100.2022.240U BUC/IMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. September 2022 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ ausgeschafft nach Kroatien vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Kasernenstrasse 19, 3013 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin- Verfahrens (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2021; KZM 21 1323; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2022; BGer 2C_38/2022)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2022, Nr. 100.2022.240U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: –Das Bundesgericht hat am 7. Juli 2022 (Verfahren 2C_38/2022) die Beschwerde von A.________ gutgeheissen, das Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 14. Dezember 2021 (Verfahren 100.2021.351) auf- gehoben bzw. festgestellt, dass die Administrativhaft von A.________ unrechtmässig war (Dispositiv-Ziff. 1), und die Sache zur Neu- verlegung der Verfahrens- und Parteikosten der kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2). –Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt, die Verfah- renskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Kanton Bern aufzuerlegen (Rechtsbegehren 1). Weiter sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'854.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen (Rechtsbegehren 2). Die neue Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach der Stundenansatz von für Hilfswerke tä- tige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Verfahren betreffend ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen Fr. 130.-- betragen soll, sei nach der (nunmehr) neu vorzunehmenden Kostenverlegung ergangen und gelte daher für den vorliegenden Fall nicht (act. 7). Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), macht geltend, dass die für den Verein B.________ tätige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in Anwendung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2022 (BVR 2022 S. 226) nach dem Stundenansatz für gemeinnützige Organisationen von Fr. 130.-- zu entschädigen sei (act. 6). Das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) hat auf eine Stellungnahme zur Kostenverlegung verzichtet (act. 5). –Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer gemessen an seinen Anträgen auch in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (100.2021.351) und vor dem ZMG (KZM 21 1323) als obsiegend zu betrachten. –Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind demzufolge gemäss Art. 108 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2022, Nr. 100.2022.240U, Seite 3 waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) keine Kosten zu erheben. Für das Verfahren vor dem ZMG wurden keine Kosten erhoben, was im Rahmen der Neuverlegung gleich zu handhaben ist. –Der Kanton Bern (ABEV) hat dem Beschwerdeführer zudem die in den beiden kantonalen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). –Die für die beiden kantonalen Verfahren gestellten Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amt- liche Anwältin sind bei diesem Prozessausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). –Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren ausgewiesene Zeitaufwand von 12,87 Stunden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Kostennote vom 11.12.2021 [act. 10 im Verfahren 100.2021.351]; Stellungnahme vom 23.8.2022 [act. 7]). Ebenso wenig ist der Aufwand der Rechtsvertrete- rin für das Verfahren vor dem ZMG zu beanstanden (vgl. Kostennote vom 24.11.2021 und Replik vom 29.11.2021 Rz. 8, unpag. Haftakten ZMG 21 1323). Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe- renz des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2022 und Urteil des Ver- waltungsgerichts vom 21. Januar 2022, bemisst sich der Parteikosten- ersatz und die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für B.________ tätig sind, nicht nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln, sondern nach der Rechtsprechung zu Rechtsvertretungen durch gemeinnützige Organisationen und damit – ebenso wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten (BVR 2012 S. 424) – nach dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.-- (zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.; VGE 2022/90 vom 8.4.2022 E. 6.6 ff.). Den vorliegenden Fall hatten das Verwaltungsgericht und das ZMG noch vor Ergehen des Beschlusses und der neuen Rechtsprechung zu beurteilen. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt es sich hier, bei der Neuverlegung der Kosten noch den in den Kostennoten geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.-- anzuwenden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2022, Nr. 100.2022.240U, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2022, Nr. 100.2022.240U, Seite 5 Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.