100.2022.281U STE/TST/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Dezember 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Tschumi Erbengemeinschaft ..., bestehend aus:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2023, Nr. 100.2022.281U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ist als Mitglied der Erbengemeinschaft des A.________ Gesamteigentümer der Parzelle Büren an der Aare Gbbl. Nr. 1________. Am 27. Juli 2020 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Büren an der Aare ihm die (nachträgliche) Baubewilligung für den westlichen Stras- senanschluss und ordnete unter dem Titel «Auflage der Bewilligungs- behörde» an, es sei bis zum 31. Dezember 2020 mit einer niedrigen Ab- schlussmauer oder einem fest installierten Zaun sicherzustellen, dass auf der Westseite der Liegenschaft nicht mit Fahrzeugen von der Kantons- strasse (D.strasse) auf die Parzelle gefahren werden könne. Auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung trat die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) wegen Verspätung nicht ein (BVD 110/2020/162 vom 18.11.2020). Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde ab (VGE 2020/463 vom 21.10.2020). Mit Wiederherstellungsver- fügung vom 9. März 2022 verpflichtete die EG Büren an der Aare A., bis zum 30. Juni 2022 baulich (mit einer niedrigen Abschluss- mauer oder einem fest installierten Zaun) sicherzustellen, dass auf der West- seite der Liegenschaft nicht mit Fahrzeugen von der Kantonsstrasse auf die Parzelle Gbbl. Nr. 1________ gefahren werden kann. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________, in Vertretung der Mitglieder der Erbengemeinschaft, am 7. April 2022 (Postaufgabe: 8. April 2022) Beschwerde bei der BVD; die verbesserte Beschwerde (unterzeichnet von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft) ging am 3. Mai 2022 bei der BVD ein. Mit Entscheid vom 4. August 2022 wies die BVD die Beschwerde ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2023, Nr. 100.2022.281U, Seite 3 C. Dagegen haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft, nunmehr anwaltlich vertreten, am 5. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der BVD vom 4. August 2022 sowie die Wie- derherstellungsverfügung der Gemeinde vom 9. März 2022 seien aufzuhe- ben. Eventuell sei die Sache an die Gemeinde zur Neubeurteilung zurück- zuweisen. Die Kosten für die Verfahren vor den Vorinstanzen seien der Ge- meinde bzw. dem Kanton aufzuerlegen. Die EG Büren an der Aare erläutert mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2022, aus welchen Gründen sie ihre Verfügung vom 9. März 2022 für recht- mässig hält. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 22. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten. 1.2Die Beschwerdeführenden beantragen, neben dem Entscheid der BVD vom 4. August 2022 sei auch die Verfügung der EG Büren an der Aare vom 9. März 2022 aufzuheben (vorne Bst. C). Insofern übersehen sie, dass der Entscheid der BVD an die Stelle der Verfügung der Gemeinde getreten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2023, Nr. 100.2022.281U, Seite 4 ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung der Verfü- gung der Gemeinde vom 9. März 2022 beantragen, ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Soweit die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht neu die Zuständig- keit der Gemeinde für die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen bestreiten, weil es sich bei der D.________strasse um eine Kantonsstrasse handle und das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) die Baupolizei auf dem Gebiet der Strassen ausübe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Umstritten ist nicht eine bauliche Massnahme an der Kantonsstrasse, sondern ein Stras- senanschluss der Parzelle der Beschwerdeführenden. Wohl hatte die Ge- meinde im Baubewilligungsverfahren dafür die Zustimmung des TBA einzu- holen (Art. 85 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 7/8 N. 18). Das ändert aber nichts daran, dass sie für den umstrittenen Strassenanschluss die zuständige Baubewilligungs- und – im Fall wider- rechtlichen Bauens – Baupolizeibehörde ist (Art. 45 f. BauG; vgl. Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 45-52, N. 4). 3. Die Beschwerdeführenden machen weiter verschiedene Gehörsverletzun- gen geltend. 3.1Zunächst rügen sie, die Gemeinde habe die Wiederherstellungsver- fügung vom 9. März 2022 lediglich an den Beschwerdeführer gerichtet und die Beschwerdeführerinnen, die ebenfalls Eigentümerinnen der betreffenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2023, Nr. 100.2022.281U, Seite 5 Parzelle seien, zu Unrecht nicht ins Verfahren einbezogen, geschweige denn über die Wiederherstellungsverfügung informiert. Dadurch habe die Ge- meinde eine schwerwiegende Gehörsverletzung begangen, weshalb die Wiederherstellungsverfügung nichtig sei (Beschwerde Ziff. III/2 und 3). 3.1.1 Es trifft zu, dass die Gemeinde nicht nur den Beschwerdeführer, son- dern auch die Beschwerdeführerinnen am Wiederherstellungsverfahren hätte beteiligen sollen, da die Parzelle Büren an der Aare Gbbl. Nr. 1________ im Eigentum der Erbengemeinschaft und damit im Gesamteigentum aller Beschwerdeführenden steht (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 12a). Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist jedoch eine Wiederherstellungsverfügung, die sich zu Unrecht nur an einzelne Mitglieder einer Mit- oder Gesamthandschaft richtet, gemäss der Rechtsprechung nicht als rechtswidrig oder gar nichtig zu betrachten; zwar bedarf es in einem solchen Fall einer weiteren Verfügung gegen die übrigen Mitglieder, damit die Wiederherstellung gegebenenfalls mit Zwang vollstreckt werden kann (BGE 107 Ia 19 E. 2b; BGer 1A.121/2005 vom 28.11.2005 E. 3.2; VGE 2015/269 vom 19.5.2016 E. 2.2). Zur Vermeidung von Leerläufen ist es nach der Praxis des Verwaltungsgerichts aber auch zulässig, die noch nicht am Verfahren beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (erst) im Rechtsmittelverfahren als Hauptpartei in das Verfahren einzubeziehen, sofern ihnen dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen (BVR 2008 S. 261 E. 3.4.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 12). 3.1.2 Obschon ihnen die Wiederherstellungsverfügung vom 9. März 2022 unbestrittenermassen nicht eröffnet wurde, haben die Beschwerdeführerin- nen offensichtlich Kenntnis von ihr erlangt und fristgerecht Beschwerde dagegen erhoben (vorne Bst. B). Sie haben folglich als Hauptpartei am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen und die BVD hat ihre Einwände um- fassend geprüft. Somit haben die Beschwerdeführerinnen aus der angebli- chen Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren, die sie vor der Vor- instanz im Übrigen nicht gerügt haben, keine wesentlichen Nachteile erfah- ren. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 3.2Weiter habe die Gemeinde ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt, weil die Wiederherstellungsverfügung keine Begründung enthalte (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2023, Nr. 100.2022.281U, Seite 6 schwerde Ziff. III/1). Vor der Vorinstanz haben die Beschwerdeführenden diese Rüge nicht erhoben, weshalb sich der angefochtene Entscheid auch nicht dazu äussert. Während die Gemeinde in ihrer Wiederherstellungsver- fügung ausführte, eine «ausreichende Begründung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes» sei dem Bauabschlag zu entnehmen, macht sie vor Verwaltungsgericht geltend, sie habe gestützt auf Art. 52 Abs. 2 Bst. c VRPG auf eine Begründung verzichten dürfen. 3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) ergibt sich unter ande- rem die Verpflichtung der (Rechtsmittel-)Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann und Selbstverständliches aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht näher dargelegt werden muss (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2021 S. 285 E. 3.4.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.). Die Begrün- dung kann auch Verweise enthalten wie z.B. auf eine frühere Verfügung oder einen Amtsbericht (vgl. BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 31, Art. 52 N. 6). Sodann können die Verwaltungsbehörden ge- mäss Art. 52 Abs. 2 Bst. c VRPG ganz auf eine Begründung verzichten, wenn sich diese ohne Weiteres aus den Begleitumständen ergibt (VGE 2009/384 vom 26.4.2010 E. 4.1) oder die Verfahrensbeteiligten nicht auf eine solche angewiesen sind, um die Tragweite des Verwaltungsakts und die Prozessaussichten dagegen abschätzen zu können (Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 20). 3.2.2 Es trifft zu, dass die Gemeinde für die Begründung ihrer Wiederher- stellungsverfügung bloss auf den Bauabschlag für den zweiten Strassenan- schluss verwiesen und ausgeführt hat, die Baubewilligungsbehörde sei unter diesen Umständen gehalten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands anzuordnen (vgl. Verfügung vom 9. März 2022 Ziff. 1, unpag. Akten Gemeinde 3C). In jener Verfügung vom 27. Juli 2020 hatte sie – nebst dem Bauabschlag – unter dem Titel «Auflage der Bewilligungsbehörde» die Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands schon einmal angeordnet (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2023, Nr. 100.2022.281U, Seite 7 vorne Bst. A), allerdings ebenfalls nicht eigens begründet (vgl. Gesamtent- scheid vom 27. Juli 2020, unpag. Akten Gemeinde). 3.2.3 Die Anordnung, innert angemessener Frist den rechtmässigen Zu- stand wiederherzustellen, stellt die gesetzlich vorgesehene Konsequenz wi- derrechtlichen Bauens dar (Art. 46 BauG; hinten E. 4.1). Den Beschwerde- führer konnte es daher nicht überraschen, dass er mit der baupolizeilichen Verfügung vom 9. März 2022 (erneut) zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands angehalten worden ist, nachdem der Bauabschlag für den zweiten Strassenanschluss rechtskräftig entschieden war und er die darin enthaltene Auflage nicht umgesetzt hatte. Zudem hat die Gemeinde dem Be- schwerdeführer vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung einen Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer hat sich nicht vernehmen lassen, keine Einwände gegen die in Aussicht genommene Massnahme erhoben und auch keine Begründung verlangt. In der Be- schwerde an die BVD haben die Beschwerdeführenden die angebliche Ge- hörsverletzung auch nicht gerügt. Die Vorinstanz hat die Bestätigung der Wiederherstellungsanordnung ihrerseits ausreichend begründet. Eine allfäl- lige Gehörsverletzung wäre damit geheilt worden (statt vieler BVR 2021 S. 285 E. 3.4.3, 2012 S. 152 E. 2.3.2). Anders als die Beschwerdeführenden meinen, bestand für die BVD auch kein Grund, eine allfällige Heilung im an- gefochtenen Entscheid kostenmässig zu berücksichtigen, hatten sie die an- gebliche Gehörsverletzung vor der Vorinstanz doch gar nicht gerügt. 3.3Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, ob der Strassenanschluss baubewilligungs- pflichtig und -fähig wäre (Beschwerde Ziff. III/4), und sie sei mit keinem Wort auf die geltend gemachte Besitzstandsgarantie eingegangen (Beschwerde Ziff. III/3). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, lagen diese Fragen ausserhalb des Streitgegenstands (angefochtener Entscheid E. 1d); darüber ist mit dem Teilbauabschlag vom 27. Juli 2020 rechtskräftig entschieden worden (sog. «abgeurteilte Sache» oder «res iudicata»; Art. 46 Abs. 2 Bst. b Satz 3 BauG; vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15). Die BVD hat sich deshalb zu Recht nicht mit der angeblichen Rechtmässigkeit des westlichen Strassenanschlusses befasst. Folglich ist eine Gehörsverletzung auch inso- fern zu verneinen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2023, Nr. 100.2022.281U, Seite 8
Streitig ist schliesslich, ob die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme rechtmässig ist. 4.1Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer solchen ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde der je- weiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer eine an- gemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands bedeutet in der Regel eine Eigen- tumsbeschränkung und ist deshalb nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Vertrauensgrundsatz nicht ver- letzt, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9). Sie kann unterbleiben, wenn die verantwortliche Person in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, sofern der Beibehaltung des unrechtmässigen Zustands nicht schwerwie- gende öffentliche Interessen entgegenstehen, ebenso, wenn die Abwei- chung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b). 4.2Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung besteht (Beschwerde Ziff. III/5). – Zu Unrecht: Das TBA hat den westlichen Strassenanschluss abgelehnt, weil aus Gründen der Verkehrssicherheit gemäss Art. 85 SG in der Regel kein Anspruch auf einen zweiten Anschluss bestehe und auf der Ostseite der Parzelle bereits ein sehr grosszügiger Strassenanschluss an die Kantonsstrasse vorhanden sei. Der westliche Anschluss stelle unter diesen Umständen eine zusätzliche, nicht zwingend nötige Gefahrenquelle für den Verkehr auf der Kantonsstrasse dar und sei somit unzulässig (Bericht vom 25.2.2020; unpag. Akten Gemeinde 3C). Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, von dieser plausiblen Beur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2023, Nr. 100.2022.281U, Seite 9 teilung der Fachbehörde abzuweichen bzw. daran zu zweifeln, dass der um- strittene zusätzliche Strassenanschluss dem öffentlichen Interesse an mög- lichst grosser Verkehrssicherheit widerspricht (zum Beweiswert von Fachbe- richten amtlicher Stellen BVR 2013 S. 5 E. 5.6, 2010 S. 411 E. 1.5 mit Hin- weisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 38). Die Behauptung der Beschwer- deführenden, dass der zweite Strassenanschluss der Verkehrssicherheit nicht abträglich sei, sondern «gar eine klare Verbesserung» biete, überzeugt dagegen nicht. Wie die Vorinstanzen im Teilbauabschlag vom 27. Juli 2020 (Ziff. IV/7) sowie im angefochtenen Entscheid (E. 2c) bereits ausgeführt ha- ben, leuchtet im Gegenteil vielmehr ein, dass jeder neue Strassenanschluss die Verkehrssituation unübersichtlicher werden lässt und die Verkehrssicher- heit damit beeinträchtigt. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich bei der D.________strasse um eine relativ stark befahrene Durchgangs- strasse handelt. Bei dieser Sachlage ist ein öffentliches Interesse an der Wiederstellungsmassnahme ohne Weiteres gegeben. 4.3Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, sie hätten entgegen der Annahme der Vorinstanz stets gutgläubig gehandelt. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, sie hätten nicht gewusst, dass die Er- stellung des westlichen Strassenanschlusses bewilligungspflichtig gewesen sei, da dieser seit jeher bestanden habe. Die noch heute sichtbare Absen- kung des Trottoirs vor dem Strassenanschluss sei bereits 1968 erstellt wor- den, weshalb sie davon überzeugt seien, dass die Zufahrt schon vorhanden war, als ihr Vater das Grundstück im Jahr 1974 erworben habe. Da ihnen zudem aus persönlicher Erfahrung bekannt sei, dass der Anschluss bis min- destens 1984 rege benutzt worden sei, hätten sie gutgläubig annehmen dür- fen, dass die Zufahrt rechtmässig bewilligt worden und auch heute noch rechtsgültig sowie gesetzeskonform sei, zumal die Anschlussbewilligung we- der ihrem Vater noch ihnen selber jemals entzogen worden sei. Anders als die Vorinstanz meine, sei diese Bewilligung auch nicht einfach so aufgrund einer allfälligen zwischenzeitlichen Nutzungsaufgabe dahingefallen oder durch den Teilbauabschlag vom 27. Juli 2020 ausser Kraft gesetzt worden. Weil die Entfernung eines niedrigen Zauns im Übrigen keiner Baubewilligung bedürfe, könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er den westlichen Strassenanschluss ohne vorgängiges Nachfragen bei der Gemeinde erstellt habe (Beschwerde Ziff. III/4 und III/6). – Diese Einwände
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2023, Nr. 100.2022.281U, Seite 10 überzeugen ebenfalls nicht: Eine Bewilligung für den westlichen Strassenan- schluss des Vaters der Beschwerdeführenden ist nicht aktenkundig. Wie die BVD zutreffend ausgeführt hat, bestand 1974 auch keine Zufahrt und selbst wenn früher einmal eine Zufahrt vorhanden gewesen wäre, wäre diese of- fenbar während mehrerer Jahrzehnte nicht mehr benutzt und damit aufge- geben worden. Inwiefern die Absenkung des Trottoirs daran etwas ändern könnte, ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Abgesehen davon mag es zwar richtig sein, dass der Abbruch eines niedrigen Zauns gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD grundsätzlich keiner Baubewilligung bedarf. Das ändert aber nichts daran, dass der neue Strassenanschluss, der durch den Abbruch der Mauer geöffnet wurde, einer entsprechenden Bewilligung be- durft hätte. Das BauG hält in Art. 1a Abs. 2 BauG denn auch ausdrücklich fest, dass die Befreiung von der Baubewilligungspflicht nicht von der Einho- lung anderer Bewilligungen entbindet. Hätte der Beschwerdeführer die Sorg- falt walten lassen, die von Bauwilligen erwartet werden darf, hätte er sich um diese Bewilligung gekümmert. 4.4Schliesslich ist der Vorinstanz ebenso darin zuzustimmen, dass die umstrittene Wiederherstellungsanordnung verhältnismässig ist: Anders als die Beschwerdeführenden meinen (Beschwerde Ziff. III/7), kann zum einen nicht ernsthaft bestritten werden, dass die verlangte Absperrung geeignet ist, die Verkehrssicherheit zu verbessern, indem sie verhindert, dass weiterhin Fahrzeuge über den westlichen Strassenanschluss ein- und ausfahren. Ent- gegen ihrer Auffassung liegt zudem keineswegs nur eine unbedeutende Ab- weichung vom Erlaubten vor und sind die Voraussetzungen für einen aus- nahmsweisen Wiederherstellungsverzicht wegen Geringfügigkeit im vorlie- genden Fall klar nicht erfüllt. Ausserdem fallen die Kosten für die Wiederher- stellungsmassnahmen sowie allfällige nutzlos gewordene Investitionen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung kaum je entscheidend ins Gewicht, wenn sich eine Bauherrschaft – wie hier – nicht auf Gutgläubigkeit berufen kann (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Investitionen von Fr. 30'000.-- sprechen daher von vornherein nicht gegen die Zumutbarkeit der angeordneten Wiederstellungsmassnahme. Die Be- schwerdeführenden wussten zudem gestützt auf den Bauentscheid der Ge- meinde, dass der zusätzliche Strassenanschluss nicht bewilligt war. Wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2023, Nr. 100.2022.281U, Seite 11 sie die gleichzeitig bewilligte befestigte Fläche trotzdem ausgeführt haben und nun nicht als Parkplatz nutzen können, haben sie sich die betreffende Nutzlosigkeit von Investitionen selber zuzuschreiben. Damit ist die Vor- instanz im angefochtenen Entscheid (E. 2c) zu Recht zum Schluss gelangt, dass das gewichtige öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren Strasse die Interessen der Beschwerdeführenden an einem zweiten Strassenan- schluss überwiegt. 5. 5.1Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2Die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist während des verwaltungsgerichtlichen Verfah- rens abgelaufen. Es ist daher eine neue Wiederherstellungsfrist anzusetzen. 5.3Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwer- deführenden die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2023, Nr. 100.2022.281U, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: