100.2022.163U STE/NUI/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. November 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Nuspliger

  1. A.________
  2. B.________ beide wohnhaft ... beide vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch das Amt für Wasser und Abfall, Reiterstrasse 11, 3013 Bern Beschwerdegegner und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Gals handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 2, 3238 Gals

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 2 betreffend Baupolizei; nachträgliche Bewilligung für Terrainveränderungen und Bauten in der Umgebung des Schlosses C.________ und Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands (Entscheid der Bau- und Verkehrs- direktion vom 5. Mai 2022; BVD 110/2021/156) Prozessgeschichte: A. B.________ hat die Parzelle Gals Gbbl. Nr. 1________ mit dem als schützenswertes Baudenkmal im kantonalen Bauinventar eingetragenen Schloss C.________ (sog. K-Objekt) am 1. September 2021 von A.________ erworben. Die Parzelle befindet sich zum grössten Teil in der Kernzone sowie in einem Ortsbildschutzgebiet; ein Streifen entlang der nordöstlichen Grenze liegt im Wald sowie im Perimeter des kantonalen Naturschutzgebiets «C.». Die westlich angrenzende Parzelle Gbbl. Nr. 2 bis in die Mitte des C.________ einschliesslich Uferböschung gehört dem Kanton Bern. Nach einer Intervention des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), im Frühjahr 2016 wegen unbewilligter Bauten im Naturschutzgebiet reichte A.________ ein nachträgliches Baugesuch ein für die «Gartengestaltung» des Schlosses (Gesuchseingang: 25. Mai 2018). Aus den am 30. August 2019 eingereichten verbesserten Plänen ging dann hervor, dass auch auf der Gewässerparzelle des Kantons Bauten errichtet worden waren. Am 3. März 2020 stellte A.________ nachträgliche Bau- und Ausnahmegesuche für den Bootssteg mit Treppe, die Bauten entlang der Schlossmauer und die Kleinbauten entlang der Uferböschung. Mit Verfügung vom 5. August 2021 verweigerte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland die nachträgliche Baubewilligung (Bauabschlag; Ziff. 1) und wies A.________ bzw. die Grundeigentümer unter Androhung der Ersatzvornahme an, den Sitzplatz im Norden, die Aufschüttungen im Uferbereich, die elektrischen Leitungen bzw. Kabel, den elektrischen Biberzaun und die Lampen im Uferbereich, die zwei Kleinbauten südlich der Treppe zum Bootssteg sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 3 die östlich entlang der Schlossmauer errichteten Bauten (insbesondere verlegte Bodenplatten, Hühnerstall, Geräteschopf sowie Quermauer mit Durchgang und Tor) zu entfernen bzw. zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (Ziff. 2). Auf die Wieder- herstellung der Plattform auf der C.________ bzw. des Bootsstegs sowie der angrenzenden Treppe im Uferbereich verzichtete sie hingegen erwägungsweise. B. Dagegen erhoben einerseits A.________ und B.________ am 2. September 2021 und andererseits der Kanton Bern am 6. September 2021 je Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Die BVD vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 5. Mai 2022 wies sie die Beschwerde von A.________ und B.________ ab, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerde des Kantons Bern hiess sie gut. Abgesehen davon, dass sie eine neue Wiederherstellungsfrist setzte, fasste sie Ziffer 2 der Verfügung vom 5. August 2021 dahingehend neu, dass sie A.________ und B.________ anwies, die rechtswidrigen Bauten inklusive der Plattform auf der C.________ und der auf der Uferböschung liegenden Treppe zu entfernen sowie den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen; den Kanton verpflichtete sie, die Wiederherstellungsarbeiten auf seinem Grundstück zu dulden. C. Gegen den Entscheid der BVD vom 5. Mai 2022 haben A.________ und B.________ am 3. Juni 2022 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren [RB] 1), die Aufhebung «der Wiederherstel- lungsverfügungen der BVD» betreffend Sitzplatz im Norden der Parzelle, Aufschüttungen im Uferbereich, zwei Kleinbauten südlich der Treppe zum Bootssteg, östlich entlang der Schlossmauer errichtete Bauten (insb. Boden- platten, Hühnerstall, Geräteschopf, Quermauer mit Durchgang und Tor),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 4 Plattform bzw. Bootssteg auf der C.________ sowie auf der Uferböschung liegende Treppe (RB 2). Für diese Bauten und Anlagen seien «Duldungsverfügungen» zu erlassen (RB 3) bzw. – sofern und soweit erforderlich – die nachgesuchten nachträglichen Bau- und Ausnahmebewilligungen zu erteilen (RB 4). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 beantragt der Kanton Bern die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde (EG) Gals verweist mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022 auf ihren Amtsbericht vom 14. Oktober 2019, in dem sie beantragt hatte, die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen. Mit Eingaben vom 13. Juli, 8. September und 3. Oktober 2022 haben A.________ und B.________ an ihren Rechtsbegehren festgehalten und weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege zuständig (VRPG; BSG 155.21; vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid als Bauge- suchsteller und ehemaliger Grundeigentümer (Beschwerdeführer 1) bzw. neuer Grundeigentümer per 1. September 2021 (Beschwerdeführer 2) und Adressaten der Wiederherstellungsanordnungen besonders berührt und ha- ben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit die Beschwerdeführer pauschal auf frühere Rechtsschriften und Beweisanträge verweisen, stellt dies keine rechts- genügliche Begründung im Sinn von Art. 32 VRPG dar; es darf lediglich er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 5 gänzend auf früher Gesagtes hingewiesen werden (Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 24 mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und ist auf die Be- schwerde unter Vorbehalt von E. 2 einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Wie die BVD zutreffend ausgeführt hat, haben die Beschwerdeführer den Bauabschlag und die Wiederherstellungsverfügung für die elektrischen Lei- tungen bzw. Kabel, den elektrischen Biberzaun und die Lampen im Uferbe- reich sowie den Bauabschlag für den Bootssteg und die Treppe nicht ange- fochten. Der Streitgegenstand beschränkte sich folglich bereits vor der Vor- rinstanz auf den Bauabschlag und die Wiederherstellungsverfügung für die Bauten östlich entlang der Schlossmauer (Bodenplatten, Hühnerstall, Gerä- teschopf, Quermauer mit Durchgang, grosses Tor) ohne die Terrainaufschüt- tung, den Sitzplatz im Norden der Parzelle, die Bauten im Bereich des C.________ auf der Parzelle Nr. 2________ (Aufschüttungen im Uferbereich, zwei Kleinbauten) sowie die Wiederherstellungsverfügung für den Bootssteg und die Treppe (vgl. angefochtener Entscheid E. 2b; vgl. auch vorinstanzliche Beschwerde, Akten BVD pag. 3; Beschwerde S. 6). Die Vorinstanz ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich Bewilligungspflicht bzw. materielle Rechtswidrigkeit des Bootsstegs und der Treppe denn auch zu Recht nicht näher eingegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 9c). Soweit die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die nachträgliche Bau- und Ausnahmebewilligung für den Bootssteg und die Treppe beantragen (RB 4), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (vgl. auch Beschwerdeantwort, act. 5 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 6 3. Umstritten ist vorab, ob die Bauten und Anlagen östlich entlang der Schlossmauer, der Sitzplatz im Norden sowie die Aufschüttungen und Klein- bauten am Ufer des C.________ überhaupt bewilligungspflichtig sind – und wenn ja – ob sie nachträglich hätten bewilligt werden müssen. 3.1Die Beschwerdeführer machen geltend, die umstrittenen Bauten seien bereits im 19. bzw. 20. Jahrhundert errichtet worden, damals nicht be- willigungspflichtig gewesen und besitzstandsgeschützt. Die BVD habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, denn die seit «unvordenklicher Zeit» be- stehenden Bauten seien lediglich unterhalten und zeitgemäss erneuert wor- den (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Das Schloss C.________ gehöre zudem erst seit 1894 zum Kanton Bern (nach Kanalbau und Grenzbereinigung mit Kanton Neuenburg). Vor diesem Zeitpunkt sei neuenburgisches Recht massgebend gewesen. Die Frage der Bewilligungspflicht nach bernischem Recht stelle sich somit nicht (vgl. Beschwerde S. 12 f.). 3.2Massgebend ist grundsätzlich das Recht, das im Zeitpunkt der (un- bewilligten) Ausführung eines Bauvorhabens bzw. im Zeitpunkt der Nut- zungsänderung anwendbar war. Späteres Recht ist namentlich anzuwen- den, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist (BGE 123 II 248 E. 3a/bb; BGer 1C_480/2019 und 1C_481/2019 vom 16.7.2020, in ZBl 2021 S. 503 E. 3.2; BVR 2011 S. 107 E. 4.2.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum berni- schen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 14a mit weiteren Hinweisen; angefochtener Entscheid E. 3). 3.3Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind daher gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig ab- zuklären (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.3, Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 1). Der Untersuchungsgrundsatz wird indes durch die Pflicht der Parteien begrenzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Be- gehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG). Kann die Behörde den Sachverhalt nach Massgabe dieser Grund- sätze nicht mit genügender Klarheit erstellen, kommt die allgemeine Beweis- lastregel zum Zug, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 7 ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten kön- nen (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 11). 4. Im Folgenden ist zunächst auf die Bauten im kantonalen Naturschutzgebiet auf der Parzelle Nr. 1________ der Beschwerdeführer einzugehen. 4.1Entlang der Aussenseite der östlichen Schlossmauer verläuft in Rich- tung Nord-Süd ein breiter mit Bodenplatten befestigter Weg, der durch ein grosses Tor zu einem Hühnerstall und durch einen Durchgang in einer quer zur Schlossmauer errichteten Mauer zu einem Geräteschuppen führt (vgl. Plan Baueingabe vom August 2017 und vom 30.8.2019, Akten RSA pag. 2 und act. 4D1; verschiedene Fotos in unpag. Akten Gemeinde 4B; Fotodoku- mentation zum Amtsbericht ANF vom 9.10.2019, Akten RSA pag. 125). Der Weg und die Bauten befinden sich im Naturschutzgebiet «C.» sowie innerhalb der gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) verbindlich festgelegten Waldgrenze und damit ausserhalb der Bauzone (vgl. Zonenplan der Einwohnergemeinde Gals vom 31. März 2017 [nachfolgend: Zonenplan 1]; Schutzplan Naturschutzgebiet «C.», einsehbar unter: <www.map.apps.be.ch/pub>, Karte «Naturschutzkarte», Infosymbol Naturschutzgebiete, Schutzbeschluss und Pläne [nachfolgend: Schutzplan Naturschutzgebiet]). Anders als die Beschwerdeführer geltend machen, liegen die Bauten ausserhalb der Schlossmauern nicht im Ortsbildschutzgebiet (vgl. Beschwerde S. 13 und 17). 4.1.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Weg und die Bauten erst nach Inkraftsetzung des kantonalen Naturschutzgebiets «C.» am 19. November 1975 erstellt worden sind (angefochtener Entscheid E. 4c). Wie sie zutreffend erwogen hat, enthält der Schutzbeschluss vom 19. November 1975 (RRB 4285) für das kantonale Naturschutzgebiet «C.» sehr weitgehende Beschränkungen (in Akten RSA pag. 129- 127): Nebst den in allen gleichzeitig ausgeschiedenen Naturschutzgebieten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 8 geltenden Verboten sind im Naturschutzgebiet «C.» alle Veränderungen untersagt und es dürfen weder Bäume noch Gebüsche beseitigt werden ohne vorherige Zustimmung des Naturschutzinspektorats (heute ANF); erlaubt ist nur der normale Unterhalt des Baumbestandes auf Gals GZ-Nr. ... (unbestritten heutige Parzelle Nr. 1; Ziff. 5.4 Bst. a). Vorbehältlich konkret bezeichneter Ausnahmen (Parkieren von Personenwagen und Fahrrädern auf dem bezeichneten nordöstlichen Teil des Gebiets und Benützen einer Bootsanbindestelle im unteren Teil des Altwassers aufgrund einer besonderen Bewilligung) darf das Naturschutzgebiet zudem nicht betreten werden und es ist jede Störung der Tierwelt untersagt (Ziff. 5.4 Bst. b und c). Die hier strittigen Bauten dienen gerade der Begehung des Naturschutzgebiets (Weg) bzw. machen eine solche nötig (Hühnerstall, Geräteschopf). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Fläche mit den umstrittenen Bauten nicht ins Schutzgebiet aufgenommen oder Ausnahmen von den strengen Schutzvorschriften formuliert worden wären, wenn die Bauten im Zeitpunkt der Unterschutzstellung bereits vorhanden gewesen wären (angefochtener Entscheid E. 4c). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 4. November 2021 ausdrücklich Gelegenheit gegeben, ihre Behauptung, dass die fraglichen Bauten viel älter seien, näher zu begründen und zu belegen (vgl. Akten BVD pag. 73 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie mangels konkreter plausibler Anhaltspunkte für eine frühere Bau- ausführung auf eine Zeugenbefragung des ehemaligen Eigentümers (1987- 2001) und des Baustellenleiters für die Unterhalts- bzw. Erneuerungsarbei- ten der im Zeitpunkt des Erlasses des Schutzbeschlusses angeblich bereits bestehenden Bauten verzichtet hat, zumal daraus keine objektiven Erkennt- nisse zum Alter der Bauten zu erwarten waren. Gleiches gilt für die vor Ver- waltungsgericht erneut gestellten Beweisanträge; sie werden daher abge- wiesen (vgl. Beschwerde S. 11 f.; Eingabe vom 3.10.2022 act. 10). Bei die- sem Ergebnis kann mit der Vorinstanz offengelassen werden, ob die Bauten entlang der östlichen Schlossmauer allenfalls auch erst später (nach 1975) gebaut wurden. Auf den Luftbildern von 2007 und 2010 ist der ganze Bereich zwischen alter C.________ und Schlossmauer jedenfalls noch dicht bewaldet (vgl. Luftbilder in Akten BVD pag. 68 ff. und Akten RSA pag. 121). Danach wurde der Baumbestand inner- und ausserhalb der Schlossmauern erheblich verringert und fanden einschneidende bauliche Veränderungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 9 statt (vgl. Luftbilder 2011-2020 in Akten BVD pag. 68 ff.; vgl. auch Aktennotiz ANF vom 21.7.2016 in unpag. Akten Gemeinde 4B); der befestigte Weg ausserhalb der Schlossmauer ist erst auf dem Luftbild von 2014 eindeutig sichtbar (Akten BVD pag. 70). Im Übrigen zeigen die Fotos, dass die Bodenplatten mit den Fugen neueren Datums sein müssen (vgl. Fotodokumentation zum Amtsbericht ANF vom 9.10.2019, Akten RSA pag. 125) und ist gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer im Jahr 2006 für mehrere zehntausend Franken Holz für die Bauten entlang der Schlossmauer verbaut worden (Stellungnahme vom 3.3.2020 mit Beilage 1, Akten RSA pag. 51 und act. 4D1). All dies deutet auf einen Bauzeitpunkt deutlich nach 1975 hin. Nicht weiterführend ist hingegen das Argument, dass die Schlossmauer und die dafür erforderlichen Aufschüttungen schon lange vorbestehend seien, zumal damit nicht belegt werden kann, dass für die fraglichen Bauten das Gleiche gilt (vgl. Beschwerde S. 9). Anders als die Beschwerdeführer meinen, hätten sie den Nachweis erbringen oder wenigstens plausibel machen müssen, dass die Bauten und Anlagen bereits Ende 19./Anfang 20. Jahrhundert bzw. vor 1975 bestanden haben. Das ist nach dem Gesagten nicht gelungen. 4.1.2 Die Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, im kantonalen Na- turschutzgebiet, im Wald und in unmittelbarer Nähe eines Gewässers sind nach geltendem Recht zweifelsfrei baubewilligungspflichtig (Art. 22 des Bun- desgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsge- setz, RPG; SR 700] und Art. 1a BauG). Für Gebäude und Gebäudeteile so- wie andere baulichen Anlagen besteht nach kantonalem Recht jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Baugesetzes vom 7. Juni 1970 (BauG 1970; GS 1970 S. 163) am 1. Januar 1971 eine allgemeine Baubewilligungspflicht (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BauG 1970, Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Dekrets vom 10. Februar 1970 über das Baubewilligungsverfahren [BewD 1970; GS 1970 S. 19]). Auch das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), das am

  1. Juli 1972 in Kraft trat und eine klare Trennung von Bau- und Nichtbauge- biet auf Bundesebene einführte, sah eine Baubewilligungspflicht vor (Art. 19 und 20 aGSchG; AS 1972 950). Für die streitigen Bauten und Anlagen liegen keine Baubewilligungen vor; das bestreiten die Beschwerdeführer auch nicht. Mangels Baubewilligung sind die Bauten östlich der Schlossmauer for-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 10 mell rechtswidrig. Es handelt sich somit nicht um rechtmässig erstellte alt- rechtliche Anlagen, für die sich die Beschwerdeführer auf die Besitzstands- garantie berufen könnten. 4.1.3 Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz zu Recht eine nachträgliche Baubewilligung verweigert hat. Dabei hat sie mit Blick auf den Errichtungs- zeitpunkt der Bauten nach 1975 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer zu Recht bernisches Recht angewendet. Daran ändert die Beschriftung «Kanton Neuenburg» auf dem Schutzplan zum Naturschutzgebiet «C.» neben dem Nordpfeil nichts; sie ist nicht als Titel des Schutzbeschlusses zu verstehen (vgl. Beschwerde S. 13), sondern als Hinweis auf das angrenzende Kantonsgebiet von Neuenburg. Soweit die Beschwerdeführer allgemein geltend machen, sie bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten nicht am kantonalen Schutzbeschluss mitwirken können und dieser hätte ihnen auch nicht bekannt sein müssen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde S. 24); der damals massgebende Art. 5 Abs. 2 der Naturschutzverordnung vom 8. Februar 1972 (NSchV 1972; GS 1972 S. 54 ff., 56) sah die Anhörung der Betroffenen vor (vgl. für die Mitwirkung nach geltendem Recht Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Naturschutzgesetzes vom 15. September 1992 [NSchG; BSG 426.11] i.V.m. Art. 8 der Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 [NSchV; BSG 426.111]). Auch die Behauptung, der Schutzbeschluss sei ohne Begehung des Gebiets und unsorgfältig (insb. Doppelspurigkeiten) gefasst worden, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde S. 24), zumal der Plan detailgetreu Informationen abbildet wie z.B. Parkplätze, Bootsanbindestellen und sogar Bauten ausserhalb des Schutzgebiets. Der Schutzbeschluss ist im Übrigen online einsehbar (vgl. vorne E. 4.1) und die ANF hat ihn den Beschwerdeführern zugestellt (vgl. Schreiben der ANF vom 16.3.2016 in unpag. Akten Gemeinde 4B). Darüber hinaus war das kantonale Naturschutzgebiet als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf der Parzelle Nr. 1 im Grundbuch angemerkt (Eintrag gelöscht am 25.5.2021; vgl. auch Ziff. 9 des Schutzbeschlusses) und ist im Zonenplan 2 der EG Gals vom 31. März 2017 als Hinweis eingetragen. 4.1.4 Die einschlägigen Schutzvorschriften sind nach dem Gesagten sehr streng. Sie bezwecken, ausgewählte Teile der alten Mooslandschaft als Le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 11 bensräume der Tier- und Pflanzenwelt und als Bereicherung des Land- schaftsbilds unverändert zu bewahren und verbieten das Errichten von Bau- ten und Anlagen aller Art, wozu die strittigen Bauten zweifellos zählen (Ziff. 1 und 4 Bst. a; vgl. auch vorne E. 4.1.1). Eine «Rückwirkungsklausel» im Schutzbeschluss ist für die nach 1975 errichteten Bauten nicht nötig (vgl. Beschwerde S. 24). Nach Ziff. 6 des Schutzbeschlusses kann die Forstdirek- tion (heute: Amt für Landwirtschaft und Natur [LANAT]; Art. 15 Abs. 3 Bst. c NSchG, Art. 8 Abs. 1 Bst. l der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirek- tion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]) in be- sonderen Fällen Ausnahmen von den Schutzvorschriften bewilligen. – Die Beschwerdeführer machen geltend, der Schopf diene der Lagerung von zwingend erforderlichen Geräten für die Bewirtschaftung des Schlossparks, von Brennholz für zahlreiche Feuerstellen und von Gartenmobiliar. Der Ge- räteschopf sei wie bei einem Landwirtschaftsbetrieb standortgebunden man- gels Unterkellerung des Schlosses und aus Gründen des Denkmalschutzes. Sein kaum einsehbarer Standort sei die standortverträglichste und beste Op- tion. Das Betretens- und Störungsverbot des Bereichs entlang der östlichen Parzellengrenze verstosse gegen die Eigentumsgarantie; dies insbesondere mit Blick auf dessen Nutzung als Ökonomieteil oder die sporadische Sanie- rung der Schloss- und Umgebungsmauer (vgl. Beschwerde S. 9 f. und 24). Wie die Vorinstanz gestützt auf den Amtsbericht der ANF zutreffend erwogen hat, liegen darin zweifellos keine ausreichenden Gründe, um von den Schutzbestimmungen abzuweichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4e und 4f; Amtsbericht ANF vom 9.10.2019, Akten RSA pag. 132). Ohnehin legen die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, weshalb sie Holz, Geräte und Mobiliar sowie Tiergehege nicht in den bestehenden Räumlichkeiten oder auf dem grossen Schlossareal in der Kernzone ausserhalb des Natur- schutzgebiets unterbringen können. Es ist nicht glaubhaft, dass sich nir- gends ein geeigneter Ort dafür findet, zumal das Schloss sicherlich nicht nur aus repräsentativen Bereichen wie dem Eingang oder der Beletage mit Rit- tersaal und Salons besteht (vgl. auch Verkaufsausschreibung eines Immobi- lienunternehmens mit Hinweis auf «enorme Dachräume und grosse Kellerflächen»; einsehbar unter: <www.facebook.com/photo/?...>, zuletzt besucht am 7.11.2023). Nicht nachvollziehbar ist jedenfalls, dass Geräte zum Unterhalt des Gartens sonst einzig auf der nord- oder südwestlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 12 Rasenfläche untergebracht werden könnten (vgl. Beschwerde S. 17). Für Sanierungsarbeiten an der Schlossmauer sind weder ein befestigter Weg noch die anderen Bauten erforderlich. Ein Schloss mit 5'318 m 2 Umschwung, der mehrheitlich in einer Bauzone liegt, ist sodann nicht mit einem Landwirtschaftsbetrieb vergleichbar. An alldem ändert nichts, dass es sich beim Schloss um ein schützenswertes Baudenkmal handelt und der grösste Teil der Parzellenfläche in einem Ortsbildschutzgebiet liegt. Das Gleiche gilt, soweit der Schlosspark 2004 als «Burg- und Schlossgarten» in die Liste historischer Gärten und Anlagen der Schweiz aufgenommen wurde (ICOMOS, einsehbar unter: <www.icomos.ch>, Rubriken «Arbeitsgruppen/Gartendenkmalpflege/ICOMOS-Liste historischer Gärten»; Beschwerde S. 15). Gemäss dieser Liste hat der nicht öffentliche und nicht einsehbare Garten eine geometrische Form und folgende Bestandteile: Originale Umfassungsmauer, Eingangstor, guter Baumbestand und Parkanlage an C.________ angrenzend. Die Umgebung wird als «ziemlich intakt» beschrieben und das Objekt als schützenswert eingestuft. Ob das aktuell, nach der umfassenden Umgestaltung des Aussenraums, noch gleich beurteilt würde, ist ohnehin ungewiss. 4.1.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Aus- nahmebewilligung nach Art. 7 Abs. 1 NSchG zu Recht verneint (angefochte- ner Entscheid E. 4e). Anders als die Beschwerdeführer meinen (vgl. Be- schwerde S. 14), musste nicht sie die Schutzinteressen im Einzelnen darle- gen, um damit das Verweigern einer Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen. Vielmehr müssten die Beschwerdeführer wichtige Gründe für eine Ausnah- mebewilligung vorbringen, was sie nicht getan haben. Zudem ist der Befund der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die beantragte Ausnahmebewil- ligung öffentliche Interessen beeinträchtigen würde, bezweckt das Schutz- gebiet doch gerade den integralen Schutz des alten C.________ mit Schilf und Gehölz (Ziff. 2.4 «Bedeutung» des Schutzbeschlusses). Wie die ANF nachvollziehbar dargelegt hat, reichten der Uferbereich und die Uferböschung des alten C.________ vor den Bauarbeiten direkt bis an die Schlossmauer. Der natürliche Uferbereich sei massiv eingeschränkt und beeinträchtigt sowie Teile der geschützten Ufervegetation zerstört worden (Amtsbericht ANF vom 9.10.2019 Ziff. 1.5, Akten RSA pag. 151). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung, ob eine Ausnahmebewilligung gestützt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 13 auf das RPG oder die Waldgesetzgebung in Frage käme (vgl. angefochtener Entscheid E. 4f). 4.1.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Bauten östlich entlang der Schlossmauern nicht nachträglich bewil- ligt werden können und damit auch materiell rechtswidrig sind. 4.2Der Sitzplatz im Norden der Parzelle Nr. 1________ besteht aus Bodenplatten aus Porphyr (Sammelbegriff für vulkanische Gesteine) und acht Marmorsäulen (vgl. Plan Baueingabe vom August 2017 und Grundriss Sitzplatz vom 30.8.2019, Akten RSA pag. 2 und act. 4D1; Fotodokumentation zum Amtsbericht ANF vom 9.10.2019, Akten RSA pag. 123 und 124). Er befindet sich zu einem kleinen Teil in der Kernzone und im Ortsbildschutzperimeter, zum grössten Teil aber im Wald, im kantonalen Naturschutzgebiet, im Gewässerraum des alten C.________ (nordöstliche Flanke) und damit weitgehend ausserhalb des Baugebiets (vgl. Zonenplan 1; Schutzplan Naturschutzgebiet; angefochtener Entscheid E. 5a). 4.2.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf Luftbilder davon ausgegangen, dass der Sitzplatz nach 2011 erstellt wurde (angefochtener Entscheid E. 5c). Die Beschwerdeführer machen hingegen geltend, der Sitzplatz auf dem darun- terliegenden Bunker bestehe seit Mitte oder Anfang des 19. Jahrhunderts. Der ursprünglich etwas kleinere Sitzplatz mit starker Unterkofferung sei über Jahrzehnte zunehmend von Gras und Unkraut überwachsen, anschliessend vom bestehenden Kies gesäubert und mit «diskreten Natursteinplatten» aus- gelegt worden (vgl. Beschwerde S. 7 mit Hinweis). 4.2.2 Auf den öffentlich zugänglichen Luftbildern ist Folgendes erkennbar (einsehbar unter: <www.map.geo.admin.ch>, Rubriken «Geokatalog/ Grundlagen und Planung/Luft-, Satellitenbilder/SWISSIMAGE Zeitreise»; vgl. auch Ausdruck in Akten BVD pag. 68 ff.; Fotodokumentation zum Amts- bericht ANF vom 9.10.2019, Akten RSA pag. 119-124): Nördlich des Schlos- ses befand sich ursprünglich eine grosse Grünfläche bzw. Wald. Der Sitz- platz ist im Jahr 2011 noch nicht vorhanden und erstmals ab 2014 im heuti- gen Umfang sichtbar. Zwar trifft zu, dass im Luftbild von 2007 neben einem heute nicht mehr vorhandenen Baum eine kleine braune Fläche erkennbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 14 ist. Der hier umstrittene Sitzplatz befindet sich aber nördlich davon, auf einer Fläche, auf der vor 2011 keinerlei Bodenbefestigung zu erkennen ist (vgl. Plan zur Baueingabe vom 30.8.2019, Akten RSA act. 4D1). Die Vorinstanz ist gestützt auf die Luftbilder folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der Platz mit Bodenplatten und Marmorsäulen nach 2011 gebaut wurde; die ge- genteilige Behauptung der Beschwerdeführer zum Vorbestand des Sitzplat- zes ist unbelegt geblieben (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c). 4.2.3 Der Sitzplatz an diesem Standort in der nach 2011 vorhandenen Form ist nach geltendem Recht baubewilligungspflichtig (vgl. vorne E. 4.1.2). Die Beschwerdeführer bestreiten das soweit ersichtlich auch nicht. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass eine kleinere mit Kies versetzte Flä- che seit längerem bestand und als Sitzplatz genutzt wurde, wäre die (neu- bauähnliche) Umgestaltung (Bodenplatten statt Kies, Säulen) und Erweite- rung im mehrfach geschützten Gebiet baubewilligungspflichtig gewesen (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 3a; VGE 23134 vom 25.6.2008 E. 4.4.2 und 4.7 betr. Einbringen Mergelbelag auf vorher mit Kies und Schotter durchsetz- ter Erdoberfläche). Der Sitzplatz im Norden ist damit ebenfalls formell rechts- widrig. 4.2.4 Hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit des Sitzplatzes ist wiederum der kantonalbernische Schutzbeschluss massgebend; der grossmehrheitlich im Naturschutzgebiet liegende Sitzplatz kann mit Blick auf das bereits Erwo- gene ebenfalls nicht bewilligt werden (vgl. vorne E. 4.1.4). Soweit die Be- schwerdeführer als Grund für eine Ausnahmebewilligung den Standort bei schattenspendenden Bäumen und Sträuchern über dem darunterliegenden Bunker sehen, kann ihnen nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde S. 15). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass dieses Argument keinen Sitzplatz im Naturschutzgebiet rechtfertigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5e; vgl. auch Amtsbericht ANF vom 9.10.2019, Akten RSA pag. 132: klare Beein- trächtigung mit Versiegelung der Fläche; Amtsbericht AWN vom 23.10.2019, Akten RSA pag. 102: Zweckentfremdung Waldareal; Amtsbericht Wasser- baupolizei vom 18.10.2019, Akten RSA pag. 137: geeignet, zusätzliche Auf- wendungen für Gewässerunterhalt zu verursachen). Ebenso wenig über- zeugt, dass der Sitzplatz aus Gründen des Denkmalschutzes auf dem in der Bauzone liegenden Grundstücksteil ausgeschlossen und auf einen Standort

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 15 im Naturschutzgebiet angewiesen sein soll. Wenn es dort einen unterirdi- schen Bunker gibt, ändert dies nichts. Die Vorinstanz hat im Übrigen aus- führlich dargelegt, weshalb auch keine Ausnahmebewilligung nach RPG so- wie der Naturschutz-, Wald- und Wassergesetzgebung in Frage käme (vgl. angefochtener Entscheid E. 5e), was die Beschwerdeführer auch nicht sub- stanziiert bestreiten, indem sie bloss eine fehlerhafte Interessenabwägung rügen. Mit der Vorinstanz kann schliesslich festgehalten werden, dass die verbleibende kleine Teilfläche in der Kernzone bzw. im Ortsbildschutzgebiet zu gering ist, als dass sie noch als Sitzplatz nutzbar wäre und getrennt von der anderen Fläche beurteilt werden könnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 5e a.E.). Zusammenfassend hat sie die beantragte Bau- und Ausnahme- bewilligung zu Recht verweigert (materielle Rechtswidrigkeit). 5. Umstritten sind weiter bauliche Massnahmen am Ufer des C.________ auf der Gewässerparzelle des Kantons. 5.1Zum einen ist der nördliche Teil der an die Parzelle der Beschwerde- führer angrenzenden Uferböschung entlang des C.________ auf der Parzelle Nr. 2________ von der Wasserlinie bis an die Böschungsschulter teilweise gerodet, mit Vlies bedeckt und grossflächig mit Steinen überschüttet worden (vgl. Aktennotiz zum Augenschein vom 12.2.2020, Akten RSA pag. 37; Fotodokumentation zum Amtsbericht ANF vom 9.10.2019, Akten RSA pag. 120 und 122; angefochtener Entscheid E. 6a). Die Böschung befindet sich im ausserhalb der Bauzone liegenden Gewässerraum im dicht überbauten Gebiet (vgl. Zonenplan 1). 5.1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf die Luftbilder davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer 1 die Aufschüttungen nach 2010 ausführen liess (angefochtener Entscheid E. 6c). Tatsächlich ist auf den Luftbildern deutlich erkennbar, dass anstelle der dichten Ufervegetation mit vielen Bäumen (2007) erst im Jahr 2011 eine neue Terraingestaltung mit Steinaufschüttun- gen getreten war (vgl. Akten BVD pag. 68 ff.). Die Beschwerdeführer bestrei- ten das nicht. Wenn die Ufervegetation Anfang des 20. Jahrhunderts noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 16 nicht so üppig ausgebildet war, ändert dies nichts (vgl. Schwarzweiss-Fotos, die gemäss Beschwerdeführer aus dieser Zeit stammen, Beschwerdebeila- gen 7 f. act. 1C; Foto von 1900, Beilage 4 zur Eingabe vom 3.3.2020 sowie Beilagen 7.1. und 7.2 zur Eingabe vom 16.7.2020, Akten RSA act. 4D1). 5.1.2 Das Beseitigen von Ufervegetation ist ebenso wie die vom Beschwer- deführer 1 im Gewässerraum vorgenommene (Stein-) Aufschüttung bewilli- gungspflichtig (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Das bestreiten die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht soweit ersicht- lich nicht mehr. Mangels Baubewilligung ist die Terraingestaltung somit for- mell rechtswidrig. 5.1.3 Nach Art. 18 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sind Uferbereiche, die eine aus- gleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Vo- raussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schüt- zen. Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf grund- sätzlich weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden (Art. 21 Abs. 1 NHG). Die zuständige Behörde kann die Beseitigung der Ufervegetation nur in den durch die Wasserbau- polizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortge- bundene Vorhaben bewilligen (Art. 22 Abs. 2 NHG). Gemäss Art. 36a GSchG legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise zudem den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Ge- währleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funk- tionen der Gewässer (Bst. a), den Schutz vor Hochwasser (Bst. b) und die Gewässernutzung (Bst. c). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässer- raum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv ge- staltet und bewirtschaftet wird (Abs. 3). Nach Art. 41c Abs. 1 der Gewässer- schutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Die Bestimmungen über den Gewässerraum traten zwar erst nach dem 1. Januar 2011 in Kraft. Das Beseitigen von Ufervegetation war aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 17 schon zuvor nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig und bedurfte be- reits gestützt auf das NHG einer Ausnahmebewilligung (vgl. BVR 2009 S. 401 E. 4). 5.1.4 Die Vorinstanz hat gestützt auf den Amtsbericht der ANF die Standortgebundenheit der Aufschüttung verneint. Gemäss diesem Bericht muss aufgrund der natürlichen Standortverhältnisse davon ausgegangen werden, dass zuvor auf der ganzen Uferböschung verbreitet Ufervegetation vorhanden war (z.B. Mädesüssfluren und Schilfbestände). Die Überdeckung der ganzen Böschung mit Steinen sei ein massiver Eingriff in die geschützte Ufervegetation und habe zur vollständigen Zerstörung geführt. Standortge- bundene Vorhaben seien z.B. Massnahmen des Hochwasserschutzes sowie im Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserkraft, die Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern, das ausnahmsweise Überdecken und Ein- dolen von Fliessgewässern, Schüttung von Feststoffen in Seen, die Spülung und Entleerung von Stauräumen, die Entnahme und Einleitung von Wasser oder Abwasser sowie die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Bericht vom 9.10.2019, Akten RSA pag. 130 und 132; vgl. auch BGE 130 II 313 E. 3.5). Dass hier eine solche Situation vorliegt, machen die Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Soweit sie vorbringen, die Umge- staltung der Uferböschung sei nötig gewesen, um den englischen Rasen im Schlosspark vor Absamungen des Unkrauts zu schützen, weil das zustän- dige Amt den Uferbereich habe «vergammeln» lassen (vgl. Beschwerde S. 11), begründet dies offensichtlich keine Standortgebundenheit und stellt keinen zulässigen Ausnahmegrund dar. Die Vertreterinnen und Vertreter der Amts- und Fachstellen beurteilten die Steinaufschüttung im Uferbereich ein- hellig als klare Beeinträchtigung der Vegetation und der Stabilität des Ufers (Aktennotiz zum Augenschein vom 12.2.2020, Akten RSA pag. 37). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass eine arttypische Ufervegetation die Bö- schung besser vor Erosion schützen würde als die Steinaufschüttung. Inso- weit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass auch keine Wasserbau- polizeibewilligung hätte erteilt werden können (vgl. Art. 48 Abs. 3 Bst. a des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau [Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11] in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung [GS 1989 S. 106 ff., 123]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 und 3 WBG in der aktuell geltenden Fassung sowie Art. 39a der Wasserbauverordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 18 vom 15. November 1989 [WBV; BSG 751.111.1]; angefochtener Entscheid E. 6c). Daran ändert nichts, dass die konkrete Schutzwürdigkeit der besei- tigten Bepflanzung nicht mehr beurteilt werden kann und die Böschung nach Angaben der Beschwerdeführer seit 2010 stabil gewesen sei. Die Vorinstanz hat die Aufschüttungen auf fremdem Boden zu Recht als nicht bewilligungs- fähig beurteilt und eine nachträgliche Bewilligung verweigert. 5.2Zum anderen befinden sich am Ufer des C.________ auf der Parzelle des Kantons südlich der Treppe zum Bootssteg zwei Kleinbauten aus Stein, die je 7 m lang und rund 2 m breit sind. Sie dienen unter anderem als Lager für technische Anlagen. Nebst anderen Geräten befindet sich darin eine An- lage zur Wasserentnahme für die Bewässerung (vgl. Plan zur Baueingabe vom 30.8.2019, Akten RSA act. 4D1; Aktennotiz zum Augenschein vom 12.2.2020, Akten RSA pag. 36; Foto als Beilage 7 zur Stellungnahme vom 22.12.2021, Akten BVD hinter pag. 86). Die beiden Kleinbauten befinden sich ebenfalls im ausserhalb der Bauzone liegenden Gewässerraum im dicht überbauten Gebiet (vgl. Zonenplan 1; vgl. zum Ganzen auch angefochtener Entscheid E. 7a). 5.2.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf die Luftbilder zum Schluss gekommen, dass die Kleinbauten erst nach 2011 realisiert wurden (angefochtener Ent- scheid E. 7c). Demgegenüber behaupten die Beschwerdeführer, diese stammten aus der Mitte des 20. Jahrhunderts; sie seien später bloss unter- halten und zeitgemäss erneuert worden. Vor den massiven Rodungen des Kantons im Jahr 2011 habe man sie auf den Luftbildern von 2007 und 2011 einfach nicht sehen können. – Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt wer- den. Aus den Luftbildern ergibt sich vielmehr, dass die Uferböschung 2007 noch durchgehend begrünt war; es sind gar keine Bauten erkennbar. Im Jahr 2011 ist die Treppe erstmals erkennbar; südlich davon sind keine weiteren Bauten vorhanden. Im Jahr 2014 sind die streitigen Kleinbauten erstmals deutlich sichtbar. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wären sie im Luftbild von 2011 erkennbar, wenn sie bereits vorhanden gewesen wären, zumal im Zeitpunkt der Aufnahme die Einsehbarkeit gut war (vgl. Akten BVD pag. 68 ff.). Aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Luftbild vom 6. April 2020, mit dem sie die schlechte Einsehbarkeit infolge der Bepflan- zung belegen wollen, ergibt sich nichts anderes (vgl. Beschwerdebeilage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 19 Nr. 3). Darauf sind die Dächer der Kleinbauten ebenfalls erkennbar, auch wenn sie teilweise von Büschen verdeckt sind. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Bauten erst nach dem Jahr 2011 erstellt wurden. Wei- tere Sachverhaltsabklärungen versprechen keine zusätzlichen Erkennt- nisse; die entsprechenden Beweisanträge (Augenschein, Einvernahme der Rechtsvorgänger bzw. des Baustellenleiters sowie Einholen eines Altersgut- achtens) werden abgewiesen (vgl. Beschwerde S. 11 f. sowie Eingabe vom 3.10.2022, act. 10; dazu bereits vorne E. 4.1.1). 5.2.2 Die beiden Kleinbauten im Gewässerraum waren nach 2011 gelten- dem Recht bewilligungspflichtig (vgl. vorne E. 4.1.2 und 5.1.2). Eine Baube- willigung liegt unbestrittenermassen nicht vor. Nichts zu ihren Gunsten ab- leiten können die Beschwerdeführer aus der Bewilligung der damaligen Liegenschaftsverwaltung (heute: Amt für Grundstücke und Gebäude [AGG]) vom 5. Mai 2003 für den gesteigerten Gemeingebrauch durch einen «Boots- steg mit einem Gästeplatz» und aus der Rechnung des AGG vom 27. No- vember 2017 für eine entsprechende Bewilligung im Jahr 2018 (vgl. Akten RSA pag. 33 und 44). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ersetzt eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch von vornherein keine Baubewilligung (vgl. angefochtener Entscheid E. 7e a.E.) und betreffen die Bewilligungen im Übrigen auch keine Kleinbauten auf der Uferböschung (vgl. Beschwerde S. 18). Die Bewilligungen wurden für den gesteigerten Gemein- gebrauch des Gewässers erteilt; sie umfassen keine Bauten auf dem Land (vgl. auch Auflagen zur Bewilligung vom 5.5.2003, Akten RSA pag. 32 Ziff. 1; dazu auch hinten E. 7.5). Vergleichbare Bewilligungen der Rechtsvorgänger würden daran nichts ändern; der vor Verwaltungsgericht erneut gestellte Be- weisantrag wird abgewiesen (vgl. Beschwerde S. 8). Die Vorinstanz hat folg- lich zutreffend erkannt, dass die Bauten im Erstellungszeitpunkt baubewilli- gungspflichtig waren, bis heute nicht bewilligt wurden und die Beschwerde- führer sich demnach nicht auf Besitzstand berufen können (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 7d). 5.2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die Kleinbauten im Gewässerraum nach Art. 21 f. NHG und Art. 48 Abs. 3 Bst. a WBG (in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung; GS 1989 S. 106 ff., 123) ebenfalls nicht bewilligungsfähig (vgl. angefochtener Entscheid E. 7e; Amtsbericht ANF

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 20 vom 9.10.2019, Akten RSA pag. 132; Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 18.10.2019, Akten RSA pag. 136; vorne E. 5.1.4). Soweit die Beschwerde- führer die Standortgebundenheit der Kleinbauten gleich begründen wie jene der Bauten östlich der Schlossmauer (vgl. Beschwerde S. 16 f.), gilt das dazu Erwogene (vgl. vorne E. 4.1.4). Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, wes- halb sie auf fremdem Boden Lagerräume bauen müssten. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auch die Baubewilligung für die beiden Kleinbauten verwei- gert. 5.3Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festge- stellt. Sie ist gestützt auf den Schutzbeschluss zum Naturschutzgebiet «C.________» und die Luftbilder zu Recht davon ausgegangen, dass die streitigen Bauten und Anlagen erst nach 1975 (Bauten östlich der Schlossmauer), 2010 (Aufschüttungen) bzw. 2011 (Sitzplatz im Norden, zwei Kleinbauten) erstellt wurden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Beweismassnahmen abgesehen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c, 7c und 12b; vgl. dazu etwa BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2018 S. 206 E. 4.5). Damit hat sie weder eine Rechtsverweigerung noch eine Gehörsverletzung begangen. Weitere Beweismassnahmen versprechen auch vor Verwaltungsgericht keinen Erkenntnisgewinn. Die strittigen Bauten sind somit allesamt formell und materiell rechtswidrig. 6. 6.1Im Fall des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzu- stellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 BewD; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9). Die Wiederherstellung kann unterbleiben, wenn die ver- antwortliche Person in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bau- ausführung ermächtigt, sofern der Beibehaltung des unrechtmässigen Zu- stands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 21 ebenso wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b). Nach Art. 46 Abs. 3 BauG kann die Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Erkennbar ist ein rechtswidriger Zustand, wenn er von der Be- hörde bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden können und müssen. Die Fünfjahresfrist gilt nicht, wenn die Wiederherstellung einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt wie das Bauen ausserhalb der Bauzone betrifft (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11 Bst. a und c). In diesen Fällen wurde bisher gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts auf eine 30-jährige Verwirkungsfrist abgestellt. In einem neuen Leiturteil hat das Bundesgericht allerdings klargestellt, dass diese Frist ausserhalb der Bauzone nicht gilt und in speziellen Situationen des Vertrauensschutzes an- dere massgeschneiderte Lösungen im Einzelfall zu prüfen sind (BGE 147 II 309 E. 5). 6.2Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 17 f.) liegen sowohl die Bauten und Anlagen östlich entlang der Schloss- mauer, als auch der Sitzplatz im Norden – mit Ausnahme eines kleinen Spi- ckels – sowie die Aufschüttungen und die Kleinbauten am Ufer des C.________ ausserhalb der Bauzone. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann deshalb auch nach 30 Jahren noch verlangt werden, zumal die Beschwerdeführer keine besondere Vertrauenssituation namhaft machen können. Wann die widerrechtlichen Bauten erkennbar waren und wie lange die angebliche Untätigkeit der zuständigen Behörden gedauert hat (vgl. Beschwerde S. 20 f.), ist bei dieser Ausganglage nicht von Belang. Im Übrigen berechtigt die blosse Untätigkeit einer Behörde in der Regel nicht zur Annahme, das Bauen oder Nutzen sei rechtmässig. Behördliche Untätigkeit kann nur dann einen Vertrauenstatbestand begründen, wenn die Behörde eine Rechtswidrigkeit bewusst hingenommen und während sehr langer Zeit auf ein Einschreiten verzichtet hat, die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt und die Rechtswidrigkeit für die Bauherrschaft bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war (BVR 2013 S. 85 E. 6.2 f.; VGE 2019/120 vom 28.5.2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 22 E. 6.5 [bestätigt durch BGer 1C_381/2020 vom 27.7.2021], 2020/219 vom 2.11.2021 E. 5.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a/cc mit Hinweisen). Wie die BVD zutreffend ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8f). Da- ran ändert nichts, dass die Gemeinde und die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) nach den Angaben der Beschwerdeführer bei der Renovation des Schlossgebäudes involviert waren, standen dabei doch die Arbeiten am und im Gebäude im Fokus (insb. Dachflächenfenster) und nicht Veränderun- gen in der Umgebung des Schlosses. Dass die streitigen Bauten Anfang und Mitte der Nuller-Jahre durch den damaligen kantonalen Denkmalpfleger «in- formell abgesegnet» worden wären, ist sodann eine unbelegte Behauptung (vgl. Beschwerde S. 20), die den Ausführungen der KDP widerspricht, wo- nach sie für diese Arbeiten nicht einbezogen worden sei (vgl. Fachbericht KDP vom 31.10.2019, Akten RSA pag. 166 Rückseite). Weiter trifft nicht zu, dass die streitbetroffenen Bauten und Anlagen nur marginal vom Erlaubten abweichen, und ist mit Blick auf die Zonenordnung sowie die Naturschutz-, Wald- und Gewässerschutzgesetzgebung offensichtlich, dass gewichtige öf- fentliche Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestehen; auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwie- sen werden (angefochtener Entscheid E. 8e). Schliesslich können sich die Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf eine (positive) Vorwirkung von allfälligem neuen Recht berufen (vgl. Beschwerde S. 18 mit Hinweis auf die Motion 21.4334 «Verjährung der Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands ausserhalb der Bauzonen»; vgl. auch die Standesinitiative 22.305 «Für eine Verjährungsfrist auch ausserhalb der Bauzone», der mit Blick auf die Beratung der Vorlage RPG 2 [18.077] keine Folge gegeben wurde, alles einsehbar unter: <www.parlament.ch>, Rubriken «Schnellzugriff/Geschäfte»). Eine von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung abweichende Verwirkungsfrist haben die Eidgenössischen Räte zwar in der Herbstsession 2023 beschlossen; sie ist aber noch nicht in Kraft. 6.3Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, sie müssten als gut- gläubig gelten (Beschwerde S. 18 f.), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt wer- den. Die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben darf als allge- mein bekannt vorausgesetzt werden (BVR 2006 S. 444 E. 5.4). Das gilt erst recht für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, in einem Natur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 23 schutzgebiet, im Wald, auf fremdem Boden und im Gewässerraum. Auf den guten Glauben kann sich nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen verlangt werden darf, nicht hat gutgläubig sein können (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a). Anders als die Beschwerdefüh- rer meinen, musste die Vorinstanz ihren guten Glauben nicht vermuten bzw. den Beweis des Gegenteils erbringen (vgl. Beschwerde S. 19). Die Be- schwerdeführer können nicht als gutgläubig gelten und müssen sich das Wissen(müssen) ihrer Rechtsvorgänger nach ständiger Rechtsprechung an- rechnen lassen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. b). 6.4Die Regierungsstatthalterin hat die Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands im Sinn der Erwägungen angeordnet. Danach sind die wi- derrechtlichen Bauten vollständig zu entfernen bzw. zurückzubauen und ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Was dem ursprünglichen Zu- stand entspricht, hat die ANF im Gestaltungsplan vom 6. April 2020 im Ein- zelnen dargelegt (standortgerechte Wiederbepflanzung; Akten RSA pag. 52- 56). Darauf hat die Regierungsstatthalterin für den Bereich B östlich der Schlossmauer Bezug genommen (Verfügung vom 5.8.2021, Dispositiv Ziff. 2 und E. 9). Hingegen sind ihren Erwägungen für die übrigen Flächen im Na- turschutzgebiet und Wald (Sitzplatz) sowie am Ufer (Aufschüttungen und Kleinbauten) nebst dem Abbruchbefehl keine weitergehenden Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entnehmen (Verfü- gung vom 5.8.2021, E. 13, 19 und 21). Die Vorinstanz hat diese Anordnun- gen bestätigt (Dispositiv Ziff. 1; angefochtener Entscheid E. 8). Es bestehen erhebliche öffentliche Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustands und die Abweichung vom Erlaubten ist keineswegs geringfügig (vgl. Beschwerde S. 21 f.). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die Massnahmen geeignet sind, den rechtmässigen Zustand wiederherzustel- len. Hingegen machen sie geltend, es seien zu Unrecht keine milderen Mas- snahmen geprüft worden, wie z.B. einen Aufschub der Massnahmen, bis in ca. zehn Jahren eine generelle Sanierung und Umgestaltung des Burg- und Schlossgartens bzw. des gesamten Aussenraums erforderlich werde. Auch seien die Massnahmen nicht zumutbar, denn einerseits seien für Unterhalt und Erneuerung der Bauten grob geschätzt Kosten von ca. Fr. 100'000.-- entstanden. Andererseits würden massive Abbruch- und Entsorgungskosten entstehen, welche die seinerzeitigen Investitionen mit Fr. 150'000.-- wohl

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 24 noch übersteigen dürften. Zudem würden Kosten für Ersatzbauten anfallen (Bootssteg [vgl. hinten E. 7.6] und Ökonomiegebäude) von insgesamt Fr. 150'000.-- bis 200'000.--. – Ein Aufschub der Wiederherstellungspflicht kommt nicht in Frage, zumal die Beschwerdeführer als baurechtlich bösgläu- big gelten und die getätigten Investitionen mit Blick auf die öffentlichen Inte- ressen an der umgehenden Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands keinen Schutz verdienen. Die Vorinstanz hat die angeordneten Wiederher- stellungsmassnahmen zu Recht nicht nur als geeignet, sondern auch als er- forderlich beurteilt, um den Anliegen des Natur-, Wald- und Gewässerschut- zes Rechnung zu tragen; mildere geeignete Massnahmen sind nicht ersicht- lich. Wirtschaftliche Interessen einer bösgläubigen Bauherrschaft haben kaum je ausschlaggebendes Gewicht, selbst dann nicht, wenn die Investiti- ons- und Abbruchkosten zusammen sehr hoch sind (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c mit Hinweisen). Auch hier vermögen die nicht näher be- legten privaten finanziellen Interessen die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung nicht aufzuwiegen, zumal es sich mehrheitlich um leicht entfernbare Bauten handelt (vgl. betr. Kleinbauten auch Verfügung vom 5.8.2021, Akten RSA pag. 168 E. 21). Die angeordneten Wiederherstel- lungsmassnahmen sind folglich auch zumutbar. 7. 7.1Schliesslich befindet sich auf der im Eigentum des Kantons stehen- den Parzelle Nr. 2________ eine ca. 6 m breite Steintreppe, die von der Parzelle der Beschwerdeführer ans Ufer des C.________ und auf eine rund 20 m 2 grosse Plattform über dem Wasser (Bootssteg) führt (vgl. angefochtener Entscheid E. 9f; Beschwerde S. 15; vgl. auch E-Mail der Beschwerdeführer vom 21.8.2020, Akten RSA pag. 72). Die beiden Bauten befinden sich im Gewässerraum im dicht überbauten Gebiet (vgl. Zonenplan 1). Der Bauabschlag für die Treppe und die Plattform ist unangefochten geblieben (vgl. vorne E. 2). Zu beurteilen gilt es folglich nur die Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsmassnahmen. 7.2Die Beschwerdeführer machen geltend, die Plattform auf der C.________ «mit zwingend erforderlichem Zugangsweg/Gästevorplatz»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 25 bestehe wohl seit Mitte des 19. Jahrhunderts. Sie hätten diese «altrechtlichen» Bauten vorgefunden und nach dem Erwerb der Parzelle im Jahr 2003 nichts anderes gemacht, als die Plattform zu erhalten oder zeitgemäss zu erneuern, was ebenfalls für den Zugangsbereich, d.h. die Treppe gelte (Beschwerde S. 7, 10 f., 19). Damit berufen sie sich einerseits auf eine abgelaufene Verwirkungsfrist für die Wiederherstellung und anderseits auf ihren guten Glauben. 7.3Die Vorinstanz hat keine Feststellungen zum ursprünglichen Errich- tungszeitpunkt des Bootsstegs und der Treppe getroffen, weil sie von einem (Abbruch und) Neubau nach 2003 ausgegangen ist, so dass ein allfälliger Vertrauensschutz verloren gegangen wäre (angefochtener Entscheid E. 9d). Aus den öffentlich zugänglichen Luftbildern und den historischen Fotos in den Akten ergibt sich zwar, dass schon seit längerer Zeit ein Bootsanlege- platz mit Plattform bestand; erstmals deutlich erkennbar ist die Plattform ab 1987, die breite Treppe erst ab 2011 (Luftbilder einsehbar unter: <www.map.geo.admin.ch>, Rubriken «Geokatalog/Grundlagen und Planung/Luft-, Satellitenbilder/SWISSIMAGE Zeitreise»; vgl. undatierte Farbfotos als Beschwerdebeilagen 4 und 5 sowie Beilagen Nrn. 7.1 und 7.2 zur Eingabe vom 16.7.2020, Akten RSA act. 4D1; ebenfalls einsehbar unter: <www.swisscastles.ch>, Rubriken «Liste de tous les châteaux»; Luftbild von 2011 auch in Akten BVD pag. 69). Wie die BVD zutreffend ausgeführt hat, kann der genaue Errichtungszeitpunkt der Plattform letztlich offenbleiben, da der Beschwerdeführer 1 in den Jahren nach dem Erwerb der Parzelle unbe- stritten Arbeiten daran vorgenommen hat, die nach den Feststellungen am Augenschein einem Abbruch und Neubau gleichkamen. Namentlich hat der Beschwerdeführer 1 eine neue Tragkonstruktion erstellt (vier Stützpfeiler er- neuert, vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10.6.2021, Akten RSA pag. 99) und die Plattform mit Marmor ausgestattet (vgl. Aktennotiz zum Augenschein vom 12.2.2020, Akten RSA pag. 37; Stellungnahme des Be- schwerdeführers 1 vom 3.3.2020 mit Beilage 1, Akten RSA pag. 51 und act. 4D1; Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 21.8.2020, Akten RSA pag. 168). Die Vorinstanz ist wie bereits die Regierungsstatthalterin davon ausgegangen, dass die Treppe vor dem Jahr 2003 nicht bestand und neu gebaut wurde (Verfügung vom 5.8.2021, Akten RSA pag. 189 E. 16; ange- fochtener Entscheid E. 9d). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 26 schwerdeführer 1 selber ausführte, die Fotodokumentation, die er vor dem Regierungsstatthalteramt eingereicht hatte, zeige einen langen Bootssteg mit Zugang über eine «mit Geröll und Unkraut versetzte Uferböschung»; es sei irrelevant, ob dies nun eine mit Natursteinplatten ausgelegte und sich bestens in die Umgebung einfügende Treppe sei oder eine «Geröll- und Un- krautuferböschung» (Akten BVD pag. 61). Damit hat er implizit eingestan- den, dass vorher keine Treppe bestand und er diese neu errichtet hat. Ge- mäss Bauabrechnung bzw. Kontoführungsplan des Beschwerdeführers 1 wurden die Rechnungen für die Arbeiten am Bootssteg und an der Treppe in den Jahren 2005/2006 bezahlt (vgl. Stellungnahme vom 3.3.2020, Akten RSA pag. 51 mit Beilage 1, Akten RSA pag. 51 und act. 4D1). Der Be- schwerdeführer 1 hat somit nach dem Erwerb der Schlossparzelle an tragen- den Teilen der Plattform und an der Plattform selber Arbeiten vorgenommen sowie die Treppe neu gebaut; der Zeitpunkt der Arbeiten lässt sich auf die Jahre 2003-2006 eingrenzen. 7.4Die Bauten befinden sich im Gewässerraum und damit ausserhalb der Bauzone. Die Frist von fünf Jahren seit Erkennbarkeit gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG ist somit entgegen den Beschwerdeführern nicht massgebend. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann vielmehr auch nach 30 Jahren noch verlangt werden (vgl. vorne E. 6.1). Im Übrigen wäre auch die 30-jährige Verwirkungsfrist ohne weiteres eingehalten, zumal die Treppe frühestens nach 2003 erstellt wurde und beim (vorbestehenden) Bootssteg im Zeitraum von 2003-2006 wesentliche Änderungen an der Bau- substanz vorgenommen wurden. 7.5Soweit die Beschwerdeführer ihre Gutgläubigkeit damit begründen, dass der Beschwerdeführer 1 bloss Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten am vorbestehenden Steg vorgenommen habe, kann ihnen nach dem Gesag- ten nicht gefolgt werden (E. 7.4 hiervor). Nichts anderes gilt, soweit sie gel- tend machen, es seien über Jahrzehnte Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch von Steg und Treppe ausgestellt worden. Aktenkundig sind eine Bewilligung der damaligen Liegenschaftsverwaltung (heute: AGG) vom 5. Mai 2003 für den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Ge- wässern betreffend «Bootssteg mit einem Gästeplatz» und eine Rechnung des AGG vom 27. November 2017 für die jährliche Verlängerung der Bewil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 27 ligung (vgl. Akten RSA pag. 33 und 44; vgl. vorne E. 5.2.2). Die Vorinstanz hat diese Bewilligung entgegen den Beschwerdeführern nicht ausgeblendet oder infrage gestellt (vgl. Beschwerde S. 19), sondern zutreffend ausgeführt, dass diese eine Baubewilligung für den Bootssteg nicht ersetzt und sich da- raus und aus der Rechnung für die jährliche Verlängerung der Bewilligung nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer ableiten lässt (vgl. angefochtener Entscheid E. 9d und 7e). Die Beschwerdeführer konnten gestützt auf Bewil- ligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Gewässern nicht gutgläubig davon ausgehen, dass die Arbeiten an der Plattform und der Neubau der Treppe keiner Baubewilligung bedurften. Abgesehen davon, dass die Bewilligung für den gesteigerten Gebrauch des Gewässers die Treppe entgegen den Beschwerdeführern von vornherein nicht einschloss (vgl. Beschwerde S. 18; betr. Kleinbauten vorne E. 5.2.2), hätten sie viel- mehr Abklärungen zur Baubewilligungspflicht treffen müssen und können je- denfalls seit diesen Arbeiten nicht mehr als gutgläubig gelten. Die Voraus- setzungen für einen Vertrauenstatbestand wegen behördlicher Untätigkeit sind ebenfalls nicht erfüllt (vorne E. 6.2 f.). 7.6Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, es bestünden keine konkre- ten öffentlichen Interessen an einer Wiederherstellung. Der Mehrwert eines Rückbaus sei äusserst gering. Ihnen würden hingegen nebst den investier- ten Unterhalts- und Erneuerungskosten massive Abbruch- und Entsorgungs- kosten anfallen (vgl. vorne E. 6.4). Zudem entstünden Kosten für «den zu rekonstruierenden Ersatzbau eines Bootstegs in Holzverarbeitung nebst et- was reduziertem Zugang gem. altrechtlicher Vorgabe» von 150'000.-- bis 200'000.-- (inkl. Ersatzbau eines Ökonomiegebäudes [vorne E. 6.4]; Be- schwerde S. 22). – Nach dem Gesagten bestehen erhebliche öffentliche In- teressen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. vorne E. 6.2). Dem Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 18. Oktober 2019 kann dazu Folgendes entnommen werden (Akten RSA pag. 135-138; vgl. auch die ergänzenden Bemerkungen vom 21.8.2020, Akten RSA pag. 167-170): Ty- pischerweise finde sich in bzw. auf der Böschung eine arttypische Vegeta- tion, die sich an die schwankenden Wasserstände angepasst habe bzw. auf sie angewiesen sei. Nebst ihren ökologischen Werten stabilisiere sie die Bö- schung und sei aus wasserbaulicher Sicht unverzichtbar. Die Treppe führe zu einer Destabilisierung der Böschung, was zu Mehraufwendungen beim

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 28 Wasserbau und Gewässerunterhalt führe. Die Plattform beeinträchtige durch ihre Lage den Zugang zur Böschung und somit den Unterhalt an der C., was ebenfalls zu Mehraufwendungen führe. Die Vorinstanz hat zutreffend auf diese öffentlichen Interessen des Wasserbaus (Zugang Böschung, Unterhalt C.) und des Naturschutzes (Ufervegetation) hingewiesen (angefochtener Entscheid E. 9e). Die verlorenen Investitionen sowie die für den Rückbau anfallenden Kosten fallen hingegen nicht entscheidend ins Gewicht, wenn sich die Bauherrschaft – wie hier – nicht auf Gutgläubigkeit berufen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die nun nutzlosen, aber bösgläubig getätigten Investitions- und die Abbruchkosten zusammen sehr hoch sind (vorne E. 6.4). Die Kosten für einen Ersatzbau in Holz stehen zudem nicht zur Diskussion. Weiter stellt widerrechtliches Bauen im Gewässerraum keineswegs nur eine geringfügige Abweichung vom Erlaubten dar und sind auch keine milderen Massnahmen ersichtlich. Auch eine auf ein Minimum reduzierte Treppe würde die Uferböschung beeinträchtigen. Der von der BVD angeordnete Rückbau der Plattform auf der C.________ und der Treppe auf der Uferböschung ist somit sowohl geeignet als auch erforderlich, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 9f). 7.7Schliesslich machen die Beschwerdeführer erstmals vor Verwal- tungsgericht geltend, auf der Nachbarparzelle Gals Gbbl. Nr. 3________ befinde sich ebenfalls eine private Anlegestelle mit einem Zugang und darüber hinaus bestünden vielerorts am Bielersee Bootsstege, die mit der hier strittigen Plattform vergleichbar seien (vgl. Beschwerde S. 23, Eingaben vom 8.9.2022 und 3.10.2022 samt Fotobeilagen, act. 9, 9A, 10 und 10A). Sie berufen sich damit auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht. Nach diesem geht jedoch die Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rechtsgleichheit vor. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nur ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (statt vieler BGE 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33]; BVR 2013 S. 85 E. 8.1 mit Hinweisen). – Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass für die angeblich vergleichbaren Bauten eine nachträgliche Baubewilligung ausdrücklich verweigert und gleichzeitig auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 29 Wiederherstellung verzichtet worden ist. Selbst wenn es einzelne solche Fälle gäbe, wäre darin noch keine ständige Praxis zu erblicken, an der die zuständige Behörde festhalten würde, obwohl oberinstanzlich deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist. Weitere Beweiserhebungen in diesem Zusammenhang sind nicht erforderlich; die Beweisanträge auf Aktenbeizug betreffend die Nachbarparzelle Nr. 3________ und schriftliche Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde betreffend Bootsanlegestellenbewilligungen am Bielersee werden abgewiesen (vgl. Eingabe vom 8.9.2022 act. 9). Soweit die Beschwerdeführer sich auf die Si- tuation am Blausee oder den TCS-Campingplatz in Gampelen beziehen, ist nicht ersichtlich, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten wollen (vgl. Replik vom 13.7.1011 act. 7). Ohnehin sind die Situationen nicht vergleichbar (vgl. betr. TCS-Campingplatz die Verfügung vom 5.8.2021, Akten RSA pag. 192 E. 12). Anders als die Beschwerdeführer meinen, stehen auch nicht Fragen zur Diskussion, in denen der Gemeinde Autonomie zukäme; soweit sie sich erstmals vor Verwaltungsgericht auf die Gemeindeautonomie gemäss Art. 65 BauG berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden (vgl. Replik vom 13.7.1011 act. 7). 8. 8.1Somit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 2). 8.2Die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist während des verwaltungsgerichtlichen Verfah- rens abgelaufen. Es ist daher eine neue Frist anzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 30 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird auf den
  3. Juli 2024 festgesetzt.
  4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden den Beschwerdeführern unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- auferlegt.
  5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2023, Nr. 100.2022.163U, Seite 31 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegner
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Gals
  • Bundesamt für Raumentwicklung
  • Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen:
  • Regierungsstatthalteramt Seeland
  • Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
  • Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern
  • Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Rechtsraum
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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2022 163
Entscheidungsdatum
07.11.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026