100.2022.294U STE/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch die Direktion für Inneres und Justiz, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner und Einwohnergemeinde Lyss handelnd durch den Gemeinderat, Marktplatz 6, Postfach 368, 3250 Lyss betreffend Strassenplan «Umgestaltung Bürenstrasse Lyss, Abschnitt Hir- schenkreisel bis Einmündung Busswilstrasse» (RRB Nr. 806/2022 vom 17. August 2022; 2021.STA.642)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der Kanton Bern plant, die Bürenstrasse in Lyss (Kantonsstrasse Nr. 22) zwischen dem Hirschenkreisel und der Einmündung Busswilstrasse umzu- gestalten, um die Sicherheit für den Veloverkehr zu erhöhen und den Kur- venbereich für den Schwerverkehr zu verbreitern. Mit Verfügung vom 27. November 2009 erliess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) den Stras- senplan «Umgestaltung Bürenstrasse, Hirschenplatz – Einmündung Rosen- gasse 2» und wies eine Einsprache der A.________ AG ab, soweit sie dar- auf eintrat. Die A.________ AG führte dagegen erfolglos Beschwerde beim Regierungsrat. Die gegen dessen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht, soweit es darauf eintrat, dahingehend gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurückwies (Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts insbesondere bezüglich Verkehrssicher- heit); soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab (VGE 2011/159 vom 13.12.2011). B. Nach Abschluss eines baupolizeilichen Verfahrens zwischen der A.________ AG und der Einwohnergemeinde (EG) Lyss nahm die BVE Ende 2016 das Strassenplanverfahren für die Umgestaltung der Bürenstrasse in Lyss erneut in Angriff. Am 30. März 2021 erliess die BVD den Strassenplan «Umgestaltung Bürenstrasse Lyss, Abschnitt Hirschenkreisel bis Einmün- dung Busswilstrasse» (nachfolgend: Strassenplan) und wies die Einsprache der A.________ AG ab, soweit sie darauf eintrat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 3 C. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG am 6. Mai 2021 Be- schwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern. Dieser wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 17. August 2022 ab. D. Dagegen hat die A.________ AG am 19. September 2022 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid des Regierungsrats vom 17. August 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ver- fügung der BVD vom 30. März 2021 nichtig sei; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und der Strassenplan nicht zu genehmigen (Rechtsbegehren 1). Allenfalls sei der Entscheid des Regierungsrats vom 17. August 2022 aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen, eventuell an die BVD, zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2). Der Kanton Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Lyss hat mit Stellungnahme vom 28. September 2022 keine eigenen Begehren gestellt, aber festgehalten, dass sie den Inhalt des Strassenplans unterstützt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 4 derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Mit Blick auf das legitime Bedürfnis, den Schein einer nichtigen Anordnung ausdrücklich beseitigen zu lassen, gilt dies auch für das Feststellungsbegehren (vorne Bst. D; BVR 2013 S. 536 E. 3.2). Hingegen erübrigt sich aufgrund des Devolutiveffekts die Aufhebung der Verfügung der BVD (vorne Bst. D). Auf die Beschwerde ist folglich inso- weit nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Es auferlegt sich aller- dings insoweit Zurückhaltung, als für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die (kantonalen und kommunalen) Verwaltungsbehörden mit ihren Fach- leuten und -stellen. Auch soweit die Beurteilung von der Würdigung der ört- lichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen und kommunalen Behör- den besser kennen und überblicken, übt das Verwaltungsgericht eine ge- wisse Zurückhaltung bei der Überprüfung des Entscheids (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; VGE 2019/428 vom 12.2.2021 E. 1.2; Ruth Her- zog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 14). 2. 2.1Neubau und Änderung einer Strasse werden mit einem Strassenplan bewilligt (Art. 28 Abs. 1 SG). Die BVD erlässt den Strassenplan im Verfahren der kantonalen Überbauungsordnung, sofern die Strasse den bau-, pla- nungs- und umweltrechtlichen sowie allen übrigen anwendbaren Bestim- mungen entspricht (Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 SG). Der Strassenplan hat die Wirkungen einer kantonalen Überbauungsordnung (Art. 36 Abs. 1 SG). Er umschreibt den Zweck des Vorhabens und zeigt die Linienführung, die Höhenkoten, die Entwässerung, die seitlichen Zutritte und die Anpassun- gen der benachbarten Grundstücke. Er enthält zudem eine Schätzung der Baukosten (Art. 35 SG). Art. 3 SG legt Wirkungsziele der Strassenplanung fest: Strassen sind so zu planen, dass die Summe aller Wirkungen dauerhaft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 5 zu einer Verbesserung des Lebensraums führt (Bst. a), dass sie die wirt- schaftliche und touristische Entwicklung unterstützen (Bst. b) und wirtschaft- lich tragbar sind (Bst. c). Die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Ver- kehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind aufeinander abzustimmen (Bst. d) und die negativen Auswirkungen der Mobilität möglichst gering zu halten (Bst. e). 2.2Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) i.V.m. Art. 57 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen (und damit auch von Strassen) die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhal- ten. Personen und Sachen dürfen weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden. Im Einzelnen gelten die Bestimmungen der BauV, die Vorschriften der Spezial- gesetzgebung sowie die Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Die Normen und Empfehlungen der Fachverbände sind ergänzend zu beachten (Art. 57 Abs. 2 BauV). Mangels konkreter Gesetzesvorschriften darüber, wie eine Strasse gebaut bzw. be- trieben werden soll, können bei Strassenplanungen die einschlägigen Nor- men des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS; im Folgenden: VSS-Normen) als Entscheidhilfe beigezogen werden. Es handelt sich dabei um anerkannte Regeln der Baukunde. Die VSS-Nor- men sind aber keine Rechtsnormen, sondern lediglich Richtlinien, deren An- wendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbeson- dere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten müssen. Sie dürfen daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden (etwa BGer 1C_209/2022 vom 25.8.2022 E. 6.1; VGE 2019/428 vom 12.2.2021 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; Zaugg/Lud- wig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 21/21a N. 7). Trotz mangelnder Gesetzeskraft können auch die Arbeits- hilfen des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) mitberücksichtigt werden (VGE 2019/428 vom 12.2.2021 E. 2.3; zur Berücksichtigung von Verwal- tungsverordnungen statt vieler BGE 146 I 105 E. 4.1; BVR 2018 S. 139 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 6 2.3Da der Strassenplan einen Sondernutzungsplan darstellt (Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 88/89 N. 1; vorne E. 2.1), setzt sein Erlass eine umfas- sende Interessenabwägung voraus, bei der unter anderem geprüft werden muss, welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen (Art. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; vgl. zu Strassenplänen BGer 1C_567/2020 und 1C_568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 E. 5.1, 1C_528/2018 und 1C_530/2018 vom 17.10.2019, in URP 2020 S. 190 E. 4.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 88/89 N. 11; vgl. zur Methodik der Interessenabwägung namentlich Pi- erre Tschannen, in Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Inter- essenabwägung, 2019, Art. 3 N. 19 ff.). Die mit der Planung befassten Behörden sind allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Alter- nativen näher zu prüfen. Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine we- sentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (BGE 139 II 499 E. 7.3.1; BGer 1C_567/2020 und 1C_568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 E. 5.1; zum Ganzen VGE 2019/428 vom 12.2.2021 E. 2.5, 2019/388 vom 5.10.2020 E. 2.3). 3. Zum massgebenden Sachverhalt lässt sich den Akten Folgendes entneh- men: 3.1Die Bürenstrasse ist eine Kantonsstrasse, die als verkehrsorientiert eingestuft ist und als Velohauptroute das Dorfzentrum von Lyss mit verschie- denen Schulanlagen und Bildungszentren verbindet. Zudem stellt sie eine wichtige überregionale Strassenverbindung dar. Nach der Einmündung der Busswilstrasse südöstlich des Bahnhofs Lyss verläuft die Bürenstrasse par- allel zu den Gleisen der Bahnlinie Biel-Bern geradeaus Richtung Süden, be- vor sie bei der Einmündung des südlichen Teils der Rosengasse eine Kurve nach Südwesten macht und durch die Bahnunterführung zum Hirschenkrei- sel führt. Im Bereich der erwähnten Kurve verbindet ein Fussgängerstreifen das Trottoir auf beiden Seiten der Bürenstrasse. Südlich der Einmündung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 7 der Busswilstrasse sowie vor dem Hirschenkreisel quert zudem je ein Fuss- gängerstreifen mit Mittelinsel die Bürenstrasse. An der Bürenstrasse 1 befin- det sich die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Parzelle Lyss Gbbl. Nr. 1________, die nördlich durch die Verzweigung Busswil- strasse/Bürenstrasse und südlich durch die Kurve der Bürenstrasse sowie die Bahnunterführung abgegrenzt wird. Zwischen der Parzelle und der Bürenstrasse verläuft ein Trottoir. Die Parzelle ist mit einer Gewerbeliegen- schaft und einem Garagengebäude überbaut. Im südlichen Bereich der Pa- rzelle befindet sich ein viertelkreisförmiger Vorplatz, der nördlich durch die Südfassade der Liegenschaft, westlich durch die Bahnunterführung und im Übrigen durch das angrenzende Trottoir der Bürenstrasse begrenzt wird. Der Platz wird zum Warenumschlag benutzt, wobei die Zu- und Wegfahrt über das Trottoir erfolgt. Auf dem Platz nördlich des Garagengebäudes zwischen Bürenstrasse und Bahnlinie befinden sich Parkfelder (vgl. zum Ganzen Geo- portal des Kantons Bern, Basiskarte, einsehbar unter: <www.topo.apps.be.ch/pub/map>; Technischer Bericht des TBA zur Umge- staltung Bürenstrasse Lyss, Abschnitt Hirschenkreisel bis Einmündung Busswilstrasse vom 10.10.2019 [nachfolgend: Technischer Bericht], Ziff. 2.3 und Anhang 3 und 4, sowie Situationsplan Ist-Zustand 1:200 zur Umgestal- tung Bürenstrasse Lyss, Abschnitt Hirschenkreisel-Einmündung Busswil- strasse, beide in Akten BVD 6B, Beilagen 5 f.). 3.2Der Strassenplan sieht unter anderem vor, das Trottoir ab dem nörd- lichen Ende der Parzelle der Beschwerdeführerin bis zum Fussgängerstrei- fen vor dem Hirschenkreisel aufzuheben. Es wird ersetzt durch ein schmäle- res Bankett, das entlang des Grundstücks der Beschwerdeführerin bis zur Ausfahrt vom südlichen Vorplatz begehbar sein wird, von dort Richtung Krei- sel hingegen nicht mehr. Durch die Aufhebung des Trottoirs kann die Stras- senfläche verbreitert werden. Damit wird namentlich Platz geschaffen für bergaufwärts führende Radstreifen: entlang der nördlichen Strassenseite von der Bahnunterführung Richtung Hirschenkreisel und auf der südlichen Strassenseite von der Einmündung des südlichen bis zur Einmündung des nördlichen Teils der Rosengasse. Zudem soll der Fussgängerstreifen im Kur- venbereich vor der Parzelle der Beschwerdeführerin aufgehoben werden (vgl. Technischer Bericht Ziff. 5.2; Situationsplan 1:200 [nachfolgend: Situa- tionsplan] und Signalisations- und Markierungsplan 1:200 zur Umgestaltung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 8 Bürenstrasse Lyss, Abschnitt Hirschenkreisel-Einmündung Busswilstrasse, beide in Akten BVD 6B, Beilagen 1 und 7). 4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, es sei zu Unrecht kein separates Mit- wirkungsverfahren durchgeführt worden (Beschwerde S. 6 ff.). 4.1Nach Art. 58 Abs. 3 Bst. c BauG ist es zulässig, die Mitwirkung der Bevölkerung bei Planungen im Rahmen des Einspracheverfahrens einzuräu- men, wenn die vorgesehene Änderung der Grundordnung oder einer Über- bauungsordnung nicht von allgemeinem Interesse ist. Diese Vereinfachung ist namentlich angebracht, wenn nach der Art des Geschäfts keine für die Ausarbeitung der Vorlage grundlegenden Hinweise zu erwarten sind, so dass allfällige Anregungen oder Einwendungen nötigenfalls noch im Zug des Einspracheverfahrens berücksichtigt werden können. Das kann insbeson- dere bei Änderungen der Fall sein, die nur wenige Grundstücke betreffen (VGE 2021/70 vom 25.5.2022 E. 3.2, 2018/244 vom 6.12.2019 E. 5.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 58 N. 6 Bst. c). 4.2Die BVD hat bei der öffentlichen Auflage des Strassenplans auf die gleichzeitige Mitwirkungsmöglichkeit im Rahmen des Einspracheverfahrens hingewiesen (sog. kombiniertes Verfahren; Akten BVD 6C Register 1). Ne- ben fünf Einsprachen, darunter jene der Beschwerdeführerin, ging denn auch eine Mitwirkungseingabe aus der Nachbarschaft ein (Akten BVD 6C Register 10). Der Strassenplan sieht die Umgestaltung der Bürenstrasse auf einer Länge von lediglich 210 m vor (vgl. Technischer Bericht Ziff. 1.2) und damit auf einem eher kurzen Strassenabschnitt. Insbesondere die umstrit- tene Aufhebung des Trottoirs und des Fussgängerstreifens im Kurvenbe- reich betrifft vorab Personen, die zu Fuss zur Liegenschaft der Beschwerde- führerin gelangen wollen, und damit einen beschränkten Personenkreis. In Richtung des Hirschenkreisels oder von dort kommend werden sie einen ge- wissen Umweg in Kauf nehmen müssen (vgl. hinten E. 5.5). Aus der anderen Richtung, namentlich vom Bahnhof her, ändert die Strassenplanung nichts für Fussgängerinnen und Fussgänger auf dem Weg an die Bürenstrasse 1.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 9 Dass der Strassenabschnitt von einer unbestimmten Anzahl Verkehrsteil- nehmerinnen und -teilnehmern genutzt wird, begründet entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin kein allgemeines Interesse im Sinn von Art. 58 Abs. 3 Bst. c BauG, wäre ein solches doch sonst bei Strassenplanungen im- mer gegeben. Das allgemeine Interesse ist nicht gleichzusetzen mit dem öf- fentlichen Interesse, wie es für jede Planung gegeben sein muss (vgl. VGE 2021/70 vom 25.5.2022 E. 3.3). Passantinnen und Passanten sind von der Strassengestaltung nur in geringem Ausmass betroffen. Aus objektiver Sicht haben die baulichen Massnahmen auf dem fraglichen Strassenab- schnitt sowohl unter räumlichen als unter sachlichen Gesichtspunkten keine Bedeutung, die erheblich über den Kreis der direkt Betroffenen hinausgeht. Zudem sieht der Strassenplan bloss die Umgestaltung des Strassenab- schnitts und kein gänzlich neues Verkehrsregime vor. Auch wenn eine im Dorfzentrum liegende wichtige Strasse betroffen ist, waren nach der Art des Geschäfts somit keine für die Ausarbeitung der Vorlage grundlegenden Hin- weise zu erwarten, die nicht im Einspracheverfahren hätten berücksichtigt werden können. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass ein separates Mitwirkungsverfahren zusätzliche Meinungen und Vorschläge aufgezeigt hätte, zumal sowohl der Bevölkerung als auch (Verkehrs-)Verbänden die Möglichkeit einer Mitwirkungseingabe und einer Einsprache in einem Zeit- punkt offenstand, in dem eine abschliessende Interessenabwägung noch be- vorstand (BGE 135 II 286 E. 4.2.3; vgl. auch BGE 143 II 467 E. 2.1 f. [Pra 107/2018 Nr. 94]). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die BVD die Mitwirkung mit dem Einspracheverfahren zusammengelegt hat. Eine Rechtsverletzung bzw. gar Nichtigkeit wegen eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers liegt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht vor. 5. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin, die Aufhebung des Trottoirs sowie des Fussgängerstreifens im Kurvenbereich gefährde die Verkehrssicherheit. 5.1Mit dem Strassenplan sollen unter anderem das Trottoir, das auf der nördlichen Strassenseite vom Fussgängerstreifen nach dem Hirschenkreisel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 10 bis zum Fussgängerstreifen vor der Einmündung der Busswilstrasse verläuft (im Folgenden: nördliches Trottoir), aufgehoben und von der Bahnunter- führung bzw. vom Kurvenbereich bei der Einmündung des südlichen Teils der Rosengasse bergaufwärts je ein Radstreifen erstellt werden, um die Ver- kehrssicherheit für Velofahrende zu erhöhen (vorne E. 3.2). Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss der Arbeitshilfe «Anlagen für den Veloverkehr» des TBA (aktuell in der Fassung vom 1.9.2021, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Themen/Mobilität/Velo- & Fussverkehr»; nachfolgend: Arbeitshilfe Veloverkehr) sei für Radstreifen innerorts eine Nor- malbreite von 1,5 m vorgesehen, wobei bei Steigungen ab 4 % ein Zuschlag hinzugefügt werden solle. Im Signalisations- und Markierungsplan seien Radstreifen mit einer Breite von 1,8 m eingezeichnet. Auf der bestehenden Strasse fehle der erforderliche Platz hierfür und die Strasse könne auch nicht verbreitert werden, weshalb eines der beiden Trottoirs entlang der Büren- strasse aufgehoben werden müsse. Das nördliche Trottoir werde durch ein begehbares Bankett ersetzt, das zwar schmaler sei, aber dennoch breit ge- nug, damit Fussgängerinnen und Fussgänger problemlos zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin gelangen könnten. Durch diese Massnahmen werde die Fahrbahn auf 8 m verbreitert, was dem Durchschnitt entspreche, und sei die Befürchtung unbegründet, dass Motorfahrzeugführende das Ban- kett als erweiterten Strassenraum benutzen werden. Somit würden Fussgän- gerinnen und Fussgänger, die das Bankett benutzen, nicht gefährdet. Würde das Trottoir auf der gegenüberliegenden Seite aufgehoben, wäre ein viel grösserer Personenkreis betroffen, da dort nicht nur eine Liegenschaft, son- dern ein Quartier angrenze. Ausserdem sei die Aufhebung des nördlichen Trottoirs nötig, um den Kurvenradius zu vergrössern und so das Kreuzen von Lastwagen zu ermöglichen (angefochtener Entscheid E. 4.3). Die Beschwer- deführerin macht geltend, die Massnahmen gefährdeten die Verkehrssicher- heit. Der betroffene Strassenabschnitt sei eine wichtige Route für den Fuss- gängerverkehr und in Zukunft sei mit einer weiteren Zunahme des Fussgän- geraufkommens zu rechnen. Die meisten Fussgängerinnen und Fussgänger würden das aufzuhebende Trottoir benutzen und nicht jenes auf der anderen Strassenseite. Anders als das Trottoir erscheine das geplante Bankett mit abgeschrägtem Rand als erweiterter Strassenraum. Es sei absehbar, dass Fahrzeuge es befahren würden, wodurch ein neuer Gefahrenherd entstehe (Beschwerde S. 13 ff.). Dies gelte umso mehr, als bei der Strassenplanung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 11 die Mindestfahrstreifenbreite nicht eingehalten werde. Gestützt auf die VSS- Norm SN 640 201 müsse die Strassenseite mit dem Radstreifen mindestens 4,85 m breit sein. Im Strassenplan sei jedoch bloss eine Breite von 4,5 m vorgesehen. Auch die andere Fahrbahn sei mit 3,5 m zu schmal. Die Vor- instanz habe sich hierzu nicht geäussert und damit den Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt (Beschwerde S. 22 f.). 5.2Die Beschwerdeführerin bemängelt die vorgesehene Markierung der Radstreifen nicht grundsätzlich. Was deren Breite angeht, sind die Erwägun- gen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Insbesondere liegen die bergauf- wärts geführten Radstreifen von 1,75 m Breite bei einer Steigung der Strasse zwischen 4 und 7 % (vgl. Situationsplan) im Rahmen der vom TBA vorgese- henen Überbreite (1,55-2,6 m; vgl. Arbeitshilfe Veloverkehr Ziff. 4.1 und 4.3). Eine Entflechtung des motorisierten Verkehrs vom Veloverkehr führt in der Regel zu einem Sicherheitsgewinn. Die geplanten Radstreifen können somit die Verkehrssicherheit verbessern (vgl. BVR 2022 S. 515 E. 4.1.3). Für die Markierung der Radstreifen muss die Strasse verbreitert werden, was die Aufhebung eines Trottoirs bedingt. Die Strasse wird neu 8 m breit sein (Rad- streifen von 1,75 m, Fahrstreifen von 2,75 m und 3,5 m; vgl. Situationsplan). Wie die BVD vor der Vorinstanz dargelegt hat, wird damit die Mindestbreite der Fahrbahn für die Begegnungsfälle Velo/PW/LKW und Velo/LKW/LKW nach der aktuellen VSS-Norm 40 201 gewahrt (vgl. Vernehmlassung BVD vom 23.9.2021 S. 4 f., Akten Regierungsrat 6A pag. 45 f., auch zum Folgen- den; VSS-Norm 40 201 «Geometrisches Normalprofil»). Zwar ist der Be- schwerdeführerin zuzustimmen, dass eine Strassenbreite von 8 m nicht genügt für die Situation, dass in beiden Fahrtrichtungen auf gleicher Höhe je ein Lastwagen ein Velo mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h überholt. In- sofern ist aber den Ausführungen der BVD als Fachbehörde zu folgen, wo- nach dieser Begegnungsfall gemäss Verkehrskonzept für die Bürenstrasse nicht vorgesehen und das Überholen in dieser Situation auch auf vielen an- deren Kantonsstrassen nicht möglich ist. Dies führt nicht dazu, dass die Ver- kehrsteilnehmenden den Strassenraum verlassen und auf das Bankett vor der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ausweichen. Zwar ist das Bankett in jenem Bereich anders als das bestehende Trottoir mit schrägen Randstei- nen vorgesehen; angesichts der zweireihigen Randsteine und des Höhen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 12 unterschieds von 4 cm ist es aber klar von der Fahrbahn der Strasse abge- grenzt. Der Abschluss des Trottoirs auf der südlichen Seite der Fahrbahn wird im Übrigen auf die gleiche Weise ausgestaltet (vgl. Situationsplan; Nor- malprofil 3, in Akten BVD 6B, Beilage 8). Zudem wird die Strasse insgesamt breiter, so dass neu das Kreuzen von Lastwagen in der Kurve innerhalb der Strassenfläche möglich ist und das Bankett – im Unterschied zum aufzuhe- benden Trottoir – nicht mehr überfahren werden dürfte. Das hat auch die Vorinstanz festgehalten (angefochtener Entscheid E. 4.3). Auch wenn ihre Ausführungen insgesamt eher knapp sind, liegt deshalb bezüglich der Rüge zur Fahrstreifenbreite keine Gehörsverletzung vor. 5.3Die Vorinstanz hat dargelegt und plausibel begründet, dass es nicht sinnvoll wäre, das Trottoir auf der anderen Strassenseite aufzuheben: Die- ses liegt auf der Siedlungsseite, während das Trottoir, das aufgehoben wer- den soll, lediglich dem Zugang zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin dient. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wäre somit von einer Aufhebung des anderen Trottoirs ein viel grösserer Personenkreis betroffen (angefochtener Entscheid E. 4.3). Für Passantinnen und Passanten macht es kaum einen Unterschied, auf welcher Seite das Trottoir liegt. Somit ist nicht von Bedeutung, dass diese gemäss Angaben der Beschwerdeführerin aktuell mehr das nördliche Trottoir benutzen. Ebenso wenig spielt eine Rolle, dass das verbleibende Trottoir an den Einmündungen des südlichen und nördlichen Teils der Rosengasse vorbeiführt. Die Beschwerdeführerin be- zeichnet diese mit Hinweis auf die Unfallstatistik als besonders problema- tisch (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Die beiden Einmündungen werden jedoch in einem separaten Bauprojekt ebenfalls sicherer ausgestaltet (vgl. Situati- onsplan). Sodann wird durch die Aufhebung des Trottoirs an der Innenseite der Kurve deren Radius vergrössert, was neu das Kreuzen von Lastwagen innerhalb der Strassenfläche ermöglicht. Eine Verbreiterung der Strasse auf der äusseren Seite der Kurve hätte nicht denselben Effekt (vgl. Vernehmlas- sung BVD vom 5.7.2021 S. 5, Akten Regierungsrat 6A pag. 10; Technischer Bericht Ziff. 5.2 und 5.4.1), was der Beschwerdeführerin an der Einsprache- verhandlung erläutert wurde (vgl. Protokoll vom 26.8.2020 S. 4, Akten BVD 6C Register 8). Sie bestreitet diese Einschätzung der Fachbehörde nicht substanziiert (vgl. vorne E. 1.2). Nach dem Gesagten erweist sich die Aufhebung des nördlichen Trottoirs als klar vorteilhafter gegenüber der von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 13 der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Variante. Die Vorinstanz hat die Alternative entgegen der Beschwerdeführerin hinreichend geprüft (vgl. Be- schwerde S. 12, 15). 5.4Die Beschwerdeführerin wehrt sich auch dagegen, dass der Fuss- gängerstreifen im Kurvenbereich vor ihrer Liegenschaft aufgehoben werden soll. Allfälligen Sicherheitsdefiziten könne mit der Installation einer Lichtsi- gnalanlage für den Fussgängerstreifen begegnet werden. Dessen Aufhe- bung gefährde Fussgängerinnen und Fussgänger noch stärker, da sie die Strasse über die verbleibenden Fussgängerstreifen öfter überqueren müss- ten oder gar zulässigerweise an einer Stelle ohne Fussgängerstreifen auf die andere Seite gelangen würden (Beschwerde S. 14 f.). Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, der Fussgängerstreifen sei gemäss einer Überprüfung im Jahr 2013 nicht normgerecht und könne nicht saniert werden, weshalb er aus Sicherheitsgründen aufzuheben sei und sich die Frage nach einem Be- trieb mit einer Lichtsignalanlage nicht stelle. Die Aufhebung führe zwar zu einem Umweg für Fussgängerinnen und Fussgänger, die vom Hirschenkrei- sel herkommend zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin gelangen wollten. Im Interesse der Sicherheit sei dies aber in Kauf zu nehmen (angefochtener Entscheid E. 4.4). 5.5Der fragliche Fussgängerstreifen liegt direkt vor der südlichen Aus- fahrt der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Wie die BVD vor der Vor- instanz zu Recht festgehalten hat, ist der Warteraum damit nicht normge- recht (vgl. Vernehmlassung BVD vom 5.7.2021 S. 4 f., Akten Regierungsrat 6A pag. 9 f.), sollten Annäherungsbereiche von Fussgängerstreifen doch nicht überfahren werden und möglichst nicht im unmittelbaren Bereich von Ein- und Ausfahrten liegen (VSS-Norm 40 241 «Querungen für den Fuss- gänger- und leichten Zweiradverkehr, Fussgängerstreifen» Ziff. 25). Dieser Mangel könnte mit einer Lichtsignalanlage, wie sie die Beschwerdeführerin vorschlägt, nicht behoben werden. Zudem müsste der Fussgängerstreifen aufgrund der Verkehrsmenge und der signalisierten Geschwindigkeit mit ei- ner Fussgängerschutzinsel versehen werden. Dafür reichen die Platzverhält- nisse im Kurvenbereich jedoch nicht aus (vgl. Technischer Bericht Ziff. 5.2; vgl. auch VSS-Norm 40 241 Ziff. 24). Auch in dieser Hinsicht ist der Fuss- gängerstreifen nicht normgerecht. Demnach haben die Vorinstanzen den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 14 Fussgängerstreifen zutreffend als nicht sanierbar erachtet, auch nicht durch Installation einer Lichtsignalanlage. Aufgrund der Aufhebung müssen Perso- nen, die aus Richtung des Hirschenkreisels zu Fuss zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin gelangen wollen, den Fussgängerstreifen bei der Ein- mündung der Busswilstrasse benutzen, was einen gewissen Umweg dar- stellt. Mit Blick auf die Sicherheitsdefizite des aufzuhebenden Fussgänger- streifens ist dies jedoch in Kauf zu nehmen, zumal dieser hauptsächlich dem Übergang zum Gebäude der Beschwerdeführerin und damit deren privaten Interessen dient. Zu keiner anderen Einschätzung führt der Hinweis der Be- schwerdeführerin, dass ohne den Fussgängerstreifen Personen die Strasse im Kurvenbereich dennoch überqueren würden. Selbst wenn dies aufgrund einer Distanz von mehr als 50 m zum nächsten Fussgängerstreifen zulässig sein sollte, läge dies in der Verantwortung der Fussgängerinnen und Fuss- gänger und ist kein Grund, den nicht sanierbaren Fussgängerstreifen beizu- behalten. 5.6Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Aufhebung des Trot- toirs schränke die Sichtweite bei der südlichen Ausfahrt ihrer Liegenschaft ein (Beschwerde S. 17, 19). – Die Parzellengrenze und die südliche Ausfahrt auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin werden durch das geplante Bankett nicht verändert. Jedoch fällt dieses schmaler aus als das Trottoir. Ausfahrende Fahrzeuge können entsprechend weniger weit nach vorne fah- ren, um die beiden Strassenseiten einzusehen. Davon ist auszugehen, wo- bei auf Weiterungen zur planerischen Visualisierung, welche die Beschwer- deführerin eingereicht hat (Beschwerde S. 19 mit Beilage 3), verzichtet wer- den kann. Die Sicht auf die Bürenstrasse in nördlicher Richtung ist aufgrund der Kurve und des Gebäudes bereits aktuell stark eingeschränkt, wie das Verwaltungsgericht in früheren Verfahren betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführerin festgehalten hat (vgl. VGE 2014/293 vom 6.7.2015 E. 4.8, 2013/112 vom 1.10.2013 E. 3.3). Aus diesem Grund waren Park- plätze auf dem südlichen Vorplatz nicht bewilligungsfähig. Zulässig ist allein die Zufahrt im Rahmen der bewilligten Nutzungen des Hauptgebäudes, d.h. namentlich für die Anlieferung und den Abtransport von Gütern zu und von den Lagerräumen (Warenlift; vgl. VGE 2014/293 vom 6.7.2015 E. 4.2 und 4.8). Die Wegfahrt vom Vorplatz ist somit auf gelegentlichen Warenumschlag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 15 beschränkt. Angesichts der stark eingeschränkten Sichtweiten ist die Weg- fahrt vom südlichen Vorplatz bereits heute gefährlich und sind besondere Vorsichtsmassnahmen angezeigt, etwa der Beizug einer Hilfsperson. Diese Situation wird durch den Strassenplan nicht entscheidend verändert. Da der vor der Ausfahrt liegende Fussgängerstreifen mit dem Strassenplan aufge- hoben wird, müssen wegfahrende Fahrzeuge in Zukunft immerhin nicht mehr gleichzeitig auf Fussgängerinnen und Fussgänger auf dem Fussgängerstrei- fen achten, was die Situation vereinfacht. Insgesamt verschlechtert sich so- mit die Lage bei der Ausfahrt bezüglich Verkehrssicherheit nicht. 5.7Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis auf ei- nen ungenügenden Strassenabstand nichts zu ihren Gunsten ableiten (Be- schwerde S. 18 f.). Für Bauten und Anlagen gilt an Kantonsstrassen ein Ab- stand von fünf Metern ab Fahrbahnrand (Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG). Die Vor- instanz hat zutreffend festgehalten, dass Bauten und Anlagen diesen Ab- stand gegenüber Strassen einzuhalten haben, nicht aber umgekehrt (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 5.2 mit Hinweis auf BVR 1992 S. 303 E. 4c; ferner Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 17). Beim (Aus-)Bau der Strasse kann sich die Beschwerdeführerin somit nicht auf Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG berufen. 5.8Zusammenfassend verbessern die vorgesehenen Massnahmen des Strassenplans die Verkehrssicherheit für Velofahrende sowie Fussgängerin- nen und Fussgänger. Der nicht normgerechte Fussgängerstreifen wird auf- gehoben und die Strasse verbreitert, so dass bergaufwärts Radstreifen mar- kiert werden können und das Kreuzen von Lastwagen auch im Kurvenbe- reich innerhalb der Strassenfläche möglich ist. Die Ausfahrt vom südlichen Vorplatz der Beschwerdeführerin wird weder aufgehoben noch verändert und die Sichtweiten werden durch das schmalere Bankett nicht entscheidend verkleinert. Die Verkehrssicherheit wird somit insgesamt verbessert. Ent- sprechend hat die Fachstelle Verkehr, Umwelt und Prävention der Kantons- polizei Bern das Projekt befürwortet und namentlich die Aufhebung des nörd- lichen Trottoirs und des Fussgängerstreifens nicht beanstandet (vgl. Fach- bericht vom 28.11.2019, Akten BVD 6C Register 4). Der für die Beurteilung der Verkehrssicherheit entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich nach dem Gesagten hinreichend aus den Akten. Ein Augenschein verspricht keine zusätzlichen Erkenntnisse. Die Vorinstanz durfte folglich darauf verzichten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 16 ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu verletzen (vgl. Be- schwerde S. 4 f.). Der vor Verwaltungsgericht erneut gestellte Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde S. 5, 18, 20; vgl. zur antizipierten Beweiswür- digung statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4, 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). Ebenso wenig waren Verkehrsmessungen erforder- lich, um die Beschwerde zu beurteilen (Beschwerde S. 13). 6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, für das Bauvorhaben fehle es am Nachweis von Hochwasserschutzmassnahmen, wie ihn das kommunale Baureglement vorschreibe, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft habe (Beschwerde S. 5 f.). 6.1Die Vorinstanz ist auf die Rüge unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 3 VRPG nicht eingegangen, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erhoben worden sei. Der Vollständigkeit halber hat sie fest- gehalten, dass sich in den Unterlagen der BVD Ausführungen zu den Natur- gefahren und den erforderlichen Massnahmen fänden (angefochtener Ent- scheid E. 1.4). – Nach Art. 33 Abs. 3 VRPG müssen bei fristgebundenen Ein- gaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein. Bei der Rüge des fehlenden Nachweises handelt es sich allerdings um einen rechtlichen Einwand, der grundsätzlich – unter Vorbehalt des Gebots von Treu und Glau- ben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) – jederzeit vorgebracht werden kann (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 17). Insoweit erscheint daher fraglich, ob die Vorinstanz auf eine eingehende Prüfung ver- zichten durfte. Wie es sich damit verhält, muss mit Blick auf die nachfolgen- den Erwägungen indes nicht abschliessend geklärt werden, zumal der Kan- ton in seiner Beschwerdeantwort zur erwähnten Rüge Stellung genommen hat. 6.2Der Strassenplan betrifft ein Gebiet, das eine geringe Gefährdung oder bloss Restgefährdung aufweist (vgl. Technischer Bericht Ziff. 2.5.5; Geoportal des Kantons Bern, Naturgefahrenkarte, einsehbar unter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 17 <www.topo.apps.be.ch/pub/map>). Gemäss Art. 6 Abs. 3 BauG ist in Gefah- rengebieten mit geringer Gefährdung bei besonders sensiblen Bauvorhaben wie beispielsweise Spitälern oder Kläranlagen sicherzustellen, dass Men- schen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Bauherrschaft hat diesfalls nachzuweisen, dass die nötigen Schutzmassnahmen getroffen wer- den (Art. 6 Abs. 5 BauG). Beim betroffenen Strassenabschnitt handelt es sich nicht um ein besonders sensibles Bauvorhaben. Im Technischen Bericht ist festgehalten, dass im Zusammenhang mit Naturgefahren keine Massnah- men notwendig sind (Technischer Bericht Ziff. 2.5.5). Die kantonalrechtli- chen Vorgaben sind somit eingehalten. Auf diese wird auch im kommunalen Baureglement verwiesen (vgl. Ziff. 551 Abs. 1 des Baureglements der EG Lyss vom 18. Juni 2012 [BauR]). Der in Ziff. 551 Abs. 5 und 6 BauR vorge- sehene (zusätzliche) Nachweis betrifft Objektschutzmassnahmen bei Hoch- wasser, namentlich die Gestaltung von Öffnungen an Gebäuden und deren Umgebung sowie technische Vorkehrungen, damit Wasser nicht durch Lei- tungen eindringen kann. Für die Umgestaltung des betroffenen Strassenab- schnitts sind diese Vorschriften nicht einschlägig. Nach dem Gesagten er- weist sich der Strassenplan bezüglich Nachweis von Hochwasserschutz- massnahmen als genügend. 7. Zusammengefasst dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen zum Strassenplan nicht durch. Für diesen Fall macht sie eine materielle Enteig- nung geltend und verlangt eine Entschädigung (Beschwerde S. 20 f.). Inso- weit ist im Planerlassverfahren grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Eigen- tumsbeschränkung, die mit der Planung verbunden ist, rechtmässig ist (vgl. BVR 1996 S. 68 E. 4a/aa). Die entschädigungsrechtlichen Folgen aus mate- rieller Enteignung sind nicht im Planerlassverfahren zu beurteilen, sondern im enteignungsrechtlichen Verfahren vor der Enteignungsschätzungskom- mission (vgl. Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Ent- eignung [BSG 711.0]). Soweit mit den von der Beschwerdeführerin kritisier- ten planerischen Massnahmen überhaupt in das Eigentum eingegriffen wird, ist die Eigentumsbeschränkung rechtmässig: Wie die Vorinstanz zutreffend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 18 erwogen hat, wird das Grundstück der Beschwerdeführerin durch den Stras- senplan nicht verändert. Das Trottoir vor ihrer Parzelle wird durch ein begeh- bares Bankett ersetzt, womit der Zugang zur Liegenschaft für Fussgängerin- nen und Fussgänger weiterhin gewährleistet ist. Zwar führt die Aufhebung des Fussgängerstreifens zu einem Umweg für Personen, die vom Hirschen- kreisel herkommen. Das stellt aber nur einen geringfügigen Nachteil dar (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin hat die Aufhebung des Trottoirs auch nicht zur Folge, dass ihr die Zu- und Wegfahrt auf der Nordseite der Liegenschaft verunmöglicht wird und sie die dort liegenden Parkplätze nicht mehr benutzen kann. Das Grundstück der Beschwerdeführerin gehört nicht zum Projektperimeter, womit auch die Parkplätze vom Strassenplan nicht berührt werden (vgl. Technischer Bericht Ziff. 5.4.6). Entsprechend sind auf dem Situationsplan keine Änderungen am nördlichen Vorplatz vorgesehen. Dabei spielt keine Rolle, dass die ausser- halb des Projektperimeters liegenden Parkfelder nicht eingezeichnet sind. Das vorgesehene Bankett mit schrägem Randstein ändert im Vergleich zum Trottoir nichts an der Zu- und Wegfahrt zum nördlichen Vorplatz. Eine Grün- fläche, die gemäss der Beschwerdeführerin die Zufahrt zu den Parkplätzen verunmögliche (vgl. Beschwerde S. 20 f.), ist im Bereich ihres Grundstücks nicht vorgesehen. 8. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.1). Bei diesem Aus- gang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.294U, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: