100.2021.98U STN/AEN/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juni 2022 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Aellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2022, Nr. 100.2021.98U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der sri-lankische Staatsangehörige B.________ (Jg. 1991) reiste am 29. Juni 2008 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde er vorläufig aufgenom- men. Am 22. Dezember 2014 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (Härte- fallbewilligung), die in der Folge regelmässig verlängert wurde. B.________ heiratete am 15. September 2018 in Jaffna (Sri Lanka) die sri- lankische Staatsangehörige A.________ (geb. ...; Jg. 1996). Am 15. Januar 2019 stellte er auf der Schweizer Botschaft in Colombo (Sri Lanka) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seine Ehefrau zwecks Familiennachzugs. A.________ ersuchte ihrerseits am 20. Februar 2019 auf der Schweizer Botschaft in Colombo um Ausstellung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs zu ihrem Ehemann. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch von A.________ ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben B.________ und A.________ am 5. August 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Zugleich ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die SID wies die Beschwerde am 15. März 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie mangels Bedürftigkeit ebenfalls ab. C. Hiergegen haben B.________ und A.________ am 7. April 2021 mit zwei separaten, jedoch in derselben Sendung aufgegebenen Schreiben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2022, Nr. 100.2021.98U, Seite 3 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei zu überprüfen und ihnen sei die Möglichkeit zu geben, zusammen in der Schweiz zu leben. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2021, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. B.________ und A.________ haben mit Eingaben vom 11. August, 30. September, 11. Oktober und 8. November 2021 sowie – auf Ersuchen des Instruktionsrichters – vom 29. März 2022 weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich E. 1.2 einzutreten. 1.2Die SID hat (auch) das Gesuch der Beschwerdeführenden um unent- geltliche Rechtspflege abgewiesen (angefochtener Entscheid E. 9.1). Die Beschwerdeführenden beantragen die Überprüfung des angefochtenen Ent- scheids, äussern sich jedoch nicht zur verweigerten unentgeltlichen Rechts- pflege. Insoweit fehlt es der Beschwerde an einer Begründung (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG) und ist auf sie im entsprechenden Um- fang nicht einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2022, Nr. 100.2021.98U, Seite 4 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 2.1Der am ... 1991 geborene Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 29. Juni 2008 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl (Akten MIDI [Dossier Beschwerdeführer] pag. 9). Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Juli 2008 ab, ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch dessen vorläufige Aufnahme an (Akten MIDI [Dossier Beschwerdeführer] pag. 30). Am 17. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der MIDI wies ihn an, zuerst seine Schulden zu begleichen (offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 1'158.70). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen war, erteilte ihm das MIP am 22. Dezember 2014 eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewil- ligung), die in der Folge regelmässig verlängert wurde (Akten MIDI [Dossier Beschwerdeführer] pag. 91, 115 f., 117 f., 123 f.). 2.2Der Beschwerdeführer trat am 1. August 2011 eine Vorlehre als Kü- chenangestellter an (Akten MIDI [Dossier Beschwerdeführer] pag. 49 ff. und 58). Seit dem 1. Februar 2013 arbeitet er Vollzeit als Officeangestellter in einem Restaurant in Bern. Seit November 2019 trägt er in Bern zusätzlich Zeitungen aus und seit Herbst 2021 arbeitet er überdies als Reinigungskraft in einer Café-Bar in Bern (vgl. Akten MIDI [Dossier Beschwerdeführer] pag. 67 ff.; Einsatzbestätigungen vom 1.11.2019 [Akten SID 7A1 Beilagen zur Eingabe vom 12.2.2020]; Lohnabrechnungen vom 30.9. und 7.10.2021 [in act. 13]). Seit seiner Einreise in die Schweiz hat der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nie Sozialhilfe bezogen (vgl. Akten MIDI [Dossier Be- schwerdeführerin] pag. 31, 54 f. und [Dossier Beschwerdeführer] pag. 88). Die Vorinstanz ging in ihren Berechnungen von einem sozialen Existenzmi- nimum des Ehepaars von Fr. 3'149.55 und einem durchschnittlichen Netto-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2022, Nr. 100.2021.98U, Seite 5 einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 3'326.15 aus (angefochtener Entscheid E. 6.4.5 f.). Daraus errechnete sie einen Überschuss von Fr. 176.60 (angefochtener Entscheid E. 6.4.7). Die Beschwerdeführenden bestreiten diese Darstellung nicht ausdrücklich, haben jedoch fortlaufend neue Unterlagen eingereicht (vorne Bst. C). Diesen zufolge verdiente der Ehemann im Jahr 2021 insgesamt Fr. 44'344.-- (netto), was einem monatli- chen Nettolohn von Fr. 3'695.30 entspricht (vgl. Lohnausweise vom 24.1. und 4.2.2022 [in act. 21A]). Jüngst erzielte er einen Nettolohn von durch- schnittlich Fr. 4'280.-- pro Monat (Lohnabrechnungen Dezember 2021 und Januar 2022; zum Anteil 13. Monatslohn Lohnabrechnung Februar 2022 [al- les in act. 21A]). 2.3Der Beschwerdeführer ist verschuldet. Seine finanzielle Situation hat sich wie folgt entwickelt: – Von Januar 2012 bis Mai 2014 wurde er über Forderungen von insge- samt Fr. 6'866.45 betrieben, wobei Ende Mai 2014 noch zwei Betreibun- gen von total Fr. 1'158.70 offen waren (Akten MIDI [Dossier Beschwer- deführer] pag. 85). – Im November 2014 waren sechs neue Betreibungen verzeichnet. Die entsprechenden Forderungen von insgesamt Fr. 11'484.55 waren zu je- nem Zeitpunkt jedoch alle beglichen; Verlustscheine bestanden keine (Akten MIDI [Dossier Beschwerdeführer] pag. 117 f.). – Im April 2019 waren 27 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 55'473.15 ausgewiesen (Akten MIDI [Dossier Beschwerdeführe- rin] pag. 37 ff.). – Im Februar 2020 waren 25 nicht getilgte Verlustscheine über eine Summe von Fr. 49'743.60 verzeichnet (Betreibungsregisterauszug vom 10.2.2020 [Akten SID 7A1 Beilagen zur Eingabe vom 12.2.2020]). – Im September 2020 bestanden Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 54'488.-- (Schuldner-Informationen vom 16.9.2020 [Akten SID 7A1 Beilagen zur Eingabe vom 22.9.2020]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2022, Nr. 100.2021.98U, Seite 6 – Im April 2021 waren Verlustscheine über eine Summe von Fr. 60'280.65 vorhanden (vgl. Schuldner-Informationen vom 6.4.2021 [in act. 1C]). – Am 23. März 2022 bestanden 38 nicht getilgte Verlustscheine im Ge- samtbetrag von Fr. 58'790.60 (Betreibungsregisterauszug vom 23.3.2022 [in act. 21A]). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Lohn des Beschwerdeführers spätestens seit April 2019 gepfändet wird. Belegt sind Lohnpfändungen in der Höhe von gesamthaft rund Fr. 17'500.-- (vgl. diverse Lohnabrechnungen und Existenz-Minimum-Berechnungen vom 6.5.2019 und 27.11.2019; Akten SID 7A1). 2.4Die Beschwerdeführenden heirateten am 15. September 2018 in Sri Lanka (Akten MIDI [Dossier Beschwerdeführerin] pag. 4 und 20 f.). Die Be- schwerdeführerin hat den Angaben des Beschwerdeführers zufolge die Schule absolviert. Sie war noch nie in der Schweiz und möchte bei bewillig- tem Nachzug eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (vgl. Arbeitsvertrag vom 7.4.2021 [in act. 1C]). Sie spricht Tamilisch und Englisch (Akten MIDI [Dos- sier Beschwerdeführerin] pag. 17 und 19). 3. Zu prüfen ist, ob die SID den Familiennachzug der Beschwerdeführerin zu Recht verweigert hat. 3.1Gemäss dem hier anwendbaren Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) kann ausländischen Ehegattinnen und -gatten und ledigen Kindern unter 18 Jah- ren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung er- teilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfs- gerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewie- sen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2022, Nr. 100.2021.98U, Seite 7 nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Einen Rechtsan- spruch auf Familiennachzug vermittelt Art. 44 AIG für sich genommen nicht. Vielmehr bleibt die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2; VGE 2020/240 vom 11.8.2021 E. 4.1). 3.2Die aufenthaltsberechtigte ausländische Person kann sich für den Familiennachzug allerdings auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen, wenn sie oder er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und die familiären Bezie- hungen tatsächlich gelebt werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat gemäss ständiger bundesgericht- licher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbe- willigung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1 f.; zum Ganzen auch VGE 2020/240 vom 11.8.2021 E. 4.2). – Der Beschwerdeführer reiste vor rund 14 Jahren in die Schweiz ein und wurde zunächst im Sinn einer Ersatzmassnahme zum Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen. Seit Ende 2014 besitzt er eine auf behördlichem Ermessen basierende Härtefallbewilligung (vgl. vorne Bst. A und E. 2.1). Diese verschafft ihm kein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Auch aus seinem langjährigen Aufenthalt kann er kein solches ableiten. Die Anwesenheit während eines Asylverfahrens und einer vorläufigen Aufnahme werden nicht an die Zehnjahresfrist angerechnet. Beträgt der anrechenbare Aufenthalt – wie hier – keine zehn Jahre, ist das Recht auf Privatleben regel- mässig und auch im konkreten Fall nicht tangiert, zumal der Beschwerdefüh- rer keine überdurchschnittliche Integration vorweisen kann (BGE 146 I 185 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 36], 144 I 266 E. 3.9; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2; zum Ganzen auch VGE 2020/422 vom 20.4.2022 E. 5, 2020/188 vom 5.10.2021 E. 7.2; zur wirtschaftlichen Integration trotz Schul- den BGer 2C_125/2021 vom 17.8.2021 E. 4.2 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2022, Nr. 100.2021.98U, Seite 8 3.3Damit liegt die Bewilligung des Familiennachzugs vorliegend im Er- messen der Bewilligungsbehörde. Bei der Frage, ob eine Bewilligung ermes- sensweise zu erteilen ist, kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spiel- raum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Namentlich sind die gesetz- lichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürver- bot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse und die Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1; VGE 2018/438 vom 5.2.2020 E. 4.1; vgl. auch BVR 2018 S. 63 E. 3.3 betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung). Das Verwaltungsgericht überprüft die Ermes- sensausübung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es über- prüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermes- sensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechts- fehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2016 S. 197 E. 2.2 mit Hinweisen; VGE 2020/56 vom 7.1.2021 E. 2.2). Zwar stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Un- tersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die behördliche Untersu- chungspflicht wird jedoch durch die Pflicht der Parteien ergänzt, an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 1 f. und 13). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In diesen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BGE 143 II 425 E. 5.1; BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 5). Bleibt eine behauptete Tatsache unbewiesen, ist nach der all- gemeinen Beweislastregel zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2022, Nr. 100.2021.98U, Seite 9 (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2021 S. 200 E. 5.2.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 11, je mit weiteren Hinwei- sen). 4. 4.1Es ist unbestritten, dass das Gesuch um Familiennachzug rechtzeitig eingereicht worden ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b AIG), die Be- schwerdeführenden zusammenwohnen wollen, eine genügend grosse Woh- nung vorhanden ist und keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Die Voraussetzungen nach Art. 44 Abs. 1 Bst. a-c AIG sind mithin als erfüllt anzusehen (angefochtener Entscheid E. 6.3 f.). Ob die Vorausset- zungen von Bst. d (Sprachkenntnisse) und Bst. e (kein Bezug von Ergän- zungsleistungen) ebenfalls erfüllt sind, hat die Vorinstanz offengelassen bzw. nicht thematisiert (angefochtener Entscheid E. 6.5). Sie gelangte sinn- gemäss zum Schluss, dass die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung auf- grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Schulden) auch dann ermessensweise verweigert werden darf, wenn die Voraussetzungen von Art. 44 AIG allesamt erfüllt wären (angefochtener Entscheid E. 6.5 f., 7). 4.2Die Vorinstanz durfte die Verschuldung des Beschwerdeführers bei der Ermessensausübung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen (VGE 2010/494 vom 31.10.2012 E. 6.5). Entscheidend ist, ob beim Be- schwerdeführer eine zuverlässige positive Entwicklung der finanziellen Si- tuation prognostiziert werden kann oder ob weiterhin die Gefahr besteht, dass sich die Verschuldung trotz Lohnpfändung und Abzahlungsbemü- hungen nicht wesentlich verringert (VGE 2010/494 vom 31.10.2012 E. 6.7). Der Beschwerdeführer ist mit rund Fr. 58'790.-- erheblich verschuldet (vorne E. 2.3). Rund die Hälfte seiner Schulden geht auf einen Konsumkredit zu- rück, ein weiterer Teil sind Krankenkassenschulden und im Betrag von rund Fr. 12'000.-- sind Schulden bei Inkassofirmen vorhanden (Betreibungsregis- terauszug vom 23.3.2022 [in act. 21A] und Akten MIDI [Dossier Beschwer- deführerin] pag. 37 ff.). Wie es trotz Vollzeiterwerbstätigkeit seit dem 1. Feb- ruar 2013 zu dieser hohen Verschuldung gekommen ist, ist nicht geklärt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2022, Nr. 100.2021.98U, Seite 10 Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer nicht, seine Ehefrau von der Schweiz aus finanziell zu unterstützen. Vielmehr gab er im Verfahren vor dem MIDI an, seine Ehefrau werde «von ihren Eltern finanziert» (Akten MIDI [Dossier Beschwerdeführerin] pag. 17 und 19). Die Verschuldung ist auch in den letzten drei Jahren trotz Lohnpfändung und Annahme eines zweiten Ne- benerwerbs noch weiter angewachsen (von Fr. 55'473.15 auf Fr. 58'790.60). Ob es sich bei den aktuell hängigen Betreibungsverfahren um neue Betrei- bungen oder bloss um neu in Betreibung gesetzte Verlustscheinforderungen handelt, ist nicht erstellt. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, die Rech- nungen seit Ende Dezember 2020 termingerecht zu bezahlen, belegt seine Behauptung jedoch nicht. Zumindest in Bezug auf die Krankenkassenprä- mien wäre ihm dies möglich und zumutbar gewesen. Damit ist er seiner Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. BGer 2C_318/2021 vom 27.10.2021 E. 5.2; siehe auch vorne E. 3.3). Im Ergebnis kann dem Be- schwerdeführer vor diesem Hintergrund keine zuverlässige positive finan- zielle Entwicklung prognostiziert werden. 4.3Daran ändert nichts Entscheidendes, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitszusicherung eingereicht hat. Aus dem Arbeitsvertrag vom 7. Ap- ril 2021 zwischen der Beschwerdeführerin und einem Unternehmen mit Sitz in Bern geht hervor, dass sie per 1. Mai 2021 eine Vollzeitstelle als Büromit- arbeiterin (60 %) und «Allrounderin» (40 %) hätte antreten können (Arbeits- vertrag vom 7.4.2021 [in act. 1C]). Am 29. März 2022 bestätigte das Unter- nehmen, dass der Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle – befristet auf zwei Jahre – nach ihrer Einreise weiterhin offensteht (Schreiben vom 29.3.2022 [in act. 21C]). Gemäss Arbeitsvertrag beträgt das Einkommen der Beschwer- deführerin in den ersten fünf Monaten brutto Fr. 2'700.-- und erhöht sich da- nach auf brutto Fr. 3'600.-- (vgl. act. 4B). Aufgrund der ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bleibt wie dargelegt unklar, weshalb es ihm trotz Lohnpfändung und Abzahlungsbemü- hungen nicht gelungen ist, seine Schulden abzubauen. Bei dieser Sachlage lässt sich daher auch nicht verlässlich beurteilen, ob es den Beschwerdefüh- renden mit dem für die Dauer von zwei Jahren in Aussicht stehenden Ein- kommen der Beschwerdeführerin gelingt, den Schuldenbetrag von knapp Fr. 60'000.-- massgeblich zu reduzieren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2022, Nr. 100.2021.98U, Seite 11 4.4Die hohe Verschuldung des Beschwerdeführers und der Umstand, dass nicht hinreichend erstellt ist, dass sich seine finanzielle Situation nach Bewilligung des Familiennachzugs nachhaltig stabilisieren wird, begründen ein öffentliches Interesse an dessen Verweigerung (vgl. VGE 2019/419 vom 20.12.2021 E. 6.2 betreffend Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung). Aufgrund seiner prekären finanziellen Situation konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, seine Ehefrau nach der Heirat in die Schweiz nachziehen zu können. Der Wunsch der Beschwerdeführen- den, gemeinsam in der Schweiz leben zu können, ist zwar nachvollziehbar. Für sich allein vermag er das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs jedoch nicht aufzuwiegen. Zusammenfassend hat die SID das ihr zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die Be- schwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). 4.5Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden sind darauf hinzuweisen, dass die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b AIG (erst) am 15. September 2023 ablaufen wird (fünf Jahre nach der Ehe- schliessung). Der Beschwerdeführer hat damit die Möglichkeit, seine Schul- den bis dahin substantiell abzubauen und fristgemäss ein neues Gesuch um Familiennachzug zu stellen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwer- deführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2022, Nr. 100.2021.98U, Seite 12 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: