100.2021.53U HAT/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Februar 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Geiser Keller A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________ handelnd durch die Verwaltung ... Beigeladene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2021, Nr. 100.2021.53U, Seite 2 betreffend Wiederherstellung der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss im Verfahren 100.2020.418 (Eingabe vom 19. Februar 2021) Sachverhalt und Erwägungen: –Das Verwaltungsgericht ist am 11. Februar 2021 (androhungsgemäss) auf die Beschwerde von A.________ im Verfahren 100.2020.418 betreffend eine baupolizeiliche Angelegenheit nicht eingetreten, nach- dem die Beschwerdeführerin den verfügten Kostenvorschuss innert der bis zum 8. Februar 2021 verlängerten und als Nachfrist im Sinn von Art. 105 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) geltenden Zahlungsfrist nicht vollständig entrichtet hatte. –Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 ersucht die Beschwerdeführerin um «Wiedererwägung» dieses Urteils mit der Begründung, ihr Rechtsver- treter habe am 21. Januar 2021 irrtümlich den Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 3'500.-- in zwei Raten zu je Fr. 1'250.-- anstatt Fr. 1'750.-- bezahlt; die «Restanz» von Fr. 1'000.-- werde «auf erste Aufforderung sofort nachbezahlt». – Die Beschwerdeführerin macht mithin weder einen Rechtsmangel des Prozessurteils vom 11. Februar 2021 geltend noch beruft sie sich auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die eine «Wiedererwägung» ei- nes gefällten Gerichtsurteils erlauben würden. Ihre Eingabe kann aber als Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist entgegengenom- men werden, obschon infolge der Säumnis bereits ein Nichteintretens- entscheid ergangen ist (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 24). –Gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, frist- gerecht zu handeln, und unter Angabe des Grundes innert dreissig Ta- gen nach Wegfall des Hindernisses sowohl darum ersucht als auch die versäumte Rechtshandlung nachholt. Eine Fristwiederherstellung setzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2021, Nr. 100.2021.53U, Seite 3 voraus, dass die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu han- deln oder eine Vertretung zu bestellen, wobei ihr keine Nachlässigkeit vorzuwerfen sein darf. Beim Hindernis muss es sich um einen Grund von einigem Gewicht handeln, z.B. schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt, plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit oder uner- warteter Tod naher Angehöriger (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14). Hat die Partei – wie hier die Beschwer- deführerin – einen Vertreter beauftragt, muss sie sich dessen Ver- säumnisse anrechnen lassen (BVR 2020 S. 113 E. 3.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 17). –Gründe, die die Beschwerdeführerin gehindert haben könnten, den Kostenvorschuss vollständig fristgerecht zu leisten, sind weder ersicht- lich noch dargetan. Diese beruft sich einzig auf eine Fehlleistung ihres Rechtsvertreters, indem sie geltend macht, in dessen Kanzlei sei es bei der Überweisung zu einem «Rechnungsfehler bzw. Verschreiber» gekommen. Der Umstand, dass ihr Rechtsvertreter fälschlicherweise eine Zahlung von bloss Fr. 2'500.-- anstatt Fr. 3'500.-- veranlasst hat, stellt offensichtlich keinen Wiederherstellungsgrund dar. Eine solche organisatorische Unzulänglichkeit bzw. ein Irrtum über die Höhe des geschuldeten Vorschusses rechtfertigt von vornherein keine Wieder- einsetzung in die versäumte Frist (vgl. auch BVR 2003 S. 553 E. 3; BGE 143 I 284 E. 1.3; BGer 2A.116/2005 vom 12.5.2005 E. 3.1). Da- rum braucht nicht näher erörtert zu werden, weshalb die Beschwerde- führerin, falls sie den gesamten geschuldeten Kostenvorschuss tat- sächlich auf einmal hätte bezahlen wollen, dies dennoch in zwei Teil- beträgen hätte tun sollen. Ein entsprechendes Vorgehen würde umso mehr erstaunen, als die betreffenden Zahlungen gute zweieinhalb Wo- chen vor Ablauf der verlängerten Frist erfolgt sind, obschon die Be- schwerdeführerin ursprünglich wegen finanzieller Schwierigkeiten sie- ben Ratenzahlungen à Fr. 500.-- hätte leisten wollen. Hinzu kommt, dass sie nach Entdecken des angeblichen Irrtums den unbezahlt ge- bliebenen Teil des Kostenvorschusses nicht unverzüglich überwiesen, also die versäumte Handlung nicht nachgeholt, sondern bloss eine Zahlung «auf erste Aufforderung» in Aussicht gestellt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2021, Nr. 100.2021.53U, Seite 4 –Der geltend gemachte Irrtum beruht sodann nicht auf einer unzutref- fenden behördlichen Auskunft oder Zusicherung. Das Verwaltungsge- richt hat zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, eine Zahlung von Fr. 2'500.-- sei ausreichend. Ebenso wenig war das Gericht während laufender Frist verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass der Vorschuss nicht vollständig eingegangen ist. –Mithin erweist sich das Gesuch um Fristwiederherstellung als offen- sichtlich unbegründet; es ist in Zweierbesetzung abzuweisen (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), wo- bei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). –Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwer- deführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 28); die Verfahrenskosten können aus den Fr. 2'500.-- bezogen werden, die die Beschwerdeführerin als Kosten- vorschuss für das Verfahren 100.2020.418 bezahlt hat. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2021, Nr. 100.2021.53U, Seite 5 4. Zu eröffnen: