oder kommunalrechtliche Abgaben ohne Bezug zu den eigentlichen Netzkosten (Betriebs- und Kapitalkosten). Sie würden aus historischen und praktischen Gründen gleichzeitig mit dem Entgelt für die Netznutzung und die Energie- lieferung erhoben. Die Förderabgabe weise keinen Bezug zu den Netzkos- ten oder einer anderen staatlichen Leistung auf. Sie sei somit nicht als Ent- gelt für eine Gegenleistung geschuldet, sondern diene einzig der Äufnung von Geldern für Förderzwecke zu Gunsten der EG Thun, die am Stromlie- ferverhältnis nicht beteiligt sei (Beschwerde S. 10 ff.). Die EG Thun hält dem entgegen, die Förderabgabe werde durch die Energieversorgungsunterneh- men (nachfolgend: EVU) erhoben, weshalb für die Gegenleistung auf das Verhältnis zwischen diesen und den Strombezügerinnen und -bezügern ab- zustellen sei. Die Förderabgabe stelle eine Abgabe an Gemeinwesen und damit einen Bestandteil des Netznutzungsentgelts nach Art. 14 Abs. 1 StromVG dar. Als Gegenleistung für dieses Entgelt stellten die EVU den Strombezügerinnen und -bezügern das Leitungsnetz zur Verfügung. Es handle sich daher um eine Kausalabgabe, genauer um eine Benutzungsge- bühr. Die EVU lieferten die Erträge aus der Förderabgabe der EG Thun ab. Diese Abgabe sei ebenfalls nicht als Steuer, sondern als Kausalabgabe zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 12 qualifizieren, da die EVU im Gegenzug von der EG Thun das Recht auf Be- nützung des öffentlichen Grundes erhielten, wie es in den Verträgen zwi- schen der EG Thun und den EVU vorgesehen sei. Diese Abgabe der EVU an die EG Thun werde nach Art. 2 Abs. 1 RSFE auf die Strombezügerinnen und -bezüger überwälzt und bilde Teil des Netznutzungsentgelts (Beschwer- deantwort S. 8 ff.). 5. 5.1Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 StromVG zum Netznutzungsentgelt, das den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zu belasten ist (BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018 E. 9.1 mit Hinweisen). Daraus ergibt sich noch nicht, dass die Netznutzung als Gegenleistung für solche Abgaben zu sehen ist. Die eigentliche Nutzung des Stromnetzes wird über die Betriebs- und Kapitalkosten für das Netz ab- gegolten, die den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern verrechnet werden (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 14 und Art. 6 Abs. 3 Satz 2 StromVG). Abga- ben und Leistungen an Gemeinwesen werden aufgrund des Entscheids des Gesetzgebers in Art. 14 Abs. 1 StromVG zum Netznutzungsentgelt dazuge- rechnet. Damit wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, um kantonal- und kommunalrechtliche Abgaben den Strombezügerinnen und -bezügern aufer- legen zu können (vgl. BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018 E. 4.2 und 6.2.4). Abgaben an Gemeinwesen, die in das Netznutzungsentgelt integriert wer- den, sind weit auszulegen und umfassen nicht nur solche, die in direktem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb stehen. Vielmehr fällt darunter bei- spielsweise auch der Netzzuschlag nach Art. 35 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0), mit dem zahlreiche Aufgaben finan- ziert werden, die nicht in Zusammenhang mit der Netznutzung stehen (vgl. BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018 E. 9.2.2.1 auch zum Folgenden). Das StromVG und damit auch der Begriff des Netznutzungsentgelts nach Art. 14 Abs. 1 StromVG sollen die Befugnis von Kantonen und Gemeinden, Abga- ben zu erheben, nicht einschränken, soweit sie nicht direkt die Netz- und Stromkosten betreffen. Als Beispiele für solche Abgaben werden in den Ma- terialien und der Lehre namentlich auch Beiträge an Energiesparfonds und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 13 andere Förderungsprogramme oder zweckgebundene Strompreiszuschläge für erneuerbare Energie genannt (vgl. vorne E. 4.2). Auch wenn die Förder- abgabe nach dem RSFE Teil des Netznutzungsentgelts im Sinn von Art. 14 Abs. 1 StromVG ist, bedeutet dies nach dem Gesagten entgegen der Ansicht der EG Thun nicht, dass sie eine Gegenleistung für die Netznutzung darstellt und zu dieser in einem Austauschverhältnis steht. 5.2Die Energie Thun AG und die BKW Energie AG als EVU erheben die Förderabgabe von den Strombezügerinnen und -bezügern im Gemeindege- biet von Thun in Form eines Zuschlags auf den Gebühren für Elektrizitätslie- ferungen. Sie leiten den Ertrag der Förderabgabe jährlich an die EG Thun weiter. Diese äufnet damit die «Spezialfinanzierung Förderprogramm Ener- gieeffizienz», mit der sie Massnahmen zur effizienten Nutzung von Energie oder zur Förderung erneuerbarer Energie unterstützt. Die Mittel aus der För- derabgabe fliessen namentlich in einzelne Massnahmen wie Gebäudesa- nierungen oder Heizungsersatz sowie in Beratung und Information (vgl. vorne E. 3.1; Erläuterungsbericht zum Förderprogramm Energieeffizienz der Stadt Thun, Januar 2022 [nachfolgend: Erläuterungsbericht], S. 10 ff., Vorakten 3A pag. 90-93; Art. 5 und Anhang des Entwurfs der Verordnung der EG Thun über die Spezialfinanzierung Förderprogramm Energieeffizienz [VSFE], Vorakten 3A pag. 102 f. und 106). Ausser dem Umstand, dass die Förderabgabe gemäss RSFE als «Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt» bzw. als Bestandteil davon erhoben wird und an den Stromverbrauch gekop- pelt ist, ist kein Zusammenhang mit der Netznutzung durch die Strombezü- gerinnen und -bezüger ersichtlich. Die den Netzbetreiberinnen entstehenden Kosten für den Betrieb des Netzes und die entsprechenden Kapitalkosten sind durch die anrechenbaren Kosten als Teil des Netznutzungsentgelts ab- gedeckt, die Elektrizitätslieferungen über die Energietarife (vgl. Art. 6 Abs. 3, Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 StromVG). Weder aus dem RSFE selber noch aus den Materialien geht hervor, dass mit der Förderabgabe weitere Kosten der Netznutzung abgegolten würden. Dass in Art. 4 Abs. 3 RSFE der Begriff der Gebühr verwendet wird, ist nicht von Bedeutung. Für die Qualifizierung der Abgabe kommt es auf deren Natur bzw. Ausgestaltung an, nicht auf die Be- zeichnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N. 1588), zumal die Abgabe im RSFE sonst nur mit Förderabgabe bezeichnet wird. Der fehlende Zusam- menhang zwischen der Förderabgabe und der Netznutzung zeigt sich auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 14 darin, dass die Abgabe bei ihrer Ausarbeitung nicht nur als Zuschlag auf den Gebühren für leitungsgebundene Elektrizitätslieferungen geprüft wurde, son- dern auch in Zusammenhang mit anderen Versorgungsleistungen der Ge- meinde oder von ihr beauftragten Versorgungsunternehmen, wie beispiels- weise Gaslieferungen. Von einer Abgabe auf dem Gasnetz zur Äufnung der Spezialfinanzierung wurde jedoch abgesehen, da nur etwa 36 % der Bevöl- kerung von Thun mit Gas heizen, was zu Ungleichheiten geführt hätte (vgl. Protokoll der Stadtratssitzung vom 17.2.2022, Votum de Meuron, S. 18 und Erläuterungsbericht S. 8). Im Gegensatz dazu wird mit der Förderabgabe auf Strom die Gesamtheit der Bevölkerung belastet, da praktisch jedermann Strom bezieht und zu diesem Zweck das Elektrizitätsnetz in Anspruch nimmt (vgl. auch BGE 143 II 283 E. 2.3.4). 5.3Die erhobene Förderabgabe verbleibt auch nicht bei den EVU, son- dern die Gemeinde äufnet mit den Mitteln daraus eine Spezialfinanzierung. Gemäss der EG Thun ist nicht von Bedeutung, wofür sie den Ertrag aus der Förderabgabe einsetze, den ihr die Energie Thun AG und die BKW Energie AG ablieferten. Das Verhältnis zwischen ihr und den beiden Unternehmen sei abzugrenzen von jenem zwischen diesen und den Strombezügerinnen und -bezügern; auf letzteres komme es hier an. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 RSFE erhöben die Energie Thun AG und die BKW Energie AG die Förderabgabe und seien damit Gläubigerinnen der Abgabe (vgl. Be- schwerdeantwort S. 8; Duplik S. 3 f.). Die Gemeinde verweist insofern auf das bundesgerichtliche Urteil 2C_399/2017 vom 28. Mai 2018, dem jedoch eine andere Konstellation zugrunde liegt: In jenem Fall ging es um Konzes- sionsabgaben, die das Gemeinwesen vom EVU erhob. Dieses überwälzte die Abgabe seinerseits auf die Strombezügerinnen und -bezüger. Das Bun- desgericht hielt fest, das Rechtsverhältnis zwischen dem EVU und der Ge- meinde sei von jenem abzugrenzen zwischen dem EVU und der betroffenen Endbezügerin. Ob die Konzessionsabgabe nach den abgaberechtlichen Grundsätzen rechtmässig erhoben werde, betreffe das Rechtsverhältnis zwi- schen dem Gemeinwesen und dem EVU. Im Rechtsverhältnis zwischen dem EVU und der Kundin bzw. dem Kunden sei hingegen massgebend, ob eine rechtliche Grundlage bestehe, um die (rechtmässig erhobene) Abgabe zu überwälzen. Wirtschaftlich betrachtet trügen die Endverbraucherinnen und Endverbraucher die Abgabe (vgl. BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 15 Schuldnerin der Abgabe bleibt in dieser Konstellation das EVU als Konzes- sionär, auch wenn letztlich die Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher die Abgabe trägt (E. 6.2.4). Im Gegensatz dazu sind im vorliegenden Fall die Strombezügerinnen und -bezüger Schuldnerschaft der Förderabgabe; diese wird direkt von ihnen erhoben. Die Förderabgabe ist als Abgabe auf den Elektrizitätslieferungen konzipiert (vgl. vorne E. 3.1; Erläuterungsbericht S. 7 f.). Es leuchtet nicht ein, dass die Energie Thun AG und die BKW Ener- gie AG die strittige Förderabgabe der EG Thun als (neue) Konzessionsab- gabe für die Benutzung des öffentlichen Grundes bezahlen sollen, die sie auf der anderen Seite den Strombezügerinnen und -bezügern überwälzen (so aber Beschwerdeantwort S. 12 f.). Die beiden Unternehmen leisten der EG Thun bereits eine Konzessionsabgabe für das Recht, den öffentlichen Grund zu benutzen (vgl. Verträge mit der Energie Thun AG und der BKW Energie AG, Vorakten 3A pag. 1-25). Dass dieses Recht künftig mit den Erträgen aus der Förderabgabe abgegolten oder die Konzessionsabgabe um diese er- gänzt werden soll, wird weder im RSFE noch in den Materialien erwähnt, was aber zu erwarten wäre, wenn dies beabsichtigt gewesen wäre. Die Ener- gie Thun AG und die BKW Energie AG erheben die Förderabgabe vielmehr hilfsweise für die Gemeinde von den Strombezügerinnen und -bezügern, da sie als Netzbetreiberinnen zuständig sind für die Rechnungsstellung des Netznutzungsentgelts inklusive der Abgaben an Gemeinwesen. Sie leiten den Ertrag daraus jährlich an die Gemeinde weiter (vgl. Art. 2 f. RSFE; Art. 12 Abs. 2 StromVG). Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 RSFE, wonach die beiden Unternehmen eine Förderabgabe «erheben», führt – entgegen der Ansicht der EG Thun – zu keinem anderen Schluss. So lautet auch der Rand- titel von Art. 3 RSFE betreffend die Ablieferung des Ertrags der Förderab- gabe an die EG Thun «Erhebung». In Art. 11 Abs. 1 RSFE ist zudem vom «Bezug der Förderabgabe nach Artikel 2» die Rede. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff «erheben» in Art. 2 Abs. 1 RSFE nicht so zu verstehen, dass die Energie Thun AG und die BKW Energie AG Gläubigerinnen der Förder- abgabe sind. Anders als bei der Konzessionsabgabe sind die beiden Unter- nehmen bezüglich der Förderabgabe nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich betrachtet Inkassostellen der EG Thun. Entsprechend hat der Ge- meinderat festgehalten, dass nach Beschluss des Förderprogramms durch den Stadtrat unter anderem die vertraglichen Vereinbarungen mit den EVU bezüglich des Inkassos der Abgabe ausgearbeitet werden müssen (vgl. Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 16 richt Nr. 3/2022 des Gemeinderats der EG Thun vom 26.1.2022 S. 7, Vorak- ten 3A pag. 112). Zudem werden allfällige Abgeltungen für Aufwendungen der EVU im Zusammenhang mit dem Bezug der Förderabgabe der Spezial- finanzierung belastet (Art. 11 Abs. 1 RSFE). Massgebend ist hier somit das Verhältnis zwischen der EG Thun und den Strombezügerinnen und -bezügern, die mit der Förderabgabe die Spezialfinanzierung der Gemeinde äufnen. 5.4Der Förderabgabe der Strombezügerinnen und -bezüger steht keine direkte Gegenleistung der EG Thun gegenüber, was auch die Gemeinde nicht bestreitet (vgl. Duplik S. 4). Weder im RSFE noch in den zugehörigen Materialien wird eine Gegenleistung erwähnt, auch wenn beabsichtigt war, die Abgabe als Kausalabgabe zu konzipieren. Zwar können die Strombezü- gerinnen und -bezüger bei der zuständigen Stelle der Gemeinde um einen Beitrag an Massnahmen oder Projekte im Sinn des RSFE ersuchen. Unter- stützt werden sollen unter anderem Gebäudesanierungen, der Heizungser- satz, Photovoltaik- oder thermische Solaranlagen und Ladestationen für E-Fahrzeuge in Mehrfamilienhäusern (vgl. Art. 5 und Anhang des Entwurfs VSFE). Die Möglichkeit, von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung zu profi- tieren, ist aber nicht als direkte Gegenleistung zu qualifizieren, da alle Strom- bezügerinnen und -bezüger abgabepflichtig sind, ein (wohl überwiegender) Teil von ihnen von den Fördermitteln aber nicht direkt profitieren wird. Darin ist schon darum kein direktes Austauschverhältnis mit der Förderabgabe im Sinn eines unmittelbaren Leistungsaustauschs zu erkennen, wie es bei Kau- salabgaben besteht (vgl. vorne E. 2.3). 5.5Zusammengefasst ist die fragliche Abgabe jedenfalls keine Kausal- abgabe, da es an einer den Abgabepflichtigen zurechenbaren Gegenleis- tung fehlt. Indem die Förderabgabe unabhängig von einem konkreten Nut- zen geschuldet ist, erfüllt sie die herkömmlichen Charakteristika einer Steuer (vorne E. 2.3). Die Förderabgabe könnte auch einen gewissen Lenkungs- zweck verfolgen, da sie an die Menge der bezogenen Elektrizität gekoppelt ist und damit einen Anreiz schaffen könnte, weniger Strom zu verbrauchen. Jedoch steht ein solcher Zweck nicht im Vordergrund. Ohnehin ist eine Len- kungskomponente für die Abgrenzung von Steuern und Kausalabgaben nicht von unmittelbarer Bedeutung: Gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 17 Rechtsprechung ist für die Qualifizierung einer Abgabe nicht auf ihren Zweck, sondern auf ihre Natur abzustellen; sowohl Steuern als auch Kausal- abgaben können eine Lenkungskomponente haben (BGE 140 I 176 E. 5.4, 125 I 182 E. 4c). Hauptzweck der Förderabgabe ist, Mittel für das Förderpro- gramm Energieeffizienz der Gemeinde zu beschaffen (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 f. RSFE; Erläuterungsbericht S. 4). Mit dem Ertrag der Förderabgabe äufnet die Gemeinde eine Spezialfinanzierung, mit der sie spezifische Mass- nahmen zur effizienten Nutzung von Energie und zur Förderung erneuer- barer Energien finanziert. Die Mittel dienen einzig dieser konkreten Aufgabe, womit von einer Zwecksteuer auszugehen ist (vorne E. 2.3). 6. 6.1Nach dem Gesagten ist die kommunale Förderabgabe nach dem RSFE als Steuer zu qualifizieren. Die EG Thun verstösst mit der Erhebung dieser Steuer gegen Art. 113 Abs. 2 KV, da eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht fehlt (vgl. vorne E. 2.2). Nichts an diesem Ergebnis ändert der Umstand, dass offenbar andere Gemeinden im Kanton Bern teilweise seit längerem ebenfalls Förderabgaben als Zuschläge im Bereich der Strom- versorgung erheben (vgl. Beschwerdeantwort S. 17 f.; Replik S. 10). Zum ei- nen ist nicht klar, ob diese Abgaben identisch ausgestaltet sind und gleich zu qualifizieren wären. Zum anderen wurden diese offenbar nicht gerichtlich überprüft. Das von der EG Thun angeführte Urteil des Bundesgerichts be- treffend das Versorgungsunternehmen der EG Bern betraf ein Tarifprüfungs- verfahren durch die ElCom, die bezüglich Abgaben und Leistungen an Ge- meinwesen nicht zuständig ist zu prüfen, ob für deren Erhebung eine genü- gende gesetzliche Grundlage vorhanden ist (vgl. BGer 2C_297/2019 vom 28.5.2020 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Streitgegenstand im vorliegenden Ver- fahren ist einzig die Förderabgabe der EG Thun. Für deren Beurteilung sind allfällige Auswirkungen des vorliegenden Entscheids auf die Situation in an- deren Gemeinden nicht von Bedeutung. 6.2Nachdem die Förderabgabe anhand ihrer konkreten Ausgestaltung als Steuer zu qualifizieren ist und für eine solche unbestrittenermassen keine genügende gesetzliche Grundlage besteht, bleibt für eine verfassungs- oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 18 völkerrechtskonforme Auslegung des RSFE kein Raum (vorne E. 2.1). Die Erhebung der Förderabgabe durch die Gemeinde ist verfassungswidrig. Als Folge davon sind gestützt auf Art. 84 Abs. 1 VRPG der angefochtene Ent- scheid und das gesamte kommunale Reglement aufzuheben (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 8.2): Dieses regelt einzig die Erhebung der Förderabgabe, die Äuf- nung der Spezialfinanzierung mit dem Ertrag aus der Abgabe und die Ver- wendung der Mittel. Da die Abgabe mangels kantonaler gesetzlicher Grund- lage nicht erhoben werden kann, erweist sich das RSFE insgesamt als sinn- und zwecklos und rechtswidrig. Auch die EG Thun macht nicht geltend, dass bzw. inwiefern Teile des RSFE ohne die Förderabgabe weiterbestehen könnten. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob der Kreis der Abgabepflichtigen der Förderabgabe genügend umschrieben ist und ob die in Art. 4 Abs. 3 RSFE vorgesehene Mehrwertsteuerpflicht gegen Bundesrecht verstösst (vgl. angefochtener Entscheid E. 13 f.). Die Beschwerde erweist sich als be- gründet und ist gutzuheissen. 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die EG Thun als Be- schwerdegegnerin. Da sie selber nicht von den geäufneten Mitteln hätte pro- fitieren können (vgl. Art. 6 Abs. 3 RSFE), ist sie nicht in ihren Vermögensin- teressen betroffen und sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; BVR 2016 S. 560 [VGE 2015/184 vom 21.12.2015] nicht publ. E. 9, 2015 S. 3 [VGE 2013/405 vom 29.8.2014] nicht publ. E. 5.1). Die EG Thun hat den Beschwerdeführern hingegen die Parteikosten für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikos- tenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdever- fahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer machen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 8'900.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 19 geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 267.-- und MWSt von Fr. 641.70, insge- samt ausmachend Fr. 9'808.70 (Kostennote vom 27.2.2024, act. 16A). Dies erscheint nach den genannten Kriterien als überhöht: Die Rechtsvertreter selber erachten die Bedeutung der Sache und den Schwierigkeitsgrad als durchschnittlich. Es galt keine umfangreichen Akten zu sichten, da sich reine Rechtsfragen stellten. Der zeitliche Aufwand hat sich zudem reduziert, weil die Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz durch ihre Anwälte vertre- ten waren. Immerhin ist zu beachten, dass ein zweifacher Schriftenwechsel stattfand. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht deshalb ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. 7.2Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. Dem- nach sind auch für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und die EG Thun hat den Beschwerdeführern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt machen die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar von Fr. 8'400.-- geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 200.-- und MWSt von Fr. 662.20, insgesamt ausmachend Fr. 9'262.20 (Kostennote vom 21.7.2022, Vorakten 3A pag. 253). Auch diese Forderung erscheint im Licht der massgebenden Kriterien übersetzt (E. 7.1 hiervor): Zwar waren die Rechtsvertreter vor der Vorinstanz erstmals mit der Angelegenheit betraut. Die Bedeutung der Sache und der Schwierigkeitsgrad waren aber ebenfalls durchschnittlich und der Aktenumfang beschränkt. Zudem fand bloss ein ein- facher Schriftenwechsel statt. Insgesamt erscheint für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt deshalb ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 7'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.03.2024, Nr. 100.2022.384U, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.