100.2022.11/12U BUC/SBE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. April 2024 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Streun A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2016 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. Dezember 2021; 100 21 175, 200 21 112)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2024, Nrn. 100.2022.11/12U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2019 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) A.________ für das Jahr 2016 abweichend von dessen Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 1'230.-- (nach Steuerausscheidung; zum Satz von Fr. 308'047.--) bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie auf Fr. 311'347.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte u.a. darauf, dass die Steuerverwal- tung einen von A.________ in Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Augenarzt in einer Praxis in B.________ als geschäftsmässigen Aufwand verbuchten Betrag von Fr. 255'000.-- für den Erwerb einer Praxis in C.________ aufrechnete. Die dagegen erhobenen Einsprachen blieben erfolglos, wobei die Steuerverwaltung das steuerbare Vermögen um Fr. 200'000.-- auf Fr. 968'457.--, entsprechend den bis Ende 2016 geleisteten Kaufpreiszahlungen, erhöhte (Entscheide vom 18.3.2021). B. Am 19. April 2021 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 7. Dezember 2021 abwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 7. Januar 2022 (bzw. mit verbesserter Eingabe vom 24.1.2022) hat A.________ hiergegen Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Der Rekurrent hat die vollständigen Unterlagen, die für die Beurtei- lung des Sachverhaltes notwendig sind, vorgelegt. 2. Der Rekurrent hatte keinen Grund die Auskünfte der zuständigen Sachbearbeiterin in Frage zu stellen, insbesondere sind keine unrich- tigen, behördlichen Auskünfte erkannt worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2024, Nrn. 100.2022.11/12U, Seite 3 3. Der Rekurrent hat gestützt auf das Einverständnis der zuständigen Behörde den Kaufpreis für den Kauf der Medikamente und den Good- will der Ertragsrechnung des Jahres 2016 belastet. 4. Die von der Steuerbehörde im Jahre 2021 angebotene Bilanzierung des Kaufpreises widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen. 5. Im Fall, dass das Verwaltungsgericht den Rekurs ablehnt, ist im Rah- men eines Revisionsverfahrens die Bilanzierung des Kaufpreises im Geschäftsjahr 2016/17 vorzunehmen. 6. Die dem Rekurrent auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 sind nicht gerechtfertigt. Dem Rekurrenten ist eine Parteienschädi- gung zuzusprechen.» Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 hat der Abteilungspräsident die Verfah- ren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2022 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2024, Nrn. 100.2022.11/12U, Seite 4 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.2 – einzutre- ten. 1.2Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind auf den jeweiligen Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bilden die angefochtenen Entscheide, die sog. Anfechtungsobjekte. Diese geben den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die StRK als Vorinstanz geregelt hat (zum Streitgegenstand statt vieler: BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2017 S. 514 E. 1.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 mit weiteren Hinweisen). – Streitgegenstand vor der Vorinstanz bildete (allein) die Veranlagung der kantonalen Steuern bzw. der direkten Bundessteuer des Beschwerdeführers im Jahr 2016. Diesbe- züglich sind die vom Beschwerdeführer als «Anträge» formulierten Aspekte im Licht der Begründung zusammenfassend (wie bereits in den Verfahren vor der StRK) so zu verstehen, dass er beantragt, die angefochtenen Ent- scheide der StRK seien aufzuheben und im streitbetroffenen Steuerjahr 2016 sei das steuerbare Einkommen um Fr. 255'000.-- und das steuerbare Vermögen um Fr. 200'000.-- zu reduzieren. So interpretiert sind die Begeh- ren zulässig und ist auf die Beschwerden einzutreten. Soweit sich die «An- träge» jedoch auf die Besteuerung der Augenärzte D.________ AG beziehen, ist auf sie nicht einzutreten, bilden die Veranlagungen dieser juristischen Person doch nicht Gegenstand der vorinstanzlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerden überdies, soweit den «Anträgen» keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil sie nicht direkt die Regelung des Steuerrechtsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer für das Jahr 2016 betreffen, sondern lediglich deren Begründung dienen. 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Entscheide fällen, da es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zukommen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2024, Nrn. 100.2022.11/12U, Seite 5 derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 [Pra 99/2010 Nr. 37] E. 1.3.1, 130 II 509 [Pra 94/2005 Nr. 114] E. 8.3). Weil im vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der rechtlich relevante Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten: 2.1Der Beschwerdeführer war bis zum 1. November 2016 als selbststän- dig erwerbstätiger Augenarzt im Augencenter ... in B.________ tätig. Per Ende September 2016 verlegte er seinen Wohnsitz vom Kanton B.________ in den Kanton Bern (C.). Bereits am 20. Dezember 2015 schloss er einen Vertrag ab, der die Übernahme der bis anhin von E. be- triebenen Augenarztpraxis in C.________ zum Gegenstand hatte (Praxis- übernahmevertrag, Vorakten StV [act. 6B] pag. 38-42). Vereinbart wurde, dass die Praxis am 31. Oktober 2016 an den Beschwerdeführer übergeben und «im eigenen Namen und auf eigene Rechnung» weitergeführt werden soll (Ziff. 1). Gegenstand der Übernahme bildeten namentlich das Inventar der Einrichtung und Gegenstände, der Vorrat an Medikamenten und Ver- brauchsmaterial sowie die Patientenkartei (Ziff. 2 und 4). Der Übernahme- preis wurde auf Fr. 255'000.-- festgesetzt, wovon Fr. 180'000.-- auf den Goodwill und Fr. 75'000.-- auf das Inventar entfielen (Ziff. 5.1 f.). Der Kauf- preis wurde vom Beschwerdeführer in drei Tranchen beglichen: die erste Zahlung von Fr. 100'000.-- erfolgte am 22. Dezember 2015, die zweite Zah- lung von ebenfalls Fr. 100'000.-- am 7. November 2016 und die dritte und letzte Zahlung von Fr. 55'000.-- am 31. Januar 2017 (vgl. angefochtene Ent- scheide E. 3.1 f.; Beschwerden S. 1 f.). 2.2Die vom Beschwerdeführer in C.________ erworbene Praxis wurde nach der Übernahme ab dem 1. November 2016 durch die im Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2024, Nrn. 100.2022.11/12U, Seite 6 gegründete Augenärzte D.________ AG (weiter)geführt (heute: Augenärzte F.________ AG), deren Aktien je zur Hälfte vom Beschwerdeführer und von (der ebenfalls als Augenärztin für die Praxis tätigen) G.________ gehalten werden. Auf den gleichen Zeitpunkt hin endete die selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in B.. Der Kaufpreis von Fr. 255'000.-- wurde in der Augenärzte D. AG nicht bilanziert (vgl. etwa Scheiben des Beschwerdeführers vom 17.8.2020, Vorakten StV [act. 6B] pag. 33 f. sowie die auch insoweit unbestritten gebliebenen Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden E. 3.1; vgl. Beschwerden S. 2). Hingegen deklarierte der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2016 einen steuerbaren Erfolg aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70'735.--, weil er der entsprechenden Erfolgsrechnung u.a. den Kaufpreis für die von E.________ übernommene Praxis in der Höhe von Fr. 255'000.-- als Aufwand belastete (Steuererklärung 2016, Vorakten StV [act. 6B] pag. 1 f.). 2.3Die Steuerverwaltung hat den Betrag von Fr. 255'000.-- als nicht ge- schäftsmässig begründeten Aufwand erachtet, da der Beschwerdeführer im 2016 im Kanton Bern keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und sämtliche Einkünfte in C.________ «strikt der Aktiengesellschaft Augen- ärzte D.________ AG zugewiesen» worden seien. Ebenso wenig habe der Praxiskauf im Zusammenhang mit der Ausübung der selbständigen Er- werbstätigkeit in B.________ gestanden. Mangels Kausalität zwischen dem Erwerb der Praxis und der selbständigen Erwerbstätigkeit in B.________ sei bei den angeschafften Vermögenswerten nicht von Geschäftsvermögen auszugehen (vgl. Schreiben vom 8.12.2020, Vorakten StV [act. 6B] pag. 57). – Die StRK bestätigte diese Auffassung im Wesentlichen mit der Begründung, die Praxis in C.________ sei auf den gleichen Zeitpunkt hin übernommen worden wie die selbständige Erwerbstätigkeit in B.________ geendet habe. Die Tätigkeiten in der neuen Praxis und jene in B.________ seien «strikt getrennt worden». Die Praxis in C.________ sei nicht zur Fortführung oder Ausweitung der selbständigen Erwerbstätigkeit an einem anderen Ort, sondern für die Nutzung durch die Augenärzte D.________ AG bestimmt gewesen. Die durch den Beschwerdeführer erworbene Praxis bzw. die diesbezüglichen Vermögenswerte hätten demnach nicht seiner selb- ständigen Erwerbstätigkeit gedient und stellten folglich nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2024, Nrn. 100.2022.11/12U, Seite 7 Geschäftsvermögen dar, weshalb die dafür entrichteten Fr. 255'000.-- nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifizierten. Die Steuerver- waltung habe folglich zu Recht diesen Betrag als Einkommen aufgerechnet und zudem das steuerbare (Privat)Vermögen um Fr. 200'000.-- erhöht (angefochtene Entscheide E. 3.2). Nicht ersichtlich sei zudem, inwiefern aus der Veranlagung der AG und diesbezüglichen Äusserungen der Steuerverwaltung Rückschlüsse auf die hier strittigen Veranlagungen des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 2016 hätten gezogen, geschweige denn von der gesetzlichen Regelung abweichende Veranlagungen gestützt auf Vertrauensschutz hätten bewirkt werden können. Weder der private Erwerb der Praxis als solcher noch die unterlassene Einbringung der erworbenen Vermögenswerte in die AG seien problematisch. Unzulässig sei bloss die Verbuchung des Erwerbspreises als Aufwand zulasten des Ertrags aus selbständiger Erwerbstätigkeit in B.________ (angefochtene Entscheide E. 4). 2.4Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammenfassend vor, zum Zeitpunkt des Kaufs der Praxis sei er unstrittig selbständig erwerbend und sei die Augenärzte D.________ AG noch gar nicht gegründet gewesen. Weil es nach den massgeblichen Kriterien für die steuerliche Zuteilung der Ver- mögenswerte zum Privat- oder Geschäftsvermögen vorab auf das «tatsäch- liche Dienen» aufgrund der effektiven Verhältnisse ankomme und er den Kaufpreis für den Patientenstamm und Medikamente geleistet habe, wofür er einzig als Arzt aber nicht als Privatperson Verwendung habe, sei die Be- urteilung unhaltbar, dass die erworbenen Vermögenswerte nicht Geschäfts- vermögen gebildet hätten. Dieser Beurteilung widerspreche, dass gemäss den Erwägungen der Vorinstanz die Vermögenswerte in der Bilanz der Au- genärzte D.________ AG in den Jahren 2019 und 2020 (nachträglich) noch aktiviert und abgeschrieben werden könnten. Zudem habe er gestützt auf die Ausführungen der Mitarbeitenden der Veranlagungsbehörde annehmen dür- fen, dass die Verbuchung des Kaufpreises als Aufwand aus selbständiger Erwerbstätigkeit zulässig sei, nachdem die «Nicht-Bilanzierung» der erwor- benen bzw. in die AG eingebrachten Praxis im Geschäftsabschluss 2016/2017 mit der für die Veranlagung der AG zuständigen Sachbearbeiterin der Steuerverwaltung eingehend erörtert und von dieser Gutgeheissen wor- den sei. In diesem berechtigten Vertrauen sei er zu schützen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2024, Nrn. 100.2022.11/12U, Seite 8 3. Umstritten ist hauptsächlich, ob die vom Beschwerdeführer im Jahr 2016 ge- tätigten Ausgaben für den Kauf der Praxis seiner selbständigen Erwerbstä- tigkeit zuzuordnen und als geschäftsmässig begründete Aufwendungen zum Abzug zuzulassen sind. 3.1Der Einkommenssteuer unterliegen alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 21 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 DBG). Von ihnen können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StG; Art. 25 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 DBG). Der Begriff des geschäftsmässig begründeten bzw. nicht begründeten Auf- wands wird im Gesetz durch eine beispielhafte Aufzählung näher umschrei- ben, aber nicht abschliessend definiert, weshalb im Einzelfall unter Würdi- gung aller Umstände bestimmt werden muss, ob ein steuerlich abzugsfähi- ger Aufwand vorliegt. Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungs- gemässe Buchhaltung führen, gilt Art. 85 StG bzw. Art. 58 DBG betreffend die Ermittlung des Reingewinns von juristischen Personen sinngemäss (Art. 21 Abs. 5 Satz 2 StG; Art. 18 Abs. 3 DBG). Wie bei der Gewinnsteuer juristischer Personen beurteilt sich die geschäftsmässige Begründetheit ei- ner Aufwendung anhand des (unternehmerischen) Zwecks der selbständi- gen Erwerbstätigkeit. Besteht kein objektiver Zusammenhang mit der Er- werbstätigkeit bzw. dem Betrieb und dem damit verfolgten Zweck der Ge- winnerzielung, handelt es sich auch nicht um geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten (vgl. BGE 143 II 8 E. 3, 135 II 86 E. 3.1; auch etwa BGer 2C_153/2021 vom 25.8.2021, in StR 76/2021 S. 794 E. 3.2.2; VGE 2020/208/209 vom 7.6.2023 E. 2.2, 2021/68/69 vom 3.4.2023 E. 4.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2019, Art. 27 N. 7). Nicht als Aufwendungen abziehbar sind die Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 21 Abs. 5 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 StG; Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG; vgl. auch Art. 39 Bst. d StG; Art. 34 Bst. d DBG). Als Geschäftsvermö- gen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständi- gen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 21 Abs. 2 Satz 3 StG; 18 Abs. 2 Satz 3 DBG). Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2024, Nrn. 100.2022.11/12U, Seite 9 kommenden tatsächlichen Umstände. Ausschlaggebendes Zuteilungskrite- rium ist dabei die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Gegenstands; massgebend ist also in erster Linie, ob er tatsächlich dem Ge- schäft dient (statt vieler BGE 133 II 420 E. 3.3; VGE 2020/197/198 vom 17.9.2021 E. 3.2; Peter Locher, a.a.O., Art. 18 N. 120, 126 f.) 3.2Die StRK hat die vorgenommene Aufrechnung von Fr. 255'000.-- zu Recht bestätigt: Der Kauf der Augenarztpraxis in C.________ ist vom Beschwerdeführer nicht vorgenommen worden, um seine zuvor in B.________ ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit als Augenarzt in C.________ fortzuführen. Vielmehr hat er sie mit Blick auf eine Nutzung durch die eigens hierfür gegründete Augenärzte D.________ AG erworben. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die von ihm durch den Praxiskauf erworbenen materiellen und immateriellen Vermögenswerte (Inventar und Goodwill) im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in B.________ verwendet zu haben. Allein der Umstand, dass der Übernahmevertrag vor der Gründung der Augenärzte D.________ AG bzw. zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Beschwerdeführer noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, vermag keinen hinreichenden Zusammenhang zu dieser herzustellen. Mit der Vorinstanz ist somit zu schliessen, dass die vom Beschwerdeführer erworbenen Vermögenswerte nicht der selbstständigen Erwerbstätigkeit gedient haben konnten (vgl. auch angefochtene Entscheide E. 3.2). Im Übrigen handelt es sich bei Geldleistungen, die erbracht werden, um Vermögensgegenstände rechtlich zu Eigentum zu erwerben, um Anschaffungskosten, die gar nicht als Aufwen- dungen von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden können (vgl. E. 3.1 hiervor; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommen- tar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 34 N. 30 und 33). Durch Investitionen wird der Vermögensstand der steuerpflichtigen Person nicht verändert, stattdes- sen liegt hierin eine reine Vermögensumschichtung, weshalb solche Kosten, wenn sie das Geschäftsvermögen betreffen, zu aktivieren sind (vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 58 N. 116, Art. 34 N. 31). 3.3Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den Grundsatz des Ver- trauensschutzes (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), substanziiert sein Vorbringen aber nicht hinreichend (vgl. Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2024, Nrn. 100.2022.11/12U, Seite 10 schwerden S. 6 f.). Insbesondere geht aus seiner Beschwerde nicht hervor, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zum Vertrauensschutz nicht zutref- fen sollten. Die StRK hat nachvollziehbar und korrekt dargelegt, dass es für die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs aus Vertrauensschutz bereits an einer schützenswerten Vertrauensgrundlage fehlt, auf die sich der Beschwerdeführer mit Erfolg stützten könnte: Inwiefern aus der Veranlagung der Augenärzte D.________ AG im Jahr 2017 Rückschlüsse hinsichtlich der Veranlagung des Beschwerdeführers im Jahr 2016 gezogen werden könn- ten, ist jedenfalls nicht ersichtlich (vgl. angefochtene Entscheide E. 4). Allein der Umstand, dass die Steuerverwaltung Kenntnis vom privaten Erwerb der Praxis durch den Beschwerdeführer (und der unterlassenen Einbringung in die Augenärzte D.________ AG) hatte, vermag keine vertrauensbegründende Auskunft oder Zusicherung hinsichtlich der (unzulässigen) Verbuchung des Erwerbspreises als Aufwand zulasten des Ertrags aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Der aktenkundigen Gesprächsnotiz betreffend die Veranlagung der D.________ AG können denn auch keine Hinweise entnommen werden, die darauf schliessen liessen, dass die private Veranlagung des Beschwerdeführers Gegenstand der Besprechung gebildet hätte oder seitens der Steuerverwaltung diesbezüglich verbindliche Zusicherungen gemacht worden wären (vgl. Gesprächsnotiz vom 3.9.2019, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 22 f.). Die StRK hat damit zu Recht befunden, für eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben fehle es bereits an einer Vertrauensgrundlage. Nicht weiter einzugehen ist auf die Frage der nachträglichen Berücksichtigung der Anschaffungskosten bei der Augenärzte D.________ AG in den Steuerjahren 2019 und 2020 (vgl. Email vom 21.1.2021, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 48 ff., 51 f.), da die Veranlagung der AG vorliegend nicht Streitgegenstand bildet (vgl. vorne E. 1.2). Nicht ersichtlich ist zudem, inwiefern der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zu einer (allfälligen) Revision und deren Unzulässigkeit etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. 3.4Nach dem Gesagten hält der Rechtskontrolle ohne Weiteres stand, die Kosten für den Praxiserwerb von total Fr. 255'000.-- als geschäftsmässig nicht begründet zu erachten. Damit kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, es handle sich bei den mit Praxisübernah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2024, Nrn. 100.2022.11/12U, Seite 11 mevertrag vom 20. Dezember 2015 erworbenen Vermögenswerten um Ge- schäftsvermögen: Ausgangspunkt des Geschäftsvermögens einer natürli- chen Person bildet wie ausgeführt deren selbständige Erwerbstätigkeit und muss der fragliche Vermögenswert dieser tatsächlich dienen. Hier kann na- mentlich mit Blick auf die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht gesagt wer- den, die erworbene Praxis habe tatsächlich dem Geschäft – will sagen der selbständigen Tätigkeit in B.________ – gedient (vgl. vorne E. 3.2). Auch wenn der Beschwerdeführer als Privatperson für die Medikamente und Patientenstamm (vgl. Beschwerden S. 5) nicht unmittelbar Verwendung hatte, haben sie doch insofern privaten Zwecken (im steuerlichen Sinn) gedient, als er diese in die (privat gehaltene) AG einbringen konnte. Entsprechend dem Ausgeführten ist somit auch die durch die StRK bestätigte Aufrechnung beim Vermögen im Umfang von Fr. 200'000.-- nicht zu beanstanden, was der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert in Frage stellt. 3.5Zusammenfassend erweisen sich die strittigen Aufrechnungen als rechtmässig und sind die Beschwerden als offensichtlich unbegründet abzu- weisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (vgl. Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2024, Nrn. 100.2022.11/12U, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: