100.2022.195U HER/TMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. Juli 2022 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Trummer A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2022; KZM 22 647)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2022, Nr. 100.2022.195U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1977), Staatsangehöriger von Sri Lanka, ersuchte am 16. März 2009 in der Schweiz um Asyl. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) lehnte das Asylgesuch am 20. Juli 2011 ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 23. Juli 2012 ab. Der vom BFM neu gesetzten Ausreisefrist (bis 27.8.2012) kam A.________ nicht nach. Am 11. November 2013 hob das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Ausreisefrist infolge eines zuvor angeordneten generellen Vollzugsmoratoriums für Sri Lanka auf. Am 17. Juli 2014 informierte es A.________ über die Aufhebung des Moratoriums und gab ihm Gelegenheit, allfällige neue Gefährdungselemente und Wegweisungsvollzugshindernisse geltend zu machen. Die entsprechende Eingabe von A.________ vom 22. August 2014 nahm das SEM als zweites Asylgesuch entgegen. Dieses Gesuch wurde letztinstanzlich durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (BVGer D-1139/2016 vom 25.2.2019), ebenso das weitere Asylgesuch (Mehrfachgesuch) vom 25. November 2019 (BVGer D- 1574/2020 vom 16.12.2020). Der jeweils angeordneten Wegweisung kam A.________ nicht nach. Am 25. April 2022 nahm die Kantonspolizei Bern A.________ im Rückkehrzentrum ... (...) fest. Am gleichen Tag ordnete das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an und beantragte beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) deren Überprüfung. Am 26. April 2022 verweigerte A.________ einen Covid-19-PCR-Test, weshalb ein für ihn gebuchtes Flugticket nach Sri Lanka für den 28. April 2022 annulliert werden musste. Mit Entscheid vom 27. April 2022 bestätigte das ZMG die Ausschaffungshaft bis zum 24. Juli 2022 (Verfahren KZM 22 461). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 26. April 2022 stellte A.________ erneut ein Asyl- bzw. Mehrfachgesuch. Das SEM nahm diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und ersuchte das ABEV mit Schreiben vom 29. April 2022, im Sinn einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2022, Nr. 100.2022.195U, Seite 3 vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. Über das Wiedererwägungsgesuch hat das SEM nach heutigem Kenntnisstand noch nicht entschieden. Am 12. Mai 2022 ersuchte A.________ beim ZMG ein erstes Mal um Haftentlassung. Mit Entscheid vom 13. Mai 2022 trat das ZMG auf das Gesuch nicht ein, weil es in Missachtung der gesetzlichen Sperrfrist eingereicht worden war (Verfahren KZM 22 533). B. Am 1. Juni 2022 reichte A.________ beim ZMG erneut ein Haftentlassungsgesuch ein. Nach mündlicher Verhandlung wies das ZMG mit Entscheid vom 14. Juni 2022 das Haftentlassungsgesuch und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Verfahren KZM 22 647). C. Hiergegen hat A.________ am 1. Juli 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Eingang: 4.7.2022). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Zudem sei ihm für das Verfahren vor dem ZMG eine Parteientschädigung zuzusprechen. Gleichzeitig ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Das ZMG beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Das ABEV hat am 6. Juli 2022 zur Beschwerde Stellung genommen, ohne einen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Juli 2022 an seinen Rechts- begehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2022, Nr. 100.2022.195U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids insgesamt und damit auch der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. In seiner Beschwerde führt er aber mit keinem Wort aus, weshalb das ZMG mit der Abweisung seines Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege Recht verletzt haben soll. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.3Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2022, Nr. 100.2022.195U, Seite 5 2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs sowie eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung (Beschwerde S. 5 ff.). 2.1Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentli- chen Sachumstände und Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat (BVR 2022 S. 139 E. 5.1, 2008 S. 352 E. 3.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 31 f.). Der An- spruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffe- nen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Dar- aus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2021 S. 285 E. 3.4.2; weiterführend Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.). 2.2Der Beschwerdeführer wirft dem ZMG im Wesentlichen vor, es habe die von ihm an der mündlichen Haftverhandlung vom 14. Juni 2022 einge- reichten Beweismittel im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt (Be- schwerde S. 5 f.). – Er legte an der Haftverhandlung vom 14. Juni 2022 zwei Beweismittel ins Recht: Einerseits ein Schreiben des SEM vom 7. Juni 2022, mit dem er im hängigen Asylverfahren aufgefordert wird, bis zum 15. Juni 2022 einen aktuellen und detaillierten Arztbericht einzureichen, andererseits sein am 13. Juni 2022 beim SEM eingereichtes Gesuch um Erstreckung die- ser Frist bis zum 15. Juli 2022 (Haftakten 3A pag. 49 ff.). Auch wenn das ZMG im angefochtenen Entscheid nicht direkt auf diese Beweismittel Bezug nimmt, hat es den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2022, Nr. 100.2022.195U, Seite 6 hoben und seinen Entscheid hinreichend begründet: Das ZMG hat nament- lich dargelegt, weshalb es den Wegweisungsvollzug trotz des vom Be- schwerdeführer neu anhängig gemachten Asylverfahrens, seiner angebli- chen gesundheitlichen Beschwerden und der aktuellen Lage in Sri Lanka nach wie vor als (in absehbarer Zeit) durchführbar erachtet (vgl. angefochte- ner Entscheid S. 6 f.). Eine vom Parteistandpunkt abweichende materielle Beurteilung der Streitsache bedeutet noch keine Gehörsverletzung (vgl. Mi- chel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28). Die Rüge der Gehörsverletzung bzw. der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist demnach unbe- gründet. 3. In der Sache ist strittig, ob das ZMG das Haftentlassungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 3.1Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche straf- rechtliche Landesverweisung eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Si- cherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wer- den (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Er- fordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 3.2Die inhaftierte Person kann frühestens einen Monat nach der Haft- überprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, wobei diese Sperrfrist ab dem richterlichen Entscheid zu laufen beginnt (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 AIG). Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2022, Nr. 100.2022.195U, Seite 7 grund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG). – Das ZMG hat die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers am 27. April 2022 bestätigt (Haftakten 3C pag. 170 ff.; vorne Bst. A). Mit seinem (zweiten) Haftentlassungsgesuch vom 1. Juni 2022 (Posteingang beim ZMG am 3.6.2022) hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Sperrfrist beachtet. Das ZMG hat seinerseits die Frist zur richterlichen Beurteilung des Haftent- lassungsgesuchs gewahrt, indem es darüber nach mündlicher Verhandlung am 14. Juni 2022 entschieden hat (Haftakten 3A pag. 38 ff. [Protokoll der Verhandlung], 54 ff. [Haftentscheid]; vorne Bst. B). 3.3Nachdem der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2009 und 2014 erfolglos um Asyl ersucht hatte und rechtskräftig aus der Schweiz weg- gewiesen worden war (vorne Bst. A), wies das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2020 sein drittes Asylgesuch (Mehrfachgesuch) vom 25. No- vember 2019 ab und ihn aus der Schweiz weg; es ordnete an, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, an- sonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zu- rückgeführt werden könne (Haftakten 3C pag. 97 ff.). Die dagegen einge- reichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2020 letztinstanzlich ab (Haftakten 3C pag. 106 ff.). Damit liegt ein Wegwei- sungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. 3.4Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2022 – am Tag nach seiner Inhaftnahme – ein neues «Asyl- resp. Mehrfach- gesuch» beim SEM eingereicht hat (mit dem Hauptbegehren auf vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs und dem Eventualbegehren auf Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und Gewährung von Asyl [Haftakten 3C pag. 150 ff.]). Das SEM hat diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen (Haftak- ten 3A pag. 10, 29). Ein nachträgliches oder neues Asylgesuch (ebenso ein Wiedererwägungsgesuch) führt nicht ohne weiteres zum Dahinfallen eines früheren Wegweisungsentscheids und zur Unzulässigkeit einer Inhaftierung. Die Fortsetzung der Ausschaffungshaft zur Sicherung des ursprünglichen Wegweisungsentscheids bleibt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zulässig, wenn mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Voll-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2022, Nr. 100.2022.195U, Seite 8 zug der Wegweisung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_466/2018 vom 21.6.2018 E. 3.2.3; VGE 2020/77 vom 20.3.2020 E. 3.2). Das ist hier der Fall: Der Beschwerdeführer hat vor dem zurzeit beim SEM hängigen Wie- dererwägungsgesuch bereits dreimal erfolglos um Asyl ersucht; das Bundes- verwaltungsgericht hat das zweite und das dritte Asylgesuch in den ver- gangenen dreieinhalb Jahren rechtskräftig ab- und den Beschwerdeführer weggewiesen. Nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs hat das SEM das ABEV zwar ersucht, den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus- zusetzen (Haftakten 3A pag. 10; vorne Bst. A). Im Wissen, dass für den Be- schwerdeführer offenbar ein (weiterer) Ausschaffungsflug gebucht worden ist, hat das SEM dem ABEV aber mitgeteilt, es werde alles daran setzen, «schnellstmöglich zu den notwendigen Informationen und damit zum Ent- scheid zu kommen, sodass es nicht zu einem unnötigen Mehraufwand kommt» (E-Mail vom 3.6.2022 [Haftakten 3A pag. 29 f.]; vgl. auch Stellung- nahme des ABEV an das ZMG [Haftakten 3A pag. 22]). Es ist daher mit ei- nem baldigen Entscheid des SEM zu rechnen. Daran vermag – entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 9 f.) – das Schreiben des SEM vom 7. Juni 2022 nichts zu ändern (vgl. vorne E. 2.2). Die darin angesetzte, kurze Frist lässt ebenfalls darauf schliessen, dass das SEM das Wiederer- wägungsgesuch effektiv beschleunigt behandelt. Es ist der Beschwerdefüh- rer selber, der mit seinem Fristerstreckungsgesuch an das SEM das asyl- rechtliche Wiedererwägungsverfahren jüngst (weiter) verzögert hat (vgl. vorne E. 2.2; vgl. auch Stellungnahme des ABEV vom 6.7.2022 S. 1 [act. 6]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er offenbar an Diabetes leidet, in der Ausschaffungshaft eine Behandlung aber kategorisch ablehnt (vgl. un- bestritten gebliebene E-Mail des Gesundheitsdiensts vom 19.6.2022 [act. 6A]). Weitere ernsthafte gesundheitliche Probleme macht er weder mit Beschwerde und Replik noch in seinem Wiedererwägungsgesuch an das SEM substanziiert geltend (vgl. auch hinten E. 5.2). Vor diesem Hintergrund vermag er die Absehbarkeit des Entscheids des SEM nicht mit dem Argu- ment infrage zu stellen, er könne sich nur in Freiheit umfassend untersuchen lassen und dadurch zu den Arztberichten kommen, die er dem SEM einzu- reichen habe (vgl. Beschwerde S. 7, 10 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2022, Nr. 100.2022.195U, Seite 9 4. 4.1Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid wie bereits im Haftgeneh- migungsentscheid vom 27. April 2022 den Haftgrund der (tatsächlichen) Un- tertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG als gege- ben erachtet. Eine solche Gefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen An- ordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflicht- verletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Anga- ben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu er- kennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die be- troffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 4.2Im Haftgenehmigungsentscheid vom 27. April 2022 erwog das ZMG zur Untertauchensgefahr, der Beschwerdeführer habe bei der Papierbe- schaffung nicht ernsthaft mitgewirkt, sich mehrfach gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka ausgesprochen und am 26. April 2022 wiederholt den Covid- 19-Test verweigert (S. 3). Im angefochtenen Entscheid verweist das ZMG vorab auf diese Erwägungen. Zudem führt es aus, der Beschwerdeführer habe sich an der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2022 erneut gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka ausgesprochen; dabei habe er – anders als noch an der Haftverhandlung vom 27. April 2022 – nicht mehr seine freiwil- lige Ausreise im Fall der Ablehnung seines Mehrfachgesuchs (richtig: Wie- dererwägungsgesuchs) in Aussicht gestellt, sondern betont, er sei aufgrund persönlicher Probleme in Sri Lanka gefährdet und mittlerweile auch sehr krank geworden. Angesichts der (angeblichen) Verschlechterung seines Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2022, Nr. 100.2022.195U, Seite 10 sundheitszustands erscheine die Untertauchensgefahr umso grösser (ange- fochtener Entscheid S. 5 f.). – Der Beschwerdeführer streitet das Vorliegen einer Untertauchensgefahr ab. Ihm könne auch der verweigerte Covid-Test nicht zur Last gelegt werden. Das SEM habe beim angeordneten Vollzugs- stopp zwar erwähnt, blosse Vorbereitungshandlungen seien davon nicht be- troffen. Ein Covid-Test stelle aber eine Vollzugshandlung dar. Im Übrigen äussert er im Wesentlichen den Wunsch, den Entscheid des SEM in der Schweiz abzuwarten (Beschwerde S. 8 f.). 4.3Zur Untertauchensgefahr ergibt sich Folgendes: 4.3.1 Nach dem negativen Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2019 führte der MIDI am 28. März 2019 ein Ausreisege- spräch mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei lehnte dieser eine (freiwil- lige) Ausreise ab, weil eine Rückkehr nach Sri Lanka sein Leben gefährde (Haftakten 3C pag. 89). Auch am Ausreisegespräch vom 26. November 2019 stellte er sich gegen eine Rückkehr und machte geltend, in seinem Hei- matland «Probleme» zu haben (Haftakten 3C pag. 94). Nur einen Tag vor diesem Gespräch hatte er beim SEM ein neues Asylgesuch eingereicht. Nachdem dieses am 16. Dezember 2020 letztinstanzlich abgewiesen wor- den war (vorne Bst. A), fand am 9. Juni 2021 ein weiteres Ausreisegespräch statt. Auf die Frage, ob er seiner Ausreiseverpflichtung nachkomme, antwor- tete der Beschwerdeführer damals, er habe «persönliche Probleme» (Haftakten 3C pag. 128). An allen drei Ausreisegesprächen erklärte er sich nicht bereit, sich bei der Rückkehrberatung zu melden (Haftakten 3C pag. 90, 95, 129). Aus den Gesprächsprotokollen geht hervor, dass er seiner Mitwirkungspflicht auch anderweitig nicht nachkam, indem er die verlangten Fotos nicht beibrachte und soweit ersichtlich eine Liste mit den von ihm be- nötigten Medikamenten – anders als an den Gesprächen vom 28. März und 26. November 2019 in Aussicht gestellt – dem MIDI nicht einreichte. Zudem ist aktenkundig, dass er im Mai 2019 durch das Generalkonsulat seines Hei- matlands als sri-lankischer Staatsbürger identifiziert wurde (Haftakten 3C pag. 93). Vor diesem Hintergrund hat das ZMG zu Recht erwogen, der Be- schwerdeführer habe bei der Papierbeschaffung nicht ernsthaft mitgewirkt und sich auch anderweitig nicht darum bemüht, die Schweiz weisungs- gemäss zu verlassen (angefochtener Entscheid S. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2022, Nr. 100.2022.195U, Seite 11 4.3.2 Am 26. April 2022 verweigerte der Beschwerdeführer zweimal den Covid-19-PCR-Test; das für den 28. April 2022 gebuchte Flugticket musste daraufhin annulliert werden, weil für den Flug nach Sri Lanka ein Covid-19- Zertifikat notwendig war bzw. ist und der Beschwerdeführer kein Impfzertifi- kat hat (Haftakten 3A pag. 24 ff., 3C pag. 136 f.). Da das SEM den Vollzugs- stopp erst am 29. April 2022 anordnete, ist diese (vorsorgliche) Massnahme von vornherein nicht geeignet, die verweigerten Covid-19-PCR-Tests zu rechtfertigen (vgl. auch Stellungnahme des ABEV vom 6.7.2022 S. 1 f. [act. 6]). Der Beschwerdeführer widersetzte sich den behördlichen Vollzugs- bemühungen damit nicht bloss durch passives Verhalten, sondern (auch) aktiv (vgl. zur Mitwirkungspflicht beim Covid-19-Test Art. 72 Abs. 1 AIG [Än- derung vom 1.10.2021, in Kraft vom 2.10.2021 bis 31.12.2022; AS 2021 S. 587]; davor etwa BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 4.2.1, 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 3.1 f., je mit Hinweis auf die allgemeine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 Bst. c AIG). Zu seinen Ungunsten durfte das ZMG sodann be- rücksichtigen, dass er sich an der Haftverhandlung vom 14. Juni 2022 erneut gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka ausgesprochen hat, indem er sich auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und (erneut) auf eine Gefährdung infolge «persönlicher Probleme» berief (Haftakten 3A pag. 41). Das gilt umso mehr, als schwerwiegende gesundheitliche Probleme weder substanziiert dargetan noch ersichtlich sind und der Beschwerdeführer auch in seinem asylrechtlichen Wiedererwägungsgesuch seine angeblichen per- sönlichen Probleme in Sri Lanka nicht näher beschreibt. Schliesslich stellt er die vorinstanzliche Feststellung nicht ernsthaft in Abrede, dass er – nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylgesuchs – am 28. August 2012 nicht zu dem vom MIDI angesetzten Ausreisegespräch erschien und vom 30. September 2012 bis 25. Oktober 2013 als untergetaucht galt (angefoch- tener Entscheid S. 1; vgl. auch Antrag des ABEV um Haftüberprüfung vom 25.4.2022 S. 2 [Haftakten 3C pag. 3]). Bei einer Zeitspanne von mehr als einem Jahr kann keine Rede davon sein, er habe sich bloss «zwischenzeit- lich und vorübergehend» nicht im Asylzentrum aufgehalten (vgl. Beschwerde S. 8). Auch wenn dieses Untertauchen bereits längere Zeit zurückliegt, zeigt es doch, dass er seit dem ersten ablehnenden Asylentscheid nichts unver- sucht lässt, dem Vollzug seiner Wegweisung zu entgehen. Gleiches gilt für den Umstand, dass er, sobald sich der Wegweisungsvollzug konkretisiert, jeweils aufs Neue versucht, sich über den Asylweg in der Schweiz zu halten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2022, Nr. 100.2022.195U, Seite 12 4.3.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer durch seine Aussagen und sein Verhalten klar zu erkennen gegeben, dass er zur freiwilligen Aus- reise nach Sri Lanka nicht bereit ist. Durch die wiederholten Verletzungen seiner Mitwirkungspflicht und den verweigerten Covid-19-PCR-Test hat er die behördlichen Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht und zuletzt im April dieses Jahres tatsächlich vereitelt. Das ZMG hat eine Untertau- chensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG damit zu Recht bejaht. Daran vermag der Wunsch des Beschwerdeführers, den Ent- scheid über sein Wiedererwägungsgesuch in der Schweiz abzuwarten, nichts zu ändern. 4.4Da nach dem Erwogenen ein Haftgrund vorliegt, kann wie im Haftge- nehmigungsentscheid offenbleiben, ob mit Blick auf das vom Beschwerde- führer während seiner Ausschaffungshaft eingereichte Wiedererwägungs- gesuch zusätzlich der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. f AIG (missbräuchliches Asylgesuch) gegeben ist (vgl. Entscheid des ZMG vom 27.4.2022 S. 4 [Haftakten 3C pag. 173]). 5. 5.1Die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Ver- hältnismässigkeit voraus (vgl. vorne E. 3.1). Dabei ist namentlich den famili- ären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvoll- zugs Rechnung zu tragen (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 5.2Der Beschwerdeführer hält die Ausschaffungshaft aufgrund seines «drastisch verschlechterten Gesundheitszustands» für unverhältnismässig (Beschwerde S. 10 f.). – Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an Diabetes. Das stellt seine Hafterstehungsfähigkeit aber nicht infrage, umso weniger, als er seine Krankheit in Ausschaffungshaft nicht behandeln lassen will (vgl. vorne E. 3.4). Im Übrigen bleiben seine Ausführungen zu seinem angeblich schlechten Gesundheitszustand äusserst vage. Er beruft sich vor Verwaltungsgericht auf «weitere noch nicht diagnostizierte Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2022, Nr. 100.2022.195U, Seite 13 schwerden» und verweist auf seine Aussagen an der Haftverhandlung vom 14. Juni 2022 (Beschwerde S. 11). Dort erwähnte er indes einzig, er sei «sehr krank» und habe «heftige Schmerzen am Bein» (Haftakten 3A pag. 40 f.). Aufgrund dieser unsubstanziierten Vorbringen besteht ebenfalls kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht hafterstehungsfä- hig oder die Ausschaffung komme aufgrund seines Gesundheitszustands von vornherein nicht infrage. Schliesslich streitet der Beschwerdeführer die genügende gesundheitliche Versorgung während seiner Ausschaffungshaft nicht ab (vgl. dazu Bericht des Gesundheitsdiensts vom 19.6.2022 [act. 6A]). Es ist zwar verständlich, dass er sich lieber von einem Vertrauensarzt als vom Gefängnisarzt untersuchen lassen will (vgl. Replik S. 2 [act. 8]). Dieser Wunsch führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Haft. Medizinisch zwingende Gründe für eine Haftentlassung sind daher nicht ersichtlich. 5.3Weiter ist unbestritten geblieben, dass die (übrigen) Haftbedingungen nicht zu beanstanden sind und der Ausschaffungshaft keine familiären Gründe entgegenstehen (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 und 8). Wie be- reits ausgeführt, ist mit dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen (vorne E. 3.4). Angesichts des bisherigen Verhaltens des Be- schwerdeführers ist damit zu rechnen, dass er sich der Ausschaffung entzie- hen würde (vorne E. 4.3). Mildere (Zwangs-)Massnahmen wie eine Eingren- zung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Ausländerbehörden nach Art. 64e Bst. e AIG kommen daher – wie das ZMG zu Recht erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 7 f.) – im vor- liegenden Fall nicht in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; ferner BGer 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017] E. 5.1, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal auf- hältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Die Fortführung der Ausschaffungshaft erweist sich damit als verhältnismässig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2022, Nr. 100.2022.195U, Seite 14 6. 6.1Gemäss Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG wird die Ausschaffungshaft been- det, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Rechtliche Gründe, die der Ausschaffung trotz Wegweisungsentscheid entgegenstehen, sind etwa das Gebot des «Non-Refoulement» (Unzulässigkeit) oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs, weil die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (BGE 125 II 217 E. 2; BVR 2010 S. 541 E. 4.4.3). 6.2Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Feststellung nichts entgegen, wonach der Wegweisungsvollzug möglich und zumutbar ist (vgl. angefochtener Entscheid S. 7). Soweit er sich in anderem Zusammenhang auf die allgemein prekäre medizinische Versorgung in Sri Lanka beruft (vgl. Beschwerde S. 10 f.; Replik S. 3 [act. 8]), vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. Denn er macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leidet, die die Überstellung ins Heimatland als klar unzumutbar erscheinen liessen (vgl. vorne E. 5.2). Wei- ter steht die gegenwärtig angespannte soziale und politische Lage in Sri Lanka dem Vollzug der Wegweisung nicht offensichtlich entgegen. Darüber hat in erster Linie das SEM zu entscheiden. Hier bestehen auch keine Hin- weise, dass die Wegweisung offensichtlich unzumutbar oder unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte; nur in diesem Fall wäre die Verweigerung der Haftentlassung allen- falls unrechtmässig gewesen (BGE 125 II 217 E. 2, 128 II 193 E. 2.2.2). Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass die Ausschaffung aus tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es liegen damit keine Haftbeendigungsgründe nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG vor. 6.3Schliesslich gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Behörden das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) verletzt hätten. Die aktuellen Verzögerungen im Haftverfahren sind im Gegenteil dem Beschwerdeführer selber zuzuschreiben (verweigerter Covid-19-PCR-Test, unmittelbar nach der Inhaftnahme beim SEM anhängig gemachtes Wiedererwägungsgesuch).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2022, Nr. 100.2022.195U, Seite 15 7. Nach dem Erwogenen besteht kein Anspruch auf eine Haftentlassung. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Partei- kostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. C). 8.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2022, Nr. 100.2022.195U, Seite 16 8.3Die ausländerrechtliche Administrativhaft erreicht hier die Schwelle von drei Monaten noch nicht, ab der die betroffene Person nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig von den Erfolgs- aussichten einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hat (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1, 134 I 92 E. 3.2.2; BGer 2C_112/2016 vom 19.2.2016 E. 2.2.1). Wie sich aus dem Erwogenen ergibt, bringt der Beschwerdeführer zudem nichts vor, das geeignet ist, die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids zumindest mit gewisser Er- folgsaussicht infrage zu stellen. Die Beschwerde muss deshalb als aus- sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 8.4Da über das Gesuch erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, ist praxisgemäss bloss eine reduzierte Pauschalgebühr zu erhe- ben (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
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