100.2022.297U STN/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. April 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Reichelt

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________ Beschwerdeführende 2 und 3 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter (Beschwerdeführerin 1) alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2022; 2022.SIDGS.337)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1980), türkische Staatsangehörige, reiste am 16. Novem- ber 2019 zusammen mit ihren Kindern B.________ (geb. 2010) und C.________ (geb. 2013) mit türkischen Spezialpässen, die sie zur visums- freien Einreise für einen Aufenthalt von 90 Tagen berechtigten, in die Schweiz ein. Am 25. Februar 2020 beantragte A.________ für sich und ihre Kinder beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), eine «Verlängerung [der] Aufenthaltsbewilligung bis 31. Mai 2020». Mit Verfügung vom 20. März 2020 wies das ABEV (MIDI) dieses Gesuch, das es als Gesuch um Verlängerung der Dauer des Visums bzw. um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung deutete, ab und A.________ und ihre Kinder aus der Schweiz weg. Dagegen erhoben A., B. und C.________ am 20. April 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Während des laufenden Verfahrens reichten sie am 22. September 2021 beim ABEV (MIDI) ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ein. Darauf schrieb die SID das hängige Beschwerdeverfahren am 5. Oktober 2021 mit Zustimmung des Rechtsvertreters der Betroffenen als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab. Mit Verfügung vom 26. April 2022 wies das ABEV (MIDI) das Gesuch vom 22. September 2021 um Erteilung einer Härtefallbewilligung ab und A., B. und C.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben A., B. und C.________ am 25. Mai 2022 Beschwerde bei der SID und ersuchten hauptsächlich um Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an das ABEV zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 3 Neubeurteilung, eventuell um Erteilung einer Härtefallbewilligung. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Eheschutzverfahrens von A.________ und dem Ehemann bzw. Kindsvater D.________ (Jg. 1969). Am 22. Juni 2022 ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten. Mit Entscheid vom 12. August 2022 wies die SID den Antrag auf Sistierung sowie die Be- schwerde, soweit sie darauf eintrat, ab und setzte A., B. und C.________ eine neue Ausreisefrist auf den 23. September 2022. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie aufgrund Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab. C. Gegen diesen Entscheid haben A., B. und C.________ am 22. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie be- antragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei der ange- fochtene Entscheid aufzuheben und ihnen eine Härtefallbewilligung zu ertei- len. Subeventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumut- bar und unzulässig sei und das ABEV (MIDI) anzuweisen, dem Staatssekre- tariat für Migration (SEM) einen Antrag um vorläufige Aufnahme zu unter- breiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, das Beschwerde- verfahren sei bis zum Abschluss des Eheschutzverfahrens von A.________ und ihrem Ehemann zu sistieren. Weiter beantragen sie, die kantonalen Behörden seien im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts auszuset- zen. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 haben A., B. und C.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 4 Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 hat der Instruktionsrichter das ABEV (MIDI) angewiesen, Handlungen zum Vollzug der Wegweisung von A., B. und C.________ aus der Schweiz vorläufig zu un- terlassen. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 haben A., B. und C.________ eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids des Eheschutzge- richts vom 2. Juni 2023 eingereicht und ihr Gesuch um Verfahrenssistierung zurückgezogen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. März 2024 hat der Instruktionsrichter die Akten des Eheschutzverfahrens beim Regionalge- richt Berner Jura-Seeland CIV 22 3198 i.S. A.________ gegen D.________ zum vorliegenden Verfahren beigezogen. A., B. und C.________ sowie die SID haben dazu Stellung nehmen können. Mit Einga- ben vom 4. und 29. April 2024 haben A., B. und C.________ zwei Berichte der Fachstelle Opferhilfe bei häuslicher Gewalt des Frauenhauses ... zu den Akten gereicht. Darauf haben sich die SID am 22. Mai 2024 und A., B. und C.________ am 7. Juni 2024 erneut zur Sache geäussert. Am 14. Oktober 2024 hat der MIDI ein Schreiben von D.________ an das SEM inklusive diverser Beilagen zu den Akten gereicht. Von der Möglichkeit, sich dazu zu äussern, haben die SID am 6. November 2024 und A., B. und C.________ am 20. November 2024 Ge- brauch gemacht. Letztere haben gleichzeitig weitere Unterlagen zu den Ak- ten gereicht. Erwägungen: 1.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 5 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss namentlich einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde- führenden beantragen die (vollständige) Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. In der Begründung ihrer Beschwerde setzen sie sich allerdings nur mit der Hauptsache auseinander und nicht mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Dass und inwiefern die Vorinstanz den Be- schwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht nicht er- teilte, begründen sie nicht. Soweit die Beschwerdeführenden den Entscheid in diesem Punkt anfechten wollen, ist auf die Beschwerde mangels Begrün- dung folglich nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Subeventualbegehren be- treffend vorläufige Aufnahme hinten E. 3). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrati- onsgesetz, AIG; SR 142.20) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ertei- lung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden An- gehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (ein- schliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 6 (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zustän- dige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsertei- lung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessens- bewilligung; BVR 2020 S. 443 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2Die Beschwerdeführenden machen keine Anspruchsbewilligung geltend. Sie sind vielmehr der Auffassung, es sei ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben und der Aufenthalt in der Schweiz sei ihnen deshalb ermessensweise zu erlauben (Beschwerde S. 10-12). 2.3Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvorausset- zungen (Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persön- lichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tra- gen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration anhand der Krite- rien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Ver- hältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszu- stand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtspre- chung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönli- chen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemes- sen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung ei- nes Härtefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfas- sung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetz- lichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 7 der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürver- bot zu beachten (BVR 2020 S. 443 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 2.4Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 2-4 AIG können von je- der weggewiesenen Person gegenüber jeder wegweisenden Behörde vor- gebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein aus- länderrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz, welche den Voll- zug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Wegweisungsvollzugs- hindernisse zu prüfen. Nach der zu Entfernungsmassnahmen entwickelten Rechtsprechung kann ein Vollzugshindernis geeignet sein, die Wiederein- gliederung im Herkunftsland zu beeinträchtigen. Diesfalls können die ent- sprechenden Fragen nicht (ausschliesslich) in das Vollzugsverfahren verwie- sen werden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 [Anspruchsbewilligung], 137 II 305 E. 3.2 [Wegweisung]; BVR 2015 S. 105 E. 3.2.1 [Ermessensbewilligung]), sondern sind diese Aspekte in die bewilligungsrechtliche Beurteilung einzu- beziehen (vgl. zuletzt VGE 2021/177 vom 21.8.2023 E. 8.1, 2019/267 vom 14.12.2021 E. 5; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.3). Bei der Beurtei- lung der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Zielland im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 30 Abs. 1 Bst b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE liegt al- lerdings der Schwerpunkt auf der Situation der Betroffenen in der Schweiz. Die zentrale Frage lautet, ob die betroffene Person aufgrund ihrer persönli- chen Möglichkeiten (bzw. Fähigkeiten) oder Schwierigkeiten in der Lage wäre, sich im Herkunftsland wieder einzugliedern. Dies hat weniger mit der Integration in der Schweiz zu tun als damit, ob der betroffenen Person die Rückkehr aufgrund ihrer persönlichen Situation (und nicht aufgrund der Lage im Herkunftsland) zugemutet werden kann (BVGer F-7043/2018 vom 25.5.2020 E. 8.2 betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begrün- den können, ist dabei in Kauf zu nehmen (BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 E. 6.3; BVGE 2017 VII/6 E. 6.4). 2.5Die Beschwerdeführenden halten sich seit dem 16. November 2019 und damit seit rund fünf Jahren in der Schweiz auf. Diese Aufenthaltsdauer ist dahingehend zu relativieren, dass sie sich mit ihren türkischen Spezial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 8 pässen (Hususi Pasaport; vgl. Akten MIDI 6B pag. 10) nur während 90 Ta- gen innerhalb von 180 Tagen visumsfrei in der Schweiz aufhalten durften. Nach Ablauf der 90 Tage war ihr Aufenthalt unbewilligt, wenn auch der MIDI seit der Verfügung der SID vom 27. Juni 2022 angewiesen war, Handlungen zum Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden vorläufig zu unter- lassen (Akten SID pag. 38 ff.; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.2). Wird die erstmalige Erteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilli- gung verweigert, handelt es sich um eine negative Verfügung, bei welcher die aufschiebende Wirkung kein Anwesenheitsrecht während der Dauer des Verfahrens zur Folge hat (vgl. etwa Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 24). 2.6Bezüglich der Integration in der Schweiz ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz über mehrere Familien- mitglieder, zu denen sie eine enge Beziehung zu pflegen scheinen (vgl. Ak- ten MIDI 6B pag. 83 f.). Enge soziale Kontakte ausserhalb der Familie zur einheimischen Bevölkerung, deren Abbruch sie hart treffen würde, belegen sie indes nicht. Zwar hat die Beschwerdeführerin 1 einen Sprachkurs be- sucht, womit davon auszugehen ist, dass sie zumindest über ein Niveau A1 in Deutsch verfügt. Den Kurs hat sie allerdings erst knapp zwei Jahre nach ihrer Einreise absolviert (Akten MIDI 6B pag. 80 und 118). Die Beschwerde- führenden 2 und 3 gehen seit November 2020 in der Schweiz zur Schule und erbringen gute Leistungen. Diese Integrationsleistungen hat die SID zu Recht anerkannt (angefochtener Entscheid E. 4.3). Sie sind jedoch zu rela- tivieren, da die Beschwerdeführenden mit ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz nach Ablauf ihres visumsfreien Aufenthalts und ohne Bewilligung ein «fait accompli» geschaffen haben. Dies kann bei der rechtlichen Beurtei- lung des Aufenthaltsanspruchs nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt wer- den. Ansonsten würden diejenigen benachteiligt, die – wie gesetzlich vorge- sehen (Art. 17 Abs. 1 AIG) – den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6 [Pra 113/2024 Nr. 9]; BGer 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.8 mit Hinweis). Mangels vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich fällt ein Bewilligungsan- spruch nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ausser Betracht (BGE 149 I 207 E. 5.3.1 und 5.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 9 2.7Die Beschwerdeführenden begründen den persönlichen Härtefall in erster Linie damit, dass ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumut- bar sei. 2.7.1 Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführenden in der Provinz Mardin. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, erachtet das Bundesver- waltungsgericht die Rückkehr in die Provinz Mardin als zumutbar (angefoch- tener Entscheid E. 4.4; BVGer D-3131/2021 vom 29.1.2025 E. 9.4.2, D-2219/2024 vom 28.11.2024 E. 9.4.1). Dass gesundheitliche Beschwerden der Rückkehr entgegenstehen, machen die Beschwerdeführenden vor Ver- waltungsgericht nicht (mehr) geltend. Ohnehin hat die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen, dass diese einer Rückkehr nicht entgegenstehen wür- den (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4 u.a. mit Verweis auf BV- Ger D-4246/2020 vom 9.3.2022 E. 8.4.3). 2.7.2 Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils sind die Kinder bereits 12 bzw. 14 Jahre alt. Sie verfügen über eine gewisse Selbständigkeit und es wäre der Beschwerdeführerin 1 auch zumutbar, ohne weitere Betreuungsmöglich- keiten für die Kinder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerde- führerin 1 hat in der Türkei das Gymnasium abgeschlossen und ein zweijäh- riges Fernstudium für Sozialarbeit begonnen (Akten MIDI 6B pag. 84), was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht. Sie bringt auch nicht vor, dass sie nicht in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Be- schwerdeführenden sind sodann in der Türkei geboren und aufgewachsen und mit der Sprache und Kultur ihres Heimatlands vertraut. Dort verfügen sie auch über ein soziales Netz. So pflegen zumindest die Kinder Kontakt zu ihren in der Türkei lebenden Verwandten (Protokoll Anhörung Beschwerde- führerin 2 im Eheschutzverfahren vom 21.4.2023 in Zivilakten Regionalge- richt Berner Jura-Seeland [act. 13A]; Akten MIDI 6B pag. 84 f.). Diese könn- ten ihnen in ihrem Heimatland zumindest unterstützend zur Seite stehen. 2.7.3 Die Rückkehr wäre sicherlich für die beiden minderjährigen Kinder besonders schwierig. Sie haben mittlerweile einen wesentlichen Teil ihrer Schulzeit hier verbracht und würden erneut aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen. Die Beschwerdeführenden lebten allerdings bis zu ihrem siebten bzw. zehnten Lebensjahr in der Türkei und haben dort auch die Primarschule besucht (Akten MIDI 6B pag. 85). Sie befinden sich noch nicht am Ende der

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obligatorischen Schulzeit und sind damit in einem anpassungsfähigen Alter,

in welchem ihnen die Rückkehr zusammen mit ihrer Mutter in das Heimat-

land grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGer 2C_164/2017 vom 12.9.2017

  1. 3.4.3, 2C_792/2013 vom 11.2.2014 E. 5.1; VGE 2017/279 vom 18.7.2018
  2. 5.8). Auch könnten sie weiterhin altersgerecht durch ihre Mutter betreut

werden.

2.8Die Beschwerdeführerin 1 bringt hauptsächlich vor, sie wäre bei ihrer

Rückkehr durch ihren Ehemann an Leib und Leben bedroht. Schon vor ihrer

Ausreise habe sie unter der häuslichen Gewalt ihres Ehemanns gelitten und

schliesslich «unter dem Vorwand, ihre Verwandten in der Schweiz zu besu-

chen», die Türkei zusammen mit ihren Kindern verlassen (vgl. Beschwerde

S. 3, 8-10, 13). Sie habe lange überlegt, ob sie sich mit dem Risiko einer

ständigen Lebensbedrohung von ihrem Ehemann trennen oder sich wieder

in die Situation der häuslichen Gewalt begeben sollte, um ihr Überleben zu

sichern. Diese ambivalente Haltung habe dazu geführt, dass sie sich erst

sehr spät dazu habe durchringen können, eine gerichtliche Trennung anzu-

streben und sich damit einer erhöhten Gefährdung auszusetzen. Von der

Schweiz aus habe sie im März 2022 eine Scheidungsklage in der Türkei ein-

gereicht. Darauf habe der Ehemann ihr gedroht, dass er sie töten werde.

Zudem habe er angekündigt, er werde die Kinder entführen und zu seiner

Familie bringen. Sie habe in der Folge die Scheidungsklage zurückgezogen.

Da sie dennoch schutzbedürftig sei, habe sie im Juli 2022 ein Eheschutzge-

such in der Schweiz eingereicht (Beschwerde S. 3-5, 10, 13).

2.8.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Vorbringen der Beschwerdeführe-

rin 1 stützten sich weitgehend auf blosse Behauptungen. Sie habe weder die

gemachte eheliche Gewalt noch die drohende Gefahr eines Femizids «bis

zur Glaubhaftigkeit substanziiert». Konkrete und gegenwartsbezogene Wil-

lensäusserungen des Ehemanns, die eine Entschlossenheit zur Gewaltan-

wendung als plausibel erscheinen lassen könnten, seien in den Akten nicht

belegt. Allein mit dem eingereichten Papierausdruck eines Textnachrichten-

austauschs zwischen dem Ehemann und der Schwester der Beschwerde-

führerin 1 vom 6. August 2021 (Akten MIDI 6B pag. 99 ff.) vermöge die Be-

schwerdeführerin 1 ein entsprechendes reales Risiko nicht hinreichend zu

dokumentieren (angefochtener Entscheid E. 4.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 11 2.8.2 Vor Verwaltungsgericht haben die Beschwerdeführenden diverse Be- richte verschiedener Fachstellen (Fachstelle Opferhilfe bei häuslicher Ge- walt des Frauenhauses ... [nachfolgend Fachstelle Opferhilfe bei häuslicher Gewalt], Organisation ... und Praxis für systemische Beratung) eingereicht. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 am 24. Januar 2024 bei der Organisation «...» in ... um Unterstützung gebeten hatte. Ihre Anfrage hatte sie damit begründet, dass ihr Ehemann in die Schweiz reisen werde, um sie und ihre Kinder in die Türkei zurückzubringen. Eine Hilfsorganisation stellte den Beschwerdeführenden hierauf während einiger Tage ein Hotel zur Verfügung. Am 6. Februar 2024 traten sie in das Frauenhaus ... ein (Bericht Fachstelle Opferhilfe bei häuslicher Gewalt vom 30.3.2024 [act. 17A]), wo sie bis Mitte Mai 2024 wohnten. Anschliessend stellte ihnen die Organisation ... eine Wohnung zur Verfügung (Bericht Organisation ... vom 4.11.2024 [act. 33A]). Die Fachberaterin der Fachstelle Opferhilfe bei häuslicher Ge- walt hielt in ihren Berichten vom 30. März 2024 (act. 17A) und vom 24. April 2024 (act. 21A) fest, die Beschwerdeführerin 1 sei eigenen Angaben zufolge mit ihrem Ehemann zwangsverheiratet worden und habe bereits in der Türkei unter dessen Gewalt und Drohungen gelitten. Sie habe auch das Haus nur selten verlassen dürfen. Als ihre Mutter an Krebs erkrankt sei, habe der Ehe- mann ihr erlaubt, in die Schweiz auszureisen. Nachdem die Beschwerdefüh- rerin 1 später dem Ehemann gegenüber ihre Trennungsabsichten offenbart habe, habe er mit «heftigen Morddrohungen» reagiert sowie angedroht, er werde die Kinder zurück in die Türkei holen. Zudem hätten auch die in der Schweiz lebenden Brüder der Beschwerdeführerin 1 vermehrt Druck auf sie ausgeübt und sie dazu gedrängt, zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Der Ehemann bzw. Kindsvater habe die Beschwerdeführenden schliesslich während seiner Anwesenheit in der Schweiz im Januar 2024 erfolglos ge- sucht. Die Beschwerdeführenden hätten sich vor ihm verstecken bzw. in Si- cherheit bringen müssen, was sie unter anderem zur «Flucht» nach ... zu einer Schwester der Beschwerdeführerin 1 bewogen habe. 2.8.3 Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt (Stellungnahme SID vom 6.11.2024 [act. 29]), stehen diese Darstellungen im Widerspruch zu den im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom MIDI eingereichten Unterlagen des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1. Diese enthalten unter anderem Bilder, die ihn gemeinsam mit den Beschwerdeführenden in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 12 Schweiz zeigen, und die mit 24. Januar 2024 sowie 21. Juli 2024 datiert sind. Zudem enthalten sie einen Ausdruck eines Textnachrichtenaustauschs zwi- schen ihm und der Beschwerdeführerin 1, der im Juni 2024 stattgefunden haben soll und in welchem die Beschwerdeführerin 1 ihn auffordert, den ge- meinsamen Sohn anzurufen, da sich dieser weigern würde, in die Schule zu gehen. Zudem informiert sie ihn darüber, dass sie nun ein «Haus» erhalten hätten (act. 27 und 27A). Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet weder die bei- den Treffen noch die Textnachrichtunterhaltung mit ihrem Ehemann. Sie er- klärt aber, dass sie sich direkt nach dem Treffen mit dem Ehemann im Januar 2024 bei der Organisation «...» gemeldet und um Schutz ersucht habe, das Treffen mit ihm allerdings nicht erwähnt habe aus Angst, sie könne nicht hin- reichend vermitteln, wie gross die Gefahr für sie und die Kinder sei (Bericht Fachstelle Opferhilfe bei häuslicher Gewalt vom 1.11.2024 [act. 33A]). 2.8.4 Gestützt auf das mittlerweile abgeschlossene Eheschutzverfahren (Entscheid vom 2.6.2023; vgl. Zivilakten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland [act. 13A]) ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 zur Tren- nung von ihrem Ehemann entschlossen ist und keine intakte eheliche Bezie- hung mehr besteht. Es erscheint auch plausibel, dass die Gesamtsituation für die Beschwerdeführerin 1 äusserst belastend ist. Die SID bringt allerdings zu Recht vor (angefochtener Entscheid E. 4.4; Stellungnahme SID vom 6.11.2024 [act. 29]), dass bis heute keine konkreten, vom Ehemann ausge- henden Todes- oder Gewaltandrohungen vorliegen, die eine ernsthafte Ge- fahr als plausibel erscheinen lassen. Inwiefern «viele objektive Anhalts- punkte» (Beschwerde S. 13) für derartige Drohungen bestehen, ist nicht er- sichtlich. Gegen die Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefahr spre- chen zudem die mehrfachen Treffen der Beschwerdeführenden mit ihrem Ehemann bzw. Vater in der Schweiz (vgl. E. 2.8.3 hiervor: vgl. auch Stellung- nahme SID vom 6.11.2024 [act. 29]). Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht dazu, aus welchen Gründen sie innerhalb der Türkei nicht an einen anderen als ihren früheren Wohnort (bei ihrem Ehemann bzw. Vater) zurückkehren könnten, dies ob- wohl die Vorinstanz ausdrücklich auf solche Aufenthaltsalternativen im Hei- matland hingewiesen hatte (angefochtener Entscheid E. 4.4). So könnten die Beschwerdeführenden an einen Ort in der Türkei zurückkehren, an welchem andere Familienmitglieder leben. Möglich wäre beispielsweise eine Rück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 13 kehr zu einer der drei Schwestern der Beschwerdeführerin 1, welche in den Provinzen ... bzw. ... (West- bzw. Osttürkei) leben. Vertraut ist die Beschwer- deführerin 1 ausserdem mit den Verhältnissen in der Stadt ... (...; Osttürkei), wo sie während drei Jahren das Gymnasium besucht hatte (Akten MIDI 6B pag. 84). Soweit die Beschwerdeführerin 1 auf den von ihren Brüdern aus- gehenden Druck, zu ihrem Ehemann zurückzukehren, bzw. auf deren an- gebliche Morddrohungen verweist, ist nicht erkennbar, inwiefern dies ihre Wiedereingliederung in der Türkei erschweren sollte (vgl. Eingabe Be- schwerdeführende vom 20.11.2024 [act. 33]; Bericht Fachstelle Opferhilfe bei häuslicher Gewalt vom 30.3.2024 [act. 17A] und vom 1.11.2024 S. 1 f. [act. 33A]). Mit Blick auf das hiervor Gesagte ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden eine Wiedereingliederung im Heimatland nicht zumutbar wäre (vgl. auch Stellungnahme SID vom 6.11.2024 [act. 29]). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären im Sinn von Art. 3 EMRK oder Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; vgl. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) liegen nicht vor (vgl. Beschwerde S. 12). 2.8.5 Aus den Akten des Eheschutzverfahrens ergeben sich keine anderen Erkenntnisse, hat die zuständige Gerichtspräsidentin doch sogar festgehal- ten, dass die Äusserungen der Beschwerdeführerin 1 bezüglich der von ih- ren Kindern angeblich erlittenen häuslichen Gewalt «äusserst vage» geblie- ben seien (Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Juli 2022 S. 5 [act. 13A]; Stellungnahmen SID vom 5.4.2024 [act. 18]). Den Entscheid, die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut ihrer Mutter zu stellen, begründet die Gerichtspräsidentin auch nicht mit konkreten Drohungen des Ehemanns und Vaters (Eingabe Beschwerdeführende vom 6.10.2023 S. 2 [act. 9]), sondern damit, dass die Kommunikation und Koope- ration der Eltern aufgrund eines gravierenden Konflikts, schwerer Vorwürfe (Todesdrohungen und Kindsentführung) und der räumlichen Distanz er- schwert sei. Wichtige Entscheide könnten aufgrund dessen nicht oder nicht innert nützlicher Frist gefällt werden, was eine (potenzielle) Kindeswohlge- fährdung darstelle (Entscheidbegründung Regionalgericht Berner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 14 Jura-Seeland vom 14.8.2023 Ziff. 25 [act. 9A2]). Was die angeblich ange- drohte Kindsentführung angeht, hat die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des Eheschutzverfahrens selber ausgesagt, ihr Ehemann habe ihr «nicht persönlich damit gedroht» (Protokoll der Gesuchsverhandlung vom 26.5.2023 im Eheschutzverfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland S. 5 [act. 13A]). Inwiefern die Tatsache, dass das Regionalge- richt dem Vater kein Besuchsrecht für seine Kinder eingeräumt hat, dafür spricht, dass eine Gefahr von diesem ausgeht, ist nicht ersichtlich (Eingabe Beschwerdeführende vom 6.10.2023 S. 3 [act. 9]). Vielmehr wurde aufgrund der grossen räumlichen Distanz zurzeit auf die Regelung eines Besuchs- rechts verzichtet (Entscheidbegründung Regionalgericht Berner Jura-See- land vom 14.8.2023 Ziff. 27 [act. 9A2]). Diesbezüglich bemerkenswert ist, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Eheschutzverfahrens ihre zunächst gestellten Anträge, es seien Sicherungsmassnahmen zu treffen, dass der Ehemann und Vater die Kinder nicht in die Türkei verbringe, und es sei gegen diesen eine Einreisesperre zu verhängen, beim zweiten Parteivor- trag zurückgezogen haben (Entscheidbegründung Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 14.8.2023 Ziff. 5 [act. 9A2]; Protokoll der Gesuchsver- handlung vom 26.5.2023 im Eheschutzverfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland S. 7 [act. 13A]). Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführerin 1 bei Einreise in die Türkei ihre Kinder weggenommen und dem Vater übergeben werden würden, liegen ebenfalls nicht vor (Eingabe Beschwerdeführende vom 6.10.2023 S. 2 [act. 9]). 2.9Die Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, die Le- bens- und Existenzbedingungen der Beschwerdeführenden seien gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer ver- gleichbaren Situation nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt. Daran än- dern auch die vor Verwaltungsgericht neu eingereichten und eingegangenen Beweismittel nichts (vgl. auch Stellungnahmen SID vom 5.4.2024 [act. 18], 22.5.2024 [act. 23] und 6.11.2024 [act. 29]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend er- stellt (Beschwerde S. 8 f.). Auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere die Befragung der Beschwerdeführerin 1 und die Abklärungen bei den psy- chologischen Diensten der Erziehungsberatung sowie bei den Lehrpersonen der Kinder kann folglich verzichtet werden. Sie versprechen keine zusätzli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 15 chen entscheidwesentlichen Erkenntnisse. Die entsprechenden Beweisan- träge (vgl. Beschwerde S. 10 sowie Eingabe Beschwerdeführende vom 29.4.2024 S. 2 [act. 21]) sind abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BVR 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f., je mit wei- teren Hinweisen). Daher erübrigt es sich, den Beschwerdeführenden eine «angemessene Frist» zur Einreichung weiterer Berichte anzusetzen (Be- schwerde S. 10). Die SID hat die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 AIG zu Recht verweigert (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 4.5). 3. Im Subeventualstandpunkt streben die Beschwerdeführenden eine vorläu- fige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs an (Rechtsbegehren 4; vorne Bst. C; vgl. auch Eingabe Be- schwerdeführende vom 7.6.2024 S. 2 [act. 25]). Die vorläufige Aufnahme wird vom SEM verfügt (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen, nicht aber die betroffene ausländische Person (vgl. BGE 141 I 49 E. 3.5.3 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 f. [zusammengefasst]; vgl. Beschwerde S. 12 ff.). Gleichwohl dürfen Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine all- fällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM im Sinn von Art. 83 Abs. 6 AIG zu beantragen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1; vgl. zum Ganzen VGE 2021/75 vom 25.4.2023 E. 8). Im vorliegenden Fall haben so- wohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht geprüft, ob Anhalts- punkte dafür bestehen, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei unzumutbar oder gar unzulässig sein könnte (vgl. vorne E. 2.8; ange- fochtener Entscheid E. 4.4 und 5). Entgegen der Auffassung der Beschwer- deführenden ist dies nicht der Fall (vgl. vorne E. 2.8.4 in fine). Gründe, wel- che den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar erschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 16 nen liessen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG), sind nicht erkennbar. Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme beim SEM fällt damit ausser Betracht. Ebenso wenig besteht (bereits mangels des erforderlichen besonderen Feststellungsinter- esses) Raum und Anlass zur beantragten förmlichen Feststellung der Unzu- mutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren 4; vorne Bst. C; statt aller: BVR 2018 S. 310 E. 7.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden freisteht, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, wie sie es bereits im vorin- stanzlichen Verfahren angedeutet hatten (Akten MIDI 6B pag. 78; vgl. ange- fochtener Entscheid E. 5.3). 4. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (vgl. vorne Bst. C) erübrigt sich. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2 und E. 3 hiervor). Kon- krete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls unzuläs- sig, unzumutbar oder unmöglich im Sinn von Art. 83 AIG sein könnte, liegen nicht vor. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Mit einer Frist bis 15. Juli 2025 ist gewährleistet, dass die Beschwerde- führenden 2 und 3 das Schuljahr in der Schweiz abschliessen können. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kos- tenpflichtig und haben ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie haben indes für das verwaltungsgericht- liche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (act. 4). 5.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 17 verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 5.2Die Beschwerdeführenden erzielen keinerlei Einkommen (vgl. auch E-Mail Soziale Dienste ... vom 14.3.2024 [act. 15A] und Eingabe Beschwer- deführende vom 4.4.2024 S. 2 [act. 17]). Ihre Prozessbedürftigkeit ist erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich sodann nicht als von vorn- herein aussichtslos. Dies ergibt sich namentlich aus den Vorbringen der Be- schwerdeführerin 1 zur erlittenen und befürchteten häuslichen Gewalt durch ihren Ehemann und den hier zur Diskussion stehenden Kindesinteressen. Die Verhältnisse rechtfertigten auch den Beizug eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und den Be- schwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfah- ren ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht mit Kostenno- ten vom 10. März 2025 (act. 36) für das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt einen Zeitaufwand von insgesamt 50,76 Stunden (bis Ende 2023: 24,5 Std.; ab 2024: 26,26 Std.) geltend. Dieser zeitliche Aufwand erscheint mit Blick auf die massgeblichen Kriterien nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und den Tarifrah- men als überhöht: Zwar ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Aktenergänzung ein gewisser Mehraufwand entstanden und hat sich der Rechtsvertreter mehrfach geäussert. Der Rechtsvertreter hat die Beschwer- deführenden allerdings bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten und war mit dem Prozessstoff vertraut. Mit Rücksicht auf sämtliche Umstände und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erscheint (ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 250.--) ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 7ʹ000.-- als angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist ent- sprechend auf Fr. 7ʹ000.--, zuzüglich Fr. 106.20 Auslagen und Fr. 561.90 MWSt (7,7 % von Fr. 3'423.80 [für Leistungen bis 31.12.2023; 48,3 % des Aufwands inkl. Auslagen entsprechend der Kostennote] und 8,1 % von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 18 Fr. 3'682.40 [für Leistungen ab 1.1.2024; 51.7 % des Aufwands inkl. Ausla- gen]), insgesamt Fr. 7ʹ668.10, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 KAG). 5.4Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 28 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 5ʹ600.-- (28 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 106.20 Auslagen und Fr. 451.20 MWSt (7,7 % von Fr. 2'747.60 [für Leis- tungen bis 31.12.2023; 48.3 % des Aufwands inkl. Auslagen] und 8,1 % von Fr. 2'958.60 [für Leistungen ab 1.1.2024; 51.7 % des Aufwands inkl. Ausla- gen]), insgesamt Fr. 6'157.40, festzusetzen. 5.5Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den
  2. Juli 2025.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2025, Nr. 100.2022.297U, Seite 19 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerde- führenden Rechtsanwalt ..., Bern, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 7ʹ668.10 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 6'157.40 (inkl. Auslagen und MWSt) fest- gesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht der Beschwerdeführenden. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
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Entscheidungsdatum
30.04.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026