100.2022.340U HAM/GRS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. November 2024 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion, Fachstelle Tiefbau, Schwand 17, 3110 Münsingen und Bodenverbesserungskommission des Kantons Bern Bahnhofplatz 5, Postfach 2384, 3001 Bern sowie Einwohnergemeinde Aarwangen handelnd durch den Gemeinderat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 2 betreffend Bodenverbesserung; Festlegung des Beizuggebiets (Entscheid der kantonalen Bodenverbesserungskommission vom 28. September 2022; BVK 21.41) Prozessgeschichte: A. Das Gesamtprojekt «Verkehrssanierung Aarwangen» umfasst unter ande- rem den Neubau einer Umfahrungsstrasse zur Entlastung des Ortskerns vom Durchgangsverkehr. Im Januar 2022 erliess die Bau- und Verkehrsdi- rektion des Kantons Bern (BVD) den Strassenplan. Weiter nahm das Berner Stimmvolk am 12. März 2023 den Baukredit an. Gegen beide Vorlagen wurde der Rechtsweg beschritten; die Beschwerdeverfahren sind noch nicht rechtskräftig erledigt. Die vorgesehene Umfahrungsstrasse führt über das in der Landwirtschaftszone liegende Grundstück Aarwangen Gbbl. Nr. 1________ von A.. Im Zusammenhang mit der Verkehrs- sanierung beabsichtigt der Kanton Bern die Durchführung einer Landumle- gung (Parallelplanung bzw. -projekt). Die Parzelle von A. befindet sich in deren Beizugsgebiet. Der Perimeterplan der Landumlegung, das Ei- gentümer- und Flächenverzeichnis, das Vorprojekt sowie – zur Orientie- rung – die Unterlagen des Mitberichtsverfahrens und die Statuten der zu konstituierenden Bodenverbesserungsgenossenschaft lagen vom 18. Fe- bruar bis am 19. März 2021 öffentlich auf. Am 19. März 2021 erhob A.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Aarwangen Einsprache und verlangte die Entlassung seiner Parzelle Nr. 1________ aus dem Perimeter. Auf Antrag des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LA- NAT) wies die Kantonale Bodenverbesserungskommission (BVK) die Ein- sprache mit Entscheid vom 28. September 2022 ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 3 B. Dagegen hat A.________ am 31. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge: «1. Es sei der Entscheid [...] der kantonalen Bodenverbesserungskom- mission vom 28. September 2022 aufzuheben und es sei die Ange- legenheit im Sinne der Erwägungen zur korrekten Sachverhaltsfest- stellung, insbesondere betreffend die im Eigentum des Kanton Bern AGG stehenden und verfügbaren Realersatzflächen, sowie zur kor- rekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 2. Eventualiter sei der Entscheid [...] der kantonalen Bodenverbesse- rungskommission vom 28. September 2022 aufzuheben und es sei die Hofparzelle des Beschwerdeführers Nr. 1________ [...] vollstän- dig aus dem Perimeter der Landumlegung des Parallelprojekts zur Verkehrssanierung Aarwangen, welcher am 18. Februar 2021 bis zum 19. März 2021 aufgelegt wurde, zu entlassen und entsprechend vollständig aus dem Eigentümer- und Flächenverzeichnis vom 29. Januar 2021 zu streichen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid [...] der kantonalen Bodenverbes- serungskommission vom 28. September 2022 aufzuheben und es sei nur der im Plan in der Beilage Nr.12 blau markierte Teil im Halte von ca. 19'626 m 2 bzw. 1,9626 ha der Hofparzelle des Beschwerde- führers Nr. 1________ [...] im Perimeter der Landumlegung des Par- allelprojekts zur Verkehrssanierung Aarwangen, welcher am 18. Fe- bruar 2021 bis zum 19. März 2021 aufgelegt wurde, zu belassen und den restlichen Teil dieses Grundstücks aus dem Perimeter zu ent- lassen. Demzufolge sei das Eigentümer- und Flächenverzeichnis vom 29. Januar 2021 so anzupassen, dass vom Grundstück Nr. 1________ [...] lediglich noch eine Teilfläche von ca. 19'626 m 2

bzw. 1,9626 ha enthalten ist. 4. Subsubeventualiter sei der Entscheid [...] der kantonalen Bodenver- besserungskommission vom 28. September 2022 aufzuheben und es seien nur die im Plan in Beilage Nr.13 blau markierten beiden Teilflächen im Halte von gesamthaft ca. 45'161 m 2 bzw. 4,5161 ha der Hofparzelle des Beschwerdeführers Nr. 1________ [...] im Peri- meter der Landumlegung des Parallelprojekts zur Verkehrssanie- rung Aarwangen, welcher vom 18. Februar 2021 bis zum 19. März 2021 aufgelegt wurde, zu belassen und den restlichen Teil dieses Grundstücks aus dem Perimeter zu entlassen. Demzufolge sei das Eigentümer- und Flächenverzeichnis vom 29. Januar 2021 so anzu- passen, dass vom Grundstück Nr. 1________ [...] lediglich noch eine Teilfläche von ca. 45'161 m 2 bzw. 4,5161 ha enthalten ist. 5. In jedem Fall sei ein allfälliger Landabzug oder Landverlust real in Form von Kulturland mit Fruchtfolgeflächenqualität zu ersetzen (Re- alersatz).» Das LANAT hat am 19. Dezember 2022 wie zuvor bereits die EG Aarwangen am 30. November 2022 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die BVK bean- tragt mit Vernehmlassung vom 24. November 2022 die Abweisung der Be- schwerde. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hat das LANAT am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 4 2. Oktober 2023 verschiedene Fragen namentlich zur Leistung von Realer- satz beantwortet. Dazu hat A.________ am 22. Dezember 2023 Stellung ge- nommen und an seinen Rechtsbegehren festgehalten. Die übrigen Verfah- rensbeteiligten haben auf weitere Ausführungen in der Sache verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen [VBWG; BSG 913.1]). 1.2Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach, einzutreten. 1.3Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätz- lich auf den Streitgegenstand beschränkt. Der Streitgegenstand bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das Rechtsverhältnis umstrit- ten ist, welches mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid (Anfechtungsobjekt) geregelt wird. Innerhalb des Anfechtungsob- jekts bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitge- genstand; dieser wird durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebe- gründung umschrieben (statt vieler BVR 2020 S. 59 E. 2.2 mit Hinwei- sen). – Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsbegehren 5, ein allfälliger Landabzug oder Landverlust sei real in Form von Kulturland zu er- setzen (Realersatz; vorne Bst. B). Die BVK entscheidet bei Einsprachen ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 5 gen Gegenstände des Auflageverfahrens nur über solche gegen das Bei- zugsgebiet (Perimetereinsprachen; Art. 31 Abs. 3 VBWG); in den übrigen Fällen erlässt die Trägerin der Bodenverbesserung (Schätzungskommis- sion) hingegen eine beschwerdefähige Verfügung (Art. 31 Abs. 4 VBWG; Art. 28 Abs. 1 Bst. f und Art. 52 Abs. 4 der Verordnung vom 5. November 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen [VBWV; BSG 913.111]). Der angefochtene Entscheid der BVK regelt folgerichtig aussch- liesslich das Beizugsgebiet. Nachgelagerte Fragen wie die Forderung nach Realersatz gehen über das Anfechtungsobjekt und damit den zulässigen Streitgegenstand hinaus (vgl. auch hinten E. 4.2). Hinsichtlich des Rechts- begehrens 5 ist demnach nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die geplante Landumlegung steht in einem engen Zusammenhang mit der Verkehrssanierung Aarwangen und wird in den Auflageunterlagen deshalb als «Parallelplanung Landumlegung» bezeichnet. Die erwähnte Ver- kehrssanierung hat zum Ziel, die Ortsdurchfahrt Aarwangen und andere Strassen vom Durchgangs- und Schwerverkehr zu entlasten sowie das Orts- zentrum Aarwangen aufzuwerten. Hierfür ist eine neue Umfahrungsstrasse zwischen den Gemeinden C.________ (...) und Aarwangen geplant, die durch eine intakte Kulturlandschaft mit Fruchtfolgeflächen führt und auch das Grundstück des Beschwerdeführers queren soll. Die Realisierung der Strasse erfordert einerseits Land, das auf geeignete Weise beschafft werden muss. Andererseits verändert sie die vorhandenen, gewachsenen Strukturen wie namentlich bestehende Bewirtschaftungseinheiten, Flurwege oder Bäche. Vor diesem Hintergrund hat die Landumlegung zum Ziel, Land für die neue Umfahrungsstrasse und die damit verbundenen ökologischen Ersatz- massnahmen zuzuteilen, eine möglichst ausgewogene und wertbasierte Neuzuteilung des Kulturlands der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zu ermöglichen und Grundeigentum und Bewirtschaftungsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 6 heiten zu arrondieren. Weiter sollen Bewirtschaftungs- und Verbindungs- wege insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft angepasst oder neu angelegt werden sowie punktuelle wasserbautechnische Massnahmen zur Verbesserung der hydrologischen und ökologischen Verhältnisse der Ge- wässer realisiert werden. Auch eine freiwillige Arrondierung von Pachtland sowie die Durchführung der amtlichen Vermessung sollen ermöglicht wer- den. Schliesslich soll mit der Landumlegung ein Vorschlag für ausgewogene Ausgleichsmassnahmen für den Erhalt der Biodiversität (Qualitäts- und Flächenziele) ausgearbeitet werden (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 2; Technischer Bericht vom 29.1.2021 S. 4, 25; Akten zur Orientierung, VSA Parallelprojekt Landumlegung, Präsentation/Orientierung Vorprojekt Ziff. 1 «Zielsetzungen im Rahmen der LU VSA» sowie Art. 2 des Entwurfs der Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft VSA Parallelprojekt Landumlegung; alle Unterlagen in Akten Tiefbauamt des Kantons Bern [TBA] 4C; vgl. auch Eingabe EG Aarwangen vom 30.11.2022, act. 6). 2.2Bei Boden- und Waldverbesserungen ist grundsätzlich vorgesehen, dass über Perimetereinsprachen entschieden werden kann, ehe die Durch- führung des Unternehmens überhaupt feststeht (vgl. Vortrag des Regie- rungsrats zum VBWG, in Tagblatt des Grossen Rates 1997, Beilage 14, Er- läuterungen zu Art. 5, S. 28 f.). Folgerichtig kann der Beizugsperimeter fest- gelegt werden, auch wenn Massnahmen, die für das Unternehmen wesent- lich sind – hier namentlich die vorgesehene Umfahrungsstrasse –, noch nicht rechtskräftig beurteilt sind. Vor diesem Hintergrund sind bei der Festlegung des Perimeters folgende Kriterien berücksichtigt worden: Bestehende Eigen- tums- und Bewirtschaftungsverhältnisse, Flächenbedarf für die Umfahrungs- strasse und ökologischer Ersatz, Arrondierungspotenzial der Bewirtschaf- tungseinheiten (Anzahl, Grösse, Geometrie), Verbesserungspotenzial und Anpassungsbedarf Flurwegnetz, Verlauf der Bäche bzw. des Gewässernet- zes sowie die Ausdehnung, Lokalisierung und der Flächenbedarf von ökolo- gischen Massnahmen. Das Beizugsgebiet ist aufgeteilt in einen grösseren nördlichen und einen kleineren südlichen Teilperimeter, wobei die beiden Teile durch den B.________ getrennt sind. Der nördliche Teilperimeter liegt auf dem Gemeindegebiet Aarwangen und umfasst die Gebiete ... sowie den ... mit der Kiesgrube .... Südlich des B.________ sind die Gebiete ... und ... im Perimeter enthalten. Die Fläche erstreckt sich über die Gemeindegrenze

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 7 von Aarwangen hinaus bis in den Ortsteil ... der EG C.________ (vgl. zum Ganzen Technischer Bericht vom 29.1.2021 S. 14 f. und Plan «Provisorischer Perimeter» vom 29.1.2021, je in Akten TBA 4C). 2.3Das Grundstück Nr. 1________ gehört zum Teilperimeter nördlich des B.________ (Gebiet ...). Die Parzelle liegt am südlichen Rand des nörd- lichen Teilperimeters und ist nur durch einen Mergelweg vom B.________ getrennt. Mit rund 16,25 ha zählt sie zu den grösseren Einzelparzellen im Beizugsgebiet. Auf dem Grundstück befindet sich ein Landwirtschaftsbe- trieb, der vom Beschwerdeführer geführt wird. Im Rahmen der Verkehrssa- nierung Aarwangen ist vorgesehen, dass die geplante Umfahrungsstrasse das Grundstück im westlichen Bereich queren soll (Plan «Provisorischer Pe- rimeter» vom 29.1.2021; Eigentümer- und Flächenverzeichnis vom 29.1.2021, Eigentümer Nr. 1, je in Akten TBA 4C). 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihren Entscheid nicht hinreichend begründet habe (insb. Beschwerde S. 12 ff., 18). 3.1Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfas- sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und die- sen sachgerecht anfechten können. Sie muss die wesentlichen Überlegun- gen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist aber, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2). 3.2Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid einlässlich dargelegt, weshalb sie die gesetzlichen Kriterien zur Aufnahme der Parzelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 8 des Beschwerdeführers in das Beizugsgebiet als erfüllt erachtet. Dabei hat sie sich mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ins- besondere begründet, weshalb entgegen seiner Auffassung ein lediglich teil- weiser Einbezug der Parzelle nicht in Betracht komme. Ebenfalls hat sie aus- geführt, wieso das Gleichbehandlungsverbot nicht verletzt sei (angefochte- ner Entscheid E. 4 und 5). Damit war es dem Beschwerdeführer ohne weite- res möglich, den Entscheid der BVK sachgerecht anzufechten, was er auch getan hat. Im Übrigen stört sich der Beschwerdeführer insbesondere daran, dass sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit den Voraussetzungen für ei- nen Eingriff in die Eigentumsgarantie auseinandergesetzt habe. Die angeb- liche Grundrechtsverletzung bringt er aber erstmals vor dem Verwaltungsge- richt vor (vgl. Einsprache vom 19.3.2021, Akten BVK 4A pag. 9 ff.; ferner Stellungnahme und Schlussbemerkung vom 15.3.2022, Akten BVK 4A pag. 29 ff.). Die Vorinstanz hatte keine Veranlassung, sich von Amtes wegen zu den Eingriffsvoraussetzungen in die Eigentumsgarantie zu äussern, zu- mal der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren anwaltlich vertre- ten war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4. 4.1In der Sache macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Behörden hätten ihm vollen Realersatz zugesichert. Im Technischen Bericht werde denn auch «suggeriert», dass der Kanton Bern im Perimeter über 14,9 ha Kulturland verfüge, das er frei verwenden und als Realersatzfläche anbieten könne. Tatsächlich könne der Kanton aber nur eine Fläche von 2,84 ha einwerfen, was nicht ausreichend sei, um das Unternehmen «ohne (massiven) Landabzug» durchzuführen. Indem die Vorinstanz dennoch ei- nen vollen Realersatz in Aussicht gestellt habe, habe sie schwerwiegend ge- gen Grundsätze des Bodenverbesserungsverfahrens und allgemeine Ver- fahrensgrundsätze verstossen. Zudem seien das Gebot von Treu und Glau- ben bzw. das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben, soweit er nicht sogar an einem Nichtigkeitsgrund leide (Beschwerde S. 6 ff., 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 9 4.2Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist wie dargelegt einzig die Festlegung des Beizugsgebiets (vorne E. 1.3). Nicht zu den Kriterien für die Perimeterfestlegung gehört die Frage, ob für einzelne Grundeigentüme- rinnen und -eigentümer im Rahmen der Neuzuteilung dereinst ein Realersatz möglich sein wird oder ob allfällige Minderzuteilungen mit Geld entschädigt werden (hinten E. 6.1). Entsprechend wird der Perimeter bereits zu Beginn des Landumlegungsverfahrens im Rahmen der Vorbereitung des Unterneh- mens bestimmt, wogegen die Vorschriften zum Realersatz bzw. zur Geldent- schädigung die nachgelagerte Neuordnung betreffen (vgl. insb. Art. 28 VBWG und Art. 43 VBWV). Gegen Verfügungen betreffend die Bewertung des Altbesitzes und der Neuzuteilung kann erneut Einsprache erhoben wer- den (Art. 31 Abs. 1 VBWG). Der Beschwerdeführer stösst mit seinen Rügen zum Realersatz im Verfahren zur Festlegung des Beizugsgebiets daher ins Leere (vgl. Rechtsprechung der besonderen verwaltungsunabhängigen Jus- tizbehörden im Jahresrückblick, in BVR 2019 S. 220 ff., 242 mit Hinweis). Aus demselben Grund ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, wie es sich mit den angeblichen behördlichen Zusicherungen betreffend den Rea- lersatz verhält. Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob eine Einsprache ge- gen den Technischen Bericht überhaupt möglich gewesen wäre (Art. 31 Abs. 2 VBWG) und ob andere Eigentümerinnen und Eigentümer aufgrund des angeblich fehlerhaften Berichts von der Einsprache- und Beschwerde- führung abgehalten worden sind (Beschwerde S. 8 f.). Abgesehen davon ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer daraus für sich ableiten will. 5. 5.1Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, das Beizugsgebiet sei im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben festgelegt worden. Sein Grundstück sei für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens nicht nötig und ziehe auch keine Vorteile daraus, da es bereits eine grosse Fläche aufweise und gut erschlossen sei. Zudem stelle die Aufnahme seines Grund- stücks in das Beizugsgebiet einen rechtswidrigen Eingriff in die Eigentums- freiheit dar. Für die Grundrechtsbeschränkung bestehe weder eine hinrei- chend bestimmte gesetzliche Grundlage noch ein öffentliches Interesse und der Beizug sei unverhältnismässig. Die Aufnahme in den Perimeter könne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 10 auch nicht mit dem Umstand gerechtfertigt werden, dass andernfalls erheb- lich weniger Land zur Neuverteilung zur Verfügung stünde. Eventuell seien lediglich Teilflächen in den Perimeter aufzunehmen, da die geplante Umfah- rungsstrasse nur durch den westlichen Teil der Parzelle verlaufe. Auch für eine Verbesserung der Parzellenform sei der Einbezug des gesamten Grundstücks nicht notwendig. Schliesslich verstosse die Aufnahme seines Grundstücks gegen das Gleichbehandlungsgebot (Beschwerde S. 5 f., 14 ff.). 5.2Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Einbezug der gesamten Par- zelle Nr. 1________ für eine zweckmässige Durchführung der Melioration nötig. Ohne das Grundstück mit seiner zehneckigen Parzellenform würden die beabsichtigte Neuordnung und Verbesserung des Grundeigentums so- wie die Landbeschaffung für die Umfahrungsstrasse massiv erschwert. Auch stünde erheblich weniger Land für die Neuordnung zur Verfügung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Perimeter über eine zweite Parzelle, die zur streitbetroffenen Hofparzelle Nr. 1________ arrondiert werden könnte. Damit seien durchaus auch Vorteile für den Beschwerdeführer bzw. das Grundstück erzielbar. Ein bloss teilweiser Einbezug der Parzelle sei nicht möglich. Zumindest in Zusammenlegungsgebieten sei die Aufnahme ganzer Grundstücke notwendig (angefochtener Entscheid E. 5a). 6. Zu den massgebenden rechtlichen Grundlagen ergibt sich Folgendes: 6.1Die gesetzlichen Anforderungen an die Aufnahme von Grundstücken in ein Landumlegungsgebiet werden in Art. 4 VBWG umschrieben. Demnach erstreckt sich das Beizugsgebiet bzw. der Perimeter auf eine natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Bodenfläche und umfasst alle Grundstücke, die für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens nötig sind oder dar- aus Vorteile ziehen (Art. 4 Abs. 1 und 2 VBWG). Der Gesetzeswortlaut («oder») macht deutlich, dass es sich bei der Notwendigkeit für eine zweck- mässige Durchführung bzw. bei den Vorteilen für ein Grundstück um alter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 11 native Kriterien für die Aufnahme in das Beizugsgebiet handelt. Sodann kön- nen für die Realisierung raumplanerischer Anliegen weitere Gebiete einbe- zogen werden (Abs. 3). Bei der Festlegung des Perimeters verfügt die zu- ständige Behörde seit jeher über einen grossen Beurteilungsspielraum (vgl. zum alten Recht Gottfried Staub, Das Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten vom 26. Mai 1963, in MBVR 1964 S. 225 ff., 228; ferner BGer 15.6.1982, in ZBl 1983 S. 171 E. 2a). Die kon- krete Grösse und Abgrenzung eines Beizugsgebiets hängen somit im We- sentlichen von den Zielen ab, die mit dem Unternehmen verfolgt werden, und von den gegebenen Verhältnissen (Otmar Hermann Bänziger, Bodenverbes- serungen, rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenle- gungen und der Gesamtumlegungen, Diss. Basel 1977, S. 42; zum Ganzen VGE 2022/355 vom 15.7.2024 E. 4.2). 6.2Des Weiteren schützt die Bestandesgarantie als Teilgehalt der Eigen- tumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV und Art. 24 KV) die konkreten Vermögens- rechte der Eigentümerinnen und Eigentümer, d.h. das Recht, das Eigentum zu bewahren, zu nutzen oder zu veräussern (VGE 2017/147 vom 7.6.2018 E. 7.1 [bestätigt durch BGer 1C_441/2018 vom 14.11.2019]). Der Einbezug eines Grundstücks in ein Güterzusammenlegungsverfahren stellt eine Be- schränkung dieser aus dem Eigentum fliessenden Befugnisse dar (BGE 94 I 602 E. 4, 96 I 130 E. 3; BGer 15.6.1982, in ZBl 1983 S. 171 E. 2a). Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28 KV; statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4 ff., insb. E. 6.4.3). Zum vornherein nicht zur Diskussion steht hier eine Verletzung des Kerngehalts. 6.3Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorausset- zungen des Eigentumseingriffs (Art. 36 BV und Art. 28 KV) wie auch jene von Art. 4 VBWG gegeben sind. 7. Zur gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff ergibt sich, was folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 12 7.1Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, Art. 4 Abs. 2 VBWG könne mangels hinreichender Bestimmtheit keine genügende gesetzliche Grund- lage für eine Grundrechtsbeschränkung darstellen, zumal es sich beim Bei- zug seines Grundstücks um einen schweren Eingriff handle (Beschwerde S. 11 f.). 7.2Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer rechtssatzmässigen Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV lässt sich nicht abstrakt festlegen. Die Anforderungen sind weniger streng zu handhaben, wenn eine stark tech- nische Materie oder unterschiedlich gelagerte Sachverhalte zu regeln sind, bei denen im Interesse einer sachgerechten Flexibilität Differenzierungen im Anwendungsfall angebracht erscheinen. Die wesentlichen Wertungen dürfen allerdings nicht von der rechtsanwendenden Behörde selber ausgehen (zum Ganzen BGE 146 I 70 E. 6.2.2; BVR 2020 S. 17 E. 7.3.2; VGE 2018/445 vom 18.5.2020 E. 5.3.1, je mit Hinweisen; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, N. 333). 7.3Art. 4 Abs. 2 VBWG hält fest, dass sich das Beizugsgebiet bei Boden- und Waldverbesserungen auf eine natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Bodenfläche erstreckt und alle Grundstücke umfasst, die für die zweckmäs- sige Durchführung des Unternehmens nötig sind oder daraus Vorteile ziehen (vorne E. 6.1). Der Verordnungsgeber hat insoweit das Gesetz zwar nicht weiter konkretisiert. Das ändert aber nichts daran, dass mit Art. 4 Abs. 2 VBWG die wesentlichen Voraussetzungen für die Festlegung des Beizugsgebiets genannt und hinreichend bestimmt rechtssatzmässig vorbe- stimmt werden. Von einer Bestimmung ähnlich einer «Generalklausel» (Be- schwerde S. 11) kann keine Rede sein. Um den unterschiedlichen Situatio- nen bei der technischen Perimeterfestlegung Rechnung tragen zu können und damit auch Einzelfallgerechtigkeit der Lösungen zu ermöglichen, ist die Verwendung allgemeiner und mehr oder minder vager Begriffe unumgäng- lich (statt aller: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 344). Deren Auslegung und Anwendung muss anerkann- termassen der Praxis überlassen werden (vgl. allgemein etwa BGE 147 I 478 E. 3.2.1, 147 I 450 E. 3.2.1; für Landumlegungen Eloi Jeannerat, in Praxis- kommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 20 N. 19). Der behördliche Handlungsspielraum bei der Perimeterfestlegung bedeutet somit nicht, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 13 Art. 4 Abs. 2 VBWG den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nicht genügt; die Norm stellt unabhängig von der Schwere des Grundrechtsein- griffs eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar. 8. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Landumlegung liege nicht im öffentlichen Interesse. 8.1Bei Bodenverbesserungen ist das öffentliche Interesse prinzipiell an- erkannt. Dies gilt auch dann, wenn nicht alle Betroffenen das Unternehmen befürworten (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutz- recht, 7. Aufl. 2022, S. 287 f.; Otmar Hermann Bänziger, a.a.O., S. 15 f.; BGer 15.6.1982, in ZBl 1983 S. 171 E. 2b). Im vorliegenden Fall sollen die unerwünschten Folgen der geplanten Umfahrungsstrasse auf das Kulturland abgeschwächt werden, indem bestehende landwirtschaftliche Strukturen an- gepasst, Grundstücke arrondiert und die Kulturlandflächen möglichst ausge- wogene und wertbasiert neu zugeteilt werden (vorne E. 2.1). Damit erfüllt die Landumlegung den gesetzlich vorgesehenen Zweck und liegt insoweit im öf- fentlichen Interesse (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 des kantonalen Landwirt- schaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 [KLwG; BSG 910.1]; Otmar Hermann Bänziger, a.a.O., S. 2; VGE 22802 vom 25.4.2007 E. 4.4.1). 8.2Soweit sich der Beschwerdeführer am Kulturlandverlust aufgrund der vorgesehenen ökologischen und wegbaulichen Massnahmen stört (Be- schwerde S. 13), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um kulturtech- nische Massnahmen im Interesse der Landwirtschaft und der Ökologie han- delt (vgl. Technischer Bericht vom 29.1.2021 S. 14 f. und Plan «Provisori- scher Perimeter» vom 29.1.2021, je in Akten TBA 4C). Die diesbezüglichen Bedenken führen, selbst wenn sie für sich allein sachlich begründet wären (was aber ohnehin nicht auf der Hand liegt), somit nicht dazu, dass das all- gemeine öffentliche Interesse an der Landumlegung zu verneinen wäre. Im Übrigen wird der Verlust von Kulturland überwiegend durch die Umfahrungs- strasse und nicht durch die Landumlegung verursacht (Technischer Bericht vom 29.1.2021 S. 15, in Akten TBA 4C). Die entsprechenden Rügen sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 14 daher im Verfahren zur Umfahrungsstrasse vorzubringen, was der Be- schwerdeführer offenbar auch getan hat (vgl. Einsprache an die BVK vom 19.3.2021 S.5, Akten BVK 4A pag. 13). 9. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Aufnahme seines Grundstücks in das Beizugsgebiet widerspreche den Vorgaben von Art. 4 Abs. 2 VBWG und sei unverhältnismässig. 9.1Das Grundstück Nr. 1________ befindet sich im Süden des nördli- chen Perimeters neben dem B.________ (vorne E. 2.3). Die Parzellen- grenze bzw. der Weg zwischen dem Grundstück und dem Wald bildet zu- gleich die Perimetergrenze. Dabei handelt es sich sowohl um eine natürliche als auch um eine wirtschaftliche Abgrenzung (vgl. auch angefochtener Ent- scheid E. 5a). Die Aufnahme des Grundstücks in das Beizugsgebiet ist inso- weit nicht zu beanstanden, was der Beschwerdeführer im Übrigen nicht sub- stanziiert bestreitet. 9.2Er ist vielmehr der Auffassung, seine Parzelle sei deshalb nicht im Perimeter zu belassen, weil sie für die Durchführung des Unternehmens nicht nötig sei und keine Vorteile daraus ziehe. Dem kann nicht gefolgt wer- den: Die geplante Umfahrungsstrasse, die der Landumlegung zugrunde liegt, soll über das Grundstück des Beschwerdeführers führen (provisori- scher Perimeterplan vom 29.1.2021, in Akten TBA 4C; vorne E. 2.3). Damit wird eine Anpassung der Strukturen und Parzellen im westlichen Teil des Grundstücks Nr. 1________ unter Einbezug der Nachbarparzellen unum- gänglich. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist schon aus diesem Grund für die Durchführung des Unternehmens notwendig. Des Weiteren sind auf der Parzelle Massnahmen am Wegnetz vorgesehen. Insbesondere sollen ein Mergelweg und ein Belagsweg errichtet werden (Plan Massnah- men am Wegnetz und Wasserbau vom 29.1.2021, in Akten TBA 4C). Auch insoweit ist das Grundstück für die zweckmässige Durchführung des Unter- nehmens nötig (vgl. Protokoll der Einspracheverhandlung vom 30.6.2021,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 15 Akten BVK 4A pag. 19 f.). Anders als der Beschwerdeführer meint, ist es un- erheblich, dass diese Massnahmen erst geplant sind und darüber noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. vorne E. 2.2). Unter diesen Umständen ist nicht entscheidend, ob das Grundstück des Beschwerdeführers aus dem Un- ternehmen auch Vorteile zieht; weil dieses für eine zweckmässige Durch- führung des Unternehmens nötig ist, ist es so oder anders in den Perimeter aufzunehmen (vorne E. 6.1). 9.3Der Beschwerdeführer verweist sodann auf das Grundstück Aarwan- gen Gbbl. Nr. 2________ und bringt vor, dessen Aufnahme in den Perimeter zeige exemplarisch, dass die in Art. 4 Abs. 2 VBWG enthaltenen Kriterien toter Buchstabe seien. Das Grundstück sei erst nachträglich zum Beizugs- gebiet hinzugefügt worden, sei vom Rest des Perimeters komplett isoliert und folge keiner wirtschaftlichen oder natürlichen Abgrenzung (Stellung- nahme vom 22.12.2023 S. 4, act. 16). – Selbst wenn die Auffassung des Be- schwerdeführers zutreffen und die Parzelle Nr. 2________ die Vorausset- zungen für den Beizug nicht erfüllen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus ein Anspruch auf Entlassung der streitbetroffenen Parzelle Nr. 1________ ergibt. Der Beschwerdeführer macht jedenfalls zu Recht nicht geltend, dass die Situationen unter dem Aspekt des Gleichbehand- lungsgebots vergleichbar seien. Mit Blick auf den Streitgegenstand (vgl. vorne E. 1.3) erübrigen sich somit weitergehende Ausführungen zum Grund- stück Nr. 2________. 9.4Schliesslich reicht es nicht aus, lediglich Teilflächen der Parzelle Nr. 1________ in den Perimeter aufzunehmen (vgl. Rechtsbegehren 3 und 4; vorne Bst. B): 9.4.1 Mit der Landumlegung sollen unter anderem Grundstückformen und Eigentumsverhältnisse für eine rationelle Bodennutzung hergestellt werden (Peter Hänni, a.a.O., S. 285 f. mit Hinweisen). Hierfür ist es von Vorteil, wenn das Beizugsgebiet entlang bestehender Grundstücksgrenzen abgegrenzt wird. Die Vorinstanz als Fachgericht hat somit zutreffend erwogen, dass je- denfalls in Zusammenlegungsgebieten, d.h. in Gebieten, in denen die alten Besitzstände aufgenommen und Flächen mit geänderten Grenzen neu zu- geteilt würden, ganze Parzellen in das Beizugsgebiet aufzunehmen sind (an- gefochtener Entscheid E. 5a). Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 16 nicht, dass seine Parzelle zu diesem Gebiet gehört. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Landumlegung Massnahmen am Wegnetz geplant sind, die sich ausserhalb der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Bereiche be- finden, weshalb der vorgeschlagene teilweise Einbezug der Parzelle Nr. 1________ auch aus diesem Grund nicht sachgerecht ist (Plan Mass- nahmen am Wegnetz und Wasserbau vom 29.1.2021, in Akten TBA 4C; vorne E. 9.2). Schliesslich sind die Erfolgsaussichten des Unternehmens umso besser, je mehr Land für die Neuverteilung zur Verfügung steht (vgl. VGE 20432 vom 14.10.1998 E. 3b). Die Grösse des Grundstücks des Be- schwerdeführers (vorne E. 2.3) erleichtert wesentlich die Durchführung des Unternehmens, womit der Beizug der gesamten Parzelle auch in dieser Hin- sicht als nötig erscheint (Bemerkungen LANAT an die BVK vom 9.11.2021 S. 4, Akten BVK 4A pag. 4; Protokoll der Einspracheverhandlung vom 30.6.2021, Akten BVK 4A pag. 19). 9.4.2 Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Parzel- len nennt, die ebenfalls nur teilweise in den Perimeter aufgenommen worden seien (Beschwerde S. 8): Bei vielen der genannten Grundstücke handelt es sich um Wegparzellen (Grundstücke B.________ Gbbl. Nrn. ...; C.________ Gbbl. Nrn. ...) oder um Waldparzellen, die sich über ein grösseres Gebiet erstrecken (Grundstücke B.________ Gbbl. Nrn. ...; C.________ Gbbl. Nrn. ...). Diese Parzellen sind nicht mit dem landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstück des Beschwerdeführers vergleichbar und es erscheint zweifel- haft, dass sie dereinst zum Zusammenlegungsgebiet gehören werden. Da- neben erwähnt der Beschwerdeführer die Parzelle Aarwangen Gbbl. Nr. ..., auf der sich unter anderem die Kiesgrube Risi befindet. Anders als er geltend macht, ist das Grundstück aber ganz und nicht lediglich teilweise im proviso- rischen Perimeter aufgenommen. Dasselbe gilt für die ebenfalls genannte Parzelle Aarwangen Gbbl. Nr. ...; auch diese befindet sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vollständig und nicht lediglich teil- weise im Beizugsgebiet (vgl. provisorischer Perimeterplan vom 29.1.2021, in Akten TBA 4C; ferner Eigentümer- und Flächenverzeichnis vom 29.1.2021, Eigentümer Nr. ... und ..., in Akten TBA 4C). Der Beschwerdeführer vermag aus den Hinweisen auf andere Parzellen somit nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten. Insbesondere sind aufgrund der unterschiedlichen Situationen we- der eine willkürliche Rechtsanwendung (Art. 9 BV) noch eine Verletzung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 17 Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 18 f.; zum Gleichbehandlungsgebot VGE 2022/355 vom 15.7.2024 E. 7.3). 9.5Nach dem Erwogenen sind die gesetzlichen Vorgaben zur Festle- gung des Beizugsgebiets gemäss Art. 4 Abs. 2 VBWG eingehalten. Die Auf- nahme des gesamten Grundstücks Nr. 1________ ist mithin nötig für eine zweckmässige Durchführung des Unternehmens. Damit ist zugleich gesagt, dass der angefochtene Entscheid verhältnismässig ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise in sei- nen Eigentumsrechten eingeschränkt wird, zumal es im vorliegenden Ver- fahren einzig um die Perimeterfestlegung geht und nicht – wie der Be- schwerdeführer anzunehmen scheint – um Fragen der Neuzuteilung oder des Realersatzes (vgl. vorne E. 1.3, 4). 10. 10.1Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nach dem Gesagten in den Ak- ten ausreichend dokumentiert, weshalb sich Weiterungen wie der beantragte Augenschein oder die Befragung von Zeugen erübrigen. Die entsprechen- den Beweisanträge werden abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 285 E. 3.3.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). Gründe für eine Rückweisung bestehen ebenfalls nicht. Da- mit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.3). 10.2Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.340U, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
  3. Es werden keiner Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern
  • Bodenverbesserungskommission des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Aarwangen Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Region
Bern
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Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2022 340
Entscheidungsdatum
27.11.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026