100.2022.306U HER/BTA/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. September 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Advokat ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. September 2022; 2022.SIDGS.263)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2022.306U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1992) reiste am 28. November 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 4. Januar 2019 eine hier niedergelassene kosovarische Staatsangehörige. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 2. Juli 2021 ver- längert wurde. Spätestens am 15. Januar 2021 löste das Ehepaar den ge- meinsamen Haushalt auf. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 7. De- zember 2022 geschieden. Am 22. März 2022 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kan- tons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzen einer Aus- reisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. April 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. September 2022 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 21. Oktober 2022. C. Hiergegen hat A.________ am 10. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Sache an die SID bzw. an das ABEV zurückzuweisen zwecks weiterer Ab- klärungen und Befragung der (Ex-)Eheleute. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2022 die Abwei- sung der Beschwerde. Im Verlauf des Verfahrens hat der MIDI weitere Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2022.306U, Seite 3 terlagen zu den Akten gereicht. Von der Gelegenheit zur Äusserung hat A.________ am 1. September 2023 Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsge- setz, AIG; SR 142.20) besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die Integrationskrite- rien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3). – Der Be- schwerdeführer und seine Exfrau heirateten am 4. Januar 2019 und wurden am 7. Dezember 2022 auf gemeinsames Begehren geschieden (Akten MIDI pag. 73; act. 7A). Wann sich das Ehepaar effektiv getrennt hat, wird aus den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2022.306U, Seite 4 Akten nicht restlos klar: Laut Vermerk auf der Verfallsanzeige vom 27. Mai 2021 wurde der gemeinsame Haushalt am 31. August 2020 aufgelöst (Akten MIDI pag. 140). Die Exfrau gab als Trennungsdatum den 2. September 2020 an, den Tag, an dem sie mit Unterstützung ihres Bruders auszog (Akten MIDI pag. 167), wohingegen der Beschwerdeführer den 15. Januar 2021 nannte (Akten MIDI pag. 147). Auch wenn auf diesen spätesten Trennungstermin abgestellt würde, hat die Ehegemeinschaft klar weniger als drei Jahre ge- dauert. Der Beschwerdeführer beruft sich folglich zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG. Er rügt indes, die Vorinstanz habe wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint (sog. nachehelicher Härtefall). 3. 3.1Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte- fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorlie- gen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzel- falls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respek- tierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Ver- hältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheits- zustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nach- ehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Fa- milienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfal- len der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2022.306U, Seite 5 entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehal- ten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen An- spruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme er- neut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und famili- äre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Le- ben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.1). 3.2Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine Exfrau habe ihn wirtschaftlich unterdrückt und ausgenützt. Sie sei, auch mangels anfäng- lich fehlender Deutschkenntnisse seinerseits, für die finanziellen Angelegen- heiten beider verantwortlich gewesen. Er habe ihr monatlich Barbeträge übergeben, welche auf ihr Bankkonto einbezahlt worden seien. Die Ehefrau habe diese Beträge bzw. Geld, das sie für gemeinsame Zwecke gespart hät- ten, jedoch für eigene Zwecke verwendet, d.h. veruntreut. Zum eigentlichen Konflikt zwischen ihnen habe letztlich geführt, dass sie ihm jegliche Auskunft über die (gemeinsame) finanzielle Situation verweigert habe (Beschwerde S. 3 ff.; vgl. auch Beschwerde an die SID S. 3, Akten SID pag. 12 ff.). Dies und weitere Umstände machten den Anschein, dass er von der Ehefrau in finanziellen Belangen systematisch missbraucht worden sei in einer Weise, die ehelicher Gewalt gleichkomme (Beschwerde S. 6). Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die Vorgänge nicht im Sinn sei- ner Beweisanträge abgeklärt habe (Beschwerde S. 4). 3.2.1 Eheliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der be- troffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftiger- weise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtli- chen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung vermag bereits einen nachehelichen Härtefall und ein wei- teres Anwesenheitsrecht zu begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2022.306U, Seite 6 Ganzen VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.2.1, 2020/110 vom 23.8.2021 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_752/2021 vom 22.11.2021]). 3.2.2 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Unter- suchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind gehalten, den rechtser- heblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien ergänzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. für das Ausländerrecht auch Art. 90 AIG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 1 f. und 13). Eine ausländische Person, die vorbringt, Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu sein, trifft eine weitreichende Mit- wirkungspflicht; sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Un- terdrückung behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. de- ren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; VGE 2020/110 vom 23.8.2021 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_752/2021 vom 22.11.2021]; zu den Beweisanforderungen BGE 142 I 152 E. 6.2 [Pra 106/2017 Nr. 63]; BGer 2C_45/2021 vom 12.3.2021 E. 3.4, 2C_682/2019 vom 26.2.2020 E. 4.1 [zu VGE 2018/294 vom 28.6.2019]). Es ist im Rahmen ihrer Mitwir- kungspflicht an der betroffenen Person, diese Vorwürfe und insbesondere ihre psychischen Verletzungen zu substanziieren und, soweit möglich, zu dokumentieren (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur ausländerrechtlichen Mitwirkungs- pflicht BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Erst in diesem Fall trifft die Bewilligungs- oder Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersu- chungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht (vgl. etwa VGE 2020/235 vom 9.8.2021 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2022.306U, Seite 7 3.2.3 Der vom Beschwerdeführer gegen seine Exfrau erhobene Vorwurf, sie habe ihn ökonomisch unterdrückt und ausgenützt (vgl. vorne E. 3.2), bleibt insgesamt vage. Weder konkretisiert er die Höhe und die Häufigkeit der angeblich an seine Exfrau geleisteten Zahlungen (vgl. bereits angefoch- tener Entscheid E. 3.4), noch legt er dar, dass oder inwiefern seine Exfrau im Zusammenhang mit den von ihm beklagten Umständen Druck auf ihn ausgeübt habe in einer Weise, dem er sich nicht hätte entziehen können. Insbesondere konnte ihm trotz damals wohl noch bescheidener Deutsch- kenntnisse nicht entgangen sein, dass er den Leasingvertrag für den ge- meinsamen Personenwagen Ende 2019 allein unterschrieb, ebenso laut ei- genen Angaben das Handy-Abonnement seiner damaligen Frau, weil gegen diese diverse Betreibungen gelaufen seien (Akten MIDI pag. 217 f.; Be- schwerde S. 5 und 6). Dies und der erlittene Totalverlust mit einem Block- chain-Package, das seine Exfrau ohne sein Wissen gekauft habe, der De- ckungsunterbruch infolge Nichtbezahlung der Versicherungsprämie für den Personenwagen inkl. Betreibung des Beschwerdeführers für durch die Frau verursachte Unfallkosten, andauernd verspätete Mietzinszahlung (Be- schwerde S. 5 und 6) und die zwecks Zahlung von Schulden der Exfrau er- suchte vorzeitige Auszahlung seines 13. Monatslohns zeigen zwar, dass die Exfrau ihre eigenen und die gemeinsamen finanziellen Angelegenheiten nicht im Griff hatte und sie den Beschwerdeführer diesbezüglich nicht ins Vertrauen zog. Als Ausdruck einer planmässigen Unterdrückung oder Aus- beutung mit dem Ziel, Macht über den Beschwerdeführer auszuüben, kön- nen diese Vorgänge indes nicht gedeutet werden. Sie zeichnen vielmehr das Bild einer jungen Frau (damals noch in der Lehre), die über den finanziellen Verhältnissen lebt, wobei der Beschwerdeführer zumindest beim Leasing des Personenwagens und Handy-Vertrag informiert und direkt mitbeteiligt war. Hinzu kommt, dass seine Exfrau entgegen seiner Behauptung die un- entgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren erhalten hat (Schei- dungsurteil vom 7.12.2022 [act. 7A]), wozu sie ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen musste (bereits in der Scheidungsvereinbarung vom 19.9.2022 wurde die Gewährung dieses Rechts vorbehalten; Beschwerdebeilage 4). Wenn daher beschwerdeweise gemutmasst wird, die Exfrau habe dem Be- schwerdeführer finanziell offensichtlich weiterhin etwas zu verheimlichen, entbehrt dies einer Grundlage (vgl. Beschwerde S. 4). Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer darin, dass irrelevant ist, wer die Trennung zuerst ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2022.306U, Seite 8 strebt hat (Beschwerde S. 3). Hingegen ist relevant, dass er im Juni 2021 – also mehrere Monate nach der Trennung – angab, sich weiterhin ein gemeinsames Eheleben vorstellen zu können; sein Ehewille war also auch noch längere Zeit nach der Trennung nicht definitiv erloschen (Beschwerde S. 3; Akten MIDI pag. 147). Bei gleicher Gelegenheit gab er zudem Eifersucht als Trennungsgrund an; von psychischer oder finanzieller Unterdrückung war keine Rede. Auch dieses Aussageverhalten spricht gegen eine systematische finanzielle Oppression und verdeutlicht, dass ihm die Weiterführung der Ehe objektiv zumutbar gewesen wäre. Der entsprechenden Würdigung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3.4) hat er nicht widersprochen. Er legt schliesslich weiterhin nicht ansatzweise dar, dass oder welche psychischen Folgen er durch das angebliche Verhalten seiner Exfrau erlitten haben soll und reicht weder Arztberichte noch andere Beweismittel ein, welche derartige Folgen plausibilisieren könnten. Insgesamt ist eine anhaltende, erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende Druckausübung, wie sie zur Begründung ehelicher Gewalt vorliegen müsste, weder glaubhaft dargetan noch erstellt. Das Verhalten seiner Exfrau mag ihn enttäuscht und verletzt haben. Indes vermöchten die vorgebrachten Sachumstände – sollten sie sich tatsächlich so zugetragen haben – die geforderte Intensität für eine psychische Beeinträchtigung nicht begründen. 3.2.4 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisan- träge abgewiesen, weil sie zu keinem anderen Ergebnis führen würden (an- gefochtener Entscheid E. 6.1; sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. hierzu statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f., je mit weiteren Hinweisen). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Einschätzung als rechtsfehlerhaft erscheinen zu las- sen: Seine vorinstanzlich gestellten Beweisanträge (Beschwerde an die SID S. 4 f., Akten SID pag. 12 ff.) entsprechen jenen, die er mit Verwaltungsge- richtsbeschwerde (S. 6) wiederholt. Die SID hat seine Sachverhaltsdarstel- lung nicht in Zweifel gezogen, sondern darauf abgestellt; ebendies gilt auch für das Verwaltungsgericht. Ein Bedarf, die «finanzielle Situation der Ehefrau detailliert zu durchleuchten» oder «Kontoauszüge anzufordern», bestand und besteht nicht, da sachverhaltlich namentlich als zutreffend unterstellt wird, dass die Einnahmen und Ausgaben des Paars ausschliesslich über das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2022.306U, Seite 9 Konto der Exfrau liefen, der Autoleasing- und Handy-Vertrag wegen Betrei- bungen gegen die Exfrau nur über den Beschwerdeführer geschlossen wer- den konnte und die Exfrau Zahlungsverpflichtungen oft oder nicht durchge- hend (rechtzeitig) nachkam. Weiter könnte der Umstand, dass die Exfrau bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) angemeldet, aber gleichzeitig einer Arbeit nachgegangen sei, von vornherein keine eheliche Gewalt in Form ei- ner systematischen ökonomischen Ausnützung belegen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 Bst. a und b AIG) insbesondere den über ihn laufende Handy-Vertrag und eine Bestä- tigung des Vermieters über andauernden Zahlungsverzug der Exfrau ohne Weiteres selber beibringen können. Schliesslich versprechen weitere Abklä- rungen in Form von Befragungen des (Ex-)Ehepaars (vorne Bst. C) keine zusätzlichen entscheiderheblichen Erkenntnisse. Soweit als Beweisantrag die Untersuchung verlangt ist, ob die Exfrau den Beschwerdeführer in finan- ziellen Angelegenheiten systematisch missbraucht hat (Beschwerde an die SID S. 5, Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 6), betrifft dies nicht den Sach- verhalt, sondern die rechtliche Würdigung. Insgesamt ist es dem Beschwer- deführer nicht gelungen, mit seiner Darstellung der Sachumstände eheliche Gewalt glaubhaft zu machen (vgl. E. 3.2.3 hiervor; anders die Situation ge- mäss BGer 2C_585/2020 vom 22.3.2021, zitiert in der Beschwerde S. 8). Die Ausländerbehörden trifft daher keine Pflicht, eigenständige Abklärungen zu treffen (vgl. vorne E. 3.2.2). Die Vorinstanz durfte folglich in antizipierter Be- weiswürdigung auf die Abnahme der beantragten Beweise verzichten und das Verwaltungsgericht lehnt die Beweisanträge aus den gleichen Überle- gungen ab. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts erübrigt sich bei dieser Sachlage (vgl. vorne Bst. C). 3.2.5 Insgesamt ist eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG zu ver- neinen. 3.3Der Beschwerdeführer verweist weiter auf seine Integration in der Schweiz. Er habe eine Ausbildung in der Schweiz absolviert, sei wirtschaft- lich und sprachlich gut integriert. Ausserdem könne er eine Weiterbildung auf Kosten des Arbeitgebers beginnen (Beschwerde S. 7). – Die Integrations- leistungen des Beschwerdeführers sind anzuerkennen (ebenso angefochte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2022.306U, Seite 10 ner Entscheid E. 5.3). Er geht seit September 2020 einer unbefristeten Voll- zeiterwerbstätigkeit als Hilfsmitarbeiter nach und hat soweit aktenkundig nie Sozialhilfeleistungen bezogen (Akten MIDI pag. 112, 155 ff.). Seine Schul- densituation scheint zwischenzeitlich bereinigt (Akten MIDI pag. 182 f.). Sprachlich ist der Beschwerdeführer gut integriert (Sprachkompetenzen so- wohl mündlich als auch schriftlich Niveau A2; Akten MIDI pag. 131). Hinge- gen sind intensive soziale Bindungen zur einheimischen Bevölkerung, deren Abbruch ihn hart treffen würde, nicht belegt. Seine – wenn auch nicht schwere – Straffälligkeit (Verurteilungen vom 16.11.2020 und 27.3.2023 we- gen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen und einer Busse bzw. zu einer Busse; Akten MIDI pag. 137; act. 9A) spricht sodann gegen eine erfolgreiche soziale Integration, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ord- nung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG; so auch angefochtener Entscheid E. 4.3). Insgesamt ergibt sich damit das Bild einer im Ansatz durchaus gelungenen, aber nicht gänzlich erfolgreichen Integration. Allerdings begründet rechtsprechungsgemäss auch eine unein- geschränkt gelungene Integration keinen Anspruch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG (BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023 E. 3.2.3 [zu VGE 2022/55 vom 22.11.2022]; VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.3). 3.4Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ist auch nicht mit einer Entwurzelung im Heimatland einhergegangen. Mit der Vorinstanz ist von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland auszuge- hen (angefochtener Entscheid E. 5.3): Der Beschwerdeführer ist im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist zwecks Heirat einer Landsfrau. Er hat sein gesamtes bisheriges Leben in seiner Heimat verbracht. Die dort herr- schenden Verhältnisse sind ihm bestens vertraut. In der Schweiz hält er sich noch nicht lange auf. Eine Rückkehr ist ihm zumutbar, zumal er dort über Familienangehörige verfügt. Der Beschwerdeführer setzt diesen überzeu- genden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Insoweit kann auf diese verwiesen werden. 3.5Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2022.306U, Seite 11 Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall und damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint. 4. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung ebenfalls verweigert (ange- fochtener Entscheid E. 5). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsge- richts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland (insb. E. 5.3). Der Beschwerdeführer kritisiert dies nicht. Die Vorinstanz hat das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 5. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zwei- erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Mit der Beschwerdeabweisung wird auch die Wegweisung des Beschwerde- führers bestätigt, die Konsequenz der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe- willigung ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Praxisgemäss ist in solchen Fäl- len eine neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2022.306U, Seite 12 S. 314 E. 7), da die von der Vorinstanz festgesetzte Frist regelmässig – so auch hier – abgelaufen ist. Indes hat der Rechtsvertreter jüngst mitgeteilt, dass seines Wissens der Beschwerdeführer neu in B.________ wohne, dort eine Freundin habe und aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen sei. Er gehe davon aus, dass sein Klient nun über die neue Freundin eine Auf- enthaltsbewilligung im Kanton Waadt erlangen wolle (vgl. act. 14 und 15). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, auf das Ansetzen einer Ausreisefrist ausnahmsweise zu verzichten. Es ist Sache des ABEV, eine Ausreisefrist anzusetzen, wenn nicht innert angemessener Frist ein Gesuchsverfahren im Kanton Waadt eingeleitet würde, in dem der Beschwerdeführer um Bewilli- gung des prozeduralen Aufenthalts ersuchen könnte. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2022.306U, Seite 13 5. Zu eröffnen: