100.2022.209U HAT/FLN/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Mai 2023 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019; Vermögenssteuer (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 21. Juni 2022; 100 21 420)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2023, Nr. 100.2022.209U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: –Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführende) für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'447'238.-- (Veranlagungsverfügung vom 20.5.2021, Vorakten StV [act. 4B] pag. 57 ff. bzw. Einspracheentscheid vom 7.10.2021, Vorakten StV [act. 4B] pag. 80 ff.). –Am 26. Oktober 2021 gelangten die Beschwerdeführenden an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und beantragten die Reduktion des steuerbaren Vermögens auf Fr. 375'075.--. In teil- weiser Gutheissung des Rekurses reduzierte die StRK das steuerbare Vermögen um Fr. 100'851.-- (Entscheid vom 21.6.2022, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 64 ff.). –Hiergegen haben die Beschwerdeführenden am 16. Juli 2022 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit die StRK den Re- kurs abgewiesen hat, und die Reduktion ihres steuerbaren Vermögens auf Fr. 382'957.--. –Mit Vernehmlassung vom 18. August 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 16. September 2022 schliessen StRK und Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden halten mit Ein- gabe vom 23. September 2022 an ihren Anträgen fest, gehen dabei aber von einem leicht tieferen Vermögen aus als in der Beschwerde- schrift (Fr. 382'570.--). –Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden ha- ben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2023, Nr. 100.2022.209U, Seite 3 ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. –Gemäss Art. 46 Abs. 1 StG unterliegt das gesamte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person der Vermögenssteuer (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmo- nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Das Reinvermögen entspricht dem Überschuss der Akti- ven über die Passiven, wobei die Aktiven aus der Gesamtheit der geld- werten Rechte an Sachen sowie an Forderungen und Beteiligungen bestehen (BGE 138 II 311 E. 3.1.1, 136 II 256 E. 3.2 [Pra 2011 Nr. 3]; BGer 2C_365/2021 vom 13.12.2022 E. 5.1; Teuscher/Lobsiger, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 13 N. 1 und 4). In zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Stand des steuerbaren Vermögens am Ende der Steuerperiode (Art. 72 Abs. 1 StG; sog. Stichtagsprinzip). –Mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 2019 hat der Beschwerdeführer ein Mehrfamilienhaus in ... mit amtlichem Wert von Fr. 2'286'570.-- für einen Kaufpreis von 4.25 Mio. Franken veräussert (Vorakten StV [act. 4B] pag. 72). Die Grundbuchanmeldung erfolgte am 7. Januar 2020 und der vereinbarte Kaufpreis wurde in zwei Tranchen bezahlt, Fr. 400'000.-- am 16. Dezember 2019 und die Restanz von 3.85 Mio. Franken am 3. Januar 2020 (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 54). Die Vorinstanz hat erwogen, am Stichtag Ende des Jahres 2019 sei der Beschwerdeführer noch Eigentümer der verkauften Liegenschaft ge- wesen, die deshalb weiterhin zu seinem steuerbaren Vermögen zähle (zum amtlichen Wert). Zudem habe er Anspruch auf die Zahlung der Kaufpreisrestanz gehabt, weshalb diese Forderung ebenfalls Teil sei- ner Aktiven gebildet habe. Als Passive sei aber seine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums am Grundstück zu berücksichtigen, die betraglich der Höhe des amtlichen Werts des Mehrfamilienhauses ent- spreche. Sie schützte damit das Vorgehen der Steuerverwaltung bei der Bestimmung des steuerbaren Vermögens der Beschwerdeführen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2023, Nr. 100.2022.209U, Seite 4 den (angefochtener Entscheid E. 4.2). Zur teilweisen Gutheissung des Rekurses führte der Umstand, dass die Steuerverwaltung fälschlicher- weise ein Bankkonto der Beschwerdeführerin doppelt berücksichtigt hatte (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). –Die Beschwerdeführenden beanstanden die Berücksichtigung der Kaufpreisrestanz, obschon diese Forderung Ende 2019 noch nicht fäl- lig gewesen sei. Nach anerkannter zivilrechtlicher Lehre und Recht- sprechung habe der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts keinen Einfluss auf das Vermögen der beteiligten Parteien (Beschwerde S. 4 f.). –Mit dieser Argumentation übersehen die Beschwerdeführenden, dass die StRK nicht nach Zivilrecht zu entscheiden, sondern anhand der ein- schlägigen steuergesetzlichen Bestimmungen das steuerbare Vermö- gen zu ermitteln hatte. Dabei hat sie zu Recht erwogen, dass der Be- schwerdeführer am 31. Dezember 2019, dem hier massgeblichen Stichtag (vgl. S. 3 hiervor), bereits einen festen Anspruch auf die Über- weisung des gesamten Kaufpreises erworben hatte, auch wenn der grössere Teil dieser Forderung erst am 3. Januar 2020 bezahlt wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1 f.). Im Steuerrecht gilt die Regel, dass eine Forderung bei der Vermögensermittlung dann zu berück- sichtigen ist, wenn sie rechtlich besteht und realisierbar ist bzw. ein fester Anspruch vorliegt; Fälligkeit der Forderung oder Bezahlung der Schuld sind nicht erforderlich (BGE 138 II 311 E. 3.1.1; grundlegend in Bezug auf die Einkommenssteuer BGE 105 Ib 238 E. 4b, 113 Ib 23 E. 2e). Dementsprechend stellt das Bundesgericht bei Grundstücksge- schäften, in denen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in unter- schiedliche Steuerjahre fallen, für die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem ein Gewinn oder Verlust realisiert worden ist, auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts ab (BGer 2C_705/2017 vom 10.8.2018 E. 2.2.1, 2C_404/2013 vom 2.5.2014, in StE 2014 A 24.43.1 Nr. 25 und ASA 83 S. 52 E. 3.1 und 3.3.6). –Die Vorinstanz ist bei der Bestimmung des steuerbaren Vermögens der Beschwerdeführenden nicht nur bezüglich der Kaufpreisforderung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2023, Nr. 100.2022.209U, Seite 5 sondern auch hinsichtlich des verkauften Mehrfamilienhauses korrekt vorgegangen: Das Eigentum an der verkauften Liegenschaft ist erst mit der Grundbuchanmeldung am 7. Januar 2020 auf die Käuferin übergegangen, weshalb Ende 2019 im Vermögen des Beschwerde- führers einerseits dem Wert der Liegenschaft und andererseits der Verpflichtung zur Eigentumsübertragung Rechnung zu tragen war (vgl. die anschauliche Darstellung eines entsprechenden Grundstückge- schäfts bei Barbara Sramek, in Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, § 46 N. 19; vgl. auch Kästli/Iff, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2014, Art. 72 N. 3; BVR 1985 S. 121 E. 5). Im Übrigen verhalten sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich, wenn sie sich im steuerbaren Vermögen 2019 weder den Wert der veräusserten Liegenschaft noch den beim Verkauf erziel- ten Erlös anrechnen lassen wollen. –Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskon- trolle (vgl. Art. 80 Bst. a und b VRPG) stand; daran ändern weder die Hinweise der Beschwerdeführenden auf angebliche Grundsätze der kaufmännischen Rechnungslegung (Beschwerde S. 5) noch ihre Aus- führungen zum Verhältnis zwischen amtlichem Wert und Verkehrswert (Beschwerde S. 6) etwas. Die Beschwerde erweist sich als unbegrün- det und ist abzuweisen. –Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). – Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
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