100.2022.374U DAM/CHM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. August 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Christen

  1. A.________ zzt. unbekannten Aufenthalts
  2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug Ehemann durch Niedergelassene (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. November 2022; 2022.SIDGS.398)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (vormals ...; Jg. 1995) ist Staatsangehöriger von Serbien. Er wurde in der Schweiz geboren und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Ab dem Jahr 2008 wurde er wiederholt straffällig. Am 14. Februar 2017 ver- urteilte ihn das Regionalgericht Berner Jura-Seeland unter anderem wegen Vermögensdelikten (Raub) sowie Betäubungsmittel- und Strassenverkehrs- delikten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Am 15. Februar 2018 wider- rief daher das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Seine Beschwerde gegen diese Verfügung wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) mit Entscheid vom 13. Mai 2019 ab. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde gegen den Entscheid der POM mit Urteil 2019/201 vom 23. Juli 2019 nicht ein. Ende Februar 2020 verliess A.________ die Schweiz und hielt sich nur noch zeitweise hier auf. Am 5. Oktober 2020 heiratete er in Kosovo die in der Schweiz niederlassungs- berechtigte kosovarische Staatsangehörige B.________ (Jg. 1994). B. Am 25. Mai 2021 reiste A.________ aus Kosovo in die Schweiz ein, meldete sich bei der Einwohnergemeinde (EG) ... an und ersuchte am 2. Juli 2021 um Bewilligung des Aufenthalts zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau (Fami- liennachzug). Das ABEV (MIDI) wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Mai 2022 ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Seite 3 C. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 27. Juni 2022 Be- schwerde bei der SID. Zudem beantragten sie im Sinn einer vorsorglichen Massnahme, dass A.________ den Entscheid in der Schweiz abwarten darf. Nachdem die instruierende Behörde (Rechtsdienst) die Bewilligung des pro- zeduralen Aufenthalts mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022 verweigert hatte, wies die SID die Beschwerde in der Hauptsache mit Entscheid vom 21. November 2022 ab. Zudem setzte sie A.________ eine neue Ausreise- frist bis 5. Dezember 2022. D. Gegen den Entscheid der SID haben A.________ und B.________ am 16. Dezember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantra- gen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und A.________ sei der Aufenthalt zu bewilligen («Anwesenheitsbewilligung»). Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. In der Folge gingen weitere Unterlagen ein. Am 18. Oktober 2023 wies das ABEV (MIDI) A.________ mangels eines gültigen Aufenthaltstitels und we- gen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (erneute Straffälligkeit) aus der Schweiz weg und erklärte die Wegweisung für sofort vollstreckbar. Gleichtags verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einrei- severbot, gültig bis zum 17. Oktober 2025 (offenbar beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten). A.________ verliess die Schweiz am 22. Oktober 2023. Auf seine Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung trat die SID mit Entscheid vom 12. Januar 2024 nicht ein (Verfahren 2023.SIDGS.711). Die Verfahrensbeteiligten haben sich zu den neuen Unterlagen äussern kön- nen. Sie halten an ihren Rechtsbegehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wurde vorinstanzlich mit der Wegweisung des Beschwerdeführers verbunden, weil dieser sich un- bewilligt in der Schweiz aufhielt (vorne Bst. B und C). Zusätzlich wurde er in einem separaten Verfahren rechtskräftig weggewiesen und leistete dieser Anordnung Folge (vgl. Beschwerdeentscheid der SID vom 12.1.2024, insb. E. 1.3 [act. 19A]; vorne Bst. D). Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführenden noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzin- teresse an der Überprüfung der im angefochtenen Entscheid angeordneten Wegweisung des Beschwerdeführers haben (vgl. zu diesem Erfordernis Mi- chael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 13 ff., insb. N. 18 ff.). Die Frage kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens indes offenbleiben. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Seite 5 2. In der Sache ist strittig, ob die SID den Familiennachzug des Beschwerde- führers zu Recht verweigert hat. 2.1Der frühere Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde mit dem Ent- scheid der POM vom 13. Mai 2019 rechtskräftig beendet. Das Verwaltungs- gericht war mit Urteil 2019/201 vom 23. Juli 2019 mangels Leistung des Ge- richtskostenvorschusses nicht auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid eingetreten (Akten MIDI 6B pag. 253 ff. und 313 ff.; vorne Bst. A). Seither hat der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr. Am 29. Februar 2020 verliess er die Schweiz (Akten MIDI 6B pag. 332) und hei- ratete am 5. Oktober 2020 in Kosovo die in der Schweiz niederlassungsbe- rechtigte Beschwerdeführerin (Akten MIDI 6B pag. 357). Diese lebt im Kan- ton Bern bei den Eltern des Beschwerdeführers (Akten MIDI 6B pag. 426 ff.). Die eheliche Beziehung wurde bis zur Wiedereinreise des Beschwerdefüh- rers in die Schweiz im Mai 2021 mittels gegenseitiger Besuche und der übli- chen Kommunikationsmittel gepflegt. Am 2. Juli 2021 hat der Beschwerde- führer ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennach- zugs gestellt (Akten MIDI 6B pag. 361 ff.; vorne Bst. B). Damit geht es hier nicht um das Wiederaufleben der früheren Bewilligung, sondern um eine neue Bewilligung. Diese setzt voraus, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGer 2C_749/2022 vom 17.8.2023 E. 1.2). 2.2Als Ehemann einer Ausländerin mit Niederlassungsbewilligung kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsge- setz, AIG; SR 142.20) zu. Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt jedoch unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2017 vom Re- gionalgericht Berner Jura-Seeland zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ver- urteilt (vorne Bst. A). Er hat damit den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt. Sein Anspruch auf Familiennachzug ist damit grundsätz- lich erloschen (vgl. BGer 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 4.1, 2C_714/2020 vom 25.11.2020 E. 3.1; BVR 2015 S. 391 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Seite 6 2.3Verfügt eine ausländische Person über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101) verletzen, wenn ihr die Anwesenheit und damit das Fa- milienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und fami- liären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts ge- lebt werden können (BGE 144 II 1 E. 6.1, 142 II 35 E. 6.1; BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.2; vgl. auch BVR 2015 S. 394 E. 4.1). Die eheliche Beziehung der Beschwerdeführenden fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der erwähnten Garantien. 2.4Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die Person, gegen die eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme ergrif- fen worden ist, weiterhin oder neu in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG an- spruchsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen An- gehörigen nicht zumutbar ist, ihr ins Heimatland zu folgen und dort das Fa- milienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn sie sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemes- sene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallge- fahr vernachlässigbar erscheint. Das öffentliche Interesse an der Gefahren- abwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Hat der Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung aus, besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familien- leben unter diesem Titel zu beschränken. Der Zeitablauf verbunden mit einer Deliktsfreiheit kann dazu führen, dass die Interessenabwägung anders aus- zufallen hat als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Ent- lassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Widerrufsentscheids (BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 4.2, 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 3.1, 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Hat sich die betroffene ausländische Person während fünf Jahren (im Ausland)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Seite 7 bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug unabhängig vom Bestehen eines längeren Einreiseverbots neu zu prüfen (zum Ganzen BVR 2015 S. 391 E. 4.2 mit Hinweisen; VGE 2020/242 vom 15.2.2021 E. 3.3; vgl. auch BGer 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 3.2 f., 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 3.2 f.). – Im vorliegenden Fall sind seit dem Strafurteil vom 14. Februar 2017 mehr als sieben Jahre vergangen. Der Be- schwerdeführer hatte die Schweiz nach rechtskräftigem Abschluss des Wi- derrufsverfahrens am 29. Februar 2020 verlassen (vorne E. 2.1). Wird auf den Zeitpunkt der Ausreise abgestellt, ist die ausländerrechtliche Be- währungsfrist im vorgenannten Sinn an sich noch nicht abgelaufen. Der Be- schwerdeführer ist aber seit der letzten materiellen Beurteilung seines An- wesenheitsrechts die Ehe mit der in der Schweiz niedergelassenen Be- schwerdeführerin eingegangen. Die Vorinstanz hat folglich den Anspruch auf Familiennachzug zu Recht geprüft (vgl. auch Beschwerde Rz. 19). 2.5Besteht ein Anspruch auf Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die neue Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Wider- ruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhal- tung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungsertei- lung erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in rechtserheblicher Weise derart verändert haben, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht zu zie- hen ist (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 3.3, 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist die Ge- samtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ord- nung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Aufenthalts- dauer bzw. Integration des Betroffenen im Land sowie die Dauer der Fern- haltung, sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Mit Blick auf den Zeitablauf ist namentlich bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Seite 8 höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen. Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme recht- fertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.4; vgl. zum Ganzen BVR 2015 S. 391 E. 4.4 mit Hinweisen; BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 E. 4.5 f.; VGE 2020/242 vom 15.2.2021 E. 3.6). 3. Einzugehen ist zunächst auf die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz. 3.1Zum Verschulden ergibt sich Folgendes: 3.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi- gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich re- gelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). – Der Beschwerdeführer wurde vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 14. Februar 2017 wegen mehrfachen Raubes, Freiheitsberaubung sowie Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz im abgekürzten Verfahren nebst einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Davon waren zwölf Monate zu vollziehen; für die Teil- strafe von 24 Monaten wurde der Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jah- ren aufgeschoben (Akten MIDI 6B pag. 135 ff.). Der Vorinstanz ist zuzustim- men, dass dieses Strafmass, wie bereits im Widerrufsverfahren erkannt wurde (Entscheid der POM vom 13.5.2019 E. 4a [Akten MIDI 6B pag. 260]), für ein schweres Verschulden spricht (angefochtener Entscheid E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er durch sein Han- deln die physische und psychische Integrität eines Menschen – mithin ein besonders hochwertiges Rechtsgut – verletzt oder gefährdet hatte (Be- schwerde Rz. 22).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Seite 9 3.1.2 Diese Beurteilung trifft auch heute noch zu. Es handelt sich bei Raub und Freiheitsberaubung um sog. Anlasstaten gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c und g des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, unterstreicht sie doch – wie die Vorinstanz entgegen der Beschwerde (Rz. 37) zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3.3.1) – die Schwere der Gesetzesverlet- zung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (statt vieler BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Dass im Zeitpunkt der Wegweisung gegenüber dem Beschwerde- führer (noch) kein Einreiseverbot verhängt worden war (Beschwerde Rz. 37), ändert an dieser Beurteilung nichts. Ebenso wenig kann der Beschwerde- führer aus der im Vergleich zur Ausländerrechtspraxis (angeblich) weniger strengen Praxis der Strafgerichte zur Landesverweisung von Ausländerin- nen und Ausländern der «zweiten Generation» etwas für sich ableiten (Be- schwerde Rz. 71). 3.1.3 Die Beschwerdeführenden verweisen zur Relativierung des Ver- schuldens auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Straftaten, was die Vorinstanz nicht genügend gewürdigt habe (Beschwerde Rz. 36, 46, 63 ff.). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Alter des Be- schwerdeführers im rechtskräftig erledigten Widerrufsverfahren gebührend berücksichtigt wurde (Entscheid der POM vom 13.5.2019 E. 4a [Akten MIDI 6B pag. 262]). Der Vorinstanz ist namentlich zu folgen, wenn sie erwägt, dass der Beschwerdeführer die Delikte, die zur längerfristigen Freiheitsstrafe geführt haben, im Jahr 2015 und damit im Alter von 20 Jahren begangen hat. Es kann demnach entgegen der Beschwerde (Rz. 36) in keiner Weise von «in der Jugendzeit begangenen Delikten» gesprochen werden (angefochte- ner Entscheid E. 3.3.1). Nach dem Gesagten teilt das Verwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass weiterhin von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Im Übrigen trifft zwar zu, dass im Verfahren der Wiederzulassung eine Rolle spielen kann, ob die ausländische Person die Straftaten, die dem Widerruf zugrunde liegen, als junger Erwach- sener verübt hat (vgl. BGer 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 4.2.2). Zuguns- ten des Beschwerdeführers wäre dieser Umstand jedoch nur zu gewichten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Seite 10 wenn sich die Rückfallgefahr seither wesentlich verringert hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt. 3.2Im Streit liegt, wie die Rückfallgefahr heute im Vergleich zu damals (Mai 2019) zu beurteilen ist. 3.2.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewaltde- likte zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallri- siko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeits- abkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, ist keine ge- genwärtige und schwere Gefährdung im Sinn dieser Bestimmung verlangt und dürfen auch generalpräventive Überlegungen in die Interessenabwä- gung einfliessen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). 3.2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 7. August 2018 aus der Halbgefan- genschaft entlassen (Strafvollzugsakten 6D pag. 126) und er verliess die Schweiz am 29. Februar 2020 (vorne E. 2.1). Anschliessend war er mehrere Male besuchsweise in der Schweiz (vgl. etwa Akten MIDI 6B pag. 333 ff., 374). Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 7. Dezember 2023 (act. 13A) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2023 im Rahmen einer Polizeikontrolle als Autolenker angehalten wurde. Der forensische Dienst der Kantonspolizei stellte fest, dass es sich beim vor- gewiesenen serbischen Führerschein um eine Fälschung handelte. Gemäss dem serbischen Reisepass war der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2022 in die Schweiz eingereist und hatte mit 274 Tagen Aufenthalt die maximale Höchstdauer als Tourist überschritten («Overstay»). Zudem zeigte der durchgeführte Drogentest positiv auf THC und Kokain an. Der Beschwerde- führer wurde deshalb vorläufig festgenommen. Laut dem anschliessend er- lassenen Strafbefehl vom 19. März 2024 (act. 23A) verhängte die Staatsan- waltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, gegen ihn wegen Fahrens ohne Berechtigung, Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Auf- enthalts sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Über- tretung) eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, ausmachend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Seite 11 Fr. 3'600.--, sowie eine Busse von Fr. 300.--. Die Beschwerdeführenden ha- ben sich dazu nicht vernehmen lassen (act. 24 f.). Mit Blick auf diese Verur- teilung kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er be- schwerdeweise noch ausgeführt hat, er habe sich seit seiner Verurteilung im Jahr 2017 nichts mehr zu Schulden kommen lassen (Beschwerde Rz. 35). Im ausländerrechtlichen Verfahren sind allemal die tatsächlichen Verhält- nisse im Entscheidzeitpunkt massgebend (vgl. Michel Daum, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 13 mit Praxishinweisen). Im Verbund mit den verschiedenen Vorstrafen sowie einer während der Probezeit begangenen Nachstrafe (Übertretung), die bereits im Widerrufsverfahren berücksichtigt worden sind (Entscheid der POM vom 13.5.2019 E. 2b und 4b [Akten MIDI 6B pag. 256 f. und 262]), kann die Rückfallgefahr mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden (angefochtener Entscheid E. 3.3.3; vgl. auch vorne E. 2.5). Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer mit seiner jüngsten, nicht den Bagatellbereich betref- fenden Delinquenz gezeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich länger- fristig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Das trifft angesichts seines illegalen Aufenthalts namentlich auch hinsichtlich der angeblich «an- standslosen Wiederausreise» nach Besuchsaufenthalten zu (Beschwerde Rz. 39). Die Beteuerung des Beschwerdeführers, er bereue seine Straftaten und wolle sich regelkonform verhalten bzw. habe korrektes Verhalten «in den letzten Jahren beweisen können» und er verdiene eine «zweite Chance» (Beschwerde Rz. 41 und 72 f.), erscheint bei diesen Gegebenheiten wenig überzeugend. 3.3Wie dargelegt verliert das öffentliche Interesse an der Fernhaltung mit dem Zeitablauf üblicherweise an Gewicht (vorne E. 2.4). Davon kann hier aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers keine Rede sein. Nach dem Gesagten besteht aufgrund des schweren Verschuldens sowie der nach wie vor bestehenden und jüngst verwirklichten Rückfallgefahr nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwer- deführers (angefochtener Entscheid E. 3.3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Seite 12 4. Zu den auf dem Spiel stehenden privaten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt sich Folgendes: 4.1Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und verbrachte die ersten 25 Jahre seines Lebens hier. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er als Ausländer der «zweiten Generation» ein namhaftes privates In- teresse an einer Anwesenheit in der Schweiz hat (angefochtener Entscheid E. 3.4.1). 4.2In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht war der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht erfolgreich integriert. Er schloss nach der obligatorischen Schulzeit keine Berufsausbildung ab, sondern ging verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten insbesondere als Hilfsarbeiter nach, war arbeitslos oder auf Stel- lensuche. Ausserdem war er verschuldet (Entscheid der POM vom 13.5.2019 E. 5b/cc und dd [Akten MIDI 6B pag. 265]). Die Beschwerde- führenden machen auch vor Verwaltungsgericht weder geltend noch ist aus den Akten ersichtlich, dass diese Schulden mittlerweile beglichen worden wären oder zumindest ein Plan für deren Rückzahlung vorläge. Im Bewilli- gungsverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag als Ei- senlegermitarbeiter mit Arbeitsbeginn am 1. Juni 2021 ein (Akten MIDI 6B pag. 468 ff.). Selbst wenn dieser Arbeitsvertrag heute noch Geltung hätte, könnte daraus keine erfolgreiche Integration in beruflich-wirtschaftlicher Hin- sicht abgeleitet werden (angefochtener Entscheid E. 3.4.2). Mangels Aufent- haltserlaubnis und aufgrund des Einreiseverbots darf der Beschwerdeführer in der Schweiz gar keine Erwerbstätigkeit aufnehmen (vgl. auch Beschwerde Rz. 58 f.). 4.3Die Beschwerdeführenden haben sich im Februar 2020 kennenge- lernt und heirateten im Oktober 2020 in Kosovo (Akten MIDI 6B pag. 460 und 357). Insofern haben sich die privaten Interessen seit dem rechtskräftig ab- geschlossenen Widerrufsverfahren wesentlich verändert. Diese familiäre Be- ziehung fällt grundsätzlich in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. auch vorne E. 2.3). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwer- deführenden erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers kennenlernten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Seite 13 Ihnen musste folglich bewusst gewesen sein, dass sie ihre Beziehung und auch ihre Ehe, zumindest in absehbarer Zeit, nicht legal in der Schweiz wür- den leben können (vgl. BGer 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 4.2.2; ange- fochtener Entscheid E. 3.4.4). Das stellen die Beschwerdeführenden richti- gerweise nicht substanziiert in Frage (Beschwerde Rz. 45 ff.), wobei sich Weiterungen zur Qualität des Ehelebens erübrigen (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 3.4.4; Beschwerde Rz. 48). Die Beschwerdeführerin ist eine in der Schweiz niedergelassene kosovarische Staatsangehörige. Sie lebt seit ihrem fünften Lebensjahr in der Schweiz, spricht albanisch, hat in der Schweiz die Schulen besucht und ist offenbar erwerbstätig; ihre aktuelle be- rufliche Situation ist nicht aktenkundig (Akten MIDI 6C pag. 27 und 6B pag. 462 ff.; Beschwerde Rz. 56 ff.). Sie ist sprachlich und kulturell mit den Verhältnissen in Kosovo vertraut. Trotz langer Anwesenheit und Integration in der Schweiz (Beschwerde Rz. 54) ist es ihr nicht von vornherein unzumut- bar, ihrem Ehemann nach Serbien zu folgen oder gemeinsam mit ihm in Ko- sovo zu leben (angefochtener Entscheid E. 3.4.4). Selbst wenn der Be- schwerdeführerin eine Ausreise nicht zuzumuten wäre, könnten die Be- schwerdeführenden daraus nichts für sich ableiten. Wohl wären die persön- lichen Kontakte bei einer örtlichen Trennung erschwert (Beschwerde Rz. 51). Sie könnten ihre Beziehung aber dennoch über die modernen Kom- munikationsmittel sowie im Rahmen gegenseitiger Besuche pflegen und auf- rechterhalten, wie dies heute der Fall ist (vorne E. 2.1) und im Zeitpunkt der Heirat wie erwähnt auch in Aussicht stand. 4.4Anzuerkennen ist, dass die Familiengründung bzw. Kinderbetreuung mit Schwierigkeiten verbunden wäre, wenn die Beschwerdeführerin in der Schweiz verbleiben wollte (Beschwerde Rz. 52). Das verstärkt die privaten Interessen allerdings nicht entscheidend, musste den Beschwerdeführenden dieser Umstand doch bereits bei der Eheschliessung bewusst gewesen sein. Kindesinteressen, denen bei der Interessenabwägung im Verfahren der Wie- derzulassung besonders Rechnung zu tragen ist (vgl. BGer 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 4.2.3), stehen im jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht zur Diskussion.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Seite 14 4.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten Interessen an der Bewilligungserteilung insbesondere durch die Eheschliessung gewichti- ger geworden sind. Bei der Würdigung dieser familiären Beziehung ist indes zu beachten, dass sich das Ehepaar erst nach dem Widerrufsverfahren ken- nengelernt hat. Die Ehe kann wie heute auch über die Distanz gelebt werden, wenn die Ehefrau dem Beschwerdeführer nicht ins Ausland folgt. 5. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Inter- essen führt zu folgendem Ergebnis: Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach wie vor als gewichtig zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat mit der Verurteilung im Jahr 2017 wegen mehrfachen Raubes, Freiheitsberaubung sowie Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz ein schweres Verschulden auf sich geladen. In der Zwischenzeit ist er rückfällig geworden und hat sich erneut strafbar gemacht, teilweise wegen gleicharti- ger Delikte (Verstösse gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrs- gesetz). Damit deutet nichts darauf hin, dass er sein Verhalten geändert hätte und nunmehr die schweizerische Rechtsordnung respektieren würde. Es ist anzuerkennen, dass sich die persönliche Situation des Beschwerde- führers namentlich mit der Heirat verändert hat. Die privaten Interessen sind aber zu relativieren, da die Ehe nach Abschluss des Widerrufsverfahrens geschlossen wurde und die Eheleute sich im Klaren sein mussten, dass die Ehe auf absehbare Zeit nicht in der Schweiz gelebt werden kann. Die Inter- essenabwägung fällt zum heutigen Zeitpunkt demnach nicht anders aus als im Jahr 2019 (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.5). Insgesamt über- wiegen die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdefüh- rers die gegenläufigen privaten Interessen an der Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung im Familiennachzug. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbe- willigung erweist sich insbesondere auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Von einem Ermessensmissbrauch kann keine Rede sein (Beschwerde Rz. 63 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 3.4.4 am Ende), hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Seite 15 es der Beschwerdeführer im Übrigen selber in der Hand, mit seiner (länger- fristigen) Bewährung die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Bewil- ligung zu schaffen. 6. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Auf die Festlegung einer neuen Ausreisefrist (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG; BVR 2019 S. 314 E. 7) wird verzichtet, da der Be- schwerdeführer die Schweiz verlassen hat (vorne E. 1.2). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden un- ter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2024, Nr. 100.2022.374U, Seite 16 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Bern
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2022 374
Entscheidungsdatum
09.08.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026