100.2022.348U publ. in BVR 2025 S. 25 STE/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Oktober 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ Stiftung, handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. ... Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Köniz Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Mehrwertabgabe infolge Anpassung der Nutzungsplanung (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern- Mittelland vom 12. Oktober 2022; vbv 270/2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die A.________ ist Eigentümerin des Grundstücks ... Gbbl. Nr. 1________. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Einwohnergemeinde (EG) Köniz vom 23. September 2018 (genehmigt am 18.5.2020) wurde das Grundstück Nr. 1________ von der Arbeitszone 2, Bauklasse IIIc, neu der Arbeits- zone 2, Bauklasse IVc, zugewiesen, die grössere Bauvolumen zulässt. Mit Verfügung vom 1. September 2021 auferlegte die EG Köniz der A.________ – ausgehend von einem planungsbedingten Mehrwert des Grundstücks Nr. 1________ von Fr. 765'800.-- – eine Mehrwertabgabe von Fr. 246'320.- -, fällig bei Überbauung. B. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ am 30. September 2021 Be- schwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2022 wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab. C. Dagegen hat die A.________ am 10. November 2022 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und die Mehrwertabgabe sei auf Basis eines Mehrwerts von Fr. 343'000.-- festzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022 bzw. Vernehmlassung vom 29. November 2022 beantragen die EG Köniz und das Regierungsstatthal- teramt je die Abweisung der Beschwerde. Nach Einsichtnahme in die Akten hat die A.________ am 1. Februar 2023 eine Replik eingereicht und an ihren Anträgen festgehalten. Die EG Köniz und das Regierungsstatthalteramt ha- ben mit Eingaben vom 20. bzw. 21. Februar 2023 auf weitere Ausführungen verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 3 Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 16. Januar 2024 ergänzende Angaben zur Mehrwertberechnung der B.________ AG vom 12. Dezember 2019 eingeholt, auf die sich die Gemeinde für ihre Verfügung gestützt hatte. Den entsprechenden Bericht der B.________ AG vom 2. Februar 2024 hat sie den Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt. Die A.________ hat sich in ihrer Eingabe vom 16. Februar 2024 nicht inhaltlich dazu geäus- sert, sondern das Verwaltungsgericht ersucht, ihr ausdrücklich eine Frist für eine inhaltliche Stellungnahme zu den Berechnungen anzusetzen, falls es die Schätzung vom 12. Dezember 2019 selber überprüfen wolle, anstatt die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die EG Köniz und das Regierungsstatthalteramt haben auf eine Stellungnahme zum Bericht verzichtet. Die Instruktionsrichterin hat der A.________ mit Ver- fügung vom 27. Februar 2024 Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellung- nahme gegeben, wovon die A.________ keinen Gebrauch gemacht hat. In der Folge haben die EG Köniz und das Regierungsstatthalteramt auf Schlussbemerkungen verzichtet. Die A.________ hat sich nicht mehr ver- nehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 4 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum- planung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) regelt das kantonale Recht einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen (Abs. 1). Im Kanton Bern richtet sich der Ausgleich von Planungsvorteilen nach Art. 142 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). Gemäss Art. 142 Abs. 1 BauG ent- richten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die als Folge einer Planung in den Genuss eines Mehrwerts gelangen, nach Massgabe dieses Gesetzes und der von den Gemeinden erlassenen Bestimmungen eine Mehrwertabgabe. Die Gemeinden regeln den Ausgleich von Planungsvortei- len nach Massgabe des Bundesrechts (Art. 5 RPG) und der Bestimmungen des BauG in einem Reglement (Art. 142 Abs. 4 BauG). Sie können nament- lich über Einzonungen hinaus bei der Zuweisung von Land in einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart mit besseren Nutzungsmöglichkeiten (Umzo- nung) oder bei der Anpassung von Nutzungsvorschriften im Hinblick auf die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten (Aufzonung) eine Mehrwertab- gabe vorsehen (Art. 142a Abs. 2 BauG). Die EG Köniz erhebt sowohl bei Einzonungen als auch bei Um- und Aufzonungen eine Mehrwertabgabe, ausser wenn Bau- und Nutzungsvorschriften angepasst werden, die für das ganze Gemeindegebiet gelten (Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 16. Januar 2017 über den Ausgleich von Planungsvorteilen [Mehrwertaus- gleichsreglement, MWAR]). Nach Art. 142b Abs. 1 Satz 1 BauG entspricht der Mehrwert der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Landes mit und ohne Planänderung. Massgebend ist die Differenz zwischen dem Verkehrs- wert des Landes unmittelbar vor und nach der rechtskräftigen planerischen Massnahme. Das ist so zu verstehen, dass zwischen der planerischen Massnahme und dem Mehrwert des Bodens eine kausale – und nicht nur eine zeitliche – Verbindung vorausgesetzt wird. Führt die planerische Mass- nahme zu einer wertmässigen Veränderung des Grundstücks, da die Nut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 5 zungsmöglichkeiten verbessert werden, ist für die Bestimmung des Ver- kehrswerts des Landes nach der Planänderung die raumplanerisch (theore- tisch) zulässige Nutzung entscheidend (vgl. Wortlaut von Art. 142a Abs. 2 BauG; BVR 2024 S. 51 6.2). Als Verkehrswert gilt im Allgemeinen der objek- tive Marktwert, d.h. jener Wert, der für ein Objekt bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also eine unabhängige Drittperson unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre. Der Verkehrswert ist regelmässig keine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern ein Schätz- oder Vergleichswert (vgl. zum Steuerrecht all- gemein BVR 2012 S. 58 E. 3; BGE 148 I 210 E. 4.4.3, 131 I 291 E. 3.2.2, 128 I 240 E. 3.1.2 und 3.2.1). Der Mehrwert ist mit anerkannten Methoden zu bestimmen, namentlich nach jenen, die im Enteignungsrecht üblich sind (Art. 142b Abs. 1 Satz 2 BauG; BVR 2024 S. 51 E. 6.2 mit Hinweisen; zu den in der Praxis gängigen Schätzungsmethoden vgl. etwa Heinz Lanz, Die Mehrwertermittlung aus Sicht des Bewerters, in: in dubio 2023 S. 28 ff.; Ma- rco Koletsis, Planungsmehrwert gemäss Vorlage zum zürcherischen MAG, in PBG aktuell 2/2018 S. 5 ff., 13 ff.). 2.2Das Grundstück Nr. 1________ hat eine Fläche von 12'956 m 2 . Dar- auf befinden sich zwei aneinandergebaute viergeschossige Gewerbebauten. Mit der Ortsplanungsrevision wurde das Grundstück innerhalb der Arbeits- zone 2 einer höheren Bauklasse zugeordnet (IVc anstatt IIIc). In der neuen Bauklasse sind die zulässige Gebäudelänge und -breite unbegrenzt und die maximale Fassadenhöhe grösser (vgl. Art. 53 Abs. 1 des Baureglements der EG Köniz vom 23. September 2018, einsehbar unter: <www.koeniz.ch>, Ru- briken «Verwaltung/Reglemente und Verordnungen»). Damit liegt unbestrit- tenermassen eine Aufzonung vor. Die EG Köniz beauftragte 2016 die B.________ AG (nachfolgend: Gutachterin) mit der Ermittlung der Mehr- werte der von der Ortsplanungsrevision betroffenen Grundstücke. Nach die- ser ersten Schätzung beträgt der Mehrwert des Grundstücks der Beschwer- deführerin Fr. 1'568'000.--. Die Bewertung basiert auf der Residualwertme- thode und erfolgte nach einem schematischen Vorgehen (vgl. Mehrwertbe- rechnung per 31.12.2016, Akten Gemeinde 4A1 Nr. 3; nachfolgend: Gutach- ten 1). Die Gemeinde stellte der Beschwerdeführerin das Gutachten 1 zu- sammen mit einem Verfügungsentwurf zur Stellungnahme zu (Schreiben Gemeinde vom 3.4.2017, Akten Gemeinde 4A1 Nr. 1). Hierauf beauftragte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 6 die Beschwerdeführerin dieselbe Gutachterin damit, den Mehrwert ihres Grundstücks zu ermitteln, allerdings unter Berücksichtigung der bestehen- den Gebäude und der effektiven Realisierbarkeit möglicher Ausnützungsre- serven (vgl. Gutachten vom 26.6.2017 Ziff. 1.1, Akten Gemeinde 4A1 Nr. 7; nachfolgend: Gutachten 2). Die Gutachterin ging erneut nach der Residual- wertmethode vor und plausibilisierte die Landwerte mit der Lageklassenme- thode. Sie hielt fest, die Gewerbebauten mit Baujahr 1990 wiesen eine Rest- nutzungsdauer von 43 Jahren und damit einen signifikanten Restwert aus. Ihr Abbruch sei aktuell weder ökonomisch noch ökologisch sinnvoll, weshalb bei der Ermittlung des Landwerts von einer gleichbleibenden Bebauung bis zum Ende ihrer theoretischen Lebensdauer und ab dann von einer Idealbe- bauung (Ausschöpfung des Nutzungspotenzials) auszugehen sei. Die Land- werte seien daher durch Diskontierung zeitlich zu gewichten. Aus der Diffe- renz der entsprechend ermittelten Landwerte vor und nach der Ortspla- nungsrevision legte die Gutachterin den Mehrwert auf Fr. 343'000.-- fest (vgl. Gutachten 2 Ziff. 6). Aufgrund von Stellungnahmen zahlreicher Grundei- gentümerinnen und -eigentümer zum Mehrwertausgleich beschloss die EG Köniz eine Änderung des MWAR, die am 1. Dezember 2017 in Kraft trat. Unter anderem ist neu vorgesehen, dass die Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen erst dann fällig wird, wenn der planungsbedingte Mehrwert durch Überbauung ganz oder teilweise realisiert wird (vgl. dazu hinten E. 3.5.1). Vor dem Hintergrund der neuen Bestimmungen, der Stellungnah- men von Grundeigentümerinnen und -eigentümern sowie der veränderten Marktsituation liess die Gemeinde die Mehrwerte von der Gutachterin erneut bestimmen. Das für die Beschwerdeführerin resultierende dritte Gutachten vom Dezember 2019 (nachfolgend: Gutachten 3) besteht aus einem Berech- nungsblatt mit den Berechnungsgrundlagen für das Grundstück Nr. 1________ (nachfolgend: Berechnungsblatt; Akten Gemeinde 4A1 Nr. 11), einem Erläuterungsbericht zur Berechnung der Mehrwerte aller be- troffener Grundstücke der Gemeinde (nachfolgend: Erläuterungsbericht; Ak- ten Gemeinde 4A1 Nr. 12) und einem Informationsschreiben der Gemeinde mit allgemeinen Ausführungen zu den wichtigsten Änderungen im Vergleich zum Gutachten 1 (nachfolgend: Informationsschreiben zum Gutachten 3; Akten Gemeinde 4A1 Nr. 10). Der Mehrwert des Grundstücks Nr. 1________ wurde nach der Residualwertmethode neu auf Fr. 765'800.-- bestimmt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 7 2.3Es ist unbestritten, dass die Ortsplanungsrevision zu einem Mehrwert des Grundstücks Nr. 1________ geführt und die Beschwerdeführerin eine Mehrwertabgabe nach Art. 142 ff. BauG zu entrichten hat. Strittig ist die Höhe des Mehrwerts als Grundlage für die Bemessung der Abgabe. Insbe- sondere sind sich die Verfahrensbeteiligten nicht einig, ob bzw. wie der Um- stand zu berücksichtigen ist, dass das Grundstück bereits überbaut ist. Die Vorinstanz hat erwogen, der Mehrwert entspreche der Differenz zwischen den Verkehrswerten des Bodens vor und nach der Planungsmassnahme. Entscheidend sei somit der Landwert. Die sich auf dem Grundstück befindli- chen Gebäude seien bei der Berechnung der Mehrwertabgabe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Von der Differenz zwischen den Landwerten seien jedoch planungsinhärente Kosten abzuziehen, die erst aufgrund der Pla- nungsmassnahme nötig würden. Dazu zählten beispielsweise Abbruchkos- ten, wenn der Abbruch einer bestehenden Baute unumgänglich sei, um die Mehrnutzung zu realisieren (angefochtener Entscheid E. 5 f.). Die Vorin- stanz hat die Ermittlung des Mehrwerts gestützt auf das Gutachten 3 bestätigt. Die bestehende Baute werde darin lediglich für die Berechnung der anfallenden Abbruchkosten und des Erstellungskostenzuschlags sowie zur Ermittlung der Hauptnutzungsfläche berücksichtigt (angefochtener Ent- scheid E. 8.2 und 9). Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwar sei für die Berechnung des Mehrwerts der reine Landwert vor und nach der Änderung der Zonenordnung zu schätzen. Massgebend sei allerdings der Verkehrs- wert, d.h. der bei Veräusserung am Markt erzielbare Preis, im Zeitpunkt der Planänderung. Dabei sei von Bedeutung, wie die durch die Planänderung zusätzlich erlaubte Nutzung im Einzelfall baulich tatsächlich ausgeschöpft werden könne. Bestehende Bauten hätten darauf einen erheblichen Einfluss, namentlich wenn aufgrund der Überbauung die zusätzlich erlaubte Nutzung erst mit grosser zeitlicher Verzögerung möglich sei. Das fragliche Grunds- tück sei flächendeckend überbaut. Die höhere Ausnützungsziffer könne nur mittels Ersatzneubau ausgeschöpft werden. Ein Abbruch der bestehenden Gebäude und ein Neubau ergäben aufgrund des hohen Restwerts der Ge- bäude erst in 43 Jahren ökonomisch und ökologisch einen Sinn. Folglich könne der höhere Ertragswert, auf den in den Gutachten abgestellt werde, erst dann erzielt werden, was den mit der Rechtskraft der Planänderung ent- standenen Mehrwert reduziere. Dieser Umstand müsse bei der Schätzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 8 durch Diskontierung der erst später anfallenden Erträge berücksichtigt wer- den, was im Gutachten 3 nicht geschehen sei. Vielmehr sei der Mehrwert schematisch berechnet worden unter der Annahme eines unbebauten Grundstücks («grüne Wiese»), ohne dass die begutachtenden Personen ei- nen Augenschein durchgeführt hätten. Es verletzte das Rechtsgleichheits- gebot, wesentliche Unterschiede zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken bei der Mehrwertschätzung nicht zu beachten (Beschwerde Rz. 18 ff.; Replik Rz. 36 ff.). Die Gemeinde schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Sie führt insbesondere aus, es widerspreche dem System der Mehrwertabgabe, Bestandesbauten bei der Höhe des Mehrwerts zu berücksichtigen. Die Mehrwertabgabe werde im Zeitpunkt der Rechtskraft der Planänderung festgelegt. Sie sei aber nicht sofort geschuldet, sondern erst, wenn der Mehrwert realisiert werde, wobei die Grundeigentümerschaft frei wählen könne, wann sie von den neuen Nutzungsmöglichkeiten Ge- brauch mache. Die Landwerte wegen der bestehenden Gebäude auf dem Grundstück zu diskontieren, führe zu einer ungerechtfertigt tieferen Abgabe (Beschwerdeantwort S. 4 ff.). 3. Zu prüfen ist, wie der Mehrwert nach Art. 142b Abs. 1 BauG bei überbauten Grundstücken zu bestimmen ist. 3.1Gemäss dem Wortlaut von Art. 142b Abs. 1 BauG entspricht der Mehrwert der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Landes mit und ohne Planänderung und ist nach anerkannten Methoden zu bestimmen (vorne E. 2.1). Bei der Ermittlung des Planungsmehrwerts interessiert dem- nach grundsätzlich nur der Wert des Landes. Der Wert eines allfälligen Ge- bäudes wird durch eine raumplanerische Massnahme nicht betroffen, d.h. der Gebäudewert bleibt vor und nach einer raumplanerischen Massnahme derselbe. Für den planungsbedingten Mehrwert spielt die aktuelle Bebauung deshalb grundsätzlich keine Rolle (BVR 2024 S. 51 E. 8.2; vgl. Das Schwei- zerische Schätzerhandbuch, Schweizerische Vereinigung kantonaler Grund- stückbewertungsexperten [Hrsg.], Ausgabe 2019 [nachfolgend: Schätzer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 9 handbuch], S. 391 f.; Urs Eymann, Grundsätze zur Ermittlung des Planungs- mehrwerts nach Art. 5 RPG, in ZBl 2015 S. 167 ff., 172; Marco Koletsis, a.a.O., S. 7; Beat Stalder, Aktuelle Fragen im Zusammenhang mit dem Aus- gleich von Planungsvorteilen – eine Baustellenbesichtigung, in: in dubio 2023 S. 20 ff., 25; Heinz Lanz, a.a.O., S. 28). 3.2Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Ver- kehrswert des Landes zu ermitteln ist (vgl. vorne E. 2.3). Nicht einig sind sie sich, inwiefern bestehende Gebäude den Verkehrswert des Landes beein- flussen und daher bei dessen Schätzung dennoch zu berücksichtigen sind. Wie der Landwert eines Grundstücks im Einzelfall ermittelt wird, hängt von der für die Berechnung des Mehrwerts gewählten Methode ab. Diese gibt vor, welche Faktoren für die Ermittlung des Landwerts beigezogen werden. Im vorliegenden Verfahren wurde in allen drei Gutachten die sog. Residual- wertmethode verwendet (vgl. vorne E. 2.2). Bei dieser wird der Wert für bau- reifes Land aus dem Wert einer realisierbaren und planungsrechtlich zuläs- sigen Bebauung abgeleitet. Dazu wird zunächst der Marktwert für die zonen- konforme, maximal zulässige Baukubatur ermittelt; dies erfolgt grundsätzlich gestützt auf die Erträge, die sich mit der Maximalkubatur erzielen liessen. Vom Marktwert werden die Bau- und Entwicklungskosten der Bebauung ab- gezogen. Die Differenz stellt den Landwert dar (vgl. Schätzerhandbuch S. 190; Dolder/Frey, in Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Immobiliensteu- ern, 2021, § 6 N. 52; Heinz Lanz, a.a.O., S. 29). Die Bau- und Entwicklungs- kosten umfassen alle für die Erzielung des hypothetischen Ertragswerts er- forderlichen Kosten wie beispielsweise Abbruchkosten, Neubaukosten, Bau- nebenkosten inkl. Gebühren und Baufinanzierungskosten sowie Kosten für Projektentwicklung und Planung (vgl. Schätzerhandbuch S. 190; Francesco Canonica, in Schweizerischer Immobilienschätzer-Verband SIV [Hrsg.], Die Immobilienbewertung, 2009, S. 213). Die Residualwertmethode ist unbestrit- tenermassen eine anerkannte Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken, namentlich im Fall von Aufzonungen (vgl. Schätzerhand- buch S. 392). 3.3Im Gutachten 3 hat die Gutachterin den Landwert des betroffenen Grundstücks vor und nach der Ortsplanungsrevision nach der Residualwert- methode ermittelt. Sie hat dazu die maximal realisierbare Hauptnutzfläche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 10 für das Grundstück Nr. 1________ vor und nach der Planänderung auf Basis der Grundstückseigenschaften und der Bauordnung ermittelt. In einem wei- teren Schritt hat sie die potenziellen Erträge gestützt auf aktuelle Angebots- preise in der EG Köniz und eigene parzellen- und nutzungsspezifische Mi- krolagenratings geschätzt und daraus den Marktwert pro m 2 Hauptnutzfläche berechnet. Multipliziert mit der Hauptnutzfläche ergab sich der Marktwert der Liegenschaft vor und nach der Ortsplanungsrevision. Davon wurden je die Erstellungskosten inkl. Abbruchkosten sowie ein Betrag für die Entwick- lungsrisiken abgezogen und das Resultat mit einem Reduktionsfaktor (für die nicht lineare Ausnützung der höheren Nutzfläche; vgl. dazu hinten E. 4.2) multipliziert. Die Differenz der beiden Landwerte, ausmachend Fr. 765'800.--, wurde als planungsbedingter Mehrwert bestimmt (vgl. Be- rechnungsblatt; Erläuterungsbericht Ziff. 3). Zur aktuellen Bebauung des Grundstücks ist dem Gutachten 3 zu entnehmen, dass diese im Rahmen all- fälliger Abbruchkosten und für die Bestimmung der Hauptnutzfläche berück- sichtigt wurde. Darüber hinaus könne die bestehende Bausubstanz beim Mehrwertausgleich vernachlässigt werden, da die Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen erst bei der effektiven Überbauung fällig werde. Könne das Ausbaupotenzial nur mit einem Ersatzneubau ausgeschöpft werden, werde ein solcher wohl erst bei genügender Abschreibung des bestehenden Ge- bäudes realisiert. Da bei Um- und Aufzonungen keine Bauverpflichtung be- stehe, sei die Grundeigentümerschaft nicht gezwungen, die zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten zu einem früheren Zeitpunkt auszuschöpfen (vgl. In- formationsschreiben zum Gutachten 3 und Erläuterungsbericht Ziff. 3.2, 3.4 und 4). 3.4Die bestehenden Bauten auf dem Grundstück Nr. 1________ werden im Gutachten 3 demnach namentlich insofern beachtet, als die Abbruchkos- ten für die Gebäude als Teil der Bau- und Entwicklungskosten vom Ertrags- wert abgezogen werden, wie es die Residualwertmethode vorsieht (vgl. vorne E. 3.2). Die Gutachterin ist für die Ermittlung des Mehrwerts von einem «Abbruch-Neubau-Szenario» ausgegangen (vgl. Erläuterungsbericht Ziff. 3.1 und 3.4). Damit berücksichtigt sie, dass für die Ausschöpfung der zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten die bestehenden Gebäude abgebro- chen werden und ein Ersatzneubau erstellt wird, so wie es die Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 11 führerin für erforderlich hält. Nichts anderes ist gemeint, wenn die Gutachte- rin zur Berechnung des Mehrwerts ausführt, die beiden Landwerte würden «unter Annahme ‹grüner Wiese› berechnet» (Erläuterungsbericht Ziff. 4), nämlich, dass zur Ausnützung des vollen Nutzungspotenzials vom Abbruch der bestehenden Bauten und deren Ersatz durch einen Neubau auf dem frei- gelegten Land ausgegangen wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin beruht das Gutachten 3 nicht auf einer falschen Annahme und liegt der gestützt darauf verfügten Mehrwertabgabe keine offensichtlich falsche Sachverhaltsermittlung zugrunde (so aber Beschwerde Rz. 27). 3.5Gemäss der Beschwerdeführerin muss über die Abbruchkosten hin- aus wertmindernd berücksichtigt werden, dass die bauliche Ausschöpfung des Nutzungspotenzials durch einen Ersatzneubau erst mit grosser zeitlicher Verzögerung möglich sei. Dies reduziere den mit der Rechtskraft der Pla- nung entstandenen Mehrwert. Im Gutachten 3 werde der Mehrwert hingegen so berechnet, wie wenn sofort ein höherer Ertragswert erzielt werden könne (vgl. vorne E. 2.3). Für das Gutachten 2 hat die Beschwerdeführerin die Gut- achterin entsprechend beauftragt, bei der Ermittlung des Mehrwerts die be- stehende Bebauung des Grundstücks und die effektive Realisierbarkeit der Ausnützungsreserven zu berücksichtigen (Gutachten 2 Ziff. 1.1). Die Gut- achterin hat die durch sie ermittelten Landwerte daher zeitlich gewichtet, in- dem sie diese ausgehend von einer Restnutzungsdauer der bestehenden Gebäude von 43 Jahren diskontiert hat (vgl. Gutachten 2 Ziff. 6.2). 3.5.1 In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, der Mehrwert sei zu diskontieren, wenn ein allfälliger Planungsvorteil nicht sofort, sondern erst nach einer «Wartefrist» realisiert werden könne, namentlich wenn das zusätzliche Nutzungspotenzial wegen bestehender Gebäude nicht sofort ausgeschöpft werden könne (vgl. Francesco Canonica, a.a.O., S. 382; Ma- rco Koletsis, a.a.O., S. 17 f.). Es mag sein, dass insbesondere bei neueren Gebäuden eine längere Zeit vergehen kann, bis die Grundeigentümerschaft von der zusätzlichen Ausnützungsmöglichkeit auf ihrem Grundstück Ge- brauch macht und vom Planungsvorteil profitiert. Insofern sind aber die Be- sonderheiten des Systems der Mehrwertabgabe nach Art. 142 ff. BauG und namentlich dessen zeitliche Ausgestaltung zu beachten: Die Gemeinde hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 12 die Mehrwertabgabe zu verfügen, sobald die mehrwertbegründende Pla- nung rechtskräftig wird (Art. 142d Abs. 1 und 3 BauG). Der Mehrwert wird zu diesem Zeitpunkt ermittelt und die Abgabe darauf festgesetzt, unabhängig davon, wann der Mehrwert tatsächlich realisiert wird. Damit soll sichergestellt werden, dass effektiv nur planungsbedingte Mehrwerte in die Abgabenbe- messung einfliessen und nicht andere Faktoren (Konjunktur, Zinsumfeld, po- litische Lage usw.) die Rechnung verfälschen (vgl. Michael Pflüger, Die Mehrwertabgabe nach Art. 142 ff. des revidierten Baugesetzes – Streiflichter auf eine Baustelle, in BVR 2017 S. 268 ff., 284; Beat Stalder, a.a.O., S. 26). Fällig wird die verfügte Abgabe jedoch erst, wenn der planungsbedingte Mehrwert durch Überbauung oder durch Veräusserung realisiert wird, wobei die Gemeinden die Fälligkeit bei Um- und Aufzonungen abweichend regeln können (Art. 142c Abs. 1 und 1a BauG). Bei teilweiser Überbauung oder Ver- äusserung des Landes wird die Mehrwertabgabe anteilsmässig fällig (Art. 142c Abs. 2 BauG). Die EG Köniz sieht vor, dass bei Um- und Aufzo- nungen die Mehrwertabgabe fällig wird, wenn der planungsbedingte Mehr- wert durch Überbauung realisiert wird (Art. 5 Abs. 2 MWAR), d.h. wenn das Nutzungspotenzial tatsächlich ausgeschöpft werden kann. 3.5.2 Mit dieser differenzierten Fälligkeitsregelung wird im System der Mehrwertabgabe einer allfälligen zeitlichen Diskrepanz zwischen Verfügung und Realisierung des Mehrwerts Rechnung getragen (vgl. auch bezüglich der Lageklassenmethode Heinz Lanz, a.a.O., S. 32). Vor diesem Hinter- grund ist es nicht angebracht, den Mehrwert zu diskontieren: Zwar ist der Mehrwert zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Planung festzusetzen und die Beschwerdeführerin wird den Planungsvorteil wohl erst durch einen Ersatz- neubau realisieren. Sie muss aber auch die Abgabe auf dem Mehrwert erst bei Überbauung des Grundstücks bezahlen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von Konstellationen, in denen in der Praxis ein Verkehrswert diskontiert wird, wie beispielsweise bei der Ermittlung des Verkehrswerts für den Verkauf eines Grundstücks, an dem eine Nutzniessung besteht (vgl. die Beispiele im Schätzerhandbuch S. 223 f.). In einem solchen Fall bezahlt die Käuferschaft den Kaufpreis, kann das Grundstück aber während der Dauer der Nutzniessung noch nicht nutzen bzw. keinen Ertrag daraus erzielen. Die- sem Umstand kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Ver- kehrswert durch Anwendung eines Diskontfaktors reduziert wird. Hier drängt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 13 sich dieses Vorgehen nicht auf, da der Moment, in dem die Mehrwertabgabe zu bezahlen ist, mit jenem zusammenfällt, in dem die Eigentümerschaft vom Planungsvorteil profitiert bzw. die damit zusammenhängenden Erträge erzie- len kann. Entsprechend wird im Gutachten 3 zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Fälligkeit der Mehrwertabgabe erst bei Überbauung die bestehende Bausubstanz beim Mehrwertausgleich (ausser zur Bestimmung der Abbruchkosten und der Hauptnutzfläche) vernachlässigt werden kann (vorne E. 3.3). Indem die Realisierung des Mehrwerts üblicherweise zu ei- nem ökonomisch sinnvollen Zeitpunkt erfolgt, wird dem Alter und Zustand der bestehenden Gebäude bereits Rechnung getragen (Erläuterungsbericht Ziff. 4). Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass die Mehrwert- abgabe bis zu ihrer Fälligkeit der Teuerung unterliegt, die aufgrund des Lan- desindexes der Konsumentenpreise bestimmt wird (Art. 142d Abs. 3a BauG). Der Teuerungsausgleich trägt dem Geldwert der verfügten Abgabe Rechnung und steht nicht in Zusammenhang mit der Frage, ob ein Planungs- vorteil, der erst später realisiert wird, zu einem tieferen Mehrwert führt (vgl. hierzu auch Duplik Gemeinde vom 28.3.2022 S. 4, Akten RSA 4A pag. 74). 3.5.3 Das Vorgehen im Gutachten 3 weist gegenüber jenem im Gutach- ten 2 sodann den Vorteil auf, dass die Restnutzungsdauer der Gebäude nicht geschätzt werden muss. Diese dürfte im Zeitpunkt der Planänderung oft nicht eindeutig festgelegt werden können. Auch vorliegend ist die Rest- nutzungsdauer nicht unbestritten: Gemäss Gutachten 2 beträgt diese 43 Jahre (im Zeitpunkt der Schätzung 2017), ausgehend von einer theoreti- schen Gesamtlebensdauer von 70 Jahren für Gebäude dieser Konstrukti- onsart (vgl. Gutachten 2 Ziff. 6.2). Die EG Köniz bezeichnet dies als ungesi- cherte Annahme, weshalb offen bleibe, in welchem Zeitpunkt die zusätzli- chen Nutzungsmöglichkeiten tatsächlich realisiert würden (vgl. Beschwerde- antwort S. 6). Ohne Diskontierung können Ungenauigkeiten im Zusammen- hang mit der Restnutzungsdauer vermieden werden. Diesfalls ist auch nicht von Bedeutung, ob die Gebäude tatsächlich bis ans Ende der geschätzten Nutzungsdauer stehen bleiben oder nicht. Die Grundeigentümerschaft hat es in der Hand, die Gebäude dann abzubrechen, wenn sie es aus ökonomi- schen oder anderen Gründen für sinnvoll hält, und anschliessend mit einem Neubau das durch die Ortsplanungsrevision vergrösserte Nutzungspotenzial auszuschöpfen. Bei ihrem Entscheid über den Zeitpunkt von Abbruch und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 14 Neubau kann sie miteinbeziehen, dass die Mehrwertabgabe mit der Reali- sierung des planungsbedingten Mehrwerts durch Überbauung fällig wird. 3.5.4 Nach dem Gesagten kommt für die Berechnung der Mehrwertabgabe für das Grundstück Nr. 1________ nicht infrage, die ermittelten Verkehrs- werte des Landes wie im Gutachten 2 zu diskontieren. Erwähnenswert er- scheint in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass die «zeitlich gewichte- ten Landwerte» vor und nach Ortsplanungsrevision in dem von der Be- schwerdeführerin eingeholten Gutachten 2 (Ziff. 6.3) deutlich höher sind als die (nicht diskontierten) Landwerte im Gutachten 3 (Fr. 637.40/m 2 und Fr. 663.90/m 2 gegenüber Fr. 467.--/m 2 und Fr. 527.--/m 2 ). Die Beschwerde- führerin geht bei der Ermittlung der Mehrwertabgabe somit von höheren Ver- kehrswerten des Landes bei Planänderung aus, während sie gleichzeitig be- anstandet, im Gutachten 3 werde nicht genügend berücksichtigt, dass die Restdauer der bestehenden Gebäude den Verkehrswert des Landes im Zeit- punkt der Planänderung reduziere. 3.6Zusammenfassend wurde der aktuellen Bebauung des Grundstücks Nr. 1________ im Gutachten 3 bei der Bestimmung der Hauptnutzfläche und im Rahmen der Abbruchkosten Rechnung getragen. Darüber hinaus war sie nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist mit Blick auf das System der Fest- setzung und Fälligkeit der Mehrwertabgabe nicht zu beanstanden, dass die ermittelten Landwerte nicht aufgrund einer Restnutzungsdauer der beste- henden Gebäude reduziert wurden. Unterschiede zwischen bebauten und nicht bebauten Grundstücken wurden somit genügend beachtet; der Grund- satz der Rechtsgleichheit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht verletzt (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 7.9). Vor diesem Hintergrund ist nicht von Belang, wie die Gemeinde den Gutachterauftrag bezüglich der aktuellen Be- bauung formuliert hat. Aus der dem Gutachten 3 vorausgegangenen Korre- spondenz zwischen der Gemeinde und der Gutachterin sind daher keine wei- teren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der Antrag auf Edition der entsprechenden Unterlagen abgewiesen wird (Replik Rz. 34; vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4, 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). Ebenso waren weitergehende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 15 Abklärungen zu Alter und Zustand der Gebäude auf der Parzelle Nr. 1________, namentlich durch einen Augenschein, nicht notwendig; die Gutachterin konnte darauf verzichten. Wenn die Beschwerdeführerin das Gutachten 3 insofern als nicht genügend individuell erachtet, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit erforderlich, hat die Gutachterin die konkreten As- pekte des Grundstücks Nr. 1________ berücksichtigt (vgl. vorne E. 3.3, hin- ten E. 4.2). Dass sie ihr Vorgehen bei der Bewertung des planungsbedingten Mehrwerts der Parzelle der Beschwerdeführerin sowie zahlreicher weiterer Parzellen in der EG Köniz als schematisch bezeichnet (Erläuterungsbericht Ziff. 1.3), liegt in der Natur der gewählten Methodik und der berücksichtigten Faktoren wie Mikro- und Makrolage, mögliche Nutzungsarten, realisierbare Fläche, Mieterträge und Baukosten, die auch unter Rückgriff auf allgemeine Daten der Gemeinde, bekannte Benchmarks sowie eigene Modelle und Ra- tings der Gutachterin ermittelt wurden (vgl. Erläuterungsbericht Ziff. 2 und 3, insb. 3.3-3.5; vgl. auch VGE 22119 vom 12.12.2006 E. 3.6.1 f.). 4. 4.1Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Schätzung des Mehrwerts gemäss Gutachten 3 sei nicht nachvollziehbar. Dieses bestehe lediglich aus einem einseitigen Berechnungsblatt betreffend das Grundstück Nr. 1________ und einem allgemeinen Erläuterungsbericht. Die grunds- tücksbezogenen Daten auf dem Berechnungsblatt seien nicht nachvollzieh- bar. Konkret sei nicht klar, wie die maximale Hauptnutzfläche, die Marktwerte per Fertigstellung, die Erstellungskosten, der Abzug «Risiko/Gewinn» und der Reduktionsfaktor Ausnutzung hergeleitet worden seien. Es sei ihr daher im Verfahren bisher verwehrt geblieben, zur Schätzung des Mehrwerts bzw. zu den einzelnen Bewertungsfaktoren Stellung zu nehmen. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde Rz. 33). Die Vorin- stanz hat erwogen, das Gutachten 3 sei nach einer anerkannten Methode ermittelt worden. Unter Einbezug der Erläuterungen sei es nachvollziehbar, schlüssig und stimmig. Gründe, davon abzuweichen, seien keine ersichtlich. Auf die einzelnen Faktoren ist sie nicht weiter eingegangen (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 9, insb. 9.7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 16 4.2Im Gutachten 3 wurde der Mehrwert auf Basis der Residualwertme- thode wie folgt ermittelt (Berechnungsblatt; vgl. auch vorne E. 3.3): vor Ortspla- nungsrevision nach Ortspla- nungsrevision max. Hauptnutzfläche (m 2 )12'43414'299 Marktwert per Fertigstellung (CHF)37'498'38143'123'439 Erstellungskosten (CHF)-27'296'748-31'391'480 Risiko/Gewinn (CHF)-3'320'928-3'819'094 Reduktionsfaktor Ausnutzung0.880000.86200 Landwert (CHF; Gesamtfläche)6'055'0136'820'874 Landwert (CHF; pro m 2 )467527 abgabebestimmender Mehrwert (CHF)765'800 Die Herleitung der Faktoren ist im Erläuterungsbericht allgemein umschrie- ben (vgl. Erläuterungsbericht Ziff. 3.2-3.6). Zum Reduktionsfaktor ist festge- halten, dass mit diesem der Tatsache Rechnung getragen werde, dass sich der Landwert und die Ausnützungsziffern tendenziell nicht linear zueinander verhielten. Eine Käuferschaft sei in der Tendenz häufig nicht bereit, den dop- pelten Preis für eine Parzelle zu bezahlen, auf der das Doppelte gebaut wer- den dürfe. Der Reduktionsfaktor berechnet sich nach folgender Formel (Er- läuterungsbericht Ziff. 3.6): 푁푖푐ℎ푡푙푖푛푒푎푟푒푟 푅푒푑푢푘푡푖표푛푠푓푎푘푡표푟 [―] =1― 퐴푢푠푛ü푡푧푢푛푔푠푧푖푓푓푒푟 [ ― ] 10 ≥0,5 Die Ausnützungsziffer ist abhängig von der zulässigen Geschosszahl (vgl. Erläuterungsbericht Ziff. 3.2.4). Zusammen mit den Angaben im Erläute- rungsbericht lässt sich der Reduktionsfaktor Ausnutzung somit herleiten. Die Annahme der Nichtlinearität im Gutachten erscheint einleuchtend. Inwiefern das nicht zutreffen sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Hingegen geht aus dem Berechnungsblatt und dem Erläuterungsbericht nicht klar her- vor, wie die Gutachterin die maximal realisierbare Hauptnutzfläche, die dem Marktwert zugrundeliegende Bruttorendite, den Faktor «BKP 0» der Erstel- lungskosten und den Abzug «Risiko/Gewinn» konkret ermittelt hat. Mit Blick
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 17 auf die Rügen der Beschwerdeführerin zur Nachvollziehbarkeit hat das Ver- waltungsgericht die Gutachterin daher ersucht, die Berechnung insofern zu erläutern (vgl. Verfügung vom 16.1.2024, act. 14), worauf die Gutachterin am 2. Februar 2024 einen ergänzenden Bericht zum Gutachten 3 eingereicht hat (act. 15). Darin erklärt sie, welche Parameter und Werte sie für die Be- rechnung des Mehrwerts auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ver- wendet hat und weshalb. Insbesondere erläutert sie die verwendete Bruttorendite und führt aus, weshalb sie trotz unbeschränkter Geschosszahl für die realisierbare Hauptnutzfläche vor der Ortsplanungsrevision von vier und nach der Ortsplanungsrevision von fünf Geschossen ausgegangen ist und aufgrund dessen unterschiedliche Ausnützungsziffern anstelle fehlender Bauziffern verwendet hat. Der Bericht enthält weiter eine detaillierte Tabelle mit den berücksichtigten Parametern und den einzelnen Berechnungsschrit- ten. 4.3Das Verwaltungsgericht hat den ergänzenden Bericht den Verfahrensparteien zur Stellungnahme zugestellt. Die EG Köniz und die Vorinstanz haben auf eine Stellungnahme verzichtet (Eingaben vom 20. bzw. 26.2.2024, act. 18 bzw. 19). Die Beschwerdeführerin hat festgehalten, der Bericht enthalte Einzelheiten der Berechnung des Mehrwerts, die bisher nicht aktenkundig gewesen seien. Einzelne für die Bewertung relevante Fra- gen seien aber nach wie vor offen, was jedoch im Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht keine Rolle spiele, weil dieses lediglich Rechtsfragen beur- teile und es daher nicht dessen Aufgabe sei, die Berechnungsmodalitäten im Einzelnen zu überprüfen. Dabei handle es sich um eine Ermessensfrage, welche die Vorinstanz hätte beurteilen sollen, was sie aber unterlassen habe. Für eine Überprüfung des Gutachtens 3 habe das Verwaltungsgericht die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwer- deführerin hat daher auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet und darum ersucht, ihr für eine solche ausdrücklich eine Frist anzusetzen, falls das Verwaltungsgericht das Gutachten 3 selber überprüfen wolle (Eingabe vom 16.2.2024, act. 17). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 hat die Be- schwerdeführerin Gelegenheit erhalten, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen (act. 20). Die Beschwerdeführerin hat sich darauf nicht mehr vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 18 4.4Die Schätzung des Verkehrswerts von Grundstücken ist Teil der Sachverhaltsermittlung und damit eine Tatfrage, die das Verwaltungsgericht mit voller Kognition beurteilt (vgl. vorne E. 1.2). Schätzungsweises Festlegen von Entscheidgrundlagen hat nichts mit Ermessensbetätigung zu tun, auch wenn sog. Schätzungsermessen mitspielt (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 30). Praxisgemäss überprüft das Verwaltungsgericht Methode und Ergebnis ei- ner Verkehrswertschätzung von Grundstücken nur hinsichtlich jener Punkte, die konkret beanstandet werden. Bei Fragen, die besondere Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrungen voraussetzen, greift es nur dann korrigierend in die Beurteilung ein, wenn in einzelnen Bereichen der Schätzung von un- richtigen Voraussetzungen ausgegangen worden ist oder aus der Verletzung von Schätzungsnormen bzw. allgemein anerkannten Schätzungsmethoden ein gesamthaft gesehen unrichtiges Schätzungsergebnis resultiert (BVR 2013 S. 331 [VGE 2011/385 vom 14.12.2012] nicht publ. E. 1.2 mit Hinwei- sen; VGE 2022/221/222 vom 8.4.2024 E. 6.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 17). Allgemeine Kriterien für die Beweiswürdigung von Sachverständigen- gutachten bilden die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Darlegungen (etwa BGE 136 III 161 E. 3.4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 38). Im Beschwerdeverfahren vor verwaltungsinternen Behörden drängt sich bei der Beurteilung von Schätzungen ebenfalls eine gewisse Zurückhaltung auf und ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. hierzu Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 23 und 33). Entsprechend hat die Vorinstanz überprüft, ob das Gutachten 3 nach einer anerkannten Methode erfolgte und es nachvollziehbar, schlüssig und stimmig ist (angefochtener Entscheide E. 9). Bei der Überprüfung des Gutachtens 3 unterscheidet sich die Kogni- tion des Verwaltungsgerichts damit nicht von jener der Vorinstanz. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gibt es für eine Rückweisung daher kei- nen Grund. Das Gutachten 3 (Berechnungsblatt, allgemeiner Erläuterungs- bericht und Informationsschreiben) erweist sich zusammen mit dem ergän- zenden Bericht als vollständig. Insbesondere lässt sich anhand der ergän- zenden Ausführungen und der detaillierten Tabelle mit den einzelnen Be- rechnungsschritten nachverfolgen, wie die Gutachterin die Zahlen auf dem Berechnungsblatt ermittelt hat. Das Gutachten 3 erscheint dem Verwal- tungsgericht als nachvollziehbar und schlüssig. Es bestehen insgesamt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 19 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachterin von unrichtigen Vorausset- zungen ausgegangen wäre oder bei ihren Schätzungen allgemein aner- kannte Schätzungsgrundsätze verletzt hätte. Gründe, vom Gutachten 3 ab- zuweichen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat es die Beschwerdefüh- rerin trotz mehrfacher Gelegenheit zur Stellungnahme unterlassen darzutun, in welchen Punkten sie das Gutachten 3 nach Vorliegen des ergänzenden Berichts bemängelt. 4.5Zu prüfen bleibt, ob der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Wür- digung des Gutachtens 3 eine Gehörsverletzung vorzuwerfen ist. Die Be- schwerdeführerin hat in ihrer Replik vor der Vorinstanz erstmals gerügt, we- sentliche Faktoren der Mehrwertschätzung seien nicht nachvollziehbar. Sie hielt insofern lediglich fest, dass der Marktwert per Fertigstellung nicht nach- vollziehbar sei, da nicht bekannt sei, welche Mietzinse und Bruttorendite die Gutachterin angewendet habe. Auch die «Erstellungskosten BKP 0-5» seien nicht nachvollziehbar (Replik vom 24.1.2022 Rz. 19, Akten RSA 4A pag. 59 f.; Stellungnahme vom 11.4.2022 Rz. 19, Akten RSA 4A pag. 87 f.). Die Vorinstanz hat das Gutachten 3 als nachvollziehbar, schlüssig und stim- mig erachtet. Ob die vorinstanzlichen Erwägungen insofern zutreffen und na- mentlich auf einer vollständigen und zutreffenden Sachverhaltswürdigung basieren, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiel- len Beurteilung (vgl. etwa BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2022 S. 104 [VGE 2019/367 vom 8.2.2021] nicht publ. E. 2.4). Diese ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.4 hiervor). Die Behörde hat die Beweiswürdigung aber auch hinreichend zu begründen. Die Begrün- dungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruchs. Im Allge- meinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betrof- fenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt; wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.2). Die Vorinstanz ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, gewisse Faktoren seien nicht nachvollziehbar, in ihrer Beweiswürdigung nicht weiter eingegangen. Sie hat bloss festgehalten, es seien keine Gründe ersichtlich,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 20 vom Gutachten 3 abzuweichen, und hat das Gutachten insgesamt als nach- vollziehbar bezeichnet (angefochtener Entscheid E. 9.7). Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in diesem Punkt nicht genügend nach- gekommen und hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). 4.6Eine Gehörsverletzung führt – entsprechend der formellen Natur des Gehörsanspruchs – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1, 144 I 11 E. 5.3; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Pra- xisgemäss können allerdings Gehörsverletzungen unter bestimmten Voraus- setzungen geheilt werden (vgl. statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Gehörsverletzung wiegt nicht derart schwer, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre. Die Beschwer- deführerin hat erst im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebracht, einzelne Faktoren der Mehrwertberechnung nicht nachvollziehen zu können, obwohl sie bereits vor Erlass der Mehrwertabgabeverfügung durch die Ge- meinde Gelegenheit erhielt, zum Gutachten 3 Stellung zu nehmen (vgl. Schreiben Gemeinde vom 7.7.2020, Akten Gemeinde 4A1 Nr. 9). Es han- delte sich denn auch bloss um einen Nebenpunkt ihrer Argumentation, den sie nicht weiter vertiefte. Insbesondere bezüglich der Erstellungskosten un- terliess sie es, sich mit den entsprechenden Ausführungen im Erläuterungs- bericht auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern der Faktor im Gut- achten 3 nicht nachvollziehbar sei. Sie hat zudem vor Verwaltungsgericht Gelegenheit erhalten, sich zum ergänzenden Bericht der Gutachterin zu den beanstandeten Faktoren zu äussern, der aufgrund ihrer Rügen eingeholt worden war. Davon hat sie jedoch nicht Gebrauch gemacht. Der Mangel be- trifft schliesslich die Sachverhaltserhebung und -würdigung und damit Fra- gen, die das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtskontrolle frei prüft (vorne E. 1.2 und 4.4). Die Gehörsverletzung wird demnach vor Verwal- tungsgericht geheilt (vgl. zu den Folgen für die Kostenliquidation hinten E. 5). 4.7Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gegen das Gutachten 3 nicht zu hören. Die Gutachterin hat die bestehenden Bauten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 21 auf dem Grundstück Nr. 1________ bei der Berechnung des planungsbe- dingten Mehrwerts genügend berücksichtigt und das Gutachten erweist sich auch im Übrigen als vollständig, nachvollziehbar und stimmig. Die EG Köniz durfte damit auf den Mehrwert von Fr. 765'800.-- gemäss dem Gutachten 3 abstellen. Die gestützt darauf berechnete Abgabe von Fr. 246'320.-- ist nicht zu beanstanden (Art. 4 aAbs. 4 MWAR in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung vom 18.9.2017). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Spezielle prozessuale Verhältnisse können nach Art. 108 Abs. 1 VRPG jedoch eine vom Unterlie- gerprinzip abweichende, dem Einzelfall angemessene Kostenverlegung rechtfertigen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 18). Besondere Umstände, die praxisgemäss kostenmässig beachtlich sind, liegen namentlich in behördlichen Fehlleistungen in Form von Gehörsverletzungen, die zwar vor oberer Instanz geheilt werden können, für die Partei aber keine Nachteile zeitigen dürfen und daher kostenmässig angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. statt vieler BVR 2008 S. 97 E. 4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 21 mit Hinweis auf weitere Kasuistik). Die Vorinstanz hat ihre Würdigung des Gutachtens 3 nicht genügend begründet (vgl. vorne E. 4.5). Die Be- schwerdeführerin konnte sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher mit diesem Punkt nicht einlässlich auseinandersetzen, woraus ihr kein Nach- teil erwachsen darf. Dabei ist zu beachten, dass sich das Verwaltungsgericht wegen ihrer Rügen, gewisse Faktoren seien nicht nachvollziehbar, veran- lasst sah, ergänzende Ausführungen der Gutachterin einzuholen. Die Be- schwerdeführerin hat es in der Folge aber unterlassen, dazu Stellung zu neh- men und ihre Rügen genauer zu erläutern; dies selbst nachdem das Verwal- tungsgericht ihr als Folge ihrer Eingabe, in der sie sich nicht inhaltlich zum eingeholten Bericht äusserte, erneut Frist zur Stellungnahme angesetzt hatte (vgl. vorne E. 4.3). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr aus der ungenügenden Begründung der Vorinstanz und der Heilung vor dem Verwaltungsgericht ein Nachteil entstanden wäre. Der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 22 sind daher die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dazu gehören ne- ben einer Pauschalgebühr für den ordentlichen Verfahrensaufwand auch die Kosten von Fr. 3'732.15 für den ergänzenden Bericht der Gutachterin vom 2. Februar 2024 (vgl. Art. 103 Abs. 1 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 1). 5.2Zugunsten der obsiegenden Gemeinde sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 VRPG); die Gehörsverletzung rechtfertigt aufgrund der genannten Um- stände (E. 5.1 hiervor) keinen teilweisen Ersatz der Parteikosten, zumal die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin höchstens einen geringen Teil ihres Parteiaufwands verursacht haben dürfte. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2024, Nr. 100.2022.348U, Seite 23 4. Zu eröffnen: