100.2022.123U STN/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Juni 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. März 2022; 2021.SIDGS.500)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1992) reiste am 30. Juni 2012 in die Schweiz ein. Am 13. August 2012 heiratete er die Schweizerin B.________ (Jg. 1994). Er erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis am 30. Juni 2021. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder: Sohn C.________ (Jg. 2015) und die Zwillinge D.________ und E.________ (Jg. 2019). Am 1. November 2017 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ unter anderem we- gen schwerer Körperverletzung, begangen am 26. Juli 2015, zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das Obergericht des Kan- tons Bern bestätigte am 14. Oktober 2019 das erstinstanzliche Strafurteil. Am 28. September 2020 trat der Beschwerdeführer den Strafvollzug im Re- gionalgefängnis (RG) Burgdorf an und wurde am 15. Oktober 2020 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil verlegt. Am 14. Juni 2021 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung von A.________ bzw. verweigerte deren Verlängerung und wies ihn auf den Tag der Haftentlassung aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 5. Juli 2021 Beschwerde bei der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Ent- scheid vom 28. März 2022 ab. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 28. April 2022 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, den angefoch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 3 tenen Entscheid und die Verfügung des ABEV aufzuheben und seine Auf- enthaltsbewilligung zu verlängern. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei. Am 2. Mai 2022 ist A.________ ins RG Burgdorf und sodann am 4. Juli 2022 in die JVA Wauwilermoos verlegt worden. Per 31. Oktober 2022 haben ihm die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Kantons Bern, Amt für Jus- tizvollzug (AJV), die Vollzugsstufe des Electronic Monitoring (Backdoor Va- riante) gewährt. Am 21. Februar 2023 ist er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden; die Probezeit ist am 17. Mai 2024 abgelaufen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der SID vom 28. März 2022; er ist an die Stelle der Verfügung des ABEV getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; statt vieler BVR 2018 S. 528 E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des ABEV beantragt (vorne Bst. C), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26, Art. 84 N. 19).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 4 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2.
Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR. 142.20) haben ausländische Ehe- gatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der An- spruch erlischt unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vor- liegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfris- tigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, wobei keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgespro- chen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2Der Beschwerdeführer wurde am 14. Oktober 2019 vom Obergericht des Kantons Bern unter anderem wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt (vgl. vorne Bst. A, Akten MIDI pag. 347 ff., 383 f.). Das Strafurteil ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer beging die schwere Körperverletzung vor Inkrafttreten der Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) über die Landesver- weisung am 1. Oktober 2016. Den Ausländerbehörden verbleibt in dieser Si- tuation die Kompetenz, eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme anzuordnen. Art. 63 Abs. 3 AIG steht einem Widerruf mithin nicht entgegen (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.1, 146 ll 49 E. 5.3). Der Widerrufsgrund der länger- fristigen Freiheitsstrafe von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 5 AIG ist erfüllt. Mit der Vorinstanz kann offenbleiben, ob der Beschwerdefüh- rer mit seiner Straffälligkeit und Verschuldung auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 bst. b AIG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) gesetzt hat (angefochtener Entscheid E. 3.5). Der Beschwerdeführer rügt die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig. 2.3Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver- hältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung aus- serdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung und der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allge- meinen und der Rückfallgefahr. 3.1Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 6 öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regel- mässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Pra- xisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver- schulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und min- destens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpoli- zeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Mo- naten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schwei- zerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht an- wendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Ver- schuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). 3.2Bereits das Strafmass von 42 Monaten spricht für ein schweres Ver- schulden, ist doch die Grenze deutlich überschritten, ab welcher unabhängig vom jeweiligen Delikt von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 3) ist das Verschulden der Anlasstat in der Verhältnismässigkeitsprüfung mitzuberücksichtigen. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gängigen Praxis (vgl. etwa BGE 139 I 16 E. 2.2.1; so auch Vernehmlassung der SID vom 19.5.2022, act. 5). Auch aufgrund der konkreten Tatumstände ergibt sich ein sehr schwerwiegender Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung: Das Obergericht hat rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Si- cherheitsmitarbeiter eines Nachtclubs in eine Auseinandersetzung zwischen zwei Personen eingriff, die sich vor dem besagten Nachtclub abspielte. Er rannte zu einer unbekannten Person und trat ihr in den Rücken. Anschlies- send verpasste er dem Opfer ohne Vorwarnung einen Faustschlag ins Ge- sicht, wodurch das Opfer unvermittelt zu Boden stürzte, mit dem Hinterkopf auf der Strasse aufschlug und liegen blieb. Dies obwohl keine Bedrohungs- lage gegeben war und vom Opfer keine Gefahr ausging. Das Opfer wurde schwer verletzt: Es erlitt eine Subduralblutung (Blutung zwischen dem Ge- hirn und der Hirnhaut), ein Weichteilhämatom sowie einen Nasenbeinbruch. Weiter konnten Zeichen stumpfer sowie allenfalls halbscharfer Gewalteinwir- kungen im Gesicht und am Hinterkopf festgestellt werden. Die Hirnblutung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 7 war akut lebensbedrohlich. Nach der Erstversorgung waren fünf weitere Operationen nötig (Urteil des Obergerichts vom 14.10.2019, Akten MIDI pag. 347 ff., 370). Das Leben des Opfers ist nachhaltig und dauerhaft in er- heblichem Ausmass beeinträchtigt (rasche Ermüdbarkeit, reduzierte Leis- tungsfähigkeit, Gefühlsstörung im Bereich der linken Schläfe, eine störende Gesichtssymmetrie und eine ausgeprägte Narbenbildung am Kopf [Stand 15.8.2019]; Urteil des Obergerichts vom 14.10.2019, Akten MIDI pag. 347 ff., 370-372). Das Obergericht hielt weiter fest, das Verhalten des Beschwerde- führers sei äusserst aggressiv und brutal gewesen, zumal seine Reaktion für sein Opfer völlig überraschend erfolgt sei. Obwohl von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdiensts besonnenes, deeskalierendes und überlegtes Handeln erwartet werde, habe er unkontrolliert und verwerflich gehandelt. Es sei dem Zufall und Glück zuzuschreiben, dass der Vorfall nicht einen noch schlimme- ren Ausgang genommen habe (Urteil des Obergerichts vom 14.10.2019, Ak- ten MIDI pag. 347 ff., 375). Bei schweren Gewaltdelikten verfolgt die Recht- sprechung eine strenge Praxis (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Schliesslich ist zu beachten, dass es sich bei der schweren Körperverletzung um eine Anlasstat handelt, die heute gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1). Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttre- ten begangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Wider- spruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Insgesamt ist beim Beschwerdeführer unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten von einem sehr schweren Verschulden auszugehen. 3.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 3.3.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert ha- ben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspo- lizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betref- fende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 8 Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsord- nung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinwei- sen). 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Begehung der schweren Körperverletzung, begangen am 26. Juli 2015, wiederholt delinquiert: Am 17. Dezember 2014 wurde er wegen missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, Nichttragens des Sicherheitsgurts und einfacher Verlet- zung der Verkehrsregeln (begangen am 21.5. und 21.8.2014) zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt (Akten MIDI pag. 142 f.). Ausserdem wurde er am 3. Februar 2015 wegen Förde- rung der rechtswidrigen Einreise (begangen am 26.12.2014) zu einer Gelds- trafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Pro- bezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (Akten MIDI pag. 145 ff.). Hinzu kommen zwei Bussen wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 20.8.2014) und nicht unverzüglichen MeI- dens von Fallwild (begangen am 19.6.2015) von insgesamt Fr. 700.-- (Akten MIDI pag. 140 f., 154 f.) sowie eine Busse von Fr. 500.-- wegen mehrfacher Tätlichkeiten (begangen am 25.4.2015; vgl. Akten MIDI pag. 347 ff., 383 f.). Auch nach der Begehung der Anlasstat wurde der Beschwerdeführer weiter straffällig: Am 25. September 2017 wurde er wegen mehrfacher (einfacher) und einer groben Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- sowie zu einer Busse von Fr. 460.-- verurteilt (Strafregisterauszug vom 6.7.2020, Akten MIDI pag. 341 ff., 342). Hinzu kommen 15 Bussen, welche in einem Fall Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und ansonsten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung betreffen (Akten MIDI pag. 229 f.). Die Bussen belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von Fr. 4'170.-- (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 4.2 mit Hinweis auf die Akten der BVD; Akten MIDI pag. 169 ff., 201 f., 211 ff., 229 f., 234 f.). Die letzte aktenkundige Straftat beging er am 10. April 2019 (Akten MIDI pag. 234 f.). Auch wenn die vorge- nannten Delikte weniger schwer wiegen als die Anlasstat, sind sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 3) dennoch zu berücksichtigen. Die Delikte zeigen, dass der Beschwerdeführer Mühe be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 9 kundet, sein Leben innerhalb der hiesigen gesetzlichen Regeln des Zusam- menlebens zu gestalten. Sein allgemeines Verhalten gegenüber der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit verleiht dem sicherheitspolitischen Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts zusätzliches Gewicht (so auch ange- fochtener Entscheid E. 4.2). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Verfahren wegen ver- suchter Erpressung, evtl. versuchter Nötigung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hängig ist (Akten SID pag. 82). Diesbezüglich gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. 3.4Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewaltde- likte zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallri- siko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeits- abkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet zudem das Vorliegen einer konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfernungsmassnahme. Vielmehr dürfen nach ständiger Recht- sprechung auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_19/2019 vom 11.6.2020 E. 4.1.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Straf- rechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interes- senabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 je mit Hinweisen). 3.4.2 Der Beschwerdeführer hat mit der schweren Körperverletzung ein hochwertiges Rechtsgut verletzt, weshalb bereits eine geringe Rückfallge- fahr ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Auf- enthalts begründet. Die im Rahmen der bedingten Entlassung gestellte ins- gesamt günstige Legalprognose der BVD (Verfügung der BVD vom 2.2.2023 S. 3, act. 13A) bedeutet nicht, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 10 ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht. Da im Ausländerrecht das Inter- esse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, während der Straf- und Massnahmenvollzug auch eine resozialisierende bzw. thera- peutische Bedeutung hat, gilt hier ein strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Übrigen spielt die konkrete Prognose über das Wohlverhalten des Beschwerdeführers wie erwähnt keine ausschlagge- bende Rolle, sondern werden gerade bei Gewaltdelikten auch generalprä- ventive Überlegungen gewichtet (vgl. E. 3.4.1 hiervor). 3.4.3 Der Beschwerdeführer wurde, soweit ersichtlich, seit 2014 insgesamt 22 Mal strafrechtlich verurteilt (vgl. vorne E. 3.3.2). Mit der Vorinstanz er- scheint zunächst bedenklich, dass der Beschwerdeführer auch nach wie vor der Ansicht ist, die zahlreichen Übertretungen seien «nicht als problemati- sches Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit» zu werten (Beschwerde Ziff. 3; angefochtener Entscheid E. 4.3.1). Damit lässt er Einsicht in das Unrecht seines strafrechtlichen Verhaltens vermissen. Auch im Strafverfahren betreffend die Anlasstat zeigte er keine aufrichtige Reue. So hat er seine Tat anfänglich vollumfänglich bestritten und erst nach und nach Elemente zugestanden, welche ihm jedoch quasi per Videobeweis vor Augen geführt wurden und folglich nicht mehr ernsthaft zu bestreiten wa- ren (Urteil des Obergerichts vom 14.10.2019, Akten MIDI pag. 347 ff., 377; vgl. auch Anzeigerapport vom 3.9.2015 Akten MIDI pag. 156 ff.). Der Be- schwerdeführer beharrt darauf, ab der Geburt seines ersten Kindes abgese- hen von einer Verkehrsregelverletzung nicht mehr strafrechtlich in Erschei- nung getreten zu sein (Beschwerde Ziff. 4; Beschwerde an die SID Ziff. 4, Akten SID pag. 16 ff.). Dies ist aktenwidrig, wurde sein Sohn C.________ doch zehn Tage vor der schweren Anlasstat geboren (Akten MIDI pag. 186; Vernehmlassung MIDI an die SID vom 16.7.2021, Akten SID pag. 30 f.). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt somit ins Gewicht, dass ihn die Ver- antwortung als Vater nicht davon abhalten konnte, eine schwere Körperver- letzung zu begehen. Es trifft zu, dass diese Anlasstat mittlerweile fast neun Jahre zurückliegt (Beschwerde Ziff. 4) und auch seit der letzten aktenkundi- gen Verurteilung im Jahr 2019 bereits mehrere Jahre vergangen sind. Je- doch lässt sich daraus nicht automatisch schliessen, es gehe keine Rückfall- gefahr mehr vom Beschwerdeführer aus. So befand er sich während dieser Zeitspanne (grossmehrheitlich) im Strafvollzug, womit er wenig Gelegenheit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 11 hatte, zu delinquieren. Sein Verhalten während des Strafvollzugs hat sodann kaum Aussagekraft bezüglich des Verhaltens in Freiheit (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Gemäss Vollzugsbericht vom 9. Dezember 2021 ist sein Vollzugs- verlauf in der JVA Witzwil im Übrigen (nur) «akzeptabel» gewesen; der Be- schwerdeführer musste sechsmal disziplinarisch sanktioniert werden, unter anderem wegen Angriffs auf die körperliche Integrität von Mitinsassen und Drohung gegen Mitinsassen (Akten SID pag. 58 ff.). Der Vollzug erschien nach Einschätzung der BVD als «durchzogen», weshalb der Beschwerde- führer in die JVA Wauwilermoos verlegt worden sei. Dort habe man sich so- dann noch einmal mit ihm disziplinarisch befassen müssen. Immerhin sei sein Verhalten während der Vollzugsform des Electronic Monitoring gut ge- wesen. Er habe sich an den vereinbarten Vollzugsplan gehalten und Ände- rungen im Wochenplan zuverlässig und frühzeitig mitgeteilt (Verfügung der BVD vom 2.2.2023 S. 2 f., act. 13A). 3.4.4 Am 29. Januar 2021 ordneten die BVD eine ambulante Therapie an (Vollzugsbericht vom 9.12.2021; Akten SID pag. 58 ff., 60). Im Therapiever- laufsbericht vom 17. Januar 2022 wird unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer Verantwortung für seine Tat übernehme; sie löse bei ihm Gefühle der Hilflosigkeit, der Scham, der Schuld und der Reue aus. Nach Konflikten mit Mitinsassen sei es ihm gelungen, Parallelen zu seinem Ge- waltdelikt herzustellen. Es seien jedoch Externalisierungstendenzen und ein eingeschränktes Problembewusstsein erkennbar. In solchen Situationen tendiere er dazu, sich als Opfer wahrzunehmen. Eine vertiefte Auseinander- setzung mit einem Risikomanagement im engeren Sinn habe bisher nicht stattgefunden (Akten SID pag. 69 ff., 73, 75; vgl. auch angefochtener Ent- scheid E. 4.3.2). In der Verfügung der BVD vom 20. Oktober 2022 E. 1.4 (act. 11A) wird sodann auf einen weiteren nicht aktenkundigen Therapiever- laufsbericht vom 18. Oktober 2022 verwiesen. Gemäss diesem habe sich der Beschwerdeführer auf den Prozess des Aufarbeitens eingelassen, gut mitgearbeitet und offen berichtet. Bagatellisierungen seien keine spürbar, dafür jedoch Externalisierungen. Er scheine die Tat zu bereuen, eine intrin- sische Opferempathie habe aber bis dahin noch zu wenig beobachtet wer- den können. Er verfüge inzwischen über ausreichende Steuerungsmecha- nismen, um in deliktrelevanten Situationen angemessen reagieren zu kön-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 12 nen. Eine Weiterführung der Therapie sei angezeigt. Während der Vollzugs- stufe des Electronic Monitoring konnte jedoch keine neue Therapiestelle ge- funden werden (Verfügung der BVD vom 2.2.2023 S. 2, act. 13A). Soweit aktenkundig ist der Beschwerdeführer auch seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mehr in Therapie. Mit der SID ist ihm zugute zu halten, dass er in der vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie grundsätz- lich mitwirkte (angefochtener Entscheid E. 4.3.3) und diese auch eine ge- wisse Wirkung auf ihn hatte. Es besteht aber noch weiterer Therapiebedarf, fällt er doch nach wie vor durch Externalisierung auf und sieht sich zuweilen als Opfer der Umstände. Insgesamt ist weiterhin von einer Rückfallgefahr auszugehen. 3.4.5 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, es sei willkürlich, wenn die SID einzig gestützt auf den Therapieverlaufsbe- richt auf eine Rückfallgefahr geschlossen habe (Beschwerde Ziff. 5; ange- fochtener Entscheid E 4.3.2), ist ihm nicht zu folgen. Die SID hat die Rück- fallgefahr nicht nur mit dem Therapieverlauf, sondern auch mit weiteren Um- ständen begründet, wie der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers, sei- nen wiederholten Verstössen gegen die schweizerische Rechtsordnung und seinem Verhalten während des Strafvollzugs (angefochtener Entscheid E. 4.3.1, 4.3.3). Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwie- fern der Inhalt des Therapieverlaufsberichts unrichtig wäre; dieser enthält im Übrigen auch durchaus entlastende Elemente. Unklar ist weiter und wird von ihm auch nicht aufgezeigt, welche neuen Erkenntnisse von einem forensisch- medizinischen Gutachten zu erwarten wären; der entsprechende Beweisan- trag wird daher in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. Be- schwerde Ziff. 5; so auch Vernehmlassung der SID vom 19.5.2022, act. 5). 3.5Zusammenfassend besteht aufgrund des sehr schweren Verschul- dens, des Verhaltens gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen sowie der Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme (so auch angefochtener Entscheid E. 4.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 13 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenste- hen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohen- den Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwe- send war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Gründe für die Nichtverlängerung der Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die aus- ländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Aufenthaltsdauer einer ausländischen Person ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche sie in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein kön- nen. – Der heute 31-jährige Beschwerdeführer reiste am 30. Juni 2012 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 72). Von Ende Sep- tember 2020 bis zur bedingten Entlassung am 21. Februar 2023 war er im Strafvollzug, anschliessend beruhte seine Anwesenheit einzig auf der auf- schiebenden Wirkung der im ausländerrechtlichen Verfahren erhobenen Rechtsmittel (vgl. vorne Bst. A). Folglich ist von einer massgebenden Auf- enthaltsdauer von gut acht Jahren auszugehen, was nicht mehr kurz ist. 4.2Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Der Beschwerdeführer hatte während seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedene Arbeitsstellen als Lagerist, Security-Mitarbeiter, Hilfs- arbeiter im Metallbau und Maschinenmechaniker inne (angefochtener Ent- scheid E. 5.2 mit Hinweis auf die Akten). Zeitweise übernahm er die Kinder- betreuung und die Führung des Haushalts. Ab November 2022 (während der Vollzugsstufe des Electronic Monitorings) hat der Beschwerdeführer in ei- nem Pensum von 80 % als Gipser gearbeitet (vgl. act. 17, 17A). Er scheint diese Stelle verloren zu haben, nachdem er den Angaben seiner Ehefrau zufolge im März 2023 einen Unfall erlitten hatte und an der Schulter operiert werden musste (Anmeldung zum Bezug von Sozialhilfe vom 3.7.2023, act. 21A). Am 1. Dezember 2023 hat er sodann einen Arbeitsvertrag als An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 14 lagenbediener mit einem Pensum von 100 % abgeschlossen (act. 25A). Zeit- weise waren der Beschwerdeführer und seine Familie von der Sozialhilfe ab- hängig (von August bis Dezember 2015 und von Juli bis Dezember 2023). Die finanzielle Unterstützung beläuft sich soweit aktenkundig auf Fr. 11'788.80 (Akten MIDI pag. 396, 413; act. 21A). Der Beschwerdeführer ist verschuldet. Die Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter Grenchen-Bettlach und Seeland vom 10. August 2020 enthalten 52 Einträge (Verlustscheine und eingeleitete Betreibungen) im Gesamtumfang von Fr. 112'176.30 und 43 Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 89'246.50 (Akten MIDI pag. 397 ff., 403 f.). Dass sich die Schulden seither verringert hätten, ist nicht dargetan und nicht wahr- scheinlich, zumal er im Jahr 2023 Sozialhilfe bezog und seine Ehefrau seit Januar 2022 arbeitslos zu sein scheint (Anmeldung zum Bezug von Sozial- hilfe vom 3.7.2023, act. 21A). Negativ ins Gewicht fällt, dass der Beschwer- deführer sich nach Einschätzung der Verantwortlichen in der JVA Witzwil be- wusst nicht mit seiner Schuldensituation auseinandersetzen wollte (Voll- zugsbericht vom 9.12.2021, Akten SID pag. 58 ff., 61). Unbehelflich ist sein Einwand, die Schulden seien vor dem Hintergrund des belastenden Straf- verfahrens entstanden und es liege keine Mutwilligkeit vor (Beschwerde Ziff. 6): Die Verschuldung ist – egal aus welchen Gründen – ein Indiz für eine mangelhafte wirtschaftliche Integration und Mutwilligkeit ist nicht verlangt. Die Verschuldung muss also weder selbst verursacht noch der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein, damit sie im Rahmen der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung berücksichtigt werden darf (im Gegensatz zur Schuldenwirt- schaft im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m Art. 77a Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; vgl. VGE 2020/358 vom 10.11.2021 E. 4.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_1008/2021 vom 24.8.2022]). Auch wenn zugunsten des Beschwer- deführers zu würdigen ist, dass er momentan eine Stelle innehat, ist es ihm insgesamt nicht gelungen, sich in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht erfolg- reich zu integrieren (so auch angefochtener Entscheid E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 15 4.2.2 Die Vorinstanz hat die soziale Integration als bloss unterdurchschnitt- lich beurteilt (angefochtener Entscheid E. 5.2). Dies ist nicht zu beanstan- den, denn der Beschwerdeführer belegt auch vor dem Verwaltungsgericht nicht, dass er ausserhalb der familiären Bindung zu seiner Ehefrau und sei- nen Kindern vertiefte Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung hätte auf- bauen können, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde. Seine Sprachkenntnisse beschrieb er selber als mangelhaft: So wünschte er mit Hinweis auf seine mangelnden Deutschkenntnisse zum Verständnis der Vollzugspläne in der JVA Witzwil eine Übersetzung (Vollzugsbericht vom 9.12.2021, Akten SID pag. 58 ff., 59). Mit der Vorinstanz spricht sodann seine Straffälligkeit gegen eine erfolgreiche Integration, ist doch die Respek- tierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integra- tion (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). 4.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 4.3.1 Mit Blick auf die Rückkehr nach Kosovo ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zumutbar ist, auch wenn eine Reintegration eine grosse Herausforderung darstellen würde (angefochtener Entscheid E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat die ersten 19 Jahre seines Lebens im Heimatland verbracht und wurde dort sozialisiert. Es ist davon auszugehen, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Es blieb unbe- stritten, dass seine Geschwister in Kosovo leben (angefochtener Entscheid E. 5.3); mit ihnen wohnte er 2011 zusammen in einem Haushalt (Akten MIDI pag. 28). Er verfügt also über nahe Verwandte vor Ort, was die soziale Inte- gration erleichtert. Es ist davon auszugehen, dass er heute noch Kontakt zu ihnen hat und er sie oder andere Familienmitglieder nach wie vor besucht. Soweit aktenkundig wurde ihm im Jahr 2023 drei Mal ein Rückreisevisum erteilt aus «familiären Gründen» (act. 19A). Seine in der Schweiz gesammel- ten Berufserfahrungen dürften ihm zudem die berufliche Reintegration in Ko- sovo erleichtern, auch wenn die wirtschaftliche Situation in Kosovo schwieri- ger ist als in der Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3 mit Hinwei- sen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 16 4.3.2 In familiärer Hinsicht sind die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern unter Einbezug von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK zu würdigen. Der Beschwerdeführer macht insbe- sondere geltend, der Ehefrau und den Kindern sei es mit Blick auf deren Schweizer Staatsbürgerschaft nicht zumutbar, ihm nach Kosovo zu folgen (Beschwerde Ziff. 8). – Der Beschwerdeführer ist seit rund 12 Jahren mit sei- ner Ehefrau verheiratet (Akten MIDI pag. 76 f.). Es wird nicht in Frage ge- stellt, dass die Ehe gelebt wird (entgegen der Verfügung des ABEV vom 14.6.2021 E. 3.9, Akten MIDI pag. 468 ff.). Die heute 30-jährige Ehefrau ist Schweizer Bürgerin und hier geboren, hat aber kosovarische Wurzeln. Auf- grund ihrer langjährigen Ehe mit dem Beschwerdeführer sowie gewisser Be- ziehungen zu Kosovo – sie hat ihn in Kosovo kennengelernt (Akten MIDI pag. 56) – ist davon auszugehen, dass auch sie mit der Kultur und den Ge- pflogenheiten von Kosovo vertraut ist. Die Kinder sind in der Schweiz gebo- ren, haben die Schweizerische Staatsbürgerschaft und sind vier respektive neun Jahre alt (vgl. Akten MIDI pag. 453 f.). Sie befinden sich damit noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen zugemutet werden kann, ih- ren Eltern ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.6). Aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 4.2.2) ist davon auszugehen, dass die Familie in seiner Muttersprache kommuniziert. Eine Ausreise der Ehefrau und Kinder zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Kosovo erscheint nicht von vornherein unzumutbar (angefochtener Entscheid E. 5.4). Damit würde es zu keiner Trennung der Familienmitglieder kommen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gilt dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 8) auch für die Tochter D.________, die an einem Geburtsgebrechen leidet (ange- borene Zysten, Tumore, Duplikaturen und Divertikel) und nach ihrer Geburt mehrere Monate hospitalisiert war (vgl. Mitteilung IV vom 9.9.2020, Akten MIDI pag. 455 f.; Austrittbericht vom 3.4.2020, Akten MIDI pag. 457 ff.). Der Beschwerdeführer stellt die Feststellungen der SID zu den intakten Behand- lungsmöglichkeiten in Kosovo nicht substanziiert in Frage; auf die Aus- führungen der SID kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 5.4 mit Hinweis auf Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Kosovo: Medi- zinische Grundversorgung, 9.3.2017, [nachfolgend Focus Kosovo], S. 5, ein- sehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Internationales & Rück- kehr/Herkunftsländerinformationen/Europa und GUS»).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 17 4.3.3 Sollten die Ehefrau und die Kinder in der Schweiz bleiben, hätte die Entfernungsmassnahme unbestrittenermassen einschneidende Konsequen- zen für das Familienleben. Was den Beschwerdeführer selber angeht, hätte er sich diese Situation indes selbst zuzuschreiben. Die intakte Ehe und die Verantwortung als Vater vermochten ihn namentlich nicht davon abzuhalten, eine schwere Körperverletzung zu begehen. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mut- willig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Familie künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. etwa BGer 2C_702/2019 vom 19.12.2019 E. 3.5.2 mit Hin- weis; VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 5.3.3). In Bezug auf die Ehefrau sind die Feststellungen der Vorinstanz unbestritten geblieben, wonach sie den Familienalltag auch ohne die Unterstützung ihres Ehemanns bewältigen und sie bei Bedarf auf Hilfe hier lebender Angehöriger zurückgreifen kann. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich (ange- fochtener Entscheid E. 5.4). Für die Kinder dürfte die Trennung von ihrem Vater einschneidend sein. Die Kinder könnten bei seiner Ausreise jedoch in ihrem vertrauten Umfeld bleiben und in den hiesigen Lebensverhältnissen aufwachsen. Die familiären Beziehungen zum Vater könnten – wenn auch in beschränkten Umfang – über die Distanz mittels der üblichen Kommunikati- onsmittel und gegenseitiger Besuche gepflegt werden. An dieser Einschät- zung ändert das Vorbringen nichts, dass der Sohn zu seinem Vater eine «enge Bindung» habe (Beschwerde Ziff. 9), hatte er doch bereits während des Strafvollzugs nur eingeschränkten Kontakt zum Vater (vgl. Vernehmlas- sung ABEV an SID vom 16.7.2021, Akten SID pag. 30 f.). Dass die Ehefrau und die Kinder den Beschwerdeführer wöchentlich in der JVA Witzwil be- sucht haben (Ausschöpfung des Besuchskontingents), wird nicht in Frage gestellt (vgl. Vollzugsbericht vom 9.12.2021, Akten SID pag. 58 ff., 62). Eine Edition des Besuchsprotokolls der JVA Witzwil ist daher nicht notwendig, der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde Ziff. 9). Aus der KRK ergeben sich sodann keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden An- sprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Schliesslich hat die Vor- instanz zutreffend festgehalten, dass die Verurteilung einen neuen Aufent- haltstitel für den Beschwerdeführer nicht ein für alle Mal ausschliesst (ange- fochtener Entscheid E. 5.4 am Ende mit Hinweisen). Besteht ein Bewilli- gungsanspruch fort und wird dannzumal anzunehmen sein, dass er sich in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 18 seiner Heimat bewährt hat und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr darstellt, kann er um Neuerteilung einer Bewilligung ersuchen (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4). 4.3.4 Im Ergebnis ist anzuerkennen, dass die Nachteile erheblich sind, die sich aus der Entfernungsmassnahme gegen den Beschwerdeführer insbe- sondere für dessen Kinder ergeben. 4.4Zusammenfassend ist bei den privaten Interessen in erster Linie von Bedeutung, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen würde. Er konnte sich in der Schweiz aber gesamthaft nicht erfolgreich integrieren und seiner Rückkehr nach Kosovo stehen keine massgeblichen Hindernisse entgegen. Insgesamt sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
am Verbleib in der Schweiz von einigem Gewicht. 5. 5.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verur- teilt, was ein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Bereits zuvor hatte er mehrfach gegen die Rechtsordnung verstossen und delinquierte bis 2019 weiter. Eine Rückfallgefahr ist zu bejahen. Ferner ist der Beschwerdeführer verschuldet. Insgesamt besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Dagegen haben die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zurückzustehen. Zwar wird in familiärer Hinsicht die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern eingeschränkt, sollten diese in der Schweiz verbleiben. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist indes zu berücksichtigen, dass die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben könnten. Trotz der nicht mehr kurzen Anwesenheit in der Schweiz ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Die Eingliederung in Kosovo dürfte ihm nicht leichtfallen, ist ihm jedoch zumutbar. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben ist zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 19 einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen hier mit Blick auf die Straffälligkeit des Be- schwerdeführers indes vor, zumal die Integration wie dargelegt gesamthaft nicht erfolgreich verlaufen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.2Nach dem Erwogenen kann auf Befragungen des Beschwerdefüh- rers und seiner Ehefrau verzichtet werden. Der entscheiderhebliche Sach- verhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten; ausserdem hängt die rechtli- che Beurteilung nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 18). Die entsprechenden Beweisanträge (Be- schwerde Ziff. 8 und 9) werden daher abgewiesen (zur antizipierten Beweis- würdigung statt vieler BVR 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). 6. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 vorne). Das ABEV wies den Beschwerdeführer auf den Tag der Haftentlassung aus der Schweiz weg (Verfügung ABEV vom 14.6.2021, Akten MIDI pag. 468 ff.). Am 21. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen (act. 13A). Die angesetzte Ausreisefrist ist also abge- laufen, weshalb praxisgemäss eine neue festzusetzen ist (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: