100.2021.65U DAM/GRS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Oktober 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Seite 2 10. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, handelnd durch die statutarischen Organe, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern 11. Pro Natura Bern, Verein, handelnd durch die statutarischen Organe, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern 12. Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz, Verein, handelnd durch die statutarischen Organe, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel alle p.A. Pro Natura Bern, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern Beschwerdegegnerschaft 10-12 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Madiswil Baubewilligungsbehörde, Obergasse 2, 4934 Madiswil betreffend Baubewilligung; Neubau eines Legehennenstalls mit Wintergar- ten, dreier Futtersilos und eines gedeckten Kotlagerplatzes (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 26. Januar 2021; BVD 110/2020/133) Prozessgeschichte: A. A.________ führt in der Einwohnergemeinde (EG) ... (Kanton Bern) einen Landwirtschaftsbetrieb mit Pflanzenbau und Tierhaltung. Er möchte die Rindvieh- und Mastschweinehaltung aufgeben bzw. hat diese bereits teilweise aufgegeben und stattdessen die Legehennenhaltung ausbauen. Im Hinblick darauf gründete er mit M.________, der in ... (Kanton Solothurn) über einen Ackerbaubetrieb verfügt, eine Betriebszweiggemeinschaft (BZG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Seite 3 Am 29. Mai 2019 reichte A.________ beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau ein Baugesuch ein für den Neubau eines Legehennenstalls mit Wintergarten, dreier Futtersilos und eines gedeckten Kotlagerplatzes auf der Parzelle Madiswil Gbbl. Nr. 1________ (Landwirtschaftszone). Der Legehennenstall soll 1'750 m 2 gross sein und Platz für 12'000 Legehennen bieten. Gegen das Bauvorhaben erhoben neben anderen B., C., D., E., F.________ und G., H., I., J., K.________ und L., die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Pro Natura Bern sowie Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz Einsprache. Der Regie- rungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau bewilligte das Projekt mit Gesamtentscheid vom 2. Juli 2020 und wies die Einsprachen ab, soweit auf sie einzutreten war. B. Dagegen erhoben neben anderen die Genannten (vorne Bst. A) mit teilweise gemeinsamen Eingaben Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese hiess die Beschwerden nach Ergänzung der Akten mit Entscheid vom 26. Januar 2021 unter Aufhebung des angefochte- nen Gesamtentscheids gut und verweigerte die Bewilligung (Bauabschlag). C. Gegen den Entscheid der BVD hat A. am 26. Februar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Vorhaben sei in Bestätigung des Gesam- tentscheids vom 2. Juli 2020 zu bewilligen. Eventuell sei die Sache zur Fort- setzung des Verfahrens, subeventuell unter zusätzlicher Prüfung einer Pro- jektänderung (direkte Verfütterung des Getreides an die Legehennen), an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit gemeinsam eingereichter Beschwerdeantwort vom 30. März 2021 bean- tragen B., C., D., E., F.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Seite 4 und G., H., I., J. sowie K.________ und L.________ (Beschwerdegegnerschaft 1-9) die Abweisung der Be- schwerde. Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Pro Natura Bern sowie Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz (Beschwerdegegner- schaft 10-12) schliessen in ihrer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom
1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Seite 5 nommen, ist als Baugesuchsteller vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Der Abteilungspräsident erachtete die ursprünglich eingereichten Be- schwerdeantworten als mangelhaft unterzeichnet und gab daher Gelegen- heit zur Verbesserung (vorne Bst. C). Die Beschwerdegegnerin 12 (Pro Na- tura – Schweizerischer Bund für Naturschutz) unterzeichnete in der Folge die Beschwerdeantwort nicht selbst, sondern reichte eine Vollmacht ein, wo- nach sie von der Beschwerdegegnerin 11 (Pro Natura Bern) vertreten werde (act. 9 und 9A). Vor Verwaltungsjustizbehörden des Kantons Bern sind vor- behältlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen nur Anwältinnen und Anwälte zur Prozessvertretung zugelassen (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Der Abteilungs- präsident hat bereits mit Verfügung vom 23. April 2021 auf diese Bestim- mung aufmerksam gemacht, zugleich aber festgehalten, die Vollmacht könne gegebenenfalls als Unterzeichnung der Beschwerdeantwort auf ei- nem separaten Dokument betrachtet werden. Er hat die Parteistellung der Beschwerdegegnerin 12 (damals 17) daher offengelassen. Die Frage der rechtsgenüglichen Unterzeichnung bedarf auch im Rahmen des vorliegen- den Urteils keiner abschliessenden Beurteilung, weil die gemeinsam einge- reichte Beschwerdeantwort mindestens in Bezug auf die Beschwerdegeg- nerschaft 10 und 11 formgültig unterschrieben und daher ohnehin zu beach- ten ist (vgl. zu diesem Vorgehen auch Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 40). Dasselbe gilt für die weiteren Eingaben der Beschwerdegegnerschaft 10-12. 1.3Die EG Madiswil schliesst in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2021 auf Nichteintreten (vorne Bst. C). Gleichzeitig führt sie aus, sie stehe dem Vorhaben «positiv gegenüber» (act. 3). Antrag und Begründung sind inso- weit widersprüchlich. Ein Vergleich mit der Vernehmlassung im vorinstanzli- chen Verfahren zeigt, dass die Gemeinde damals den wortgleichen Antrag gestellt hat (Akten BVD 4A pag. 105). Bei der Übernahme der Formulierung hat sie offenbar übersehen, dass vor Verwaltungsgericht die Parteirollen ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Seite 6 wechselt haben. Der Baugesuchsteller war vor der BVD Beschwerdegegner und tritt nunmehr als Beschwerdeführer auf. Das Rechtsbegehren ist folglich dahin auszulegen, dass die Gemeinde Gutheissung der Beschwerde ver- langt (weiterführend zur Auslegung von Rechtsbegehren Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 12, 15 und 18). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) ist Vorausset- zung einer Bewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nut- zungszone entsprechen, mithin zonenkonform sind. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone jene Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den pro- duzierenden Gartenbau nötig sind. Die Bestimmung behält die Landwirt- schaftszone damit grundsätzlich bodenabhängig wirtschaftenden Landwirt- schaftsbetrieben vor. Bodenabhängigkeit bedeutet, dass der Boden als Pro- duktionsfaktor unentbehrlich ist bzw. ein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht (Ruch/Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a N. 30). Nach Art. 16a Abs. 2 RPG sind sodann Bauten und Anlagen zonenkonform, die der inneren Aufsto- ckung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen. In diesem Rahmen gelten auch bodenunab- hängige landwirtschaftliche Betriebsformen als zonenkonform (Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 34). 2.2Die Nutztierhaltung gilt dann als bodenabhängig, wenn die der Ernährung der Tiere dienenden Futtermittel überwiegend bzw. im Wesentli- chen auf dem eigenen Land produziert werden. Der genaue Anteil betriebs- eigener Futtermittel ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; die Bodenabhängig- keit ist daher aufgrund einer gesamthaften Betrachtung des Einzelfalls an- hand des langfristigen Betriebskonzepts zu beurteilen (vgl. Ruch/Muggli,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Seite 7 a.a.O., Art. 16a N. 31 und 33). Typischerweise können Tiere der Rindergat- tung, der Pferdegattung, Schafe, Ziegen und dergleichen (raufutterverzeh- rende Tierarten) bodenabhängig gehalten werden, während die Haltung von Legehennen oder Schweinen häufig nur im Rahmen der inneren Aufsto- ckung möglich ist, da diese Tiere in der Regel mit industriell hergestelltem Futter gefüttert werden (Jeannette Kehrli, Agrarraumplanungsrecht, in Roland Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, 2017, S. 191 ff., S. 218 N. 61). Im Zusammenhang mit der bodenabhängigen Nutztierhaltung muss daher insbesondere bei nicht raufutterverzehrenden Tieren wie Schweinen oder Hühnern abgeklärt werden, ob das benötigte Futter tatsächlich zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb selbst produziert und nicht zugekauft wird (vgl. BGE 133 II 370 E. 4.4; Vollzugshilfe «Deckungsbeitrags- und Tro- ckensubstanzkriterium nach Artikel 36 RPV» des Bundesamts für Raument- wicklung, S. 10 [einsehbar unter: <www.are.admin.ch>, Rubriken «Raum- entwicklung & Raumplanung», «Raumplanungsrecht», «Bauen ausserhalb der Bauzonen», «Erläuterungen zur RPV und Empfehlungen für den Vollzug [2000/2001]»). 2.3Die innere Aufstockung im Sinn von Art. 16a Abs. 2 RPG soll es bo- denabhängig wirtschaftenden Stammbetrieben ermöglichen, zusätzlich eine kleinere bodenunabhängige Produktion zu errichten. Der Boden muss aber der überwiegende Produktionsfaktor bleiben, d.h. die bodenunabhängige Produktion muss gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Be- deutung sein (BGer 1C_426/2016 vom 23.8.2017, in ZBl 2018 S. 363 E. 5.6; Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 35). Die innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung ist nach Art. 36 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zulässig, wenn der Deckungsbeitrag der bo- denunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen (Bst. a) oder das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht (Bst. b). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Tro- ckensubstanzkriterium allerdings nicht immer sicher, dass die bodenunab- hängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibt. Nach Ansicht des Bundesgerichts besteht die Gefahr, dass Wiesen nur zugepachtet oder Pachtverträge für Wiesland mit (anderen) bodenabhängigen Tierhaltungsbetrieben gekündigt werden, um das für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Seite 8 Aufstockung notwendige Trockensubstanzpotenzial zu beschaffen, obwohl das Grasland für das eigene Betriebskonzept ohne Bedeutung ist. In derar- tigen Fällen stellt die bodenunabhängige Nutzung keine «Aufstockung» ei- nes bestehenden bodenabhängigen Betriebs dar, sondern bildet den Be- triebsschwerpunkt, was Art. 16a RPG widerspricht (BGer 1C_426/2016 vom 23.8.2017, in ZBl 2018 S. 363 E. 6.4 mit Bemerkungen von Karin Scherrer Reber). 3. 3.1Der Beschwerdeführer und sein Mitgesellschafter beabsichtigten ur- sprünglich, das Legehennenfutter von einem externen Agrarunternehmen einzukaufen (Betriebskonzept vom 2.11.2020 S. 4, Akten BVD 4A Beilage zu pag. 148 f.). In den vorinstanzlichen Verfahren war deshalb unbestritten, dass die Legehennenhaltung bodenunabhängig erfolgen soll (angefochtener Entscheid E. 4a). Die BVD verweigerte die Bewilligung mit der Begründung, die Tierhaltung sei nur im Rahmen der inneren Aufstockung zulässig. Zwar sei im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 36 Abs. 1 RPV das Trockensub- stanzkriterium erfüllt (Bst. b), dies im Gegensatz zum Deckungsbeitragskri- terium (Bst. a). Das Betriebskonzept zeige jedoch, dass die bodenunabhän- gige Legehennenhaltung den Schwerpunkt der BZG bilde und sich in keiner Weise der bodenabhängigen Produktion (Felderbewirtschaftung) unter- ordne. Dies genüge nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (E. 2.3 hiervor) den Anforderungen an eine zonenkonforme innere Aufstockung nicht, weshalb das Vorhaben Art. 16a RPG widerspreche (an- gefochtener Entscheid E. 4e-4g). 3.2Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein angepasstes Betriebskonzept samt «Gutachten» eingereicht (act. 11B sowie 11A Beilagen 9-11; vorne Bst. C). Dazu hat er ausgeführt, beide Landwirte der BZG würden nun auf ihrer Ackerfläche einen Grossteil der Komponenten für das Legehennenfutter selber produzieren und dieses den Hühnern direkt verfüttern. Die Ernte werde in ein Produzentenlager der Landi Herzogen- buchsee gebracht, wo eine Vermischung mit dem Getreide anderer Betriebe ausgeschlossen sei. Grundsätzlich sei vorgesehen, dass ein Lohnunterneh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Seite 9 men mit einer mobilen Futtermühle das Getreide aus dem Produzentenlager mitnehme, vor Ort mahle und dabei die notwendigen Zusätze beimische. Da- bei bleibe aber der «Rohstoff» massgebend, das Produkt bestehe mithin nicht mehrheitlich aus Beimischungen oder Zusätzen. Alternativ bestehe die Möglichkeit, dass das Getreide vor Ort in Herzogenbuchsee bearbeitet und anschliessend auf den Hof geliefert werde. Auch bei dieser Variante würden die Hühner mit überwiegend eigenem Futter des Betriebs ernährt (Stellung- nahme vom 20.8.2021 S. 2 ff., act. 11; vgl. auch bereits Beschwerde S. 18 ff.). 4. 4.1Zunächst stellt sich die Frage nach den Auswirkungen der Konzep- tanpassung auf das vorliegende Verfahren, denn im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind Projektänderungen ausgeschlossen (Art. 43 Abs. 4 Satz 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsver- fahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Entscheidwesentliche nachträgliche Änderungen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sol- len nicht erstmals durch das Verwaltungsgericht als verwaltungsunabhän- gige Verwaltungsjustizbehörde mit Rechtskontrolle ohne Überprüfung der Angemessenheit (vorne E. 1.4) beurteilt werden dürfen. Vorbehalten bleibt aber die Befugnis des Gerichts, die Sache zwecks Prüfung einer Projektän- derung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder das Beschwerdeverfahren durch Vergleich zu erledigen (Art. 43 Abs. 4 Satz 2 BewD). Eine Rückwei- sung setzt grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraus (zum Ganzen VGE 2016/292 vom 4.7.2017 E. 3; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum berni- schen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 32-32d N. 13b). Eine Projektände- rung liegt vor, wenn das Bauvorhaben trotz der Änderungen in seinen Grund- zügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Geht das Ausmass der Änderung so weit, dass das Projekt in den Grundzügen verändert wird, steht ein neues Bauvorhaben zur Diskussion, das die Einleitung eines neuen Baubewilli- gungsverfahrens erfordert. Ist die Änderung hingegen so geringfügig, dass sie für sich genommen keiner Baubewilligung bedarf, liegt ebenfalls keine Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD vor (Zaugg/Ludwig, a.a.O.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Seite 10 Art. 32-32d N. 12a mit Hinweisen; Heidi Walther Zbinden, Projektänderun- gen, in KPG-Bulletin 1/2005 S. 2 ff., S. 3 f.). 4.2Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, beim angepassten Betriebs- konzept handle es sich nicht um eine Projektänderung, weil das Bauvorha- ben gemäss Baugesuch unverändert bleibe und nur die Angaben zum «Wa- renfluss» angepasst worden seien. Namentlich würden weder die Längen- und Breitenmasse des neuen Gebäudes noch die Anzahl Legehennen ge- ändert. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht wider Erwarten von einer Projektänderung ausgehe, beantragt der Beschwerdeführer subeventuell die Rückweisung der Sache an die BVD «zur Fortsetzung des Verfahrens unter zusätzlicher Prüfung einer Projektänderung (direkte Verfütterung des Getrei- des an die Legehennen)» (Beschwerde S. 4, 20 f. und 32; Stellungnahme vom 5.5.2022 S. 2, act. 18; vorne Bst. A). 4.3Das Betriebskonzept ist eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zonenkonformität einer Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone. Es ist für die Bauherrschaft grundsätzlich verbindlich (vorne E. 2.2; Ruch/ Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 33 und 45; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 16a N. 28; BGE 133 II 370 E. 4.3 f. und 5). Nach dem ur- sprünglichen Konzept erfolgte die Legehennenhaltung unbestrittenermas- sen bodenunabhängig, womit sie nur im Rahmen der inneren Aufstockung zonenkonform sein konnte. Das angepasste Betriebskonzept hat nach Auf- fassung des LANAT zur Folge, dass nicht mehr eine bodenunabhängige, sondern neu eine bodenabhängige Tierhaltung im Vordergrund steht (vgl. hinten E. 5.1). Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, kann die Legehennenhaltung nicht bodenabhängig sein und gleichzeitig die Voraussetzungen der inneren Aufstockung erfüllen, die eine (kleinere) bo- denunabhängige Tierhaltung ermöglicht (Stellungnahme vom 5.5.2022 S. 1, act. 18; vorne E. 2.3). Die Zonenkonformität beurteilt sich somit nicht mehr nach den gleichen Kriterien wie noch in den vorinstanzlichen Verfahren. Die blosse Anpassung des Betriebskonzepts (ohne bauliche Massnahmen), die nicht von untergeordneter Bedeutung ist, hat raumplanungsrechtlich gese- hen vielmehr wesentliche Auswirkungen auf den Nutzungszweck und ist baubewilligungspflichtig (vgl. dazu auch BGer 1C_120/2012 vom 22.8.2012 E. 3.3 betreffend den Umfang einer inneren Aufstockung [erhebliche Erhö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Seite 11 hung des Tierbestands in einem Schweinemastbetrieb]; ferner Bernhard Waldmann, Bauen ohne Baubewilligung? Von klaren und den Zweifelsfällen, in Hubert Stöckli [Hrsg.], Schweizerische Baurechtstagung 2017, S. 31 ff., 55). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer mit der geänderten Be- schaffung bzw. Produktion der Futtermittel für die Legehennen neue Tatsa- chen in das Verfahren eingeführt hat, die nicht nach Art. 25 VRPG zu beur- teilen sind, sondern die Frage nach einer Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD aufwerfen (vgl. zur Abgrenzung auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 12a). Die Grundzüge des Vorhabens, insbesondere die land- wirtschaftliche Zweckbestimmung und die baupolizeilichen Masse des Lege- hennenstalls, bleiben dieselben. Es handelt sich somit um eine Projektände- rung gemäss Art. 43 Abs. 1 BewD. 4.4Der Beschwerdeführer hat für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Anpassung als Projektänderung qualifiziert, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Ein Rechtsanspruch auf Rückweisung besteht allerdings nicht; der Entscheid liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts. So ist eine Rückweisung nur sinnvoll, wenn Aussicht oder zumindest die Mög- lichkeit besteht, dass die Projektänderung bewilligt werden kann (BVR 2012 S. 74 E. 4.3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13b). Die Bewilligungs- fähigkeit des ursprünglichen Projekts steht nicht mehr zur Diskussion. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts verzichtet die Bauherr- schaft im Fall einer Projektänderung auf das ursprüngliche Projekt und tritt an dessen Stelle das geänderte Bauvorhaben, da es unzulässig ist, gleich- zeitig zwei verschiedene Varianten eines Projekts prüfen zu lassen (BVR 2012 S. 463 E. 2.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13c und 13d; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 14). Somit erübrigt sich die Beurteilung, ob die Vorinstanz beim früheren Projekt die Voraussetzungen der inneren Auf- stockung zu Recht verneint und ob es sich dabei um eine «Praxisänderung» gehandelt hat (Beschwerde S. 10 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Seite 12 5. 5.1Das LANAT hat das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ange- passte Betriebskonzept überprüft und ist in seinem Fachbericht vom 1. April 2022 zum Schluss gekommen, dass es sich neu um bodenabhängige Tier- haltung handelt. Die Fachbehörde hat keine Anzeichen gefunden, wonach das Betriebskonzept nicht umgesetzt würde (act. 14 S. 2 ff.). Es sprechen somit gute Gründe dafür, dass die Legehennenhaltung neu bodenabhängig ist. Die BZG, auf der das Konzept beruht, ist überdies vom LANAT anerkannt und die beteiligten Betriebe haben den Gemeinschaftsvertrag vor Verwal- tungsgericht erneuert (act. 21A; ferner angefochtener Entscheid E. 3c; Fach- bericht vom 1.4.2022 S. 3, act. 14). Es besteht folglich die Aussicht oder zu- mindest die Möglichkeit, das geänderte Vorhaben insoweit als zonenkonform nach Art. 16a Abs. 1 RPG zu beurteilen. Es wird Aufgabe der BVD sein, den Fachbericht und die von der Beschwerdegegnerschaft dagegen vorge- brachte Kritik im Einzelnen zu würdigen. Gegebenenfalls wird sich die Vor- instanz sodann mit den weiteren, bislang noch nicht behandelten Rügen zu befassen haben (insb. Standortevaluation sowie Ortsbild- und Landschafts- schutz; vgl. auch Stellungnahme der BVD vom 13.4.2022, act. 16). 5.2Die Beschwerde ist nach dem Gesagten dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Be- handlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Ein Urteil in der Sache, das aufgrund der insgesamt langen Verfahrensdauer aus Sicht des Beschwer- deführers wünschbar wäre (vgl. Stellungnahmen vom 20.8.2021 S. 8 [act. 11] und vom 5.5.2022 S. 2 [act. 18]), fällt ausser Betracht, weil weder die Prüfung der Projektänderung noch der vorinstanzlich nicht behandelten Rügen Sache des Verwaltungsgerichts ist (vgl. vorne E. 4.4 und 5.1; ferner Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 7 und 11). Die Beschwerde ist daher im Übrigen ab- zuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Seite 13 6. 6.1Die Verfahrens- und Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht sind grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsent- scheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit einer Projektände- rung allerdings der vorinstanzlichen Argumentation sowie den Einwänden der Beschwerdegegnerschaft Rechnung getragen (vgl. Stellungnahme vom 20.8.2021 S. 5, act. 11). Die Rückweisung ist Folge des angepassten Pro- jekts, weshalb der Beschwerdeführer als unterliegend gilt bzw. sich sein pro- zessuales Verhalten bei der Kostenliquidation entgegenhalten lassen muss. Ob sich das geänderte Projekt im weiteren Verfahren als bewilligungsfähig erweisen wird, ist nicht im vorliegenden Zwischenentscheid zu beurteilen und hat somit keinen Einfluss auf die Kostenverteilung (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 4 und 6; ferner VGE 2016/292 vom 4.7.2017 E. 5 mit Hin- weis). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 6.2Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind nicht im Rahmen des Rückweisungsentscheids zu liquidieren; das ist Sache der BVD (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). 7. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Seite 14 Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzun- gen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.