100.2022.162U HAT/STS/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Mai 2023 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Straub A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Staatshaftung; Schadenersatz im Zusammenhang mit Rückgabe von Asservaten (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 9. Mai 2022; 2021.SIDGS.272)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2023, Nr. 100.2022.162U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: –Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 hat die Sicherheitsdirektion des Kan- tons Bern (SID) das Staatshaftungsbegehren abgewiesen, mit dem A.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 564.-- wegen einer Beschädigung von sichergestellten Festplattenlaufwerken verlangte. –Dagegen hat A.________ am 3. Juni 2022 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge: «1. Die Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kanton Berns vom 9.05.2022 ist aufzuheben. 2. Der materielle Schadenersatz ist im vollen Umfang zu bestätigten. 3. Zusätzlich wird ein immaterieller Schaden von CHF 30’000.-- für die verlorenen Fotos der Weltreise geltend gemacht. 4. Es wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 5. Bei ablehnender Haltung wird im Rahmen der kostenlosen Rechts- pflege um juristische Vertretung ersucht und die Möglichkeit, das Be- gehren im juristischen Kontext zu substantiieren. Dabei ist eine an- gemessene Frist zu setzten. 6. Bei ablehnender Haltung wird eine mündliche, öffentliche Verhand- lung beantragt. 7. Parteikostenentschädigung vorbehalten.» –Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2022 beantragt die SID, die Be- schwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. –Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). – Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die Verfügung vom 9. Mai 2022 als sog. Anfechtungsobjekt. Sie gibt den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2023, Nr. 100.2022.162U, Seite 3 Rahmen des Streitgegenstands vor, indem dieser nicht über das hin- ausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4; sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5). – Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren lediglich Schadenersatz verlangt, weshalb die SID nur über dieses Begehren entschieden hat. Der erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Antrag, dem Beschwerdeführer sei (auch) eine Genugtuung auszurichten, liegt damit ausserhalb von Anfechtungs- und Streitgegenstand. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. –Verwaltungsgerichtsbeschwerden müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unter- schrift enthalten, wobei greifbare Beweismittel beizulegen sind (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). An die Begründung einer Laienbe- schwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Näheres bei Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22). –Erforderlich ist weiter, dass Antrag und Begründung innert der gesetz- lichen Beschwerdefrist eingereicht werden (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Da- mit besteht keine Handhabe, dem Beschwerdeführer eine, für den Fall einer «ablehnenden Haltung» beantragte Frist zur weiteren Substanzi- ierung seiner Ausführungen zu gewähren (vgl. Rechtsbegehren 5), dies unabhängig davon, ob ein solcher bedingter Antrag überhaupt zu- lässig ist (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 16). Zudem ist dem Be- schwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2022 eine Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort gesetzt worden. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer seit Beschwerdeerhebung auch Gelegenheit gehabt, sich weiter zur Sache zu äussern, soweit dies im Rahmen von unaufgeforderten Eingaben zulässig gewesen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2023, Nr. 100.2022.162U, Seite 4 wäre (vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 17). Schliesslich wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, eine Rechtsvertretung zu beauftragen. Ein allfälliger Zugang zu unentgeltlicher Rechtspflege be- inhaltet keinen Anspruch auf Vermittlung einer Rechtsvertretung durch das Verwaltungsgericht (vgl. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 34). – Der Beschwerdeführer beziffert sein Begehren um Schadenersatz nicht und nimmt in seinen knappen Ausführungen nur ganz am Rand Bezug auf die angefochtene Verfügung. Ob seine Eingabe bezüglich Schadenersatz den gesetzlichen Anforderungen an die Form genügt, ist deshalb fraglich, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwä- gungen offenbleiben: –Der Kanton Bern haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. Sep- tember 2004 [PG; BSG 153.01] vgl. auch Art. 71 Abs. 1 der Verfas- sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Die Haftung setzt somit ei- nen Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie einen (na- türlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden voraus; die Haftungsvoraussetzungen müssen kumula- tiv erfüllt sein, wobei ihr Vorliegen von der geschädigten Person zu be- weisen ist (statt vieler BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1). –Im Streit liegen hier die Kosten für den Ersatz von sechs Festplatten- laufwerken, die die Kantonspolizei im Rahmen einer gegen den Be- schwerdeführer eröffneten Strafuntersuchung sichergestellt hatte, und die dann offenbar bei ihrer Rückgabe auf dem Postweg beschädigt wurden. –Es ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert worden ist, die betreffenden Festplatten auf dem Polizeiposten abho- len zu kommen oder von einer bevollmächtigten Drittperson abholen zu lassen. Dabei wurde ihm auch in Aussicht gestellt, dass die Fest- platten im Unterlassungsfall vernichtet würden (vgl. dazu die Schreiben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2023, Nr. 100.2022.162U, Seite 5 des Kommandant-Stellvertreters der Kantonspolizei vom 19.3.2020 und 16.7.2020 sowie von Regierungsrat Müller vom 25.2.2021, alle in Vorakten Kapo [act. 10A1]). –Gemäss Art. 103 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG; BSG 551.1) kann eine sichergestellte Sache verwertet werden, wenn sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung und Androhung der Verwertung nicht innert angemessener Frist abgeholt wird. Ist eine entsprechende Verwertung zulässig, kann die Sache ent- schädigungslos vernichtet werden, falls die Aufwendungen für die Auf- bewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich über- steigen (Art. 104 Abs. 1 Bst. a PolG). –Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Bestimmungen erwogen, eine Vernichtung der Festplatten wäre zulässig gewesen. Sei die Kantons- polizei zu einer solchen berechtigt, könne der Beschwerdeführer aus einer allenfalls durch sie zu verantwortenden Beschädigung von vorn- herein keine Ansprüche ableiten (angefochtene Verfügung E. 6). –Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher auseinander, macht aber geltend, die als Schadenersatz beantragten Fr. 564.-- lägen «sicher wesentlich über den internen Auf- wänden von SID und KAPO». Sollte er damit das Erfüllen der Voraus- setzung gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst. a PolG bestreiten wollen, wonach die Aufwendungen für eine Verwertung den erzielbaren Erlös zu über- steigen haben, ist ihm nicht zu folgen: Zunächst handelt es sich beim streitigen Betrag von Fr. 564.-- um den Neuwert der Festplatten, der wesentlich über dem Zeitwert liegt. Der Erlös, der allenfalls bei einer Verwertung der gebrauchten Festplatten erzielbar wäre, sei es im Rah- men eines freihändigen Verkaufs oder durch Versteigerung, ist mit Si- cherheit deutlich tiefer. Zudem ist fraglich, ob sich gebrauchte Festplat- ten älteren Datums (die Sicherstellung ist bereits 2014 erfolgt) über- haupt verwerten liessen. Ferner scheint der Beschwerdeführer den Aufwand zu unterschätzen, der mit der Verwertung von Alltagsgegen- ständen, für die kein eigentlicher Markt besteht, verbunden wäre. Je- denfalls ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2023, Nr. 100.2022.162U, Seite 6 eine Verwertung liesse sich offensichtlich kein kostendeckender Erlös erzielen. –Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 103 Abs. 1 Bst. a PolG für eine Verwertung (Aufforderung und Androhung der Verwer- tung bzw. Vernichtung; angemessene Abholfrist) bestreitet der Be- schwerdeführer zu Recht nicht. Mithin steht fest, dass die Kantons- polizei zur Vernichtung der Festplatten berechtigt gewesen wäre. Bei diesen Gegebenheiten ist eine Haftung der Kantonspolizei für Trans- portschäden mit der Vorinstanz auszuschliessen. Inwiefern eine unzu- reichende Verpackung für den Postversand eine widerrechtliche amt- liche Handlung darstellen könnte, wenn die Vernichtung der betroffe- nen Festplatten zulässig gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer denn auch mit keinem Wort dar. –Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung der Rechtskon- trolle (vgl. Art. 80 Bst. a und b VRPG) stand. –Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich noch eine mündliche öf- fentliche Verhandlung «bei ablehnender Haltung». Ob ein solcher be- dingter Antrag überhaupt zulässig ist und ob sich der Beschwerdefüh- rer damit auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) berufen will, kann offenbleiben: Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist schriftlich, ausser dieses ordne eine In- struktionsverhandlung, eine mündliche Schlussverhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder eine Urteilsberatung an (Art. 31, 36 und 37 VRPG; BVR 2014 S. 197 E. 3.1). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen («civil rights») oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem un- abhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in ei- nem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist ver- handelt wird. Der Begriff «civil rights» bezieht sich nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheit- lich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2023, Nr. 100.2022.162U, Seite 7 Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (statt vieler BGE 144 I 340 E. 3.3.4). –Selbst wenn ein «civil right» betroffen ist, gilt die Pflicht zur Durchfüh- rung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht absolut. Eine solche kann namentlich unterbleiben, wenn die Streitsache nur Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die ohne Weiteres aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen beantwortet werden können. Dies ist namentlich der Fall, wenn ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennbar ist, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (vgl. BVR 2009 S. 443 E. 7; BGE 136 I 279 E. 1; BGer 8C_352/2022 vom 7.11.2022 E. 3.2.1 f. sowie Europäischer Gerichtshof für Menschen- rechte [EGMR] 51269/07 vom 25.11.2014, Pákozdi gegen Ungarn, Ziff. 27; Reto Feller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 36 N. 12). –Hier hat sich die Beschwerde als unzulässig oder zumindest in der Sa- che offensichtlich unbegründet erwiesen. Sollte der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragen, wäre der Antrag daher abzuweisen. –Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer- deführer zwar grundsätzlich kostenpflichtig, der Verfahrensstand rechtfertigt es aber, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es sind keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). –Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstands- los und ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. – Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) fällt das vorliegende Urteil in die einzelrichterliche Zustän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2023, Nr. 100.2022.162U, Seite 8 digkeit, sowohl was das Schadenersatzbegehren angeht (Streitwert), als auch in Bezug auf die Genugtuung (offensichtliches Nichteintreten). Demnach entscheidet der Einzelrichter: