100.2022.268U BUC/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. August 2022 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Imfeld A., geb. ...1989 (alias B., geb. ...1989, C.________, geb. ...1989) zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Rechtsanwältin ..., diese substituiert durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Kasernenstrasse 19, 3013 Bern betreffend Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 3. August 2022; KZM 22 841)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ...1989) stellte am 16. Januar 2012 unter dem Namen B.________ (geb. ...1989; Staatsangehörigkeit Burkina Faso) in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch am 19. Mai 2014 ab und verfügte die Wegweisung. Die gesetzte Ausreisefrist liess A.________ unbenützt verstreichen. Am 6. September 2017 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz so- wie Übertretung desselben zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten und sprach eine Landesverweisung von acht Jahren aus. A.________ befand sich vom 13. Dezember 2016 bis zum 13. Februar 2021 im Strafvollzug. Nach seiner Haftentlassung bezog A.________ bis am 13. September 2021 Nothilfe und galt in der Folge als untergetaucht. Am 17. März 2022 wurde er im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Frank- reich in die Schweiz überstellt. Am 18. März 2022 verfügte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), zu- nächst die kurzfristige Festhaltung. Am 21. März 2022 ordnete es die Aus- schaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an und ersuchte das kanto- nale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Überprüfung der Rechtmässig- keit und Angemessenheit. Nach Durchführung einer mündlichen Verhand- lung hiess das ZMG den Antrag mit Entscheid vom 22. März 2022 gut und bestätigte die Haft bis zum 17. Juni 2022. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das darauf mangels sachbezogener Begründung nicht eintrat (VGE 2022/94 vom 8.4.2022). Auf Antrag des MIDI und nach mündlicher Verhandlung verlängerte das ZMG mit Entscheid vom 13. Juni 2022 die Haft um fünf Monate bis zum 17. November 2022.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 3 B. Am 22. Juli 2022 stellte A.________ ein Gesuch um Haftentlassung. Nach mündlicher Verhandlung wies das ZMG das Gesuch mit Entscheid vom 3. August 2022 ab (Eröffnung der schriftlichen Begründung am 5.8.2022). C. Hiergegen hat A.________ am 18. August 2022 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. Zudem sei die Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen festzustellen. Gleichzeitig ersucht er für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung sei- ner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Das ZMG hat am 22. August 2022 auf eine Stellungnahme verzichtet. Der MIDI hat sich mit Eingabe vom 23. August 2022 zur Angelegenheit geäus- sert. A.________ hält mit Replik vom 25. August 2022 an seinen Rechts- begehren fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an des-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 4 sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdefüh- rer hat laut Vollmacht vom 14. Juni 2022 sämtliche Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter von D.________ zur Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren und damit sinngemäss den Verein mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2). D.________ ist eine gemeinnützige Organisation, deren Vereinszweck die Rechtsvertretung in Verfahren betreffend Administrativhaft umfasst. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist Mitglied des Vereins und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Sie ist nach dem Gesagten zur Prozessvertretung befugt (vgl. zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 1.2; VGE 2021/377 vom 21.1.2022 E. 1.2, 2021/292 vom 15.10.2021 E. 1.2 f.). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. Dies gilt auch in Bezug auf das Eventualbegehren, die Rechtswidrigkeit der Haft sei festzustellen (vorne Bst. C): Sollte der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgeschafft werden, bliebe (trotz Wegfalls des aktuellen, praktischen Interesses an der Beschwerdeführung) seine Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs zulässig und materiell zu prüfen, da er darin ausreichend begründet und inhaltlich in vertretbarer Weise («griefs défendables») rügt, unter Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) in Haft gesetzt worden zu sein (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1 f., 142 I 135 E. 1.3.1 f.; BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 529 E. 1.2.2). 1.2Der Beschwerdeführer ersucht überdies um Feststellung der Wider- rechtlichkeit der Haftbedingungen (vgl. vorne Bst. C). Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der um Fest- stellung ersuchenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegeh- ren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3; vgl. Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 f.). Der Beschwerdeführer bezweckt mit der Rüge der Haft- bedingungen, aus der Haft entlassen zu werden (vgl. Beschwerde Rz. 28 a.E.). Dieses Ziel würde erreicht, wenn seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung (oder bei bereits erfolgter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 5 Haftentlassung dem Eventualbegehren; vgl. E. 1.1 hiervor) entsprochen würde. Ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. hierzu allgemein Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 74) ist weder darge- tan noch ersichtlich (vgl. auch VGE 2021/361 vom 21.1.2022 E. 1.3.2). Auf die Beschwerde ist deshalb soweit dieses Feststellungsbegehren betreffend nicht einzutreten. 1.3Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid und in- nerhalb dieses Rahmens durch die Beschwerdeanträge, allenfalls unter Rückgriff auf deren Begründung, bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 2.1 und 3.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). – Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheids insgesamt. In der Beschwerdebegründung geht er aber mit keinem Wort auf das teilweise Nichteintreten des ZMG (vgl. ange- fochtener Entscheid Dispositiv Ziff. 2) ein. Das unter Berücksichtigung der Begründung ausgelegte Rechtsbegehren ist deshalb so zu verstehen, dass er einzig die materielle Beurteilung durch die Vorinstanz anfechten will, nicht aber auch den Nichteintretensentscheid. 1.4Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche straf- rechtliche Landesverweisung eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Si- cherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 6 Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wer- den (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Er- fordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2Die inhaftierte Person kann frühestens einen Monat nach der Haft- überprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, wobei diese Sperrfrist ab dem richterlichen Entscheid zu laufen beginnt (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 AIG). Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen auf- grund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG). – Das ZMG hat die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers am 22. März 2022 und deren Verlängerung am 13. Juni 2022 bestätigt (vgl. un- pag. Haftakten ZMG 22 343 und 22 666; vorne Bst. A). Mit seinem Haftent- lassungsgesuch vom 22. Juli 2022 (Posteingang beim ZMG am 25.7.2022) hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Sperrfrist beachtet. Das ZMG hat seinerseits die Frist zur richterlichen Beurteilung des Haftentlassungs- gesuchs gewahrt, indem es darüber nach mündlicher Verhandlung am 3. Au- gust 2022 entschieden hat (unpag. Haftakten ZMG 22 841; vorne Bst. B). 2.3Mit rechtskräftigem Urteil vom 6. September 2017 sprach das Regio- nalgericht Berner Jura-Seeland gegen den Beschwerdeführer eine Landes- verweisung nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für acht Jahre aus (vgl. unpag. Haftakten ZMG 22 343; vorne Bst. A). Deren Vollzug kann gestützt auf Art. 76 Abs. 1 AIG mit Ausschaf- fungshaft sichergestellt werden (vgl. VGE 2022/47 vom 22.2.2022 E. 2.4, 2021/292 vom 15.10.2021 E. 2.3). 2.4Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid wie bereits in den Ent- scheiden betreffend Anordnung und Verlängerung der Haft vom 22. März bzw. 13. Juni 2022 den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG bejaht. Danach kann in Ausschaffungshaft genom- men werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 7 chen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). In den ersten beiden Entscheiden hat das ZMG zusätzlich auch den Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchens- gefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG als gegeben erachtet. – Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 6. September 2017 unter anderem der mengenmässig qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittel- gesetz, BetmG; SR 812.121]) schuldig erklärt (vgl. unpag. Haftakten ZMG 22 343) und damit wegen eines Delikts verurteilt, das mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Das ZMG hat den erwähnten Haftgrund zu Recht bejaht, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Es kann damit offenbleiben, ob auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr vorliegt, wofür gemäss der Vorinstanz allerdings gewichtige Hinweise bestehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.5.4; hinten E. 4.3). 2.5Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. März 2022 in Aus- schaffungshaft. Das ZMG hat die Haft mit Entscheid vom 13. Juni 2022 bis zum 17. November 2022 verlängert, womit die maximal zulässige Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG überschritten wird. Gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kanto- nalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Bst. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schen- gen-Staat ist, verzögert (Bst. b). – Für den Beschwerdeführer konnten na- mentlich aufgrund mangelnder Kooperation bisher keine Reisedokumente erhältlich gemacht werden (vgl. hinten E. 3.5). Aktuell plant das SEM, den Beschwerdeführer im Herbst 2022 zwecks Identifikation einer Delegation von Burkina Faso vorzuführen. Gestützt darauf hat das ZMG zu Recht einen Anwendungsfall von Art. 79 Abs. 2 Bst. b AIG angenommen (vgl. Entscheid vom 13.6.2022 S. 3 f., unpag. Haftakten ZMG 22 666), weshalb eine Haft- dauer von mehr als sechs Monaten zulässig ist, zumal die absolute maximale Haftdauer von 18 Monaten gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG noch nicht erreicht ist. Zudem kann insbesondere angesichts der bereits im Antrag um Prüfung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 8 Ausschaffungshaft erwähnten, geplanten Befragung des Beschwerdeführers durch eine Delegation von Burkina Faso nicht in Abrede gestellt werden, dass die zuständigen Behörden den Wegweisungsvollzug mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden. Bei dieser Sachlage steht auch keine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 76 Abs. 4 AIG zur Diskussion (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4), was der Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr bestreitet. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei nicht ab- sehbar. 3.1Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführ- bar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). In diesem Fall lässt sich die Ausschaf- fungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtferti- gen, weshalb sie zugleich gegen Art. 5 Ziff. 1 Bst. f EMRK verstösst (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3 [betreffend Durchsetzungshaft], 130 II 56 E. 4.1.1, 122 II 148 E. 3; BGer 2C_550/2020 vom 16.7.2020 E. 3.2). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür- sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen wer- den kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16.7.2020 E. 3.3). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Aus- schaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität der betroffenen Person bzw. trotz ihres Mitwirkens bei der Papierbeschaf- fung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu den- ken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitli- chen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsan- gehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 125 II 217 E. 2; vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 9 BGer 2C_268/2018 vom 11.4.2018 E. 2.3.1). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entspre- chenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2, 125 II 217 E. 2; BGer 2C_101/2013 vom 21.2.2013 E. 2.2.3, 2C_958/2010 vom 6.1.2011 E. 2.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG ist die Haft nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3 [betreffend Durchsetzungshaft], 130 II 56 E. 4.1.3). 3.2Das ZMG hat zusammengefasst erwogen, die Ermittlung der Her- kunft des Beschwerdeführers gestalte sich schwierig. Es sei zu bezweifeln, dass dieser sich dabei jeweils (vollumfänglich) kooperativ verhalten habe. Vor der Delegation von Burkina Faso im Jahr 2014 habe er sich geweigert, neben Französisch die Sprache Bissa zu sprechen, obwohl er gegenüber den Schweizer Behörden entsprechende Sprachkenntnisse angegeben habe. Bei einer zweiten Befragung durch die Delegation von Burkina Faso 2019 habe er offenbar ausgesagt, seine Eltern würden seit langem in Ghana leben, weshalb er nicht Staatsangehöriger von Burkina Faso sei. Vor dem ZMG habe der Beschwerdeführer hingegen mehrmals angegeben, aus Bur- kina Faso zu stammen. Dass er dem ZMG – angesprochen auf seine Aus- sage gegenüber Delegationen aus Niger und Mali, er stamme aus Ghana – angab, sein Problem sei wirklich kompliziert, erscheine bloss vorgeschoben. Auch mit Blick auf behauptete, aber nicht näher spezifizierte spirituelle Prob- leme in Burkina Faso bestünden erhebliche Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer jeweils so verhalte, dass eine Rückführung verhindert werde (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.4). Insbesondere aufgrund des Resultats der LINGUA-Analyse gingen die zuständigen Behörden davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Burkina Faso stamme. Es bestünden gewisse Aussichten, dass die Delegation von Burkina Faso ihn – insbeson- dere, wenn er kooperiere – als Staatsangehörigen anerkennen könnte. Die offizielle Einladung für eine solche Befragung im Oktober 2022 sei im Juli 2022 erfolgt, wobei die Zusage noch ausstehe (vgl. angefochtener Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 10 E. 6.3.5). Auch wenn kein Rückübernahmeabkommen mit Burkina Faso be- stehe, erscheine mit Blick auf ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend Ausschaffung nach Burkina Faso möglich, einen Sonderflug zu organisieren, falls sich die betroffene Person weigere, einen unbegleiteten Flug wahrzunehmen. Das ZMG kam daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung weiterhin durchführbar sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.6 f.). 3.3Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein sog. «schwebendes Aus- weisungsverfahren» vorliegt, wie dies Art. 5 Ziff. 1 Bst. f EMRK verlange. Die burkinische Delegation habe die Einladung des SEM vom Juli 2022 für die zentrale Befragung im Oktober 2022 nicht beantwortet. Angesichts der zeit- lichen Umstände sowie der andauernden Pandemiesituation sei unwahr- scheinlich, dass das Treffen effektiv wie geplant stattfinden werde. Ohnehin sei nicht davon auszugehen, dass ein weiteres Treffen zu neuen Erkenntnis- sen führen und dem Beschwerdeführer ein Ersatzreisedokument ausgestellt würde. Die Schweizer Behörden verfügten über keine neuen Informationen, damit die burkinische Delegation den Beschwerdeführer nun als ihren Staatsangehörigen anerkennen würde. Er habe kohärent ausgesagt, dass er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte von Burkina Faso besessen habe. Im Übrigen bestehe mit Burkina Faso kein Rückübernahmeabkom- men, weshalb zweifelhaft sei, ob Sonderflüge stattfinden könnten, falls der Beschwerdeführer einen unbegleiteten Flug verweigere. Weder das SEM noch der MIDI hätten dargelegt, inwiefern die Buchung eines Sonderflugs möglich sein sollte. Selbst wenn Ersatzpapiere für den Beschwerdeführer beschafft werden könnten, wäre der Vollzug der Wegweisung demnach nicht möglich (vgl. Beschwerde Rz. 8 ff.; Replik S. 1 f.). 3.4Zu den bisherigen Bemühungen zur Ermittlung der Herkunft des Be- schwerdeführers ergibt sich aus den Akten Folgendes: 3.4.1 Der Beschwerdeführer stellte am 16. Januar 2012 unter dem Namen B.________ (geb. ...1989) ein Asylgesuch, wobei er als Nationalität Burkina Faso angab. Er konnte jedoch keine Urkunden zum Nachweis vorlegen (vgl. Protokoll Befragung SEM vom 23.1.2012, unpag. Haftakten ZMG 22 841). Nachdem das SEM sein Asylgesuch abgewiesen hatte und er die Aus- reisefrist unbenutzt hatte verstreichen lassen, wurde er 2014 der Delegation
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 11 von Burkina Faso vorgeführt, um seine Herkunft und Identität zu klären. Ge- mäss Angaben des SEM weigerte er sich, an der Befragung ausser Franzö- sisch auch die Sprache Bissa zu sprechen, obwohl er im Asylverfahren an- gegeben hatte, entsprechende Sprachkenntnisse zu haben. Die Sprache wird in Burkina Faso und angrenzenden Ländern gesprochen. Aufgrund die- ses unkooperativen Verhaltens sei er nicht als Staatsangehöriger von Bur- kina Faso anerkannt worden (vgl. Mitteilung SEM vom 25.7.2022 und Proto- koll Befragung SEM vom 23.1.2012, unpag. Haftakten ZMG 22 841). An der Verhandlung vor dem ZMG wollte sich der Beschwerdeführer hierzu nicht äussern (vgl. Protokoll ZMG vom 3.8.2022 Zeilen 13-17, unpag. Haftakten ZMG 22 841). Vor Verwaltungsgericht führt er aus, dass Französisch seit Jahren seine Hauptsprache sei und er bereits in jungen Jahren aus seinem Heimatland ausgereist sei. Mit Blick auf eine weitere Befragung durch die Delegation von Burkina Faso sei unerheblich, ob er nicht eine andere Spra- che als Französisch sprechen könne oder wolle (vgl. Beschwerde Rz. 11; Replik S. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen des SEM zur Befragung durch die Delegation 2014 somit nicht (substanziiert), weshalb darauf abzustellen ist. 3.4.2 Ab März 2015 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht, bis er im Dezember 2016 angehalten und in Untersuchungshaft versetzt wurde (vgl. E-Mail SEM vom 11.2.2019, unpag. Haftakten ZMG 22 841). Gemäss eige- nen Angaben hielt er sich zwischenzeitlich in Spanien auf (vgl. Protokoll Ein- vernahme Polizei Kanton Solothurn vom 18.3.2022 S. 3, unpag. Haftakten ZMG 22 343). Bei der Anhaltung gab er seine Personalien neu mit A.________, geboren am ... 1989 in ... (Ghana), Staatsangehöriger von Ghana an (vgl. E-Mail SEM vom 11.2.2019, unpag. Haftakten ZMG 22 841). Er war im Besitz einer temporären spanischen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt auf diese Personalien. Abklärungen des SEM bei den ghanai- schen Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die ghanaische Staatsbürgerschaft hat und die für den spanischen Aufent- haltstitel verwendete Passnummer der Republik Ghana erschlichen worden war (E-Mails SEM vom 11.2.2019 und 31.12.2018 sowie Mitteilung SEM vom 25.7.2022, unpag. Haftakten ZMG 22 841). Seine Aussagen, wie er das Do- kument erlangt hatte, sind widersprüchlich. An der ersten Verhandlung vor dem ZMG gab er an, die Papiere in Spanien gefunden zu haben (Protokoll
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 12 ZMG vom 22.3.2022 Zeilen 7-11, unpag. Haftakten ZMG 22 841). Am 3. Au- gust 2022 sagte er hingegen aus, er habe den Ausweis in Spanien von je- mandem gekauft, da er Papiere benötigt habe, um zu arbeiten (vgl. Protokoll ZMG vom 3.8.2022 Zeilen 41-45, unpag. Haftakten ZMG 22 841). 3.4.3 Mit Urteil vom 6. September 2017 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung desselben zu ei- ner Freiheitsstrafe von 33 Monaten und sprach eine Landesverweisung von acht Jahren aus (vgl. unpag. Haftakten ZMG 22 343). Während des Straf- vollzugs wurden die Bemühungen zur Ermittlung der Herkunft des Be- schwerdeführers fortgesetzt. Eine im November 2019 durchgeführte Analyse der Fachstelle des SEM für Herkunftsabklärungen in der Schweiz LINGUA ergab, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich in Burkina Faso soziali- siert worden war (vgl. E-Mail SEM vom 27.9.2019, unpag. Haftakten ZMG 22 343). Aufgrund dieser Erkenntnis wurde er am 22. November 2019 erneut der Delegation von Burkina Faso vorgeführt, die ihn jedoch nicht als Staats- angehörigen dieses Staates anerkannte (Schreiben SEM vom 25.11.2019, unpag. Haftakten ZMG 22 841). Die Delegation vermutete, dass der Be- schwerdeführer aus Ghana stamme (vgl. Schreiben SEM vom 28.11.2019, unpag. Haftakten ZMG 22 343). Gemäss dem SEM habe dieser ausgesagt, dass seine Eltern zwar ursprünglich aus Burkina Faso stammten, jedoch schon lange in Ghana lebten und er nie die Staatsangehörigkeit von Burkina Faso gehabt habe (Mitteilung SEM vom 25.7.2022, unpag. Haftakten ZMG 22 841). Vor dem ZMG führte der Beschwerdeführer dazu aus, es sei wahr, dass seine Eltern aus Burkina Faso stammten. Sie seien jedoch nach Ghana geflüchtet, als er zwölf Jahre alt gewesen sei. Er habe keine Papiere aus Burkina Faso (Protokoll ZMG vom 3.8.2022 Zeilen 34-40, unpag. Haftakten ZMG 22 841). Diese Angaben stehen in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens, wonach sein Vater Burkina Faso 2008 verlassen habe, um in Côte d'Ivoire in der Kakaoproduktion zu arbeiten, nun aber verstorben sei. Seine Mutter lebe weiterhin in Burkina Faso (vgl. Protokoll Befragung SEM vom 23.1.2012 S. 4 und 6, unpag. Haftakten ZMG 22 841). Am 5. März 2020 wurde der Beschwerdeführer der Delegation von Ghana vorgeführt, die ihn aber ebenfalls nicht als Staatsangehörigen aner- kannte. Auch zentrale Befragungen mit Delegationen von Niger und Mali ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 13 liefen ergebnislos (vgl. E-Mail SEM vom 18.3.2020 sowie Schreiben SEM vom 6.3.2020 und 19.12.2019, unpag. Haftakten 22 343). Offenbar hatte er an diesen Treffen angegeben, aus Burkina Faso zu stammen (Mitteilung SEM vom 25.7.2022, unpag. Haftakten ZMG 22 841). 3.4.4 Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im Februar 2021 hielt sich der Beschwerdeführer zunächst im zugewiesenen Zentrum auf und bezog Nothilfe, bis er im September 2021 untertauchte (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 6.5.4). Am 17. März 2022 wurde er im Rahmen eines Dublin-Ver- fahrens von Frankreich in die Schweiz überstellt (Rapport Polizei Kanton Genf vom 17.3.2022, unpag. Haftakten ZMG 22 343). In Frankreich hatte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch gestellt unter der Identität C.________, geboren am ... 1989, aus Burkina Faso (vgl. Bestätigung Asylgesuch Frankreich vom 7.10.2021, unpag. Haftakten ZMG 22 343). In der Schweiz wurde er in Genf aufgrund eines Haftbefehls der solothurnischen Behörden angehalten, diesen am 18. März 2022 übergeben und von ihnen wegen Verdachts auf Fälschung von Ausweisen sowie wegen Widerhandlungen gegen das AIG einvernommen (vgl. Protokoll Einvernahme Polizei Kanton Solothurn vom 18.3.2022 und Rapport Polizei Kanton Genf vom 17.3.2022, unpag. Haftakten ZMG 22 343). An dieser Einvernahme gab er als Staatsangehörigkeit ebenfalls Burkina Faso an, ebenso an den mündlichen Verhandlungen vor dem ZMG am 22. März und 13. Juni 2022 (vgl. Protokoll ZMG vom 22.3.2022 Zeilen 1-3, 32 f. und vom 13.6.2022 Zeilen 17 f., unpag. Haftakten ZMG 22 841). 3.5Der Beschwerdeführer wurde bereits 2014 und 2019 von burkini- schen Delegationen befragt, die ihn aber jeweils nicht als Staatsangehörigen von Burkina Faso anerkannten. Das ist massgeblich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl. Mitteilungen SEM vom 23.8.2022, act. 5A, und vom 25.7.2022, unpag. Haftakten ZMG 22 841). Es kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer sich trotz entsprechender Kennt- nisse weigerte, an der ersten Befragung 2014 die Sprache Bissa zu spre- chen (vgl. vorne E. 3.4.1). Mit dem ZMG ist anzunehmen, dass ein verbaler Austausch in dieser Sprache bei der Befragung die Klärung der Herkunft hätte vorantreiben können (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.3), zumal die LINGUA-Analyse 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 14 Burkina Faso sozialisiert worden war (vorne E. 3.4.3). Er bestreitet sodann nicht, an der zweiten Befragung 2019 ausgesagt zu haben, dass seine Eltern aus Burkina Faso stammten, aber nach Ghana gegangen seien und er nie die Staatsangehörigkeit von Burkina Faso gehabt habe. Es erstaunt nicht, dass die Delegation von Burkina Faso angesichts dieser Aussagen vermu- tete, der Beschwerdeführer stamme aus Ghana, und ihn daher nicht aner- kannte. Sie schloss jedoch eine Anerkennung des Beschwerdeführers als Staatsangehörigen offenbar nicht generell aus, stimmte sie doch einer Befra- gung des Beschwerdeführers durch eine gemischte Delegation aus Burkina Faso und Ghana zu, sollte die Delegation aus Ghana diesen nicht anerken- nen (vgl. Schreiben SEM vom 28.11.2019, unpag. Haftakten ZMG 22 343). Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, vor den Delegationen von Niger und Mali angegeben zu haben, er stamme aus Burkina Faso (vgl. vorne E. 3.4.3). Vor diesem Hintergrund ist der Schluss des ZMG nicht zu bean- standen, dass der Beschwerdeführer jeweils so aussagte bzw. sich so ver- hielt, dass eine Rückführung in sein Heimatland verhindert wurde (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6.3.4 a.E.). So hat jüngst auch das SEM festgehalten, er passe «je nach Delegation seine Sprachkenntnisse und Aussagen an[...], um eine Anerkennung zu verhindern» (Mitteilung SEM vom 25.7.2022, un- pag. Haftakten ZMG 22 841). Entgegen seiner Ansicht kann demnach nicht gesagt werden, er habe sich bei der Herkunftsabklärung stets kooperativ ver- halten. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Februar 2021 gab der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich und aktenkundig, gegenüber ver- schiedenen Behörden einheitlich an, dass er Staatsangehöriger von Burkina Faso sei (vgl. E. 3.4.4 hiervor). Angesichts dieser jüngeren, konstanten Aus- sagen sowie der LINGUA-Analyse bestehen nun relativ klare Indizien, dass er tatsächlich von dort stammt. Im Licht dessen hat das ZMG zutreffend er- wogen, dass voraussichtlich die Delegation von Burkina Faso den Be- schwerdeführer aufgrund einer erneuten Befragung – insbesondere bei ko- operativem Verhalten – als Staatsangehörigen anerkennen dürfte, zumal sie nach dem letzten Treffen 2019 einer weiteren Befragung offen gegenüber- stand. Daran ändert nichts, dass die offizielle Einladung des SEM vom Juli 2022 für die zentrale Befragung bisher unbeantwortet blieb, da die Zusage gemäss SEM erfahrungsgemäss immer eher kurzfristig erfolgte. Bisher sei die Delegation von Burkina Faso jedes Jahr für eine zentrale Befragung in die Schweiz gereist (abgesehen von den Jahren 2020 und 2021, in denen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 15 die Pandemiesituation dies nicht zuliess), weshalb auch dieses Jahr mit ei- ner solchen zu rechnen sei (vgl. Stellungnahme SEM vom 23.8.2022, act. 5A). Es gibt für das Verwaltungsgericht keinen Grund, nicht auf diese Auskünfte abzustellen. Insbesondere ist momentan nicht erkennbar und auch nicht dargetan, dass die Pandemiesituation einem Treffen entgegen- stehen würde (vgl. aber Replik S. 1). 3.6Der Beschwerdeführer hält den Vollzug der Wegweisung mangels Rückübernahmeabkommen selbst dann nicht für möglich, wenn er als Staatsangehöriger von Burkina Faso anerkannt und ihm Ersatzreisepapiere ausgestellt würden (vgl. vorne E. 3.3). Gemäss Angaben des SEM lassen sich freiwillige, unbegleitete Rückreisen oder begleitete Rückflüge, bei denen nicht mit körperlichem Widerstand zu rechnen ist (DEPU Flug), nach Burkina Faso jederzeit und kurzfristig organisieren. Falls der Beschwerdeführer mit den Behörden kooperiert, wäre eine Rückführung somit ohne weiteres mög- lich. Ansonsten sind auch ein DEPA Flug oder ein Sonderflug möglich, wenn auch deutlich aufwendiger zu organisieren (Mitteilung SEM vom 23.8.2022, act. 5A). Es bestehen keine Anhaltspunkte, an diesen Angaben des SEM zu zweifeln. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb Sonderflüge nur möglich sein sollen, wenn mit dem fraglichen Staat ein Rückübernahme- abkommen besteht. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen Fall einer aus Burkina Faso stammenden Person, die nicht habe ausgeschafft werden können (vgl. Beschwerde Rz. 13), lässt keinen anderen Schluss zu. In jenem Fall konnte offenbar (auch ohne Rückübernahmeabkommen) ein Sonderflug organisiert werden. Zwar bestätigt der MIDI, dass die Wegwei- sung in jenem Fall tatsächlich bisher nicht erfolgt ist. Dies sei aber damit zu begründen, dass der für März 2020 geplante Sonderflug aufgrund der Covid- 19-Pandemie annulliert und die betroffene Person aus der Haft entlassen worden sei, worauf sie untergetaucht sei (Stellungnahme MIDI vom 23.8.2022, act. 5; vgl. auch BVR 2020 S. 324 E. 3.6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 16 4. Strittig ist ferner die Verhältnismässigkeit der Haft. 4.1Die Inhaftierung muss sich insgesamt als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV), weshalb zu prüfen ist, ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre. Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforder- lich erscheinen, um den Vollzug der Landesverweisung zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum an- gestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 130 II 56 E. 1; BGer 2C_134/2022 vom 1.3.2022 E. 2.1, 2C_278/2021 vom 27.7.2021 E. 2.4.2). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG). Zu beachten ist überdies, ob die betroffene Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 4.2Der Beschwerdeführer bringt vor, Sinn und Zweck der Administra- tivhaft bestehe darin, den Vollzug der Ausschaffung der betroffenen Person sicherzustellen. Eine Ausschaffung sei aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall nicht absehbar und damit auch nicht durchführbar, wes- halb sich die Administrativhaft als ungeeignet bzw. unverhältnismässig er- weise. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer bereits seit fünf Monaten in Haft (vgl. Beschwerde Rz. 15 f.). 4.3Wie gesehen, ist der Vollzug der Wegweisung nicht undurchführbar (vorne E. 3), weshalb das ZMG die Ausschaffungshaft zu Recht als geeignet erachtet hat, um die Ausschaffung des Beschwerdeführers sicherzustellen (angefochtener Entscheid E. 6.5.3). Sodann fehlt es wegen konkreter Unter- tauchensgefahr an milderen Mitteln, wie das ZMG in rechtlich nicht zu bean- standender Weise festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.5.4) und was der Beschwerdeführer nicht bestreitet: Ob im Einzelfall eine Unter- tauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände beurteilt werden. Sie ist unter anderem dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 17 bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (statt vieler BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). Der Beschwerdeführer galt von März 2015 bis Dezember 2016 als untergetaucht, wobei er sich gemäss ei- genen Angaben in Spanien aufhielt (vgl. vorne E. 3.4.2). An der Verhandlung vor dem ZMG hat er sich dafür entschuldigt, dass er die zuständigen Schwei- zer Behörden nicht darüber informiert hat (vgl. Protokoll ZMG vom 3.8.2022 Zeilen 59-63, unpag. Haftakten ZMG 22 841). Nachdem er im Februar 2021 aus dem Strafvollzug entlassen worden war, bezog er zunächst Nothilfe und hielt sich im ihm zugewiesenen Zentrum auf, tauchte aber im September 2021 erneut unter ohne die Behörden zu informieren und setzte sich nach Frankreich ab (vgl. vorne E. 3.4.4). Weiter ist zu beachten, dass der Be- schwerdeführer sich bei den Bemühungen zur Ermittlung seiner Identität und Herkunft nicht (vollständig) kooperativ verhalten, widersprüchliche Aussagen dazu gemacht und damit den Vollzug der Ausschaffung erschwert hat (vgl. vorne E. 3.4 ff.). Vor diesem Hintergrund hat das ZMG zu Recht eine Unter- tauchensgefahr bejaht und erkannt, dass der Beschwerdeführer, in Freiheit belassen, für die Reisepapierbeschaffung und den Vollzug der Ausschaffung nicht zur Verfügung stehen würde. Mildere (Zwangs-)Massnahmen wie eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG oder eine regelmässige Melde- pflicht bei den Ausländerbehörden nach Art. 64e Bst. a AIG kommen daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. VGE 2022/90 vom 8.4.2022 E. 5.3, 2017/85 vom 30.3.2017 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017] E. 5.1). 4.4Auch die Dauer der Haft lässt diese nicht als unverhältnismässig er- scheinen. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit mehr als fünf Mona- ten in Ausschaffungshaft und das ZMG hat die Verlängerung bis am 17. No- vember 2022 bestätigt (vgl. Entscheid vom 13.6.2022, unpag. Haftakten 22 666). Er hat es sich aber selber bzw. seinem unkooperativen Verhalten bei früheren Befragungen mit der Delegation von Burkina Faso zuzuschrei- ben, dass ein weiteres Treffen organisiert werden muss, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (vgl. vorne E. 3.5). Es stünde ihm frei, sich selber bei der Vertretung von Burkina Faso in der Schweiz um Ersatzreisepapiere zu bemühen (vgl. Mitteilung SEM vom 3.6.2022, unpag. Haftakten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 18 ZMG 22 841). Seine Aussage dazu vor dem ZMG, dass ihm der Botschafter gesagt habe, dass er in Burkina Faso unbekannt sei und daher keine Papiere bekomme (vgl. Protokoll ZMG vom 13.6.2022 Zeilen 28-31, unpag. Haftak- ten ZMG 22 841), scheint bloss vorgeschoben und bezieht sich im Übrigen auf die Befragung 2019 (vgl. Protokoll ZMG vom 3.8.2022 Zeilen 54-57, un- pag. Haftakten ZMG 22 841), an der er auf eine ghanaische Staatsangehö- rigkeit hindeutete. Zudem ist mit dem ZMG festzuhalten, dass der Beschwer- deführer zwar ein erhebliches persönliches Interesse an einem Leben in Freiheit hat, hier jedoch das gewichtige öffentliche Interesse an der Durch- führung der Ausschaffung überwiegt, da dieser mehrfach gezeigt hat, dass er sich nicht an die Schweizer Rechtsordnung hält: So hat er die mit der Ab- weisung seines Asylgesuchs 2014 angesetzte Ausreisefrist unbenützt ver- streichen lassen und wurde 2017 wegen eines Verbrechens verurteilt und für acht Jahre des Landes verwiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.5.5). 4.5Weitere Gründe, welche die Inhaftierung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erscheinen lassen, sind weder geltend gemacht noch er- sichtlich. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers lebt einzig ein Cousin von ihm in der Schweiz (vgl. Protokoll ZMG vom 22.3.2022 Zeile 26 und vom 3.8.2022 Zeilen 5 f., unpag. Haftakten ZMG 22 841). Gründe zur Annahme, dass dieser Umstand der Ausschaffungshaft entgegenstehen könnte, sind nicht auszumachen. Die familiären Verhältnisse lassen die Aus- schaffungshaft somit nicht unverhältnismässig erscheinen. Auch liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer nicht hafterste- hungsfähig wäre. Er leidet an Hepatitis B, was dem Gesundheitsdienst des Regionalgefängnisses (RG) Moutier bekannt ist, und wurde deswegen ärzt- lich betreut sowie an das Inselspital überwiesen (vgl. Arztbericht vom 25.5.2022 sowie Schreiben an Inselspital vom 30.5.2022, unpag. Haftakten ZMG 22 841). Die medizinische Versorgung während der Haft kann somit als sichergestellt gelten; die Haft ist dem Beschwerdeführer damit nicht aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Insgesamt erweist sich die Fortfüh- rung der Ausschaffungshaft als verhältnismässig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 19 5. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die Haftbedingungen im RG Moutier. 5.1Insoweit gelten folgende rechtliche Rahmenbedingungen: 5.1.1 Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist die ausländerrechtliche Administra- tivhaft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorberei- tungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen (Satz 1). Ist dies ins- besondere aus Kapazitätsgründen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungs- haft oder im Strafvollzug unterzubringen (Satz 2). Die Bestimmung ist in Übereinstimmung mit der auch für die Schweiz im Rahmen des Schengen- Besitzstands relevanten Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.) auszulegen. 5.1.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die inhaftierte Person in speziell hierfür konzipierten Einrichtungen festzuhalten, deren Haftbedingungen und baulichen Elemente generell unterstreichen, dass die Festhaltung administrativer Natur ist und in keinem Zusammenhang mit ei- nem Strafvollzug oder einer Untersuchungshaft steht. Zweck der ausländer- rechtlichen Administrativhaft ist einzig die Sicherung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens und des Vollzugs des Wegweisungsentscheids. Das Vollzugsregime muss sich daher wesentlich von jenem der strafrechtli- chen Untersuchungshaft oder des Strafvollzugs unterscheiden. Die Be- schränkung der Freiheitsrechte von aus administrativen Gründen inhaftierten Personen darf nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstalts- betriebs erforderlich ist (BGE 146 II 201 E. 2.2 und 6.2.2, 122 II 299 E. 3b; BVR 2020 S. 324 E. 3.3). Um die Grundrechtskonformität der Unterbringung von Gefangenen zu beurteilen, sind die konkreten Haftbedingungen gesamt- haft zu würdigen (BGE 123 I 221 E. II.1c/cc).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 20 5.1.3 Nach der im Rahmen von Art. 81 Abs. 2 AIG auslegungsweise mitzu- berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine spezielle Einrichtung im Sinn von Art. 16 Abs. 1 der Rück- führungsrichtlinie insbesondere durch eine Gestaltung und Ausstattung ihrer Räumlichkeiten sowie durch Organisations- und Funktionsmodalitäten ge- kennzeichnet, die dazu geeignet sind, die dort untergebrachten Personen zu zwingen, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich auf- zuhalten, gleichzeitig aber diese Zwangsmassnahme auf das beschränken, was für die wirksame Vorbereitung ihrer Abschiebung unbedingt erforderlich ist. Folglich müssen die in einer solchen Einrichtung geltenden Haftbedin- gungen so gestaltet sein, dass mit ihnen so weit wie möglich verhindert wird, dass die Unterbringung der betroffenen Personen einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist (Urteil C-519/20 vom 10.3.2022 Rz. 45; vgl. auch etwa BGE 146 II 201 E. 4.2.3 und 5, je mit Hinweisen). Das Gericht hat unter Berücksichtigung aller massgeblichen Aspekte und nach deren Gesamtwürdigung zu beurtei- len, ob Ort und Bedingungen der fraglichen Inhaftnahme in ihrer Gesamtheit betrachtet den Vorgaben der Richtlinie entsprechen (Rz. 48). 5.2Das ZMG hat im Wesentlichen erwogen, das RG Moutier genüge so- wohl nach bisheriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts als auch im Licht der jüngsten Spruchpraxis des EuGH den speziellen, anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilenden Anforderungen an eine Administrativhafteinrichtung. Trotz spezifischer baulicher Massnah- men im Hinblick auf eine Umnutzung des RG Moutier als Administrativhaft- anstalt hätten gewisse Gefängnisstrukturen wie hohe Mauern und Stachel- drahtzäune aufgrund des Vollzugsauftrags nachvollziehbarerweise Bestand. Die Mitarbeitenden seien mit Blick auf die Administrativhaft ausgebildet und geschult worden und würden sich entsprechend weiterbilden. Insofern habe auch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) nach ei- nem Besuch im RG Moutier festgehalten, dass sich dieses unterscheide von einem Gefängnis, das dem Strafvollzug oder dem Vollzug von strafprozessu- aler Haft diene. Auch die Zellenöffnungszeiten ermöglichten eine gewisse Bewegungsfreiheit innerhalb des Geländes des RG Moutier. Ferner hätten die inhaftierten Personen die Gelegenheit Aussenkontakte zu pflegen, indem sie zwei Mal pro Woche ohne Voranmeldung Besuch empfangen oder die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 21 installierten Telefonautomaten benutzen könnten. Insgesamt führten die Haftbedingungen im RG Moutier nicht zu einer Gefängnisumgebung und sei dieses auch weiterhin als spezielle Einrichtung im Sinn von Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie zu qualifizieren (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4). – Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, das ZMG habe sich zu wenig mit der tatsächlichen Ausgestaltung des Haftregimes im RG Mou- tier auseinandergesetzt. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH müsse jede Einschränkung, die nicht automatisch mit dem Freiheitsentzug einhergehe, von den Behörden gerechtfertigt werden. Hier hätten die Behör- den aber nicht genügend begründet, weshalb dem Beschwerdeführer sowie den anderen inhaftierten Personen der Internetzugang verweigert und das private Mobiltelefon beim Eintritt abgenommen werde. Ebenso fehle die Rechtfertigung, inhaftierte Personen, für die keine geeignete Arbeitsmöglich- keit bestehe, 18 Stunden am Tag in der Zelle einzuschliessen (vgl. Be- schwerde Rz. 20 ff.). Der MIDI habe es auch vor Verwaltungsgericht unter- lassen, sich zu den gerügten Verletzungen verschiedener grundrechtlicher Garantien zu äussern, was zeige, dass sie nicht gerechtfertigt werden könn- ten (Replik S. 1). 5.3In tatsächlicher Hinsicht präsentiert sich die Situation im RG Moutier wie folgt: Im Zuge der Umnutzung des Gefängnisses 2018 zur Einrichtung für Administrativhaft wurden verschiedene bauliche Massnahmen ergriffen. So lassen sich nunmehr etwa die Zimmertüren durch die inhaftierten Perso- nen selber abschliessen. Zudem wurden die Mitarbeitenden zu Beginn intensiv geschult und absolvieren weiterhin entsprechende Aus- und Weiter- bildungen. Sodann gilt grundsätzlich die allgemeine Hausordnung der Regi- onalgefängnisse des Kantons Bern, die für freiheitsentziehende Zwangs- massnahmen des Ausländerrechts teilweise besondere Bestimmungen vor- sieht (vgl. Hausordnung vom 22.2.2019 [nachfolgend: Hausordnung], einsehbar unter: <www.ajv.sid.be.ch>, Rubriken «Themen/Haft/ Regionalgefängnis Moutier/Informationen für Besuche/Mehr zum Thema»). Darüber hinaus bestehen eigene Tagesabläufe betreffend die aktuellen Spazier-, Zimmeröffnungs- und Arbeitszeiten sowie die Öffnungszeiten des Fitnessraums, die wöchentliche Arzt- und Psychiatrievisite und die Besuchs- und Telefonzeiten. Es gibt einen gemeinsamen Aufenthaltsraum mit Fernse- her und die Fenster ermöglichen einen uneingeschränkten Blick auf die Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 22 gebung. Auf jedem Stockwerk mit Zimmern der inhaftierten Personen befin- det sich ein Kontaktraum, in dem sich Mitarbeitende des RG aufhalten und die als direkte Ansprechpersonen bereitstehen. Besuche von Privatpersonen sind ohne Voranmeldung jeweils dienstags und donnerstags, zwischen 14.00 und 16.00 Uhr, möglich, in begründeten Fällen aber ausnahmsweise auch am Wochenende. Den inhaftierten Personen stehen vier Telefonauto- maten zur Verfügung, die sie auf eigene Kosten nutzen können, wobei mit- tellose Personen wöchentlich ein Guthaben von Fr. 5.-- erhalten. Ein Inter- netzugang ist jedoch nicht allgemein verfügbar und eigene Mobiltelefone dürfen nicht genutzt werden. Es bestehen verschiedene entgeltliche Be- schäftigungsmöglichkeiten, wobei grundsätzlich alle, die arbeiten wollen, vom Beschäftigungsangebot profitieren können. Wer arbeitet, kann sich von 9.00 bis 18.00 Uhr ausserhalb der Zelle aufhalten, für die übrigen Inhaftierten sind die Zellen von 12.00 bis 18.00 Uhr und an den Wochenenden ab 11.00 Uhr geöffnet. Von 14.00 bis 17.00 Uhr sind die beiden Spazierhöfe und die übrigen Stockwerke, d.h. der Gemeinschaftsbereich der jeweils anderen Etage sowie im Erdgeschoss die Bibliothek und der Fitnessbereich zugäng- lich (vgl. zum Ganzen die vom ZMG eingeholte Stellungnahme des RG Mou- tier vom 28.7.2022 sowie den Bericht NKVF vom 1.4.2020 an den Regie- rungsrat des Kantons Bern betreffend den Besuch im Regionalgefängnis Moutier vom 28.6.2019 [nachfolgend: Bericht NKVF], unpag. Haftakten ZMG 22 841). 5.4Der hiervor dargelegte Sachverhalt (E. 5.3) ist im Licht der voranste- henden Rechtsgrundlagen (E. 5.1) wie folgt zu würdigen: 5.4.1 Die Bedingungen der Administrativhaft im RG Moutier unterscheiden sich klar von denjenigen anderer Haftarten; namentlich sind sie bedeutend freier ausgestaltet als im Bereich des Vollzugs von Freiheitsstrafen. Weiter dient das RG Moutier ausschliesslich als Administrativhaftvollzugseinrich- tung und verfügt über hierfür besonders geschultes Personal, womit dem Trennungsgebot fraglos Genüge getan ist. Dem Anspruch auf geeignete Be- schäftigung, auf Aufenthalt im Freien sowie auf soziale Kontakte wird eben- falls ausreichend und dabei weit mehr Rechnung getragen als bei Personen im Strafvollzug (vgl. dazu allgemein Bahar Irem Catak Kanber, Die auslän- derrechtliche Administrativhaft, Die rechtliche Umsetzung im schweizeri-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 23 schen Recht, Diss. Basel 2016, S. 253 ff., 257 f.; Thomas Hugi Yar, Zwangs- massnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.132 ff.). Auch die NKVF ist zum Schluss gelangt, dass sich das Haftregime der Ad- ministrativhaft im RG Moutier (genügend) klar von jenem im Straf- und Mass- nahmenvollzug unterscheidet (vgl. Bericht NKVF Rz. 12). 5.4.2 Den inhaftierten Personen stehen nicht nur Kontaktmöglichkeiten un- tereinander offen. Auch Kontakte zu Personen ausserhalb der Anstalt kön- nen sie durch Besuche zu den vorne genannten Zeiten sowie per Telefon pflegen, wobei Letzteres grundsätzlich auf eigene Kosten erfolgt (was aber im Grundsatz auch nicht zu beanstanden ist; vgl. Bahar Irem Catak Kanber, a.a.O., S. 257 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Als mittellose Person erhält der Beschwerdeführer immerhin ein wöchentli- ches Guthaben von Fr. 5.-- zugewiesen, womit sogar eine gewisse minimale unentgeltliche Telefonzeit gewährleistet ist. Im Übrigen steht die Möglichkeit offen, mit Arbeit in der Anstalt Erwerbseinkommen zu erzielen. Ob der Be- schwerdeführer im RG Moutier einer Arbeit nachgeht bzw. nachgehen will, ist nicht bekannt. Die inhaftierten Personen haben zwar keinen Internetzu- gang und dürfen ihre eigenen Mobiltelefone nicht benutzen. Die NKVF empfahl diesbezüglich, zu prüfen, wie der freie Internetzugang und die Nut- zung von eigenen Mobiltelefonen wenigstens zeitweise ermöglicht werden könnten (Bericht Rz. 41). Der Regierungsrat hat indes die Forderung zur Nutzung privater Telefongeräte und des Internets nach eingehender Prüfung abgelehnt und auf die zur Verfügung stehenden Telefonapparate verwiesen, mit denen der Kontakt zur Aussenwelt gewährleistet ist; zugleich hat er aber zugesichert, dass das zuständige Amt im Rahmen der Weiterentwicklung seiner Regionalgefängnisse die Situation auch weiterhin genau beobachten und allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen der Praxis prüfen wird (vgl. Stellungnahme Regierungsrat vom 11.3.2020 zum Bericht der NKVF [nachfolgend: Stellungnahme RR] S. 2, einsehbar unter: <www.nkvf.admin.ch>, Rubriken «Publikationen/Berichte der Kontrollbesu- che/Berichte nach Kanton/BE/Regionalgefängnis Moutier»). Wohl untersagt die Hausordnung der Regionalgefängnisse die Benutzung privater elektroni- scher Geräte grundsätzlich, sieht aber für die Administrativhaft vor, dass die Leitung der Vollzugseinrichtung die Benutzung gestatten kann, sofern durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 24 das Gerät keine Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können (vgl. Hausordnung Ziff. 9.5). Vor diesem Hintergrund fällt momentan ausser Be- tracht, den im RG Moutier inhaftierten Personen von vornherein Zugang zu privaten Mobiltelefonen zu gewähren. 5.4.3 Die gerügten Zellenöffnungszeiten erscheinen zwar eher kurz be- messen, wenn eine inhaftierte Person nicht arbeitet. Diesbezüglich hat die NKVF ein möglichst offenes Regime empfohlen, bei dem die Zellenein- schlusszeiten auf ein Minimum reduziert werden. Auch dieser Punkt der Haft- bedingungen wurde im Anschluss an den Bericht der NKVF von den zustän- digen Behörden geprüft und vom Regierungsrat als vertretbar beurteilt. Die aktuelle Situation entspricht der grösstmöglichen Bewegungsfreiheit für in- haftierte Personen innerhalb des Gebäudes, da die räumlichen Gegebenhei- ten der Anstalt es nicht zulassen, dass sich Personen ohne Arbeit länger als vorne beschrieben ausserhalb der Zellen aufhalten können (Stellungnahme RR S. 1). Die Einschränkungen bei den Zellenöffnungszeiten erweisen sich zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Anstalts- betriebs als geeignet und erforderlich bzw. sachlich gerechtfertigt und er- scheinen auch nicht unzumutbar. 5.4.4 Insgesamt sind die Haftbedingungen im RG Moutier klar unterschied- lich vom Regime beim Strafvollzug und so offen wie räumlich und betrieblich möglich ausgestaltet. Keine andere Sichtweise legt der jüngste Entscheid des EuGH (vgl. vorne E. 5.1.3) nahe, der für die Beurteilung der Haftbedin- gungen ebenfalls eine Gesamtbetrachtung vorsieht und im Übrigen auch in materieller Hinsicht keine Neuerungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Ad- ministrativhaftbedingungen bringt. Nach dem Gesagten ist nicht zu bean- standen, wenn das ZMG erwogen hat, die inhaftierten Personen sähen sich nicht mit einer Gefängnisumgebung konfrontiert und das RG Moutier ent- spreche insgesamt den Anforderungen an eine spezielle Einrichtung im Sinn von Art. 81 Abs. 2 AIG und Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie. 5.5Zusammenfassend sind unter Berücksichtigung aller massgeblichen Aspekte einschliesslich der realen Gegebenheiten im kantonalen sowie ge- samtschweizerischen Administrativhaftvollzug das RG Moutier als Ort bzw. einzige spezifische Administrativhafteinrichtung im Kanton Bern sowie die dort geltenden Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit betrachtet im Licht der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 25 Vorgaben nach Art. 81 Abs. 2 AIG und Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsricht- linie nicht zu beanstanden, wie bereits der Regierungsrat in seiner Stellung- nahme vom 11. März 2020 zum Bericht der NKVF festgehalten hat (ebenso im Ergebnis bereits BVR 2020 S. 324 E. 3.4 Ingress, 3.5 und 3.7, wonach «die Haftbedingungen [im RG Moutier] den gesetzlichen Anforderungen ent- spr[e]chen»). 6. 6.1Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sowohl betreffend die Haupt- als auch das Eventualbegehren abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat kei- nen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertre- terin als amtliche Anwältin ersucht (vorne Bst. C). 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 6.3Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwer- deführers auszugehen. Die Beschwerde kann zudem namentlich mit Blick auf die Beurteilung der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vorne E. 3) sowie der Haftbedingungen (vorne E. 5) nicht als von vornherein aussichts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 26 los bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist mithin gutzuheissen. Die Verfahrens- kosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Be- schwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 6.4Die Verhältnisse rechtfertigen den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Die substituierte Rechtsvertreterin ... ist als Rechtsanwältin im ... Anwaltsregister eingetragen, wobei ihre Prozess- vertretung als Angestellte der gemeinnützigen Organisation D.________ im Sinn von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) beschränkt ist (vgl. VGE 2021/292 vom 15.10.2021 E. 1.3). Eine Verbeiständung durch solche Anwältinnen und Anwälte im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich möglich (vgl. VGE 2022/90 vom 8.4.2022 E. 6.3, 2021/292 vom 15.10.2021 E. 5.4 f. mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren antragsgemäss seine substituierte Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.5Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwal- tungsgerichts und der jüngsten Rechtsprechung bemisst sich der Parteikos- tenersatz und die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für D.________ tätig sind, nicht nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln, sondern nach der Rechtsprechung zu Rechtsvertretungen durch gemeinnützige Organisationen und damit – ebenso wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten (BVR 2012 S. 424) – nach dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.--. Dies gilt unbesehen davon, ob die (nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene) Rechtsvertretung kostenlos oder aber kostenpflichtig erfolgt (zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.; VGE 2022/90 vom 8.4.2022 E. 6.6 ff.). Der Stundenansatz für die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist daher auf Fr. 130.-- festzusetzen. Der ausgewiesene Zeitaufwand von 8,68 Stunden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Kostennote vom 18.8.2022, BB 4; Replik S. 2). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demnach auf Fr. 1'135.80 (inkl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 27 Auslagen) festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst durch den Kanton Bern zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2022, Nr. 100.2022.268U, Seite 28 5. Zu eröffnen: