100.2021.9U STN/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Mai 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach rechtskräftiger Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. Dezember 2020; 2019.POMGS.858)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1985), Staatsbürgerin von Nigeria, heiratete am 2. April 2004 in Nigeria den Schweizer Bürger C.________ (Jg. 1960) und reiste am 2. November 2004 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Im Oktober 2009 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 21. Februar 2013 geschieden. Mit Urteil vom 22. März 2016 wurde A.________ im Kanton Genf wegen schweren Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung oberinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]) die Niederlassungsbewilligung von A., wies sie aus der Schweiz weg und ordnete an, sie habe das Land am Tag der Haftentlassung zu verlassen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingaben vom 9. und 11. Mai 2019 stellte A. persönlich bzw. vertreten durch ihre Rechtsvertreterin ein Wiedererwägungsgesuch wegen veränderter Umstände (Verschlechterung ihres Gesundheitszustands). Am 25. Juni 2019 wurde A.________ nach Verbüssen von zwei Dritteln der Strafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Verfügung vom 26. No- vember 2019 wies das MIP das Wiedererwägungsgesuch ab. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 27. Dezember 2019 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Am 4. Februar 2020 wurden A.________ und ihr früherer Ehemann, C., Eltern von D.. Die SID

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 3 wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist auf den 11. Februar 2021. Gleichzeitig bewilligte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ordnete A.________ ihre Rechtsanwältin amtlich bei. D. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 6. Januar 2021 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt in der Sache, der ange- fochtene Entscheid und die (ursprüngliche) Verfügung des MIP vom 17. Ok- tober 2017 seien aufzuheben. Im Weiteren ersucht sie für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ih- rer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2021, die Be- schwerde sei abzuweisen. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 12. Februar 2021 das ABEV angewiesen, Handlungen zum Vollzug der Wegweisung vorläufig zu unter- lassen. Mit Eingaben vom 6. Dezember 2021, 19. Juli 2022, 14. Februar und 30. Mai 2023 hat A.________ weitere Belege zu den Akten gereicht. Die SID hat auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 4 zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Verfügung des MIP vom 17. Oktober 2017 verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Im vorliegenden Verfahren ist nicht die ursprüngliche Verfügung be- treffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu überprüfen, sondern zu klären, ob der Beschwerdeführerin eine neue Aufenthaltsbewilligung zu er- teilen ist. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gegen die Beschwerdeführerin liegt mit der Verfügung des MIP vom 17. Ok- tober 2017 eine rechtskräftige Wegweisung aus der Schweiz vor. Mit Gesuch vom 9. und 11. Mai 2019 machte sie eine massive Verschlechterung ihrer Gesundheit geltend und beantragte, es sei der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung aus dem Jahr 2017 in Wiedererwägung zu ziehen. Im Verfahren vor der SID berief sich die Beschwerdeführerin zudem auf die Beziehung zu ihrer Tochter (geb. 4.2.2020), welche Schweizer Bürgerin ist (vgl. Akten SID pag. 51 und 60 ff.). 2.1Ist eine früher bestehende Bewilligung widerrufen bzw. nicht verlän- gert worden, so kann zwar grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um eine neue Bewilligung gestellt werden. Ein neues Gesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungs- behörde ist (abgesehen von Wiederaufnahme- bzw. Revisionsgründen) nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben und diese Änderungen ge- eignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 5 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]), oder wenn seither eine ange- messene Zeitdauer – in der Regel fünf Jahre – verstrichen ist (BGer 2C_663/2020 vom 2.3.2021 E. 3.4, 2C_577/2020 vom 25.9.2020 E. 2.4.1; VGE 2020/432 vom 16.3.2023 E. 3.1.1). 2.2Die Beschwerdeführerin ist weder ihrer Ausreiseverpflichtung nach- gekommen noch war im Zeitpunkt ihres neuen Gesuchs im Mai 2019 seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid eine angemessene Zeitdauer vergangen. Indes hatte sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Im Feb- ruar 2020 ist sie zudem Mutter eine Tochter geworden. Da diese über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, hat die Beschwerdeführerin abgeleitet von der Mutter-Tochter-Beziehung einen potenziellen Aufenthaltsanspruch im umgekehrten Familiennachzug (dazu hinten E. 4). Angesichts dieser neuen wesentlichen Sachumstände hat sie einen Anspruch auf Neubeurteilung ih- rer Situation. Die Vorinstanzen haben zu Recht eine materielle Prüfung vor- genommen. 2.3Eine Neubeurteilung heisst nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zur Entfernungsmassnahme geführt ha- ben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht. Die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeit- ablauf seit der Entfernungsmassnahme in Relation gesetzt wird zum allen- falls nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Entfernung und Fernhaltung der betroffenen Person (vgl. BGer 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 3.3, 2C_883/2018 vom 21.3.2019 E. 4.4; BVR 2015 S. 391 E. 4.2 ff. mit Bezug auf Personen, die der Wegweisung Folge geleistet haben). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Die Beschwerdeführerin wurde am 2. September 1985 in Nigeria ge- boren (vgl. Akten MIDI pag. 13, 37). Am 16. Dezember 2002 reiste sie in die Schweiz ein und stellte unter falscher Identität ein Asylgesuch. Nach ihrer Ausreise im Februar 2004 wurde das Asylgesuch als gegenstandslos abge- schrieben (vgl. Akten MIDI pag. 173, 212, 151). Am 2. April 2004 heiratete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 6 sie in Nigeria den Schweizer Bürger C.________ (Jg. 1960) und reiste am 2. November 2004 im Familiennachzug erneut in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 62, 72). Die Beschwerdeführerin ging während der Ehe keiner Er- werbstätigkeit nach (vgl. Akten MIDI pag. 195). Das Paar bezog Sozialhilfe (vgl. Akten MIDI pag. 38, 52). Im Oktober 2009 wurde ihr die Niederlassungs- bewilligung erteilt (Akten MIDI pag. 24). Im Jahr 2012 hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf und am 21. Februar 2013 wurde die Ehe geschieden (Akten MIDI pag. 4, 10, 13 f., 93). Nach der Trennung wurde die Beschwerdeführerin von der Einwohnergemeinde (EG) ... mit Sozialhilfe unterstützt (Akten MIDI pag. 89). Am 9. April 2013 heiratete die Beschwer- deführerin in Nigeria einen Landsmann; die Ehe wurde später geschieden (vgl. Akten MIDI pag. 85 f., 245). Per Ende Oktober 2013 löste sich die Be- schwerdeführerin von der Sozialhilfe, da sie nach eigenen Angaben selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte (vgl. Akten MIDI pag. 89, 157, 203). 3.2Am 24. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin polizeilich an- gehalten und wegen Verdachts auf mehrfache Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung in Untersuchungshaft versetzt (vgl. Akten MIDI pag. 95, 103 f.). Mit Urteil vom 22. März 2016 bestätigte die Cour de Justice des Kantons Genf oberinstanzlich die Verurteilung der Beschwerde- führerin zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen schwerer Wider- handlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung, begangen in der Zeit von Anfang Dezember 2013 bis 24. Februar 2014 (Akten MIDI pag. 106 ff., 138 f., 145). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 widerrief das MIP die Niederlassungs- bewilligung der Beschwerdeführerin, wies sie aus der Schweiz weg und ord- nete an, sie habe das Land am Tag der Haftentlassung zu verlassen (Akten MIDI pag. 211 ff.). Während des Strafvollzugs wurde bei der Beschwerdeführerin ein Nierentu- mor entdeckt. Ende Februar 2019 musste ihre rechte Niere operativ entfernt werden (vgl. Akten MIDI pag. 246 f., 249 ff., 256 f.). Zu diesem Zeitpunkt litt die Beschwerdeführerin zudem unter anderem unter (latenter pulmonaler) Tuberkulose, Adipositas und Bluthochdruck (vgl. Akten MIDI pag. 256 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 7 Per 25. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Strafvollzug ent- lassen unter Auferlegung einer Probezeit bis zum 23. Februar 2022 (Akten MIDI pag. 444). 3.3Am 4. Februar 2020 gebar die Beschwerdeführerin stark verfrüht die Tochter D.________ (26. Schwangerschaftswoche mit Geburtsgewicht 720 Gramm; vgl. Bericht des Inselspitals vom 27.7.2020, Beilage 31 in Akten SID 3A1). Der Vater von D.________ ist C., der erste Exmann der Beschwerdeführerin (vorne E. 3.1). Er hat das Kind anerkannt und dieses verfügt abgeleitet von ihm über das Schweizer Bürgerrecht. Die Kindseltern führen nach eigenen Angaben keine Paarbeziehung, üben die elterliche Sorge aber gemeinsam aus (zivilstandsamtlich bestätigte Erklärung, Beilage 30 in Akten SID 3A1). Betreut wird D. hauptsächlich von der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8; Beschwerdebeilage [BB] 11). Mutter und Tochter wohnen seit Februar 2020 in einer sog. Not- wohnung, welche eine Beratungsstelle vermittelt hat (vgl. BB 12). Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe der EG ... (vgl. BB 18). Seit Novem- ber 2021 nimmt sie an einem Beschäftigungsprogramm teil mit einem Pen- sum von 50 % (vgl. BB 19 und 21). Im Jahr 2021 wurde die externe Be- treuung von D.________ aufgebaut und seit November 2021 besucht sie an drei Tagen pro Woche eine Kindertagesstätte (vgl. BB 11, 12, 29). Die aufgrund der komplexen gesundheitlichen und persönlichen Situation der Beschwerdeführerin errichtete sozialpädagogische Familienbegleitung konnte im Dezember 2022 beendet werden (vgl. act. 12 S. 2; BB 12, 28). 4. 4.1Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig widerrufen. Seither hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein Wiedererwägungsgesuch (vorne Bst. A und B). Damit geht es hier nicht um das Wiederaufleben der früheren Bewilligung, sondern um eine neue Be- willigung. Diese setzt voraus, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzu- mal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGer 2C_663/2020 vom 2.3.2021 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin verfügt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 8 aufgrund ihrer Beziehung zu ihrer am 4. Februar 2020 geborenen Tochter mit Schweizer Staatsangehörigkeit neu über einen grundsätzlichen Rechts- anspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101; sog. «um- gekehrter Familiennachzug»; vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2 [Pra 100/2011 Nr. 2]). Sie hat indes den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was sie nicht bestreitet. Sie rügt jedoch, die Bewilli- gungsverweigerung und ihre Wegweisung aus der Schweiz seien im Licht der geänderten Umstände unverhältnismässig (vgl. Beschwerde S. 7, 13). 5. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbe- willigung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 5.1Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 5.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi- gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich re- gelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). – Die Beschwerdeführerin wurde 2016 rechtskräftig wegen qualifizierten Wider- handlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer Freiheits- strafe von acht Jahren verurteilt (vorne E. 3.2). Bereits das Strafmass spricht für ein sehr schweres Verschulden. Nichts anderes ergibt sich aus den kon- kreten Tatumständen. Gemäss dem oberinstanzlichen Urteil vom 22. März 2016 (vgl. Akten MIDI pag. 106 ff.) hatten mehrere nigerianische Staatsan- gehörige Ende 2013 ein Netzwerk für die Einfuhr grosser Mengen Kokain in die Schweiz aufgebaut. Die Beschwerdeführerin nahm die Kokainlieferungen in ihrer Wohnung in Empfang, kontaktierte die Zwischenhändlerinnen und - händler, lieferte ihnen die Drogen aus und kassierte das Geld ein. Sie setzte eine Drogenmenge von mehr als 13 kg Kokain mit einem Reinheitsgrad von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 9 45 % um. Sie beendete ihr deliktisches Verhalten nicht von sich aus, sondern wurde erst durch die Verhaftung gestoppt. Das Gericht stufte das Verschul- den der Beschwerdeführerin als sehr schwer ein und bezeichnete ihr Han- deln als professionell und gut organisiert, wobei sie innerhalb der Hierarchie eine eher höhere Stellung eingenommen hatte. Ihre Rechtfertigung, sie habe mit dem Erlös ihre Steuerschulden abzahlen wollen, überzeugte das Gericht nicht (vgl. Akten MIDI pag. 138). 5.1.2 Im Rahmen des im Jahr 2017 rechtskräftig abgeschlossenen Wider- rufsverfahrens beurteilte das MIP das Verschulden der Beschwerdeführerin ebenfalls als sehr schwer. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass sich seither an dieser Beurteilung nichts Wesentliches geändert habe (angefochtener Entscheid E. 4.3). Dem ist zuzustimmen: Die Beschwerdeführerin hat sich aus rein finanziellen Motiven am Drogenhandel beteiligt und in Kauf genommen, die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Darüber hinaus gehören qualifizierte Drogendelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, unter- streicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthalte- nen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; statt vieler BGer 2C_998/2020 vom 3.6.2021 E. 4.2). Nach dem Gesagten teilt das Verwaltungsgericht die Auf- fassung der Vorinstanz, wonach von einem sehr schweren Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen ist. 5.2Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 5.2.1 Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere der qualifizierte Drogen- handel aus rein finanziellen Motiven zählt, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von sol- chen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_976/2020 vom 19.10.2021 E. 5.4.2 mit weiteren Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, kann eine Entfernungsmassnahme auch ohne konkrete gegenwärtige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 10 Gefahr zulässig sein. Mithin dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_976/2020 vom 19.10.2021 E. 5.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungs- gedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der ausländerrechtlichen In- teressenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände ge- ben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin verneint die Rückfallgefahr und macht gel- tend, sie habe ihr Leben komplett neu geordnet und pflege keinerlei Kontakt mehr zum vormals kriminellen Umfeld. Die Versorgung ihrer Tochter stehe an oberster Stelle und nehme viel Zeit in Anspruch. Zudem bereue sie ihre Taten aufrichtig und kämpfe mit eigenen gesundheitlichen Problemen (vgl. Beschwerde S. 8 f.; BB 10). – Seit der Tatbegehung sind über neun Jahre vergangen, seit der obergerichtlichen Verurteilung sieben Jahre. Soweit ak- tenkundig ist die Beschwerdeführerin seither nicht mehr straffällig geworden. Dieses Wohlverhalten ist indes zu relativieren, da sich die Beschwerdefüh- rerin vom 26. Februar 2014 bis 25. Juni 2019 in Unfreiheit befand und die Probezeit bis 23. Februar 2022 dauerte. Zudem stand die Beschwerdefüh- rerin unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens. Das Verwal- tungsgericht anerkennt gleichwohl, dass sich die Lebensumstände der Be- schwerdeführerin seit der Verfügung des MIP vom 17. Oktober 2017 positiv verändert haben. Die Beschwerdeführerin sorgt für ihre Tochter und nimmt an einem Arbeitsprogramm teil. Die Rückfallgefahr erscheint nach dem Ge- sagten als eher gering, sie ist aber angesichts der sehr schweren Delinquenz in einem sensiblen Bereich dennoch als nicht hinnehmbar zu beurteilen. 5.3Insgesamt besteht angesichts der gesamten Umstände nach wie vor ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Be- schwerdeführerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 11 6. Bei den privaten Interessen sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 6.1Die heute 37-jährige Beschwerdeführerin reiste im November 2004 mit 19 Jahren im Familiennachzug in die Schweiz ein. Davor hielt sie sich während gut eines Jahres als Asylsuchende hier auf (vorne E. 3.1); diese Zeit ist indes nicht in die Berechnung der Aufenthaltsdauer einzubeziehen. Die lange Aufenthaltsdauer (seit November 2004) ist angesichts der in Haft bzw. im Strafvollzug verbrachten Zeit (Februar 2014 bis Juni 2019) sowie der vorläufigen Duldung (ab Mai 2019) zu relativieren. Damit beträgt die anre- chenbare Aufenthaltsdauer etwas mehr als neun Jahre, was aber immer noch eher lang ist. 6.2Zur Integration der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: Wäh- rend ihrer ersten Ehe, die immerhin acht Jahre dauerte, ging die Beschwer- deführerin keiner Erwerbstätigkeit nach und erlernte auch keine Landesspra- che (vgl. Akten MIDI pag. 157). Sie und ihr damaliger Ehemann bezogen wirtschaftliche Sozialhilfe. Nach der Trennung im Jahr 2012 war sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen. Im Oktober 2013 beantragte sie die Aufhebung der finanziellen Unterstützung, wobei fraglich ist, inwieweit sie danach in der Lage war, ihren Unterhalt als selbständige Coiffeuse zu bestreiten (vgl. Ak- ten MIDI pag. 84, 125, 157, 201). Erwiesenermassen begann sie bereits ab Anfang Dezember 2013 im grossen Stil mit Kokain zu handeln. Auch wenn die Beschwerdeführerin seit November 2021 teilzeitlich an einem Beschäfti- gungsprogramm teilnimmt, kann von einer erfolgreichen Integration nicht ge- sprochen werden. Erst im Strafvollzug hat sich die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse angeeignet und im Juli 2022 ein Sprachzertifikat erwor- ben, welches ihr das Niveau A2 attestiert (vgl. BB 20 und 24). Im Mai 2023 absolvierte sie erfolgreich einen Sprachtest des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) auf dem Niveau B1 (vgl. BB 31). Dass sie sich inzwischen gut auf Deutsch verständigen kann (vgl. BB 29), stellt angesichts der langen Anwesenheit keine besondere Integrationsleistung dar. In sozialer Hinsicht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Kontakt zu einer Bekannten aus ihrem Heimatland pflegt, bei welcher sie nach ihrer Haftentlassung vorüber-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 12 gehend wohnen konnte (Akten MIDI pag. 201, 205, 415, 441). Dem Bericht der (ehemaligen) Familienbegleiterin kann entnommen werden, dass die Be- schwerdeführerin über ein Umfeld verfügt, welches sie bei der Betreuung ihrer Tochter unterstützt (vgl. BB 28). Hingegen ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nebst dem Kontakt zu ihrem (ersten) Exmann, dem Vater ihrer Tochter, weitere in besonderem Mass ge- festigte Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung pfle- gen würde. 6.3Hinsichtlich der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Ni- geria ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat die Kindheit und Jugend in Nigeria verbracht. Seit ihrer Festnahme bzw. Entlassung aus dem Strafvollzug hielt sie sich nicht mehr in ihrer Heimat auf (vgl. Akten MIDI pag. 315). Indes ist aktenkundig, dass sie in der Zeit davor mehrmals nach Nigeria reiste; allein im Jahr 2013 besuchte sie dort dreimal ihren zweiten Ehemann (vgl. Akten MIDI pag. 87). Während des Strafvollzugs hielt sie den Kontakt zu ihrer Mutter in Nigeria aufrecht (vgl. Akten MIDI pag. 314 f.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen (angefochtener Entscheid E. 4.5 S. 13), dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Heimat trotz langer Landesab- wesenheit verbunden geblieben ist. Sie dürfte über soziale Kontakte vor Ort verfügen und auf die Unterstützung ihrer dort lebenden Familie zählen kön- nen. Im Strafverfahren hat sie angegeben, in Nigeria den Coiffeurberuf er- lernt zu haben (vgl. Akten MIDI pag. 125). In der Schweiz hat sie zeitweise als selbständige Coiffeuse gearbeitet (vgl. Akten MIDI pag. 201). Ein Wie- dereinstieg in dieses Tätigkeitsgebiet ist denkbar. 6.4Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr sind weiter die gesund- heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin von Belang. Sie macht geltend, sie erhalte hier eine angemessene und engmaschige medizinische Versor- gung und sei nur deshalb auch arbeitsfähig. Ob ihre medizinischen Probleme in Nigeria effektiv behandelt werden könnten, sei demgegenüber unklar (vgl. Beschwerde S. 13 und 15). 6.4.1 Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entge- gen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 13 führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat‑ oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hin- weisen; VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 7.4.1). – Das nigerianische Gesundheitssystem besteht aus öffentlichen und privaten Gesundheits- einrichtungen. In der Heimatstadt der Beschwerdeführerin, Benin City (vgl. Akten MIDI pag. 85), befindet sich ein Universitätsspital (vgl. SEM, Focus Nigeria, Profil de lʹEtat dʹEdo vom 22.3.2019, S. 17 f., einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Internationales/ Herkunftsländerinformationen/Afrika/Nigeria»; Internationale Organisation für Migration [IOM], Nigeria Länderinformationsblatt 2021, einsehbar unter <www.returningfromgermany.de/de/countries/nigeria>). In Nigeria sind aller- dings nur wenige Personen krankenversichert und üblicherweise sind die Gesundheitskosten selbst oder mit Hilfe der Familie zu finanzieren (vgl. BVGer E-3469/2016 vom 7.5.2018 E. 6.2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria: Behandlung von Multipler Sklerose, Auskunft der SFH-Länderana- lyse vom 10.11.2017, S. 4 ff.; ausführlich zur Gesundheitsversorgung in Ni- geria European Union Agency for Asylum [EUAA], Medical Country of Origin Information Report: Nigeria, April 2022, einsehbar auf <https://euaa.europa.eu/publications/medical-country-origin-information- report-nigeria>). 6.4.2 Die Beschwerdeführerin unterzog sich in der Vergangenheit mehre- ren, teils grösseren operativen Eingriffen. Ende Februar 2019 wurde ihr auf- grund eines Tumors eine Niere entfernt. Danach folgten aufgrund der Adipositas-Diagnose weitere Operationen; im März 2022 wurde ihr Magen verkleinert («Sleeve-Gastrektomie») und im Juni 2022 ein Magenbypass eingesetzt (vgl. BB 22 S. 1 und 4). Laut Austrittsbericht vom 23. Juni 2022 muss die Beschwerdeführerin lebenslang Vitamine und Calcium substituieren; weiter nimmt sie ein Medikament zur Behandlung von hohem Blutdruck ein. Im November 2022 folgte eine weitere Bauchoperation mit gleichzeitiger Myomentfernung durch die Gynäkologie (vgl. BB 23). Die Operation ist erfolgreich verlaufen; laut eigenen Angaben leidet die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 14 Beschwerdeführerin jedoch unter starken Schmerzen und nimmt täglich Schmerzmittel ein (act. 12 S. 2). Gemäss dem jüngsten ärztlichen Bericht des Inselspitals vom 18. Januar 2023 (BB 23) hat sich der Allgemeinzustand und die Belastbarkeit seit der Operation langsam gebessert. 6.4.3 Gestützt auf die aktenkundigen Arzt- und Spitalberichte ist davon auszugehen, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin grundsätzlich erfolgreich behandelt werden konnten. Diese gibt denn auch selbst an, «ihre gesundheitlichen Beschwerden [seien] unter Kontrolle» (vgl. act. 8 S. 2). Auch wenn die Beschwerdeführerin nach wie vor regelmässig zu verschie- denen ärztlichen (Kontroll-)Untersuchungen aufgeboten wird (vgl. Be- schwerde S. 14), ist nicht ersichtlich, dass sie sich in Zukunft weiteren Ein- griffen unterziehen muss. Namentlich bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, sie sei seit der operativen Entfernung einer Niere auf eine besondere Nachsorge angewiesen. Hinsichtlich der latenten Tuberkulose ist die Thera- pie seit Juli 2020 abgeschlossen (BB 22 S. 2). Ebenso wurden ihre gynäko- logischen Probleme, soweit aus den Akten ersichtlich, zwischenzeitlich be- handelt; sie stehen nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht mehr im Vordergrund (vgl. Beilage 17 in Akten SID 3A1; BB 23 S. 3; Beschwerde S. 14). Soweit aktenkundig ist die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der Vitamin- und Calciumsubstitution und eines blutdrucksenkenden Medika- ments (E. 6.4.2 hiervor) – nicht dauerhaft auf Medikamente angewiesen. 6.4.4 Eine medizinische Notlage im Sinn der Rechtsprechung liegt damit nicht vor. Inwiefern das vom MIDI eingeholte medizinische Consulting des SEM vom 9. Oktober 2019 ungenügend sein soll, ist nicht plausibilisiert. Für das Verwaltungsgericht besteht unter diesen Umständen kein Anlass, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen. Der entsprechende Beweisantrag (Be- schwerde S. 15) wird abgewiesen. 6.5Zu würdigen sind weiter die Auswirkungen einer allfälligen Wegwei- sung auf die Tochter, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Die Be- schwerdeführerin bringt vor, die Gesundheit ihrer Tochter sei bei einer Aus- reise nach Nigeria massiv gefährdet (Beschwerde S. 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 15 6.5.1 Die Tochter ist in der Obhut der Beschwerdeführerin. Der Kindsvater sieht die Tochter nach eigenen Angaben zwei bis drei Mal wöchentlich und verbringt ab und zu ein Wochenende mit ihr (vgl. Beschwerde S. 12; BB 13). Die Beschwerdeführerin beschreibt das Verhältnis zwischen Kindsvater und Tochter als sehr eng (vgl. Akten SID pag. 85). Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, könnte D.________ grundsätzlich auch in der Schweiz bei ihrem sorgeberechtigten Vater verbleiben. Dessen Einwand, er könne aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der angeschlagenen Gesundheit nicht für seine Tochter sorgen (vgl. Akten SID pag 85; BB 13 und 14), wird nicht näher ausgeführt. Allein das Alter des Kindsvaters von 63 Jahren spricht nicht ge- gen die Betreuung des Kindes, zumal er offenbar keine beruflichen Verpflich- tungen hat (Sozialhilfebezug und per 2023 geplanter Vorbezug der AHV- Rente; vgl. BB 29). D.________ hat mit ihrem Vater indes noch nie zusam- mengewohnt. Mit Blick auf ihr junges Alter und die bisher eng gelebte Mutter- Tochter-Beziehung ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin eine Ausreise ohne ihre Tochter nicht vorstellen kann. Entscheiden sich die Eltern gegen den Verbleib des Kindes in der Schweiz, bedeutet dies, dass D.________ faktisch gezwungen sein wird auszureisen. Eine solche Kon- sequenz darf zwar nicht leichthin in Kauf genommen werden. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es hierfür besonderer, namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher Gründe (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Solche Gründe liegen mit der Verurteilung der Beschwerde- führerin zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Drogendelinquenz klarerweise vor. 6.5.2 Die gesundheitliche Situation der Tochter steht einer Ausreise nach Nigeria ebenfalls nicht entgegen: D.________ kam als extreme Frühgeburt zur Welt und wurde während dreier Monate stationär behandelt. Laut Bericht der Universitätsklinik für Kinderheilkunde des Inselspitals vom 27. Juli 2020 befand sie sich beim Spitalaustritt Anfang Mai 2020 in einem stabilen Allge- meinzustand, auch wenn sie auf eine Nachsorgetherapie angewiesen war (vgl. BB 16). Bei D.________ waren laut diesem medizinischen Bericht Verlaufskontrollen durch Spezialkliniken geplant (u.a. Kinderkardiologie und Entwicklungs-Neurologie). Da bei ihr zudem eine milde Bronchopulmonale Dysplasie (BPD; Lungenkrankheit bei Neugeborenen, die durch die längere Verwendung eines Beatmungsgeräts ausgelöst wird) diagnostiziert worden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 16 war, war eine Vorstellung in der BPD-Sprechstunde vorgesehen. Kinder mit BPD sind laut Spitalbericht vom 27. Juli 2020 in den ersten zwei bis drei Lebensjahren sehr gefährdet durch virale oder bakterielle Atemwegsinfekti- onen schwer zu erkranken (BB 16 S. 2). In der Zwischenzeit ist D.________ etwas mehr als dreijährig. Es ist weder vorgebracht noch aktenkundig, dass sie im heutigen Zeitpunkt an schwer- wiegenden gesundheitlichen Folgen aufgrund ihrer Frühgeburt leidet und auf besondere Massnahmen angewiesen ist. Namentlich macht die Beschwer- deführerin nicht geltend, dass die im ersten Lebensjahr empfohlenen spezi- alärztlichen Untersuchungen Auffälligkeiten gezeigt hätten und ihr Kind auch nach Vollendung seines dritten Lebensjahrs noch besonders gefährdet ist, an einer Atemwegsinfektion schwer zu erkranken. Mangels gegenteiliger An- haltspunkte ist davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation von D.________ weitgehend stabilisiert hat. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin seit November 2021 zu 50 % in einem Beschäftigungs- programm tätig ist und die Tochter an drei Tagen pro Woche eine Kinderta- gesstätte besucht. Zudem befindet sich die Tochter der Beschwerdeführerin in einem anpas- sungsfähigen Alter, weshalb ihr zugemutet werden kann, ihrer Mutter ins Ausland zu folgen. Die Ausreise hätte unstrittig einschneidende Konsequen- zen für die Vater-Tochter-Beziehung. Der Kindsvater kann die Beziehung zu seiner Tochter indes, wenn auch in beschränktem Mass, mittels der üblichen Kommunikationsmittel und durch gegenseitige Besuche weiterhin pflegen. Aus der KRK ergeben sich keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprü- che (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 6.6Insgesamt sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin von einigem Gewicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 17 7. 7.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Die heute 37-jährige Beschwerdeführerin hat mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren ein sehr schweres Verschulden auf sich ge- laden. Sie hat aus rein finanziellen Motiven die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Auch wenn die Rückfallgefahr mit Blick auf die veränder- ten Lebensumstände heute als eher gering erscheint, ist sie angesichts der sehr schweren Delinquenz nicht hinzunehmen. Dass seit der Tatbegehung neun Jahre vergangen sind, vermag das sehr gewichtige öffentliche Inte- resse somit nicht entscheidend zu schmälern. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer neuen Aufenthaltsbewilligung haben dagegen zurückzustehen. Trotz der eher langen Anwesenheit in der Schweiz ist eine besondere Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit der schweizerischen Gesellschaft nicht erkennbar. Während ihrer ersten Ehe unternahm sie kaum Anstrengungen, sich hier zu integrieren. Es sind vorab gesundheitliche Gründe, aus welchen die Beschwerdeführerin ein wesentliches Interesse an einem Verbleib ableitet. Eine Ausreise ist jedoch nicht unzumutbar. Die Ver- weigerung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwer- deführerin aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 7.2Bei diesem Ergebnis kann auf die Durchführung einer Parteibefra- gung verzichtet werden, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt (Be- schwerde S. 13). Der entscheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich hinrei- chend aus den Akten; ausserdem hängt die rechtliche Beurteilung nicht ent- scheidend vom persönlichen Eindruck ab (vgl. Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 18). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen (zur antizipierten Beweis- würdigung statt vieler BVR 2021 S. 239 E. 5.6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 18 8. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist (vgl. vorne E. 1.2). Ist wie hier eine neue materielle Befassung mit der Sache erfolgt, muss die Wegweisung neu angeordnet werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG; vgl. VGE 2021/41 vom 19.1.2023 E. 6). Da die vor- instanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 9. 9.1Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerde- führerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 9.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind dem- gegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll ei- nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 19 nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 9.3Die Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist erstellt. Die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erscheint mit Blick auf ihre gesundheitliche Si- tuation und die familiären Interessen nicht als von vornherein aussichtslos. Die Verhältnisse rechtfertigten auch den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist so- mit gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsge- richtliche Beschwerdeverfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 9.4Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 12). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 3ʹ832.50, zuzüglich Fr. 153.30 Auslagen und Fr. 306.90 MWSt (7,7 % von Fr. 3ʹ985.80), insgesamt Fr. 4ʹ292.70, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 9.5Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 15,33 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3ʹ066.-- (15,33 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 153.30 Aus- lagen und Fr. 247.90 MWSt (7,7 % von Fr. 3ʹ219.30), insgesamt Fr. 3ʹ467.20, festzusetzen. 9.6Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 20 vertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Be- schwerdeführerin wird aus der Schweiz weggewiesen. Ihr wird eine Aus- reisefrist gesetzt auf den 14. Juli 2023.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.
  4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdefüh- rerin Rechtsanwältin B., Solothurn, als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfah- ren auf Fr. 4ʹ292.70 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B. aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3ʹ467.20 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2023, Nr. 100.2021.9U, Seite 21 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30.5.2023)
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2021 9
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31.05.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026