100.2022.216U HAM/TST/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juni 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiber Tschumi
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 2 sowie Einwohnergemeinde Schelten handelnd durch den Gemeinderat, Schulhaus 13, 2827 Schelten betreffend Bauvorhaben Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 16. Juni 2022; DTT 10/2020/63) Prozessgeschichte: A. Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) stellte am 24. August 2018 ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Grund- stück Schelten Gbbl. Nr. 1________, das in der Landwirtschaftszone liegt und sich im Eigentum der Einwohnergemeinde (EG) Schelten befindet. Nach dem Baueingabeplan vom 19. Juni 2018 bestand das Projekt aus einem gut 31 m hohen Mast, der in einer Höhe von 27,6 m bzw. 25,6 m (unterkant) mit zwei Antennenkränzen und direkt unterhalb davon mit zwei Kränzen von sog. Remote-Radio-Heads sowie am Mastfuss mit Technikschränken bestückt werden sollte. Gemäss dem Standortdatenblatt Rev. 1.20 vom 20. August 2018 waren im oberen Antennenkranz drei konventionelle Dualbandanten- nen vorgesehen (Laufnummern 1-6; Frequenzbänder 700 bis 900 Megahertz [MHz] und 1,4 bis 2,6 Gigahertz [GHz]; im Bauplan als «Antennen 1» be- zeichnet) und im unteren Kranz drei adaptive Antennen, deren Funktions- weise auf der sog. «Beamforming»-Technologie beruht (Laufnummern 7-9; Frequenzband 3,4 GHz; «Antennen 2»). Mit Fachbericht Immissionsschutz vom 14. November 2018 bestätigte das kantonale Amt für Berner Wirtschaft (beco), dass die Immissionsgrenzwerte für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten sind, und am 23. Oktober 2019 erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) eine Ausnahmebe- willigung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Daraufhin bewilligte die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 3 Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Berner Jura das Bauvorha- ben mit Gesamtentscheid vom 24. März 2020 und wies die beiden dagegen erhobenen Kollektiveinsprachen ab, an denen sich unter anderen A., B., C., D. und E., F. und G., H. sowie K.________ und L.________ beteiligt hatten. B. Gegen diesen Gesamtentscheid vom 24. März 2020 haben die genannten Einsprecherinnen und Einsprecher zusammen mit I.________ und J.________ am 22. April 2020 bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kan- tons Bern (BVD) Beschwerde erhoben. Nachdem die Swisscom im Rahmen einer Projektänderung vom 4. Juni 2021 ein neues Standortdatenblatt (Rev. 1.23 vom 31.5.2021) eingereicht und auf die Installation der adaptiven Antennen verzichtet hatte, wies die BVD die Beschwerde am 16. Juni 2022 ab, soweit sie darauf eintrat und diese durch die Projektänderung nicht ge- genstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. 6). Gleichzeitig bewilligte sie die Projektänderung (Dispositiv-Ziff. 1) und bestätigte die von der Regierungs- statthalterin mit dem Gesamtentscheid erteilte Baubewilligung, wobei sie diese um zusätzliche Bestimmungen ergänzte (Dispositiv-Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 3 und 4). So verpflichtete sie die Swisscom insbesondere dazu, die Mobilfunk- anlage in einer unauffälligen und dunklen Farbe zu halten («La couleur de l’installation doit être discrète et foncée.»), und verbot ihr ausdrücklich, die ursprünglich vorgesehenen adaptiven Antennen zu installieren («Il est inter- dit de construire la série inférieure de trois antennes ‹Antennen 2› figurant sur le plan du 19 juin 2018 [...].»). C. Gegen diesen Entscheid haben die vorne in Bst. A und B namentlich ge- nannten, nunmehr anwaltlich vertretenen Privatpersonen am 18. Juli 2022 gemeinsam in französischer Sprache Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben. Sie beantragen, dass der Beschwerdeentscheid der BVD vom 16. Juni
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 4 2022 sowie der Gesamtentscheid der Regierungsstatthalterin vom 24. März 2020 aufzuheben seien (Rechtsbegehren [RB] 1) und die Baubewilligung zu verweigern sei (RB 2). Ausserdem haben sie eine Rechtsverwahrung ange- meldet (RB 3). Auf Nachfrage des damaligen Präsidenten der Abteilung für französischspra- chige Geschäfte des Verwaltungsgerichts haben die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Juli 2022 mitgeteilt, dass sie ein Verfahren in deut- scher Sprache wünschen. In der Folge ist das Verfahren mit Verfügung vom 8. August 2022 gerichtsintern an die verwaltungsrechtliche Abteilung über- wiesen worden. Die Swisscom und die BVD beantragen mit Beschwerdeantwort bzw. Ver- nehmlassung vom 18. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Schelten hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführenden haben am 22. Dezember 2022 ihre Replik und die Swisscom am 18. Januar 2023 ihre Duplik eingereicht. Am 27. April bzw. 10. Mai 2023 haben die Beschwerdeführenden und die Swisscom zudem je eine weitere Eingabe zu den Akten gegeben und an ihren Begehren festge- halten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 5 nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdi- ges Interesse an deren bzw. dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die gleichen Voraussetzungen für die Beschwerdebe- fugnis galten im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Das Ver- waltungsgericht hat die Beschwerdebefugnis als Prozess- bzw. Sachurteils- voraussetzung auch dann von Amtes wegen zu prüfen, wenn die Vorinstanz sie bejaht hat, weil zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur zugelassen ist, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligt hat (Art. 20a VRPG; BVR 2022 S. 5 E. 2.1; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 3). 1.3Im vorliegenden Fall haben alle Beschwerdeführenden am vorin- stanzlichen Verfahren teilgenommen. Zudem wohnen sie alle innerhalb des Einspracheperimeters von rund 1'048 m oder besitzen Grundstücke, die sich innerhalb dieses Perimeters befinden (vgl. Standortdatenblatt Rev. 1.23 vom 31.5.2021 Ziff. 6 S. 5 [Vorakten BVD pag. 126]). Sie sind deshalb durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Da die Bestimmungen über Form und Frist (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Dies gilt allerdings nur unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen: 1.4Wie sich dem Rubrum des Gesamtentscheids vom 24. März 2020 entnehmen lässt, hatten die Beschwerdeführenden 8 im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt (RSA) keine Einsprache gegen das Vorhaben er- hoben. Gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG stellt die Teilnahme am Einsprachever- fahren für Anwohnerinnen und Anwohner jedoch grundsätzlich eine Voraus- setzung zur Erhebung einer Baubeschwerde dar (Zaugg/Ludwig, Kommen- tar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 40-41 N. 4b). Weil über- dies weder ersichtlich ist noch dargelegt wird, weshalb die Beschwerde- führenden 8 keine Möglichkeit zur Teilnahme am Einspracheverfahren ge- habt haben sollten, wurden sie von der BVD zu Unrecht am vorinstanzlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 6 Verfahren beteiligt und ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur in Be- zug auf die Beschwerdeführenden 1-7 und 9 einzutreten (vgl. vorne E. 1.2). Abgesehen davon bleibt das hinsichtlich der Beschwerdeführenden 8 zu Un- recht erfolgte Eintreten der Vorinstanz aber folgenlos, da sich die BVD ohnehin inhaltlich mit der Baubeschwerde hätte befassen müssen. In diesem Zusammenhang kann deshalb auf weitere Anordnungen verzichtet werden (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 3; VGE 2019/68/69 vom 26.10.2020 E. 1.2.3). 1.5Die Beschwerdeführenden übersehen sodann, dass der hier ange- fochtene Entscheid der BVD vom 16. Juni 2022 den Gesamtentscheid der Regierungsstatthalterin vom 24. März 2020 ersetzt hat (Devolutiveffekt; BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen), weshalb Letzterer vor Verwaltungs- gericht nicht mehr angefochten werden kann. Auf den Antrag der Beschwer- deführenden, der Gesamtentscheid der Regierungsstatthalterin sei aufzuhe- ben (vorne Bst. C), ist daher nicht einzutreten. 1.6Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss im Weiteren von Geset- zes wegen eine Begründung für die verschiedenen gestellten Anträge ent- halten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). An diese Begründung werden zwar regelmäs- sig keine hohen Anforderungen gestellt und es reicht grundsätzlich aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der ange- fochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinan- dersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwieweit dieser un- richtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; zum Ganzen auch Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18 und 22). – Im Zusammenhang mit der beantrag- ten Rechtsverwahrung hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 10b) nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Regierungsstatthalterin nicht verpflichtet war, eine solche in die Baubewilligung aufzunehmen, wobei sie dies konkret mit dem Fehlen eines entsprechenden Antrags (in Bezug auf die Beschwerdeführen- den 4 und 5) bzw. mit der fehlenden Betroffenheit (in Bezug auf die übrigen Beschwerdeführenden) begründet hat. Mit dieser Argumentation setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander und legen auch nicht dar, in- wiefern die Vorinstanz Recht verletzt habe, indem sie auf die Aufnahme einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 7 Rechtsverwahrung in die Baubewilligung verzichtet hat. Soweit die Be- schwerdeführenden vor Verwaltungsgericht erneut eine Rechtsverwahrung anmelden (vorne Bst. C; Beschwerde Rz. 38), ist darauf mangels rechts- genüglicher Begründung folglich auch nicht einzutreten. Abgesehen davon hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass einer Rechtsverwah- rung im Dispositiv ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. BVR 2006 S. 335 [VGE 21598/21602-21604U2 vom 14.6.2005] nicht publ. E. 3.3 mit Hinweisen, VGE 2016/266 vom 30.10.2017 E. 6.4). 1.7Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Das gut 5,5 km 2 grosse Gemeindegebiet von Schelten umfasst im Wesentlichen das Tal des Scheltenbachs (Haupttal), durch das die Kantons- strasse über den Scheltenpass verläuft, sowie ein südliches und ein nördli- ches Seitental. Die Gemeinde ist nur dünn und verstreut besiedelt; sie zählt aktuell 34 Einwohnerinnen und Einwohner. Der Standort der geplanten Mobilfunkanlage liegt im Gebiet des kleinen Weilers «Scheltenmühle», wo die beiden Seitentäler ins Haupttal einmünden. Der Weiler besteht im We- sentlichen aus dem Restaurant «Scheltenmühle», das im Eigentum der ... steht, sowie einem von der Gemeinde vermieteten Wohnhaus («Altes Schul- haus»), auf dessen Grundstück der rund 31 m hohe Mobilfunkmast errichtet werden soll. Dieses Grundstück grenzt im Norden und Westen an ein relativ steil ansteigendes Waldgebiet; entlang der östlichen Parzellengrenze ver- läuft ein Nebenbach des Scheltenbachs («Marchsteibach») und entlang der südlichen die Kantonsstrasse. Der Maststandort befindet sich im nördlichen Bereich des Grundstücks rund 2 m vom Waldrand entfernt am Fuss des be- waldeten Hangs. Der Abstand zum Wohnhaus beträgt rund neun und derje- nige zur Kantonsstrasse gut 30 m. In einer Entfernung von etwa 35 m süd- westlich befindet sich eine freistehende Garage neben der Kantonsstrasse und auf der gegenüberliegenden Strassenseite das Restaurant «Schelten- mühle». Dieses ist vom vorgesehenen neuen Mobilfunkstandort knapp 60 m entfernt (zum Ganzen vgl. die bewilligten Baupläne [Vorakten RSA {act. 7B}
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 8 pag. 146 f.] sowie die Fotos aus Google Street View [Vorakten BVD nach pag. 79]). 2.2Da der vorgesehene Standort in der Landwirtschaftszone liegt, ist das Errichten der Mobilfunkanlage nicht zonenkonform und bedarf einer Ausnah- mebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700; vgl. BGE 141 II 245 E. 2.4, 138 II 570 E. 4). Eine solche setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (sog. Stand- ortgebundenheit, Art. 24 Bst. a RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b), wobei die beiden Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind (BGE 124 II 252 E. 4; BGer 1C_94/2022 vom 24.8.2023 E. 2.1). Die Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss dabei ein anderer Standort nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe den Standort gegenüber anderen Standorten als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der Standortgebun- denheit setzt eine Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 Bst. b RPG überschneidet (zum Ganzen: BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen). 2.3Das Erteilen einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage stellt eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) dar, womit das NHG und seine Ausführungserlasse direkt anwendbar sind (VGE 2016/189 vom 9.1.2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 9 des Objektes im Sinn von Art. 4 NHG; eine Massnahme darf jedoch nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Abs. 3). Diese Bestimmung verlangt folglich nach einer weiteren Interessenabwägung (statt vieler BGE 131 II 545 E. 2.1), die sich thematisch mit der in E. 2.2 hiervor bereits genannten überlagert. 3. Streitig ist zunächst, ob die geplante Mobilfunkanlage im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG standortgebunden ist. 3.1Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Standort- gebundenheit von Mobilfunkanlagen in der Landwirtschaftszone voraus, dass ein enger funktionaler Zusammenhang mit dem betreffenden Versor- gungsgebiet besteht (BGE 138 II 570 E. 4.2). Sie gelten als im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG absolut standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Die relative Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen kann bejaht werden, wenn sie ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweck- entfremdung von Nichtbauzonenland bewirken und nicht störend in Erschei- nung treten. Dies kann zutreffen, wenn sie an bestehende Bauten und Anla- gen wie z.B. Hochspannungsmasten oder landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen montiert werden können. Nicht ausreichend sind hingegen blosse wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (z.B. geringere Lander- werbskosten, voraussichtlich geringere Zahl von Einsprachen) oder zivil- rechtliche Gründe für die Standortwahl wie z.B. die Weigerung von Eigentü- merinnen und Eigentümern, einer Mobilfunkantenne auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.2, 133 II 409 E. 4.2, 133 II 321 E. 4.3.3, je mit weiteren Hinweisen). 3.2Die Vorinstanz hat die Standortgebundenheit der umstrittenen An- lage zusammengefasst wie folgt begründet (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c und 5e): Der Zweck der Anlage bestehe in der Versorgung der Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 10 meinde Schelten mit Mobilfunk, insbesondere der Wohnhäuser und Zu- fahrtsstrassen. Anhand der Abdeckungskarten der Beschwerdegegnerin sei klar nachgewiesen, dass das Gemeindegebiet aktuell nicht mit Mobilfunk versorgt werde und damit eine Deckungslücke bestehe. Es gebe in der Ge- meinde Schelten aber keine Bauzonen, in denen eine Anlage errichtet wer- den könne, um diese Lücke zu beheben. Die nächstgelegenen Bauzonen seien vom vorgesehenen neuen Mobilfunkstandort rund 3,5 km entfernt und befänden sich in Mervelier (JU) und Erschwil (SO). Es sei daher unvermeid- bar, dass eine neue Mobilfunkanlage in der Nichtbauzone errichtet werden müsse. Wie die Abdeckungskarten der Beschwerdegegnerin zeigten, könne mit einer Anlage am gewählten Standort eine beträchtliche Anzahl von Wohnhäusern in den Gebieten «Scheltenmühle», «Grossscheuer», «Loch- haus», «Rain» und «Weier» sowie der Standort der Sirene der Feuerwehr Schelten gut versorgt werden (grüne Farbe auf der Abdeckungskarte). Es treffe zwar zu, dass der Empfang bei anderen Gebäuden voraussichtlich kri- tisch (z.B. im Gebiet «Marchstein»; gelbe Farbe auf der Abdeckungskarte) oder schlecht («Ober-Djairdin», «Rothlachen») bleibe bzw. gar nicht gewähr- leistet werden könne («Muolte», «Hinderhus», «Dürrenberg»). Dies ändere aber nichts daran, dass die Versorgungslücke mit der geplanten Anlage im- merhin zu wesentlichen Teilen behoben werde, was insbesondere für einen grossen Teil der Kantonsstrasse zutreffe. Angesichts der zerstreuten Be- siedlung auf dem hügeligen und mit Tälern durchzogenen Gemeindegebiet sei es unvermeidlich, dass mit der Anlage nicht sämtliche Gebäude in Schel- ten optimal versorgt werden könnten. Im Übrigen habe die Gemeinde bestätigt, dass sie aktuell nicht in der Lage sei, bei Unfällen mit einem Mo- biltelefon Hilfe anzufordern oder im Katastrophenfall die Sirene über eine Mobilfunkverbindung auszulösen. 3.3Die Beschwerdeführenden räumen vor Verwaltungsgericht ein, dass es in der Gemeinde Schelten keine Bauzonen gibt. Zudem stellen sie – anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren – auch nicht mehr in Frage, dass auf dem Gemeindegebiet eine Versorgungslücke besteht, weshalb in- sofern auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (an- gefochtener Entscheid E. 5d). Sie sind aber der Auffassung, die umstrittene Mobilfunkanlage sei nicht standortgebunden, weil die Mehrheit der Haus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 11 halte in Schelten von ihr gar nicht profitiere. Bereits die Vorinstanz habe fest- gestellt, dass sich der Mobilfunkempfang lediglich bei acht Gebäuden auf dem Gemeindegebiet verbessere, während sie bei zwölf Gebäuden trotz der neuen Anlage schlecht bis kritisch bleibe oder gar nicht gewährleistet sei. Die BVD sei in der Folge aber zu Unrecht nicht weiter auf diesen Punkt ein- gegangen und habe den Sachverhalt insofern unvollständig festgestellt. Hinzu komme, dass sich der Empfang auch auf der Kantonsstrasse kaum verbessere, sondern wie im übrigen Gemeindegebiet «katastrophal» («ca- tastrophique») bleibe. Da sich die Kantonsstrasse in einer Schlucht befinde («au fond d’une gorge»), sowie aufgrund ihres kurvenreichen Verlaufs sei es unmöglich, sie mit einer Mobilfunkanlage am gewählten Standort abzude- cken. Bereits aus dem gesundem Menschenverstand («bon sens») ergebe sich, dass mit einem Mobilfunkmasten, der wie der hier umstrittene selber in einem Talkessel liege («au fond d’une cuvette»), keine gute Abdeckung er- reicht werden könne. Die geplante Anlage sei deshalb nicht geeignet, die Abdeckungslücke zu beheben (Replik [act. 15] Rz. 7, Eingabe vom 27.4.2023 [act. 20] S. 1). Abgesehen davon sei Schelten bereits heute ans Telefonfestnetz angebunden und bestehe seit kurzem eine Glasfaserleitung bis zur «Scheltenmühle», weshalb im Restaurant schon heute eine gute mo- bile Internetverbindung gewährleistet sei (via Wi-Fi). Ausserdem treffe nicht zu, dass es in der Gemeinde kein funktionierendes Alarmdispositiv gebe. Vielmehr habe der Feuerwehrkommandant schriftlich bestätigt, dass die Ge- meinde seit Januar 2022 über eine batteriebetriebene mobile Sirene verfüge, die auf das Dach eines normalen Personenwagens montiert werden könne (vgl. Schreiben des Feuerwehrkommandanten vom 13.7.2022, Beschwerde- beilage [BB] 4 [act. 1C]). Damit sei die Gemeinde schon jetzt in der Lage, die Bevölkerung bei Bedarf zu alarmieren. Insgesamt biete die Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort folglich keinen effektiven Mehrwert («pas de réelle plus-value»). Sie könne somit auch nicht standortgebunden sein (zum Ganzen Beschwerde Rz. 15 f., Replik [act. 15] Rz. 7, Eingabe vom 27.4.2023 [act. 20] S. 1). 3.4Wie bereits die Vorinstanz erwähnt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c), zielt die Fernmeldegesetzgebung des Bundes darauf ab, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochste- hende Fernmeldedienste angeboten werden, was insbesondere auch den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 12 Mobilfunk beinhaltet (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 22 ff. des Fernmeldegeset- zes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]). Gemäss der Rechtsprechung besteht deshalb ein öffentliches Interesse daran, dass die Abdeckung mit Mobilfunkdiensten alle Landesteile erfasst, d.h. nicht nur die Bau-, sondern auch die Nichtbaugebiete und die durch sie führenden Strassen und Bahnli- nien (BGE 141 II 245 E. 7.1, 138 II 570 E. 4.2; VGE 2020/353 vom 8.12.2021 E. 6.2). Anders als die Beschwerdeführenden meinen, decken das Telefonfestnetz und die Glasfaserleitung andere Bedürfnisse ab und können den Mobilfunk höchstens punktuell ersetzen, wie die Beschwerde- gegnerin zu Recht geltend macht (Beschwerdeantwort [act. 8] Ziff. 3.2 Rz. 7). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für das Verwaltungsgericht daher nicht ersichtlich, weshalb das bestehende Telefonfestnetz oder die Glasfaserleitung zur «Scheltenmühle» der Standortgebundenheit der ge- planten Mobilfunkanlage entgegenstehen sollte. Gleiches gilt in Bezug auf das mobile Alarmierungssystem der Feuerwehr, da auch mit diesem die Ab- deckungslücke in der Mobilfunkversorgung nicht behoben werden kann. Hin- sichtlich der künftigen Versorgungssituation lässt sich den Abdeckungskar- ten der Beschwerdegegnerin (Vorakten BVD pag. 81 f.) zudem entnehmen, dass die umstrittene neue Anlage in der Lage sein wird, über die Hälfte des Gemeindegebiets neu mit Mobilfunk zu versorgen. Dazu gehört eine be- trächtliche Anzahl von Haushalten sowie das Restaurant und die Gruppen- unterkunft. Es trifft zwar zu, dass die Netzabdeckung bei einigen Haushalten auf dem Gemeindegebiet schlecht bleibt oder weiterhin nicht sichergestellt ist. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass es – wie die Vorinstanz schlüssig dargelegt hat – angesichts der hügeligen Topografie und der ver- streuten Besiedlung kaum möglich ist, alle Gebäude bzw. das gesamte Ge- meindegebiet mit einer einzigen Mobilfunkanlage abzudecken. In Bezug auf die Kantonsstrasse ist auf den Abdeckungskarten der Beschwerdegegnerin aber jedenfalls ersichtlich, dass der Mobilfunkempfang innerhalb des auf dem Gemeindegebiet liegenden Abschnitts grösstenteils gewährleistet sein wird, wobei die Abdeckung überwiegend gut (grüne Farbe auf der Abde- ckungskarte; Vorakten BVD pag. 82) und lediglich auf etwa einem Drittel des Abschnitts im Bereich ab der Gemeindegrenze im Westen schlecht, aber im- merhin vorhanden ist (blaue Farbe auf der Abdeckungskarte). Entgegen den Beschwerdeführenden leuchtet nicht ein, weshalb der «gesunde Menschen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 13 verstand» nahelegen sollte, dass die in der Talsohle verlaufende Kantons- strasse mit der Anlage nicht abgedeckt werden kann, zumal sich deren Standort ja im selben Tal befindet (vgl. vorne E. 2.1). Insofern besteht kein Anlass, an der Aussagekraft der Abdeckungskarte der Beschwerdegegnerin zu zweifeln. Da die von den Beschwerdeführenden selber erstellten und mit der Eingabe vom 27. April 2023 eingereichten Abdeckungskarten (BB 8 und 9 [act. 20A]) für den geplanten Antennenstandort keine wesentlich andere Abdeckung aufzeigen als diejenigen der Beschwerdegegnerin, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus abweichende Schlüsse ergeben sollten. 3.5Abdeckungskarten stellen ein in der Praxis anerkanntes Mittel für den Bedarfsnachweis und die Standortbegründung dar, weshalb in der Regel darauf abgestellt werden kann, soweit sie wie im vorliegenden Fall plausibel erscheinen (VGE 2020/353 vom 8.12.2021 E. 4.5; vgl. auch Bundesamt für Umwelt et al. [Hrsg.], Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, 2010, S. 44, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektro- smog und Licht/Publikationen und Studien»). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann somit gestützt auf die Abdeckungskarten der Beschwerde- gegnerin davon ausgegangen werden, dass der Mobilfunkempfang mit der neuen Anlage in grossen Teilen des besiedelten Gemeindegebiets sowie auf der Kantonsstrasse erheblich verbessert werden kann. Damit ist ausrei- chend nachgewiesen, dass die geplante Mobilfunkanlage die bestehende Kapazitäts- bzw. Deckungslücke jedenfalls zu wesentlichen Teilen wird be- heben können. Es trifft daher nicht zu, dass das Bauvorhaben keinen Mehr- wert bieten würde. Entgegen den Beschwerdeführenden ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die künf- tige Versorgungssituation unvollständig erhoben haben soll. Folglich hat die BVD den engen funktionalen Zusammenhang der Anlage mit dem betreffen- den Versorgungsgebiet sowie deren Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG zu Recht bejaht. Es kann somit offenbleiben, ob die ent- sprechenden Einwände der Beschwerdeführenden rechtzeitig vorgebracht worden sind (vgl. Replik [act. 15] Rz. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 14 4. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Ausnahmebewilli- gung stehe das Interesse am Schutz des Orts- und Landschaftsbilds im Sinn von Art. 24 Bst. b RPG entgegen, da die geplante Mobilfunkanlage mit den massgeblichen Gestaltungsvorschriften nicht vereinbar sei. 4.1Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen Landschaf- ten sowie Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinn eines Beeinträchtigungsver- bots dar; eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört (BGE 115 Ia 370 E. 3; BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 13). Art. 17 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) sieht im Weiteren vor, dass Aussen- anlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und derglei- chen möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen sind. Da die EG Schelten über kein eigenes Baureglement verfügt, kommt ausserdem – als Ersatzregelung – das Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13) zur Anwendung (vgl. Art. 67 Abs. 2 BauG). Gemäss dessen Art. 20 Abs. 1 sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass sie sich gut in die Landschaft und das Orts- und Strassenbild einordnen. 4.2Das Verwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die Ästhetiknormen in erster Linie auf Gebäude zugeschnitten sind, mit denen sich Mobilfunkanlagen unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne Weiteres vergleichen lassen. Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkantenne – namentlich Durchmesser und Höhe des Antennenmasts sowie die Anzahl der Antennen – primär durch technische Gegebenheiten bedingt; die Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf diese Elemente sind gering. Zum andern sind Mobilfunkantennen in der Regel gut sichtbar und stören damit praktisch an jedem Standort. Der Umstand, dass eine Mobilfunkantenne in aller Regel als ästhetisch störend empfunden wird, vermag daher nicht ohne Weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkantennen-Verbot resultieren würde, was einerseits nicht den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 15 Absichten des Gesetzgebers entsprechen kann und andererseits raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre. Die im Interesse des Ortsbildschutzes erlassenen ortsplanerischen Bestimmungen dürfen die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiberinnen gemäss der Fernmeldegesetzgebung (vgl. vorne E. 3.4) nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren. Aus einer Mobilfunkkonzession ergibt sich aber auch kein Rechtsanspruch auf das Erstellen einer Mobilfunkanlage an einem beliebigen Standort; namentlich haben solche Antennen auch allgemeine Ästhetikvorschriften grundsätzlich zu beachten. Hält ein Bauvorhaben für eine Mobilfunkanlage das Gebot der unauffälligen Gestaltung ein, setzt eine Verweigerung der Baubewilligung aus ästhetischen Gründen gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts indessen voraus, dass der betroffenen Umgebung, Silhouette oder Horizontlinie erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt und diese auch tatsächlich massgeblich beeinträchtigt wird (zum Ganzen BVR 2007 S. 126 [VGE 22095/22101/22102 vom 24.10.2006] nicht publ. E. 4.7.3; in jüngerer Zeit etwa VGE 2020/409 vom 15.2.2022 E.4.3; vgl. auch BGer 1C_465/2010 vom 31.5.2011 E. 3.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 29b mit weiteren Hinweisen). 4.3Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (E. 6d) erwogen, es treffe zwar zu, dass die geplante Mobilfunkanlage die Umgebung nicht ver- schönere. Aus gestalterischen Gründen könne die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage jedoch nur verweigert werden, wenn sie ein Orts- oder Landschaftsbild von besonderem Wert erheblich beeinträchtige. Im vorlie- genden Fall gehe aus den umfangreichen Akten nicht hervor, dass der um- strittene Mobilfunkstandort in einer besonders schützenswerten Umgebung liege: Die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten genommenen Bilder aus «Google Street View» zeigten, dass der geplante Mast in einem relativ engen Tal unmittelbar am Fuss eines bewaldeten Hangs neben dem alten Schulhaus errichtet werden soll. Er werde deshalb von praktisch allen öffentlich begangenen Standorten aus betrachtet nicht als freistehende An- lage wahrgenommen, sondern liege grösstenteils – wenn nicht sogar vollständig – vor einem Hintergrund, wodurch er nicht sehr auffällig wirke. Einzig wenn er von Standorten vor dem alten Schulhaus oder auf einem kur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 16 zen Abschnitt der Kantonsstrasse aus betrachtet werde, rage er nennens- wert über die Horizontlinie hinaus. Diese beschränkte Sichtbarkeit relativiere die Masthöhe von rund 30 m. Hinzu komme, dass der Standort so weit von der Strasse entfernt liege, dass die Mobilfunkanlage von den auf der Kan- tonsstrasse verkehrenden Autofahrerinnen und Autofahrern erst relativ spät bemerkt werde, unabhängig ob sie von Osten oder von Westen herkämen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden werde das Erschei- nungsbild des Ortseingangs deshalb nicht beeinträchtigt. Ferner seien die Gebäude in der Nähe des neuen Mobilfunkstandorts nicht von besonderer architektonischer Qualität. Vielmehr gebe es bereits heute verschiedene Bauten in deren Umgebung, die den ländlichen Charakter des Ortsbilds stör- ten (private Garage, Maschendrahtzaun, Strassenlaterne). Gemäss der Pro- jektänderung vom 4. Juni 2021 sei sodann vorgesehen, dass der Antennen- mast mit nur noch einem Antennenkranz bestückt werden soll, was seine störende Wirkung zusätzlich verringere. Zusammenfassend könne deshalb festgehalten werden, dass der umstrittene Standort in keiner besonders schützenswerten Umgebung liege und der Topographie angepasst sei. Aus- serdem werde die Wahrnehmung des Mobilfunkmasts durch den Wald im Hintergrund abgeschwächt. Letztlich befinde er sich in der Nähe von anderen Bauten und Anlagen, was dem raumplanungsrechtlichen Konzentrations- prinzip entspreche, wonach neue Bauten und Anlagen möglichst in einem räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden errichtet werden sollten und nicht an einem bisher noch unbebauten Ort. Unter diesen Umständen könne der umstrittenen Anlage insgesamt eine gute Einordnung im Sinn von Art. 20 Abs. 1 NBRD attestiert werden. Um dem Gebot der unauffälligen Ein- ordnung ausreichend Rechnung zu tragen, sei die Beschwerdegegnerin aber zusätzlich zu verpflichten, die Anlage in einer unauffälligen und dunklen Farbe zu halten. Sie hat deshalb eine entsprechende Auflage neu in die Bau- bewilligung aufgenommen (vgl. vorne Bst. B sowie angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 4). 4.4Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Situation ohne Kenntnis der konkreten Umstände vor Ort beurteilt und sich lediglich auf Aufnahmen aus «Google Street View» abgestützt. Den Antrag der Be- schwerdeführenden auf Durchführung eines Augenscheins habe sie hinge- gen abgewiesen. Dies stelle eine ungenügende Sachverhaltserhebung dar,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 17 weshalb ein Augenschein vom Verwaltungsgericht nachzuholen sei. Denn aus der von ihnen eingereichten Fotodokumentation (BB 5 [act. 1C]) gehe hervor, dass sich der vorgesehene Standort in erster Linie durch seine Lage in einem engen Tal sowie durch seine ländlich geprägte grüne Umgebung auszeichne. Anders als die BVD behaupte, könne dagegen nicht von einem bereits bebauten Gebiet («contexte bâti») gesprochen werden, da der Weiler «Scheltenmühle» lediglich zwei Gebäude umfasse. Zudem werde der Anten- nenmast die bestehenden Bauten deutlich überragen und voluminöser sein, als es die Bauprofile erahnen liessen. Weiter widerlege ihre Fotodokumen- tation auch die Behauptung der Vorinstanz, wonach die optischen Auswir- kungen des Antennenmasts durch den Waldrand im Hintergrund abge- schwächt würden. Vielmehr zeigten die eingereichten Bilder sowie die von ihnen nachträglich eingereichte Fotomontage (BB 7 [act. 20A]) auf, dass der geplante Metallmast in der weitgehend noch unberührten, grünen Natur («dans une nature verdoyante, jusque-là intacte») hervorstechen werde, zu- mal es in dessen Nähe keine so grossen und wuchtigen Bauten und auch keine vergleichbaren modernen technischen Anlagen gebe. Anders als die Vorinstanz meine, sei deshalb davon auszugehen, dass das Orts- und Land- schaftsbild durch die «imposante Präsenz der Antenne» dauerhaft beein- trächtigt werde. Der Schluss der Vorinstanz, wonach sich die Anlage gut in die Umgebung einordnen und die Vorgaben von Art. 20 NBRD erfüllen werde, sei deshalb unhaltbar, zumal sich ihr Standort offensichtlich auch nicht von der Strasse zurückversetzt, sondern nur wenige Meter von dieser, der alten Schule und dem Restaurant befinde, womit sie unmittelbar gegenü- ber dessen Terrasse, direkt vor den Augen der Gäste zu stehen komme. Angesichts dieser Umstände sei auch das Gebot der unauffälligen Gestal- tung gemäss Art. 17 BauV verletzt, zumal das Restaurant zusammen mit sei- ner Terrasse die wichtigste öffentliche Einrichtung der Gemeinde sei («l’éta- blissement public prinicipal de la commune») und es sich beim Weiler «Scheltenmühle» um einen wichtigen Durchgangsort für die Gemeindebe- völkerung sowie Touristinnen und Touristen handle. Die Mobilfunkanlage werde daher unweigerlich Blicke auf sich ziehen. Aus diesem Grund könne der umstrittene Standort auch nicht mit dem Konzentrationsprinzip gerecht- fertigt werden. So sei als Vergleich etwa undenkbar, in der Mitte des Zentral- platzes in Biel vor dem Restaurant Arcade einen freistehenden Mobilfunk- masten zu errichten. Die eingereichte Fotodokumentation enthalte zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 18 Bilder von Antennen in Merveiler (JU) und Mümliswil-Ramiswil (SO), die sich weit entfernt der Dorfzentren auf einem Hügel befänden. Solche Standorte seien dem vorliegenden vorzuziehen. Denn dort sei den Einwohnerinnen und Einwohnern die Mobilfunkanlage nicht «vor die Nase» («sous le nez») gestellt worden (zum Ganzen Beschwerde Rz. 21 ff., Replik [act. 15] Rz. 9 ff., Eingabe vom 27.4.2023 [act. 20] S. 1). 4.5Diese Einwände überzeugen nicht: 4.5.1 Wohl bestätigt die eingereichte Fotodokumentation der Beschwerde- führenden, dass die geplante Mobilfunkanlage in einer ländlich geprägten und relativ naturnahen Umgebung errichtet werden soll. Angesichts des nur dünn besiedelten Gemeindegebiets kann allerdings angenommen werden, dass die anderen in Frage kommenden Mobilfunkstandorte vergleichbare landschaftliche Qualitäten aufweisen, zumal es in Schelten weder Bauzonen noch grössere Ansammlungen von Gebäuden gibt. Abgesehen davon wei- sen die Beschwerdeführenden selber darauf hin, dass sich der umstrittene Mobilfunkstandort im «Zentrum» von Schelten befindet. Folglich bestehen keine stichhaltigen Anhaltspunkte, wonach im vorliegenden Fall ein beson- ders schutzwürdiges Landschaftsbild betroffen wäre, zumal das Gebiet «Scheltenmühle» auch nicht in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Im Üb- rigen bestätigten die aktenkundigen Bilder die Darstellung der Vorinstanz, dass der umstrittene Mobilfunkmast am Fuss eines bewaldeten Hangs am Rand des Weilers und nicht auf freiem Feld errichtet werden soll und dass er vom Weiler selber betrachtet zu grossen Teilen oder sogar vollständig vor einem dunklen Hintergrund wahrgenommen wird, da er von den Bäumen des Waldes überragt wird (vgl. Fotos in Vorakten BVD nach pag. 79 und in Vor- akten RSA [act. 7B] pag. 27 f., 33). Mit Blick darauf, dass die Mobilfunkan- lage gemäss der neuen Auflage der Vorinstanz an diesen Hintergrund farb- lich anzupassen sein wird (vgl. vorne E. 4.3), erscheint es daher ohne Wei- teres schlüssig, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Wald im Hin- tergrund die negativen Auswirkungen der Anlage auf das Orts- und Land- schaftsbilds erheblich abmildert (vgl. dazu auch BVR 2017 S. 556 E. 7.4). Inwiefern die von den Beschwerdeführenden neu eingereichten Beweismittel Gegenteiliges zeigen, ist hingegen nicht ersichtlich. Die Bilder in der Fotodo- kumentation stützen zum einen vielmehr die vorinstanzlichen Ausführungen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 19 wonach die Mobilfunkanlage kaum über die Horizontlinie hinausragt, wenn sie vom öffentlichen Raum aus betrachtet wird (vgl. insb. BB 5 [act. 1C] S. 1- 3). Zum anderen ist die Mobilfunkanlage auf der eingereichten Fotomontage (BB 7 [act. 20A]) in weisser Farbe dargestellt, was sie wesentlich auffälliger wirken lässt als das bewilligte Vorhaben. Auch daraus kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass der geplante Mast am vorgesehenen Standort be- sonders störend in Erscheinung tritt. 4.5.2 Zwar ist den Beschwerdeführenden darin zuzustimmen, dass die Mo- bilfunkanlage von der Terrasse des Restaurants in ihrer gesamten Grösse zu sehen sein wird (vgl. Fotos in BB 5 [act. 1C] S. 1 sowie in Vorakten RSA [act. 7B] pag. 33). Allerdings ist auf den aktenkundigen Fotos einschliesslich der Fotodokumentation ersichtlich, dass der Mobilfunkmast gerade aus die- ser Blickrichtung betrachtet kaum über den Horizont hinausragen wird. Folg- lich kann davon ausgegangen werden, dass die optisch störende Wirkung des Mobilfunkmasts auch von der Restaurantterrasse aus betrachtet durch den bewaldeten Hintergrund wesentlich relativiert wird. Die Terrasse liegt im Übrigen vom vorgesehenen Maststandort rund 80 m entfernt, weshalb ent- gegen den Beschwerdeführenden nicht gesagt werden kann, dass die An- lage den Gästen direkt «vor die Nase» gestellt werde. Sodann ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das Konzentrationsprinzip falsch angewendet haben soll, zumal dieses gerade verlangt, dass die Mobilfunkantenne vorzugsweise in der Nähe von bereits bestehenden Bauten und Anlagen errichtet wird, um eine weitere verstreute Bebauung der Landschaft zu verhindern (vgl. etwa BGer 1C_397/2015 vom 9.8.2016 E. 5; zum Konzentrationsprinzip siehe auch hinten E. 5.5). Die Ar- gumentation der Beschwerdeführenden, wonach an Standorten, an denen sich viele Menschen aufhalten, möglichst keine Mobilfunkanlagen errichtet werden sollten, verfängt dagegen nicht, zumal gerade dort eine gute Mobil- funkabdeckung wichtig ist. Dürften an solchen Orten keine sichtbaren Mobil- funkanlagen mehr gebaut werden, würde dies auf ein flächendeckendes An- tennenverbot hinaus- und dem öffentlichen Interesse an einer zuverlässigen Mobilfunkversorgung offensichtlich zuwiderlaufen (vgl. vorne E. 3.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 20 4.5.3 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der von der Kantonsstrasse rund 30 m zurückversetzte Standort des umstrit- tenen Mobilfunkmasts nicht direkt an der Strasse liegt und sich deshalb le- diglich am Rand des Blickfelds der auf der Kantonsstrasse verkehrenden Au- tomobilistinnen und -mobilisten befindet (vgl. etwa Fotos 1-4 in Vorakten BVD nach pag. 79). Ihre Annahme, wonach die Anlage diesen nicht beson- ders ins Auge sticht, erscheint vor diesem Hintergrund ohne Weiteres schlüs- sig. Im Übrigen ist zwar einzuräumen, dass die Mobilfunkanlage relativ nahe des alten Schulhauses zu stehen kommen soll. Es gibt jedoch keine Anhalts- punkte, die auf eine besondere Schutzwürdigkeit des Ortsbilds des Weilers hindeuten würden: Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, sind die bei- den Gebäude weder denkmalgeschützt noch lässt sich den aktenkundigen Fotos entnehmen, dass sie sich durch besondere architektonische Qua- litäten auszeichnen würden. Zudem bestätigen sie die Feststellung der BVD, dass das Bild der Umgebung schon heute durch verschiedene Anlagen im Umfeld der Gebäude beeinträchtigt wird (etwa durch die alleinstehende Ga- rage, den Maschendrahtzaun oder die Strassenlaterne; vgl. Fotos in Vorak- ten BVD nach pag. 79 sowie in Vorakten RSA [act. 7B] pag. 33). Vor diesem Hintergrund kann auch dem Einwand, die geplante Mobilfunkanlage werde in der bislang unberührten Natur errichtet, nicht gefolgt werden. 4.6Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich weder den von den Be- schwerdeführenden neu eingereichten Unterlagen noch den übrigen Akten überzeugende Hinweise entnehmen lassen, die eine erhöhte Schutzwürdig- keit des vom Mobilfunkmast betroffenen Orts- oder Landschaftsbilds belegen würden. Vielmehr bestätigen die verfügbaren Fotos die Einschätzung der BVD, dass der geplante Mobilfunkmast aufgrund seines zurückversetzten Standorts am Fuss eines bewaldeten Hangs dank seiner dunklen Farbge- bung an den öffentlich begangenen Örtlichkeiten kaum stärker auffallen wird als vergleichbare Mobilfunkanlagen in ländlichen Gebieten. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Bau- vorhaben nicht nur das Gebot der möglichst unauffälligen Gestaltung (Art. 17 Abs. 1 BauV) einhält, sondern auch dasjenige der guten Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild (Art. 20 Abs. 1 NBRD), zumal sich der Standort in keiner Umgebung mit erhöhter Schutzwürdigkeit befindet. Anders als die Be- schwerdeführenden meinen, hat die Vorinstanz den Sachverhalt in dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 21 Hinsicht genügend ermittelt, da sich die optischen Auswirkungen der Mobil- funkanlage bereits gestützt auf die Akten und insbesondere den darin ent- haltenen Fotos ausreichend beurteilen lassen. Insbesondere war ein Augen- schein nicht zwingend erforderlich, weshalb der vor Verwaltungsgericht er- neut gestellte Antrag auf Durchführung eines solchen (Beschwerde Rz. 21) ebenfalls abgewiesen wird (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vie- ler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 285 E. 3.3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). Entgegen den Beschwerdeführenden waren die Vorinstan- zen darüber hinaus auch nicht verpflichtet, ein Gutachten bei der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) einzuholen (vgl. Replik [act. 15] Rz. 10). Die OLK beurteilt gemäss Art. 10 Abs. 2 BauG grundsätzlich nur Bauvorhaben, die aus Sicht des Ortsbilds- und Land- schaftsschutzes «prägend» sind. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich vorab «zonenspezifisch». Liegt das Bauvorhaben – wie hier – in keinem besonde- ren Schutzgebiet im Sinn von Art. 22a Abs. 1 Bst. a-c des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1), ist nur in besonderen Situationen von einem «prägen- den» Bauvorhaben auszugehen und eine Konsultation der OLK nur vorge- sehen, wenn das Vorhaben in seiner Umgebung dominant wirkt bzw. hervor- sticht, etwa wegen einer exponierten Lage, eines mächtigen Baukörpers oder einer untypischen Gestaltung (BVR 2021 S. 150 E. 3.5; VGE 2021/64/66 vom 6.4.2022 E. 3.7). Wie hiervor ausgeführt, ist dies hier aber nicht der Fall. 4.7Zusammengefasst erweist sich die Kritik, die umstrittene Mobilfunk- anlage sei mit den einschlägigen Gestaltungsvorschriften nicht vereinbar, als nicht stichhaltig. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden (Be- schwerde Rz. 17) steht das Interesse am Ortsbild- und Landschaftsschutz der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG deshalb nicht im Weg. Die wei- tergehende Frage, ob die Vorinstanz den Anliegen des Ortsbild- und Land- schaftsschutzes im Rahmen der nach Art. 24 Bst. b RPG und Art. 3 Abs. 3 NHG vorzunehmenden Interessenabwägungen ausreichend Rechnung ge- tragen hat, wird nachfolgend geprüft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 22 5. Streitig ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin eine ausreichende Standorte- valuation durchgeführt und die Vorinstanz die rechtlich relevanten Interessen bei der Beurteilung des Ausnahmegesuchs nach Art. 24 RPG korrekt gege- neinander abgewogen hat. 5.1Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdegegne- rin habe überhaupt nicht geprüft, ob andere Standorte zur Verfügung stün- den, obschon der umstrittene Standort aus funktechnischer Sicht alles an- dere als ideal sei und es in Schelten besser geeignete Alternativstandorte gebe. So sei etwa ein Standort in der Nähe der auf dem Gemeindegebiet bereits vorhandenen Hochspannungsleitungen dem von der Beschwerde- gegnerin gewählten klar vorzuziehen. Bei diesen Leitungen handle es sich um bereits bestehende Infrastrukturen, die sich abseits des bewohnten Ge- biets befänden und kaum einsehbar seien. Die Fotodokumentation enthalte Fotos von solchen möglichen Standorten, welche die Vorinstanz zu Unrecht mit Verweis auf deren ungenügende Zugänglichkeit verworfen habe. Bei- spiele in den umliegenden Gemeinden zeigten auf, dass eine Mobilfunkan- lage nicht unbedingt neben einer Strasse stehen müsse, um gewartet wer- den zu können. Die von ihnen mit der GIS-Software «GlobalMapper» selber erstellte Abdeckungskarte (BB 9 [act. 20A]) für eine solche an einem Hoch- spannungsmast angebrachte Anlage zeige, dass dort eine sehr viel grössere Abdeckung möglich wäre. Soweit ihnen vorgeworfen werde, dass sie die Al- ternativstandorte nicht erst vor der Vorinstanz, sondern bereits früher hätten geltend machen müssen, sei dies unhaltbar, da sie schon in den Einspra- chen auf mögliche andere Standorte hingewiesen hätten (Beschwerde Rz. 30 ff., Replik [act. 15] Rz. 8, Eingabe vom 27.4.2023 S. 2). 5.2Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Bejahung der Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich voraus, dass eine Evaluation möglicher Alternativstandorte stattgefunden hat, in welche namentlich Standorte innerhalb aber auch sol- che ausserhalb der Bauzonen einzubeziehen sind (BGE 133 II 321 E. 4.3.3, 133 II 409, E. 4.2; vgl. auch Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzonen, 2017, Art. 24 N. 8 und 20). Mit dieser Standorte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 23 valuation muss aber nicht nachgewiesen werden, dass überhaupt kein ge- eigneter Alternativstandort vorhanden ist; vielmehr genügt der Beleg, dass die konkret möglichen bzw. realistisch erscheinenden Alternativstandorte aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung weniger geeignet er- scheinen als der gewählte Standort (vgl. vorne E. 2.2; BVR 2002 S. 110 E. 4a und c; VGE 2010/419 vom 6.4.2011 E. 4.2; Rudolf Muggli, a.a.O., Art. 24 N. 8). Diesen Nachweis hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall erbracht: Mit dem Dokument «Standortbegründung Neubau» vom 10. September 2018 (nachfolgend: Standortbegründung; Vorakten RSA [act. 7B1 pag. 55 ff.) hat sie im Baubewilligungsverfahren anhand von Ab- deckungskarten (Abbildungen Nrn. 3-5) aufgezeigt, dass sich der vorlie- gende Standort für die Versorgung des Gemeindegebiets und der Pass- strasse gut eignet und mit ihm die bestehende Versorgungslücke wesentlich verkleinert werden kann (vgl. auch die vergrösserten Abdeckungskarten in Vorakten BVD pag. 81 f.). Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass die nächstgelegenen Bauzonen zu weit entfernt sind (Ziff. 3.5.2 der Standortbe- gründung) und es im Umkreis von einem Kilometer keine Mobilfunkanlage einer anderen Betreiberin gibt, auf dem sie die neuen Antennen montieren könnte (Ziff. 3.5.1). Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdegegnerin in der Standortbegründung keine konkreten Alternativstandorte ausserhalb der Bauzonen geprüft hat. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden er- wähnten Standorte in der Nähe der Masten der Hochspannungsleitungen hat die BVD im angefochtenen Entscheid (E. 6c) allerdings darauf hingewiesen, dass sich diese zum Teil im Wald oder an einem Ort ohne Strassenanschluss befänden. Die Masten im Osten des Gemeindegebiets lägen zwar in der Nähe der Kantonsstrasse; sie hätten aber den grossen Nachteil, dass sie andere Bereiche des Gemeindegebiets nicht abdeckten, was insbesondere das Gebiet hinter der Erhebung «Weierhubel» (980 m) betreffe, wo sich der Standort der Sirene befinde. Ausserdem könne die Kantonsstrasse von die- sem Ort aus nicht besser versorgt werden. Für das Verwaltungsgericht be- steht kein Anlass, diese Ausführungen in Frage zu stellen, zumal die Be- schwerdeführenden dagegen keine substanziierten Einwände vorbringen. Aufgrund der topografischen Verhältnisse (Landeskarte einsehbar unter: <www.map.geo.admin.ch>) leuchtet vielmehr ein, dass mit einem Antennen- standort bei den Hochspannungsmasten in der Nähe der Kantonsstrasse im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 24 Osten des Gemeindegebiets praktisch das gesamte hinter dem «Weierhu- bel» gelegene südliche Seitental, wo sich relativ viele Gebäude sowie der Standort der Sirene und die Gruppenunterkunft befinden, kaum sinnvoll ab- gedeckt werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2023 (act. 22 Rz. 7 S. 2) darauf hingewiesen hat, dass bei der Benützung der Masten von Hochspannungsleitungen für Mobilfunk- anlagen verschiedene technische Einschränkungen bestünden. Somit gibt es auch keinen zwingenden Grund, einen der von den Beschwerdeführen- den vorgeschlagenen Alternativstandorte vorzuziehen. Daran vermag auch die von den Beschwerdeführenden erstellte Abdeckungskarte (BB 9 [act. 20A]) nichts zu ändern, da die Beschwerdegegnerin deren Aussage- kraft mit nachvollziehbaren Gründen in Frage stellt (vgl. Eingabe vom 10. Mai 2023 [act. 22] Rz. 7) und ohnehin unklar ist, auf welchen der in Frage kommenden Leitungsmasten sie sich bezieht. Bei dieser Ausgangslage be- stehen keine Hinweise, dass die Standortevaluation der Beschwerdegegne- rin ungenügend gewesen wäre. Anders als die Beschwerdeführenden mei- nen (vgl. Beschwerde Rz. 30), musste die BVD die Beschwerdegegnerin deshalb auch nicht dazu anhalten, weitere Alternativstandorte vorzuschla- gen. Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden die entspre- chenden Einwände verspätet vorgebracht haben (angefochtener Entscheid E. 6c; Replik [act. 15] Rz. 14). 5.3Mit Blick auf die Interessenabwägung nach Art. 3 Abs. 3 NHG hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 6e f.) erwogen, diese falle deut- lich zugunsten des Bauvorhabens aus: Eine gute Abdeckung mit Mobilfunk liege im öffentlichen Interesse und sei hier von besonderer Bedeutung, da auf dem Gemeindegebiet überhaupt kein Mobilfunkempfang bestehe. Zur- zeit sei die Gemeinde nicht in der Lage, ihre Alarmierungspflichten zu erfül- len; auch die Sicherheit von Personen sei nicht gewährleistet. Mit der Wahl des Standorts und der Gestaltung der Anlage sei im Weiteren versucht wor- den, das Orts- und Landschaftsbild so weit wie möglich zu schonen; dieses sei mithin nur mittelmässig betroffen. Der umstrittene Standort liege weder in einer besonderen Landschafts- oder Ortsbildschutzzone noch betreffe er denkmalgeschützte Bauten. Insgesamt sei das «Opfer» («le sacrifice») als gering einzustufen, zumal die Anlage von öffentlich begangenen Standorten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 25 aus nur bedingt wahrnehmbar sei und der Standort dem Konzentrationsprin- zip entspreche. Das Interesse der betroffenen Privatpersonen, dass die An- lage nicht im Blickfeld ihrer Grundstücke errichtet werde, habe im vorliegen- den Fall hinter die öffentlichen Interessen am Ausbau der Mobilfunkversor- gung zurückzutreten. Dem Gesundheitsschutz werde im Übrigen ausrei- chend Rechnung getragen, weil die Vorgaben und Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) eingehalten seien. Da die Vorinstanz somit eine rechtlich korrekte Interessenabwägung nach Art. 3 Abs. 3 NHG vorge- nommen habe, stünden dem Bauvorhaben auch keine überwiegenden Inter- essen im Sinne von Art. 24 Bst. b RPG entgegen. Das AGR habe die Aus- nahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone deshalb zu Recht erteilt. 5.4Die Beschwerdeführenden sind hingegen der Auffassung, dass die Vorinstanz die Bedeutung der verbesserten Alarmierungsmöglichkeiten in der Interessenabwägung zu stark gewichtet habe, weil das Alarmdispositiv bereits heute ohne die geplante Mobilfunkanlage funktioniere. Angesichts des bereits vorhandenen Telefon- und Glasfasernetzes sowie des Um- stands, dass die Abdeckung der geplanten Anlage «überwiegend miserabel» («majoritairement misérable») bleibe, sei das Interesse an einer verbesser- ten Mobilfunkversorgung zu relativieren und falle nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Sodann sei auch das Konzentrationsprinzip kein überzeugendes Argument, da dieses in der vorliegenden ländlichen und naturnahen Umge- bung gar nicht zur Anwendung komme. Die Interessenabwägung beruhe auf einem unsorgfältig erhobenen Sachverhalt und verletze Art. 3 Abs. 3 NHG (Beschwerde Rz. 28). 5.5Auch diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden: Wie die Vorin- stanz zutreffend erwogen hat, fällt dem Interesse an einer zuverlässigen Mo- bilfunkabdeckung in Schelten eine gewichtige Bedeutung zu, da die Versor- gung des Gemeindegebiets derzeit unbestrittenermassen sehr schlecht ist. So ist es aktuell etwa nicht möglich, in Notsituationen auf dem Gemeindege- biet wie etwa bei Unfällen in der Landwirtschaft oder bei Verkehrsunfällen auf der Kantonsstrasse die Rettungskräfte via Mobiltelefon zu alarmieren, was von der Gemeinde (Schreiben vom 3.4.2019, Vorakten RSA [act. 7B]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U,
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pag. 45) und der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort [act. 8] Ziff. 3.2
Rz. 7) zu Recht betont wird. Letztere hat überdies schlüssig nachgewiesen,
dass die Netzabdeckung auf dem Gemeindegebiet und insbesondere auch
auf der Kantonsstrasse mit dem streitbetroffenen Projekt auch tatsächlich
erheblich verbessert werden kann (dazu bereits vorne E. 3.5). Die Auswir-
kungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind dagegen nicht als übermässig
zu qualifizieren, da der Standort des geplanten Antennenmasts in einer Tal-
sohle am Fuss eines bewaldeten Hangs liegt und an den öffentlich began-
genen Standorten nicht besonders dominant hervorsticht (vgl. vorne E. 4.6).
Im Übrigen mag zwar zutreffen, dass das Konzentrationsprinzip streng ge-
nommen auf Bauzonen zugeschnitten ist (Pierre Tschannen, in Praxiskom-
mentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 1
nach Bauten und Anlagen möglichst konzentriert bzw. in einem räumlichen
Zusammenhang zu errichten sind, zumindest sinngemäss auch bei Bauvor-
haben ausserhalb der Bauzonen zur Anwendung kommt
(BGer 1C_397/2015 vom 9.8.2016 E. 5; zur allgemeinen Trageweite des
Konzentrationsprinzips etwa BGE 116 IA 335 E. 4a; vgl. auch Pierre Tschan-
nen, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzonen, 2017,
Vorbem. zu Art. 16-16b N. 20).
5.6Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägungen den ihr zustehen-
den Beurteilungsspielraum in rechtlich unzulässiger Weise ausgeübt hat.
Vielmehr ist sie nach dem Gesagten unter Abwägung der relevanten Aspekte
zum nachvollziehbaren und überzeugenden Schluss gekommen, dass dem
Bauvorhaben kein überwiegendes Interesse im Sinn von Art. 3 Abs. 3 NHG
oder Art. 24 Bst. b RPG entgegensteht und das Bauvorhaben auch in dieser
Hinsicht zulässig ist. Entgegen den Beschwerdeführenden gibt es auch in-
sofern keinen Grund, von einem unzureichend erstellten Sachverhalt auszu-
gehen, zumal nicht entscheidend ins Gewicht fällt, ob die Gemeinde schon
heute in der Lage ist, ihre Alarmierungspflichten wahrzunehmen. Wie es sich
damit genau verhält, kann deshalb offenbleiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 27 5.7Als Zwischenfazit steht damit fest, dass die Vorinstanz die Ausnah- mebewilligung nach Art. 24 RPG zu Recht bestätigt hat. 6. Umstritten und zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Waldabstands zu Recht geschützt hat. 6.1Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) sind Bauten und Anlagen in Waldes- nähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksich- tigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestands (Abs. 2). Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschrei- tung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Abs. 3). Im Kanton Bern ist für Bauten und Anlagen ein Waldabstand von mindestens 30 m vorgeschrieben (Art. 25 Abs. 1 des kantonalen Waldgeset- zes vom 5. Mai 1997 [KWaG; BSG 921.11] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Kanto- nalen Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 [KWaV; BSG 921.111]). Für Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, Lagerhäuser und ähnli- che Einrichtungen gilt ein Waldabstand von mindestens 15 m (Art. 34 Abs. 1 Bst. e KWaV). Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, d.h. die Waldabteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN), Ausnahmen bewilligen (Art. 26 Abs. 1 und 2 KWaG i.V.m. Art. 9 Bst. a der Verordnung vom 18. Ok- tober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Ener- gie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111], Art. 34 Abs. 2 KWaV). 6.2Der Zweck des Waldabstands besteht darin, den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermög- lichen, den Wald vor Feuer schützen sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen. Angemessen ist der Mindestabstand der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 28 Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentli- chen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet (vgl. BGE 135 II 30, in URP 2009 S. 138 E. 2.4, 1A.93/2005 und 1P.251/2005 vom 23.8.2005, in ZBl 2006 S. 601 E. 2.2 f., je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung eines Aus- nahmegesuchs für das Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstands sind diese Interessen demjenigen der Grundeigentümer gegenüberzustellen, ihre Grundstücke möglichst frei nutzen zu können. Um zu entscheiden, ob be- sondere Verhältnisse ein Unterschreiten rechtfertigen, sind die konkret be- troffenen Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und gegeneinander abzuwä- gen (BVR 2003 S. 257 E. 10c). Je eher von den geplanten Anlagen eine Be- einträchtigung der gesetzlichen Waldfunktionen zu erwarten ist, umso zurückhaltender sind Ausnahmen zu bewilligen (BGer 1A.183/2001 vom 18.9.2002 E. 9.1; BVR 2006 S. 335 [VGE 21598/21602-21604 vom 14.6.2005] nicht publ. E. 9.4.2; VGE 2011/178 vom 13.3.2012 E. 2.5). Be- sondere Verhältnisse im Sinn von Art. 26 Abs. 1 KWaG werden in der Regel dann bejaht, wenn das konkrete Vorhaben weder den Zweck noch die Anlie- gen bedroht, die mit dem gesetzlichen Waldabstand verfolgt werden (BGE 135 II 30, in URP 2009 S. 138 E. 2.4; BGer 1C_476/2008 vom 6.7.2009 E. 5.4.1). Wie das Verwaltungsgericht bereits wiederholt festgehal- ten hat, gewähren die bernischen Forstbehörden relativ weitgehende Aus- nahmen vom gesetzlichen Waldabstand (vgl. dazu auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 4-5 N. 8). Diese Praxis haben das Verwaltungs- und das Bun- desgericht wiederholt gestützt (BVR 2003 S. 257 E. 10d ff. mit Hinweisen; VGE 2021/64/66 vom 6.4.2022 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 1C_302/2022 vom 3.2.2023], 2010/301 vom 19.10.2010 E. 5 [bestätigt durch BGer 1C_532/2010 vom 29.3.2011], 20894 vom 5.10.2000 E. 3 [bestätigt durch BGer 1A.293/2000 vom 10.4.2001, in ZBl 2002 S. 485 E. 2]). 6.3Die Waldabteilung Berner Jura des AWN (im Folgenden: Waldabtei- lung) hat im Amtsbericht vom 28. November 2018 (Vorakten RSA [act. 7B] pag. 14 ff.) ausgeführt, das umstrittene Vorhaben soll in einer Entfernung von 2 m zur festgestellten Waldgrenze realisiert werden, welche entlang der nördlichen Parzellengrenze verlaufe. Geplant sei eine «einfache» Mobilfunk- anlage ohne Zusatzgebäude. Da der Zugang im betreffenden Bereich bereits durch das ehemalige Schulhaus beeinträchtigt werde, habe diese keinen Einfluss auf die Bewirtschaftung des angrenzenden Waldes. Zudem tangiere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 29 sie weder dessen Funktion als Schutzwald vor Steinschlägen noch er- schwere sie den Erhalt der dort vorhandenen seltenen Waldgesellschaften (Waldnaturinventar-Objekt Nr. 708004 «Bärgli»). Der Anlagestandort selber befinde sich an einem Pionierstandort auf Fels, der wenig produktiv, aber für die Biodiversität interessant sei. Allerdings würde nach der Einschätzung der Waldabteilung eine Verschiebung um einige Meter, um den Abstand von 15 m einzuhalten, die Auswirkungen auf den Wald nicht wesentlich verrin- gern, die Effizienz der Anlage aber wesentlich verschlechtern. Abschlies- send wies die Waldabteilung darauf hin, dass mit dem gewählten Standort eine Anlage im Wald verhindert werden könne. Sie stimme daher der Ertei- lung einer Ausnahmegenehmigung unter verschiedenen Auflagen in Bezug auf die Baustelle sowie die Erhaltung des Waldrands zu. Die Regierungs- statthalterin und die BVD sind diesen Ausführungen gefolgt und haben die Zulässigkeit der Ausnahmebewilligung ebenfalls unter Auflagen bejaht (vgl. Gesamtentscheid vom 24.3.2020 Ziff. 3.3 S. 7 und angefochtener Entscheid E. 7b). 6.4Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, dass die Erhaltung, Pflege oder Nutzung des Waldes durch das Bauvorhaben wesentlich beein- trächtigt würden. Sie bestreiten aber, dass besondere Verhältnisse vorlägen, die ein Unterschreiten des Waldabstands rechtfertigten. Die von der Waldab- teilung angeführten angeblichen besonderen Umstände offenbarten eine Praxis des «Laisser-faire», die mit einem Ausnahmenregime nicht vereinbar sei und den Eindruck erwecke, dass die Fachbehörde dem gesetzlich fest- gelegten Bauabstand von 15 m keine besondere Bedeutung zumesse. Aus- serdem habe die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Unrecht nicht analog wie bei der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG geprüft, ob die Anlage genau an diesem Standort in einem Abstand von zwei Metern zum Wald erforderlich sei und ob der Unterschreitung des ordentlichen Abstands überwiegende Interessen entgegenstünden. Wie sie bereits dargelegt hät- ten, sei der geplante Mobilfunkmast aber nicht standortgebunden. Weil die Vorinstanz diese Frage bei der Beurteilung des Ausnahmegesuchs für die Unterschreitung des Waldabstands gar nicht untersucht und den Standpunkt der Waldabteilung ungeprüft übernommen habe, habe sie gegen Art. 25 KWaG bzw. Art. 34 Abs. 1 Bst. e KWaV verstossen (Beschwerde Rz. 32 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 30 6.5Wie eingangs dargelegt wurde und anders als die Beschwerde- führenden behaupten, sehen das eidgenössische und das kantonale Recht nicht vor, dass eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des ge- setzlichen Waldabstandes nur für standortgebundene Bauten oder Anlagen erteilt werden kann, noch entspricht dies der Praxis. Im Übrigen besteht kein Anlass, die Fachbeurteilung der Waldabteilung in Frage zu stellen, wonach die geplante Mobilfunkanlage die Waldfunktionen nicht übermässig beein- trächtigt, zumal die Fachbehörde die konkreten Verhältnisse vor Ort zuvor besichtigt hat (zum Beweiswert von Fachberichten amtlicher Stellen BVR 2013 S. 5 E. 5.6, 2010 S. 411 E. 1.5 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 38). Schliesslich legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern der Ausnahmebewilligung überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen noch ist solches ersichtlich. Insofern kann eben- falls auf die Ausführungen der Waldabteilung im Amtsbericht vom 28. No- vember 2018 (vgl. vorne E. 6.3) und die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid (E. 7b) verwiesen werden. 6.6Somit steht fest, dass die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Waldabstands zu Recht geschützt hat. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie im angefochtenen Entscheid die Baubewilligung für die Projektän- derung vom 4. Juni 2021 erteilt und den Gesamtentscheid der Regierungs- statthalterin vom 24. März 2020 mit zusätzlichen Auflagen und Anpassungen geschützt hat. Anders als die Beschwerdeführenden meinen (Beschwerde Rz. 34), stellt der Umstand, dass sie zusammengenommen die Hälfte der Gemeindebevölkerung von Schelten bilden, keinen Grund für eine Verwei- gerung der Baubewilligung dar. Soweit das Vorhaben wie im vorliegenden Fall den rechtlichen Vorschriften entspricht, besteht vielmehr grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf deren Erteilung. Auf die Kritik, wonach der Gemein- derat den Volkswillen ignoriert und dadurch ein eklatantes Führungsversa- gen («un problème de gouvernance flagrant») an den Tag gelegt habe, ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 31 folglich nicht weiter einzugehen, zumal die Gemeinde für die Behandlung des Baugesuchs und den Entscheid über die Baubewilligung gar nicht zu- ständig war. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das geänderte Bauvorhaben im angefochtenen Entscheid unter dem ausdrückli- chen Vorbehalt bestätigt hat, dass die Installation und der Betrieb der adap- tiven Antennen nicht Teil des bewilligten Vorhabens bildeten (vorne Bst. B). Die Kritik der Beschwerdeführenden an der «Beamforming»-Technologie (vgl. Beschwerde Rz. 10) ist daher nicht zu hören. Ebenso wenig ist auf die vor Verwaltungsgericht erstmals vorgebrachte Rüge einzugehen, wonach fraglich sei, ob der Gemeinderat den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin über die Nutzung des Baugrundstücks in eigener Kompetenz habe absch- liessen können (Beschwerde Rz. 35), da sich die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid auch hierzu nicht geäussert hat und im Baubewilligungsver- fahren ohnehin nur zu prüfen ist, ob die Gemeinde dem Bauvorhaben als Grundeigentümerin der Bauparzelle grundsätzlich zustimmt (vgl. BVR 2005 S. 130 E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 10). Davon kann im vor- liegenden Fall insbesondere gestützt auf die unterschriftliche Zustimmung der Gemeinde im Baugesuch (Vorakten RSA [act. 7B1] pag. 3) ausgegan- gen werden. Auf den angeblich unzulässigen Gemeinderatsbeschluss ist hier dagegen nicht zurückzukommen, zumal die Beschwerdeführenden ge- gen diesen in erster Linie Beschwerde bei der Regierungsstatthalterin hätten erheben müssen (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b VRPG). 8. 8.1Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3 ff.). 8.2Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwer- deführenden die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter so- lidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin unter Solidarhaft die angefallenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 32 und Art. 106 VRPG). Die Kostennote des Vertreters der Beschwerdegegne- rin (act. 24) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2024, Nr. 100.2022.216U, Seite 33 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.