100.2022.305U DAM/SES/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Oktober 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Seiler Schweizerische Greina-Stiftung (SGS) zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer handelnd durch ihre statutarischen Organe, Sonneggstrasse 29, 8006 Zürich vertreten durch Rechtsanwalt ... Gesuchstellerin gegen Kraftwerke Oberhasli AG handelnd durch ihre statutarischen Organe, Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen vertreten durch Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... Gesuchsgegnerin 1 und Kanton Bern handelnd durch den Grossen Rat, vertreten durch die Bau- und Verkehrs- direktion, Amt für Wasser und Abfall, Reiterstrasse 11, 3011 Bern Gesuchsgegner 2 sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2022, Nr. 100.2022.305U, Seite 2
Am 4. November 2020 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Schweizerischen Greina-Stiftung (SGS) zur Erhaltung der alpinen Fliessge- wässer (nachfolgend: Greina-Stiftung) gegen das Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019 gut (Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession zur Wassernutzung und Vergrösserung des Grim- selsees; Verfahren 100.2017.125). Es wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an das Ver- waltungsgericht zurück (Verfahren 1C_356/2019; BGE 147 II 164). Mit Urteil vom 26. September 2022 (VGE 2020/429/431) hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Verfahrens- und Parteikosten für das Verfahren 100.2017.125 neu verlegt. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 ersucht die Greina-Stiftung um Berichtigung, eventuell um Erläuterung dieses Urteils im Sinn von Art. 100 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 2. 2.1Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestim- mungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjus- tizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2022, Nr. 100.2022.305U, Seite 3 Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 VRPG). Die Behandlung des Gesuchs fällt danach in die Zuständigkeit der Verwaltungsjustizbehörde, welche den Entscheid gefällt hat (BVR 2008 S. 309 E. 2.1), hier des Verwal- tungsgerichts. Die Gesuchstellerin verlangt die Streichung der Dispositiv- Ziff. 2b des Urteils vom 26. September 2022, mit der sie zur Bezahlung von Parteikostenersatz an die Gesuchsgegnerin 1 von pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) verpflichtet wird. An diesem Antrag auf Berichtigung bzw. eventuell auf Erläuterung des Dispositivs in diesem Punkt hat sie ein schutzwürdiges Interesse (vgl. zu diesem Erfordernis Markus Müller bzw. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 100 N. 13 bzw. Art. 95 N. 16). Die Frist von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 VRPG). 2.2Das Gesuch hat grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse zu erfüllen. Es hat sich unter Angabe der Gründe über Art und Umfang des Berichtigungs- oder Erläuterungsbedarfs zu äussern (Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 14 mit Hinweisen). Ähnlich wie im Revisionsverfahren dürfte die Frage, ob diese Gründe hinreichend substanziiert dargetan sind und daher auf das Gesuch einzutreten ist, von der Frage zu trennen sein, ob die Gründe stichhaltig sind und das Gesuch gutzuheissen oder abzuweisen ist (vgl. zum Revisionsverfahren Ruth Herzog, a.a.O., Art. 97 N. 10 und Art. 99 N. 2; fer- ner Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 10, u.a. mit Hinweis auf BGE 130 V 320 E. 3; Niklaus Oberholzer, in Handkommentar BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 129 N. 9). Diese Unterscheidung hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung allerdings oft nur implizit getroffen (vgl. z.B. VGE 2016/362 vom 20.12.2016 E. 2.2 f., 2015/28 vom 22.1.2015 E. 2.1 f., 2013/83 vom 22.4.2013 E. 2.1 f., wonach auf die Gesuche mangels Erläuterungs- oder Berichtigungsgründen nicht eingetreten wurde). Inwieweit hier ein taugliches Gesuch vorliegt, braucht mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht vertieft zu werden. 3. 3.1Die Berichtigung dient dazu, Redaktions- oder Rechnungsfehler zu korrigieren. Die Erläuterung soll Abhilfe schaffen, wenn der Entscheid unvoll-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2022, Nr. 100.2022.305U, Seite 4 ständig, unklar oder in sich widersprüchlich ist, und dient weiter der Klärung von Widersprüchen zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen. Der Mangel muss sich auf die Entscheidformel beziehen; erläutert werden kann nur, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Die Institute der Berichti- gung und Erläuterung scheiden aus, wenn sie auf eine inhaltliche Änderung des Entscheids abzielen. Dafür steht, unter Vorbehalt der Revision gemäss Art. 95 ff. VRPG, einzig der ordentliche Beschwerdeweg zur Verfügung (zum Ganzen BVR 2008 S. 309 E. 2.1; Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 6 ff. und 11 mit weiteren Hinweisen). 3.2Weil das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde im Verfahren 100.2017.125 mit Bezug auf ein Rechtsbegehren (Prüfung eines Alternativ- projekts) nicht eingetreten ist, hat es die Gesuchstellerin als teilweise unter- liegend und die Gesuchsgegnerin 1 entsprechend als teilweise obsiegend betrachtet (VGE 2017/125/126 vom 21.5.2019 E. 1.2 und 8). Dieses Nicht- eintreten ist vom gutheissenden Urteil des Bundesgerichts nicht berührt. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahrenskosten bei der Neuverlegung der Kos- ten und Entschädigungen daher zu einem Fünftel der Gesuchstellerin und zu vier Fünfteln der Gesuchsgegnerin 1 auferlegt (VGE 2020/429/431 vom 26.9.2022 E. 2), den geltend gemachten Parteikostenersatz der Gesuchstel- lerin um pauschal Fr. 3'000.-- gekürzt (E. 4.1 und 4.4 des Urteils) und der Gesuchsgegnerin 1 im gleichen Umfang pauschal Parteikostenersatz zuge- sprochen (E. 4.6 des Urteils). Die Gesuchstellerin anerkennt zwar, dass ihr teilweises Unterliegen mit einer Reduktion ihres Parteikostenersatzes ein- hergeht. Indem sie zur Leistung von Parteikostenersatz an die Gesuchsgeg- nerin 1 verpflichtet wurde, wird die Pauschale von Fr. 3'000.-- ihrer Ansicht nach jedoch doppelt berücksichtigt, was wohl auf ein redaktionelles Verse- hen zurückzuführen sei. Es leuchte nicht ein, weshalb sie eine tiefere Partei- entschädigung erhalte und zugleich eine Parteientschädigung ausrichten müsse. Dispositiv-Ziff. 2b des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. Sep- tember 2022 sei daher ersatzlos zu streichen. 3.3Entgegen der Gesuchstellerin beruht Dispositiv-Ziff. 2b des Urteils vom 26. September 2022 nicht auf einem Versehen. Die Anordnung ist we- der lückenhaft oder missverständlich noch steht sie mit den Erwägungen im Widerspruch. Der Begründung lässt sich nach dem vorstehend Gesagten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2022, Nr. 100.2022.305U, Seite 5 ohne weiteres entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin 1 als obsiegende Par- tei mit Anspruch auf Parteikostenersatz betrachtet wurde, soweit auf die Be- schwerde der Greina-Stiftung im Verfahren 100.2017.125 nicht eingetreten wurde. Soweit die Gesuchstellerin den Anspruch der Gesuchsgegnerin 1 im Grundsatz oder dessen Höhe nach in Frage stellt, übt sie inhaltliche Kritik am Urteil vom 26. September 2022, die nicht im Rahmen eines Berichti- gungs- oder Erläuterungsverfahrens zu würdigen ist. Hierfür hat die Gesuch- stellerin gegebenenfalls das ordentliche Rechtsmittel gegen das erwähnte Urteil zu ergreifen (vorne E. 3.1). 3.4Das Gesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen (vgl. Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 10), soweit darauf einzu- treten ist (vorne E. 2.2). Das Verwaltungsgericht urteilt in einem solchen Fall in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 100 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 15). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2022, Nr. 100.2022.305U, Seite 6 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: