100.2022.249/250U BUC/LIJ/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Januar 2023 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2015 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 6. Juli 2022; 100 21 490, 200 21 366)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nrn. 100.2022.249/ 250U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ersuchte am 26. April 2021 um Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern von Fr. 3ʹ927.90 sowie der direkten Bun- dessteuer von Fr. 121.75 des Jahres 2015 (je einschliesslich Verzugszin- sen). Mit Entscheiden vom 2. Dezember 2021 wies die Steuerverwaltung der Einwohnergemeinde (EG) ... – eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern – die Erlassgesuche ab. B. Dagegen erhob A.________ am 20. Dezember 2021 Rekurs und Be- schwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), wel- che die Rechtsmittel am 6. Juli 2022 abwies. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung einer Rechtsvertretung wies sie wegen Aussichtslosigkeit der Sache ab. C. Am 6. August 2022 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- hoben. Er beantragt sinngemäss, die angefochtenen Entscheide seien auf- zuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer 2015 seien zu erlassen (Rechtsbegehren-Ziff. 1). Eventuell sei die vorinstanzliche Kostenverlegung aufzuheben bzw. sei ihm das Recht zur un- entgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren vor der StRK zu gewähren (Rechtsbegehren-Ziff. 2). Sodann ersucht er auch in den Verfahren vor Ver- waltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistands von Amtes wegen (Rechtsbegehren-Ziff. 3 und 4). Schliesslich verlangt er Schadenersatz und Genugtuung (Rechtsbegehren- Ziff. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nrn. 100.2022.249/ 250U, Seite 3 Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehmlas- sung vom 17. August 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 15. September 2022 je auf Abweisung der Beschwerden. A.________ hat sich innert der bis am 6. Januar 2023 verlängerten Frist nicht mehr vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 (Eingang: 12.1.2023) ersucht er um «Nachsicht» und weitere Fristerstreckung bis 15. Februar 2023. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid und in- nerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2 mit Hinweisen; Ruth Herzog, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nrn. 100.2022.249/ 250U, Seite 4 Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5; zum Begriff des Streitgegenstands vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4 ff.). Angefochten sind die Entscheide vom 6. Juli 2022, mit welchen die StRK beurteilt hat, ob die Steuerverwaltung den Erlass der Kan- tons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2015 zu Recht verweigert hat. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Schaden- ersatz und Genugtuung beantragt (Rechtsbegehren-Ziff. 5), bewegt er sich ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit auf die Beschwerden nicht eingetreten werden kann. 1.3Für den Erlass der Kantonssteuern ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig (vgl. Art. 240 Abs. 3 StG). Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis jedoch einer Gemeinde übertra- gen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG). So wurde bezüglich der EG Bern verfahren, der die Erlasskompetenz für die auf ihrem Territorium erhobenen Kantons- und Bundessteuern zukommt und die deshalb für die erstinstanzlichen Er- lassentscheide verantwortlich zeichnet (vgl. vorne Bst. A). Die einschlägige Vereinbarung sieht aber vor, dass in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt. 1.4Neben dem Erlass der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeindesteuer streitig. Für den diesbezüglichen Ent- scheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG Bern hat am 2. Dezember 2021 den an- begehrten Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bun- dessteuer 2015 abgelehnt und damit erstinstanzlich selber über den Erlass ihrer Steuerforderung befunden (vorne Bst. A). Am 28. Februar 2013 hat sie mit Generaldelegation ihre «Kompetenz zur Wahrung der Gemeindeinteres- sen in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert. Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG Bern das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlas- ses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nrn. 100.2022.249/ 250U, Seite 5 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 1.3, 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG Bern als notwendige Partei in die Verfahren einzubeziehen. 1.5Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungs- gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Ent- scheide, gleich wie wenn Veranlagungen von Einkommenssteuern im Streit liegen, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlasses nicht harmonisiert und unterscheiden sich deshalb teilweise; insbesondere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG sowie Botschaft des Bundesrats zum Steuererlassge- setz, in BBI 2013 S. 8435 ff., S. 8438 und 8441 ff., wonach das revidierte Steuererlassrecht diesbezüglich keine Änderung bezweckt; statt vieler BGer 2D_45/2020 vom 10.6.2021 E. 2.2.2, 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 167 N. 12; a.M. Beusch/Raas, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Vorbemerkungen zu Art. 167-167g DBG N. 12 f., Art. 167g DBG N. 14). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weitgehende inhaltliche Übereinstimmung zwi- schen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern rechtfertigt. 1.6Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.7Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nrn. 100.2022.249/ 250U, Seite 6 2. Vorab ist auf das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2023 (Eingang: 12.1.2023) gestellte Ersuchen um «Nachsicht» bzw. um (erneute) Fristverlängerung einzugehen. 2.1Behördlich angesetzte Fristen können erstreckt werden, wenn zu- reichende Gründe vorliegen und vor Ablauf der Frist darum ersucht wird. Die Behörde entscheidet über das Vorliegen zureichender Gründe nach pflicht- gemässem Ermessen, mit Rücksicht auf die Natur der Streitsache, die betroffenen Interessen und die Verfahrensumstände (Art. 161 Abs. 2 StG; Art. 119 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 3 f.). 2.2Mit Verfügung vom 20. September 2022 hat der (damalige) Abtei- lungspräsident den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, bis zum 12. Oktober 2022 Bemerkungen zur Beschwerdeantwort der Steuerver- waltung vom 15. September 2022 einzureichen. Mit Schreiben vom 11. Ok- tober 2022 (eingegangen am 14.10.2022) ersuchte der Beschwerdeführer aus «gesundheitlichen Gründen» um Erstreckung der gesetzten Frist und teilte mit, dass er vom 1. November bis 30. Dezember 2022 abwesend sei. Die Frist wurde ihm antragsgemäss bis zum 6. Januar 2023 erstreckt. Erst am 9. Januar 2023 (Eingang: 12.1.2023) und damit nach Ablauf der – gross- zügig bemessenen – Frist hat er um deren Verlängerung ersucht. Seinem Gesuch kann daher nicht stattgegeben werden, zumal die Beschwerdeant- wort der Steuerverwaltung unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen und die angefochtenen Entscheide (wie auch die Vernehmlassung der StRK) lediglich den Antrag auf Beschwerdeabweisung enthält und darin keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden, weshalb sich eine Stellung- nahme des Beschwerdeführers ohnehin nicht aufdrängt. Soweit der Be- schwerdeführer sinngemäss Wiederherstellung der (gestützt auf sein Ersu- chen vom 11.10.2022 bis am 6.1.2023 verlängerten) Frist beantragt (vgl. Art. 161 Abs. 3 StG, Art. 133 Abs. 3 DBG; ferner Art. 43 Abs. 2 VRPG), ist festzuhalten, dass er weder substanziiert noch (mit Arztzeugnis) belegt, wes- halb er aufgrund «kognitiver Defizite, Depression, zu hoher Workload» am fristgerechten Handeln hätte gehindert sein sollen, zumal er kurz nach Ablauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nrn. 100.2022.249/ 250U, Seite 7 der Frist in der Lage war, eigenhändig ein (erneutes) Fristerstreckungsge- such zu verfassen. 3. In der Hauptsache ist der Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2015 strittig. 3.1Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon aus- zugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. die direkte Bundessteuer sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen wer- den, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. gros- sen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen bzw. dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 2 DBG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1). 3.2Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steu- ererlass ein; in Bezug auf die direkte Bundessteuer fällen die Behörden einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. vorne E. 1.5). So oder an- ders kann die Gewährung von Steuerlass – wie bei der direkten Bundes- steuer (Art. 13 Abs. 1 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Be- handlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuerer- lassverordnung, EV DBG; SR 642.121]) – an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nrn. 100.2022.249/ 250U, Seite 8 StG bzw. Art. 167a DBG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflich- tige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbring- lichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 3 EV DBG). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vor- liegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentie- ren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 10 EV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. c DBG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 3.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebens- haltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betrei- bungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 EV DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziel- len Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 EV DBG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfä- higkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungs- rechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3). 3.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nrn. 100.2022.249/ 250U, Seite 9 4. 4.1Die StRK hat aufgrund einer Überschuldung offengelassen, ob die Zahlung der ausstehenden Steuern 2015 für den Beschwerdeführer mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Es sei der Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG gegeben, der einem Steuererlass so oder anders entgegenstehe (angefochtene Entscheide E. 5). – Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammenfassend vor, es habe keine «valide Prüfung» der Herkunft der Schulden stattgefunden. Diese beruhten auf «erlasswürdigen Gründen» i.S.v. Art. 240b Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b EV DBG, namentlich «Familienlasten, Krankheitskosten, Unterhaltsver- pflichtungen und unbeeinflussbaren Gerichtskosten und Parteikostenent- schädigungen familiärer Gründe» (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 1) 4.2Der Beschwerdeführer wird seit 1. Juli 2020 von der Sozialhilfe un- terstützt (vgl. Steuererlassgesuche vom 26.4.2021, Vorakten StV [act. 4B] pag. 37) und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Es ist damit davon auszugehen, dass er sich gegenwärtig in einer finanziellen Notlage befindet und die Tilgung der offenen Steuerschulden für ihn eine erhebliche Härte im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bedeuten würde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist jedoch selbst bei Vorliegen eines Härtefalls ganz oder teil- weise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe ge- geben ist (vgl. vorne E. 3.4). 4.3Von einem Steuererlass ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ihrer üb- rigen Gläubigerschaft zugute kommen würde, es sei denn, die anderen Gläu- bigerinnen und Gläubiger verzichteten im gleichen Ausmass wie das Ge- meinwesen auf ihre Forderungen (Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 EV DBG). Eine Überschuldung liegt bei natürlichen Personen dann vor, wenn ihre Passiven, d.h. ihre Schulden, grösser sind als ihre Aktiven bzw. Vermögenswerte (vgl. BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 3 und 5; zuletzt VGE 2019/245 vom 17.4.2020 E. 3.3). Für die Be- urteilung der Überschuldung werden nicht nur die aktuellen, fälligen Forde- rungen der übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger berücksichtigt, sondern auch allenfalls vorliegende Pfändungsverlustscheine (Markus Langenegger,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nrn. 100.2022.249/ 250U, Seite 10 in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuer- gesetz, Band 2, 2011, Art. 240c N. 8; zur Abgrenzung zwischen Pfändungs- und Konkursverlustscheinen auch VGE 2009/229 vom 16.7.2010 E. 4.5 ff.). Ist eine steuerpflichtige Person überschuldet, befindet sie sich zwar in be- sonders schwierigen finanziellen Verhältnissen. Weil ihre Mittel aber nicht zur Deckung aller Forderungen ausreichen, würde von einem Verzicht der Steuerbehörden primär ihre übrige Gläubigerschaft profitieren, die beim Zu- griff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen eine Konkurrentin ver- löre. Nur wenn die übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im gleichen Um- fang wie die Steuerbehörden auf ihre Forderungen verzichten, profitiert nie- mand vom Verzicht der anderen und der Steuererlass trägt unmittelbar zur langfristigen und dauernden Sanierung der Finanzen der steuerpflichtigen Person bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2019/245 vom 17.4.2020 E. 3.3; Markus Langenegger, a.a.O., Art. 240c N. 7; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 31 N. 20). 4.4In der Steuererklärung 2019 hat der Beschwerdeführer Schulden von insgesamt Fr. 77ʹ631.-- deklariert (Vorakten StV [act. 4B] pag. 43). Der Be- trag beinhaltet nebst Steuerforderungen von Fr. 25ʹ000.-- eine private Darle- hensschuld von Fr. 15ʹ000.--, von welcher der Beschwerdeführer behauptet, sie sei ihm zwischenzeitlich erlassen worden (vgl. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde S. 2 Ziff. 4; Rekurs bzw. Beschwerde vom 20.12.2021 vor der Vor- instanz, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 2). Die Feststellung der Steuerverwal- tung in deren Rekurs- bzw. Beschwerdevernehmlassung vom 19. April 2022 vor der StRK, es handle sich dabei nicht um einen definitiven Verzicht (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 42), ist allerdings unwidersprochen geblieben. Weiter hat der Beschwerdeführer angegeben, dem Sozialamt ... Fr. 732.--, dem «Gericht Bern» Fr. 15ʹ120.-- sowie der Gemeinde ... Fr. 15ʹ615.-- zu schulden. Aufgelistet sind weiter Ausstände von Fr. 3ʹ930.-- und Fr. 2ʹ234.-- gegenüber einer Privatperson. Die Angaben in der Steuererklärung 2019 stimmen (mit Ausnahme der Forderung der Gemeinde ...) in etwa mit jenen in der Steuererklärung 2015 überein (vgl. Vorakten StV [act. 4B] pag. 42). Hingegen wurden bei der definitiven Veranlagung 2015 auf (soweit ersichtlich nicht näher begründetes) Ersuchen des Beschwerdeführers im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nrn. 100.2022.249/ 250U, Seite 11 Einspracheverfahren hin lediglich Schulden von Fr. 15ʹ000.-- berücksichtigt (vgl. Gegenbemerkungen des Beschwerdeführers vom 22.6.2021 sowie Details zum Einspracheentscheid, Vorakten StV [act. 4B] pag. 44 und 15 f.). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2020 (Vorakten StV [act. 4B] pag. 45) wie auch im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 18) keine Schulden mehr aufgeführt. Wie bereits in den vorinstanzlichen Verfahren bleibt er aber auch vor Verwaltungsgericht eine Erklärung dafür schuldig, weshalb sämtliche in der Steuererklärung 2019 (und 2015) ausgewiesenen Schulden im Jahr darauf nicht mehr bestanden haben sollen. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn in den Akten findet sich weiter ein Betreibungsregisterauszug vom 29. März 2022 (Vorakten StV [act. 4B] pag. 46 ff.), aus welchem einerseits Betreibungen im Umfang von insgesamt Fr. 10ʹ817.60 hervorgehen, gegen die der Beschwerdeführer allerdings grösstenteils Rechtsvorschlag erhoben hat. Andererseits sind darin auch nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändun- gen von total Fr. 16ʹ539.05 aufgeführt, wovon nebst Steuerausständen von Fr. 9ʹ001.55 ein Betrag von Fr. 7ʹ537.50 auf zwei private Gläubiger (Anwalts- kosten) entfällt. Der Beschwerdeführer bestreitet den Bestand dieser beiden Forderungen nicht. Da zudem weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass er zu deren Bezahlung über genügend Vermögenswerte verfügen würde, gilt der Beschwerdeführer als überschuldet im vorgenannten Sinn, ohne dass Bestand und Umfang der weiteren im Raum stehenden Schulden näher geprüft werden müssten. Es liegen ferner keine Hinweise vor, dass die beiden Gläubiger bereit sind, auf ihre Forderungen im gleichen Ausmass wie die Steuerbehörden zu verzichten. Auch wenn sich der Beschwerdefüh- rer in einer angespannten finanziellen Lage befindet, würde ein Steuererlass daher primär diesen (und allfälligen weiteren) Gläubigern und nicht dem Be- schwerdeführer selber zugute kommen, kann doch auch für Forderungen, für die bereits ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden ist, jederzeit wieder die Betreibung eingeleitet werden (vgl. zur Abgrenzung zwischen Pfändungs- und Konkursverlustscheinen Markus Langenegger, a.a.O., Art. 240c N. 8). Dies widerspräche Sinn und Zweck des Steuererlasses, der zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen soll (vorne E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nrn. 100.2022.249/ 250U, Seite 12 4.5Die StRK hat weiter ausgeführt, die Überschuldung sei hier nicht auf Gründe nach Art. 240b Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b EV DBG zurückzuführen. Die Einwände des Beschwerdeführers lassen diese Beurteilung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Er begnügt sich vielmehr weitgehend damit, in allgemeiner Weise auf seine gesundheitlich und finan- ziell schwierige Situation hinzuweisen, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, welche ausserordentlichen Kosten notwendigerweise angefallen sind und in- wiefern allein diese zu einer wesentlichen und dauernden Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse geführt haben sollen. Insbesondere in Bezug auf die ausstehenden Anwaltskosten erwähnt er beiläufig, diese stün- den im Zusammenhang mit einer «Beschwerde gegen die KESB» (Verwal- tungsgerichtsbeschwerde S. 2 Ziff. 2), unterlässt es aber weitere Angaben dazu zu machen. Weiter kann bei den vom Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang ebenfalls angeführten Krankenkassenschulden von vornhe- rein nicht von ausserordentlichen Aufwendungen gesprochen werden, selbst wenn ihm die Prämienverbilligungen nicht bzw. erst nachträglich (vgl. Mo- natsbudget Sozialdienst Mai 2021, Vorakten StV [act. 4B] pag. 35) ausge- richtet worden sein sollten. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerde- führers führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er geltend macht, die Verweigerung des Steuererlasses stünde einer «raschen Eingliederung» durch das Sozialamt entgegen und statt eines «übergeordneten Fokus» wür- den «ämterspezifische Partikularinteressen verfolgt» (Verwaltungsgerichts- beschwerde S. 3), ist zu entgegnen, dass das hier anzuwendende Steuerer- lassrecht kein Raum für solche Überlegungen lässt. 4.6Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 3 Abs. 2 EV DBG zu Recht bejaht. 5. Strittig ist schliesslich, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Rechtspflege zu Recht verweigert hat. 5.1Die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei von den Kostenpflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nrn. 100.2022.249/ 250U, Seite 13 Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei über- dies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 5.2Die StRK wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli- che Rechtspflege mit der Begründung ab, dass die Prozessführung als aus- sichtslos bezeichnet werden müsse (angefochtene Entscheide E. 6.1). – Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.3Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Steuerverwaltung den Steuererlass zu Unrecht verweigerte, da selbst das Sozialamt diesen unterstützt habe. Seine Rechts- mittel hätten damit eine Erfolgschance von «50/50» gehabt (Verwaltungsge- richtsbeschwerde S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. So begründete be- reits die Steuerverwaltung die Abweisung der Erlassgesuche mit dem Aus- schlussgrund der Überschuldung und verwies auf die in der Steuererklärung 2019 ausgewiesenen Schulden (Vorakten StV [act. 4B] pag. 41). In seinem Rekurs bzw. seiner Beschwerde vor der StRK führte der Beschwerdeführer aus, gemäss Veranlagung 2015 bestünde lediglich eine Darlehensforderung von Fr. 15ʹ000.--, wobei ihm der Darlehensgeber die Schuld erlassen habe. Die weiteren Schulden seien «periodenfremd und nicht verifiziert». Sofern sie nicht «tatsächlich festgehalten» seien, bestreite er diese (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 2). Er substanziierte diese Vorbringen jedoch nicht näher, obschon es angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 167
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nrn. 100.2022.249/ 250U, Seite 14 StG; Art. 126 DBG; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 VRPG) an ihm gewesen wäre, seine Schuldensituation nachvollziehbar darzutun und zu belegen. Auch un- terliess er es, auf die weiteren im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Schulden und insbesondere die bereits bei Rekurs- bzw. Beschwerdeerhe- bung bestehenden Verlustscheine einzugehen. Dass den Rechtsmitteln un- ter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für ihn erkennbar sein. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl hinsichtlich der Verfahrenskosten als auch der amtlichen Beiordnung einer Rechtsvertretung abzuweisen. 6. 6.1Zusammenfassend halten die angefochtenen Entscheide der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der unterliegende Be- schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Umstände rechtfertigen es indes, ausnahmsweise keine Verfahrenskos- ten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 3 DBG). Soweit der Beschwerdeführer sein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege auf die Verfahrens- kosten bezieht, ist es damit als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 6.2Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Allerdings hat der Beschwerdeführer um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege beinhaltet keinen Anspruch auf Vermittlung einer Rechtsver- tretung durch das Verwaltungsgericht. Vielmehr ist es Sache des Beschwer- deführers, eine Rechtsvertretung auszuwählen (vgl. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020,
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250U, Seite 15
Art. 111 N. 34). Im Übrigen setzt die Beiordnung einer Anwältin oder eines
Anwalts u.a. voraus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dies
rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Mit dem in Frage stehenden
Steuererlass von insgesamt Fr. 4ʹ049.65 steht kein besonders schwerer Ein-
griff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zur Diskussion, welcher
eine Verbeiständung von vornherein als geboten erscheinen lässt. Die aus-
stehenden Steuern des Jahres 2015 sind für den Beschwerdeführer zwar ein
nicht unerheblicher Geldbetrag, aber es sind nur finanzielle Interessen und
keine höherwertigen Schutzgüter betroffen. Im Steuererlassverfahren stell-
ten sich zudem weder komplizierte Rechtsfragen noch war ein unübersicht-
licher Sachverhalt zu bewältigen. Der Beschwerdeführer hatte im Wesentli-
chen bloss seine Schuldensituation darzutun und soweit möglich zu belegen,
wozu er trotz seiner psychischen Beschwerden in der Lage war, wie seine
bisherigen (durchwegs selber verfassten) Eingaben an das Verwaltungsge-
richt zeigen. Geht es wie in den vorliegenden Verfahren vorab um die Darle-
gung der persönlichen Umstände, ist die sachliche Notwendigkeit anwaltli-
cher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. BVR 2012
dem Gesagten nicht auf anwaltliche Vertretung angewiesen; die unentgeltli-
che Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung war nicht notwendig. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit abzuweisen.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nrn. 100.2022.249/ 250U, Seite 16 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben wird. 6. Zu eröffnen: