100.2022.332U HAT/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. November 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Liniger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend befristete Schliessung eines Gastgewerbebetriebs (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 23. September 2022; A2022-001)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2023, Nr. 100.2022.332U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ist verantwortliche Person des Gastgewerbebetriebs B.________ bzw. des Clubs C.________ (nachfolgend: B.) an der ...strasse ... in der Einwohnergemeinde (EG) Bern. Für das B. be- steht seit dem 20. Dezember 2018 eine Betriebsbewilligung A (öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank). Wegen Verdachts auf Durchführung von unbewilligten Sportwetten führte die Kantonspolizei Bern am 25. April und am 5. Dezember 2019 Hausdurchsu- chungen im B.________ durch. Dabei stellte sie Laptops, Wettscheine sowie Bargeld sicher und kontrollierte bzw. befragte mehrere Personen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat gegen A.________ in diesem Zu- sammenhang ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Bun- desgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) sowie das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) eröffnet. Das Verfahren ist soweit be- kannt noch hängig. Gestützt auf die Feststellungen im Bericht der Kantonspolizei vom 7. Mai 2020 zu den Hausdurchsuchungen eröffnete der (damalige) stellvertretende Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland ein Verfahren zur Prüfung von Verwaltungsmassnahmen (Schreiben vom 25.8.2021) und verfügte am 8. Dezember 2021 die befristete Schliessung des B.________ für vier Wochen ab Rechtskraft der Verfügung. B. Dagegen erhob A.________ am 3. Januar 2022 Beschwerde bei der Wirt- schafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU). Mit Ent- scheid vom 23. September 2022 wies die WEU die Beschwerde ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2023, Nr. 100.2022.332U, Seite 3 C. Am 26. Oktober 2022 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem (sinngemässen) Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer vierwöchigen Schliessung des B.________ abzusehen. Die WEU schliesst mit Vernehmlassung vom 21. November 2022 auf Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Betriebsbewilligung A für öf- fentliche Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11; vorne Bst. A). Es handelt sich dabei um eine sog. Polizeibewil- ligung. Diese erlaubt eine aus polizeilichen Gründen unter Bewilligungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2023, Nr. 100.2022.332U, Seite 4 pflicht stehende Tätigkeit, sofern die zum Schutz der Polizeigüter aufgestell- ten gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllt sind. Die Polizeibewilligung bestätigt, dass eine beabsichtigte private Tätigkeit mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht (BVR 2010 S. 266 E. 3.1 mit Hinweisen; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 1203 ff.). 2.2Gemäss Art. 32 Abs. 1 GGG überträgt die Bewilligungsbehörde die Betriebsbewilligung auf die verantwortliche Person, sofern diese den Anfor- derungen von Art. 19 GGG genügt und die Vorschriften der Gastgewerbe-, Feuer- und Lebensmittelpolizei eingehalten sind. So hat die verantwortliche Person für die einwandfreie Betriebsführung Gewähr zu bieten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a GGG), wozu auch die Einhaltung der Gesetzgebung über die Geldspiele gehört (VGE 2015/241 vom 16.11.2015 E. 2.2). Ausserdem hat die verantwortliche Person den ganzen Betrieb persönlich und in eigener Verantwortung zu leiten (Art. 19 Abs. 1 Bst. c GGG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a GGG sorgt die verantwortliche Person für Ruhe und Ordnung in ihrem Betrieb. 2.3Nach Art. 38 Abs. 1 Bst. c GGG verfügt die Bewilligungsbehörde die Schliessung eines Betriebs, wenn Ruhe und Ordnung in einem Gastgewer- bebetrieb ernsthaft gestört oder Personen unmittelbar gefährdet sind. Abs. 2 derselben Bestimmung gibt der Behörde die Möglichkeit, stattdessen die be- fristete Schliessung bis zu drei Monaten zu verfügen, wenn die verantwortli- che Person ihre Aufgaben nur ungenügend erfüllt. Sowohl der (damalige) stellvertretende Regierungsstatthalter als auch die Vorinstanz stützen die befristete Schliessung des Betriebs auf Art. 38 Abs. 2 GGG. Bei der strittigen Anordnung handelt es sich damit nicht um eine vorläufige Schliessung nach Art. 39 GGG; eine solche kann angeordnet werden, falls Gefahr im Verzug ist oder Ruhe und Ordnung schwerwiegend gestört sind. Im Streit liegt hier mithin keine vorsorgliche Massnahme, was an sich auch der Beschwerde- führer anerkennt (vgl. Beschwerde S. 4). Soweit sich seine (weiteren) Aus- führungen dennoch auf solche beziehen (Beschwerde S. 3 ff., 7), ist daher nicht näher darauf einzugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2023, Nr. 100.2022.332U, Seite 5 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, wenn eine Strafuntersuchung geführt werde, seien Verwaltungsbehörden an den im Strafurteil festgestellten Sach- verhalt gebunden und hätten dieses wenn immer möglich abzuwarten, bevor sie eine Verwaltungsmassnahme verfügten. Die Vorinstanz sei «ohne schlüssige Begründung» von diesem Grundsatz abgewichen, eine Ausnah- mekonstellation habe nicht vorgelegen (Beschwerde S. 3, 6). 3.1Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Unter- suchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind verpflichtet, diesen rich- tig und vollständig abzuklären, was das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten aller Sachumstände umfasst, die im Hinblick auf die Regelung des konkreten Rechtsverhältnisses bedeutsam sind (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.1, 2009 S. 149 E. 5.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1, Art. 19 N. 1). Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel erfolgen gemäss Art. 19 Abs. 2 VRPG grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Diese sieht für die Bewertung der Beweise den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor (Art. 157 ZPO). Danach haben die Behörden und Gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so- wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfah- ren bedeutet dies, dass die Beschwerdeinstanz alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat (BGE 137 II 266 E. 3.2, 130 II 482 E. 3.2; BVR 2014 S. 508 E. 5.3.2, 2009 S. 481 E. 2.1; zum Gan- zen BVR 2022 S. 139 E. 5.1). 3.2Ein bestimmtes Verhalten kann sowohl eine strafrechtliche als auch eine verwaltungsrechtliche Sanktion nach sich ziehen. Dies ist zulässig, wenn die Sanktionierung unterschiedlichen Anliegen dient. Das Bundesge- richt hatte – vor allem im Zusammenhang mit Beschwerden gegen den War- nungsentzug des Führerausweises – wiederholt Gelegenheit, sich mit dem Verhältnis von Strafverfahren und administrativer Massnahme zu befassen. Demnach sind Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht an ein Erkenntnis der Strafbehörden gebunden. Es ist jedoch im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit anzustreben, dass ein und derselbe Lebensvorgang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2023, Nr. 100.2022.332U, Seite 6 nicht zu unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen führt und die Beweise nicht rechtlich abweichend gewürdigt werden. Soweit die strafrechtliche Qualifikation des zu beurteilenden Verhaltens auch im Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist, hat die Verwaltungsbehörde deshalb grundsätzlich das Strafurteil abzuwarten (vgl. BVR 2010 S. 266 E. 4.4). Anders verhält es sich u.a., wenn der massnahmerechtlich relevante Sachverhalt zweifelsfrei er- stellt ist und in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden Wider- handlung keinerlei Zweifel bestehen (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c; darauf ver- weisend etwa BGer 1C_464/2020 vom 16.3.2021 E. 2.3, 1C_26/2018 vom 15.6.2018 E. 6.6; Michel Daum, a.a.O., Art. 3 N. 27; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N. 381). 3.3Zwar mag zutreffen, dass sich der im vorliegenden Verwal- tungs(justiz)verfahren zu beurteilende Sachverhalt teilweise mit jenem des Strafverfahrens überschneidet. Ob sich der Beschwerdeführer im Sinn der Geldspielgesetzgebung strafrechtlich verantwortlich gemacht hat, beurteilt sich indes nach anderen Kriterien als die Frage, ob eine gastgewerbliche Massnahme bzw. eine (befristete) Schliessung anzuordnen ist. So hat die für den Betrieb verantwortliche natürliche Person für die einwandfreie Be- triebsführung Gewähr zu bieten sowie den ganzen Betrieb persönlich und in eigener Verantwortung zu leiten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und c GGG; vorne E. 2.2). Selbst wenn sie eine Stellvertretung bestimmt, bleibt sie für die Ein- haltung aller massgebenden Bestimmungen verantwortlich (Art. 22 GGG). Erfüllt sie ihre Aufgaben nur ungenügend, kann die Bewilligungsbehörde ge- mäss Art. 38 Abs. 2 GGG die befristete Schliessung des Betriebs verfügen (vorne E. 2.3). Nach der Konzeption des GGG kann sie sich ihrer Verantwor- tung folglich nicht entziehen, indem sie etwa nachweist, dass sie ihr Personal gehörig instruiert hat (vgl. BVR 2010 S. 266 E. 5.2). Insofern unterscheidet sich die umfassende persönliche Verantwortung für die korrekte Betriebsfüh- rung nach GGG massgeblich von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem Geldspielgesetz, die ausdrücklich einen vorsätzlichen Verstoss gegen bestimmte Regeln voraussetzt (vgl. Art. 130 f. BGS). Ein Verhalten als verantwortliche Person kann darum unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung Verwaltungsmassnahmen nach sich ziehen; die Erfüllung des Tatbestands einer Strafnorm ist nicht verlangt. Demnach liegt hier kein Fall vor, in dem nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts das Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2023, Nr. 100.2022.332U, Seite 7 gebnis des Verwaltungs(justiz)verfahrens vom Strafurteil abhängt. Die Vor- instanzen durften daher grundsätzlich die Beweismittel aus dem Strafverfah- ren beiziehen, ohne dessen (rechtskräftigen) Abschluss abwarten zu müs- sen. Allein aus dem Umstand, dass in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt die befristete Schliessung nach Vorliegen eines Strafbefehls angeordnet wurde (vgl. VGE 2015/241 vom 16.11.2015; Beschwerde S. 10), ergibt sich nichts anderes. 4. 4.1Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die an der Hausdurch- suchung vom 25. April 2019 sichergestellten Beweise seien nicht verwertbar, da kein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen und er auch nicht (rechtsgül- tig) in die Durchsuchung eingewilligt habe. Die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern sei mit Beschluss BK 19 427 vom 7. Januar 2020 zwar zum Schluss gekommen, die Ergebnisse der un- zulässigen Hausdurchsuchung seien verwertbar, weshalb die erhobenen Beweise vorerst im Verfahren verblieben seien. Der endgültige Entscheid über ihre Verwertbarkeit obliege jedoch nicht der Beschwerdekammer, son- dern dem Sachgericht. Insofern sei erstaunlich, dass die Vorinstanz als «strafrechtlich wohl eher fachunkundige Behörde» von einem klaren Sach- verhalt habe ausgehen können, wenn sich im Strafverfahren sachverhalts- mässig «insbesondere bezüglich formeller Probleme» komplexe Fragen stellten (Beschwerde S. 6 f.). 4.2Zunächst ist festzuhalten, dass – anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint – die Regeln des Strafprozesses zur (Un-)Verwertbar- keit von Beweisen nicht ohne weiteres auf Verwaltungs(justiz)verfahren übertragbar sind; dies auch, weil andere Interessen in Frage stehen und den Verwaltungsrechtspflegeorganen nicht gleich weitgehende Möglichkeiten zur Beweismittelbeschaffung zur Verfügung stehen wie den Strafverfol- gungsbehörden. Letztlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 152 Abs. 2 ZPO): Die Verwertung rechtwid- rig erlangter Beweismittel kommt in Betracht, wenn das Interesse an der Er- mittlung der materiellen Wahrheit das Interesse am Persönlichkeitsschutz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2023, Nr. 100.2022.332U, Seite 8 der betroffenen Person überwiegt (vgl. BGE 143 II 443 E. 6.3 [Pra 107/2018 Nr. 114]; darauf verweisend BGer 8C_7/2020 vom 8.1.2020 E. 3.2.2). Be- deutende öffentliche Interessen, namentlich der Schutz der Gesundheit vor erheblichen Beeinträchtigungen, können im Verwaltungsrecht in grösserem Mass die Berücksichtigung von rechtmässig nicht zu erlangenden Beweisen rechtfertigen (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.1 [Pra 102/2013 Nr. 83]; zum Ganzen Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 41 ff.). Insofern besteht mit der Gewährleis- tung einer einwandfreien Betriebsführung bzw. von Ruhe und Ordnung durch Einhaltung der Geldspielgesetzgebung (hinten E. 5.4) ein gewichtiges öffent- liches Interesse an der Wahrheitsfindung bzw. an der Verwertung des fragli- chen Beweismaterials. Wie sich im Folgenden zeigt, braucht die Frage nach der Verwertbarkeit hier aber nicht abschliessend beantwortet zu werden. 4.3Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unverwertbarkeit be- ziehen sich einzig auf die an der Hausdurchsuchung vom 25. April 2019 ge- wonnenen Beweismittel. In Bezug auf die zweite Hausdurchsuchung vom 5. Dezember 2019 macht er zwar geltend, bei dieser würde es sich «aus formell-rechtlichen Gründen» gleich verhalten wie bei der ersten (Be- schwerde S. 7), er begründet dies aber nicht näher. Er stellt zu Recht nicht in Abrede, dass hierfür ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorlag (vgl. Hausdurchsuchungsbefehl vom 28.11.2019, in unpag. Strafakten der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Vorakten [act. 4A1] pag. 47). Weshalb die dort erlangten Beweise unrechtmässig erhoben worden sein sollen, ist damit nicht nachvollziehbar. Sie können im vorliegenden Verfahren ohne weiteres berücksichtigt werden. 4.4Gemäss Anzeigerapport wurden an der Hausdurchsuchung vom 5. Dezember 2019 im B.________ sechs Laptops, Bargeld von rund Fr. 5'460.-- sowie Wettscheine beschlagnahmt. Mehrere Personen sagten gegenüber der Polizei aus, dass sie im Lokal Sportwetten abgeschlossen hätten (vgl. Anzeigerapport vom 9.1.2020 S. 3 f., Einvernahmeprotokolle D., E., F.________ und G.________ vom 5.12.2019 sowie Beschlagnahmeverfügung vom 7.5.2020, in unpag. Strafakten der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Vorakten [act. 4A1] pag. 47). Die Auswertung der Laptops durch die Lotterie- und Wettkommission (Comlot; heute: Interkantonale Geldspielaufsicht [Gespa]) ergab, dass auf allen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2023, Nr. 100.2022.332U, Seite 9 sichergestellten Laptops eine Wettsoftware installiert war, die schweizweit ausschliesslich im illegalen Sportwettenmarkt eingesetzt wird. Alle Geräte wurden für den Abschluss von Online-Wettspielen verwendet. Die Wetteinsätze beliefen sich im ausgewerteten Zeitraum vom 26. November bis 5. Dezember 2019 auf insgesamt Fr. 65'795.-- (Auswertungsbericht Comlot vom 28.4.2020 S. 3 ff., 13, in unpag. Strafakten der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Vorakten [act. 4A1] pag. 47). 4.5Gestützt auf diese an der Hausdurchsuchung vom 5. Dezember 2019 gewonnenen Erkenntnisse – die der Beschwerdeführer in materieller Hin- sicht nicht bestreitet – steht fest, dass im B.________ regelmässig bewilli- gungspflichtige Spielwetten (vgl. Art. 4 i.V.m. Art. 3 Bst. e und Art. 21 ff. BGS) abgeschlossen wurden, ohne dass hierfür eine Bewilligung vorlag. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer seine ihm als verantwortliche Person obliegende Aufgabe, für eine einwandfreie Betriebsführung bzw. für Ruhe und Ordnung im Betrieb Gewähr zu bieten, damit offensichtlich nur ungenügend erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob ihn aus strafrechtlicher Sicht ein Schuldvorwurf trifft (BGer 2P.193/2002 vom 4.2.2003 E. 4.1, betreffend Entzug einer Betriebsbewilligung). Entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 8) verletzt dieser Schluss nicht die – an das Schuldstrafrecht anknüpfende (BGE 147 I 57 E. 4.3) – Unschulds- vermutung, soweit diese hier überhaupt Geltung hat. Der Vorinstanz kann auch keine Willkür vorgeworfen werden. Nach dem Gesagten ist eine befris- tete Schliessung nach Art. 38 Abs. 2 GGG grundsätzlich gerechtfertigt. Da- her kann mit der Vorinstanz offenbleiben (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.3), ob der Beschwerdeführer seine Pflichten auch insofern vernach- lässigt hat, als er eine ausländische Person ohne Bewilligung beschäftigt und dabei die Bestimmungen des allgemeinverbindlich erklärten Landes-Ge- samtarbeitsvertrags des Gastgewerbes nicht eingehalten hat, wofür in den Akten Hinweise bestehen (vgl. Anzeigerapport vom 9.1.2020 S. 3, in unpag. Strafakten der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Vorakten [act. 4A1] pag. 47; vgl. auch vorne Bst. A).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2023, Nr. 100.2022.332U, Seite 10 5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich sinngemäss geltend, die streitige Massnahme sei unverhältnismässig: Er habe seit der Hausdurchsuchung im Dezember 2019 keinen Anlass für Meldungen mehr gegeben, obschon ge- rade während der Corona-Pandemie polizeiliche Kontrollen «zum Tagesge- schäft» gehört hätten. Die Vorinstanz könne nicht aufzeigen, inwiefern ein «Denkzettel» nach drei Jahren noch erforderlich sei. Zudem könne das ge- fährdete Rechtsgut nicht als besonders hoch gelten, denn Geldspiele seien zulässig, solange der «Staat daran mitverdien[en]» könne (vgl. Beschwerde S. 5 f., 9). 5.1Die (vorübergehende) Schliessung eines Betriebs ist eine Mass- nahme des Verwaltungszwangs. Sie stellt einen administrativen Rechts- nachteil dar. Dieser enthält sowohl exekutorische als auch repressive Ele- mente und dient u.a. dazu, den rechtmässigen Zustand nachhaltig wieder- herzustellen (vgl. BVR 2010 S. 266 E. 6.2.1; VGE 2015/241 vom 16.11.2015 E. 3.2, je auch zum Folgenden; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. Aufl. 2022, N. 1446). Massnahmen des Verwaltungs- zwangs müssen – wie jegliches staatliche Handeln – vor dem Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Dieser verlangt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und er- forderlich ist, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zudem muss sie zumutbar sein, d.h. es ist ein vernünftiges Verhältnis zu wahren zwischen dem angestrebten Ziel und allfälligen Einschränkungen, welche die Massnahme für die betroffenen Personen bewirkt (statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4 ff.; BVR 2023 S. 301 E. 6.2, 2020 S. 17 E. 7.5.2). 5.2Ziel der streitigen Massnahme ist die konsequente Einhaltung der Gesetzgebung über Geldspiele und damit der Ruhe und Ordnung im Betrieb des Beschwerdeführers. Für die Zeit der vierwöchigen Schliessung wird die- ses Ziel zweifellos erreicht. Doch auch unter präventiven Gesichtspunkten ist eine solche Massnahme geeignet, die Einhaltung von Ruhe und Ordnung langfristig zu sichern: Ein sanktioniertes Unternehmen wird sich regelmässig bemühen, künftig nicht mehr mit einer (befristeten) Schliessung belegt zu werden. Der Beschwerdeführer wird also durch die Massnahme nachhaltig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2023, Nr. 100.2022.332U, Seite 11 für die Problematik sensibilisiert, weshalb ihre Eignung zu bejahen ist (vgl. BVR 2010 S. 266 E. 6.2.3; VGE 2015/241 vom 16.11.2015 E. 3.4). 5.3Staatliche Anordnungen müssen unterbleiben, wenn sie für die Errei- chung des angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels nicht er- forderlich sind. Sie dürfen mit anderen Worten nicht über das Notwendige hinausgehen. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es unzulässig ist, ohne entsprechende Bewilligung Spielwetten anzubieten, was er nicht be- streitet. Trotz der mit der ersten Hausdurchsuchung am 25. April 2019 gleich- sam verbundenen Warnung vermochte er als verantwortliche Person nicht zu gewährleisten, dass es in seinem Betrieb nicht zu den im Dezember 2019 festgestellten unbewilligten Geldspielen kommt. Unter diesen Umständen fällt keine mildere Massnahme in Betracht als eine befristete Schliessung. Ausserdem bewegt sich die vierwöchige Dauer im unteren Bereich der vom Gesetzgeber in Art. 38 Abs. 2 GGG vorgesehenen Schliessung von bis zu drei Monaten. Die befristete Schliessung für vier Wochen erweist sich daher als erforderlich. 5.4Eine Verwaltungsmassnahme ist schliesslich nur gerechtfertigt, wenn sie zumutbar ist, d.h. ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung besteht. Eine geeignete und erforderliche Massnahme ist folglich unzumutbar und unverhältnismässig, wenn der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person im Vergleich zur Be- deutung der verfolgten öffentlichen Interessen unvertretbar schwer wiegt. Um zu bestimmen, ob eine angemessene Zweck-/Mittel-Relation gegeben ist, sind die sich widerstreitenden Interessen abzuwägen. Die Geldspielge- setzgebung verfolgt den angemessenen Schutz der Bevölkerung vor exzes- sivem Geldspiel (Art. 2 Bst. a und b BGS; vgl. auch Art. 106 Abs. 5 BV; Bot- schaft des Bundesrats zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, in BBl 2015 8387 ff., 8406; vorne E. 4.2). Spielsucht, welche eine psychische Stö- rung darstellt, zählt – wie die Alkohol- und die Drogensucht – zu den Abhän- gigkeitserkrankungen. Mit ihr gehen oft harte soziale und gesundheitliche Folgen einher. Finanzielle Probleme führen nicht selten zur Verschuldung, manchmal auch zu Eigentums- und Vermögensdelikten. Spielsüchtige sind zudem in einem erhöhten Mass der Gefahr von Suizid und Arbeitslosigkeit ausgesetzt (Botschaft des Bundesrats zum Geldspielgesetz, in BBl 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2023, Nr. 100.2022.332U, Seite 12 8387 ff., 8401 ff.). Angesichts dieses hohen Gefährdungspotentials von Geldspielen besteht entgegen dem Beschwerdeführer ein gewichtiges öf- fentliches Interesse daran, deren sicheren und transparenten Betrieb u.a. durch eine Bewilligungspflicht sowie eine staatliche Aufsicht zu gewährleis- ten und illegale Geldspiele zu unterbinden. Das Interesse an der Gewähr- leistung einer einwandfreien Betriebsführung bzw. von Ruhe und Ordnung im Betrieb durch Einhaltung der Geldspielgesetzgebung überwiegt die wirt- schaftlichen Interessen des Beschwerdeführers, während der Dauer der Schliessung weiterhin Einnahmen zu generieren. Dies umso mehr als mit der vierwöchigen Schliessung eine vergleichsweise milde Massnahme er- griffen wurde. 5.5Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Zeit- ablauf seit der Anordnung der befristeten Schliessung nichts: Diesem ist zwar im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen; eine Anordnung, die ursprünglich verhältnismässig ist, kann im Lauf der Zeit unverhältnismässig werden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Zeitablauf auf eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist (BGE 139 II 534 E. 5.4.2). Grundsätzlich soll ein an sich rechtmässiger Ver- waltungsakt jedoch nicht infolge blosser Verfahrensdauer vor einer Rechts- mittelinstanz unrechtmässig werden, würde dies doch Anreize schaffen, durch Erhebung auch unbegründeter Rechtsmittel an sich berechtigte An- ordnungen zu unterlaufen (BGE 139 II 534 E. 5.4.4). Hier mag die bisherige Verfahrensdauer seit der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens (vorne Bst. A) zwar eher lang erscheinen, aber der Zeitablauf führt für sich allein – soweit dies in der vorliegenden Konstellation überhaupt möglich wäre – nicht dazu, dass die Massnahme inzwischen unverhältnismässig geworden wäre. Im Übrigen ist der Umstand, dass der Betrieb des B.________ seit der Hausdurchsuchung im Dezember 2019 zu keinen Meldungen mehr Anlass gegeben hat, mit der Vorinstanz zu relativieren, stand der Beschwerdeführer doch unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.4). Weiter bezeichnet die WEU es zu Recht als wider- sprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits die Verfahrensdauer be- anstandet, andererseits aber geltend macht, vor Abschluss des Strafverfah- rens dürften keine Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden (angefochte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2023, Nr. 100.2022.332U, Seite 13 ner Entscheid E. 6.3.3). Diesen überzeugenden Erwägungen hält der Be- schwerdeführer nichts entgegen. 5.6Zusammenfassend erweist sich die vierwöchige Schliessung des B.________ als verhältnismässig. 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2023, Nr. 100.2022.332U, Seite 14 4. Zu eröffnen: