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100.2022.105U HAM/SAW/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 14. März 2022; vbv 39/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.105U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ wird seit Juni 2011 vom Gemeindeverband Regionaler Sozial- dienst B., handelnd durch den Regionalen Sozialdienst B. (nachfolgend: Sozialdienst), wirtschaftlich unterstützt. Mit Ver- fügung vom 25. November 2021 ordnete der Sozialdienst gegenüber A.________ die Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 3'567.15 an, die er bis spätestens am 23. Dezember 2021 an den Sozialdienst zurückzuzahlen hatte. Sollte die Zahlung ausblei- ben, würden ab dem 1. Januar 2022 monatliche Raten von Fr. 293.-- von seinem Grundbedarf abgezogen werden. B. Dagegen reichte A.________ am 27. Dezember 2021 Beschwerde beim Re- gierungsstatthalteramt (RSA) Seeland ein. Mit Entscheid vom 14. März 2022 wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 13. April 2022 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen resp. durch das Verwaltungsgericht neu zu beurteilen. Weiter ersucht er um Aus- richtung einer Billigkeitsentschädigung sowie um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Der Sozialdienst beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 hat das Regie- rungsstatthalteramt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid sinn- gemäss auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.105U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwer- deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Be- stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Der Streitwert liegt unter Fr. 20ʹ000.--, weshalb der vorliegende Ent- scheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], welcher nicht über die bun- desverfassungsrechtliche Garantie hinausgeht (BVR 2001 S. 30 E. 3c), An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwür- diges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozi- alhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftli- chen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.105U, Seite 4 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für So- zialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-RL) in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Er- wachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.2Zur materiellen Grundsicherung gehören der Mietzins für eine ange- messene Wohnung sowie die damit verbundenen, mietrechtlich anerkannten Nebenkosten. Die Nebenkosten werden übernommen, soweit sie mietrecht- lich zulässig sind. Dies gilt für Akontobeiträge ebenso wie für jährliche Nach- zahlungen, soweit deren Fälligkeit in eine Unterstützungsperiode fällt. Rück- zahlungen von zu viel geleisteten Akontozahlungen sind im Auszahlungs- zeitpunkt als Einkommen anzurechnen (SKOS-RL C.4.1 Rz. 2 und Erläute- rungen Bst. c) sowie D.1 und Erläuterungen Bst. a); Handbuch BKSE, Stich- wort «Mietzins»). 2.3Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht- zeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG; BVR 2021 S. 530 E. 4.1, 2019 S. 383 E. 2.2; Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 754 N. 31 ff.). Die wirtschaftliche Hilfe hat somit ergänzenden Charakter und ver- langt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft wer- den. 2.4Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG zu deren Rückerstattung samt Zins ver- pflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft aus- schliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.105U, Seite 5 unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung be- gangen hat und ob sie ein Verschulden trifft. Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn und soweit die unterstützte Person Sozialhilfe erhält, auf die sie keinen Anspruch hat (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2019/34 vom 12.11.2019 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 8C_6/2020 vom 16.4.2020]). Entscheidend ist, ob sie objektiv zu viel Leistungen, also Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten hat. Ein unrechtmässiger Leistungsbezug nach Art. 40 Abs. 5 SHG liegt ebenfalls vor, wenn eine unterstützte Person für einen be- stimmten Zeitraum – zusätzlich zur Sozialhilfe – über die Bedürftigkeit hin- ausgehende Mittel zur Verfügung hat (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Rückerstattungspflicht» Ziff. 1.5). 2.5Die Rückerstattungspflicht richtet sich nach Massgabe der fehlenden Bedürftigkeit (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 809). Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt gemäss Art. 44 SHG regelmässig ab, ob die Vorausset- zungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Abs. 1). Sind sie erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.6Der Sozialdienst kann Rückerstattungsansprüche, die gemäss Art. 44 SHG festgesetzt worden sind, mit fälligen Leistungen verrechnen, wobei die Leistungskürzung den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berüh- ren sowie allein die fehlbare Person selber treffen darf (vgl. Art. 44b Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SHG; Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe [Änderung] vom 16.6.2011, S. 15 [einsehbar unter: <www.gsi.be.ch>, Rubriken «Dienstleis- tungen/Rechtliche Grundlagen/Vorträge und Erlasse»]). Bei der Festsetzung der monatlichen Raten ist darauf zu achten, dass die Höhe der Rückerstat- tung inkl. einer allfälligen Sanktion nicht weiter geht als die Kürzungslimite von maximal 30 % des Grundbedarfs (SKOS-RL C.1 und Erläuterungen Bst. a) sowie E.4 Rz. 2; Handbuch BKSE, Stichwort «Rückerstattungspflicht» Ziff.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.105U, Seite 6 5.2). Eine Maximaldauer für die Kürzungsmassnahme besteht nicht (vgl. VGE 2021/188 E. 5.1.3; hinten E. 5.1). 3. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerde- führer die Guthaben aus den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen 2017/2018 (Fr. 1'101.30), 2018/2019 (Fr. 1'398.10) und 2019/2020 (Fr. 1'067.75) in der Höhe von insgesamt Fr. 3'567.15 am 16. April 2021 von der Liegenschaftsverwaltung auf sein Konto überwiesen worden sind, ob- wohl diese dem Sozialdienst hätten überwiesen werden sollen (vgl. Heiz- und Nebenkostenabrechnungen vom 14.11.2018, 14.2.2020 und vom 31.3.2021, Akten RSA [act. 4A1] 1-3 und Beschwerde S. 2). Zudem steht ausser Streit, dass der Beschwerdeführer diese Guthaben – trotz Aufforde- rungen (vgl. Schreiben des Sozialdienstes vom 16.4.2021, act. 4A1 27; Ver- fügung vom 25.11.2021, Akten RSA [act. 4A] pag. 6) – bisher nicht an den Sozialdienst überwiesen, sondern an seine Mutter weitergeleitet hat. 4. In der Sache ist streitig, ob der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 3'567.15 zu viel wirtschaftliche Hilfe bezogen hat und er diesen Betrag an den Sozialdienst zurückbezahlen muss. Der Beschwerdeführer rügt in die- sem Zusammenhang insbesondere, dass er seine Auskunftspflicht nach Art. 28 Abs. 1 SHG nicht verletzt habe, indem er die Gutschrift aus der Ne- benkostenabrechnung nicht deklarierte. 4.1Die Vorinstanz hat entschieden, dass es sich bei dem fälschlicher- weise von der Liegenschaftsverwaltung an den Beschwerdeführer ausbe- zahlten Überschuss aus den geleisteten Akontozahlungen für Heiz- und Ne- benkosten in den Jahren 2017-2020 in der Höhe von Fr. 3'567.15 um Ein- nahmen während laufender Unterstützung handelt und damit der Tatbestand des unrechtmässigen Leistungsbezugs gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG erfüllt sei, da diese Einnahmen dem Sozialdienst nicht überwiesen worden seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.105U, Seite 7 (angefochtener Entscheid S. 3 E. 5). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstan- den: Der unrechtmässige Leistungsbezug löst grundsätzlich und unabhängig von einer allfälligen (schuldhaften) Pflichtverletzung oder einem Verschulden die Rückerstattungspflicht aus (vgl. vorne E. 2.4; VGE 2020/352 vom 13.10.2021 E. 3.1). Die Umstände, unter denen es zum unrechtmässigen Leistungsbezug kam, sind demnach unerheblich, womit offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer seine Auskunfts- und Meldepflicht (vgl. Art. 28 Abs. 1 SHG) gegenüber dem Sozialdienst verletzt hat. Soweit der Beschwerde- führer geltend macht, er habe nicht gewusst, dass es sich beim erhaltenen Betrag um die Guthaben der Heiz- und Nebenkostenabrechnungen gehan- delt habe, weshalb der Sachverhalt falsch festgestellt worden und die Rück- erstattungsverfügung von vorne herein unrechtmässig sei (vgl. Beschwerde S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden: Gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Beschwerde S. 2) wurde ihm am 16. April 2021 eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 3'567.15 angezeigt und bereits am 17. April 2021 erhielt er aufgrund des Schreibens des Sozialdienstes vom 16. April 2021 Kenntnis darüber, dass ihm ein Guthaben der Heiz- und Nebenkostenabrechnungen im Ge- samtbetrag von Fr. 3'567.15 fälschlicherweise ausgerichtet worden ist und er dieses an den Sozialdienst zurückzuerstatten hat (act. 4A1 27). Damit wurde er umgehend und umfassend über die bei ihm eingegangene Gut- schrift informiert und hätte die Rückerstattung in die Wege leiten können. Dass er das Guthaben seiner Mutter – wie er behauptet – deswegen weiter- geleitet hat, weil er angeblich davon ausgegangen ist, dieses sei aufgrund einer Schimmelsanierung im Jahr 2018/2019 ausbezahlt worden (vgl. E-Mail an die Liegenschaftsverwaltung vom 23.4.2021, act. 4A1 28), ändert an der Sachlage nichts. Die Überweisung an seine Mutter wurde erst per 19. April 2021 ausgelöst (vgl. Überweisungsanzeige vom 19.4.2021, Akten Sozial- dienst [act. 4D] Reg. 1). Es wäre ihm daher ohne weiteres möglich gewesen, den Überweisungsauftrag an seine Mutter vor dessen Auslösung zu stornie- ren und den Betrag an den Sozialdienst zu überweisen. 4.2Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2) ist hier zudem unbeachtlich, wer ihm das Guthaben aus den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen überwiesen hat, mithin, ob das Guthaben we- gen eines Eigentümerwechsels von der neuen Eigentümerschaft hätte zurückbezahlt werden müssen. Gründe, welche für eine Befreiung von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.105U, Seite 8 Rückerstattungspflicht (vgl. Art. 43 SHG) sprechen würden, liegen im Übri- gen nicht vor und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Aufgrund der Rückzahlung der Guthaben aus den Heiz- und Nebenkosten- abrechnungen, die sich der Beschwerdeführer als Einnahmen in seinem SKOS-Budget anzurechnen hat (vorne E. 2.2), hat er in der Folge wirtschaft- liche Hilfe im Umfang von Fr. 3'567.15 bezogen, auf die er keinen Anspruch hatte. Insoweit kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Leis- tungsbezug in diesem Umfang unrechtmässig war und dieser zurückzuer- statten ist. 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass eine Rückerstattung mittels monat- licher Verrechnung von 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) nicht rechtmässig sei. 5.1Die Vorinstanz hat entschieden, dass der Grundbedarf nur bei wie- derholtem und schwerwiegendem Fehlverhalten, um maximal 30 % gekürzt werden darf, was hier gegeben sei (angefochtener Entscheid S. 4 E. 16). Anders als sie annimmt, gibt es im Rahmen der Rückerstattung unrechtmäs- sig bezogener Leistungen keine Praxis, wonach die maximale Kürzung von 30 % des GBL nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig wäre. Ist doch bei der Rückerstattung gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG unerheblich, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat und ob sie ein Verschulden trifft (vorne E. 2.4). Diese Praxis kommt bei den Leistungskürzungen als Sanktion zur Anwendung (vgl. SKOS-RL F.2 Rz. 2 sowie 6 und Erläuterungen Bst. a). Gleich verhält es sich mit der Kürzungs- dauer. Da die Verrechnung im Rahmen der Rückerstattungspflicht keinen Strafcharakter hat, gilt hier – entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers – die Maximaldauer von zwölf Monaten nicht (vgl. SKOS-RL F.2 Rz. 3; vorne E. 2.6). Dass die Rückerstattung mit den festgelegten monatlichen Ra- ten von Fr. 293.--, die 30 % des GBL des Beschwerdeführers im Jahr 2021 von Fr. 977.-- entsprechen, etwas mehr als ein Jahr dauert, ist demnach nicht zu beanstanden, zumal das absolute Existenzminimum des Beschwer- deführers nicht unterschritten wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.105U, Seite 9 5.2An der Rechtmässigkeit des Entscheids der Vorinstanz ändert auch der pauschale und nicht weiter dargelegte Hinweis des Beschwerdeführers auf die Corona-Pandemielage nichts (vgl. Beschwerde S. 3). Inwieweit diese hier Einfluss haben sollte auf die verfügte Rückerstattung ist nicht ersichtlich. Gemäss den Empfehlungen der SKOS stehen die Massnahmen während der besonderen Lage zur Bekämpfung des Coronavirus, welche per 1. April 2022 aufgehoben worden sind (vgl. Medienmitteilung vom 30. März 2022, abrufbar unter: <www.admin.ch> Rubriken «Dokumentation/Medienmittei- lungen/Coronavirus: Rückkehr in die normale Lage und Planung der Überg- angsphase bis Frühling 2023»), einer Leistungsreduktion zwecks Rücker- stattung unrechtmässig bezogener Leistungen nicht entgegen (vgl. Empfeh- lungen der SKOS zur Sozialhilfepraxis während den Epidemie-Massnah- men, einsehbar unter: <www.skos.ch> Rubriken «Themen/Corona- Krise/Empfehlungen für Sozialdienste/Fortführung der bisherigen Unterstüt- zung/Leistungsreduktion zwecks Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen Ziff. 3.6»). Letztlich wird die behauptete Mehrmiete in der Höhe von Fr. 66.-- (vgl. Beschwerde S. 3) vom Beschwerdeführer weder belegt, noch begründet er, welchen Einfluss diese auf die Kürzung des GBL, der grundsätzlich keine Wohnkosten enthält, haben soll, weswegen darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.3Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 14. März 2022 hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. 6.1Da das Verfahren kostenfrei ist und keine mutwillige Prozessführung vorliegt, sind dem Beschwerdeführer trotz Unterliegens keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Soweit der Be- schwerdeführer sein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege auf die Verfahrenskosten bezieht, ist darauf mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten (vgl. etwa BVR 2021 S. 530

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.105U, Seite 10 [VGE 2019/420 vom 28.6.2021] nicht publ. E. 7.1; Lucie von Büren, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15 am Ende). 6.2Parteikosten sind keine angefallen und zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfah- rens ist auch keine Billigkeitsentschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG – wie vom Beschwerdeführer beantragt – zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 35 und Art. 104 N. 29). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegner
  • Regierungsstatthalteramt Seeland Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2022.105U, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Rechtsraum
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Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2022 105
Entscheidungsdatum
29.12.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026