100.2022.335U STN/SPM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Dezember 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Spiess A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Erlöschen bzw. Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 26. September 2022; 2022.SIDGS.375)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1989), Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 30. April 2007 zwecks Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz. Diese hatte im Jahr 2004 einen Schweizer Bürger geheiratet. A.________ erhielt zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 17. Mai 2017 die Niederlassungsbewilli- gung. Am 1. Juli 2018 reiste A.________ nach Kamerun und wurde von sei- nem Stiefvater bei der Wohnsitzgemeinde abgemeldet. Am 12. September 2020 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um «Reakti- vierung» der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 stellte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ wegen mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit erloschen ist, verweigerte ihm die (ermessensweise) Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ab. B. Dagegen erhob A.________ am 10. Juni 2022 Beschwerde bei der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Ent- scheid vom 26. September 2022 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 26. November 2022. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen fehlender Prozessarmut ebenfalls ab. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 27. Oktober 2022 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Seite 3 eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Zugleich hat er für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amt- liche Anwältin ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 7. November 2022 die Abwei- sung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hat A.________ am 26. März 2024 aktuelle Unterlagen zu seinen persönlichen Verhältnissen eingereicht. Die SID hat dazu am 4. April 2024 Stellung ge- nommen. A.________ hat sich am 30. April und 29. Oktober 2024 erneut geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit auch der Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege im vorinstanzlichen Verfahren. In seiner Beschwerde führt er aber mit keinem Wort aus, weshalb die SID mit der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Recht verletzt haben soll. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (Art. 32 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Seite 4 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer war Inhaber einer Niederlassungsbewilligung (vgl. vorne Bst. A). Die Niederlassungsbewilligung erlischt unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) oder wenn die ausländische Person, ohne sich abzumelden, die Schweiz für mehr als sechs Monate verlässt (Art. 61 Abs. 2 AIG; vgl. hierzu BGE 149 I 66 E. 4.7; BGer 2C_693/2021 vom 25.10.2021 E. 2.2; BVR 2019 S. 314 E. 3.2; VGE 2022/28 vom 22.12.2023 E. 2 [bestätigt durch BGer 2C_76/2024 vom 4.9.2024]; JTA 2022/198 vom 20.9.2023 E. 3.1). Nach konstanter Recht- sprechung kommt es für das Erlöschen weder auf die Motive der Landesab- wesenheit noch auf die Absichten der betroffenen Person an (BGE 149 I 66 E. 4.7; BGer 2C_693/2021 vom 25.10.2021 E. 2.2). – Der Beschwerdeführer hat die Schweiz am 1. Juli 2018, angeblich ferienhalber, nach Kamerun ver- lassen und ist erst am 12. September 2020 in die Schweiz zurückgekehrt. Selbst wenn die Abmeldung durch den Stiefvater entgegen dem Willen des Beschwerdeführers erfolgt sein sollte (vgl. vorne Bst. A), ist die Niederlas- sungsbewilligung in Folge Ablaufs der sechsmonatigen Frist erloschen, zu- mal der Beschwerdeführer auch kein (rechtzeitiges) Gesuch um Aufrechter- haltung der Niederlassungsbewilligung gestellt hat (Art. 61 Abs. 2 AIG). Das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ist unbestritten (Beschwerde S. 4 f.; angefochtener Entscheid E. 3; Vernehmlassung vom 7.11.2022 [act. 4]). 3. Mit Blick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Aufent- haltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Seite 5 SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4), ist Folgendes zu erwägen: 3.1Was das Recht auf Achtung des Familienlebens angeht, hat die Vor- instanz die Rechtsprechung korrekt wiedergegeben und angewendet (ange- fochtener Entscheid E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist volljährig; daher sind seine Mutter und Geschwister sowie sein Stiefvater nicht Teil seiner Kernfa- milie, welche in erster Linie durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt ist (Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern). Ein konventions- rechtlicher Anspruch auf Bewilligung des Aufenthalts wäre daher nur dann in Betracht zu ziehen, wenn zwischen den betreffenden Personen und dem Be- schwerdeführer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BGer 2C_318/2024 vom 24.6.2024 E. 2.5; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.1). Der SID ist beizupflichten, dass ein sol- ches hier nicht ersichtlich ist, was vom Beschwerdeführer vor Verwaltungs- gericht auch nicht mehr bestritten wird (angefochtener Entscheid E. 4.2). 3.2Betreffend das Recht auf Schutz des Privatlebens hat die SID argu- mentiert, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Verlängerung bzw. den Widerruf eines bestehenden Aufenthaltsrechts gehe, sondern um dessen Begründung. Das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK vermittle gerade keinen Anspruch auf Wiedereinreise (angefochtener Ent- scheid E. 4.4). Zudem seien auch keine Umstände ersichtlich oder geltend gemacht, die auf eine besonders ausgeprägte Integration hindeuteten, wes- halb Art. 8 EMRK nicht angerufen werden könne (Stellungnahme vom 4.4.2024 im Licht des zwischenzeitlich ergangenen BGE 149 I 207 [act. 9]). 3.2.1 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Privat- lebensschutz kann eine ausländische Person nach zehnjähriger rechtmässi- ger Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich einen (potenziellen) Aufent- haltsanspruch nach Art. 8 EMRK geltend machen. Nach dieser Zeitspanne kann im Sinn einer Vermutung regelmässig davon ausgegangen werden, die sozialen Beziehungen seien hier so eng geworden, dass es für die Aufent- haltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9; aus der kantonalen Rechtsprechung BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). Diese Praxis bezieht sich auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Seite 6 nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufent- halt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden rechtskräftig beendet worden ist (BGE 149 I 72 E. 2.1.3; vgl. auch bereits BGE 149 I 66 E. 4.6). Das bedeutet umgekehrt indes nicht, dass illegal an- wesende Ausländerinnen und Ausländer in jedem Fall vom Anwendungsbe- reich der Konventionsgarantie ausgeschlossen sind. Vielmehr kann sich auch in einem solchen Fall ein Anwesenheitsrecht aus Art. 8 EMRK ergeben, wenn die betreffende ausländische Person in der Schweiz besonders ver- wurzelt ist, weil sie Beziehungen unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3 [Pra 113/2024 Nr. 9]). Insoweit bleibt die Rechtsprechung massgebend, welche vor BGE 144 I 266 ergan- gen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]). Erforderlich sind da- nach besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaft- licher Art (BGE 144 II 1 E. 6.1 am Ende; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1) bzw. ver- tiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Be- reich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1; VGE 2023/181 vom 21.12.2023 E. 3.2; JTA 2022/198 vom 20.9.2023 E. 4.2.1). 3.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von 2007 bis zu sei- ner Ausreise 2018 während rund 11 Jahren in der Schweiz gelebt hat. Seit September 2020 hält er sich wieder in der Schweiz auf (vgl. vorne Bst. A). Er verfügt jedoch über keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung mehr, da diese wegen mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit erlo- schen ist (vgl. vorne E. 2). Im Streit liegt mithin die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung. 3.2.3 Ob Art. 8 EMRK dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung vermittelt, ist aufgrund einer (umfassenden) Interessenabwägung zu ent- scheiden, wobei die Anwesenheitsdauer ein Element neben anderen bildet (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 144 I 266 E. 3.4, 130 II 281 E. 3.2.1; VGE 2023/181 vom 21.12.2023 E. 3.4). Das gilt nach dem Erwogenen auch bei illegal in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern. Im Rah- men der geforderten Interessenabwägung sind namentlich die sachverhaltli- chen Feststellungen der Vorinstanz zu überprüfen, auch wenn diese das An- wesenheitsrecht des Beschwerdeführers nicht gestützt auf Art. 8 EMRK,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Seite 7 sondern nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k und b AIG geprüft hat (erleichterte Wie- derzulassung und schwerwiegender persönlicher Härtefall; angefochtener Entscheid E. 5 f.). 3.2.4 Der Beschwerdeführer ist nicht im Strafregister verzeichnet (Auszug Kamerun vom 5.10.2020, Akten MIDI pag. 167; Auszug Schweiz vom 15.3.2024, Beschwerdebeilage [BB] 17 [act. 7A]). Der Betreibungsregister- auszug enthält die Betreibung eines Krankenversicherers über Fr. 455.55 von 2019. Diese dürfte inzwischen gelöscht sein, zumal der Beschwerdefüh- rer die Rechnung sowie die Löschungsgebühr beglichen hat (Betreibungsre- gisterauszug vom 15.3.2024, BB 18 [act. 7A] und Schreiben des Kranken- versicherers vom 25.3.2024, BB 19 [act. 7A]). Nach eigenen Angaben und soweit aktenkundig hat er auch nach seiner Wiedereinreise nie Sozialhilfe bezogen (Akten MIDI pag. 131; Beschwerde S. 6). Er beherrscht die franzö- sische Sprache (Muttersprache) und verfügt aufgrund seiner Berufsausbil- dung in der deutschsprachigen Schweiz vermutlich auch über gute Deutsch- kenntnisse (Akten MIDI pag. 156 ff., 163). Diese Integrationsleistungen sind anzuerkennen, gehen aber nicht über das hinaus, was nach einem (fakti- schen) Aufenthalt von rund 15 Jahren in der Schweiz erwartet werden darf. 3.2.5 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer vom

  1. August 2007 bis 31. Juli 2010 berufsvorbereitende Schuljahre besucht (Akten MIDI pag. 159 ff.). Vom 13. August 2012 bis 1. Juli 2014 hat er eine Vorlehre für Erwachsene und vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 die Aus- bildung zum Schreinerpraktiker absolviert (Akten MIDI pag. 157 f.). Ab
  2. Januar 2018 bis zu seiner Ausreise am 1. Juli 2018 arbeitete er als Mit- arbeiter Holzfertigung in einer geschützten Werkstätte (Akten MIDI pag. 156). Nach seiner Wiedereinreise am 12. September 2020 hat er am
  3. Juni 2021 eine Stelle als Küchenmitarbeiter im Stundenlohn angetreten (Arbeitsvertrag vom 9.6.2021, BB 14 [act. 7A]). Der Beschwerdeführer hat somit seine ganze berufliche Ausbildung in der Schweiz absolviert. Obwohl er sich regelmässig (weiter)gebildet hat, weist seine Bildungs-/Berufslauf- bahn diverse Lücken auf, nämlich zwischen berufsvorbereitenden Schuljah- ren und Vorlehre rund zwei Jahre und zwischen Vorlehre und Ausbildung zum Schreinerpraktiker rund ein Jahr, wobei er damals für unbekannte Zeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Seite 8 als Küchenangestellter arbeitete (Akten MIDI pag. 109). Auch nach der Aus- bildung zum Schreinerpraktiker und nach der Wiedereinreise vergingen mehrere Monate, bis er eine Stelle antrat. Schliesslich arbeitete der Be- schwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung als Schreinerpraktiker (nur) knapp ein halbes Jahr auf dem erlernten Beruf. Insgesamt kann nicht von einer überdurchschnittlichen beruflich-wirtschaftlichen Integration ge- sprochen werden. 3.2.6 Der Beschwerdeführer hat eine Tochter (Jg. 2016), die bei ihrer Mut- ter in Kamerun lebt; er und die Kindsmutter sind getrennt (Akten MIDI pag. 207). In der Schweiz sind seine wichtigsten Bezugspersonen seine Mut- ter, sein Stiefvater, seine (Stief-)Geschwister, sowie seine Tante mütterli- cherseits und deren Familie. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerde- führer einen engen Freund im Kanton ... und pflegt weitere freundschaftliche Kontakte zu Personen aus dem Umfeld des Stiefvaters (Schreiben vom 30.4.2024 [act. 11]). Allerdings scheinen mehrere dieser Personen aus dem Ausland zu stammen (u.a. aus Kamerun) oder stehen in einer familiären Ver- bindung zum Beschwerdeführer. Vereinsmitgliedschaften sind nicht nachge- wiesen und werden auch nicht behauptet. Insgesamt pflegt der Beschwer- deführer somit familiäre und freundschaftliche Kontakte in der Schweiz. Ver- tiefte Beziehungen zu (nicht verwandten) Schweizerinnen und Schweizern bzw. eine besondere Verwurzelung in der hiesigen Gesellschaft sind jedoch nicht erstellt. Dem Beschwerdeführer hilft auch der Hinweis nichts, dass er Aktivitäten in der Freizeit meide wegen seiner Hautfarbe und der Angst vor «Racial Profiling» (Eingabe vom 30.4.2024 [act. 11]). 3.2.7 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 17 Jahren in die Schweiz ein- gereist. Er verbrachte somit die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend grösstenteils in seinem Heimatland Kamerun. Während seines Auf- enthalts in der Schweiz reiste er nach eigenen Angaben regelmässig nach Kamerun (Akten MIDI pag. 120, 151). Ab 2018 lebte er für mehr als zwei Jahre dort. Damit ist er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogen- heiten seines Heimatlands nach wie vor vertraut. Gemäss eigenen Angaben hat er zu seiner in Kamerun lebenden Tochter regelmässigen Kontakt. So kam sie während seines Aufenthalts in Kamerun oft an den Wochenenden zu ihm auf Besuch (Akten MIDI pag. 207). Ausserdem möchte er sie in die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Seite 9 Schweiz nachziehen (Akten MIDI pag. 199). Sodann ist anzunehmen, dass er während seines zweijährigen Aufenthalts noch andere soziale Kontakte knüpfen konnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er ein soziales Um- feld in seinem Heimatland hat, an das er anknüpfen kann, auch wenn seine Grossmutter inzwischen verstorben ist und er getrennt von der Kindsmutter lebt (Beschwerde S. 7; Akten MIDI pag. 200, 207). Eine Rückkehr nach Ka- merun mag für den Beschwerdeführer angesichts der dort herrschenden wirtschaftlichen Lage nicht einfach sein. Mit seinen 35 Jahren befindet er sich jedoch in einem Alter mit intakten Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden. Er kann auf seine Ausbildung und auf seine Berufserfahrungen in der Schweiz zurückgreifen. Der Beschwerdeführer machte vorinstanzlich gel- tend, während seines Aufenthalts in Kamerun psychisch erkrankt zu sein. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist inzwischen stabil, so dass er in der Schweiz keine ärztliche Behandlung mehr in Anspruch nimmt (Akten MIDI pag. 207; Eingabe vom 30.4.2024 S. 3 [act. 11]). Mit der Vor- instanz ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige und soweit ersichtlich gesunde Beschwerdeführer eine vergleichsweise günstige Ausgangslage für die Reintegration in seinem Heimatland hat (angefochtener Entscheid E. 5.4). 3.2.8 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gewisse Integrationsleistungen erbracht hat. Eine besondere, über die normale Integration hinausgehende persönliche oder gesellschaftliche Verbundenheit mit der Schweiz bzw. der schweizerischen Gesellschaft ist jedoch zu verneinen. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK keinen Aufenthaltsan- spruch ableiten, auch wenn er recht lange hier gelebt hat. 4. Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zur erleichterten Wiederzulassung zu Unrecht verweigert worden (Beschwerde S. 5 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Seite 10 4.1Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG kann von den Zulassungsvorausset- zungen unter anderem abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren. Solchen Personen kön- nen laut Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorüberge- hender Natur im Sinn von Art. 34 Abs. 5 AIG war (Bst. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (Bst. b). Gestützt auf diese Vorschriften entscheidet die Behörde nach Ermessen über die Bewilligungserteilung (Kann-Vorschrift; BVR 2019 S. 314 E. 6.1 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_292/2019 vom 8.4.2019]). 4.2Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise am 1. Juli 2018 rund 11 Jahre in der Schweiz gelebt. Seine freiwillige Ausreise lag jedoch mehr als zwei Jahre zurück, als er sich nach seiner Rückkehr das erste Mal wieder bei den Behörden meldete und seinen Aufenthaltsstatus regeln wollte (vgl. vorne Bst. A). Somit erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 VZAE grundsätzlich nicht. Die starre Obergrenze von zwei Jahren gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. b VZAE wird jedoch mitunter kritisch gesehen; das gilt namentlich bei Personen, die – wie der Beschwerdeführer – früher über eine Niederlas- sungsbewilligung verfügten. Es wird die Ansicht vertreten, Art. 49 Abs. 1 VZAE sei nicht abschliessend zu verstehen, sondern es seien sämtliche Um- stände des konkreten Falles in die Würdigung miteinzubeziehen (ausführlich BVR 2019 S. 314 E. 6.3 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_292/2019 vom 8.4.2019]; vgl. auch JTA 2022/198 vom 20.9.2023 E. 6.2; VGE 2017/160 vom 21.8.2017 E. 4.3; Uebersax/Schlegel, Einreise und An- wesenheit, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Dar- stellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 3. Aufl. 2022, N. 9.334). Wird eine Aufenthaltsbewilligung nicht be- reits aufgrund der (unerfüllten) Zweijahresfrist verweigert, sondern Art. 49 Abs. 1 VZAE als nicht abschliessend verstanden, ist somit im Rahmen des mit Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG eröffneten Ermessensspielraums unter ande- rem das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu berücksichtigen (Straffälligkeit, Schulden usw.). Ebenfalls ist von Bedeutung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Seite 11 ob sie ihren Lebensunterhalt künftig allein finanzieren kann oder auf finanzi- elle Unterstützung (Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe) angewiesen ist (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 6.4 mit Hinweisen). – Ob dem Beschwerdeführer aufgrund enger Beziehungen zur Schweiz unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Anwesenheit zu bewilligen ist, wurde bereits unter dem Aspekt des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens geprüft. Massgeblich ist die In- tensität der Beziehung zur Schweiz bzw. der Grad der Integration (vorne E. 3.2.1). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer keine Umstände vor, die zusätzlich zu dem bei Art. 8 EMRK Gesagten zu berücksichtigen wären. Nachdem die Verweigerung des Aufenthaltstitels mit dem Recht auf Privat- leben vereinbar ist (vgl. vorne E. 3.2.8), ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE erteilt hat. 5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer einen schwerwiegenden persönli- chen Härtefall geltend (Beschwerde S. 8). 5.1Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraus- setzungen (Art. 18-29) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönli- chen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration anhand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhält- nisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Aus- nahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls grundsätz- lich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Seite 12 2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungsbehörde kommt bei der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Ver- fassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die ge- setzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4, u.a. mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1; neuerdings zum Ganzen etwa VGE 2023/181 vom 21.12.2023 E. 4.1). 5.2Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine persönliche Notlage verneint hat. Der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben in der Schweiz allein begründet praxisgemäss keinen per- sönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (BVR 2019 S. 314 E. 6.5, 2015 S. 391 E. 8.1 mit Hinweisen). Was die familiäre bzw. persönli- che und soziale Situation des Beschwerdeführers angeht, kann auf die Aus- führungen zur Anspruchsbewilligung verwiesen werden (vgl. vorne E. 3.2.6). Sie ist unter dem Gesichtspunkt des Härtefalls nicht anders zu würdigen. Andere, bei der Prüfung des Privatlebensschutzes noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte, welche die Vorinstanz ermessensweise in ihre Beurteilung hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar und werden auch nicht gel- tend gemacht. Überzeugend ist sie zum Schluss gekommen, die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers seien gemessen am durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute in einer vergleichbaren Situa- tion nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 6.2 f.). Ist der Aufenthalt weder nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Privat- und Familienleben) noch nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG (erleichterte Wiederzulassung) zu bewilligen, ist es nicht rechts- fehlerhaft, aus den gleichen Gründen eine Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu verweigern Die SID hat eine Aufenthaltsbewilli- gung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG somit zu Recht verweigert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Seite 13 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisge- mäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kosten- pflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgericht- liche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlicher Anwältin ersucht. 7.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Fest- stellung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabtei- lung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Seite 14 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nachfolgend: KS 1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbar- keit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege») zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung – zu ge- währen, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangs- bedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (KS 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; s. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Lucie von Büren, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 19 ff.). 7.2Näher zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Verfahrens- und Parteikosten zu bezahlen (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer arbeitet als Küchenmitarbeiter im Stundenlohn (Arbeitsvertrag vom 9.6.2021, BB 14 [act. 7A]). Gemäss den aktuellsten Lohnabrechnungen von Dezember 2023 bis Februar 2024 hat er in diesem Zeitraum einen durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 2'896.85 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn; vgl. KS 1 Bst. B) erzielt nach Abzug der Quel- lensteuer (vgl. BB 15 [act. 7A]). 7.3Für die Berechnung des Zwangsbedarfs ist von einem um 30 % er- weiterten monatlichen betreibungsrechtlichen Grundbedarf von Fr. 1'105.-- auszugehen (halber Grundbetrag Konkubinat für alleinstehenden Gesuch- steller in kostensenkender Wohngemeinschaft Fr. 850.-- zuzüglich 30 %; KS 1 Bst. A i.V.m. Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Exis- tenzminimums [nachfolgend: KS B 1] Beilage 1 Ziff. I, einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/Unent- geltliche Rechtspflege»). Hinzuzurechnen sind Wohnkosten von Fr. 500.-- (BB 9 [act. 1C]) und Fr. 299.55 für die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung (BB 22 [act. 13A]; vgl. KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. a und b i.V.m. KS B 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Seite 15 Beilage 1 Ziff. II./1 und 3). Für die geltend gemachten Kindesunterhaltszah- lungen für die Tochter gilt Folgendes: Berücksichtigt werden grundsätzlich nur rechtlich geschuldete Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge. Aus- nahmsweise können jedoch auch moralisch geschuldete Beiträge berück- sichtigt werden, soweit dem Einkommen angemessen und deren Bezahlung über mindestens 6 Monate nachgewiesen ist (KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. f). Der Beschwerdeführer weist seit Oktober 2021 immer wieder Unterhaltszahlun- gen nach, zuletzt regelmässig über sechs Monate von Oktober 2023 bis März 2024 (BB 10 [act. 1C], BB 20 [act. 7A]). Deshalb sind monatliche Un- terhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 186.-- zu berücksichtigen (Durch- schnitt Oktober 2023 bis März 2024). Nicht berücksichtig werden die Ausla- gen für die auswärtige Verpflegung. Der Gesuchsteller wohnt und arbeitet im selben Dorf. Ausserdem weist er keine Mehrauslagen nach (KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. d i.V.m. KS B 1 Ziff. II/4). Nicht angerechnet werden zudem die geltend gemachten Steuerzahlungen, zumal sie nicht nachgewiesen werden und der Beschwerdeführer ohnehin quellenbesteuert ist (KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. g mit Verweis auf BGE 135 I 221 E. 5.2.2 [Pra 99 (2010) Nr. 25]; vgl. E. 7.2 hiervor). Nach dem Gesagten setzt sich der prozessuale Zwangsbedarf wie folgt zu- sammen: GrundbetragFr. 850.00 Zuschlag von 30 % Fr. 255.00 WohnkostenFr.500.00 KrankenkassenprämienFr. 299.55 UnterhaltFr. 186.00

prozessualer ZwangsbedarfFr. 2'090.55 7.4Dem Zwangsbedarf von Fr. 2'090.55 steht ein Einkommen von Fr. 2'896.85 gegenüber, womit für den Beschwerdeführer ein Überschuss von monatlich Fr. 806.30 bzw. jährlich Fr. 9'675.60 resultiert. Die hier zu erhebende reduzierte Pauschalgebühr für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht beträgt Fr. 500.-- (vgl. E. 7.5 hiernach). Die Rechtsanwältin hat eine Kostennote über Fr. 2'833.60 (inkl. Auslagen und MWSt) eingereicht (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Seite 16 act. 13A1). Damit resultieren gesamthaft Kosten von rund Fr. 3'333.60, wel- che der Beschwerdeführer mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln in- nert Jahresfrist tilgen kann. Er gilt demnach nicht als prozessarm. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessaussichten zu prüfen wären. 7.5Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsge- bühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 15. Feb- ruar 2025.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Seite 17 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

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