100.2022.208U BUC/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Juli 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Straub A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde B.________ betreffend Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes 2020 (Entscheid der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2022; 100 21 450)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2022.208U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ arbeitet seit 2014 in der Einwohnergemeinde (EG) C.. Seit dem 1. August 2018 ist er in der EG B. als Wochenaufenthalter gemeldet, davor war er von 2015 bis 2018 als Wochenaufenthalter in der EG D.________ gemeldet. Seine Schriften blieben in der EG E.________ (Kanton Luzern) hinterlegt, in deren Ortsteil F.________ sich das Elternhaus von A.________ befindet. Dem Antrag der EG B.________ vom 29. September 2020 folgend stellte die Steuerverwal- tung des Kantons Bern mit Verfügung vom 11. März 2021 fest, der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ befinde sich ab 2020 in der EG B.________ Die hiergegen erhobene (undatierte) Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 9.11.2021). B. Am 8. Dezember 2021 gelangte A.________ an die Steuerrekurskommis- sion des Kantons Bern (StRK). Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Juni 2022 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Juli 2022 beantragt A.________ sinngemäss, der Entscheid der StRK vom 22. Juni 2022 sei aufzuheben und sein steuerrechtlicher Wohnsitz sei in der EG E.________ zu belassen. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 11. August 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 30. August 2022 je die Ab- weisung der Beschwerde. Die EG B.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2022.208U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Der Beschwerdeführer beantragt, sein Steuerwohnsitz sei in der EG E.________ zu belassen. Soweit er damit die Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in E.________ im Kanton Luzern meinen sollte, ist darauf nicht einzutreten: Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3; BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]). Das mit dem Feststellungsantrag verfolgte Ziel, die Steuerpflicht im Kanton Bern ab dem Steuerjahr 2020 zu verneinen, kann mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids erreicht werden. Ein darüberhinausgehendes Interesse an der Feststellung der Zuständigkeit des Kantons Luzern ist weder erkennbar noch dargetan. Ausserdem ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, über die Steuerhoheit eines anderen Kantons zu befinden (vgl. Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]; SR 642.11; statt vieler: VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2022.208U, Seite 4 2. 2.1Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund persön- licher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steu- errechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauern- den Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonde- ren gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der di- rekten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der steu- errechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2018 S. 239 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 138 II 300 E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schwei- zerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 3 N. 46). Im Verhältnis zu anderen Kantonen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu beachten (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; zum Ganzen etwa VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]). 2.2Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Umstände (nach aussen erkennbare Absicht) und nicht nach den bloss erklärten Wün- schen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbunden- heit mit einem bestimmten Ort (innerer Wille); der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 143 II 233 E. 2.5.2, 138 II 300 E. 3.2). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 132 I 29 E. 4.1 [Pra 96/2007 Nr. 5]). Wenn sich eine Person abwechs- lungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrecht- lichen Wohnsitzes anhand der äusserlich wahrnehmbaren familiären, beruf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2022.208U, Seite 5 lichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserheblichen Lebensumstände zu ermitteln, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 148 II 285 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Für die Beurteilung sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; zum Ganzen VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]). 2.3Das Steuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Personen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufent- halt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2 [Pra 96/2007 Nr. 5]). Eine Ausnahme besteht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die regel- mässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren: Die persön- lichen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsort der Familie werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort, sodass die betroffenen Steuerpflich- tigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern sind, selbst wenn sie lediglich die Wochenenden und die Freizeit dort verbringen (BVR 1999 S. 364 E. 4b/aa; VGE 2019/247 vom 30.7.2020 E. 2.3; BGE 148 II 285 E. 3.3.1). Diese Praxis findet grundsätzlich auch auf alleinstehende Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwis- ter ebenfalls zur Familie der steuerpflichtigen Person. Da die Bindung zur elterlichen Familie aber regelmässig lockerer ist als jene unter Eheleuten, wird bei ledigen Steuerpflichtigen das Erfordernis der regelmässigen Rück- kehr besonders streng gehandhabt und es ist vermehrt noch als bei verhei- rateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehun- gen für ein Übergewicht der Bindungen zum einen oder anderen Ort spre- chen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselb- ständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Trotz all- wöchentlicher Rückkehr an den Familienort können die Beziehungen zum Arbeitsort namentlich überwiegen, wenn sich die Betroffenen dort eine Woh- nung eingerichtet haben oder dort über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3 mit Hinweisen; zum Ganzen VGE 2019/247 vom 30.7.2020 E. 2.3). Ein spezielles Gewicht kommt weiter der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter der steuer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2022.208U, Seite 6 pflichtigen Person zu. Bei alleinstehenden erwerbstätigen Personen, die das dreissigste Altersjahr überschritten oder sich mehr als fünf Jahre am selben Arbeitsort getrennt von ihren Eltern und Geschwistern aufgehalten haben, fallen die persönlichen und familiären Interessen am Wochenendort in der Regel schwächer aus, sodass sich der Lebensmittelpunkt typischerweise am Arbeitsort befindet (d.h. am Ort, von dem sie täglich zur Arbeit aufbrechen). Im Einzelfall kann aber auch eine alleinstehende Person ihren Lebensmittel- punkt am Wochenendort haben, etwa wenn sie dort annähernd gleich viel Zeit verbringt wie am Arbeitsort oder dort zusätzlich zu den gesellschaft- lichen besonders enge familiäre Beziehungen unterhält (BGE 148 II 285 E. 3.3.3 mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189 E. 3.4 [in Bestätigung von VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.3]; BVR 2001 S. 1 E. 2d; VGE 2020/293 vom 15.2.2021 E. 2.3). 2.4Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz begründenden Sachverhaltselemente von Amtes wegen abzuklären und dabei den Steuer- wohnsitz als steuerbegründende Tatsache nachzuweisen (vgl. Art. 166 Abs. 2 StG; BVR 2018 S. 239 E. 2.5; BGE 148 II 285 E. 3.1.3). Allerdings kommt bei alleinstehenden Personen gegebenenfalls die vorerwähnte Ver- mutung zugunsten des Steuerdomizils am Arbeitsort zum Tragen (E. 2.3 hiervor). Sie kann entkräftet werden, falls die steuerpflichtige Person regel- mässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, an dem ihre Familie lebt, mit der sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Berücksichtigt werden kann in jedem Fall nur eine Rückkehr an den Famili- enort; allfällige Wochenendaufenthalte an einem Drittort gehen grundsätzlich zulasten des Familienorts (VGE 2020/293 vom 15.2.2021 E. 2.4 mit Hinwei- sen). Wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Wohnort der Familie gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]; BGer 2C_87/2019 vom 17.7.2019, in StE 2020 A 24.21 Nr. 39 E. 3.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2022.208U, Seite 7 3. Streitig und zu prüfen ist, ob sich das Steuerdomizil des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 im Kanton Bern befunden hat. 3.1Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahr 2014 als ... bei der G.________ AG in der EG C.________ mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Von 2015 bis Juli 2018 hatte er Wochenaufenthalt in der angrenzenden EG D., seit dem 1. August 2018 ist er in der nahe gelegenen EG B. als Wochenaufenthalter gemeldet, wo er eine 2- Zimmerwohnung (mit Nebenräumen [Keller, Estrich]; Vorakten StV [act. 4B] pag. 56) bewohnt. Aufgrund dieser mehr als fünf Jahre dauernden Erwerbs- tätigkeit mit Wochenaufenthalt im Kanton Bern ergibt sich die natürliche Ver- mutung, dass sich der Lebensmittelpunkt des alleinstehenden Beschwerde- führers in der strittigen Steuerperiode in der EG B.________ befand, von wo aus er seiner Arbeit nachging (vgl. vorne E. 2.3). Bei dieser Sachlage muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass er regelmässig nach F._________ (Kanton Luzern) an seinen Familienort zurückkehrte, dort familiär eng ver- bunden war und persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegte, die den Schluss zulassen, er habe dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt (vgl. vorne E. 2.4; BGer 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E. 3.1). Entgegen seiner in der Beschwerde vertretenen Auffassung lag bzw. liegt es also nicht an der Steuerverwaltung oder den Beschwerdeinstanzen, ihm einen steuer- rechtlichen Wohnsitz in B.________ nachzuweisen. 3.2Die StRK hat der Sache nach die Zumutbarkeit der täglichen Anfahrt bzw. Rückkehr vom Arbeitsort (EG C.________ im Kanton Bern) an den Familienort (EG E.________ bzw. F.________ im Kanton Luzern) mit Blick auf die Wegstrecke bzw. Reisedauer sowie die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers verneint (angefochtener Entscheid E. 6; anders noch Einspracheentscheid S. 6). Weiter sei zwar per Ende 2020 noch von einer regelmässigen Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Familienort auszugehen (angefochtener Entscheid E. 8 f.). Es würden jedoch keine Gegebenheiten vorliegen, die naturgemäss eine engere familiäre Beziehung zu bzw. Verantwortung für seine Eltern mit sich bringen würden (angefochtener Entscheid E. 10). Gleichermassen seien die Vereinsaktivitäten des Beschwerdeführers zwar nicht unbedeutend. Sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2022.208U, Seite 8 würden aber nicht eine Intensität erreichen, um die Vermutung umzustossen, wonach der Lebensmittelpunkt am Arbeitsort liege (vgl. angefochtener Entscheid E. 11-13). – Der Beschwerdeführer hält dem zusammenfassend entgegen, sein Lebensmittelpunkt befinde sich nach wie vor in F.. Er führt mehrere Vereinstätigkeiten auf, die in F. stattfinden oder zumindest von dort aus koordiniert und organisiert werden, und macht geltend, eine enge Verbindung zu seinen Eltern und zum Freundeskreis in F.________ zu haben, wo ihm ein Einfamilienhaus mit viel Umschwung zur Verfügung stehe. Weiter befinde sich seine Hausärztin in der EG E., wo er sich im Übrigen auch die Haare schneiden lasse. Soweit die StRK auf den Fragebogen der EG B. hinweise, seien seine Angaben «wahrlich nicht genau verständlich», weshalb er sich nun deutlich ausdrücken wolle: Er reise jedes Wochenende und auch in den Ferien nach F., wobei es kleine Ausnahmen gebe, wenn ein Betriebsfest statt- finde oder er an einem Samstag arbeiten müsse. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies geschehe höchstens dreimal pro Jahr, ohne aber kon- krete Angaben zur tatsächlichen Anzahl Übernachtungen zu machen. 3.3Wie oft der Beschwerdeführer im strittigen Steuerjahr in seiner Wohn- sitzgemeinde übernachtet hat, ist nicht bekannt. Er bringt zwar vor, er sei jedes Wochenende und auch in den Ferien nach F. gereist. Genauere Angaben hierzu hat er indes nicht gemacht. Namentlich fehlen konkrete Daten, an denen er bei seinen Eltern in F.________ übernachtet bzw. Ferien verbracht haben will. Angesichts seines Engagements im Skiclub, in der Guggenmusik ... und im Hockeyclub F.________ kann zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er besonders in den Wintermonaten regelmässig die Wochenenden in F.________ verbracht und auch dort übernachtet haben dürfte. Zum Vorbringen, wonach er höchstens dreimal pro Jahr am Wochenende nicht nach F.________ zurückkehre, ist Folgendes zu bemerken: Auf dem Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt im Kanton Bern zur Festlegung des Steuerdomizils, den der Beschwerdeführer am 12. März 2020 zuhanden der Steuerverwaltung ausgefüllt hat, wurde unter Punkt 3.7 Folgendes erfragt: «Schätzen Sie bitte die Anzahl Ihrer Übernachtungsaufenthalte an Ihren arbeitsfreien Tagen bzw. arbeitsfreien Wochenenden während eines Monats (4 Wochen) im Durchschnitt eines Kalenderjahres. Zusammenhängende Übernachtungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2022.208U, Seite 9 (z.B. Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag) gelten als 1 Übernachtungsaufenthalt» (Vorakten StV [act. 4B] pag. 43 ff., 45, auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer gab in der entsprechenden Tabelle an, er verbringe einmal pro Monat seine arbeitsfreien Tage bzw. Wochenenden in B.________ Da er auch hätte ankreuzen können, er übernachte «nie/weniger als 1 x pro Monat» am Wochenaufenthaltsort, ist die spätere Aussage, höchstens dreimal im Jahr ein Wochenende in B.________ zu verbringen, nicht glaubhaft. Dass bereits die Angaben im Fragebogen wider- sprüchlich waren, indem er ankreuzte, während eines Monats (vier Wochen) übernachte er an den freien Tagen (bei seinem Arbeitspensum von 100 % also an den Wochenenden) einmal in B.________ und viermal in F., wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus. Vielmehr ist entsprechend seinen dortigen Angaben davon auszugehen, dass er tatsäch- lich im fraglichen Jahr 2020 durchschnittlich ein Wochenende pro Monat in B. verbrachte. Die im Einspracheverfahren eingereichte Erklärung, er habe das «nächst zutreffende» angekreuzt, da er «nur an wenigen Wochenenden» nicht nach F.________ zurückkehre (vgl. undatierte Stellungnahme, Vorakten StV [act. 4B] pag. 10), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Zur Vermutung der StRK, die Angaben im Fragebogen könnten sich dadurch erklären, dass er nach den jeweils mittwochs stattfindenden Spielabenden seines Monopoly-Vereins in F.________ übernachte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Gemäss seinen Angaben im Fragebogen sowie in seiner Einsprache (Vorakten StV [act. 4B] pag. 15 f.) finden diese Spielabende jährlich ungefähr 15-20 Mal statt und ziehen eine Übernachtung nach sich. Die Vermutung der StRK erscheint insofern plausibel. Der Beschwerdeführer nennt indes keine konkreten Daten, an denen in der strittigen Steuerperiode solche Spielabende stattgefunden hätten und er tatsächlich unter der Woche in F.________ übernachtet habe. Da er im Fragebogen angab, (auch) am Mittwoch jeweils in B.________ zu übernachten, ist davon auszugehen, dass er in aller Regel unter der Woche in B.________ blieb. Nach dem Gesagten ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 monatlich im Durchschnitt an drei Wochenenden (gemäss Angaben im Fragebogen vom 12.3.2021 von Freitagabend bis Montagmorgen; Vorakten StV [act. 4B] pag. 45) in F.________ übernachtete. Selbst wenn zu seinen Gunsten ein bis zwei Übernachtungen nach allfälligen Spielabenden hinzugerechnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2022.208U, Seite 10 werden, ergibt dies nicht mehr als zehn oder elf monatliche Übernachtungen in seiner Wohnsitzgemeinde. Damit hat er im Steuerjahr 2020 deutlich öfter am Arbeitsort als am Familienort übernachtet. Wenn er dem widersprechend erstmals vor Verwaltungsgericht pauschal und ohne konkretere Angaben vorbringt, höchstens dreimal pro Jahr das Wochenende am Arbeitsort verbracht zu haben, weil dann ein Betriebsfest stattgefunden oder er am Samstag habe arbeiten müssen (Beschwerde S. 2), erweist sich dies nach dem Ausgeführten nicht als glaubhaft. 3.4Hinsichtlich der Bindung zu seinen Eltern bringt der Beschwerdefüh- rer vor, er sei in seiner Wohnung in B.________ «stets allein», wohingegen er bei seinen Eltern das «vertraute Umfeld» geniesse und sich im familiären Rahmen austauschen könne, was für seine psychische Gesundheit enorm wichtig sei. Ausserdem wasche seine Mutter jedes Wochenende seine Klei- der, und er helfe seinem Vater beim Herrichten von Brennholz oder bei des- sen Arbeit für das Tourismusbüro F.________ E.. Der Beschwerdeführer macht hingegen nicht geltend, er trage eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Eltern, die seine regelmässige Anwesenheit erforderlich mache und auf eine besondere Nähe schliessen lassen würde. Es kann daher festgestellt werden, dass seine Eltern nicht auf seine Unterstützung angewiesen sind bzw. waren, sowenig wie der Beschwerdeführer (per Ende 2020 beurteilt) selbst in erheblichem Mass auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen gewesen wäre; daran ändert das geltend gemachte Wäschewaschen durch seine Mutter nichts, wie die StRK zutreffend erwogen hat. Auch der Umstand, dass die Eltern für ihn nach wie vor eine Stütze und wichtige Bezugspersonen sind, lässt noch nicht auf eine aussergewöhnlich enge Bindung schliessen. Insgesamt kann somit von guten, aber nicht besonders engen familiären Beziehungen in F. ausgegangen werden. Angesichts seiner Mitgliedschaft im Vorstand verschiedener Vereine ist weiter anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der strittigen Steuerperiode nach wie vor enge soziale Kontakte zu seiner Wohnsitzgemeinde pflegte, war er doch im Skiclub, in der Guggenmusik ... und im Hockeyclub F.________ aktiv sowie an der Organisation von Monopoly-Spielabenden beteiligt. Mit der StRK ist daher festzustellen, dass seine Vereinsaktivitäten nicht unbedeutend sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 11). Wie die StRK zutreffend begründet hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2022.208U, Seite 11 reichen seine familiären und ausserfamiliären sozialen Beziehungen jedoch in ihrer Intensität nicht über jene Verbundenheit hinaus, die eine ledige Person, welche – wie der Beschwerdeführer – regelmässig die Wochenenden und Freizeit am Wochenend- bzw. Familienort verbringt, nor- malerweise zu diesem Ort hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 12 sowie die dort aufgeführten BGer 2C_397/2010 vom 6.12.2010 E. 2.4.3, 2C_178/2011 vom 2.11.2011 E. 3.4, 2C_247/2021 vom 27.12.2021 E. 3.7.3). Soweit der Beschwerdeführer weiter bemerkt, seine Hausärztin befinde sich in der EG E., wo er sich ausserdem auch die Haare schneiden lasse, ist dies mit Blick auf den Lebensmittelpunkt ebenfalls nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer nicht dartut, dass er auf regelmässige ärztliche Behandlung angewiesen wäre (vgl. BGer 2C_178/2011 vom 2.11.2011 E. 3.4). Hinsichtlich seiner persönlichen Beziehungen in der EG B. macht der Beschwerdeführer keine Angaben. Aufgrund seiner jahrelangen Arbeitstätigkeit in der Nachbargemeinde und dem ebenso langen Wochenaufenthalt in der näheren Umgebung darf aber davon ausgegangen werden, dass er auch dort über gewisse soziale Kontakte verfügt (vgl. BVR 2001 S. 1 E. 4d; VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 3.2.5 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189] mit Hinweisen). Insgesamt gelingt es ihm somit nicht, besonders enge familiäre oder gesellschaftliche Beziehung zu F.________ nachzuweisen. 3.5Der Beschwerdeführer bewohnte im strittigen Steuerjahr eine 2-Zim- merwohnung in B.________ (vorne E. 3.1). Zur Wohnsituation in F.________ führt er aus, es stehe ihm ein Einfamilienhaus «mit vielen Annehmlichkeiten» (grosse Terrasse, Wintergarten, Werkstatt und «viel Umschwung»; Beschwerde S. 2) zur Verfügung. Dabei handelt es sich um das Haus, das von seinen Eltern bewohnt wird. Nähere Angaben dazu, wie seine persönliche Unterkunft aussieht, macht er nicht. Mangels entsprechender Hinweise ist davon auszugehen, dass er dort weder Wohneigentum besitzt noch Miete bezahlt, sondern die Räumlichkeiten des Einfamilienhauses seiner Eltern lediglich mitbenutzt und allenfalls über ein eigenes Zimmer verfügt. Aus der Wohnsituation des Beschwerdeführers lässt sich somit nichts ableiten, was für eine vorrangige Beziehung zum Familien- bzw. Herkunftsort sprechen würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2022.208U, Seite 12 3.6Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar in persönlicher und familiärer sowie gesellschaftlicher Hinsicht eine Verbun- denheit mit seinem Herkunftsort F.________ darzutun vermag. Insgesamt sind jedoch keine Beziehungen ersichtlich, die erheblich weitergehen oder enger sind als übliche Kontakte zu einem regelmässig besuchten Wochen- endort. Seine Verbindungen zu F.________ erscheinen jedenfalls nicht der- massen aussergewöhnlich, dass sie die natürliche Vermutung umzustossen vermöchten, wonach sich der Lebensmittelpunkt eines unselbständig er- werbstätigen, unverheirateten Steuerpflichtigen am Arbeitsort befindet, an welchem er sich seit vielen Jahren ununterbrochen aufhält. Dass sich der Beschwerdeführer in seiner subjektiven Wahrnehmung nach wie vor eher F.________ zugehörig fühlt, vermag daran nichts zu ändern. Auch ein vergleichender Blick auf die wirtschaftlichen Beziehungen zu den beiden Or- ten lässt diese Einschätzung nicht zweifelhaft erscheinen. Der Beschwerde- führer vermag schliesslich aus dem angerufenen Urteil BGer 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 (in StE 2020 A 24.21 Nr. 39) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Der dortige Beschwerdeführer war zwar am Wochenendort ebenfalls in mehreren Vereinen aktiv. Er vermochte aber im Unterschied zum hiesigen Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen, dass er vier Nächte pro Woche dort verbrachte und einen Tag pro Woche dort arbeitete. Die StRK hat nach dem Gesagten zu Recht erkannt, dass sich das Steuerdomizil des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 2020 am Stichtag – dem 31. De- zember 2020 (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 DBG) – in der EG B.________ befand. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist in Zweierbesetzung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2022.208U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde B.________
  • Eidgenössische Steuerverwaltung Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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05.07.2023
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