100.2022.361U STE/GRS/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. September 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ handelnd durch ihren Präsidenten vertreten durch Rechtsanwalt ... und Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin gegen

  1. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz handelnd durch die statutarischen Organe, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern
  2. Pro Natura Bern Verein, handelnd durch die statutarischen Organe, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern
  3. Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz handelnd durch die statutarischen Organe, Verein, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel alle p.A. Pro Natura Bern, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern Beschwerdegegnerschaft und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 2 sowie Einwohnergemeinde Lauterbrunnen handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindehaus Adler, 3822 Lauterbrunnen betreffend Baubewilligung; Neubau eines Erschliessungswegs auf die Alp «B.» (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 24. Oktober 2022; BVD 110/2022/37) Prozessgeschichte: A. Die A. ist Eigentümerin der Alp B.________ in der Einwohnerge- meinde (EG) Lauterbrunnen. Mit Baugesuch vom 26. November 2018 er- suchte sie um die Bewilligung für einen 3,2 km langen und 3 m breiten, ein- spurigen Alpweg ab Mederalp (oberhalb von Isenfluh-Sulwald) via Chüe- bodmi bis zur Alp B.________ und einen einfachen Maschinenweg ab Weg- linie zu den Alphütten Chüebodmi sowie für Verbesserungs- bzw. Ergän- zungsarbeiten an den Viehtriebwegen auf Sousegg. Das Vorhaben betrifft die Parzellen Lauterbrunnen Gbbl. Nrn. 1________, 2________ und 3________, die sich in der Landwirtschaftszone und teilweise im Wald be- finden. Abgesehen von Wald tangiert das Projekt weitere Schutzzonen, dar- unter einen Trockenstandort von regionaler Bedeutung. Gegen das Vorha- ben erhoben die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Pro Natura Bern sowie Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz Einsprache. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) hielt mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 fest, die Zonenkonformität könne nicht bestätigt werden und eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bau- zone werde verweigert. In der Folge erteilte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli dem Vorhaben mit Gesamtent- scheid vom 28. Januar 2022 den Bauabschlag.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 3 B. Dagegen gelangte die A.________ mit Beschwerde vom 2. März 2022 an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 wies die BVD die Beschwerde ab. C. Gegen den Entscheid der BVD hat die A.________ am 24. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Baugesuch seien die Gesamtbewilligung sowie die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone zu erteilen. Eventuell sei der Entscheid der BVD aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Zudem beantragt die A.________ die Durchführung einer Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), allenfalls bei einer Instruktionsverhandlung mit Augenschein. Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und Pro Natura Bern, auch im Na- men von Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, beantragen mit gemeinsamer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022, die Be- schwerde sei abzuweisen. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2022 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Lau- terbrunnen hat sich nicht vernehmen lassen. Am 14. Juni 2024 wurde eine öffentliche mündliche Schlussverhandlung mit Parteivorträgen gemäss Art. 6 EMRK durchgeführt. Die Beschwerdeführerin hat am 3. Juli 2024 Schlussbemerkungen einge- reicht und an ihren Anträgen festgehalten. Die EG Lauterbrunnen hat am 5. Juli 2024 eine Stellungnahme eingereicht; die BVD hat mit Eingabe vom 20. Juni 2024 auf Schlussbemerkungen verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Der damalige Abteilungspräsident hat der Beschwerdegegner- schaft 1 und 3 Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdeantwort gege- ben (Unterschrift zeichnungsberechtigter Organe; Verfügung vom 23.12.2022, act. 6). Die Beschwerdegegnerin 1 hat davon Gebrauch gemacht (act. 8); der Beschwerdegegner 3 dagegen hat mit Eingabe vom 4. Januar 2023 mitgeteilt, er habe den Beschwerdegegner 2 gehörig bevoll- mächtigt. Eine eigene Unterzeichnung der Beschwerdeantwort sei daher nicht erforderlich. Stattdessen hat der Beschwerdegegner 3 um «Widerer- wägung» der Verfügung vom 23. Dezember 2022 oder um Erlass eines Zwischenentscheids samt neuer Frist zur Verbesserung ersucht (act. 7). – Ob eine Vertretung des Beschwerdegegners 3 durch den Be- schwerdegegner 2 im Verfahren vor den Verwaltungsjustizbehörden des Kantons Bern zulässig ist (vgl. Art. 15 Abs. 4 VRPG), bedarf im Rahmen des vorliegenden Urteils keiner näheren Beurteilung. Die gemeinsam einge- reichte Beschwerdeantwort ist mindestens in Bezug auf die Beschwerdegeg- nerschaft 1 und 2 formgültig unterschrieben und daher ohnehin zu beachten (vgl. auch Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 40). Es bestand daher weder Veran- lassung für eine «Wiedererwägung» der Verfügung vom 23. Dezember 2022 noch für den Erlass einer weiteren Zwischenverfügung. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 5 2. 2.1Die Beschwerdeführerin ist eine Alpkorporation im Sinn von Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) und Eigentüme- rin der Alp B.. Bei der B.alp handelt es sich um eine drei- staflige Alp mit den beiden Bewirtschaftungseinheiten B.- Sousegg und Syleren (EG Wilderswil). Die Alp wird von zwei Pächterfamilien betrieben und während rund 100 Alptagen bestossen; die Anzahl Nor- malstösse beträgt 167. Gesömmert werden rund 90 Milchkühe, 150 Stück Galtvieh, 50 Schafe sowie ca. 25 Vormastschweine. Darüber hinaus werden jährlich rund 5'000 kg Käse und 150 kg Butter hergestellt. Das Gebiet Chüe- bodmi wird als Vorweide für die benachbarte Sousalp genutzt und gehört der EG Lauterbrunnen (zum Ganzen Beschwerde S. 5; Vorprojekt Alperschliessung B., Technischer Bericht vom 3.7.2018 [im Fol- genden: Technischer Bericht], Ziff. 2.7 f., act. 3B pag. 7 f.; Verfügung AGR vom 16.12.2021 S. 2, act. 3B pag. 71; Beilagen 4 und 5 zum Parteivortrag, act. 12B). 2.2Die Erschliessung der Alp erfolgt aktuell über die Forststrasse Gufer- wald und weiter zu Fuss über einen Bergweg. Schwere Geräte und Materi- alien, erkrankte Tiere und der produzierte Käse werden mit dem Helikopter transportiert. Eine durchgängig befahrbare Alperschliessung besteht nicht. Alpintern finden je nach Witterung kurze Fahrten auf Karr- und Viehtriebwe- gen zum Ausbringen von Gülle statt. Weiter bestehen zwischen B.________ und Sousegg ein Fussweg und eine Seilbahn, die auch für den Personen- transport zugelassen ist. Zur Bewirtschaftungseinheit auf Syleren besteht ebenfalls ein Fussweg. Von Syleren führt schliesslich eine weitere Seilbahn Richtung Krummeney ins Tal (Technischer Bericht Ziff. 2.2, 2.8 f., act. 3B pag. 5, 7 f.; Bewirtschaftungsplan Alp B., Gemeinde Lauterbrun- nen vom 19.10.2017 Ziff. 2.1 f., act. 3B pag. 47; Verfügung AGR vom 16.12.2021 S. 2, act. 3B pag. 71). 2.3Um die Erreichbarkeit der Alp B. zu verbessern, plant die Beschwerdeführerin den Bau eines rund 3,2 km langen und 3 m breiten Al- pwegs (plus beidseitig Bankette von jeweils 0,5 m) ab Mederalp via Chüe- bodmi (vorne Bst. A). Das Projekt ist unterteilt in eine Haupterschliessung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 6 von der Mederalp bis zu den Alphütten B.________ (ca. 2,3 km), eine kurze Nebenerschliessung bei Chüebodmi (ca. 200 m Maschinenweg) und einen Viehtriebweg oberhalb der Alpgebäude B.________ (ca. 750 m). Der ge- plante Weg soll einzig die Alp B.________ erschliessen; die beiden Stafel auf Sousegg und Syleren liegen abseits der Linienführung. Vom Ausgangs- punkt unterhalb der Mederalp bis zur Alp Chüebodmi soll der geplante Weg durch den Guferwald gebaut werden, einem grossflächigen und bewirtschaf- teten Blockschutt-Fichtenwald. Bei der Alp Chüebodmi würde er samt der Zufahrt Chüebodmi auf einem kurzen Abschnitt über einen Trockenstandort von regionaler Bedeutung verlaufen, oberhalb von Chüebodmi weiter durch Wald und ausgedehnte Borstgrasweiden, wo er auch auf Karstelemente wie Karrenfelder träfe. Auf dem obersten Abschnitt soll der Weg schliesslich durch eine offene Milchkrautweide führen (zum Ganzen Baugesuch vom 26.11.2018, act. 3B pag. 1; Baugesuchsplan, hinter pag. 462; Verfügung AGR vom 16.12.2021 S. 2, act. 3B pag. 71; Bericht zu den Auswirkungen auf die Umwelt vom 19.9.2019 der Bauherrschaft Ziff. 5.12, act. 3B pag. 251 ff.; angefochtener Entscheid E. 5a). Der Weg soll insbesondere den Transport der Milchkühe zur und von der Alp B.________ ermöglichen. Als Viehtransportfahrzeuge sind grosse Lastwagen vorgesehen (Techni- scher Bericht Ziff. 4, ferner 2.8 und 7, act. 3B pag. 7 f., 11 ff.; Bewirtschaf- tungsplan Alp B.________, Gemeinde Lauterbrunnen vom 19.10.2017 Ziff. 6.4.2, act. 3B pag. 50; Verfügung AGR vom 16.12.2021 Ziff. 2, act. 3B pag. 71). 2.4Die Vorinstanzen haben dem Vorhaben die Bewilligung verweigert, wogegen sich die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zur Wehr setzt. 3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den beantragten Augenschein mit Instruktions- verhandlung zu Unrecht abgelehnt und sich dadurch kein richtiges Bild vor Ort machen können. Ausserdem hätte ein Augenschein dazu dienen kön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 7 nen, die sich teilweise widersprechenden Amts- und Fachberichte zu berei- nigen (Beschwerde S. 9 f., 15). – Der Gehörsanspruch wird nicht verletzt, wenn eine Behörde auf die Abnahme von Beweisen verzichtet, weil sie in freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 28). Die Vorinstanz hat auf einen Augenschein verzichtet und den betreffenden Beweisantrag abgewiesen, weil die massgebenden Sachver- haltselemente aus den Akten hinreichend klar hervorgingen (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 5c, 15b). Dies ist unter dem Gesichtspunkt des rechtli- chen Gehörs grundsätzlich nicht zu beanstanden; ob die Vorinstanz den ent- scheidwesentlichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben und insoweit zu Recht auf den Augenschein verzichtet hat, ist vorab eine Frage der ma- teriellen Richtigkeit des angefochtenen Entscheids (VGE 2021/245 vom 3.5.2022 E. 5.3, 2013/224 vom 9.3.2015 E. 2). 4. 4.1Der geplante Alpweg benötigt eine Baubewilligung nach Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungs- gesetz, RPG; SR 700) bzw., soweit er in der Landwirtschaftszone nicht zo- nenkonform ist und im Wald nicht forstlichen Zwecken dient, eine Ausnah- mebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Für die Abschnitte im Wald ist überdies eine Rodungsbewilligung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) notwendig (Baugesuch vom 26.11.2018, act. 3B pag. 2; angefochtener Entscheid E. 6a f.). Auch in naturschutzrechtlicher Hinsicht sind Ausnahmebewilligungen erforderlich, weil das Vorhaben Lebensraum geschützter Tiere und Pflanzen nach Art. 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat- schutz (NHG; SR 451) beeinträchtigt oder zerstört, namentlich einen Trockenstandort von regionaler Bedeutung. Schliesslich ist eine kantonale Gewässerschutzbewilligung notwendig, weil sich der geplante Weg im Ge- wässerschutzbereich A u befindet (vgl. angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 1; Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters vom 28.1.2022 S. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U,

Seite 8

[«Ausnahmen»], act. 3B pag. 453; Beschwerde S. 6; Technischer Bericht

Beilage A, act. 3B pag. 23).

4.2Mit Blick auf die verschiedenen erforderlichen Bewilligungen ist zu

beachten, dass der Lebensraum eine Einheit bildet und die ihn betreffenden

Regelungen daher koordiniert anzuwenden sind. Verlangen die massgeben-

den Vorschriften – wie Art. 22 und 24 RPG – eine umfassende Interessen-

abwägung, dürfen einzelne Schutzinteressen daher nicht isoliert den Nut-

zungsinteressen gegenübergestellt werden (oder umgekehrt), sondern es

sind sämtliche Interessen möglichst gleichzeitig zu berücksichtigen mit dem

Ziel, zu einem gesamthaft sinnvollen Ergebnis zu gelangen. Dennoch ist im

Rahmen der Prüfung der Baubewilligung gewissermassen zweistufig vorzu-

gehen: Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne

Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkret regelt, sind Bauvor-

haben vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen. Erst wenn sich zeigt,

dass nach diesen Sondernormen das Vorhaben nicht verhindert wird, ist die

Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden privaten und öf-

fentlichen Interessen koordiniert durchzuführen (zum Ganzen BGE 134 II 97

  1. 3.1, 117 Ib 28 E. 2 f.; BGer 1C_528/2018 vom 17.10.2019 in URP 2020
  2. 190 E. 4.1; BGer 1A.122/2004 vom 30.5.2005, in URP 2005 S. 529 E. 2.1;

BVR 2009 S. 87 E. 3.4, 2006 S. 385 E. 3.2; VGE 2014/214 vom 22.7.2015

E. 2.5, 22313 vom 3.4.2006 E. 3.1 f.; Pierre Tschannen, in Praxiskommentar

RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 3 N. 11).

5.

5.1Hier sind zahlreiche Sondernormen zu beachten. Dazu gehören

vorab forstrechtliche Vorschriften. Denn der Alpweg verläuft auf einer

Strecke von 1'614 m durch Waldareal und erfordert eine Rodung von

20'379 m

2

. Davon sollen 14'372 m

2

temporär und 6'007 m

2

definitiv gerodet

werden (Rodungsgesuch vom 20.2.2020, act. 3B pag. 98 ff.).

5.2Rodungen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG verboten. Nach Art. 5

Abs. 2 WaG dürfen sie nur ausnahmsweise bewilligt werden, sofern wichtige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 9 Gründe für die Rodung nachgewiesen sind (Peter M. Keller, in No- rer/Wild/Wisard [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 5 N. 12). Weiter muss das Werk, für das die Rodung anbegehrt wird, auf den vorge- sehenen Standort angewiesen sein (Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG [sog. Stand- ortgebundenheit; vgl. E. 5.3 hiernach]). Nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b WaG müs- sen sodann die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt sein, wo- durch eine minimale Koordination zwischen dem waldrechtlichen Rodungs- bewilligungsverfahren und dem Baubewilligungsverfahren sichergestellt werden soll (BVR 2014 S. 451 E. 7.4 mit Hinweisen). Des Weiteren darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 2 Bst. c WaG). Schliesslich ist dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tra- gen (Art. 5 Abs. 4 WaG; zum Ganzen BGE 120 Ib 400 E. 2c, 119 Ib 397 E. 6a [jeweils betreffend Planungen]; BGer 1A.168/170/172/ 174/2005/1P.368/2005 vom 1.6.2006, in URP 2006 S. 705 und ZBl 2007 S. 338 E. 2.1 f. mit Kommentar von Arnold Marti; BGer 1A.32/2004 vom 30.9.2004, in Pra 94/2005 Nr. 87 E. 4.1; BVR 2014 S. 451 E. 7.1; VGE 2017/278 vom 19.3.2019 E. 2.2). 5.3Die Standortgebundenheit eines Werks im Wald ist nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht in einem absoluten Sinn zu verstehen, be- steht doch fast immer eine gewisse Wahlmöglichkeit. Entscheidend ist, ob die Gründe der Standortwahl die Interessen der Walderhaltung überwiegen (BGE 120 Ib 400 E. 4c, 119 Ib 397 E. 6a; BGer 1A.168/170/172/174/ 2005/1P.368/2005 vom 1.6.2006, in URP 2006 S. 705 und ZBl 2007 S. 338 E. 3.1 mit Kommentar von Arnold Marti, 1A.79/2002 vom 25.4.2003 E. 7.2). Die Bejahung dieser relativen Standortgebundenheit setzt nicht nur eine Be- urteilung von Alternativstandorten voraus, sondern auch von Alternativlösun- gen, d.h. von Alternativen zum nachgesuchten Projekt im Allgemeinen; auch der Verzicht ist eine Option (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.2; 129 II 63 E. 3; BGer 1C_567/568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 E. 5.4; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 244; Alexander Ruch, Umwelt – Boden – Raum, Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht Band VI, 2010, N. 67). In die Standortevaluation sind indessen nur ernsthaft in Betracht fallende Varianten einzubeziehen; ausgeklammert werden dürfen dagegen solche Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen (BGer 1C_567/2020 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 10 1C_568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 E. 6.3; 1C_528/2018 vom 17.10.2019 in URP 2020 S. 190 E. 4.1; Peter M. Keller, a.a.O., Art. 5 N. 18). 5.4Dem Befund über die Standortgebundenheit allgemein wie auch im Zusammenhang mit einer Rodungsbewilligung geht eine eigene, spezifisch auf die Evaluation von Alternativen ausgerichtete Interessenabwägung vor- aus (Pierre Tschannen, Interessenabwägung bei raumwirksamen Vorhaben, in URP 2018 S. 111 ff., 122 f.). Die Voraussetzungen der Standortgebunden- heit gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG und die überwiegenden Interessen nach Art. 5 Abs. 2 WaG stehen daher in engem Zusammenhang (zum Gan- zen BVR 2014 S. 451 E. 6.5 mit Bemerkungen von Peter Ludwig; VGE 2017/278 vom 19.3.2019 E. 2.2; ferner BGer 1C_567/2020 und 1C_568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 E. 5.4, 1A.32/2004 vom 30.9.2004, in Pra 94/2005 Nr. 87 E. 4.1; Peter M. Keller, a.a.O., Art. 5 N. 13). Dabei gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Interesse an der Walderhal- tung grundsätzlich höher zu werten ist als gegenüberstehende Interessen an der Rodung; das Walderhaltungsinteresse hat nur zurückzutreten, wenn ein überwiegendes Rodungsinteresse dargetan werden kann (BGE 118 Ib 599 E. 7e mit Hinweisen [noch zum Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betref- fend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei {FPolG; BS 9 S. 521}]; BVR 2014 S. 451 E. 7.1). Für die Standortgebundenheit im Wald ist daher entscheidend, ob Alternativen bestehen, die das gesetzlich ge- schützte Waldinteresse weniger tangieren (vgl. Stephan Wullschleger, Inter- essenabwägung im Umweltrecht, URP 1995 S. 75, 93 f.). Die Prüfung der Interessen im Rahmen von Art. 5 WaG ist insoweit vorstrukturiert (BGer 1C_567/2020 und 1C_568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 ff. E. 5.4; Peter M. Keller, a.a.O. Art. 5 N. 13; 125 ff.). Die waldrecht- liche Interessenabwägung unterscheidet sich damit von der umfassenden, raumplanungsrechtlichen Interessenabwägung, die frei vorzunehmen ist und erst zum Tragen kommt, wenn dem Vorhaben keine Sondernorm wie das Rodungsverbot entgegensteht (vorne E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 11 6. 6.1Die Bauherrschaft hat sich einlässlich mit verschiedenen Varianten zum schlussendlich geplanten Weg befasst und namentlich Abklärungen zur Erschliessung der Alp B.________ mittels einer Transportseilbahn getätigt (Technischer Bericht, Ziff. 3, act. 3B pag. 9, 11; Vorprojekt Variantenent- scheid Alperschliessung B., Zusatzbericht vom 24.4.2019, act. 3B pag. 263 ff. [im Folgenden: Zusatzbericht]). Insbesondere im Zusatzbericht werden die Vor- und Nachteile einer Weg- und Seilbahnerschliessung erör- tert. Demnach würden die Erstellungskosten für eine Seilbahn mindestens Fr. 1'633'000.-- betragen (respektive Fr. 1'415'000.-- ohne Unvorhergesehe- nes), jene für den Alpweg dagegen «lediglich» rund Fr. 1'300'000.--. Der Al- pweg weise zudem betriebliche Vorteile auf: Im Unterschied zu einer Seil- bahnerschliessung wären die Alp B. und die Vorweide Chüebodmi direkt erreichbar, die Fahrzeit relativ kurz, Transporte zur Alpzeit grundsätz- lich jederzeit und unabhängig von Witterung und Betriebspersonal möglich und ein Umsteigen und Umladen nicht nötig. Schliesslich könnten die an den Alpweg angrenzenden Flächen bei Bedarf einfach erreicht werden, was ei- nen alpwirtschaftlichen Zusatznutzen darstelle. Als Nachteile eines Alpwegs nennt der Zusatzbericht den grösseren Flächenbedarf sowie den grösseren Verlust von Wald- und Trockenstandortfläche sowie Weideland. Ausserdem sei eine Störung von Wildtieren möglich. Als Fazit hält der Bericht fest, eine Seilbahn führe ebenso wie ein Alpweg zu Auswirkungen auf die Umwelt, so dass kein Erschliessungsmittel als generell vorteilhafter angesehen werden könne. Mit Blick auf die Gesamtbilanz befürworte die Bauherrschaft daher den Wegbau (Zusatzbericht insb. Ziff. 4.1, 5.1, 6, act. 3B pag. 265 ff.). 6.2Die BVD ist zum Schluss gelangt, dem Alpweg stünden überwie- gende Interessen entgegen. In Bezug auf den Wald hat sie festgehalten, an- gesichts der grossen Rodungsfläche in einem wertvollen Waldgebiet sowie der Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Waldes handle es sich um ei- nen beträchtlichen Eingriff (angefochtener Entscheid E. 10e). Weiter be- stehe eine alternative Erschliessungsmöglichkeit in Form einer Seilbahn. Im Vergleich dazu weise der Alpweg zwar betrieblich und kostenmässig klare Vorteile auf, eine Seilbahn schneide aber hinsichtlich der Umweltauswirkun- gen deutlich besser ab. Welche Variante im Gesamtvergleich besser sei,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 12 müsse nicht abschliessend geprüft werden. Jedenfalls stehe mit einer Seil- bahnerschliessung eine realistische und machbare Alternative im Raum, was zuungunsten des Bauvorhabens zu gewichten sei (angefochtener Ent- scheid E. 12, insb. 12d). Als Fazit hat die Vorinstanz festgehalten, dass über- wiegende öffentliche Interessen namentlich der benötigten Rodungsbewilli- gung entgegenstünden, weshalb die Standortgebundenheit offenbleiben könne (angefochtener Entscheid E. 13b). 6.3Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, der be- troffene Wald sei nicht derart wertvoll, wie ihn die Vorinstanz darstelle. Zu- dem habe die Vorinstanz die Schutzfunktion überbewertet und den vorgese- henen Rodungsersatz ungenügend berücksichtigt. Im Übrigen nehme die Waldfläche in der betroffenen Region stetig zu. Für den Vergleich mit einer Seilbahn habe die Vorinstanz sodann notwendige Abklärungen unterlassen und zu Unrecht offengelassen, welche Variante im Gesamtvergleich besser abschneide. Während die Auswirkungen auf Flora und Fauna bei einer Seil- bahn und dem Alpweg vergleichbar seien, werde die Landschaft durch eine Seilbahn stärker beeinträchtigt. Die Seilbahn sei zudem teurer und weniger praktisch. Insgesamt sei daher der Alpweg vorzuziehen (Beschwerde S. 13 ff., 23 ff.; Schlussbemerkungen vom 3.7.2024 S. 2 ff., act. 15). 7. 7.1Zuständig für das Erteilen einer Rodungsbewilligung ist das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN; Art. 6 Abs. 1 Bst. b WaG; Art. 48 Abs. 1 des Kantonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997 [KWaG; BSG 921.11]; Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisa- tionsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]). Weil die Rodungs- fläche mehr als 5ʹ000 m 2 beträgt (vorne E. 5.1), hat dieses zur Frage der Ro- dungsbewilligung das Bundesamt für Umwelt (BAFU) angehört (Art. 6 Abs. 2 Bst. a WaG). 7.2Das BAFU hat mit Stellungnahme vom 22. Juli 2021 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe beim Vergleich zwischen einem Alpweg und einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 13 Seilbahn die Umwelteinwirkungen nicht gebührend berücksichtigt. Der Alp- weg tangiere die seltene Waldgesellschaft Blockschutt-Fichtenwald auf- grund der vorgesehenen Rodungsfläche von rund 8ʹ500 m 2 ausserordentlich stark, wogegen mit einer Seilbahn die Waldflächenbeanspruchung um ein Mehrfaches reduziert werden könnte. Durch den Alpweg würden zudem wei- tere schützenswerte Lebensräume wie Borstgrasweiden, Zwergstrauchhei- den und Rostseggenhalden teilweise erheblich beeinträchtigt und rund 2ʹ700 m 2 Halbtrockenrasen eines Trockenstandorts von regionaler Bedeu- tung zerstört. Ausserdem handle es sich beim Projektgebiet um einen wert- vollen Lebensraum für Wildtiere und Vögel, darunter Gämse, Rotwild, Dreizehenspecht, Sperlingskauz sowie fünf prioritäre Hühnerarten. Durch die Neuerschliessung eines bisher ungestörten Waldgebiets und die damit verbundene Intensivierung der Störungen werde das Projekt auch über die Bauphase hinaus deutlich negative Auswirkungen auf die wildlebenden Tier- arten nach sich ziehen. Eine Seilbahnerschliessung sei deutlich naturver- träglicher. Die Bauherrschaft habe diesen Umstand bei der Variantenprüfung nicht ausreichend gewichtet und stattdessen finanziellen und betrieblichen Aspekten ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Weil mit einer Seil- bahn eine realisierbare und wesentlich waldschonendere Variante bestehe, könnten die Standortgebundenheit und ein Interesse am Alpweg, das die In- teressen der Walderhaltung überwiege, nicht bejaht werden. Das BAFU stellte daher den Antrag, auf die Erstellung des Alpwegs zu verzichten (Stel- lungnahme BAFU vom 22.7.2021, act. 3B pag. 85 ff., insb. 86, 88 f.). 7.3In Kenntnis dieser Stellungnahme hat das AWN dem Vorhaben na- mentlich unter der Bedingung der Zustimmung durch die Leitbehörde auf- grund einer umfassenden Interessenabwägung zugestimmt (Amtsbericht Wald vom 2.8.2021, act. 3B pag. 81 ff.). Zwar seien die betroffenen Wald- flächen teilweise als Gerinneschutzwald oder als Objektschutzwald Bund ausgewiesen, der gegenüber Hangmuren, Rutschungen, Steinschlag und Lawinen Schutzfunktion erfülle. Ausserdem gehöre ein grosser Teil der Waldfläche zum Waldnaturinventar und enthalte strukturreiche Fichtenblock- schuttwälder. Die gerodeten Waldflächen würden allerdings zu einem gros- sen Teil vor Ort wieder ersetzt und die Schutzwaldfunktion mittelfristig wie- derhergestellt. Zur Erhaltung dezentraler Arbeitsplätze im Berggebiet sowie für die langfristige Landschaftspflege durch regelmässige Beweidung sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 14 eine zeitgemässe Erschliessung unerlässlich. Im Rahmen der Voruntersu- chung sei eine terrestrische Erschliessung einer Seilbahnvariante gegenü- bergestellt worden. Eine Seilbahn sei für die Kuhalpung eher ungünstig und führe nicht zu einer Vereinfachung der Alpbewirtschaftung. Für Unterhaltsar- beiten an Infrastrukturteilen würden ebenfalls oft nicht Seilbahnen verwen- det. Die Investitionskosten seien höher und der Gesamtnutzen deutlich ge- ringer. Damit habe eine Interessenabwägung stattgefunden und sei der Vor- zug eines Alpwegs gegenüber einer Seilbahnerschliessung begründet wor- den, weshalb die Standortgebundenheit gegeben sei. 7.4Das AWN hat mithin einen im Ergebnis positiven Amtsbericht ver- fasst. Allerdings fehlt jegliche Gewichtung des Flächenverlusts und der lang- fristigen Auswirkungen auf die wertvollen Lebensräume sowie geschützten Tier- und Pflanzenarten. Auch mit der klar ablehnenden Haltung des BAFU setzt sich das AWN nicht auseinander, sondern gibt diese lediglich zusam- mengefasst und ohne Würdigung wieder. Stattdessen wiederholt das AWN zu einem grossen Teil die Ausführungen in seinem ersten, noch vor der An- hörung des BAFU verfassten Bericht (Bericht AWN vom 8.4.2020, act. 3B pag. 91 ff.). Zudem stellt es massgeblich auf die Schlussfolgerungen im Zu- satzbericht der Bauherrschaft zum Variantenentscheid ab und übernimmt die von der Bauherrschaft vorgenommenen Wertungen ungeprüft (vgl. Zusatz- bericht, act. 3B pag. 263 ff.). In diesem Zusatzbericht hält die Beschwerde- führerin selber ausdrücklich fest, dass mit einer Seilbahn weniger Wald- und kaum Trockenstandort- sowie Weideflächen verloren gingen (Ziff. 5.1, act. 3B pag. 266). Sie anerkennt auch, dass der mit Abstand gewichtigste Verlust für die Natur durch die geplante Wegfläche im Wald entsteht (Bericht zu den Auswirkungen auf Landschaft und Natur der Beschwerdeführerin vom 24.9.2018 Ziff. 3.2, act. 3B pag. 37). Weshalb sie im Zusatzbericht den- noch zum Schluss gelangt, eine Seilbahn führe ebenso wie ein Alpweg zu Auswirkungen auf die Umwelt, so dass kein Erschliessungsmittel als generell vorteilhafter angesehen werden könne, leuchtet nicht ein (ebenso angefoch- tener Entscheid E. 12d). Insoweit überzeugen auch die darauf gestützten Schlussfolgerungen zur Standortgebundenheit im Bericht des AWN nicht. 7.5Der geplante Alpweg führt auf 1'614 m durch Waldareal und erfordert eine Rodungsfläche von 20'379 m 2 (6'007 m 2 definitiv, 14'372 m 2 temporär;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 15 vorne E. 5.1). Von der geplanten Rodung betroffen ist zu grossen Teilen der Guferwald, der im Waldnaturinventar (WNI) verzeichnet ist (Nr. 584009; vgl. Geoportal des Kantons Bern, Naturschutzkarte, einsehbar unter: <www.map.apps.be.ch/pub>). Im WNI werden die aus Sicht der Waldbiodi- versität bedeutenden, naturnahen Waldbiotope und Waldbestände erfasst und beschrieben (vgl. Ergebnisbericht 1994 bis 2012 des Amtes für Land- wirtschaft und Natur, Abteilung Naturförderung [ANF], und des ehemaligen Amtes für Wald [KAWA; heute AWN], Bern 2015, S. 2 [einsehbar unter: <www.weu.be.ch>, Rubriken «Themen/Umwelt/Wald/Informationen für Waldbesitzer/innen/Beratung»). Rund 8'500 m 2 der Rodungsfläche entfallen zudem auf die Waldgesellschaft Blockschutt-Fichtenwald, bei dem es sich um einen strukturreichen, ökologisch wertvollen Lebensraum handelt (zum Ganzen Amtsbericht AWN vom 2.8.2021, act. 3B pag. 82; Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021 insb. S. 2, 4 f., act. 3B pag. 85 ff.; Bericht der Bauherr- schaft zu den Auswirkungen auf die Umwelt vom 19.9.2019 Ziff. 5.11, 5.12.1, act. 3B pag. 250 ff.; Rodungsgesuch vom 20.2.2020, act. 3B pag. 98 f.). Die für den Alpweg erforderliche Rodungsfläche von insgesamt 20'379 m 2 ist be- trächtlich. Bei einer Seilbahn liesse sich diese um fast 80 % auf 4'186 m 2

reduzieren (Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021 S. 5, act. 3B pag. 89; vgl. auch Zusatzbericht Anhang 2, act. 3B pag. 271). Der Grundsatz der Walder- haltung wird mit einer Seilbahnerschliessung somit deutlich weniger beein- trächtigt als mit dem Alpweg. Dies gilt umso mehr, als aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob für das Trassee der Seilbahn überhaupt eine vollständige Rodung notwendig wäre oder ob ein Niederhalteservitut ausreichen würde (Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021 S. 2, act. 3B pag. 86). 7.6An der Betroffenheit des Walderhaltungsinteresses ändern auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin nichts, wonach die betroffene Waldgesellschaft Blockschutt-Fichtenwald im Berner Oberland nicht selten und der Wald daher nicht besonders geschützt sei. Zudem nehme der Wald- bestand seit Jahren erheblich zu (Beschwerde S. 13, 15, 24). – Zwar beinhaltet der Grundsatz der Walderhaltung neben quantitativen auch quali- tative Aspekte und stehen diese Elemente gleichwertig nebeneinander (Ro- land Norer, in Norer/Wild/Wisard [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 1 N. 9). Der Wald kann seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG), indessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 16 nur erfüllen, wenn die Waldfläche vorab quantitativ bestehen bleibt. Entspre- chend sieht Art. 3 WaG vor, dass die Waldfläche nicht vermindert werden soll (Norer, a.a.O., Art. 1 N. 15; Anne Petitpierre Sauvain, in No- rer/Wild/Wisard [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 3 N. 5 f., 12 f.; zum Rodungsersatz vgl. hinten E. 7.9). Der betroffene Wald ist damit unabhängig von seiner Qualität und Ausbreitung zu erhalten. Abklärungen zum Aufnahmezeitpunkt des Guferwalds in das WNI und zum aktuellen Zu- stand des Waldes sind daher nicht notwendig; die entsprechenden Beweis- anträge werden abgewiesen (Beschwerde S. 15). 7.7Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, für die Schutzfunk- tion des Waldes sei ein Alpweg sogar vorteilhafter. Bei fachgerecht ausge- führten Rodungen könne eine Strasse, die einem steilen Lawinenhang ent- langführe, der Naturgefahr entgegenwirken und zusammen mit dem Wald die Schutzwirkung verbessern. Demgegenüber verschlimmere eine in der Falllinie verlaufende Schneise für eine Transportseilbahn die Situation eher. Für forstliche Eingriffe sei ein Weg zudem hilfreich, das Seil einer Bahn da- gegen störend (Beschwerde S. 24 f.; vgl. ferner Schlussbemerkungen vom 3.7.2024 S. 3, act. 15). – Nach den unbestrittenen Ausführungen des AWN handelt es sich beim betroffenen Wald teilweise um Gerinneschutzwald bzw. um einen Objektschutzwald Bund, der gegenüber Hangmuren, Rutschun- gen, Steinschlag und Lawinen Schutzfunktion erfüllt. Das AWN und auch die Vorinstanz haben nachvollziehbar dargelegt, dass diese Schutzfunktion durch die vorgesehene Rodung mindestens vorübergehend beeinträchtigt würde (Amtsbericht AWN vom 2.8.2021, act. 3B pag. 82; angefochtener Ent- scheid E. 10e). Das BAFU hat zwar festgehalten, aus Sicht der Gefahren- prävention könne dem Vorhaben unter Einhaltung bestimmter Vorgaben zu- gestimmt werden (Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021 S. 3 f., act. 3B pag. 87 f.). Dass der Alpweg die Schutzfunktion des Waldes aber sogar ver- bessern würde, lässt sich selbst der insoweit positiven Stellungnahme des BAFU nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass die Behauptungen der Be- schwerdeführerin gänzlich unbelegt sind, leuchtet auch in der Sache nicht ein, weshalb eine Rodung von 20'379 m 2 die Schutzfunktion des Waldes we- niger beeinträchtigen sollte als eine Rodung von 4ʹ186 m 2 . Sogar das AWN, das dem Vorhaben grundsätzlich positiv gegenübersteht, hat mit Blick auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 17 die Schutzwirkung ausgeführt, der flächenmässige Eingriff durch den Stras- senbau sei beträchtlich (Amtsbericht AWN vom 2.8.2021, act. 3B pag. 82). Der Alpweg zieht also nicht nur eine grössere Rodungsfläche nach sich, er erscheint auch mit Blick auf die Schutzfunktion des Waldes nicht vorteilhafter als eine Transportseilbahn. 7.8Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass die Wald- interessen auch durch den Bau einer Seilbahn tangiert würden. Zur Begrün- dung verweist sie in einer Klammerbemerkung namentlich auf Waldein- bzw. -rückschnitte sowie auf grosse Umschlag- und Verladeplätze sowie Lager für Viehcontainer, die bei einer Seilbahn notwendig würden (Beschwerde S. 14). Im Übrigen sei für forstliche Eingriffe der Weg sogar hilfreich, wogegen eine Seilbahn störend wirke (Beschwerde S. 25). – Es trifft zu, dass auch für eine Seilbahn Waldeingriffe erforderlich wären. Diese gingen mit Blick auf das Ge- sagte aber deutlich weniger weit als bei einem Alpweg. Aus dem allgemein gehaltenen Verweis auf «grosse Umschlag- und Verladeplätze» sowie «La- ger für Viehcontainer» wird sodann nicht klar, was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will, zumal es sich bei der von ihr geprüften Seilbahn um eine reine Personentransportseilbahn handelt (hinten E. 9.2 f.). Solche Bauten und Anlagen werden im Zusatzbericht, der die Vor- und Nach- teile einer Seilbahn einlässlich darlegt, denn auch mit keinem Wort erwähnt. Sollte die Beschwerdeführerin damit einen zusätzlichen Platzbedarf im Wald ansprechen, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass die beanspruchte Fläche bei einem Alpweg dennoch um ein Vielfaches grösser wäre als bei einer Seilbahn. Soweit die Beschwerdeführerin sodann der Ansicht ist, der Alpweg sei aus forstrechtlicher Sicht sogar die bessere Variante, weil damit Arbeiten im Wald erleichtert würden, verfängt die Argumentation bereits des- halb nicht, weil der Alpweg nicht zu forstlichen Zwecken bestimmt ist. 7.9Nicht entscheidend ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin ei- nen Rodungsersatz vorsieht, der sowohl vom BAFU als auch vom AWN als genügend beurteilt wurde (Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021 S. 6, act. 3B pag. 90, Amtsbericht AWN vom 2.8.2021, act. 3B pag. 83): Der Ro- dungsersatz gemäss Art. 7 WaG stellt keine (primäre) Rodungsvorausset- zung dar (VGE 2017/278 vom 19.3.2019 E. 1.5.3). Er ist vielmehr Folge des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 18 Entscheids über die Zulässigkeit einer Rodung (Nina Dajcar, in No- rer/Wild/Wisard [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 7 N. 41). 7.10Eine Seilbahn tangiert die Interessen der Walderhaltung somit deut- lich weniger als der geplante Alpweg. 8. 8.1Des Weiteren ist im Rodungsbewilligungsverfahren dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG; vorne E. 5.2). Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf den Natur- und Landschaftsschutz ist nicht nur die Waldrodung selbst, sondern sind auch jene des geplanten Werks mit Einschluss des Rodungsersatzes einzubeziehen (Peter M. Keller, a.a.O., Art. 5 N. 42 mit Hinweisen). 8.2Die ANF hat festgehalten, das Strassenprojekt werde zu sehr gros- sen Eingriffen in geschützte und schützenwerte Biotope führen und ge- schützte Pflanzen sowie Lebensräume geschützter Tierarten zerstören. Sehr stark betroffen seien die Blockschutt-Fichtenwälder im Umfang von 8'500 m 2 , der Halbtrockenrasen im Umfang von 2'700 m 2 und die extensiv genutzten Weideflächen im Umfang von 5'900 m 2 . Ein grosser Teil der wert- vollen Lebensräume gehe durch den Bau der Strasse definitiv verloren und könne aufgrund der langen Entwicklungsgeschichte der Lebensräume und ihrer hohen Qualität nicht wiederhergestellt werden. Betrachte man nur den Bereich Flora, Fauna und Lebensräume, werde sofort klar, dass die Er- schliessung der Alp B.________ mit einer Transportseilbahn weit naturver- träglicher wäre und nur unwesentliche Eingriffe in Biotope und Arten erfor- dern würde. Es obliege der Leitbehörde, gestützt auf eine umfassende Inter- essenabwägung zu beurteilen, ob dem Vorhaben zugestimmt werden könne. Sofern dies der Fall sei, könnten die naturschutzrechtlichen Ausnahmebe- willigungen unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden (Amtsbericht ANF vom 7.4.2020, act. 3B pag. 142 ff.; vgl. ferner den vorgängigen Fach- bericht Naturschutz vom 8.1.2019, act. 3B pag. 149 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 19 8.3Das Jagdinspektorat hat sodann ausgeführt, der Bau der Erschlies- sung werde vor allem im Bereich des Blockschuttwalds einen massiven Ein- griff in den wertvollen, heute relativ ruhigen Lebensraum zur Folge haben. Der zusätzliche (auch unberechtigte) Verkehr wirke störend in diesem Raum und bringe eine Beeinträchtigung der Qualität des Wildtierhabitats mit sich. Das Jagdinspektorat habe sich bereits früher gegen eine Alperschliessung mittels Strasse und für eine Seilbahn ausgesprochen, dies im Wissen, dass auch die Variante Bahn gewisse unvermeidbare Beeinträchtigungen mit sich bringe, allerdings seien diese eher lokaler denn flächiger Natur. Die Be- schwerdeführerin habe allerdings versucht, das Projekt zu optimieren und die vom Bau und Betrieb des Weges ausgehenden Beeinträchtigungen zu minimieren. In Anerkennung dieser Bemühungen habe das Jagdinspektorat schliesslich das «Nein» in ein «Ja aber» umwandeln können. Das Jagdinspektorat stimmte dem Vorhaben daher unter mehreren Auflagen zu (Fachbericht Jagdinspektorat vom 5.12.2019, act. 3B pag. 141 f.). 8.4Diese Einschätzungen zur Naturverträglichkeit überzeugen. Entspre- chend geht auch aus den Bilanztabellen zum Lebensraumverlust hervor, dass die Variante Seilbahn mit wesentlich geringeren Auswirkungen auf den Lebensraum verbunden ist als der Alpweg (vgl. act. 3B pag. 257, 271). Damit übereinstimmend hat bereits das BAFU die Seilbahn als naturverträglicher beurteilt (Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021 S. 4 f., act. 3B pag. 88 f.; vorne E. 7.2). Selbst die Beschwerdeführerin räumt ein, dass mit einer Seil- bahn kaum Trockenstandort- und Weideflächen verloren gingen (Zusatzbe- richt, act. 3B pag. 266; vorne E. 6.1). Mit der Vorinstanz ist daher davon aus- zugehen, dass eine Seilbahn auch hinsichtlich Auswirkungen auf Flora und Fauna deutlich besser abschneidet als der Alpweg (angefochtener Entscheid E. 12d). 8.5Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: 8.5.1 Zunächst ist sie der Auffassung, die BVD hätte die positiv lautenden Amts- und Fachberichte nicht negativ würdigen dürfen (Beschwerde S. 16). – Zwar trifft zu, dass die ANF und das Jagdinspektorat dem Vorhaben letztlich zugestimmt haben. Die Zustimmung der ANF ist aber bereits inso- weit zu relativieren, als diese die naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilli- gungen nur unter Vorbehalt der Zustimmung der Leitbehörde aufgrund einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 20 umfassenden Interessenabwägung in Aussicht gestellt hat. Dabei hat sie ausdrücklich auch auf die Vorteile einer Seilbahnerschliessung hingewiesen (Amtsbericht vom 7.4.2020, act. 3B pag. 144 f.). Ein früherer Bericht der ANF vom 8. Januar 2019 lautete zudem noch klar negativ (act. 3B pag. 149 ff.). Im neuen Bericht vom 7. April 2020 bezeichnet die ANF die Ein- griffe in geschützte und schützenswerte Biotope weiterhin als sehr gross. Weshalb sie dennoch zu einem anderen Ergebnis gelangt, begründet sie nicht. Auch das Jagdinspektorat hat sich aufgrund der Auswirkungen auf das Wildtierhabitat ausdrücklich für eine Seilbahnvariante ausgesprochen. «In Anerkennung der Bemühungen der Bauherrschaft» hat es das ursprüngliche «Nein» zum Alpweg zwar in ein «Ja aber» umgewandelt (vorne E. 8.3). Dar- aus kann mit Blick auf das Gesagte nicht geschlossen werden, das Jagdin- spektorat erachte den Alpweg nunmehr sogar als naturverträglicher als eine Seilbahn. Insgesamt wird aus den Berichten der ANF und des Jagdinspek- torats vielmehr deutlich, dass eine Seilbahn den Interessen des Naturschut- zes besser Rechnung trägt. 8.5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei einem Weg sei nur von wenigen Fahrten pro Woche auszugehen und Wildtiere würden sich gut an Alpstrassen gewöhnen, zumal die damit verbundenen menschlichen Ak- tivitäten für die Wildtiere mit der Zeit «quasi vorhersehbar» und ihre störende Wirkung verlieren würden. Demgegenüber befänden sich bei einer Seilbahn Seile im Luftraum von Vögeln (Beschwerde S. 12 ff.). – Es liegt auf der Hand und wurde vom Jagdinspektorat auch ausdrücklich erwähnt, dass mit einer Seilbahn ebenfalls gewisse Beeinträchtigungen für Wildtiere einhergehen (vgl. vorne E. 8.3). Dass diese Beeinträchtigungen aber insgesamt stärker wären als bei einem Alpweg, ist nicht anzunehmen, zumal schon der Lebensraumverlust deutlich kleiner wäre (vorne E. 7.4 f.). Daran vermag die Beschwerdeführerin weder mit der unbelegten Behauptung, wonach die Störungen durch den Weg mit der Zeit abnehmen würden, noch mit dem pauschalen Hinweis auf Seile im Luftraum von Vögeln etwas zu ändern. Dies gilt umso mehr, als selbst aus den Baugesuchsunterlagen hervorgeht, dass v.a. Vögel von den mit dem Alpweg einhergehenden, technischen Eingriffen betroffen wären (Bericht zu den Auswirkungen auf die Umwelt vom 19.9.2019 Ziff. 5.12.2, act. 3B pag. 258 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 21 8.5.3 Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die behördli- chen Annahmen zum betroffenen Wildtierbestand nicht korrekt seien. Insbe- sondere sei es nicht zutreffend, dass ein Vorkommen von fünf prioritären Hühnerarten bestehe (Beschwerde S. 12 ff., ferner S. 25). – Das BAFU hat festgehalten, das Projektgebiet sei u.a. Lebensraum von fünf prioritären Hühnerarten, zu denen auch das Auerhuhn gehöre. Dieses werde auf der roten Liste als stark gefährdet geführt und sei besonders störungsempfind- lich. Die Anwesenheit dieser Art gelte als guter Indikator für einen vielfältigen und ressourcenreichen Lebensraum (Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021 S. 5, act. 3B pag. 89). Zur Begründung, weshalb diese Feststellungen falsch sein sollen, beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf einen blossen Ver- weis auf frühere Rechtsschriften (Beschwerde S. 12). Bereits die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Berichte der Fachbehörden eindeutig sind und der Alpweg unabhängig von einem allfälligen Vorkommen prioritä- rer Hühnerarten einen weitgehenden Eingriff in wertvolle Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt darstellt (angefochtener Entscheid E. 9f). Entspre- chend hat auch die ANF ausgeführt, der Bau der Strasse werde einen sehr hohen Verlust an ökologisch wertvollen Lebensgemeinschaften sowie von vielen seltenen, gefährdeten und geschützten Pflanzen und Tieren nach sich ziehen (Amtsbericht ANF vom 7.4.2020, act. 3B pag. 144). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht substanziiert infrage gestellt. Im Gegen- teil geht selbst aus den Baugesuchsunterlagen hervor, dass das Projektge- biet insgesamt ein wertvoller Lebensraum für Wildtiere und Vögel ist und geschützte, seltene oder gefährdete Arten betroffen sind (Bericht zu den Auswirkungen auf die Umwelt vom 19.9.2019 Ziff. 5.1, act. 3B pag. 35, pag. 251 ff.). Entscheidend für die Standortgebundenheit des Alpwegs im Wald ist zudem nur, dass der Vergleich mit einer Seilbahn nachteilig ausfällt. Es ist daher unerheblich, ob der Alpweg neben dem Trockenstandort von regionaler Bedeutung noch weitere geschützte Lebensräume tangieren würde (vgl. Beschwerde S. 13). Die Seilbahn bewirkt so oder anders einen geringeren Verlust an Trockenstandort- und Weidelandfläche, was auch die Beschwerdeführerin anerkennt (vgl. vorne E. 6.1). Auf Erhebungen zu Flora und Fauna im betroffenen Gebiet kann daher verzichtet werden; der entspre- chende Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde S. 15).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 22 8.5.4 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, die Auswirkun- gen einer Seilbahn auf das Landschaftsbild seien schwerwiegender als bei einem Alpweg. Zur Begründung verweist sie namentlich auf die hohen Mas- ten einer Seilbahnanlage (Beschwerde S. 14). – Zu den Belangen des Na- tur- und Heimatschutzes gehören an sich auch die Anliegen des Ortsbild- schutzes. In der Rodungsbewilligungspraxis kommt diesem Teilbereich je- doch kaum Bedeutung zu (vgl. Peter M. Keller, a.a.O., Art. 5 N. 38). Die kan- tonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) hat den Alpweg im Fachbericht vom 28. Juni 2021 aufgrund des steilen Geländes und der hohen Qualität der Mosaiklandschaft als ausserordentlich heikel ein- geschätzt und festgehalten, das Vorhaben werde zu erheblichen Land- schaftsverletzungen führen (act. 3B pag. 155). Auch die Vorinstanz hat die Auswirkungen auf das Landschaftsbild entsprechend kritisch beurteilt (ange- fochtener Entscheid E. 8, insb. E. 8f). Es ist daher fraglich, ob der Alpweg ästhetischen Anforderungen genügt. Selbst wenn dies der Fall wäre, ändert sich dadurch aber nichts am Bestehen einer realistischen Alternativlösung: Eine Seilbahn samt den notwendigen Masten ist mit dem Schutz des Land- schaftsbilds nicht zum vornherein unvereinbar, andernfalls könnten Seilbah- nen nie gebaut werden. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass im fraglichen Gebiet bereits mehrere Seilbahnen bestehen (Beschwerde S. 10; vorne E. 2.2). Der Landschaftsschutz vermag die Seilbahn im Rah- men der Variantenprüfung somit nicht als echte Alternative auszuschliessen. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ästhetischen Beurtei- lung des Alpwegs muss daher nicht weiter eingegangen werden, so dass sich weitere Abklärungen wie der beantragte Augenschein erübrigen; der Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde S. 9, 15). 8.6Als Zwischenfazit steht damit fest, dass eine Seilbahn aus Sicht der Walderhaltung deutlich vorteilhafter ist und dem Naturschutz wesentlich bes- ser Rechnung trägt als der umstrittene Alpweg. 9. 9.1Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe nicht abge- klärt, ob die Seilbahn machbar und gleichwertig «(inkl. Tiertransporte!)» sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 23 Seilbahnen seien dort geeignet, wo für relativ wenig Gewicht und Volumen viele Höhenmeter in kurzer Distanz überwunden werden müssten, was hier nicht der Fall sei. Weiter sei nicht erhoben worden, ob eine Seilbahn kosten- mässig tragbar sei. Die Erstellungskosten seien um 25 % höher und auch die Unterhaltskosten seien deutlich höher als bei einer Wegerschliessung (Beschwerde S. 14). 9.2Zu prüfen bleibt somit, ob die Seilbahn deshalb nicht als ernsthafte Alternative infrage kommt, weil sie gewichtige betriebliche und finanzielle Nachteile aufweist. Diesbezüglich lässt sich dem Zusatzbericht entnehmen, dass die Bauherrschaft drei Offerten für Seilbahnen zur Personenbeförde- rung eingeholt hat. Zur Begründung wird im Bericht ausgeführt, eine Perso- nenbeförderungsanlage stelle aus Sicht der Bauherrschaft den Mindest- standard dar. Materialtransporte könnten während langer Zeit weiterhin mittels Helikopter erfolgen, bis die Kosten für eine Seilbahn, mit der auch Material transportiert werden könnte, erreicht wären. Für den Transport von Kühen würden in der Praxis zudem kaum Kleinanlagen, sondern Helikopter benützt. Auch für Unterhaltsarbeiten an Infrastrukturteilen würden oft nicht Seilbahnen verwendet. Schliesslich seien jegliche baulichen Verbesserun- gen für ein vereinfachtes Umladen mit entsprechenden Kostenfolgen ver- bunden (Zusatzbericht, act. 3B pag. 266). Diese Ausführungen zeigen, dass sich die Bauherrschaft einlässlich mit einer Seilbahnerschliessung befasst hat (vgl. auch vorne E. 6.1). 9.3Mit Blick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis hat die Beschwerdefüh- rerin einer reinen Personenbeförderungsanlage somit bewusst den Vorzug gegenüber anderen Seilbahntypen gegeben, wobei sie sich im Klaren darü- ber war, dass Tier- und grössere Materialtransporte weiterhin mittels Heliko- pterflügen stattfinden müssten. Die drei eingeholten Offerten für eine Perso- nentransportbahn sollten trotz grundsätzlich grossen Vorbehalten gegenü- ber der Vergleichbarkeit der beiden Erschliessungsarten «einen fairen Ver- gleich der Erstellungskosten einer Wegvariante mit einer vergleichbaren Seilbahnvariante [...] ermöglichen» (Technischer Bericht Ziff. 3.2, act. 3B pag. 11). Schlussendlich waren für den Entscheid zugunsten des Alpwegs vorab Kosten- und Komfortüberlegungen ausschlaggebend (vgl. Zusatzbe- richt Ziff. 6, act. 3B pag. 268; Technischer Bericht Ziff. 3, act. 3B pag. 9, 11;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 24 ferner vorne E. 6.1). Obgleich eine Seilbahn zweifellos einen geringeren Nut- zen hat als ein Alpweg, ist die Beschwerdeführerin aber wie erwähnt selber nicht davon ausgegangen, dass es sich bei der von ihr untersuchten Perso- nentransportseilbahn um eine gänzlich ungeeignete Lösung für eine verbes- serte Erschliessung und einen vereinfachten Alpbetrieb handelt. Die Be- schwerdeführerin verhält sich insoweit widersprüchlich, wenn sie nunmehr vorbringt, es hätten Abklärungen zur Gleichwertigkeit einer Seilbahnlösung «inkl. Tiertransporte» (Beschwerde S. 14) bzw. zu «einer Seilbahnerschlies- sung mit einer Kabine für Tiere» (Schlussbemerkungen vom 3.7.2024 S. 6, act. 15) vorgenommen werden müssen. Der beschwerliche und gefährliche Alpauf- und -abzug bliebe den Bewirtschaftenden zudem auch mit einer Transportseilbahn für Tiere nicht vollständig erspart. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gelangen rund 240 Kühe und Rinder vom Talboden auf die Alp B.________ (Schlussbemerkungen vom 3.7.2014 S. 3, act. 15). Es ist nicht anzunehmen, dass sämtliche Tiere mit der Seilbahn transportiert würden. Der Zusatznutzen einer für Tiertransporte zugelassenen Seilbahn gegenüber einer Personentransportseilbahn wäre entsprechend klein, wes- halb einleuchtet, dass diese deutlich kostenintensivere Variante nicht weiter abgeklärt worden ist und im bisherigen Verfahren kein Thema war. 9.4Betreffend die finanziellen Aspekte geht aus dem Zusatzbericht her- vor, dass der Bau einer Personentransportseilbahn zwar rund Fr. 330ʹ000.-- teurer wäre als der geplante Weg. Die Höhe der Unterhaltskosten ist soweit ersichtlich aber vergleichbar (Zusatzbericht Ziff. 4.2, 5.2, act. 3B pag. 266 f.). Zudem hat die ANF die Bauherrschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterhalts- und Instandhaltungsarbeiten am Weg aufgrund von dauernden Bodenbewegungen im Vergleich zu ähnlichen Anlagen deutlich grösser ausfallen dürften (Fachbericht Naturgefahren vom 27.12.2018, act. 3B pag. 111). Das BAFU hat überdies festgehalten, dass eine Seilbahn von Bund und Kanton mit Subventionen für Strukturverbesserung unterstützt werden kann (Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021 S. 5, act. 3B pag. 89). Die Beschwerdeführerin weist schliesslich neu auf Unterhaltskosten von Fr. 20ʹ000.-- bis Fr. 40ʹ000.-- für die bestehende Transportseilbahn Krummeney- Syleren hin, die bei einem Alpweg wegfielen, da die Transportseilbahn ab- gebrochen werden könnte (Beschwerde S. 14; Schlussbemerkungen vom 3.7.2024 S. 3, act. 15). – Finanzielle Interessen sind im Rahmen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 25 Rodungsbewilligung nicht ausschlaggebend (Art. 5 Abs. 3 WaG; BGer 1C_1/2021 vom 30.7.2021 E. 4.1; Pierre Tschannen, a.a.O., S. 125). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, zumal die Beschwerdeführerin lediglich geltend macht, dass der Alpweg günstiger wäre als eine Seilbahn, nicht je- doch, dass die Kosten einer Seilbahn geradezu untragbar wären. Solches lässt sich weder der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch dem Techni- schen Bericht oder dem Zusatzbericht zum Variantenentscheid entnehmen. Auch betreffend die neu erwähnten Unterhaltskosten der Transportseilbahn Krummeney-Syleren belässt es die Beschwerdeführerin bei einer blossen (unbelegten) Schätzung der Mehrkosten ohne weitere Ausführungen dazu. Abgesehen davon wäre ein allfälliger Rückbau der Transportseilbahn Krummeney-Syleren ebenfalls mit Kosten verbunden und steht der Abbruch soweit ersichtlich noch nicht endgültig fest, würde doch der Stafel Syleren auch beim Bau des Alpwegs für die Sömmerung von Galtvieh weiterbetrie- ben (Technischer Bericht Ziff. 2.8, act. 3B pag. 7 f.). Eine Seilbahnerschlies- sung fällt somit auch aus Kostengründen nicht zum vornherein ausser Be- tracht. 9.5Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, es sei nicht einfach, Päch- terinnen oder Pächter zu finden und sie müsse sich die Frage stellen, ob und wie die Alp ohne Wegerschliessung bewirtschaftet werden könne. Nachdem der Pächter im Jahr 2022 krankheitsbedingt ausgefallen sei, habe kurzfristig eine Ersatzperson gesucht werden müssen. Dies habe einschneidende Fol- gen für den Talbetrieb gehabt, da ein Hin und Her in Notsituationen völlig ausgeschlossen sei (Beschwerde S. 11). – Diese Ausführungen unterstrei- chen den Wunsch nach einer verbesserten Erschliessung. Es geht aber nicht daraus hervor, weshalb eine Personentransportseilbahn in Krankheitsfällen ausser Betracht fallen sollte. Darüber hinaus wäre selbst bei einem Alpweg vorgesehen, in Notfällen nach wie vor auf Helikopterflüge zurückzugreifen (Technischer Bericht Ziff. 7, act. 3B pag. 10). 9.6Die Beschwerdeführerin hält sodann dafür, dass der Alpbetrieb eine Vergandung verhindere, Arbeitsplätze im Berggebiet erhalte und der Land- schaftspflege, dem Natur- und Tierschutz, der Ernährungssicherheit, der Tourismusförderung sowie der Nachhaltigkeit diene (Beschwerde S. 11,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 26 16 ff.). – Die Alpwirtschaft ist zweifellos mit Vorteilen wie den geltend ge- machten verbunden. Entsprechend unterstützt auch die EG Lauterbrunnen die Bewirtschaftung und will, dass die Alp von künftigen Generationen weit- erbetrieben werden kann (Stellungnahme vom 5.7.2014, act. 16). Nach dem Gesagten ist aber nicht davon auszugehen, dass die Fortführung des Alpbe- triebs bei einer Seilbahnerschliessung gefährdet wäre. Folglich sind die Ar- gumente der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Fortbestand des Alpbetriebs unerheblich für die hier vorgenommene Variantenprüfung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 9.7Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 14. Juni 2024 neu auf Vorbehalte des Schweizer Tierschutzes STS zum Alpauf- und -abzug von Schweinen hingewiesen hat. Wohl geht aus den ent- sprechenden Berichten hervor, dass Schweine, die zur Verwertung der Schotte (Nebenprodukt der Käseherstellung) ebenfalls auf die Alp getrieben werden, sowohl beim Alpaufzug als auch beim -abzug deutliche Erschöp- fungszeichen zeigen und der Aufstieg für sie nicht zumutbar ist. Der STS erachtete es daher als wünschenswert, dass die Alp durch eine befahrbare Strasse erschlossen wird («Schweinestrasse»). Allerdings zeigte der STS auch auf, wie der Transport (ohne Wegerschliessung) tiergerecht erfolgen kann, indem er empfahl, maximal 50 kg schwere Vormastschweine von ei- nem Freilandbetrieb zu beziehen, damit die Tiere bereits an Bewegung und äussere Reize gewöhnt seien. Des Weiteren regte der STS an abzuklären, ob die Vormastschweine mit einem Helikopter auf die Alp geflogen werden könnten (Berichte STS vom 29.8.2023 und 7.11.2023, jeweils insb. S. 5 und 6, Beilagen 4 und 5 in act. 12B; vgl. auch Schlussbemerkungen der Be- schwerdeführerin vom 3.7.2024 S. 3, act. 15). Dass eine Wegerschliessung alternativlos wäre, lässt sich folglich auch gestützt darauf nicht ableiten. 9.8Vor dem Verwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, es seien Gutachten einzuholen zur Zukunft der Alp B.________ ohne Weger- schliessung sowie zum Vergleich zwischen dem Alpweg und einer Seilbahn (Beschwerde S. 15). Wie dargelegt vermag die Beschwerdeführerin nicht schlüssig zu erklären, weshalb sie sich im Baubewilligungsverfahren einläss- lich mit einer Seilbahnerschliessung befasst hat, obwohl diese angeblich weder betrieblich geeignet noch finanzierbar sei. Dass die Würdigung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 27 von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen nicht in ihrem Sinn ausgefallen ist, stellt jedenfalls keinen Anlass für weitere Beweismassnah- men dar. Dies gilt umso mehr, als es nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 WaG der gesuchstellenden Person selber obliegt, den Nach- weis eines überwiegenden Rodungsinteresses für ihr Vorhaben zu erbringen (VGE 2017/278 vom 19.3.2019 E. 2.2). Der Sachverhalt gilt unter diesen Umständen als hinreichend erstellt und die Beweisanträge zum Einholen der verlangten Gutachten werden abgewiesen. Aus demselben Grund war auch die Vorinstanz nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 14 f., 25). 10. 10.1Mit Blick auf das Gesagte stellt eine Seilbahnlösung eine ernsthafte Alternative zum geplanten Alpweg dar, die das gesetzlich geschützte Waldinteresse deutlich weniger tangiert. Der Alpweg kann folglich nicht als standortgebunden im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG gelten und ist be- reits aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig. Das Verwaltungsgericht ver- kennt dabei nicht, dass die Alpbewirtschaftung ohne direkte Zufahrt um- ständlich und namentlich der Alpauf- und -abzug mit grosser Anstrengung und gewissen Gefahren für Mensch und Tier verbunden sind. Insbesondere den anspruchsvollen Alpaufzug über die Voralp Syleren hat die Beschwer- deführerin an der Verhandlung vom 14. Juni 2024 anschaulich illustriert. Eine Seilbahn für den Personentransport würde unbestrittenermassen nicht jederzeit jegliche Transportbedürfnisse decken. Namentlich müssten Tier- und andere Schwertransporte weiterhin mit dem Helikopter und der Transfer der Herde wie bislang auf die traditionelle Weise erfolgen. Die entspre- chende Route benützen die Pächterfamilien jedoch seit vielen Jahren. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass dies aufgrund veränderter Verhältnisse künftig nicht mehr möglich sein soll. Dass eine Seilbahner- schliessung für die Beschwerdeführerin betrieblich und finanziell nicht gleich vorteilhaft ist wie der geplante Weg, ändert nach dem Erwogenen nichts daran, dass eine Seilbahn eine valable Alternative für eine bessere Erreich- barkeit der Alp darstellt und aus waldrechtlicher Sicht vorzuziehen ist. Die für den Weg erforderliche Rodungsbewilligung kann daher nicht erteilt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 28 10.2Dies gilt unabhängig davon, ob sich eine Seilbahnerschliessung bei einer abschliessenden Beurteilung als zulässig erweisen würde: Es war die Beschwerdeführerin selber, die sich dazu entschieden hat, den Behörden die Variante Alpweg zur Beurteilung zu unterbreiten. Die Bewilligungsfähigkeit einer Seilbahn ist daher nicht Streitgegenstand (zum Begriff des Streitgegen- stands BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2017 S. 514 E. 1.2). Im Rahmen der geprüf- ten Rodungsbewilligung für den Alpweg ist nur massgebend, ob eine Seil- bahn eine ernsthafte Alternative zum nachgesuchten Wegprojekt darstellt (vorne E. 5.3; vgl. auch BGer 1C_567/2020 und 1C_568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 E. 6.3). Dies ist wie dargelegt der Fall, weshalb eine Seilbahnerschliessung nicht bereits aufgrund einer summarischen Prüfung verworfen werden darf (BGer 1C_567/568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 E. 6.3; vorne E. 5.3). Zudem ist bereits im Rahmen eines früheren Erschliessungsprojekts im Jahr 1999 ein Weg vonseiten der Behörden ab- gelehnt, eine Transportseilbahn dagegen als möglicherweise unterstüt- zungswürdig bezeichnet worden. Damals hatte die Beschwerdeführerin im Übrigen noch keine Seilbahn zur Personenbeförderung vorgesehen, son- dern lediglich eine reine Transportseilbahn zwischen Chüebodmi und der Alp B.________ für Fr. 140'000.-- (Bewirtschaftungsplan Alp B.________, Ge- meinde Lauterbrunnen vom 19.10.2017 Ziff. 2.3, act. 3B pag. 48; Techni- scher Bericht Ziff. 3.2, act. 3B pag. 9). Der abschliessende Entscheid über die Zulässigkeit einer konkreten Seilbahn bleibt dem einschlägigen Plange- nehmigungs- bzw. Betriebsbewilligungsverfahren vorbehalten. 10.3Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, eine raumplanerisch umfas- sende Interessenabwägung vorzunehmen (vorne E. 4.2, 5.4; vgl. ebenso VGE 2014/214 vom 22.7.2015 E. 6, 11). Auf die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Interessenabwägung ist daher nicht weiter einzugehen (Beschwerde S. 16 ff.; Schlussbemerkungen vom 3.7.2024 S. 4 ff., act. 15). 11. Anders als die Beschwerdeführerin schliesslich meint (Beschwerde S. 26), verletzt der angefochtene Entscheid weder die Eigentumsgarantie (Art. 26

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 29 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) noch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Art. 23 KV). Wie dargelegt, haben die Vorinstanzen dem Wegprojekt zu Recht den Bau- abschlag erteilt. Soweit damit überhaupt ein Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit einhergeht (vgl. BVR 2020 S. 17 E. 7.1, VGE 2020/230 vom 7.9.2021 E. 3.8), ist dieser mit Blick auf das Gesagte gerechtfertigt (Art. 36 BV und Art. 28 KV). 12. 12.1Die Beschwerdeführerin stellt sodann weitere Beweisanträge. So sei von der Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP) des Amts für Landwirtschaft und Natur und vom Amt für Wirtschaft jeweils eine Stel- lungnahme zum Projekt einzuholen (Beschwerde S. 11 f., 15). Auch vom AGR sei eine Stellungnahme einzuholen zur Praxis bei Alperschliessungen (Beschwerde S. 16, 26). Ausserdem beantragt die Beschwerdeführerin, ei- nen Sachverständigen der Universität Bern zum Zusammenhang zwischen Landwirtschaft und Artenvielfalt anzuhören (vgl. Beschwerde S. 21, 26). – Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beweismassnahmen etwas am Ergebnis ändern könnten, wonach der geplante Alpweg nicht standortgebun- den ist und die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung nicht erfüllt sind. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen (zur antizipierten Be- weiswürdigung vorne E. 3). 12.2Gründe für eine Rückweisung bestehen mit Blick auf das Gesagte ebenfalls nicht (Eventualbegehren; vorne Bst. C). 13. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seite 30 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'500.--, auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegnerschaft
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Lauterbrunnen
  • Bundesamt für Umwelt
  • Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen:
  • Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli
  • Amt für Gemeinden und Raumordnung
  • Amt für Wald und Naturgefahren
  • Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Abteilung Naturförderung Die Abteilungspräsidentin:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Rechtsraum
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Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2022 361
Entscheidungsdatum
05.09.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026