100.2022.295U DAM/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ zzt. unbekannten Aufenthalts vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Kasernenstrasse 19, 3013 Bern betreffend Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. September 2022; KZM 22 972)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1988) stellte am 5. April 2012 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) wies das Gesuch am 25. März 2014 ab und verfügte die Wegweisung. Die gesetzte Ausreisefrist liess A.________ ungenutzt ver- streichen. Am 6. Juni 2014 stellte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Mig- rationsdienst (MIDI), beim BFM ein Gesuch um Rückkehrunterstützung. Vom 16. Juni 2014 bis 7. Oktober 2016 und vom 16. November 2016 bis 12. Juni 2020 galt A.________ als verschwunden. Am 15. Juni 2022 wurde er in Biel angehalten und zunächst zwecks Vollzugs von 35 Tagen Freiheitsstrafe in das Regionalgefängnis (RG) Bern eingewiesen. Am 13. Juli 2022 ordnete das ABEV im Hinblick auf die Entlassung aus dem Strafvollzug am 20. Juli 2022 die Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten an und er- suchte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft. Nach Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung hiess das ZMG den Antrag mit Entscheid vom 14. Juli 2022 gut und bestätigte die Haft bis 19. Januar 2023. Dieser Ent- scheid blieb unangefochten. Seit 20. Juli 2022 befand sich A.________ in Ausschaffungshaft im RG Moutier. B. Am 24. August 2022 stellte A.________ ein Gesuch um Haftentlassung. Nach mündlicher Verhandlung wies das ZMG das Gesuch mit Entscheid vom 2. September 2022 ab (Ausfertigung der schriftlichen Begründung am 7.9.2022).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 19. September 2022 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Es sei sodann die Rechtswidrigkeit der Haft sowie der Haftbedingungen im RG Moutier festzu- stellen. Eventuell seien mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht oder eine Ein- und Ausgrenzung anzuordnen. Gleichzeitig ersucht er für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Das ZMG hat mit Ver- nehmlassung vom 22. September 2022 beantragt, die Beschwerde sei ab- zuweisen. Das ABEV hat am 27. September 2022 zur Beschwerde Stellung genommen, ohne einen Antrag zu stellen. Am 30. September 2022 hat das ABEV (MIDI) mitgeteilt, dass A.________ gleichentags zwecks Verbüssung einer Strafe in das RG Burgdorf eingewiesen worden sei. Voraussichtliches Vollzugsende sei der 29. März 2023. Mit Replik vom 2. Oktober 2022 hat A.________ an den gestellten Feststellungsbegehren festgehalten. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 hat der Instruktionsrichter im Einverständnis mit den Beteiligten das Verfah- ren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils in einem anderen Fall betreffend Haftbedingungen im RG Moutier sistiert (Verfahren 2C_765/2022). Nachdem dieses Urteil am 13. Oktober 2022 gefällt worden war, hat er das Verfahren mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wieder auf- genommen. Am 19. Oktober 2022 hat das ZMG darauf verzichtet, zur Sache und zur Kostenverlegung Stellung zu nehmen. A.________ hat mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 an seinen Feststellungsbegehren festgehalten. Am

  1. November 2022 hat sich das ABEV (MIDI) zur Sache geäussert und beantragt, die Kosten seien A.________ aufzuerlegen. Am 16. November 2022 hat es zudem mitgeteilt, dass A.________ am 25. Oktober 2022 aus dem Strafvollzug entlassen worden und er seit dem 10. November 2022 un- tergetaucht sei. A.________ hat hierzu am 21. November 2022 Stellung genommen, während das ZMG auf weitere Ausführungen verzichtet hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). 1.2Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Seine Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Be- handlung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; BGE 142 II 451 E. 3.4.1). – Der Beschwerdeführer hat am 30. September 2022 eine freiheitsentziehende Strafe angetreten (vorne Bst. C), womit die Administrativhaft beendet wurde (Art. 80 Abs. 6 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Im Be- reich der Administrativhaft tritt das Bundesgericht trotz Ausschaffung oder Haftentlassung indes auf Beschwerden gegen die Genehmigung der Fest- haltung durch das Haftgericht bzw. den entsprechenden Rechtsmittel- entscheid ein, wenn die betroffene Person im Sinn von Art. 42 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110) rechtsgenügend begründet und in vertretbarer Weise die Verletzung einer Garantie der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK; SR 0.101) geltend macht (vgl. statt vieler BGE 147 II 49 E. 1.2.1). Diese Praxis ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzu- wenden (vgl. zum Ganzen BVR 2018 S. 310 E. 7.3; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 21). Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Rechtswidrigkeit der Haft und der Haftbedingungen. Mit seinen Vorbrin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 5 gen macht er hinreichend begründet und in vertretbarer Weise die Ver- letzung von Garantien der EMRK geltend (Beschwerde Rz. 60 und 65). An der Beurteilung der Konventionskonformität seiner Haft und der Haftbedin- gungen hat er nach dem Gesagten trotz Versetzung in den Strafvollzug ein fortbestehendes (Feststellungs-)Interesse. Er hat denn auch entsprechende Anträge gestellt (vorne Bst. C). 1.3Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG; zur Vertretung des Beschwerdeführers durch AsyLex BVR 2022 S. 226 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In der Sache ist die Rechtmässigkeit der Administrativhaft vom 20. Juli 2022 bis zur Versetzung in den Strafvollzug am 30. September 2022 strittig. 2.1Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche straf- rechtliche Landesverweisung eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Si- cherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Voll- zug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleu- nigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 6 2.2Am 25. März 2014 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerde- führers vom 5. April 2012 ab und wies ihn rechtskräftig aus der Schweiz weg. Damit liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Wegweisung jemals voll- zogen worden wäre, indem der Beschwerdeführer die Schweiz für längere Zeit verlassen hätte. 2.3Die inhaftierte Person kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG frühestens ei- nen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Satz 1). Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeits- tagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Satz 2). – Das ZMG hat die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers am 14. Juli 2022 bestätigt (vgl. unpag. Haftakten KZM 22 804; vorne Bst. A). Mit seinem Haftentlassungsgesuch vom 24. August 2022 hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Sperrfrist beachtet. Das ZMG hat seinerseits die Frist zur rich- terlichen Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs gewahrt, indem es dar- über nach mündlicher Verhandlung am 2. September 2022 entschieden hat (unpag. Haftakten KZM 22 972; vorne Bst. B). 3. Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid wie bereits im Haftgenehmi- gungsentscheid vom 14. Juli 2022 den Haftgrund der (tatsächlichen) Unter- tauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG als gegeben erachtet. 3.1Eine solche Gefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaf- fung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Ver- halten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss auf- grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 7 ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemü- hungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 3.2Das ZMG hat hierzu festgehalten, der Beschwerdeführer verweigere seine Mitwirkungspflicht und habe seit Jahren keine Schritte zur Papierbe- schaffung unternommen. Er sei mehrfach verurteilt worden, sei schon in der Vergangenheit zweimal untergetaucht und habe an der mündlichen Ver- handlung betreffend Haftgenehmigung angegeben, die Schweiz nicht verlas- sen zu wollen. Zudem sei er bedürftig und habe keine Identitätspapiere (an- gefochtener Entscheid S. 3; Haftgenehmigungsentscheid vom 14.7.2022 S. 3, unpag. Haftakten KZM 22 804). Der Beschwerdeführer macht demge- genüber geltend, er habe bei mehreren Anhörungen mit westafrikanischen Delegationen stets kooperiert und widerspruchsfrei ausgesagt, aus Mali zu sein. In den letzten Jahren sei er mehrmals erfolgreich kurzfristig angehalten worden, um die Anhörungen durchzuführen; eine Fluchtgefahr sei seitens der Behörden mithin stets verneint worden. Seither hätten sich die Umstände nicht geändert. Weder die fehlenden Identitätspapiere noch seine Delin- quenz im Bagatellbereich seien ausreichende Elemente, um die Gefahr des Untertauchens zu bejahen. Dass er einmal eine Vorladung missachtet habe, sei nicht gravierend; ausserdem bestreitet er deren Zustellung. Er wolle hei- raten und habe sich seit längerer Zeit im Rückkehrzentrum in Biel aufgehal- ten, obschon ihm die drohenden und immer wieder aufgetretenen kurzfristen Anhaltungen bekannt gewesen seien (Beschwerde Rz. 28 ff.). 3.3Der Beschwerdeführer hat mehrfach seine Mitwirkungspflicht ver- letzt: Das BFM hat im Asylentscheid vom 25. März 2014 überzeugend fest- gestellt, dass weder die malische Staatsangehörigkeit noch ein Aufenthalt in Mali glaubhaft ist (Asylentscheid vom 25.3.2014 S. 3, unpag. Haftakten KZM 22 804). Gegen eine malische Herkunft spricht denn auch, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 8 Delegation der Republik Mali den Beschwerdeführer nicht als eigenen Staatsbürger anerkannt hat (vgl. Stellungnahme des MIDI vom 27.9.2022 S. 1, act. 5). Dennoch beharrt er bis heute auf der unglaubhaften Darstellung seiner Herkunft. Bei den zur Eruierung seiner Herkunft vorgenommenen Be- fragungen durch fünf westafrikanische Delegationen und bei der LINGUA- Analyse hat er sich nach Einschätzung des SEM ausserdem wenig koope- rativ gezeigt (Schreiben des SEM vom 21.1.2020, unpag. Haftakten KZM 22 804; Stellungnahmen des MIDI vom 27.9.2022 und 11.10.2022 mit Hinweis auf Informationen des SEM, act. 5 und 13). Dementsprechend war bisher noch keine dieser Vorkehrungen erfolgreich, sodass seine Herkunft noch immer unklar ist. Insgesamt hat er weder bei der Identifikationsabklä- rung ernsthaft mitgewirkt noch sich anderweitig darum bemüht, die Schweiz weisungsgemäss zu verlassen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit zweimal untergetaucht ist. So galt er bereits vom 16. Juni 2014 bis 7. Oktober 2016 und vom 16. November 2016 bis 12. Juni 2020 als verschwunden (vgl. Stammblatt vom 8.6.2022, unpag. Haftakten KZM 22 804; vorne Bst. A). Zwar ist die Richtigkeit dieser Anga- ben insofern anzuzweifeln, als offenbar bereits im Dezember 2019/Januar 2020 eine LINGUA-Analyse durchgeführt werden konnte (Schreiben des SEM vom 21.1.2020, unpag. Haftakten KZM 22 804). Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch nicht, dass er zwei Mal und insgesamt während längerer Zeit unbekannten Aufenthalts war, sodass von einem mehrjährigen Unter- tauchen auszugehen ist. Er ist eigenen Angaben zufolge nach wie vor nicht bereit, aus der Schweiz auszureisen (vgl. Protokoll ZMG vom 14.7.2022 S. 2, unpag. Haftakten KZM 22 804). Zwar ist ihm insoweit recht zu geben, als seine Delinquenz und der Umstand, dass er keine Identitätspapiere besitzt, je für sich allein nicht zur Annahme einer Untertauchensgefahr führen. Den- noch dürfen diese Umstände als weitere Indizien neben seiner Mitwirkungs- verletzung und dem früheren Untertauchen zu seinen Ungunsten mitberück- sichtigt werden. Zusammenfassend liegen genügend konkrete Anhalts- punkte vor, dass sich der Beschwerdeführer der Ausschaffung entziehen will, ohne dass zu klären ist, ob ihm das Missachten einer Vorladung vorge- worfen werden kann. Das ZMG hat eine Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG damit zu Recht bejaht. An dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag seine unsubstanziierte Behauptung, er wolle heiraten (Beschwerde Rz. 33; Protokoll ZMG vom 2.9.2022 S. 2, un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 9 pag. Haftakten KZM 22 972; vgl. auch Stellungnahme des MIDI vom 27.9.2022 S. 2, act. 5). Inzwischen hat sich die Befürchtung, er werde sich den Behörden nicht zur Verfügung halten, bewahrheitet: Der Beschwerde- führer wurde am 25. Oktober 2022 aus dem Strafvollzug entlassen und tauchte in der Folge am 10. November 2022 unter (Stellungnahme des MIDI vom 16.11.2022, act. 20), was nicht bestritten wird (Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 21.11.2022, act. 23). 3.4Nach dem Erwogenen liegt der Haftgrund der Untertauchensgefahr vor. Somit kann offenbleiben, ob zusätzlich der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b AIG (Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung) gegeben ist, wie das ZMG im Haftgenehmigungsverfahren angenommen hat. 4. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässig- keit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterste- hungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Der Vollzug der Wegweisung darf zudem nicht undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). 4.1Der Beschwerdeführer macht weder gesundheitliche Probleme noch familiäre Beziehungen geltend, welche einer Haft entgegenstehen würden (zur unsubstanziierten Behauptung, er wolle heiraten, vgl. vorne E. 3.3). Hin- gegen genügten seines Erachtens kurzfristige Festhaltungen, um die vorge- sehenen Anhörungen mit westafrikanischen Delegationen zu gewährleisten. Es sei stossend, mildere Massnahmen unter Hinweis auf die Delinquenz und sein Untertauchen zu verwerfen. Diese Vorgänge lägen bereits zwei Jahre oder noch länger zurück (Beschwerde Rz. 41 ff.). 4.2Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vorne E. 3) ist kein taugliches milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die Inhaftierung ersichtlich. Gestützt auf das bisherige Verhalten des Be- schwerdeführers, namentlich die unglaubhafte Darstellung seiner Herkunft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 10 und sein vormaliges Untertauchen, ist davon auszugehen, dass er sich der Ausschaffung entziehen würde. Unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände könnten mildere Mittel, insbesondere die von ihm bevorzugte kurz- fristige Festhaltung (Art. 73 Abs. 1 Bst. b AIG), als Ersatzmassnahme zur Haft die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht in genügender Weise sicherstellen (vgl. für diese Würdigung etwa BGE 2C_765/2022 vom 13.10.2022 E. 3.2.2). Namentlich kann nicht gesagt werden, dass es ausrei- chen würde, mit einer kurzfristigen Fernhaltung die Anwesenheit des Be- schwerdeführers für die Befragungen zu gewährleisten (vgl. für eine solche Konstellation BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 6.3). Das gilt umso mehr, als er sich in der Vergangenheit nicht an weniger einschneidende aus- länderrechtliche Massnahmen gehalten hat. So wurde er am 31. Dezember 2019 und am 18. Mai 2021 wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung verurteilt (Art. 119 Abs. 1 AIG; vgl. Strafregisterauszug vom 8.6.2022, un- pag. Haftakten KZM 22 804). 4.3Weiter stellt der Beschwerdeführer die Haftdauer von sechs Monaten in Frage. Die Inhaftierung hätte seiner Meinung nach bis Oktober 2022 be- schränkt werden müssen, weil dann die letzte Anhörung mit einer ausländi- schen Delegation geplant gewesen sei (Beschwerde Rz. 48 ff.). – Mit der Ansetzung der Haft auf sechs Monate bis am 19. Januar 2023 wurde die maximale Haftdauer nicht überschritten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die Haftdauer erschien im Zeitpunkt der Haftanordnung auch im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls angemessen, weil Identität und Herkunft des Be- schwerdeführers – trotz langwieriger Abklärungen und wegen seiner fehlen- den Kooperation (vgl. vorne E. 3.3) – nach wie vor ungewiss waren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren immer noch im Stadium der Identitätsfeststellung steht. Würde der Beschwerdeführer von einer auslän- dischen Delegation als eigener Staatsbürger anerkannt, müssten in der Folge Reisepapiere beschafft werden, was erneut einige Zeit in Anspruch nähme. 4.4Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers nicht absehbar oder undurchführbar wäre. Dass die Abklärung der Staatsangehörigkeit und die anschliessende Ersatzreise- papierbeschaffung – insbesondere im Hinblick auf seine fehlende Koopera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 11 tion – eine gewisse Zeit beansprucht, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2; BGer 2C_490/2019 vom 18.6.2019 E. 6.1.1). 4.5Die angeordnete Ausschaffungshaft erweist sich damit als verhältnis- mässig. 5. Der Beschwerdeführer wirft den Vollzugsbehörden weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (Beschwerde Rz. 52 ff.). 5.1Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Aus- weisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Die Vollzugsbehör- den haben das Verfahren gehörig voranzutreiben und dürfen nicht untätig bleiben. Sie müssen versuchen, die Identität der Ausländerin bzw. des Aus- länders festzustellen und die für die Ausschaffung erforderlichen Papiere auch ohne ihre bzw. seine Mitwirkung zu beschaffen. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behör- den oder der bzw. des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1, 124 II 49 E. 3a, je mit Hinweisen; BGer 2C_490/2019 vom 18.6.2019 E. 5.2; VGE 2021/73 vom 15.3.2021 E. 4.4). 5.2Zu unterscheiden ist zwischen Vorkehrungen zur Identitätsabklärung einerseits und solchen zur Papierbeschaffung andererseits. Da der Be- schwerdeführer seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit bis heute nicht offengelegt hat, befindet sich der Wegweisungsvollzug nach wie vor in der Identitätsprüfung und (noch) nicht in der Papierbeschaffung. Für den Vollzug der Aus- bzw. Wegweisung ist das ABEV bzw. sind die Ausländer- behörden der Städte Bern, Biel und Thun zuständig (vgl. Art. 124 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 EG AIG und AsylG sowie Art. 1 und 4 der Ein- führungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Ausländer- und Integrations- gesetz sowie zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG; BSG 122.201]). Die kan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 12 tonalen (und kommunalen) Behörden können das SEM um Unterstützung angehen (vgl. Art. 71 Abs. 1 AIG; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2014, S. 50). Das SEM überprüft die Identität und die Staatsan- gehörigkeit von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatli- chen Vertretungen sowie Sprach- oder Textanalysen durchführen sowie De- legationen der Herkunfts- oder Heimatstaaten in die Schweiz einladen; es orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärung (Art. 3 Abs. 1 und 2 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Auswei- sung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Zieht der Kanton das SEM für die Identitätsabklärung bei, ist insoweit die Bundesbehörde für die Einhaltung des Beschleunigungsgebots verantwortlich. Das Tätigwerden mehrerer Behörden setzt voraus, dass sie ihre Bemühungen im erforderlichen Mass koordinieren. Ob das Beschleuni- gungsgebot eingehalten ist, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der durch sämtliche verantwortlichen Behörden geleisteten Arbeit, in Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen BGer 2A.87/2003 vom 17.3.2003 E. 3.1.2; VGE 2018/69 vom 21.3.2018 E. 3.6 mit weiteren Hinweisen). 5.3Die Schweizer Behörden sind nicht gehalten, in jedem Fall schema- tisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angeru- fenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung voranzubringen (BGE 139 I 206 E. 2.1; BGer 2A.87/2003 vom 17.3.2003 E. 3.1.2; VGE 2014/275 vom 17.10.2014 E. 5.1). Es sind nicht in jedem Fall dieselben Massnahmen geboten. Massstab der Beurtei- lung muss sein, ob alles sinnvollerweise Gebotene und Mögliche getan wurde, damit die Ausreisevorbereitungen zum Zeitpunkt der Haftentlassung so weit wie möglich gediehen sind (VGE 2018/69 vom 21.3.2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Pflicht, Vorbereitungen für den Vollzug der Ausschaffung zu treffen, beginnt nicht erst mit der Anordnung ausländerrechtlicher Haft. Be- findet sich eine Ausländerin bzw. ein Ausländer in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, müssen bei klarer ausländerrechtlicher Ausgangslage be- reits während dieser Zeit Abklärungen mit Blick auf die Ausschaffung einge- leitet werden (BGE 130 II 488 E. 4.1, 124 II 49 E. 3a; BGer 2C_1106/2018 vom 4.1.2019 E. 3.3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 13 5.4Den Akten kann entnommen werden, dass die Vollzugsbehörden schon vor der Anordnung der Administrativhaft zielstrebig auf die Identitäts- abklärung hingearbeitet haben. So stellte das ABEV (MIDI) am 6. Juni 2014 – nur wenige Monate nach dem Asylentscheid vom 25. März 2014 – beim BFM ein Gesuch um Rückkehrunterstützung (vgl. Haftanordnung vom 13.7.2022, unpag. Haftakten KZM 22 804; vorne Bst. A). Der Beschwerde- führer verschwand aber zehn Tage später und tauchte erst am 12. Juni 2020 wieder (definitiv) auf (mit einem kurzen Unterbruch vom 7.10.2016 bis 15.11.2016, vgl. Stammblatt vom 8.6.2022, unpag. Haftakten KZM 22 804; vorne E. 3.3). Nachdem eine LINGUA-Analyse im Dezember 2019/Januar 2020 zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hatte, plante das SEM zentrale Vorführungen und Befragungen mit mehreren westafrikanischen Delegatio- nen (Schreiben des SEM an den MIDI vom 21.1.2020, unpag. Haftakten KZM 22 804). Diese fanden über die nächsten zwei Jahre statt (vgl. Mittei- lungen des SEM vom 2.3.2020, 17.12.2021, 1.2.2022, 7.2.2022, 7.3.2022, unpag. Haftakten KZM 22 804). 5.5Auch nach der Anordnung der Ausschaffungshaft kann den Vollzugs- behörden keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Am 3. August 2022 führte das ABEV (MIDI) ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer über dessen Her- kunft (Stellungnahme des ABEV vom 30.8.2022, Beschwerdebeilage [BB] 4). Das SEM plante derweil Befragungen mit den Delegationen der Republik Mali, der Republik Gambia und der Republik Senegal von Juli bis Oktober 2022. Ausserdem wurde eine mögliche Vorführung vor der Delegation der Islamischen Republik Mauretanien in Aussicht gestellt (vgl. E-Mail vom 7.6.2022, unpag. Haftakten KZM 22 804). Die Vorführungen mussten aller- dings laut Informationen des SEM auf Ersuchen der ausländischen Staaten, die unterschiedliche Ursachen haben (insb. politische und logistische Gründe), auf Oktober und November 2022 verschoben werden (vgl. Stel- lungnahme des MIDI vom 27.9.2022, act. 5). Diese Verschiebungen oder neuen Terminvereinbarungen wurden in den amtlichen Akten nicht doku- mentiert; es handelt sich lediglich um Auskünfte des SEM. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht (Replik vom 2.10.2022 Rz. 6 ff., act. 9; Stellungnahme vom 10.10.2022, act. 12; Stellungnahme vom 21.11.2022, act. 23) ist darin jedoch keine Verletzung der Aktenführungspflicht im Sinn von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 VRPG zu erblicken. So hat das SEM nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 14 vollziehbar erläutert, dass der diplomatische Austausch mit den ausländi- schen Delegationen nicht an ein einzelnes Dossier gebunden sei. Die Anhö- rungen würden je nach Anzahl der von den zuständigen kantonalen Behör- den gemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten geplant und das SEM bestätige den kantonalen Behörden die Anmeldung jeder Person und halte sie über den Besuch der Delegation auf dem Laufenden (Stellungnahme des ABEV vom 11.10.2022 mit Hinweis auf die Ausführungen des SEM, act. 13). Es besteht kein Anlass, an den Darlegungen des SEM zu zweifeln, wonach die ausländischen Delegationen die Termine für die Vorführungen jeweils verschoben oder nicht haben wahrnehmen können. Somit geht die Verzöge- rung im Verfahren nicht auf das Verhalten der inländischen Behörden (MIDI und SEM) zurück, sondern auf dasjenige der ausländischen Staaten. Allge- mein ist zu berücksichtigen, dass die Hilfe ausländischer Behörden, von der die inländischen Vollzugsbehörden bei der Identitätsfeststellung abhängig sind, bisweilen schleppend vor sich geht. Parallele Abklärungen mit mehre- ren Staaten wie im vorliegenden Fall können besonders zeitintensiv sein. Den kantonalen bzw. Bundesbehörden bleibt gegebenenfalls nichts anderes übrig, als abzuwarten und allenfalls von Zeit zu Zeit bei den ausländischen Vertretungen nachzufragen (vgl. BGer 2A.588/2002 vom 16.12.2002 E. 2.1, 2A.115/2002 vom 19.3.2002 E. 3d). Das ist grundsätzlich hinzunehmen, zu- mal der Beschwerdeführer den Vollzug mit seinem unkooperativen Verhalten verzögert hat (vgl. Martin Businger, a.a.O., S. 56). 5.6Insgesamt haben die Vollzugsbehörden das getan, was von ihnen im Hinblick auf die Identifikation des Beschwerdeführers unternommen werden konnte. Somit haben sie das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Da der Beschwerdeführer nach wie vor auf eine unglaubhafte malische Herkunft be- harrt, hat er sich selber zuzuschreiben, dass in mehrere Richtungen nach- geforscht werden muss. So lag es in seiner Hand, den Wegweisungsvollzug voranzutreiben, indem er mit den Behörden kooperiert (vgl. für diese Würdi- gung auch BGer 2C_216/2022 vom 1.4.2022 E. 3.1, 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 15 6. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die Haftbedingungen im RG Moutier. 6.1Die ausländerrechtliche Administrativhaft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durch- setzungshaft dienen (Art. 81 Abs. 2 AIG). Die Inhaftierte Person ist in speziell hierfür konzipierten Einrichtungen festzuhalten, deren Haftbedingungen und baulichen Elemente generell unterstreichen, dass die Festhaltung administ- rativer Natur ist und in keinem Zusammenhang mit einem Strafvollzug oder einer Untersuchungshaft steht (vgl. BGE 146 II 201 E. 2.2, 122 II 299 E. 3b). 6.2Der Beschwerdeführer macht geltend, das RG Moutier genüge den gesetzlichen (und konventionsrechtlichen) Vorgaben nicht. Die Hausord- nung, welche auch in den übrigen Regionalgefängnissen des Kantons Bern gelte, sehe zwar einige besondere Vorgaben für die Administrativhaft vor, decke aber nicht sämtliche Aspekte ab. Dass die «Privilegien» der Admini- strativhäftlinge einzig dem «Goodwill» der Behörden zu verdanken seien, reiche in einem Rechtsstaat nicht aus. Vielmehr müssten diese mindestens auf Verordnungsstufe geregelt sein. Zudem komme das RG Moutier vom Regime und vom Bau her einem Strafvollzugsgefängnis gleich: Den Inhaf- tierten würden die Mobiltelefone weggenommen und sie hätten keinen Zu- gang zum Internet. Die Gefängniszellen seien lediglich während sechs Stun- den am Tag geöffnet. Das Arbeitsangebot sei Schwankungen unterworfen. Die Qualität des Essens sei schlecht und es gebe kein vegetarisches Menu. Es gebe keine psychiatrische Grundversorgung und kein Suizidpräventions- konzept. Ausserdem sei nicht bekannt, ob das Personal in Moutier beson- ders auf die Administrativhaft geschult sei (Beschwerde Rz. 62 ff.; Haftent- lassungsgesuch vom 24.8.2022 Rz. 31 ff.). 6.3Das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) hat die Haftbedingungen im RG Moutier jüngst als rechtmässig erachtet (VGE 2022/268 vom 31.8.2022 E. 5). Indem das ZMG auf die seiner Ansicht nach überzeugenden Erwägun- gen dieses Entscheids verwiesen hat, ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seiner Begründungspflicht, die sich aus dem allgemei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 KV), nachgekommen (vgl. allgemein dazu Michel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 16 Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 31). Ob die vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich bzw. materiell-rechtlich zutreffen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, son- dern der materiellen Beurteilung (vgl. etwa BVR 2018 S. 310 E. 3.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28). 6.4Das Bundesgericht hat allerdings die gegen das besagte verwal- tungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde mit einem Leitentscheid gut- geheissen und zu den Haftbedingungen Folgendes festgehalten: Gesamt- haft unterscheidet sich das Festhaltungsregime im RG Moutier von anderen Haftarten deutlich genug und wirkt dem Eindruck entgegen, dass es sich da- bei um eine Untersuchungshaft oder einen Strafvollzug handelt. Jedoch er- scheint eine Einschliessung in den Zellen von rund 18 Stunden pro Tag, falls nicht gearbeitet wird, als unverhältnismässig und verletzt das Recht auf per- sönliche Freiheit. Auch widerspricht die Unmöglichkeit, im RG Moutier – allenfalls örtlich und zeitlich beschränkt – auf das Internet zugreifen zu kön- nen, dem Übermassverbot und verletzt die Meinungs- und Informations- freiheit der Betroffenen. Hingegen verletzt der Umstand, dass das eigene Smartphone nicht bedingungslos gebraucht werden kann, weder das Recht auf persönliche Freiheit noch die verfassungsmässigen Kommunikations- rechte. Das Bundesgericht hat die Zustimmung zur Ausschaffungshaft im er- wähnten Fall daher lediglich mit der Auflage erteilt, dass die Haftbedingun- gen spätestens innert fünf Tagen seit Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils im Sinn der Erwägungen angepasst werden; wird diese Auflage nicht eingehalten, sei der Betroffene spätestens auf diesen Zeitpunkt hin aus der Haft zu entlassen (BGE 2C_765/2022 vom 13.10.2022 E. 5 und 6.2 betref- fend VGE 2022/268 vom 31.8.2022). 6.5Gemäss Auskunft des RG Moutier galten für den Beschwerdeführer die gleichen – nun vom Bundesgericht als teilweise widerrechtlich bezeich- neten – Haftbedingungen (Stellungnahme des MIDI vom 27.9.2022, act. 5). Zwar hat Gefängnis die Haftbedingungen mittlerweile entsprechend ange- passt (act. 18A; vgl. auch VGE 2022/310 vom 14.11.2022 S. 3 f. [noch nicht rechtskräftig]). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer jedoch be- reits aus der Administrativhaft entlassen und befand sich im Strafvollzug. Der Vollzug der Ausschaffungshaft im RG Moutier vom 20. Juli bis 30. Septem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 17 ber 2022 erweist sich demnach als unrechtmässig, was im Dispositiv festzu- halten ist. Der Rechtsverletzung ist zudem bei der Kostenregelung Rech- nung zu tragen. Damit wird dem Beschwerdeführer Wiedergutmachung ver- schafft (BGE 136 I 274 E. 2.3; BVR 2020 S. 324 E. 4.2, je mit Hinweisen). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer zusätz- lich gerügten restriktiven Haftbedingungen im RG Moutier einzugehen. Offenbleiben kann auch, ob sich die Rechtswidrigkeit aus der Hausordnung bzw. der angeblich ungenügenden Regelung der Haftbedingungen ergibt. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als der Vollzug der Ausschaffungshaft vom 20. Juli bis 30. September 2022 rechtswidrig war, was im Dispositiv festzustellen ist. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. 8. 8.1Bei diesem Prozessausgang sind die Verfahrens- und Parteikosten wie folgt zu verlegen: Die Begehren zielten in erster Linie auf Haftentlassung ab. Nachdem der Beschwerdeführer in den Strafvollzug versetzt worden war, hielt er an den gestellten Feststellungsbegehren fest (vgl. Replik vom 2.10.2022, act. 9). Dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Haftbedingun- gen im RG Moutier rechtswidrig sind (Rechtsbegehren 3), wird stattgegeben. Hingegen dringt der Beschwerdeführer nicht durch mit dem Feststellungs- begehren, die Haft an sich sei rechtswidrig (Rechtsbegehren 4). Begründet hat er die angeblich rechtswidrige Haft namentlich mit dem fehlenden Haft- grund, der Unverhältnismässigkeit der Haft und der Verletzung des Be- schleunigungsgebots. Vor diesem Hintergrund und gemessen an seinen An- trägen ist er als zu einem Drittel obsiegend zu betrachten. 8.2In Umfang von einem Drittel sind für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht somit keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (ABEV) hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 18 zudem zu einem Drittel die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Verfahrenskosten und seine Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vorne Bst. C). 8.3Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 8.4Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwer- deführers auszugehen. Die Beschwerde kann zudem im Zeitpunkt, als das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden ist, namentlich mit Blick auf die Beurteilung des Beschleunigungsgebots (vorne E. 6) nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfer- tigten sodann den Beizug einer Rechtsvertretung. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist mithin gutzuheissen, soweit es zufolge Gutheissung der Beschwerde nicht gegenstandslos ge- worden ist (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die dem Beschwerdeführer zu zwei Drit- teln aufzuerlegenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind demnach vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Im gleichen Umfang hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Anspruch auf Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 19 Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das Gesuch sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 8.5Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 35,1 Stunden geltend (19,1 Stunden für die Rechtsvertreterin sowie 16 Stunden für die Praktikantin oder den Praktikanten; Honorarnote vom 10.10.2022, act. 12A2, Stellungnahme vom 21.11.2022 Rz. 6, act. 23). Dies erscheint mit Blick auf die Tarifordnung und die Bemessungskriterien gemäss Art. 41 KAG und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) über- setzt. Zur Diskussion standen keine komplexen Rechtsfragen, und die Rechtsvertreterin war mit der Sache bereits vertraut, hat sie den Beschwer- deführer doch schon vor dem ZMG vertreten. Unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle ist der gebotene Zeitaufwand auf insgesamt 20 Stunden zu kürzen. Bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für AsyLex tätig sind, bemisst sich weder der tarifmässige Parteikostenersatz noch die amtliche Entschädigung nach den für freiberuflich tätige Anwältin- nen und Anwälte geltenden Regeln; vielmehr kommt in beiden Fällen der reduzierte pauschale Stundenansatz von Fr. 130.-- zum Tragen (weiterfüh- rend BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.; VGE 2022/310 vom 14.11.2022 [noch nicht rechtskräftig]). Der tarifmässige Parteikostenersatz für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren ist demnach auf Fr. 2'600.-- (20 Stunden zum redu- zierten Pauschalansatz ohne zusätzlichen Abzug für die Arbeit der Prakti- kantin oder des Praktikanten), zuzüglich Fr. 37.80 Auslagen, insgesamt Fr. 2'637.80 festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern dem Beschwerdefüh- rer einen Drittel, ausmachend Fr. 879.25, zu ersetzen. Die amtliche Entschä- digung beträgt bei einem massgebenden Zeitaufwand von 13 Stunden und 20 Minuten (zwei Drittel von 20 Stunden) Fr. 1'758.55 (inkl. anteilsmässige Auslagen von Fr. 25.20). 8.6Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht neu zu verlegen. Verfahrenskosten wurden allerdings nicht erhoben, was keiner Änderung bedarf. Hingegen ist der Parteikostenpunkt neu zu beurteilen. Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 20 ZMG hat die amtliche Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers mit separater Verfügung festgesetzt (angefochtener Entscheid S. 5). Die Sache ist daher zur Neuregelung der Parteikosten und der amtli- chen Entschädigung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers vom 20. Juli bis 30. September 2022 im Regionalgefängnis Moutier unrechtmässig war. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerde- führer zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 533.35, auferlegt. Die restli- chen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. b) Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten trägt vor- erst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  3. a) Der Kanton Bern (ABEV) hat dem Beschwerdeführer für das Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf ins- gesamt Fr. 2'637.80 (inkl. Auslagen), zu einem Drittel, ausmachend Fr. 879.25, zu ersetzen. b) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwer- deführer Rechtsanwältin ..., als amtliche Anwältin beigeordnet. Ihr wird für dieses Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'758.55 (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2022, Nr. 100.2022.295U, Seite 21 4. Die Sache wird zur Neuregelung der Parteikosten und der amtlichen Ent- schädigung für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmen- gericht an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
  • Kantonales Zwangsmassnahmengericht
  • Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
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Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2022 295
Entscheidungsdatum
22.12.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026