100.2021.89U STE/ZUD/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 16. Juni 2021 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Zürcher A.________ zzt. in Sri Lanka vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. März 2021; KZM 21 332)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2021, Nr. 100.2021.89U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste gemäss eigenen Angaben am 27. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am 7. Dezember 2018 ab und A. aus der Schweiz weg. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 1. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat (BVGer E- 285/2019). Ebenso erfolglos blieben ein zweites Asylgesuch vom 4. April 2019 (BVGer E-2434/2019 vom 19.7.2019) und ein Wiedererwä- gungsgesuch vom 10. Oktober 2019 (BVGer E-5968/2019 vom 25.11.2019). Am 7. November 2019 wurde A.________ angehalten und in Ausschaffungshaft genommen; das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) bestätigte die Haft mit Entscheid vom 8. November 2019 bis zum 6. Februar 2020 (KZM 19 1316) und verlängerte sie mit Entscheid vom 28. Januar 2020 bis zum 6. Mai 2020 (KZM 20 97). Da der geplante Rück- führungsflug vom 25. April 2020 aufgrund der Corona-Pandemie annulliert werden musste, wurde A.________ am 27. April 2020 aus der Haft entlassen. Am 18. März 2021 wurde A.________ erneut angehalten; gleichentags ordnete das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten an und ersuchte das ZMG um Prüfung und Gutheissung von deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hiess das ZMG den Antrag mit Entscheid vom 19. März 2021 gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 17. Mai 2021.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2021, Nr. 100.2021.89U, Seite 3 B. Gegen den Entscheid des ZMG hat A.________ am 29. März 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die kantonalen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, ihn unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Wei- ter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Am 30. März 2021 ist A.________ mit einem polizeilich begleiteten Flug nach Sri Lanka ausgeschafft worden. Die Instruktionsrichterin hat ihm Gelegenheit gegeben, sich zur in Aussicht genommenen Abschreibung des Verfahrens zu äussern. A.________ hat sich am 3. Mai 2021 vernehmen lassen und beantragt neu Folgendes: «1. Es sei festzustellen, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft [...] rechtswidrig erfolgte, da das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers verletzt wurde, indem die Haftprüfungsverhandlung ohne seinen Rechtsvertreter durchgeführt wurde. Zudem sei festzustellen, dass der Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt wurde und Art. 80 AIG verletzt worden ist. 2. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuschreiben. [...]» Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). 1.2Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men (Art. 79 Abs. 1 Bst. a VRPG) und ist durch den angefochtenen Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2021, Nr. 100.2021.89U, Seite 4 scheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. b VRPG). Seine Beschwerde- befugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und prak- tisches Interesse an der Behandlung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; BGE 142 II 451 E. 3.4.1). – Der Beschwerdeführer ist am 30. März 2021 nach Sri Lanka ausgeschafft worden (Erledigungsmel- dung vom 7.4.2021, in act. 5A). Die Frage des aktuellen und praktischen Interesses kann mit Blick auf Folgendes offenbleiben: Im Bereich der Admi- nistrativhaft tritt das Bundesgericht trotz Ausschaffung oder Haftentlassung auf Beschwerden gegen die Genehmigung der Festhaltung durch das Haft- gericht bzw. den entsprechenden Rechtsmittelentscheid ein, wenn die be- troffene Person im Sinn von Art. 42 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) rechts- genügend begründet und in vertretbarer Weise die Verletzung einer Garantie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend macht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.2). Diese Praxis ist auch im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren anzuwenden (vgl. zum Ganzen BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1, 2014 S. 105 E. 1.2.3). Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Verhältnismässigkeit der Haft und nimmt dabei Bezug auf die Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Be- schwerde S. 10). Er macht mit seinen Vorbringen hinreichend begründet und in vertretbarer Weise die Verletzung von Garantien der EMRK geltend. An der Beurteilung der Konventionskonformität seiner Haft hat er nach dem Ge- sagten trotz erfolgter Ausschaffung ein fortbestehendes Feststellungsinte- resse (BVR 2016 S. 529 E. 1.2.2). 1.3Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.5Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2021, Nr. 100.2021.89U, Seite 5 2. 2.1Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanzen hätten seinen Gehörsanspruch verletzt: Der MIDI habe seinem Rechtsvertreter die Haftan- ordnung bzw. den Antrag ans ZMG betreffend Prüfung der Ausschaffungs- haft nicht zugestellt. Der Rechtsvertreter habe von einem Bekannten von der Inhaftierung des Beschwerdeführers erfahren; er habe sich dann mit dem MIDI «in Kontakt gesetzt und eine Anfrage hinterlassen». Antwort habe er keine erhalten. Erst auf telefonische Nachfrage beim ZMG hin habe er erfah- ren, dass für den selben Tag die mündliche Verhandlung in der Haftsache angesetzt sei; der Rechtsvertreter habe nicht daran teilnehmen können (Be- schwerde S. 4 f.). 2.2In Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) vermit- telt Art. 81 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) der inhaftierten Person den Anspruch, mit der von ihr bezeichneten anwaltlichen Vertretung mündlich und schriftlich zu verkehren. Muss das ZMG auf die Möglichkeit einer gewillkürten Partei- vertretung schliessen, darf es für die mündliche Haftprüfung auch dann nicht ohne weiteres nur die inhaftierte Person vorladen, wenn deren (amtliche) Vertretung nicht notwendig erscheint. Unerheblich ist, ob die inhaftierte Per- son von sich aus auf das Mandatsverhältnis hinweist; es gehört zu den rich- terlichen Pflichten, das Bestehen eines möglichen Mandatsverhältnisses, allenfalls mit einem kurzen Telefonat, bei der in Frage kommenden Rechts- vertretung abzuklären. Führt das Haftgericht die mündliche Verhandlung ohne die von der inhaftierten Person mandatierte Rechtsvertretung durch, obschon es vom Vertretungsverhältnis Kenntnis hatte oder hätte haben müs- sen, verletzt es die Gehörsansprüche der inhaftierten Person, selbst wenn diese gegen die Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung nicht protestiert. Ent- scheidend ist, dass die Vorladung zur Verhandlung auch der Rechtsvertre- tung zugestellt werden muss, welche gegebenenfalls auf ihrer Anwesenheit an der Verhandlung beharrt bzw. die inhaftierte Person entsprechend bera- ten würde (zum Ganzen VGE 2011/472 vom 8.12.2011 E. 3.1, 2009/453
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2021, Nr. 100.2021.89U,
Seite 6
vom 22.12.2009 E. 2.1 mit Hinweisen; BGer 2C_131/2011 vom 25.2.2011
2.3Der Beschwerdeführer wurde am 18. März 2021, um 8.15 Uhr, im
Rückkehrzentrum Aarwangen angehalten (Berichtsrapport vom 18.3.2021,
in unpag. Haftakten KZM 21 332). Der MIDI ordnete gleichentags die Aus-
schaffungshaft an und beantragte beim ZMG deren Prüfung (Haftanordnung
vom 18.3.2021, in unpag. Haftakten KZM 21 332). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers wurde mit der Haftanordnung nicht bedient. Mit Verfü-
gung vom 18. März 2021 hat das ZMG den Beschwerdeführer für den fol-
genden Tag zur mündlichen Verhandlung vorgeladen (unpag. Haftakten
KZM 21 332). Ebenfalls am 18. März 2021 hat sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers per E-Mail an die allgemeine Kontaktadresse des MIDI
(«Info MIDI») gewandt. Er habe von einem Bekannten des Beschwerdefüh-
rers erfahren, dass letzterer verhaftet worden sei. Falls die Anordnung von
Administrativhaft in Erwägung gezogen werde, bitte er um unverzügliche In-
formation, damit er den Beschwerdeführer vor dem ZMG vertreten könne
(E-Mail vom 18.3.2021, in unpag. Haftakten KZM 21 332). Nach der Darstel-
lung des Rechtsvertreters hat er auf diese E-Mail keine Antwort erhalten,
weshalb er sich am 19. März 2021, «ca. um 8.30 Uhr», telefonisch beim ZMG
meldete. Man habe ihm mitgeteilt, dass bereits für 10.00 Uhr eine Verhand-
lung angesetzt sei. Es sei ihm nicht möglich gewesen, so kurzfristig nach
Bern zu reisen (Beschwerde S. 4). Am 19. März 2021, 10.00 Uhr, fand die
mündliche Verhandlung vor dem ZMG statt. Der Rechtsvertreter war nicht
anwesend (Protokoll vom 19.3.2021 S. 1, in unpag. Haftakten KZM 21 332).
Am 22. März 2021 meldete sich der MIDI beim Rechtsvertreter. Der Be-
schwerdeführer habe nicht erwähnt, dass er anwaltlich vertreten sei (E-Mail
vom 22.3.2021, in act. 1C).
2.4Der Beschwerdeführer hat offenbar weder beim MIDI noch vor dem
ZMG erwähnt, dass er anwaltlich vertreten ist. Dass der MIDI oder das ZMG
dies hätte wissen müssen, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer
in den vorangegangenen Haftprüfungsverfahren nicht anwaltlich vertreten
war. Daran ändert auch die E-Mail vom 18. März 2021 des Rechtsvertreters
an den MIDI nichts: Natürlich darf er erwarten, zeitnah eine Antwort zu er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2021, Nr. 100.2021.89U, Seite 7 halten (die er am 22.3.2021 denn auch bekam). Mit Blick auf die zeitliche Dringlichkeit von Haftsachen erscheint eine E-Mail an ein allgemeines Post- fach aber von vornherein ungeeignet. Dem Rechtsvertreter wäre es zumut- bar gewesen, sich beispielsweise telefonisch beim MIDI bzw. beim ZMG nach seinem Mandanten zu erkundigen. Dem für die Haftprüfung und die Anordnung der mündlichen Verhandlung zuständigen ZMG ist somit nicht vorzuwerfen, dass es vom Vertretungsverhältnis hätte wissen müssen, als es am 18. März 2021 die mündliche Verhandlung auf den folgenden Tag an- setzte. Der Rechtsvertreter meldete sich erst am Morgen des 19. März 2021 – rund 1,5 Stunden vor der mündlichen Verhandlung. Obwohl mit Blick auf die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG zu diesem Zeitpunkt noch Spielraum für eine Verschiebung der Verhandlung bestand, ist dem ZMG kein Vorwurf zu machen: Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Anwalt habe eine Verschiebung der Verhandlung verlangt und darauf be- standen, bei der Verhandlung anwesend zu sein. Vielmehr teilte der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers dem ZMG im Anschluss an das Telefonat um 9.00 Uhr seine «Koordinaten» mit und bat darum, dass das ZMG ihm den Entscheid vorab per E-Mail oder Fax zustelle (E-Mail vom 19.3.2021, in unpag. Haftakten KZM 21 332). Damit bestätigte er implizit, auf eine Teil- nahme an der Verhandlung zu verzichten. Der Beschwerdeführer, der be- reits am 18. März 2021 durch den MIDI in tamilischer Sprache über die Gründe der Haft und die ihm zustehenden Rechte informiert worden war (un- pag. Haftakten KZM 21 332; vgl. auch Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG), nahm seinerseits an der Verhandlung ohne Widerspruch zur Kenntnis, dass sein Anwalt nicht teilnehmen könne und in der darauffolgenden Woche mit ihm Kontakt aufnehmen werde. Unter diesen Umständen hat weder der MIDI noch das ZMG den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers und insbeson- dere dessen Recht auf anwaltliche Vertretung verletzt. 3. Zu prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit der Haft vom 18. März 2021 bis zur Ausschaffung am 30. März 2021.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2021, Nr. 100.2021.89U, Seite 8 3.1Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG kann, wenn ein erstin- stanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde, die betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürch- ten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nach- kommt, oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Während der Haftdauer muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG) und die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Er- fordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Die Haft ist unter anderem dann zu be- enden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen un- durchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Die Haftdauer darf zusammen mit einer Vorbereitungs- und Durchsetzungshaft insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG), doch kann die Dauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 Bst. a AIG). 3.2Am 7. Dezember 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg; die da- gegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ent- scheid vom 1. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat (unpag. Haftakten KZM 21 332; vorne Bst. A). Es liegt damit ein (rechtskräftiger) Wegwei- sungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen Vollzug mit Aus- schaffungshaft gesichert werden kann. 4. 4.1Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet. Eine Unter- tauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entzie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2021, Nr. 100.2021.89U, Seite 9 hen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflicht- verletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Anga- ben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu er- kennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die be- troffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 4.2Der Beschwerdeführer hat sich geweigert, die für ihn organisierten Rückführungsflüge vom 9. November 2019 und 27. Februar 2020 anzutreten (unpag. Haftakten KZM 21 332). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG am 19. März 2021 erklärte er, er könne nicht in sein Land zu- rückkehren; wenn man ihm «24 Stunden Zeit geben würde», würde er «in irgendein Land gehen» und sich «in Sicherheit bringen» (Protokoll vom 19.3.2021 S. 4 Rz. 46 f., in unpag. Haftakten KZM 21 332). Der Beschwer- deführer ist mittellos und verfügt über keinerlei (familiäre) Verbindungen zur Schweiz. Es liegen demnach hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass er, in Freiheit belassen, für den Vollzug der Wegweisung den Vollzugsbehör- den nicht zur Verfügung gestanden hätte. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG war mithin erfüllt und das ZMG hat die Unter- tauchensgefahr zu Recht bejaht. 5. 5.1Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis- mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaf- tierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2021, Nr. 100.2021.89U, Seite 10 hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Weiter ist das Be- schleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). 5.2Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund seines Gesund- heitszustands weder hafterstehungs- noch reisefähig. So leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, höre Stimmen und habe schon meh- rere Selbstmordversuche hinter sich. Er sei psychisch extrem labil und auf eine enge Betreuung angewiesen. In seinem Heimatland könne er nicht an- gemessen behandelt werden (Beschwerde S. 9 f.). – Physische oder psychi- sche Erkrankungen führen nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, fällt eine solche in Betracht. Die Behörden haben jedoch jederzeit angemes- sene Haftbedingungen zu gewährleisten (Art. 81 AIG). Entsprechend haben sie die Entwicklung des Gesundheitszustands der inhaftierten Person im Auge zu behalten (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 2010/441 vom 26.11.2010 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer leidet ge- mäss ärztlicher Einschätzung an einer posttraumatischen Belastungsstö- rung, er höre Stimmen und füge sich selber Verletzungen zu (Austrittsbericht vom 22.6.2020 und Beiblatt hierzu, beide in act. 1C). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass seine medizinische Versorgung während der Haft nicht sichergestellt war. Insbesondere war er gemäss eigenen Angaben nach seinen Selbstmordversuchen in stationärer und ambulanter Behand- lung, musste weiterhin «zwei Mal im Monat einen Facharzttermin wahren» und erhielt Medikamente. Eine angemessene medizinische Betreuung war damit gewährleistet (BVR 2010 S. 541 E. 4.5.2; VGE 2011/457 vom 2.12.2011 E. 4.7). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Haft ihm aus medizinischen Gründen vollends unzumutbar gewesen wäre (VGE 2013/206 vom 25.6.2013 E. 3.4.2). Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausschaffung aus gesundheitlichen Grün- den nicht reisefähig gewesen wäre; solches wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Eingabe vom 3.5.2021, in act. 7). Soweit die Prüfung der medizinischen Möglichkeiten in Sri Lanka überhaupt noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. BVGer E-5968 vom 25.11.2019 E. 7.4), ist immerhin darauf hinzuweisen, dass Sri Lanka über Angebote zur stationären und am- bulanten Behandlung psychischer Leiden verfügt und der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2021, Nr. 100.2021.89U, Seite 11 nicht darlegt, warum ihm der Zugang zu diesen Angeboten verwehrt sein sollte (VGE 2018/449 vom 6.8.2020 E. 5.3.7 mit Hinweisen). – Der Be- schwerdeführer konnte sich an der mündlichen Verhandlung zu seinem Ge- sundheitszustand äussern (Protokoll vom 19.3.2021 S. 3 Rz. 18 ff., in unpag. Haftakten KZM 21 332). Das ZMG hat ihn gestützt darauf als hafterste- hungsfähig beurteilt. Weitergehende Abklärungen zum Gesundheitszustand waren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht angezeigt. 5.3Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vorne E. 4.2) ist auch keine mildere gleich geeignete Massnahme als die Inhaftierung ersicht- lich. Gestützt auf das Verhalten und die Aussagen des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass er sich der Ausschaffung entzogen hätte. Haft- alternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) kamen daher nicht in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; ferner BGer 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017], je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezem- ber 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückfüh- rungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). 5.4Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Aus- weisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behör- den oder der betroffenen Person selber zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1, 124 II 49 E. 3a, je mit Hinweisen). – Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht erkennbar: Der Beschwerdeführer wurde am 18. März 2021 in Ausschaffungshaft genommen, am folgenden Tag fand die mündliche Verhandlung vor dem ZMG statt – welches gleichentags ent- schied – und am 30. März 2021 wurde er nach Sri Lanka ausgeschafft. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Vollzug der Weg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2021, Nr. 100.2021.89U, Seite 12 weisung nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgt hätten und solches wird auch nicht geltend gemacht. 5.5Während eines (ordentlichen) Asylverfahrens kann die Wegweisung nicht vollzogen werden, da sich die betroffene Person gemäss Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf (VGE 2020/379 vom 23.10.2020 E. 4.1 mit Hinweisen). – Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei (erneut) ein ihn betreffendes Asylverfahren beim SEM hängig, blieb unbelegt. Die in Aussicht gestellten Akten wurden nicht nachgereicht. Ein Asylverfahren, das der Ausschaffungshaft allenfalls entgegengestanden hätte, ist somit nicht aktenkundig. 5.6Schliesslich darf der Vollzug der Wegweisung nicht undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). – Wie gesehen ist der Beschwerdeführer am 30. März 2021 nach Sri Lanka ausgeschafft worden. Die dafür nötigen Pa- piere waren offensichtlich vorhanden und die Ausschaffung tatsächlich mög- lich. Es erübrigen sich Weiterungen hierzu. 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet werden. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich hinreichend klar aus den Akten. Der Antrag des Beschwerdeführers, die «Akten MIKA» (gemeint wohl: MIDI) zu edieren, wird abgewiesen (Be- schwerde S. 4; zur antizipierten Beweiswürdigung BVR 2018 S. 206 E. 4.5, 2017 S. 255 E. 5.1). 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. B).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2021, Nr. 100.2021.89U, Seite 13 7.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 7.2Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertre- tung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzo- gen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen an- gemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewis- sen Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf jeweils sachgerecht zu relati- vieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der aus- ländischen Person bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. einer Haftanordnung von über drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbun- den ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2021, Nr. 100.2021.89U, Seite 14 und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in dieser Situation selbst in «einfachen» Fällen kaum möglich, das administrative Haft- verlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfah- rensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dies hat nicht nur für die erstinstanzliche obligatorische richterliche Haftprüfung zu gelten, sondern auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, falls die be- troffene Person vor dem Haftgericht ohne ihr Verschulden nicht bereits an- waltlich vertreten war. Die bedürftige inhaftierte ausländische Person hat ge- stützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK einen Anspruch darauf, bei der Haftverlängerung losgelöst von den Erfolgsaussichten ihrer Argu- mente mindestens einmal vor einer richterlichen Behörde auf ihr Gesuch hin anwaltlich beraten bzw. vertreten zu werden (BGer 2C_332/2012 vom 3.5.2012 E. 2.3.1; VGE 2016/179 vom 27.6.2016 E. 6.3, 2015/290 vom 6.10.2015 E. 7.3). 7.3Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ergibt sich zunächst nicht aus der Schwere des drohenden Freiheitsentzugs: Das ZMG hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten angeordnet. Wohl war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits knapp sechs Monate in- haftiert; dies bleibt hier aber unbeachtlich, da nur die ununterbrochen in Haft verbrachte Zeit – und nicht die insgesamt erstandene Haft – massgebend ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss zudem als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer bringt kein Argu- ment vor, das den Entscheid des ZMG und dessen Begründung ernsthaft in Frage stellen könnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen. 7.4Da über das Gesuch erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, ist praxisgemäss bloss eine reduzierte Pauschalgebühr zu erhe- ben (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2021, Nr. 100.2021.89U, Seite 15 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2021, Nr. 100.2021.89U, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.