100.2022.160U HER/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Mai 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 2. Mai 2022; 2020.SIDGS.672)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1991), Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 25. August 2015 zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 20. November 2015 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________ (Jg. 1984) und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 19. November 2019 verlängert wurde. Im ... 2017 gebar B.________ eine aussereheliche Tochter. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde im Dezember 2021 geschieden. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 verweigerte das Amt für Bevölkerungs- dienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 10. August 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Am 13. Januar 2021 ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wies der instruierende Rechtsdienst mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 mangels Prozessarmut ab. Mit Ent- scheid vom 2. Mai 2022 wies die SID die Beschwerde ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist auf den 21. Juni 2022. C. Hiergegen hat A.________ am 2. Juni 2022 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventuell sei die Ange- legenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 3 ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör und daraus resultierend eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde S. 3-5). 2.1Nach dem Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sach- verhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind verpflichtet,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 4 diesen richtig und vollständig abzuklären, wobei der Untersuchungspflicht die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG) gegenübersteht (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 1 und 5). Sowohl aufgrund der Unter- suchungsmaxime als auch gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien anerbotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (sog. Beweisabnahmepflicht). Gelangen sie in freier, pflicht- gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die vorhandenen Akten er- laubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, können sie in antizipierter Beweiswürdi- gung auf das Erheben weiterer Beweise verzichten (statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2019 S. 344 E. 5.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). 2.2Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids führt (statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]; BVR 2018 S. 281 E. 3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 9). Praxisgemäss kann eine nicht besonders schwere Gehörsverletzung indessen geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprü- fungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person daraus kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerde- verfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte (BGE 145 I 167 E. 4.4 [Pra 108/2019 Nr. 119]; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann – gegebenenfalls selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung – namentlich abgesehen werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 138 II 77 E. 4; BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.4.4; BVR 2010 S. 13 E. 4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11). 2.3Im Verfahren vor dem ABEV war die Ehefrau schriftlich befragt wor- den. Da ihre Stellungnahme knapp ausfiel (Akten MIDI pag. 113), beantragte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Ehefrau sei per- sönlich zu befragen (Akten MIDI pag. 258). Der Beweisantrag wurde aller-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 5 dings abgelehnt (Akten MIDI pag. 267). Dadurch verletzte das ABEV gemäss der SID das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz (an- gefochtener Entscheid E. 2.5). Aus diesem Grund befragte die SID im vor- instanzlichen Verfahren die Ehefrau des Beschwerdeführers selber schrift- lich mittels Fragekatalog (der Fragenkatalog ging ebenfalls dem Beschwer- deführer zu (Akten SID pag. 45 f. und 54 ff.) und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich im Licht der Antworten der Ehefrau (Schreiben vom Juli 2021) zur Sache zu äussern; gleichzeitig wies die SID den Antrag des Be- schwerdeführers auf Befragung der Geschwister der Ehefrau ab (Akten SID pag. 71 f.). Der Beschwerdeführer machte von der Gelegenheit zur Äusse- rung mit Eingabe vom 10. September 2021 Gebrauch; weitere Beweisan- träge stellte er nicht (Akten SID pag. 75 f.). Mit Endentscheid berücksichtigte die SID den vorinstanzlichen Verfahrensfehler im Kostenpunkt (angefochte- ner Entscheid E. 8.2 f.). Sie erachtete durch ihr Vorgehen den Verfahrens- fehler als geheilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6 f.). 2.4Der Beschwerdeführer rügt, die SID hätte die Gehörsverletzung ei- nerseits nicht heilen dürfen. Andererseits habe sie das rechtliche Gehör sel- ber verletzt und den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt. Denn sie habe seine Exfrau nicht vorgeladen und mündlich angehört, son- dern «lediglich eine Stellungnahme eingeholt», welche zudem «in krassem Widerspruch» zu ihrer ersten Stellungnahme vom November 2019 stehe und «in sich selber widersprüchlich» sei. Überdies habe die SID seinen Antrag auf Anhörung der Geschwister seiner Exfrau trotz «erheblicher Widersprü- che und Unklarheiten» im Sachverhalt ohne Begründung abgelehnt (Be- schwerde S. 3-5). 2.5Der SID kommt in ihrer Funktion als verwaltungsinterner Justizbe- hörde umfassende Prüfungszuständigkeit zu, d.h. volle Kognition, Angemes- senheitskontrolle eingeschlossen (Art. 66 VRPG; vgl. dazu Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 4 und 6). Der dem ABEV hier angelastete Verfahrensfehler (vgl. vorne E. 2.3) wiegt zwar nicht mehr leicht, ist aber nicht so schwerwiegend, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre (vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verliert, steht der Heilung nicht entgegen (vgl. BVR 2008 S. 97 E. 2.2.3 betreffend Nichtzustellung ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 6 ner schriftlichen Stellungnahme der Ehefrau an den ausländischen Ehemann im Verfahren auf Aufenthaltsbeendigung). Die Vorinstanz durfte den Verfah- rensfehler demnach grundsätzlich heilen. 2.6Der Verfahrensfehler gilt lediglich als geheilt, sofern die SID ihrer Un- tersuchungspflicht genügend nachgekommen ist: 2.6.1 Der Beschwerdeführer hatte mit Beschwerde an die SID beantragt, die Ehefrau zum Trennungszeitpunkt anzuhören (S. 2). Die SID liess dieser in der Folge einen detaillierten Fragekatalog zukommen (vorne E. 2.3). Die Ehefrau äusserte sich mit Schreiben vom 8. Juli 2021 differenziert und schlüssig zu den ihr unterbreiteten Fragen hinsichtlich der Art und Entwick- lung ihrer Beziehung in der fraglichen Zeit (Akten SID pag. 67 f.; vgl. hinten E. 3.6.1). Zu diesen Ausführungen nahm der Beschwerdeführer am 10. Sep- tember 2021 Stellung (Akten SID pag. 76), beantragte aber weder eine mündliche Befragung der Ehefrau noch wies er auf («krasse») Widersprüche in den Aussagen der Ehefrau hin, wie er sie nunmehr vor Verwaltungsgericht vorbringt (vgl. Akten SID pag. 75 ff.; Beschwerde S. 4-5 und 7-8; zutreffend Vernehmlassung SID S. 1 f.). Zwar bedingt die Untersuchungspflicht, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig ab- klärt. Hingegen liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen, mit welchen Mit- teln sie den Sachverhalt abklärt (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 1 und 26 mit Praxisnachweisen). Eine mündliche Befragung der Ehefrau wäre zwar möglich gewesen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c VRPG). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Auskunft schriftlich einholte; dies ist in Konstellationen wie der vorliegenden ständige Praxis im Ausländerrecht und eine sachgerechte Beweismassnahme – um stark persönlichkeitsbezogene Belange, welche einzig im direkten Kontakt persönlich erhoben werden kön- nen, handelte es sich nicht (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 61). Auch hatte die SID keinen Anlass zu Ergänzungsfragen oder weiterer (mündlicher) Anhörung, nachdem sie die Aussagen der Ehefrau (begründetermassen) als glaubhaft einstufte (vgl. hinten E. 3.6) und von der zusätzlichen Befragung der Geschwister der Ehefrau absehen durfte (sogleich E. 2.6.2 hiernach). 2.6.2 Ebenso durfte die SID von der Befragung der Geschwister der Ehe- frau absehen. Sie hatte mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 den da- hingehenden Antrag des Beschwerdeführers nach Einsicht in die Eingabe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 7 der Ehefrau vom 8. Juli 2021 abgewiesen (Akten SID pag. 71 f.; vorne E. 2.3). Wie die SID in ihrer Vernehmlassung überzeugend vorbringt (S. 2 f.), konnten die Geschwister der (heutigen) Exfrau (damalige[r] Schwägerin und Schwager des Beschwerdeführers) als Drittpersonen nur beschränkt Aussa- gen zur hier strittigen Frage machen, wann der Ehewille der Ehefrau erlo- schen war. Der Beschwerdeführer bestreitet weder diese Feststellung der SID noch legt er dar, welche entscheidenden Erkenntnisse Befragungen der Genannten hätten liefern können. Entgegen seiner Auffassung liessen sich die Verhältnisse auf der Grundlage der eingeholten Äusserung der Ehefrau ohne die Befragung deren Geschwister beurteilen. Insgesamt hat die SID den entscheiderheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben (vgl. hinten E. 3.10). 2.6.3 Im Übrigen trifft nicht zu, dass die SID den Antrag auf Befragung der Geschwister ohne Begründung abgelehnt hat: Sie begründete Ziff. 3 der Zwi- schenverfügung erwägungsweise «mit Blick auf» die Stellungnahme der Ehefrau vom 8. Juli 2021 (Akten SID pag. 71). Damit brachte die SID klar zum Ausdruck, dass sie die beantragten weiteren Befragungen in vorläufiger Bewertung der Ausführungen der Ehefrau (antizipierte Beweiswürdigung; vorne E. 2.1) nicht für entscheiderheblich hielt. Darin liegt eine rechtsgenüg- liche Begründung (so zutreffend die SID in ihrer unbestritten gebliebenen Vernehmlassung S. 2 f.). 2.7Aufgrund des in E. 2.6 Ausgeführten und mit Blick auf das in E. 2.5 Festgestellte ist erstellt, dass die Gehörsverletzung im Bewilligungsverfah- ren vor der SID geheilt wurde und diese auf die Rückweisung der Sache an das ABEV wegen Verletzung der Untersuchungspflicht verzichten durfte. Der gegen die SID gerichtete Vorwurf der Gehörsverletzung erweist sich als un- begründet, ebenfalls die Rüge, sie habe durch Ablehnung der beantragten weiteren Befragungen den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Frage, ob die Gehörsverletzung durch das ABEV vor Verwaltungsgericht geheilt wer- den könnte (vgl. Beschwerde S. 4-5), stellt sich nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 8 3. In der Sache strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 3.1Der Beschwerdeführer macht einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) geltend. – Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen; nicht angerechnet wird die voreheliche Beziehung. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tat- sächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im We- sentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohn- gemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2), d.h. die eheliche Gemeinschaft endet in der Regel mit der Aufgabe der Haushalts- gemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2; BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2). Von dieser Regel ist aber insbesondere dann ab- zuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehe- gatten erloschen ist (BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021 E. 4.1.1 [betreffend VGE 2020/235 vom 9.8.2021], 2C_337/2020 vom 23.7.2020 E. 3.4, 2C_392/2019 vom 24.1.2020 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung aus (BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2, 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2). 3.2Für den Beginn der Dreijahresfrist ist auf die Heirat am 20. November 2015 abzustellen. Im Juni 2019 zog der Beschwerdeführer aus der gemein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 9 samen Wohnung aus und wohnt seit dem 15. Juli 2019 getrennt von seiner heutigen Exfrau in einer eigenen Wohnung (Akten MIDI pag. 71, 116 ff.). Umstritten ist, ob bereits vor dem definitiven Auszug des Beschwerdeführers der Ehewille der Frau erloschen war und die eheliche Beziehung trotz fort- dauernden gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wurde, d.h. nur noch eine faktische Wohngemeinschaft vorlag. 3.3Die Vorinstanz ging davon aus, dass es spätestens zu Beginn des Jahres 2017 zu einer faktischen Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Eheleute kam. Spätestens ab Herbst 2016 habe sich die Beziehung zumin- dest aus Sicht der Ehefrau verschlechtert. Zum Bruch zwischen den Eheleu- ten geführt habe einerseits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab Ende August 2016 in Zürich arbeitete und sich entsprechend seltener in Bern aufhielt, andererseits die Schwangerschaft der Ehefrau und die Geburt einer ausserehelichen Tochter. Weiteres Indiz für eine Trennung zu Beginn des Jahres 2017 sei die Angabe des ehemaligen Rechtsanwalts des Beschwer- deführers, wonach die Eheleute seit März 2017 getrennt lebten. Es sei aus diesen Gründen nicht relevant, dass der Beschwerdeführer weiterhin an der gleichen Wohnadresse wie seine Ehefrau gemeldet gewesen war und zeit- weise dort übernachtete. Auszuschliessen sei jedenfalls, dass es zu einer ernsthaften Wiederannäherung der Eheleute gekommen sei (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 4.5). Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG sei nicht erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6). – Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt. Es könne wie dargelegt ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die eheliche Gemeinschaft bis Juni 2019 oder jedenfalls länger als bis Novem- ber 2018 und damit mehr als drei Jahre angedauert habe (vgl. Beschwerde S. 9). 3.4Zur Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Nach seiner Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau an gleicher Ad- resse in der Gemeinde ... gemeldet (Akten MIDI pag. 29 f., 41). Ab dem 29. August 2016 bis zum 28. Februar 2019 war er als Küchenmitarbeiter in einem Gastronomiebetrieb in ...-Zürich angestellt, zuerst als Küchenaushilfe, ab 1. Januar 2017 zu 100 % als Mitarbeiter Küche (Akten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 10 MIDI pag. 93 f., 119 f.), und übernachtete aufgrund der Arbeitszeiten vermehrt in Zürich (Akten MIDI pag. 82 f., 113). Im Januar 2018 meldeten sich der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau an die gleiche Adresse nach ... um (Akten SID 5A1 Beilagen 18 und 19). Im Juli 2018 erfolgte eine erneute gemeinsame Ummeldung zurück in die Gemeinde ... (Akten SID 5A1 Beilage 17). Ab März 2019 war der Beschwerdeführer in Bern bei einer Tankstelle zu einem 100 % Pensum angestellt (Akten MIDI pag. 101 f.). Am 8. Juli 2019 unterzeichneten die Eheleute den gemeinsa- men Scheidungsantrag und eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Darin hielten sie fest, dass sie beabsichtigten, ihren gemeinsamen Haushalt aufzuheben, sobald der Beschwerdeführer eine Wohnung für sich gefunden hat (Akten MIDI pag. 86 f.). Bereits im Juni 2019 hatte der Beschwerdeführer die gemeinsame Wohnung verlassen und bezog am 15. Juli 2019 eine ei- gene Wohnung in der Gemeinde ... (vorne E. 3.2). Die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft wurde damit im Juni 2019 auf- gelöst, womit das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz erfüllt wäre. Die Vorinstanz schloss jedoch zu Recht, dass die Dauer der Wohngemeinschaft nicht vollumfänglich als eheliches Zusammen- leben berücksichtigt werden kann. Dies wird nachfolgend aufgezeigt. 3.5Zunächst sind die Schwangerschaft und Geburt einer aussereheli- chen Tochter sowie das damit zusammenhängende Geschehen näher zu betrachten. Die Ehefrau wurde Anfang des Jahres 2017 schwanger und ge- bar am ... 2017 ein aussereheliches Kind. Sie orientierte den Be- schwerdeführer im Frühjahr 2017 über die Schwangerschaft (Akten SID pag. 68) und behauptete nie, dass er der Vater sei. Am 5. Januar 2018 focht der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Vaterschaft an. Das Gericht stellte mit Entscheid vom 6. November 2018 fest, dass der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater der Tochter ist. Die Identität des leiblichen Vaters blieb ungeklärt (Akten MIDI pag. 136 ff., 171 f., 218 ff.). Da die Ehefrau, wie sie glaubhaft dargelegt hat, lediglich einmal mit dem Mann verkehrt hatte (vgl. Akten SID pag. 67), ist nicht von einer Parallelbeziehung auszugehen. Gleichwohl stellt die Schwangerschaft mit einem ausserehelichen Kind ein Indiz dafür dar, dass die eheliche Beziehung bereits zu jenem Zeitpunkt erheblich belastet war. Im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung berichtete die Ehefrau der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 11 Beiständin ihrer Tochter, dass sich der Beschwerdeführer im Monat der Zeugung im ... 2017 nur etwa einen Tag im gemeinsamen Haushalt mit ihr aufgehalten habe und es dabei nicht zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Die übrige Zeit habe er sich in der Region Zürich aufgehalten, wo er seiner Erwerbstätigkeit nachgehe (Akten MIDI pag. 171). Zudem hielt Rechtsanwalt C.________ in der Vaterschaftsklage im Januar 2018 fest, dass die Eheleute seit März 2017 getrennt lebten (Akten MIDI pag. 138). In der ergänzenden Eingabe zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Vaterschaftsprozess – im September 2018 – teilte er weiter gestützt auf eine Bestätigung des Untervermieters mit, der Beschwerdeführer wohne bei einem Freund in Zürich für Fr. 500.-- zur Untermiete und suche eine eigene Wohnung (Akten MIDI pag. 188). Während des gesamten Va- terschaftsprozesses (5.1.-6.11.2018) gab er als Adresse ... (ZH) an (vgl. Akten MIDI pag. 134 ff.). Die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer die Angaben von Rechtsanwalt C.________ zu relativieren sucht (Beschwerde S. 8-9), überzeugen nicht: Mit der SID (Vernehmlassung S. 3) ist festzustellen, dass allein aus dem Fehlen von Dolmetscherkosten in der Honorarnote von Rechtsanwalt C.________ im Vaterschaftsprozess (Akten MIDI pag. 225 ff.) nicht gefolgert werden kann, der Beschwerdeführer habe sich mit dem Rechtsvertreter nicht verständigen können. Sollte der Rechtsvertreter das Getrenntleben der Eheleute ab März 2017, wie mit Beschwerde weiter gemutmasst wird, lediglich aus prozesstaktischen Gründen behauptet haben, ist zunächst nicht nachvollziehbar, warum er als Trennungszeitpunkt nicht ein Datum neun Monate vor der Geburt der Tochter anfangs ... 2017 wählte. Ausserdem wurde die Vaterschaftsklage erhoben, obschon die Ehefrau selber erklärte, ihre Tochter sei nicht das leibliche Kind des Beschwerdeführers (Akten MIDI pag. 138). Hätte der Rechtsvertreter das Getrenntleben behauptet, um einen kostenintensiven DNA-Test zu vermeiden, so der Beschwerdeführer weiter, ist nicht nachvollziehbar, wieso er dennoch einen solchen beantragt hat (Akten MIDI pag. 138). Nicht überzeugen kann schliesslich das Argument, die Aussage von Rechtsanwalt C.________ über das Getrenntleben der Ehegatten sage «höchstens», dass er (der Beschwerdeführer) damals unter der Woche bei einem Bekannten in Zürich übernachtet habe (Beschwerde S. 9). Abgese- hen davon, dass sich der Rechtsanwalt diesfalls in diesem Sinn ausgedrückt hätte, wollte er mit der Aussage bewusst aufzeigen, dass die Ehegatten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 12 keine eheliche Beziehung mehr lebten und der Beschwerdeführer somit nicht der leibliche Vater sein konnte (vgl. Akten MIDI pag. 138). Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist nicht zu beanstanden, dass die SID die Schwanger- schaft und die Geburt der ausserehelichen Tochter als gewichtiges Indiz da- für sieht, dass die eheliche Beziehung nicht während drei Jahren Bestand hatte. 3.6Sodann sind die Aussagen der Ehefrau zu würdigen. Diese äusserte sich einerseits im ausländerrechtlichen Verfahren vor dem MIDI im Novem- ber 2019 und andererseits im Beschwerdeverfahren vor der SID im Juli 2021 zur ehelichen Beziehung, ihren Trennungsabsichten und dem Trennungs- zeitpunkt. 3.6.1 Zwar nannte die Ehefrau in ihrer Stellungnahme im November 2019 als Trennungszeitpunkt Juni 2019 (Akten MIDI pag. 113). Gleichzeitig schil- derte sie aber im November 2019 wie auch im Juli 2021, dass die berufsbe- dingte Abwesenheit des Beschwerdeführers ab Herbst 2016 zu einer Ent- fremdung bzw. einem Auseinanderleben zwischen ihr und ihm geführt habe (Akten MIDI pag. 113; Akten SID pag. 67). Während dieser Zeit sei sie auch einmalig mit einem anderen Mann sexuell intim gewesen und von diesem schwanger geworden (Akten SID pag. 67). Im Juli 2021 erklärte sie, dass sich ihre Schwangerschaft zweifellos (zusätzlich) negativ auf die Beziehung ausgewirkt habe und, rückblickend gesehen, sicherlich ausschlaggebend für die Trennung gewesen sei. Es sei zwar schwierig, einen genauen Zeitpunkt zu nennen, ab welchem sie «keine Liebe mehr» für den Beschwerdeführer empfunden habe. Wahrscheinlich sei diese aber während ihrer Schwanger- schaft verloren gegangen. Sie habe zunächst noch die Hoffnung gehabt, der Beschwerdeführer und sie würden wieder zusammenfinden. In diesem Sinne hätten sie nach der Geburt ihrer Tochter im ... 2017 noch einmal einen Beziehungsversuch gestartet. Dieser sei jedoch bereits kurze Zeit später ge- scheitert. Offiziell habe der Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 eine eigene Wohnung bezogen. Faktisch hätten sie aber bereits ab Ende 2016/Anfang 2017, als der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle in Zürich angenommen hatte, keinen gemeinsamen Haushalt mehr geführt. Zur Frage nach ihren Trennungsabsichten erklärte sie, dass sie sich im April 2019 zur Auflösung der Ehe entschieden habe und daher im Mai 2019 einen Anwalt aufgesucht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 13 hatte. Getrennt gelebt hätten sie und der Beschwerdeführer aber faktisch schon vorher. Mittlerweile habe sie einen Anwalt beauftragt, das Eheschei- dungsverfahren einzuleiten, sobald seit dem offiziellen Auszug zwei Jahre vergangen sein werden, d.h. am 15. Juli 2021. Auf die Frage, ob sich die Beziehung ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführer wieder in Bern arbeitete (März 2019), verändert habe, erklärte sie, dass sich die Be- ziehung auch nach dieser Rückkehr nicht verbessert habe. Es sei zu keiner ernsthaften oder dauerhaften Wiederannäherung gekommen (vgl. Akten SID pag. 68). 3.6.2 Erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bringt der Beschwer- deführer vor, die Aussagen seiner (heutigen) Exfrau im Juli 2021 eigneten sich nicht als Indiz oder Beweis zur Beurteilung des Trennungszeitpunkts, da sie in einem «krassen Widerspruch» zu ihrer Stellungnahme im Novem- ber 2019 stünden und «in sich selber widersprüchlich» seien (Beschwerde S. 4-5 und 7-8). Dazu ist Folgendes festzuhalten: In ihrer Stellungnahme vom Juli 2021 äussert sich die Ehefrau ausführlich und nachvollziehbar zur Beziehung mit dem Beschwerdeführer, ihren Tren- nungsabsichten und zum Trennungsdatum (Akten SID pag. 67 f.; vgl. vorne E. 3.6.1). Ihre Aussagen erscheinen weder übertrieben noch übermässig be- lastend: So räumt sie beispielsweise ein, dass es schwierig sei, den Zeit- punkt zu nennen, ab welchem sie «keine Liebe mehr» für den Beschwerde- führer empfunden habe. Sie gehe jedoch davon aus, dass die Liebe während der Schwangerschaft verloren ging (vorne E. 3.6.1). Es ist sodann, wie die SID mit Vernehmlassung (S. 3) zu Recht festhält, weder substanziiert vorge- bracht noch liegen Anzeichen dafür vor, dass die Ehefrau aufgrund mögli- cher vorsorge- oder unterhaltsrechtlicher Ansprüche im Scheidungsverfah- ren mit ihren Aussagen Eigeninteressen verfolgte. In Anbetracht der Tatsa- che, dass die Ehe nur relativ kurze Zeit bestand, der Beschwerdeführer fi- nanziell selbstständig war und der Ehe keine gemeinsamen Kinder entsprun- gen sind, erscheint dies umso weniger wahrscheinlich. In Bezug auf den Trennungszeitpunkt decken sich die Aussagen der Ehefrau im Juli 2021 zu- dem weitgehend mit den Angaben von Rechtsanwalt C.________, der den Beschwerdeführer im Vaterschaftsprozess vertreten hatte (vgl. vorne E. 3.5), ebenso mit den Aussagen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 14 ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. E. 3.6.3 hiernach). Dass die Ehefrau im November 2019 angegeben hatte, sie seien seit Juni 2019 getrennt und sie habe seit anfangs 2019 Trennungsabsichten (Akten MIDI pag. 113), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Stellungnahme vom Juli 2021 nicht zu mindern. Ihre Angaben im November 2019 waren wenig ausführlich und teilweise nur stichwortartig verfasst, womit ihnen insgesamt weniger Beweiskraft beizumessen ist. Zudem standen sie im Widerspruch zu Angaben von Rechtsvertreter C.________ des Beschwerdeführers im Vaterschaftsprozess, weshalb sich die SID veranlasst sah, die Ehefrau erneut zu befragen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5 ff.). Im Übrigen lassen sich die Widersprüche zwischen ihren Aussagen zum Trennungszeitpunkt im November 2019 und den Aussagen von Rechtsanwalt C.________ mit ihrer Stellungnahme im Juli 2021 weitgehend auflösen: Denn dass die Ehefrau in der Stellungnahme vom November 2019 als Trennungszeitpunkt Juni 2019 angab, erstaunt insoweit nicht, als zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die gemeinsame Wohnung verliess und anschliessend «offiziell» in eine eigene Wohnung in ... zog, wie sie im Juli 2021 erklärte (Akten MIDI pag. 71, 113, 115 ff., 258; Akten SID pag. 68). Dies stellte auch die SID in ihrer Vernehmlassung fest (S. 2), was seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb. Mit der SID ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass sich die Ehefrau bei der Angabe zum Trennungszeitpunkt im November 2019 am definitiven Auszug des Be- schwerdeführers aus der Wohnung orientierte. 3.6.3 Insgesamt besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Sachver- haltsdarstellung der Ehefrau in der Stellungnahme vom Juli 2021 zu zweifeln. Darauf ist daher abzustellen. Dieser Schluss wird unterlegt mit dem Bild, das die Akten ganz allgemein von der Ehefrau zeichnen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass sie mit ihrer Darlegung dem Beschwerdeführer schaden will. Ihre Darlegungen und Erklärungen sind zu jedem Zeitpunkt sachlich. Über den Beschwerdeführer äussert sie sich respektvoll, die Beziehung en- dete nicht im Streit. Ihre Aussagen lassen vielmehr darauf schliessen, dass sie sich seit der be- rufsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers von ihm emotional dis- tanzierte, ihr Ehewille während der Schwangerschaft erlosch und die eheli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 15 che Beziehung ab dem Frühjahr 2017 nicht mehr gelebt wurde. Die Angabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem MIDI (Fürsprecher D.), wonach die Ehefrau ihm gegenüber geäussert habe, sie und ihr Mann hätten mit der Absicht, die Ehe zu retten, bis Juni 2019 zusammengewohnt (Akten MIDI pag. 258), wird durch ihre Stellungnahme vom Juli 2021 nicht bestätigt. Zudem steht diese Angabe im Widerspruch zur früheren Angabe von Fürsprecher D. Demnach soll sich die Ehefrau nach der Geburt ihrer Tochter vom Beschwerdeführer abgewandt und von Trennung gesprochen haben; sie habe ab dem ... 2017 den Kontakt zu ihm begrenzen und sich ausschliesslich dem Kind widmen wollen (Akten MIDI pag. 114 f.). Die Behauptung, dass die Eheleute bis im Sommer 2019 «immer wieder zusammen» gewohnt hätten, führte er nicht näher aus (Akten MIDI pag. 115). 3.7Insgesamt ist nach dem Erwogenen davon auszugehen, dass sich die Beziehung der Eheleute aufgrund der berufsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers ab Ende 2016, des Seitensprungs der Ehefrau im ... 2017 und der anschliessenden Schwangerschaft nicht nur verschlechterte, sondern diese Umstände insgesamt dazu führten, dass der Ehewille zumindest der Ehefrau erlosch und die eheliche Gemeinschaft ab dem Früh- jahr 2017 nicht mehr effektiv gelebt wurde. 3.8Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: 3.8.1 Die Wohnsitzbestätigung der Gemeinde ... und der Mietvertrag vom 3. Juli 2019 (Akten SID 5A1 Beilage 18, 19 und 22) beweisen weder, dass die Eheleute von Januar 2018 bis Juli 2019 weiterhin zusammenwohnten, noch, dass die eheliche Beziehung effektiv gelebt wurde (vgl. Beschwerde S. 7). Im Gegenteil ist gestützt auf die Aussagen der Ehefrau zur Wohnsituation ab 2018 nicht davon auszugehen, dass es nach der Auf- lösung der ehelichen Beziehung im Frühjahr 2017 zu einer ernsthaften Wie- derannäherung kam. So führte sie aus: «Vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 war ich als Untermieterin in der Wohnung eines Kollegen (...) in (...) ... wohnhaft. Am 1. Juli 2018 konnte ich meine heutige 3-Zimmerwohnung beziehen.» (Akten SID pag. 67; vgl. auch Vernehmlassung S. 3). Auch aus der Tatsache, dass die Ehefrau die Scheidungsklage «erst» im August 2021 einreichte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 16 (Beschwerde S. 8). Denn dieser Umstand macht lediglich deutlich, dass sich die Ehefrau für das Abwarten der zweijährigen Trennungsfrist am offiziellen Auszug des Beschwerdeführers im Juli 2019 orientierte und schliesst nicht aus, dass ihr Ehewille bereits vorher erloschen war (vgl. Akten SID pag. 68; angefochtener Entscheid E. 4.5). 3.8.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos von ... 2017 bis Dezember 2018, mit denen der Beschwerdeführer belegen will, dass auch er sich um die Tochter der Ehefrau gekümmert habe (Beschwerde S. 6; Akten SID 5A1 Beilage 3), ändert nichts an der Feststellung, dass die Ehe- leute seit Frühjahr 2017 lediglich in einer faktischen Wohngemeinschaft zu- sammenlebten. Auch lässt nicht auf eheliches Zusammenleben schliessen, dass auch er sich um das Kind gekümmert haben mag. Denn die Auflösung der Ehegemeinschaft schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau weiterhin einen freundschaftlichen Kontakt pflegten. Der Be- schwerdeführer legt auch nicht substanziiert dar, wie das Eheleben ab dem Frühjahr 2017 konkret gelebt worden sein soll. In diesem Sinne ist der Be- schwerdeführer daran zu erinnern, dass der behördliche Untersuchungs- grundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird. Letztere verlangt, persönliche Sachumstände von sich aus zu dokumentieren und entsprechende Belege beizubringen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5 und Art. 20 N. 13 mit Hinweisen; vgl. auch Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 90 AIG N. 1). Sie bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mit- wirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In diesen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BGE 124 II 361 E. 2b; BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 5). Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, gestützt auf seine Mitwirkungspflicht anhand geeigneter Beweise darzule- gen, dass die eheliche Gemeinschaft ab dem Frühjahr 2017 über freund- schaftliche Kontakte hinausgehend weiterhin bestand. Ebenso wäre zu er- warten gewesen, dass er allfällige Bemühungen, seine Ehe zu retten, im ausländerrechtlichen Verfahren substanziiert dartut. Aussagekräftige Nach- weise dafür wären beispielsweise Textnachrichten zwischen den beiden oder plausible Darlegungen allfälliger Anstrengungen, die ehelichen Prob-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 17 leme zu überwinden (wie z.B. das Absolvieren einer Paartherapie), gewesen (vgl. BGer 2C_337/2020 23.7.2020 E. 4.4, 2C_903/2018 vom 29.4.2019 E. 3.3). 3.8.3 Dass es nach der Geburt der Tochter der Ehefrau (ab ... 2017) noch einmal zu Annäherungsversuchen zwischen den Eheleuten gekommen war, ist zwar laut den Aussagen der Ehefrau nicht auszuschliessen (vgl. vorne E. 3.6.1). Es kann jedoch aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht von einem ernsthaften Neuanfang in der Beziehung ausgegangen werden. Auch nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kanton Bern im März 2019 war es gemäss seiner Ehefrau nicht zu einer ernsthaften oder dauerhaften Wiederannäherung gekommen (vorne E. 3.6.1). Deren glaub- hafte Darstellung vermag der Beschwerdeführer nicht zu entkräften. 3.9Zusammenfassend liegen mit den Aussagen der Ehefrau, den Anga- ben zweier ehemaliger Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie in Würdigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende des Jahres 2016 überwiegend in der Region Zürich aufhielt und die Ehefrau im ... 2017 von einem anderen Mann schwanger wurde, genügend Indizien vor, die den Schluss zulassen, dass die eheliche Beziehung im Frühjahr 2017 geendet hat. 3.10Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der rechtser- hebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere die vom Beschwerdeführer erneut beantragte Befragung der Geschwister seiner heutigen Exfrau (vgl. Beschwerde S. 10), kann verzichtet werden. Bezüglich der hier strittigen Frage des erloschenen Ehewillens ist auf die als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen der Exfrau abzustellen (vgl. auch vorne E. 3.6.2 f.). Die Aussagen ihrer Geschwister könnten demgegen- über nicht hinreichend belegen, dass die eheliche Beziehung über freund- schaftliche Bindungen hinaus weiterbestanden hatte. Von den Befragungen sind somit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wären. Die entsprechenden Beweisanträge wer- den daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. vorne E. 2.1) abgewiesen. Insoweit erübrigt sich namentlich auch die – im Eventualstandpunkt ver- langte – Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz «zur Neubeur- teilung» (vorne Bst. C).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 18 3.11Nach dem Ausgeführten ist das Erfordernis der dreijährigen Ehege- meinschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat damit zu Recht einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG verneint. 3.12Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. nachehelicher Härtefall). Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass kein nachehelicher Härtefall gegeben ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 5.2 ff.), zumal der Beschwerdeführer sie vor Verwaltungsgericht nicht in Frage stellt. 4. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (angefoch- tener Entscheid E. 6). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufent- haltsdauer, die Integration und Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimat- land (angefochtener Entscheid E. 6.4 f.). Es ist weder geltend gemacht noch erkennbar, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 5. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisge- mäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 19 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kosten- pflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat aber um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt er- sucht. 6.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Fest- stellung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabtei- lung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nachfolgend: Kreis- schreiben Nr. 1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege») zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung – zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 20 praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; s. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Lucie von Büren, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 19 ff.). 6.2Näher zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Verfahrens- und Parteikosten zu bezahlen (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer arbeitet Vollzeit bei einer Tankstelle. Gemäss den Lohnabrechnungen März bis Mai 2022 hat er in diesem Zeit- raum einen durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 3'189.25 pro Monat erzielt nach Abzug der Quellensteuer (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 5). Sein Ar- beitsvertrag untersteht dem Gesamtarbeitsvertrag Tankstellenshops in der Schweiz (GAV Tankstellenshops; einsehbar unter: <www.tankstellenshops.ch>; vgl. BB 6), welcher in Art. 18 allen Mitarbei- tenden einen 13. Monatslohn garantiert. Dieser entspricht bei einer 100 % Anstellung dem normalen Monatslohn ohne Zuschläge. Der Anteil 13. Monatslohn ist entsprechend dem Kreisschreiben Nr. 1 Bst. B dem Ein- kommen hinzuzurechnen, womit das monatliche Nettoeinkommen rund Fr. 3'455.-- beträgt. 6.3Trotz teils fehlender Belege erscheinen folgende der geltend ge- machten Auslagen plausibel und werden zusätzlich zum Grundbetrag für Al- leinstehende (Fr. 1'200.--) berücksichtigt: Wohnkosten von Fr. 890.-- (BB 7) und auswärtige Verpflegung von Fr. 220.--. Die Auslagen von Fr. 100.-- für den Arbeitsweg sind mangels Belege zu kürzen auf monatliche Kosten von Fr. 79.-- für ein Abonnement zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C Ziff. 2d i.V.m. Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 Ziff. II/4; nachfolgend: KS B1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/ Unentgeltliche Rechtspflege»). Folgende Posten können demgegenüber nicht oder jedenfalls nicht vorbehaltlos übernommen werden: Die
prozessualer ZwangsbedarfFr. 3ʹ027.55 6.4Dem Zwangsbedarf von Fr. 3'027.55 steht ein Einkommen von Fr. 3'455.-- gegenüber, womit für den Beschwerdeführer ein Überschuss von monatlich Fr. 427.45 bzw. jährlich Fr. 5ʹ129.40 resultiert. Die hier zu erhe- bende reduzierte Pauschalgebühr für das Verfahren vor Verwaltungsgericht beträgt Fr. 500.-- (vgl. E. 6.5 hiernach). Was die Anwaltskosten betrifft, wird in vergleichbaren Fällen, in denen es ebenfalls um ausländerrechtliche Ent- fernungsmassnahmen geht, das Honorar praxisgemäss je nach den konkre- ten Umständen auf pauschal Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- festgesetzt. Im vor- liegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die Anwaltskosten höher festzusetzen; der Anwaltsaufwand beschränkte sich im Wesentlichen auf das Verfassen der Beschwerdeschrift. Mit Anwalts- kosten von höchstens Fr. 4'000.-- resultieren gesamthaft Kosten von rund Fr. 4'500.--, welche der Beschwerdeführer mit den ihm zur Verfügung ste- henden Mitteln innert Jahresfrist tilgen kann. Er gilt demnach nicht als pro- zessarm. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessaussicht zu prüfen wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 22 6.5Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsge- bühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2023, Nr. 100.2022.160U, Seite 23 5. Zu eröffnen: