100.2021.43U HAT/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. März 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bernansconi Zenger A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken betreffend Wiederherstellung der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss im Verfahren 100.2020.455 (Gesuch um Fristwiederherstellung vom 11. Februar 2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2021.43U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: –Das Verwaltungsgericht ist am 26. Januar 2021 (androhungsgemäss) auf die Beschwerde von A.________ im Verfahren 100.2020.455 be- treffend eine Anpassung im Gebührenreglement der Einwohnerge- meinde B.________ nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- innert der bis zum 22. Januar 2021 verlängerten und als Nachfrist im Sinn von Art. 105 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; BSG 155.21) geltenden Zahlungsfrist nicht entrichtet hat. –Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 ersucht der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss im Ver- fahren 100.2020.455, wobei er diesen bereits am 9. Februar 2021 be- zahlt hat. Zur Begründung macht er geltend, er gehe «infolge der ak- tuellen Corona-Pandemie» so selten wie möglich nach B., da er «wegen [seines] Alters zur Risikogruppe gehöre». Zudem hätten «die aktuellen Schneeverhältnisse» eine Fahrt mit dem Privatfahrzeug von ... nach B. «massiv erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht». Aus diesen Gründen lasse er seine Post zurückhalten und habe von der mit Verfügung vom 11. Januar 2021 angesetzten Nachfrist erst am 5. Februar 2021 Kenntnis erhalten. Er habe deshalb den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlen können, zumal er die (erste) Verfügung vom 16. Dezember 2020 wohl nie erhalten habe. –Die Einwohnergemeinde B.________ und das Regierungsstatthal- teramt Interlaken-Oberhasli schliessen am 25. Februar bzw. 19. Feb- ruar 2021 (sinngemäss) auf Abweisung des Wiederherstellungsge- suchs. Am 15. März 2021 hat der Beschwerdeführer zu ihren Eingaben Stellung genommen. –Ist eine Partei durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröff- nung unverschuldeterweise davon abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, wird die Frist wiederhergestellt, wenn sie unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses sowohl darum ersucht als auch die versäumte Rechtshandlung nachholt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2021.43U, Seite 3 (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Eine Wiederherstellung der Zahlungsfrist ist auch dann noch möglich, wenn infolge der Säumnis bereits ein Nicht- eintretensentscheid ergangen ist (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 24; vgl. auch BVR 2005 S. 281). Eine Fristwiederherstellung setzt voraus, dass die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu han- deln oder eine Vertretung zu bestellen, wobei ihr keine Nachlässigkeit vorzuwerfen sein darf. Beim Hindernis muss es sich um einen Grund von einigem Gewicht handeln, z.B. schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt, plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit oder uner- warteter Tod naher Angehöriger (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14). – Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 hat der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss bis zum 4. Januar 2021 gesetzt. Diese Verfügung wurde mit eingeschrie- bener Post versandt. Sie traf am 17. Dezember 2020 auf der Poststelle ... B.________ ein, wo sie aufgrund einer Verlängerung der Abholfrist durch den Beschwerdeführer bis zum 19. Januar 2021 zurückbehalten und dann an das Verwaltungsgericht zurückgesandt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2021 bereits die bis zum 22. Januar 2021 laufende Nachfrist angesetzt und für den Säumnisfall das Nichteintreten auf seine Beschwerde angedroht worden. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlte, erging am 26. Januar 2021 der in Aussicht gestellte Nichteintretensentscheid. Es ist unstreitig, dass sowohl die Verfügungen als auch das Urteil des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet worden sind. Dies gilt auch bezüglich der Kostenvorschussverfügung vom 16. Dezember 2020, die der Beschwerdeführer nur darum nicht zur Kenntnis nehmen konnte, weil er auch die von ihm selber verlängerte Abholfrist nicht genutzt hat. Abgesehen davon wird die gesetzliche Frist von sieben Tagen gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG (sog. Zustellfiktion) durch ge- sonderte Abmachungen mit der Post nicht verlängert (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 33 mit Hinweisen). Mithin liegt im Zusammen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2021.43U, Seite 4 hang mit der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss kein Eröffnungs- mangel vor und ist zu prüfen, ob – wie der Beschwerdeführer geltend macht – eine unverschuldete Säumnis vorliegt, die eine Fristwieder- herstellung gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG erlaubt. –Insoweit verweist der Beschwerdeführer zunächst auf Risiken im Zu- sammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19). Da er offenbar fort- geschrittenen Alters ist, sieht er sich zu besonderer Vorsicht veranlasst und begibt sich nur noch selten von seinem Wohnort ins Dorf. Damit will er wohl erklären, weshalb er Postsendungen auf der Poststelle zu- rückhalten lässt und nicht rechtzeitig von den Anordnungen des Ver- waltungsgerichts in den Verfügungen vom 16. Dezember 2020 und 11. Januar 2021 Kenntnis genommen hat. Ob allein das geringe An- steckungsrisiko, das allenfalls trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemassnahmen bestehen mag, entschuldigen könnte, dass der Beschwerdeführer die Post nicht regelmässig im Dorf abholen geht, kann hier offenbleiben. Jedenfalls vermag ein solches Ansteckungs- risiko für den Beschwerdeführer selber von vornherein nicht zu erklä- ren, weshalb dieser sich die Post nicht nach Hause bringen lässt oder, falls es in ... keine Postzustellung gibt, eine Vertretung mit dem Abholen im Dorf betraut. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls im Hinblick auf die Stellungnahme vom 15. März 2021 zu den Eingaben von Gemeinde und Regierungsstatthalteramt organi- siert. –Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer auf die winterlichen Stras- senverhältnisse verweist, die ihn an einer Fahrt mit dem Privatfahrzeug ins Dorf gehindert hätten. Sollte es für ihn angezeigt gewesen sein, wegen einer gewissen Ansteckungsgefahr möglichst wenig mit öffent- lichen Verkehrsmitteln zu reisen, wie der Gemeinderat von B.________ in seiner «Dringlichen Empfehlung zum Testen» dafürhält (act. 1B), hätte er sich die Post nach Hause bringen lassen oder eine (nicht zu einer Risikogruppe zählende) Vertretung mit dem Abholen im Dorf betrauen können. Im Übrigen bleibt der Beschwerdeführer für seine Behauptung, die Strassenverhältnisse hätten ihn an der Benut- zung des Privatfahrzeugs gehindert, jeglichen Beweis schuldig. Aller-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2021.43U, Seite 5 dings ist ohnehin nicht anzunehmen, dass eine Fahrt ins Dorf während rund sieben Wochen (Zeitraum vom 17.12.2020 bis 5.2.2021) unmög- lich gewesen ist. –Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer seine Säumnis nicht zu entschuldigen: Er unterlag nach Erhebung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde der Obliegenheit, die Entgegennahme von ge- richtlichen Sendungen zu gewährleisten (sog. Empfangspflicht; vgl. BVR 2019 S. 82 E. 1.6.1; BGE 146 IV 30 E. 1.1.2 [Pra 109/2020 Nr. 88], 141 II 429 E. 3.1 [Pra 105/2016 Nr. 53]). Er wäre also gehalten gewesen, dafür zu sorgen, rechtzeitig vom Inhalt der Verfügungen vom 16. Dezember 2020 und 11. Januar 2021 Kenntnis nehmen zu können. Indem er die Postsendungen über Wochen auf der Poststelle B.________ liegen liess und erst am 5. Februar 2021 abholte, hat er seiner Empfangspflicht nicht Genüge getan (für Rückbehaltungsaufträge BGE 141 II 429 E. 3.1 a.E.; BGer 2C_272/2020 vom 23.4.2020 E. 3.2). Er ist also aus eigener Nachlässigkeit und nicht aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen von einem rechtzeitigen Handeln abgehalten worden. –Da der negative Entscheid über ein Wiederherstellungsbegehren in die Zuständigkeit des ordentlichen Spruchkörpers fällt (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 27) und sich das Gesuch des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet erweist, ist es in Zweierbesetzung abzuwei- sen (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). –Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 28); die Verfahrenskosten können, soweit sie den für das vorliegende Verfahren erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- übersteigen, ebenfalls aus dem nachträglich bezahlten Kostenvor- schuss für das Verfahren 100.2020.455 bezogen werden (vgl. Verfü- gung vom 16.2.2021). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2021.43U, Seite 6 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: