100.2022.35U publiziert in BVR 2024 S.235 HAM/SES/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Januar 2024 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Seiler A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde C.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Emmental Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental betreffend Wasser- und Abwassergebühren 2016 - 2019 (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 20. Januar 2022; vbv 4/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. B.________ und A.________ sind Eigentümerin und Eigentümer der Par- zelle C.________ Gbbl. Nr. 1________, die mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Für die Jahre 2016 bis 2019 stellte ihnen die Einwohnergemeinde (EG) C.________ insgesamt Fr. 3'683.65 an Grundgebühren für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Rechnung, wovon B.________ und A.________ Fr. 2'236.30 bezahlten. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 verpflichtete die EG C.________ B.________ und A.________ zur Zahlung des Restbetrags von Fr. 1'447.35 und auferlegte ihnen Verwaltungsgebühren von Fr. 30.--. B. Gegen diese Verfügung führten B.________ und A.________ am 11. Januar 2021 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Emmental. Mit Ent- scheid vom 20. Januar 2022 wies der stellvertretende Regierungsstatthalter die Beschwerde ab. C. Dagegen haben B.________ und A.________ am 28. Januar 2022 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragen, der Entscheid des stell- vertretenden Regierungsstatthalters vom 20. Januar 2022 sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2022 bzw. Vernehmlassung vom 11. März 2022 beantragen die EG C.________ und der stellvertretende Regierungsstatthalter je, die Beschwerde sei abzuweisen. In der Folge hat der Instruktionsrichter weitere Unterlagen eingeholt. Auf sein Ersuchen hat sich die Preisüberwachung am 25. Mai 2022 zur Sache geäus- sert. Am 24. März und 6. Juni 2022 haben B.________ und A.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 3 noch einmal Stellung genommen, ebenso die EG C.________ am 7. Juli 2022 und der stellvertretende Regierungsstatthalter am 9. Juni 2022. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, ist grundsätzlich der Einzel- richter oder die Einzelrichterin zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Verhältnisse rechtfertigen aber die Beurteilung in Dreierbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführenden einzugehen. 2.1Die Beschwerdeführenden haben in den Jahren 2016 bis 2019 je- weils nur einen Teil der Grundgebühren bezahlt und gegenüber der Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 4 meinde dargelegt, weshalb die in Rechnung gestellten Beträge ihrer Ansicht nach nicht korrekt seien (vgl. Beschwerdebeilagen act. 1C Nrn. 1,3 und 4). Nach einem Briefwechsel im Jahr 2016 ist die Gemeinde darauf nicht mehr eingegangen (vgl. die Schreiben der Gemeinde vom 29.7 und 31.10.2016; Akten RSA act. 7A1 pag. 61 und 63). Anschliessend hat sie die Beschwer- deführenden gemahnt (vgl. hierzu Beschwerde an die Vorinstanz, Akten RSA act. 7A pag. 1) und 2017 betrieben. Dagegen haben diese Rechtsvor- schlag erhoben (hierzu Schreiben der Beschwerdeführenden an die Gemeinde vom 3.1.2021, Akten RSA act. 7A pag. 2). Am 16. Dezember 2020 ist die verfahrensgegenständliche Verfügung erlassen worden, ohne dass die Gemeinde mit den Beschwerdeführenden noch einmal den Kontakt suchte (vgl. zum Ganzen unbestrittene Angaben in der Beschwerde S. 1 f.). Die Beschwerdeführenden schliessen aus dem entsprechenden Verhalten der Gemeinde auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, was der stellvertretende Regierungsstatthalter ihrer Ansicht nach hätte er- kennen müssen. 2.2Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 ff. VRPG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 144 II 427 E. 3.1, 144 I 11 E. 5.3; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Weiter hat die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 149 V 156 E. 6.1; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1). Anders als die Beschwerdeführenden allenfalls meinen, besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf mündliche An- hörung (BGE 140 I 68 E. 9.6.1 [Pra 103/2014 Nr. 45]; zum Ganzen auch Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 8, 15 und 18). 2.3Die Gemeinde hat die Beschwerdeführenden offenbar nicht vorgän- gig über den voraussichtlichen Erlass einer Verfügung und deren Inhalt orientiert. Das ist indes auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn sich die Parteien zu den Grundlagen eines allfälligen Entscheids, insbe- sondere zum Sachverhalt, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 5 können (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1 [Pra 108/2019 Nr. 119], 132 II 257 E. 4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 17). Die Beschwerdeführenden haben der Gemeinde mehrfach dargelegt, weshalb die Grundgebühren ihres Erachtens zu hoch seien und ihre Argumentation seither nicht angepasst. Der Gemeinde war die Sicht der Beschwerdeführenden daher bekannt. Sie ist darauf in den beiden Schreiben im Jahr 2016 und auch in ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2020 hinreichend eingegangen. Dass sie den Argumen- ten der Beschwerdeführenden nicht gefolgt ist, bedeutet keine Gehörsver- letzung. Indem die Gemeinde im Schreiben vom 31. Oktober 2016 «ab- schliessend» zur Sache Stellung genommen, danach jährlich die Gebühren nach denselben Grundsätzen berechnet, die Beschwerdeführenden offenbar gemahnt und schliesslich betrieben hat, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie an ihrer Position festhält. Die Beschwerdeführenden mussten folglich damit rechnen, dass die Gemeinde die Forderung nicht fallen lässt und – zwecks Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beschwerdeführenden – eine Verfügung erlassen wird (vgl. Art. 79 und Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundes- gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1], wonach eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbe- hörde als definitiver Rechtsöffnungstitel dient). Eine anfechtbare Verfügung haben die Beschwerdeführenden im Übrigen bereits mit Schreiben vom 24. August 2010 (richtig: 2016) selber verlangt (Beschwerdebeilage in act. 1C). Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen eine Ge- hörsverletzung im kommunalen Verfahren verneinen. Selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, wäre sie im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden, wie bereits der stellvertretende Regierungsstatthalter zu Recht erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 12). 3. 3.1Die Beschwerdeführenden beanstanden (erstmals vor Verwaltungs- gericht), vor Beschluss der Erlasse, auf die sich die Gebührenverfügung vom 16. Dezember 2020 stützt, hätte die Gemeinde die Preisüberwachung anhö- ren müssen. Da dies nicht geschehen sei, seien Art. 38 Wasserversorgungs- reglement (WVR) und Art. 3 Wassertarif (nachfolgend: WT) sowie Art. 31 Abwasserentsorgungsreglement (AWR) und Art. 2 Abwassertarif (nachfol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 6 gend: AT), alle vom 11. August 2014, fehlerhaft zustande gekommen. Der Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters sei bereits deshalb aufzuheben. 3.2Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, eine vorgängige Anhörung der Preisüberwachung sei nicht in jedem Fall zwingend. Erstens gebe die Preisüberwachung bloss eine für die Behörde nicht verbindliche Empfehlung ab. Zweitens decke sich die Überprüfung der Gebühren nach Preisüberwa- chungsgesetz weitgehend mit einer Überprüfung nach den anerkannten gebührenrechtlichen Kriterien. Eine Anhörung der Preisüberwachung erüb- rige sich daher sogar, wenn wie hier die Grund- und Verbrauchsgebühren im konkreten Einzelfall auf ihre Bundesrechtskonformität überprüft werden können. Ausserdem hätte die Anhörung der Preisüberwachung auch im Rechtsmittelverfahren noch nachgeholt werden können (act. 16). Die Be- schwerdegegnerin hat sich zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geäussert. 4. 4.1Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) haben Gemeindeorgane vor der Fest- setzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen bean- tragt wird, die Preisüberwachung anzuhören. Diese kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. Die zuständige Behörde hat die Stellung- nahme der Preisüberwachung in ihrem Entscheid anzuführen; folgt sie ihr nicht, so hat sie die Abweichungen zu begründen (Art. 14 Abs. 2 PüG). 4.2Gemeinden bzw. die von ihnen beauftragten Organisationen ver- fügen in ihrem Ver- und Entsorgungsgebiet über ein rechtliches oder fakti- sches Monopol in der Wasserver- und Abwasserentsorgung; sie sind damit Art. 2 PüG unterstellt und haben für den Erlass von Bestimmungen über Abwasserentsorgungs- und Wasserversorgungsgebühren das Verfahren nach Art. 14 PüG einzuhalten (Rolf H. Weber, in Handkommentar PüG,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 7 2009, Art. 14 N. 33; Künzler/Lötscher, in Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Kommentar Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 14 PüG N. 2 und 7; vgl. auch Informationen der Preisüberwachung für Gemeinden und Kantone zur Anhörungspflicht gemäss Art. 14 PüG vom Juli 2019, S. 2; einsehbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Themen/Infrastruktur/Was- ser»; KGer GR A 20 21/22 vom 7.9.2021, in PVG 2021 S. 111 E. 5.3). 4.3Hintergrund von Art. 14 PüG ist das mit der Initiative «zur Verhinde- rung missbräuchlicher Preise» verfolgte Anliegen, auch «Monopolpreise staatlicher und gemischtwirtschaftlicher Organisationen» dem PüG zu unter- stellen, weil gerade im öffentlichen Bereich den potenziellen Wettbewerbern der Zugang zum Markt verschlossen ist. Einer Überwachung von behördlich festgelegten Preisen standen indes staatsrechtliche Bedenken entgegen, weshalb für solche Fälle eine vorgängige Meldepflicht vorgesehen und der Preisüberwachung ein Empfehlungsrecht zugestanden wurde (Botschaft des Bundesrats zum Preisüberwachungsgesetz, in BBl 1984 II 755 ff., 775 f.). Den Empfehlungen kommt zwar eine grosse praktische Bedeutung zu, recht- lich sind sie indessen nicht verbindlich. Ein Abweichen davon ist zu begrün- den, bleibt letztlich aber folgenlos (Rolf H. Weber, a.a.O., Art. 14 N. 3, 9 f. und 49; Bovin/Schaller, Loi fédérale concernant la surveillance des prix, in Martenet/Bovet/Tercier [édit.], Droit de la concurrence, Commentaire, 2ème éd. 2013, Art. 14 LSpr N. 2). Die Stellungnahme hat deshalb vorgängig zu erfolgen, kann die Preisüberwachung auf die Preisfestsetzung doch keinen Einfluss mehr nehmen, wenn die Entscheidbildung bereits abgeschlossen ist (Rolf H. Weber, a.a.O., Art. 14 N. 53; vgl. auch Künzler/Lötscher, a.a.O., Art. 14 PüG N. 14; Bonvin/Schaller, a.a.O., Art. 14 N. 47 und 52; Preisüber- wachung in ihrer Stellungnahme act. 13). Aus dem Gesagten erhellt, dass der Anhörung der Preisüberwachung und deren allfälliger Stellungnahme im Vorfeld und im Rahmen des Zustandekommens eines Tarifbeschlusses einiges Gewicht zukommt. Eine Verletzung der sich aus Art. 14 PüG erge- benden Pflichten begründet deshalb bereits für sich genommen eine Bundesrechtswidrigkeit, die grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Akts bzw. zur Nichtanwendung der betroffenen Normen führt (BGer 2A.142/2A.173/2A.174/1994 vom 24.3.1995, in JdT 1995 I S. 277 E. 4b; BVR 2016 S. 560 E. 3.1, 2011 S. 220 [VGE 2009/339 vom 23.9.2010], nicht publ. E. 6.2 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesrats vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 8 27.6.2001, in VPB 66/2002 Nr. 74 E. 4.2; vgl. auch Bonvin/Schaller, a.a.O., Art. 14 N. 54, die gar von einer Nichtigkeit ausgehen). 5. 5.1Entgegen der Vorinstanz ist eine Anhörung nicht deshalb gänzlich entbehrlich, weil sich die Preisüberwachung für ihre Empfehlung nach PüG auch an der gebührenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts orientiert; decken sich die Beurteilungskriterien doch nicht in jedem Fall (vgl. insb. Art. 12 und 13 PüG und zu deren Anwendbarkeit auch im Bereich der administrierten Preise Rolf H. Weber, a.a.O., Art. 14 N. 42 ff.; vgl. zum Ganzen Artikel der Preisüberwachung zum Äquivalenzprinzip vom 1.1.2022, einsehbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken: «Dokumen- tation/Studien & Analysen/2022»). Zudem ist wie dargelegt Sinn und Zweck von Art. 14 PüG, dass das für die Festsetzung der Gebühr zuständige Organ vor Beschlussfassung von den allfälligen Bemerkungen der Preisüberwa- chung Kenntnis hat, um gestützt auf diese Informationen eine Entscheidung zu fällen und diese zu begründen, sollte es den Empfehlungen der Preis- überwachung nicht folgen. 5.2Der Gemeinderat hätte die Preisüberwachung folglich vor Erlass des WVR und WT sowie des AWR und AT anhören müssen, was er unbestritte- nermassen nicht tat (vgl. auch Eingabe des stellvertretenden Regierungs- statthalters vom 9.6.2022, act. 16). Der Erlass ist damit fehlerhaft zustande gekommen. 6. Zu den Auswirkungen der Nichtanhörung der Preisüberwachung für den konkreten Anwendungsakt ist Folgendes zu erwägen: 6.1Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) be- rechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Ent- scheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Ver- fassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch akzessorische,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 9 inzidente oder vorfrageweise] Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass kantonale bzw. kommunale Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und der gestützt auf sie ergan- gene Entscheid (Anwendungsakt) ist aufzuheben (statt vieler BVR 2023 S. 51 E. 4.4). Das massgebende höherrangige Recht bildet der gesamte Normenbestand, der in der Normenhierarchie höher steht, als die konkret als ungültig gerügte Norm (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 52 mit Hinweisen). Mit der Anfechtung eines Einzelakts kann eine Vorschrift auch dann in Frage gestellt werden, wenn es der Partei möglich gewesen wäre, die Vorschrift direkt (abstrakt) anzufechten (zum Ganzen Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 47 f. mit Hinweisen). Nebst materiellen Gesichtspunkten können auch formelle Anfor- derungen Gegenstand der Prüfung sein (BVR 2015 S. 450 E. 5; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 54; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechts- pflege, 3. Aufl. 2021, S. 201), so auch das Zustandekommen der Rechts- grundlage (vgl. auch BVR 2013 S. 183 E. 3.4 betreffend unterlassener Publikation, 2008 S. 284 E. 5.2; Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, N. 499 f. sowie N. 505 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 227 und 294; vgl. allerdings E. 6.2. hiernach). – Da das Zustandekommen des WVR und WT sowie des AWR und AT wie dargelegt fehlerhaft bzw. bundesrechtswidrig war (vorne E. 4 und 5), wären diese Erlasse grundsätzlich nicht anzuwen- den. 6.2Von dieser Rechtsfolge kann gemäss Rechtsprechung indes beim Vorliegen besonderer Gründe abgewichen werden: Solche liegen u.a. dann vor, wenn die vollständige oder teilweise Nichtanwendung der Norm zu neuen Ungleichheiten führen würde oder verschiedene Möglichkeiten beste- hen, eine Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit zu beheben (vgl. z.B. BVR 1997 S. 308 E. 6; Bernhard Rütsche, Rechtsfolgen von Normkon- trollen, in ZBl 2005 S. 273 ff., 293). Deshalb kann ausnahmsweise eine richterliche Ersatzregelung oder, wenn auch eine solche ausser Betracht fällt, ein Appellentscheid sachgerecht sein (zum Ganzen BVR 2023 S. 51 E. 8.1; vgl. auch Bernhard Rütsche, a.a.O., S. 288 und 298). Die Ausnahmen von der blossen Nichtanwendung bzw. Aufhebung lassen sich letztlich damit begründen, dass die gewählte Rechtsfolge geeignet und notwendig sein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 10 muss, den verfassungs- bzw. rechtmässigen Zustand (wieder) herzustellen. Dementsprechend ist das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) bei der Rechtsfolgebestimmung zu berücksichtigen (Bernhard Rütsche, a.a.O., S. 278 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung, auch zum Fol- genden) und sind auch die einer Nichtanwendung bzw. Aufhebung entge- genstehenden öffentlichen Interessen einzubeziehen. Solche können namentlich dann beeinträchtigt sein, wenn infolge der Aufhebung oder Nicht- anwendung eines Gesetzes nicht bloss ein verhältnismässig unbedeutendes Regelungsdefizit entsteht, sondern ein eigentlich rechtsfreier Raum ent- stünde (BGE 117 V 318 E. 5). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gilt es das Gewicht des Normverstosses und die Konsequenzen der Nicht- anwendung gegeneinander abzuwägen (vgl. auch BGer 2C_670/2008 vom 27.11.2008 E. 6.1, 2P.142/2000 vom 29.6.2001 E. 6b, 2P.380/1996 vom 28.1.1998, in URP 1998 S. 739 E. 3a; vgl. implizit auch BVR 1995 S. 538 E. 6; VGer ZH VB.2019.00242 vom 11.2.2021 E. 6.1). Wiegt der Norm- verstoss weniger schwer, vermögen auch weniger gravierende Beeinträchti- gungen öffentlicher Interessen, einen Verzicht auf die Nichtanwendung der Norm bzw. die Aufhebung des Anwendungsakts zu rechtfertigen. 6.3Hier ist die blosse Nichtanwendung der kommunalen Grundlagen zur Erhebung der Wasser- und Abwassergebühren nicht geeignet, den recht- mässigen Zustand herzustellen. Vielmehr entstünden durch die Nichtanwen- dung der fraglichen Rechtsgrundlagen neue Rechtswidrigkeiten und eine erhebliche Gefährdung der Rechtssicherheit. Das WVR und der WT sowie das AWR und der AT sind seit 2015 in Kraft und eine Vielzahl von Gebüh- renrechnungen wurden seither darauf gestützt. Zudem könnte – wie offenbar der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort act. 6 Ziff. 4 zu Punkt 1.1) – auch anderen Gemeinden mit älteren Reglementen im Erlasszeitpunkt die Pflicht zur vorgängigen Konsultation der Preisüberwachung (noch) nicht bekannt gewesen sein (vgl. auch Jahresbericht der Preisüberwachung 2019, in RPW 2019/5, S. 1420). Wäre allen entsprechenden Reglementen generell die Anwendung zu versagen und müssten sämtliche auf solche mangelhaf- ten Grundlagen gestützten Gebührenverfügungen – sofern sie rechtzeitig angefochten werden – aufgehoben werden, könnte dies die Finanzierung der Wasser- und Abwasserinfrastruktur gefährden (vgl. hierzu auch BVR 1995 S. 538 E. 6b). Eine rechtswidrige Situation entstünde infolge Nichtanwen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 11 dung der Reglemente insoweit, als dies gegen das gesetzlich verankerte Verursacherprinzip verstossen würde, wonach für die Kosten der Abwas- serinfrastruktur diejenigen aufkommen müssen, die das Abwasser verursa- chen (vgl. hierzu hinten E. 7.2). Zum gleichen Ergebnis führen sodann Rechtsgleichheitüberlegungen, wobei diese ebenfalls für die Wassergebühr Geltung haben (vgl. auch BVR 1988 S. 433 E. 3a mit Hinweisen). Bei diesen Gegebenheiten ist von besonderen Gründen auszugehen, die eine andere Rechtsfolge als die Nichtanwendung der Normen und Aufhebung des ange- fochtenen Einzelakts erlauben (E. 6.2 hiervor). 6.4Mit Blick auf die Verhältnismässigkeitsprüfung ist der hier in Frage stehende Normverstoss wie folgt zu gewichten: Die vorgängige Anhörung der Preisüberwachung ist zwar zwingend vorgeschrieben, deren Empfehlun- gen sind aber unverbindlich (vorne E. 4.3). Selbst wenn das WVR (inkl. WT) und das AWR (inkl. AT) durch die Preisüberwachung beanstandet worden wären, hätte der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin die Reglemente unverändert beschliessen dürfen. Dafür bestehen gute Gründe, entsprechen die fraglichen Reglemente doch soweit hier interessierend dem kantonalen Musterreglement (hierzu hinten E. 7.4.3) und wurden vom kantonalen Amt für Wasser und Abfall überprüft (hierzu act. 6A Beilage 3b und 3c). Zwar hätte der Gemeinderat eine (allfällige) Abweichung von den Empfehlungen der Preisüberwachung begründen müssen (Art. 14 Abs. 2 PüG). Insgesamt ist aber nicht von einem schwerwiegenden Mangel auszugehen (vgl. auch Ralph David Doleschal, Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, Diss. Zürich 2019, S. 732, mit Hinweis auf VGer AG WNO.2008.2 vom 13.3.2009 E. II/1.1 ff., wonach kein schwerwiegender Verfahrensfehler vor- liegt, wenn die Preisüberwachung vor Erlass eines kommunalen Gebühren- tarifs nicht angehört wurde; vgl. allerdings auch BVGer A-2121/2013 vom 27.1.2015 E. 4.3.3 betreffend Art. 15 Abs. 2 bis PüG, der bloss eine Orientie- rungspflicht statuiert). Die erhebliche Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und die unerwünschten rechtlichen Folgen einer Nichtanwendung der Reglemente gewichten mithin stärker als der formelle Mangel des fehlenden Einbezugs der Preisüberwachung, zumal dieser nur sehr beschränkt mate- rielle Auswirkungen hat. Zudem sind die privaten Interessen der Beschwer- deführer nur am Rand betroffen, kann doch die von ihnen beanstandete Gebührenhöhe anhand der allgemeinen gebührenrechtlichen Prinzipien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 12 überprüft werden (hinten E. 7) und ist nicht zu erwarten, dass sich die Preis- überwachung zu ihrem Spezialfall überhaupt geäussert hätte. Ohnehin erscheinen die streitigen Gebühren im Gesamtbetrag von Fr. 1'447.35 für vier Jahre (durchschnittlich Fr. 361.85 pro Jahr) im Vergleich zu den tan- gierten öffentlichen Interessen nicht bedeutend. Die blosse Nichtanwendung der rechtswidrig zustande gekommenen Normen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sind daher keine angemessene Rechtsfolge. 6.5Auch eine richterliche Ersatzregelung wäre nicht geeignet, den for- mellen Fehler zu beheben. Es rechtfertigt sich deshalb, einen Appell- entscheid zu fällen und die mangelhaften Gebührenreglemente ausnahms- weise und vorübergehend anzuwenden (so im Ergebnis auch BGer 2A.142/2A.173/2A.174/1994 vom 24.3.1995 E. 16, teilw. publ. in JdT 1995 I S. 277 ff.; BVR 1995 S. 538 E. 7; anders aber KGer VD Fl.2017.0118 vom 13.2.2019 E. 2 f.; KGer FR 604 2019 115 vom 15.9.2020, in FZR 2020 S. 297 E. 4). Die Gemeinde hat allerdings die notwendigen Schritte einzulei- ten, um rechtmässige Gebührengrundlagen zu schaffen und den formellen Fehler zu beseitigen (vgl. zu den Möglichkeiten bei bereits in Kraft stehenden Gebührenreglementen Jahresbericht der Preisüberwachung 2019, in RPW 2019/5, S. 1420; KGer GR A 20 21/22 vom 7.9.2021, in PVG 2021 S. 111 E. 5.4 und 5.6 f.). 7. 7.1Materiell beanstanden die Beschwerdeführenden die Höhe der Grundgebühren für Wasser und Abwasser für die Jahre 2016 bis 2019. – Die EG C.________ erhebt zur Deckung der Einlagen in die Spezialfinanzie- rungen und der Betriebskosten (inkl. Zinsen) für die Abwasserentsorgung und für die Wasserversorgung wiederkehrende Grundgebühren anhand der deklarierten Belastungswerte (sog. Load Units; LU). Verbrauchsgebühren berechnet sie je bezogenen m 3 Wasser bzw. je m 3 angefallenem Abwasser, das dem Wasserbezug gleichgesetzt wird (Art. 31 Abs. 1 und 2 AWR, Art. 38 WVR). Die Beschwerdeführenden machen geltend, im Vergleich zu den Ver- brauchsgebühren müssten sie zu hohe Grundgebühren zahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 13 7.2Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentli- chen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursa- cherinnen und Verursachern überbunden werden (sog. Verursacherprinzip). Als Kausalabgaben haben sowohl die Wasser- als auch die Abwasserge- bühren zudem dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip zu ent- sprechen (zum Ganzen BVR 2008 S. 557 E. 5.1; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2760 f. und 2777 ff.; Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in URP 1999 S. 539 ff., 545 f.). Nicht zur Diskussion steht hier eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips, wonach die Ge- samteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten sollen (statt vieler BGE 143 II 283 E. 3.7.1). 7.3Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge betreffend Verhält- nis von Grund- und Verbrauchsgebühren eine Verletzung des Verursacher- prinzips geltend machen (Abwasser), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte der Anteil an den kommunalen Gesamteinnahmen aus mengenunabhängigen Grundgebühren und men- genabhängigen Verbrauchsgebühren in etwa dem Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten der Gemeinde für die Abwasserentsorgung entspre- chen. Dieses Kostenverteilungsziel ist jedoch als Durchschnittswert zu verstehen, der sich auf die Gesamtheit der vom Gemeinwesen erhobenen Abgaben bezieht, den einzelnen Abgabepflichtigen aber – anders als die Beschwerdeführenden meinen – keinen Anspruch auf eine bestimmte Kos- tenstruktur im Einzelfall vermittelt (BGer 2C_10/2018 vom 28.6.2018 E. 5.1 und 5.3, 2C_816/2009 vom 3.10.2011 E. 4.3.2; vgl. auch BGer 9C_718/2022 vom 8.6.2023, in URP 2023 S. 539 E. 5.1 f.; BVR 2007 S. 79 E. 5.3). Das AWR hält nicht ausdrücklich fest, welches Verhältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr angestrebt wird; immerhin weisen Art. 31 Abs. 1 und 2 AWR aus, zur Deckung welcher Kosten die Grund- bzw. Verbrauchsge- bühren erhoben werden. Zudem ergibt sich aus der Medienmitteilung der EG C.________ vom 10. September 2014, dass die Gesamteinnahmen zu 50 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 14 aus Grundgebühren bestehen sollen (act. 6A Beilage 3g). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einnahmen der Gemeinde diese Zielgrösse verfehlen. Solches machen auch die Beschwerdeführenden nicht geltend, sie rügen einzig die sie betreffenden Rechnungen. Von einem Verstoss gegen das Verursacherprinzip aufgrund der im Reglement angelegten Kostenstruktur ist daher nicht auszugehen; dabei ist auch zu beachten, dass die Grundgebühr auf die LU abstellt und damit ihrerseits verursachergerecht an den potenziellen Wasserverbrauch anknüpft (hierzu hinten E. 7.4.3; BGer 9C_718/2022 vom 8.6.2023, in URP 2023 S. 539 E. 5.2 f.; vgl. auch Empfehlungen der Preisüberwachung an die Gemeinden, einsehbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Preisüberwacher/ Themen/ Infrastruktur/Abwasser/Empfehlungen»). Soweit die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen geltend machen wollen, die Grundgebühr stehe in keinem Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Wasserbezug, betrifft die Rüge daher das Äquivalenzprinzip. 7.4Zum Äquivalenzprinzip ist Folgendes zu erwägen: 7.4.1 Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Abgabepflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangen zudem, dass die Beiträge nach objektiven Kriterien festgelegt und keine Unterschiede geschaffen werden, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (BGE 143 I 147 E. 6.3.1, 128 I 46 [Pra 91/2002 Nr. 34] E. 4a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 15 7.4.2 Bei der Festlegung der normativen Kriterien kommt den Kantonen und den Gemeinden ein grosser Gestaltungsspielraum zu. Es müssen je- doch Bezugsgrössen berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit der tatsächlichen Benutzung der fraglichen Anlage stehen. Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung und Wasserversorgung unabhängig von der tat- sächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrecht- erhalten werden muss, darf ein Teil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützerinnen und Benützern durch eine mengenunabhängige Grund- gebühr (Bereitstellungsgebühr) überbunden werden (BVR 2008 S. 557 E. 5.1; Peter Karlen, a.a.O., S. 556 ff.). Zu deren Bemessung ist auf das ob- jektiv mögliche Ausmass der versorgungs- und entsorgungsrelevanten Nutzung abzustellen (BGer 9C_718/2022 vom 8.6.2023, in URP 2023 S. 539 E. 6.4, 2P.266/2003 vom 5.3.2004, in URP 2004 S. 197 E. 3.2 f. mit zahlreichen Hinweisen). Wie viele Personen in einem Haushalt leben und die vorhandenen Wasserinstallationen nutzen und ob sich jemand beim Wasserverbrauch sparsam verhält oder nicht, kann bei der Bemessung der Grundgebühren ausser Acht bleiben (BVR 2007 S. 79 E. 4.1 f. mit Hinwei- sen; VGE 22810 vom 25.2.2008 E. 3.3 f.; vgl. auch BGer 9C_718/2022 vom 8.6.2023, in URP 2023 S. 539 E. 6.5). Nur wenn eine periodische Wasser- oder Abwassergebühr den individuellen Verbrauch (fast gar) nicht in die Be- messung einbezieht, verletzt sie praxisgemäss das Äquivalenzprinzip (BGE 128 I 46 [Pra 91/2002 Nr. 34] E. 4a; zum Ganzen BGer 9C_718/2022 vom 8.6.2023, in URP 2023 S. 539 E. 6.2). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 10), ist davon erst auszu- gehen, wenn zwischen Verbrauchs- und Grundgebühren ein eindeutiges Un- gleichgewicht besteht (Verletzung bejaht bei einem Anteil der Grundgebüh- ren von 92 % [BGer 2P.266/2003 vom 5.3.2004, in URP 2004 S. 197 E. 3.3] und rund 93 bis knapp 100 % [BVR 2007 S. 79 E. 5.3]; verneint aber bei einem Anteil von 70 % [2C_995/2012 vom 16.12.2013 E. 6.5 und 8.1]; in einer Feriendestination gar bei Grundgebühren verneint, die ein «Vielfa- ches» der variablen Gebühren betrugen: BGer 9C_718/2022 vom 8.6.2023, in URP 2023 S. 539 E. 6.7). 7.4.3 Der Belastungswert bzw. die Anzahl LU in einem Haushalt ist ein an- erkanntes Bemessungskriterium für die Grundgebühren, um das objektiv mögliche Nutzungsmass abzubilden. Er entspricht den kantonalen Vorgaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 16 und ist für den Abwasserbereich ausdrücklich vorgesehen (Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]; BVR 2008 S. 557 E. 5.2 und 5.6; VGE 22810 vom 25.2.2008 E. 3.4; vgl. auch Art. 26 Abs. 3 der kantonalen Muster-Abwassererlasse 2020, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubri- ken «Themen/Wasser/Abwasserentsorgung/Organisation und Finan- zierung»; Art. 36 Abs. 1 und 3 der kantonalen Muster-Wassererlasse 2020, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Themen/Wasser/Wasserver- sorgung/Organisation und Finanzierung»). Auch die Preisüberwachung empfiehlt, für die Berechnung der Grundgebühren auf Belastungswerte gemäss dem schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfachs (SVGW) abzustellen (Anleitung und Checkliste der Preisüberwachung zur Festlegung der Gebühren in den Bereichen Wasser und Abwasser vom Oktober 2018, Ziff. 2.3.4, einsehbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Themen/Infrastruktur/Abwasser/Dienstleistungen»). Sie ist sogar der An- sicht, dass der Anteil der Grundgebühren an den Einnahmen der Gemeinde uneingeschränkt gross sein darf, wenn deren Bemessung nach Belastungs- werten erfolgt (vgl. z.B. die Beilage 1: «Empfohlene Modelle für die Grund- gebühren bei der Abwasserentsorgung» zur Empfehlung an die Gemeinde Fluringen vom 13.12.2022, einsehbar unter: www.preisueber- wacher.admin.ch). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfol- gende Erwägung jedoch offenbleiben. 7.4.4 Das Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühren beträgt bei den strittigen Rechnungen der Beschwerdeführenden 75 zu 25 (bzgl. Wasser) und 70 zu 30 (bzgl. Abwasser; vgl. unbestritten gebliebene Berechnungen der Vorinstanz, angefochtener Entscheid E. 10). Zwar überwiegt der Anteil Grundgebühren denjenigen der Verbrauchsgebühren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der tatsächliche Verbrauch nicht berücksichtigt worden wäre (vorne E. 7.4.2). Wie dargelegt sind gerade die LU besonders geeignet, den objektiv möglichen Wasserverbrauch anzuzeigen; einzig auf diesen kommt es bei der Bemessung der Grundgebühren an. Die Beschwerdeführenden leben denn auch zu zweit in einer grosszügigen Liegenschaft und verfügen über verhältnismässig viele Anschlüsse (48 LU Wasserversorgung; 43 LU Abwasserentsorgung; angefochtener Entscheid Bst. A; vgl. dagegen die Modellhaushalte der Preisüberwachung, die selbst bei einem Vierpersonen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 17 haushalt mit sechs Zimmern von bloss 38 LU ausgehen; vgl. hierzu «Ver- gleich der Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren in den 50 grössten Städten der Schweiz», 4. Ausgabe vom Juni 2023, Ziff. 2 einsehbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Preisüberwacher/Themen/ Infrastruktur/Abwasser/Studien»). Trotz der grossen Anzahl LU haben die Beschwerdeführenden eher wenig Wasser bezogen (durchschnittlich 80 m 3 ; vgl. Rechnungen Wasser- und Abwassergebühren 2016-2019, Akten RSA act. 7A pag. 10 ff.). Dies erklärt ohne weiteres, weshalb sie im Verhältnis eher wenig mengenabhängige Gebühren und eher höhere Grundgebühren entrichten müssen. 7.5Nach dem Gesagten führt der Umstand, dass der Anteil der Grund- gebühr an den gesamten Wasser- bzw. Abwassergebühren im Vergleich zur Verbrauchsgebühr um 20 % (Abwasser) bzw. 25 % (Wasser) höher ist, zu keinem unhaltbaren Ergebnis und verletzt insbesondere das Äquivalenz- und Verursacherprinzip nicht. 8. 8.1Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Grundla- gen, auf die sich die Gemeinde in der strittigen Gebührenverfügung stützt, unrechtmässig zustande gekommen sind. Die betroffenen Gebührenregle- mente können ausnahmsweise und vorübergehend aber dennoch angewen- det werden. Die Gemeinde hat allerdings die notwendigen Schritte einzulei- ten, um rechtmässige Gebührengrundlagen zu schaffen und den formellen Fehler zu beheben (Appellentscheid). Die erhobenen Gebühren verletzen im Übrigen weder das Äquivalenz- noch Verursacherprinzip. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. 8.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdefüh- renden. Sie hätten daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Allerdings war die Beschwerde hinsichtlich des formellen Fehlers beim Zu- standekommen der Gebührenreglemente begründet; nur aufgrund gewichti- ger öffentlicher Interessen wird der angefochtene Entscheid nicht aufgeho- ben (vorne E. 6). Darin liegen besondere Umstände, die es rechtfertigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 18 keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird den Be- schwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurücker- stattet.
  3. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführende
  • Beschwerdegegnerin
  • Regierungsstatthalteramt Emmental und mitzuteilen:
  • Preisüberwachung Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2024, Nr. 100.2022.35U, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2022 35
Entscheidungsdatum
15.01.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026