100.2022.326/327U BUC/FLN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Juni 2023 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 21. September 2022; 100 21 297, 200 21 206)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nrn. 100.2022.326/ 327U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ und B.________ mit Veranlagungsverfügungen vom 3. November 2020 für das Steuerjahr 2019 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 178'503.-- bei den Kantons- und Ge- meindesteuern sowie Fr. 193'433.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Ab- weichung beruht im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung dem deklarierten Einkommen von A.________ die ihm von seiner Arbeitgeberin ausgerichteten Pauschalspesen im Umfang von Fr. 48'000.-- aufrechnete. Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess die Steuerverwaltung mit Ein- spracheentscheiden vom 8. Juli 2021 teilweise gut und veranlagte A.________ und B.________ neu auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 177'066.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 188'296.-- bei der direkten Bundessteuer. B. Am 9. August 2021 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 21. September 2022 ab. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 24. Oktober 2022 in einer einzigen Rechtsschrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2019 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen zusammengefasst, die Entscheide der StRK vom 21. September 2021 seien aufzuheben, von einer einkommensrelevanten Aufrechnung der pauschalen Spesenentschädigun- gen in der Höhe von Fr. 48'000.-- sei abzusehen und «die Steuerveranlagun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nrn. 100.2022.326/ 327U, Seite 3 gen [...] vom 3. November 2020 bzw. 8. Juli 2021 seien entsprechend zu korrigieren bzw. zu reduzieren». Am 26. Oktober 2022 hat der (damalige) Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer vereinigt. Sowohl die StRK als auch die Steuerverwaltung beantragen mit Beschwer- devernehmlassung vom 11. November 2022 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden ha- ben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nrn. 100.2022.326/ 327U, Seite 4 1.2Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bilden al- lein die Entscheide der StRK vom 21. September 2022. Sie haben die Ein- spracheentscheide ersetzt, die ihrerseits an die Stelle der Veranlagungsver- fügungen getreten sind (sog. Devolutiveffekt; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit die Beschwerdeführenden nebst der Aufhebung der Entscheide der StRK auch die Korrektur der Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung verlangen, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmun- gen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4Sowohl im Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (Verfahren 100.2022.326) als auch betreffend die direkte Bundes- steuer 2019 (Verfahren 100.2022.327) beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Bund und Kantone erheben von den natürlichen Personen insbeson- dere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nrn. 100.2022.326/ 327U, Seite 5 [StHG; SR 642.14]). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuer- pflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusam- menhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Unselbständig erwerbstätige Personen dürfen als Gewinnungs- bzw. Berufskosten von den gesamten steuerbaren Einkünften die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (Bst. a), die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (Bst. b) sowie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten abziehen (Art. 31 Abs. 1 StG; Art. 26 Abs. 1 DBG); darüber hinaus besteht bei den Kantons- und Gemeindesteu- ern ein Anspruch auf Abzug für Beiträge an Berufsverbände (Art. 31 Abs. 1 Bst. e StG). Als Berufskosten abziehbar sind allerdings nicht sämtliche mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten, sondern nur diejenigen Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [Berufs- kostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Ab- zug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundes- steuer [Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1]; zum Ganzen VGE 2020/414/415 vom 13.7.2022 E. 2.1, 2019/262/263 vom 15.3.2021 E. 2.1). 2.2Die Berufskosten sind von den Spesen zu unterscheiden: Während erstere vor oder nach der eigentlichen Arbeit anfallen, stellen Spesen Ausla- gen dar, die den Arbeitnehmenden während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen. Diese sind grundsätzlich von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu ersetzen (vgl. Art. 327a f. des Schweizerischen Obliga- tionenrechts [OR; SR 220]; zur Unterscheidung BVR 2010 S. 169 [VGE 23225/23226 vom 7.12.2009] nicht publ. E. 3.1; vgl. BGE 148 II 504 E. 5.1.1; VGE 2020/414/415 vom 13.7.2022 E. 2.3, 2016/139/140 vom 27.11.2017, in StE 2018 B 22.3 Nr. 120 E. 3.1, auch zum Folgenden). Spe- sen sind in der Regel effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg abzurechnen. Pauschal entrichtete Spesenvergütungen bilden die Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nrn. 100.2022.326/ 327U, Seite 6 nahme und werden steuerlich nur dann als Auslagenersatz anerkannt und nicht als Einkommensbestandteil behandelt, wenn sie auf einem genehmig- ten Spesenreglement bzw. einer Vereinbarung mit der Steuerverwaltung be- ruhen oder nachgewiesenermassen geschäftsmässig begründet sind (vgl. BGE 148 II 504 E. 5.1.3; BGer 2C_316/2020 vom 20.10.2020 E. 3.1 f., 2C_214/2014 vom 7.8.2014, in StE 2014 B 101.2 Nr. 27 E. 3.2.2 f.; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 17 N. 50 ff.; zum Ganzen VGE 2019/262/263 vom 15.3.2021 E. 2.1). 2.3Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen, zu denen auch das Anfallen von Berufskosten oder Spesen gehört, obliegt der steuerpflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 6.2, 2011 S. 241 E. 4.1; BGE 148 II 285 E. 3.1.3 mit Hinweisen, 140 II 248 E. 3.5). Sie muss nachweisen, dass die Aufwendungen einerseits tatsächlich angefallen und dass sie ande- rerseits für die Erzielung des Einkommens notwendig sind (vgl. zum Ganzen VGE 2020/414/415 vom 13.7.2022 E. 2.4, 2020/200/201 vom 24.3.2021 E. 2.2). 3. Den Akten ist Folgendes zu entnehmen: 3.1Der Beschwerdeführer war im Jahr 2019 als Verkaufsleiter und in die- ser «Kaderposition» nach eigenen Angaben «überwiegend» im Aussen- dienst bei der C.________ tätig (vgl. den per 1.1.2012 gültigen Arbeitsvertrag, Vorakten StRK [act. 7A] pag. 77 ff., sowie den Zusatzvertrag vom 1.12.2011, Vorakten StRK [act. 7A] pag. 82 ff.; Beschwerden Ziff. III Rz. 2). Für die im Rahmen dieser Tätigkeit angefallenen Auslagen erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2019 eine pauschale Spesenentschädigung von Fr. 48'000.--, die er in seiner Steuererklärung 2019 als nicht steuerbare Einkünfte deklarierte (vgl. Lohnausweis 2019, Vorakten StV [act. 7B] pag. 33; Formular 2 zur Steuererklärung 2019, Vorakten StV [act. 7B]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nrn. 100.2022.326/ 327U, Seite 7 pag. 41; Entschädigungsordnung der C.________ Ziff. 1.4.1, Vorakten StRK [act. 7A] pag. 85 f.). 3.2Die StRK ist in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung sowohl in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundes- steuer 2019 davon ausgegangen, dass die von den Beschwerdeführenden deklarierten pauschalen Spesenentschädigungen in Ermangelung eines ge- nehmigten Spesenreglements als steuerbare Lohnnebenleistungen dem Einkommen aufzurechnen seien, soweit den Beschwerdeführenden der Nachweis effektiv angefallener und geschäftsmässig begründeter Spesen misslingt (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.2 und 4.1). Selbst wenn die Steuerverwaltung in den Vorjahren (unbelegte) Pauschalspesen zum Abzug zugelassen habe, hätte dies keine Bindungswirkung für zukünftige Veranla- gungsverfahren. Die Steuerverwaltung habe sich somit weder widersprüch- lich noch treuwidrig verhalten (vgl. angefochtene Entscheide E. 2.3). Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesver- fassung [BV; SR 101]) sei entgegen der Ausführungen der Beschwerdefüh- renden nicht ersichtlich, zumal deren Behauptungen mangels Belege nicht überprüfbar seien (angefochtene Entscheide E. 2.4). In der Folge hat die StRK die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Berufskosten und Spesen im Einzelnen geprüft. Dabei hat sie die von der Steuerverwal- tung im Rahmen der «übrigen Berufskosten» teilweise berücksichtigten Fahrkosten und die Marketing- und Sponsoringauslagen in der Höhe von ge- samthaft Fr. 7'456.30 als Spesen anerkannt (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.3, 4.5, 4.7 und 8). Mangels hinreichender Nachweise nicht berücksich- tigt hat sie hingegen die geltend gemachten Auslagen für Büromaterial, Te- lefontermine, Porti/Mahngebühren und Vermittlungsprovisionen, ausma- chend Fr. 3'205.40, einen Teil der Marketing- und Sponsoringauslagen so- wie «Repräsentationskosten» (Kundenessen und -geschenke) in der Höhe von Fr. 4'537.50 (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.4-4.6). Bei den Berufs- kosten hat die StRK Fahrkosten in der Höhe von Fr. 2'464.-- anerkannt, je- doch keinen Abzug für auswärtige Verpflegung gewährt, und im Rahmen der übrigen Berufskosten den Pauschalabzug von Fr. 4'000.-- berücksichtigt (angefochtene Entscheide E. 5 ff.). Im Ergebnis gelangte die StRK zum Schluss, dass aufgrund der Aufrechnung der entrichteten Pauschalspesen und der zu gewährenden Abzüge grundsätzlich Fr. 34'079.70 als Einkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nrn. 100.2022.326/ 327U, Seite 8 mensbestandteil zu berücksichtigen seien. Damit sei an sich gegenüber der Beurteilung der Steuerverwaltung eine Schlechterstellung der Beschwerde- führenden im Umfang von Fr. 1'416.70 angezeigt. Aufgrund dieses «gerin- gen Betrags» hat die StRK indes davon abgesehen und stattdessen die Ein- spracheentscheide der Steuerverwaltung vom 8. Juli 2021 bestätigt (ange- fochtene Entscheide E. 8). 3.3Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der im Steuerjahr 2019 erstmals erfolgten Aufrechnung der in den Vorjahren anerkannten Pau- schalspesen als Einkommensbestandteil handle es sich um eine unange- kündigte und für sie nachteilige Änderung einer langjährigen und gefestigten Praxis, ohne dass die Voraussetzungen für eine solche Praxisänderung er- füllt gewesen seien. Damit habe die Steuerverwaltung das berechtigte Ver- trauen der Beschwerdeführenden in eine den Vorjahren entsprechende Be- steuerung verletzt und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Gebot der Rechtssicherheit verstossen (Beschwerden Ziff. III. Rz. 11 ff.). Zudem stelle die Qualifikation der Spesen als Einkommensbe- standteil eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 DBG, Art. 20 Abs. 1 StG und Art. 7 Abs. 1 StHG dar (Beschwerden Ziff. III. Rz. 45). Weiter rügen die Be- schwerdeführenden eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots sowie der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und des Grundsatzes der gleichmässigen Besteuerung gemäss Art. 127 Abs. 2 BV, indem Aussendienstmitarbeitende im Kanton Bern in Bezug auf die Besteuerung von Pauschalspesen in denselben Steuerperioden ungleich behandelt würden (Beschwerden Ziff. III. Rz. 38 ff.). 4. Umstritten ist die Aufrechnung pauschaler Spesenentschädigungen in der Höhe von Fr. 48'000.-- als Einkommensbestandteil. 4.1Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht die umfangreichen Ausführungen der StRK zu den gel- tend gemachten Spesen (etwa Fahrkosten zu Kundenterminen, Marketing, Sponsoring, Büromaterial etc., vgl. angefochtene Entscheide E. 4) und Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nrn. 100.2022.326/ 327U, Seite 9 rufskosten (insbesondere Aufwendungen für Arbeitsweg und Verpflegung, vgl. angefochtene Entscheide E. 5 ff.) weder im Allgemeinen noch in einzel- nen Punkten beanstanden. Sie beschränken sich vielmehr auf die Rüge, all- gemeine Prinzipien seien missachtet worden (vgl. hierzu E. 4.2 f. hiernach). Hinsichtlich der Behandlung der einzelnen Kostenpunkte kann daher auf die einlässlichen und durchwegs zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, zumal sich diese mit sämtlichen von den Beschwerdefüh- renden aufgeführten Positionen eingehend auseinandergesetzt hat und nicht ersichtlich ist, inwiefern die detaillierten und nachvollziehbaren Erwägungen der StRK rechtsfehlerhaft sein sollten (vgl. Art. 80 VRPG). Streitig und im Folgenden zu prüfen ist dagegen, ob die StRK zu Recht eine Verletzung des Vertrauensschutzes sowie des Gleichbehandlungsgebots verneint hat. 4.2Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, der Beschwerde- führer habe seine Berufskosten gestützt auf eine Praxisfestlegung bzw. lang- jährige Usanz der Steuerverwaltung jeweils mittels des Formulars 6.0 «Be- rufskosten» ausgewiesen. Die «vertraglich zugesicherten Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 48'000.-- [seien] von der Vorinstanz bis und mit Steuer- veranlagung 2018 jeweils als pauschaler Spesenersatz in vollem Umfang, ohne Belege oder ein Spesenreglement einzufordern, steuerlich als Spesen anerkannt» worden (Beschwerden Ziff. III. Rz. 13). Für das Jahr 2019 habe die Steuerverwaltung jedoch unangekündigt eine Praxisänderung vorge- nommen, ohne dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien. Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 9 BV, insbesondere den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben und das Gebot der Rechtssicherheit (Beschwerden Ziff. III. Rz. 11 ff.). 4.2.1 Bei periodischen Steuern gilt, dass in früheren Steuerperioden ergan- gene Taxationen für spätere Veranlagungen grundsätzlich keine Verbindlich- keit zukommt. Jede Veranlagung stellt ein eigenes, von früheren Veranla- gungen weitgehend unabhängiges Verfahren dar, in dem die Behörden so- wohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich neu (bzw. zutreffender) beurteilen dürfen. In (formelle) Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die ausschliesslich für das betreffende Steuerjahr Rechtswirkung entfaltet (vgl. BGE 148 II 233 E. 5.5.2, 147 II 155

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nrn. 100.2022.326/ 327U, Seite 10 E. 10.5.1, 140 I 114 E. 2.4.3; BVR 2013 S. 506 E. 4.3; VGE 2019/23/24 vom 4.3.2020 E. 7.1, 2016/122/123 vom 5.12.2017 E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 131 N. 6 sowie Vorbem. zu Art. 147-153a N. 10). Eine frühere Veranla- gungspraxis vermag daher grundsätzlich keine schützenswerte Vertrauens- grundlage zu begründen, zumal der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht aufgrund des strengen Legalitätsprinzips ohnehin nur zurückhal- tende Anwendung findet (BGE 131 II 627 E. 6.1). Zwar ist ein überwiegen- des privates Interesse an Vertrauensschutz im Bereich von Verfahrensfra- gen und materiellrechtlich dort, wo den Steuerpflichtigen gesetzlich ein ge- wisser Ermessensspielraum zusteht, nicht gänzlich ausgeschlossen. Erfor- derlich wäre insoweit aber eine qualifizierende, einzelfallbezogene, aus- drücklich über eine konkrete Steuerperiode hinausreichende Auskunft oder eine Verfügung der Behörde (BGE 147 II 155 E. 10.5.1, 143 V 95 E. 3.6.2, 137 II 182 E. 3.6.2, 137 I 69 E. 2.5.1; BGer 2C_461/2021 vom 19.1.2022 E. 5.1, 2C_1082/2014 vom 29.9.2016 E. 2.3.1, 2C_214/2014 vom 7.8.2014, in ASA 83 142 E. 3.7.4 mit Hinweisen). 4.2.2 Im vorliegenden Fall liegt unbestrittenermassen keine in die Zukunft gerichtete Auskunft oder Verfügung vor. Die Beschwerdeführenden sind je- doch der Ansicht, der Umstand, dass die Steuerverwaltung die Pauschal- spesen in den vergangenen Veranlagungsjahren anerkannt habe, begründe eine vertrauensbildende Veranlagungspraxis. Dies ist indessen gemäss langjähriger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Bundesgerichts gerade nicht der Fall (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Im Gegenteil: Sofern die steuerpflichtigen Personen nicht nachzuweisen vermögen, dass die mit Pauschalspesen entschädigten Auslagen tatsächlich angefallen und geschäftsmässig begründet sind, entspricht deren Aufrechnung – wie die StRK richtig festhält (vgl. angefochtene Entscheide E. 2.3 und 3.1) – der langjährigen Rechtsprechung und «gefestigten Praxis im Kanton Bern» zur Auslegung des Einkommensbegriffs (vgl. vorne E. 2.2). Somit liegt entgegen den Beschwerdeführenden (Beschwerden Ziff. III. Rz. 45) auch keine Verlet- zung von Art. 17 Abs. 1 DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG und Art. 20 Abs. 1 StG vor. Sollten den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit entgegen der klaren und gefestigten Gerichtspraxis Erleichterungen beim Nachweis ihrer Ausla- gen gewährt worden sein, können sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ablei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nrn. 100.2022.326/ 327U, Seite 11 ten. Nichts anderes ergibt sich aus der von den Beschwerdeführenden an- geführten Literatur (Beschwerdebeilage [BB] 6), weil die dort behandelte Frage nach der Zulässigkeit von Praxisänderungen aufgrund der fehlenden Bindungswirkung von früheren Veranlagungsverfahren im vorliegenden Fall von vornherein unbeachtlich ist (vgl. E. 4.2.1 hiervor), zumal die früheren Veranlagungen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch keine Verwaltungsverordnungen darstellen (vgl. Beschwerden Ziff. III. Rz. 35 ff.; zum Begriff der Verwaltungsverordnung vgl. etwa BVR 2021 S. 530 E. 5.2 mit Hinweisen; BGE 147 II 248 E. 2.2.1, 142 II 182 E. 2.3.2 f.) Insgesamt erweist sich die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben damit als unbegründet. 4.3Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, es liege ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vor. So habe die Steuerverwaltung bei einigen für die C.________ in gleicher oder ähnliche Funktion tätigen Aussendienstmitarbeitenden die Pauschalspesen nicht aufgerechnet, während sie in anderen Fällen schon länger eine Aufrechnung vornehme (Beschwerden Ziff. III. Rz. 38 ff.). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der StRK verwiesen werden, wonach insbesondere nicht ersichtlich ist, dass hier tatsächlich tat- bestandlich gleiche Sachverhalte vorliegen, die unterschiedlich behandelt wurden (vgl. angefochtene Entscheide E. 2.4). Die in diesem Zusammen- hang in Aussicht gestellten Unterlagen (Beschwerden Ziff. III. Rz. 41) haben die Beschwerdeführenden nicht eingereicht. Es ist jedoch davon auszuge- hen, dass diese zu keinem anderen Ergebnis führen würden, zumal die An- erkennung unbelegter Pauschalspesen ohne genehmigtes Spesenregle- ment der langjährigen und gefestigten Gerichtspraxis widersprechen würde (vgl. vorne E. 2.2 und 4.2.2). Eine Beweiserhebung von Amtes wegen kann daher unterbleiben (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. hierzu etwa BVR 2021 S. 441 E. 5.8 mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog / Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27). Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots ist somit weder hinreichend dargetan noch belegt. Inwiefern sodann ein Verstoss gegen die Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV und die Grundsätze der Besteu- erung gemäss Art. 127 Abs. 2 BV vorliegen sollte, führen die Beschwerde- führenden nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nrn. 100.2022.326/ 327U, Seite 12 5. Nach dem Gesagten hat die StRK sowohl eine Verletzung der angerufenen steuergesetzlichen Bestimmungen als auch die Missachtung verfassungs- rechtlicher Prinzipien zu Recht verneint; die angefochtenen Entscheide hal- ten der Rechtskontrolle ohne Weiteres stand. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG), wobei die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 51 Bst. d des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) – unter praxisgemässer Mitbe- rücksichtigung der Verfahrensvereinigung (vgl. vorne Bst. C und E. 1.3) – auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.-- festzusetzen sind. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nrn. 100.2022.326/ 327U, Seite 13 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2022 326
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026