100.2021.41U STN/MIL/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Januar 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Tissot, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Minder

  1. A.________
  2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach rechtskräftiger Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. Januar 2021; 2020.SIDGS.814)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2021.41U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1993), Staatsbürger von Sri Lanka, reiste am 4. Mai 2009 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das Asylgesuch am 7. März 2012 ab und wies A.________ aus der Schweiz weg, verfügte indes aufgrund des als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Am 13. April 2016 erhielt A.________ eine auf behördlichem Ermessen beruhende Aufenthaltsbewilligung (Härtefall), welche das Migrationsamt des Kantons Zürich letztmals bis am 6. April 2019 verlängerte. Am 26. April 2018 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.--. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. In der Folge verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 9. Mai 2019 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Es setzte ihm eine Ausreisefrist auf den 9. August 2019. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Migrationsamt des Kantons Zürich setzte die Ausreisefrist in der Folge neu auf den 11. Februar 2020 bzw. – bei einer Beschwerde an das Bundesgericht – auf drei Monate ab Zustellung eines den Wegweisungs- entscheid nicht ändernden bundesgerichtlichen Entscheids an. A.________ focht den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2019 (VGer ZH VB.2019.00566) mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. Januar 2020 ab (BGer 2C_1045/2019). Am 7. April 2020 heiratete A.________ im Kanton Bern (...) die Schweizerin B.. Per 1. Mai 2020 meldete sich A. bei der Gemeinde ... an. Am 5. Mai 2020 ersuchte er beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), um Bewilligung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2021.41U, Seite 3 Kantonswechsels zwecks Familiennachzugs und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 2. Oktober 2020 wies das ABEV beide Gesuche ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 5. November 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Januar 2021 ab. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 12. Februar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und A.________ sei eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragen sie im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und A.________ sei zu erlauben, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten (prozeduraler Aufenthalt). Der Abteilungspräsident hat das ABEV mit Verfügung vom 15. Februar 2021 angewiesen, Handlungen zum Vollzug der Wegweisung vorläufig zu unterlassen. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 15. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ordnete am 23. Juni 2020 ein bis 22. Juni 2030 gültiges Einreiseverbot gegenüber A.________ an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2021 teilweise gut und befristete das Ein- reiseverbot bis zum 22. Juni 2028 (BVGer F-3800/2020). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 haben sich A.________ und B.________ zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geäussert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2021.41U, Seite 4 Der MIDI hat am 22. Februar 2022 einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region ..., vom 10. Februar 2022 gegen A.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu den Akten gereicht. Die SID sowie A.________ und B.________ haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.3Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet einzig die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Familiennachzug zu seiner Ehefrau. Nicht mehr umstritten ist die ursprünglich vom ABEV ver- fügte und von der SID bestätigte Verweigerung des Kantonswechsels. Inso- weit ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1Die frühere Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts 2C_1045/2019 vom 30. Januar 2020 rechtskräftig beendet (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2021.41U, Seite 5 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Seither hat der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr. Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 2020 ein neues Gesuch um Aufenthaltsbe- willigung zwecks Familiennachzugs gestellt (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 523). Damit geht es hier nicht um das Wiederaufleben der früheren Be- willigung, sondern um eine neue Bewilligung. Diese setzt voraus, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvorausset- zungen erfüllt sind (vgl. BGer 2C_663/2020 vom 2.3.2021 E. 2.2). 2.2Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin (Beschwer- deführerin) verheiratet (vgl. vorne Bst. A). Gestützt auf die Ehe kommt ihm grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu. Zu- dem kann er sich mit Blick auf die gelebte eheliche Beziehung auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.2, 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Familiennachzug erlöscht jedoch unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG) – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgespro- chen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). – Der Beschwerdeführer wurde im April 2018 vom Bezirksgericht Zürich zu ei- ner Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt; das Urteil ist in Rechtskraft er- wachsen (Akten MIDI pag. 211 ff.). Aufgrund dieser Verurteilung lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 9. Mai 2019 eine weitere Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2021.41U, Seite 6 Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteile VGer ZH VB.2019.00566 vom 23.10.2019 und BGer 2C_1045/2019 vom 30.1.2020; vgl. vorne Bst. A). 2.3Ist eine früher bestehende Bewilligung widerrufen bzw. nicht verlän- gert worden, so kann zwar grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um eine neue Bewilligung gestellt werden. Ein neues Gesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungs- behörde ist (abgesehen von Revisionsgründen) nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Ent- scheid wesentlich geändert haben und diese Änderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1, 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]), oder wenn seither eine angemessene Zeitdauer – in der Regel fünf Jahre – verstrichen ist (BGer 2C_577/2020 vom 25.9.2020 E. 2.4.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.2). Eine Neubeurteilung bedeutet aber nicht automatisch die Erteilung einer neuen Bewilligung: Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Be- hörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, wobei es nicht darum gehen kann, wie im Rahmen eines erstmaligen Ent- scheids über die Aufenthaltsbewilligung, frei zu befinden, ob die Vorausset- zungen gegeben sind. Massgebend ist vielmehr, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise geändert haben (zum Ganzen BGer 2C_663/2020 vom 2.3.2021 E. 3.4). 2.4Der Widerruf einer Bewilligung wegen Straffälligkeit verunmöglicht die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmass- nahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen fällt, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls sie sich seit der Ver- urteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und für eine angemessene Zeit in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, so dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenab- wehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (BGer 2C_663/2020 vom 2.3.2021 E. 3.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2021.41U, Seite 7 2.5Die Neubeurteilung setzt mithin grundsätzlich voraus, dass die be- troffene Person der Wegweisung Folge geleistet und sich im Ausland wäh- rend einer angemessenen Zeitdauer bewährt hat. Wer statt der Ausreisever- pflichtung nachzukommen, im Land verbleibt und ein neues Gesuch stellt, kann nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend ma- chen (BGer 2C_663/2020 vom 2.3.2021 E. 3.6, auch zum Folgenden; vgl. auch BGer 2C_13/2020 vom 8.5.2020 E. 5.3.2). Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die betroffene Person einer rechts- kräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, können nicht ohne Weiteres als neue und rechtserhebliche Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. BGer 2C_572/2020 vom 22.10.2020 E. 4.1.2). Wenn doch, haben sie ent- sprechend reduziertes Gesicht, wozu namentlich eine Intensivierung fami- liärer Beziehungen zählt, die sich nur dadurch ergeben hat, dass die be- troffene Person der rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht nach- gekommen ist (vgl. BGer 2C_1081/2014 vom 19.2.2016 E. 2.3.2). Denn andernfalls würde diejenige Person, die sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, gegenüber derjenigen bevorzugt, die sich daranhält, was rechtsstaatlich nicht angeht (vgl. BGE 2C_821/2021 vom 1.11.2022 E. 2.1.5; BGer 2C_862/2018 vom 15.1.2019 E. 3.3). 2.6Der Beschwerdeführer ist weder seiner Ausreiseverpflichtung nach- gekommen noch ist seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid eine angemessene Zeitdauer vergangen. Er ist indes nach der letzten Beurteilung eine Ehe mit einer Schweizerin (Beschwerdeführerin) eingegangen und fällt daher gestützt auf Art. 42 AIG neu in den Kreis anspruchsberechtigter Per- sonen. Darin liegt eine Änderung der Sachlage, die einen Anspruch auf Neu- beurteilung begründet (vgl. BGer 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 3.2 f.). Die Vorinstanzen haben deshalb zu Recht eine Neubeurteilung und eine neue Interessenabwägung vorgenommen (vgl. hierzu hinten E. 4). 3. 3.1Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine falsche und unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts und eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe die nachgesuchte Bewilligung hauptsächlich unter Verweis auf das Bundesge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2021.41U, Seite 8 richtsurteil vom 30. Januar 2020 (vorne Bst. A) verweigert und der veränder- ten Sachlage (Eheschliessung, gesundheitliche Beschwerden der Be- schwerdeführerin) nicht genügend Rechnung getragen (Beschwerde S. 5 f.). 3.2Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesent- lichen Sachumstände und Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat (BVR 2022 S. 139 E. 5.1, 2008 S. 352 E. 3.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 31 f.). Der An- spruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.). 3.3Die SID hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben und ihren Entscheid hinreichend begründet. Sie hat die veränderten Umstände (Eheschliessung der Beschwerdeführenden, gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin) berücksichtigt und gewürdigt (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 7). Die Kritik der Beschwerdeführenden zielt im We- sentlichen auf die Sachverhaltswürdigung. Entgegen ihrer Ansicht ist in der abweichenden Würdigung von bestimmten Tatsachen durch die SID indes nicht bereits eine Gehörsverletzung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts zu erblicken. Ob die vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich zutreffen und namentlich auf einer vollständigen und zutreffenden Sachver- haltswürdigung basieren, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, son- dern der materiellen Beurteilung (vgl. etwa BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2022 S. 104 [VGE 2019/367 vom 8.2.2021] nicht publ. E. 2.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2021.41U,

Seite 9

4.

Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver-

halten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen

und der Rückfallgefahr.

4.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi-

gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung

des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich re-

gelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe

(BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2).

4.2Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Vergewaltigung

und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Die Rechtsprechung verfolgt bei schweren Straftaten, insbesondere bei Se-

xualdelikten, eine strenge Praxis (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 125 II 521

  1. 4a/aa; BGer 2C_1054/2018 vom 3.12.2018 E. 2.2 f.; BVR 2013 S. 543
  2. 4.2.3 a.E.). Die Vorinstanz ist aufgrund des Strafmasses und der Art der

begangenen Delikte zu Recht von einem schweren ausländerrechtlichen

Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. angefochtener Ent-

scheid E. 7). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah den qualifizierten

Fernhaltegrund der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit

und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG als erfüllt (vgl.

(BVGer F-3800/2020 vom 18.11.2021 E. 7.7). Zu berücksichtigen ist zudem,

dass es sich bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung um Anlasstaten ge-

mäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;

SR 311.0) handelt, die heute grundsätzlich zu einer obligatorischen Landes-

verweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwend-

bar ist, weil die Taten vor deren Inkrafttreten begangen wurden (vgl.

BGer 2C_393/2020 vom 27.5.2020 E. 5.1), unterstreicht sie die Schwere der

Gesetzesverletzungen und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen

Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies

zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (statt vieler

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2021.41U, Seite 10 BGE 139 I 31 E. 2.3.2; VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 3.1.5 [Vergewalti- gung]). 4.3Zu würdigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers ge- genüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Per- sonen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht auf- grund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Inte- resse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer hat während laufender Strafuntersuchung unter Alkoholeinfluss (erneut) ein Strassenverkehrsdelikt begangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7; Akten MIDI pag. 215, 221 f.). Ferner wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region ..., vom 10. Februar 2022 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Dies verleiht dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Fernhaltemassnahme zusätzliches Gewicht. 4.4Zur Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: 4.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Sexualde- likte zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfall- risiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGer 2C_44/2022 vom 15.8.2022 E. 6.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist zudem das Vorliegen einer konkreten gegenwär- tigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfernungsmassnahme. Viel- mehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_230/2022 vom 26.8.2022 E. 5.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2021.41U, Seite 11 4.4.2 Die SID ist unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Bundesge- richts im Urteil 2C_1045/2019 vom 30. Januar 2020 davon ausgegangen, beim Beschwerdeführer bestehe nach wie vor ein rechtserhebliches Restri- siko für zukünftiges strafbares Verhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, ein Rückfallrisiko sei ganz auszuschliessen. Er bringt vor, das verkehrspsychologische Gutachten vom 15. Februar 2018, das im Rahmen einer Fahreignungsabklärung ver- fasst wurde, gebe klare und allgemeine Schlüsse auf sein Verhalten und zeichne ein unauffälliges und günstiges Persönlichkeitsbild (offen, selbstkri- tisch, keine Bagatellisierungstendenzen; vgl. Beschwerde S. 6 f.). 4.4.3 Das Bundesgericht hat unter anderem erwogen, beim Beschwerde- führer könne ein rechtserhebliches Restrisiko zukünftiger Delinquenz nicht ausgeschlossen werden, zumal er sich seit der Tatbegehung (Sexualdelikte) nicht wohlverhalten habe. Die SID hat sich dieser Beurteilung angeschlos- sen, was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere lassen sich aus dem ver- kehrspsychologischen Gutachten keine verbindlichen Schlüsse in Bezug auf ein bestehendes Rückfallrisiko für Delikte gegen die sexuelle Integrität zie- hen. Darüber hinaus muss das Gutachten relativiert werden, da der jüngste Strafbefehl vom 10. Februar 2022 ebenfalls ein Strassenverkehrsdelikt be- trifft. 4.5Nach dem Gesagten ist mit der SID aufgrund des schweren Verschul- dens des Beschwerdeführers, seiner weiteren Delinquenz und der bestehen- den Rückfallgefahr weiterhin von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). 5. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenste- hen können, sind die Dauer der Anwesenheit, die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nach- teile zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2021.41U, Seite 12 5.1Das Bundesgericht mass weder der langen Aufenthaltsdauer des Be- schwerdeführers in der Schweiz (Einreise 2009; vorläufige Aufnahme 2012; Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung 2016) noch seiner beruflichen Integra- tion (Lehrabschluss als Pflegeassistent 2014) entscheidendes Gewicht zu und stellte fest, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht mit seiner wirtschaft- lichen und sozialen Integration korreliere (BGer 2C_1045/2019 vom 30.1.2020 E. 5.10.1 und 5.10.2). Eine Rückkehr nach Sri Lanka, wo er die ersten fünfzehn Lebensjahre verbracht habe und wo seine Eltern lebten, er- scheine zumutbar (BGer 2C_1045/2019 vom 30.1.2020 E. 5.10.3). Die SID hat zutreffend geschlossen, dass kein Anlass besteht, von der Würdigung des Bundesgerichts abzuweichen, zumal die Beschwerdeführenden diese nicht substanziiert in Frage stellen. 5.2Die privaten Interessen erhalten indes aufgrund der veränderten Sachumstände (Eheschliessung der Beschwerdeführenden, gesundheitli- che Probleme der Beschwerdeführerin) höheres Gewicht. 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehefrau (Beschwerdeführe- rin) leide unter schwerer Epilepsie und sei auf seine medizinische Betreuung angewiesen. Sie sei zwar wie er tamilischer Ethnie, aber in der Schweiz ge- boren, aufgewachsen und Schweizer Staatsbürgerin. Sie habe keinerlei Ver- bindungen zu Sri Lanka. Es könne ihr nicht zugemutet werden, ihr Leben und ihren Beruf in der Schweiz aufzugeben und mit ihm nach Sri Lanka zu ziehen. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden sind verheiratet und ihre Beziehung fällt in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. vorne E. 2.2). Den Beschwerdeführenden ist beizupflichten, dass es der Be- schwerdeführerin als Schweizer Bürgerin nicht ohne weiteres zumutbar ist, ihren Lebensmittelpunkt nach Sri Lanka zu verlegen. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers kann das Familienleben stark beeinträchtigen, sollte die Beschwerdeführerin in der Schweiz verbleiben. Es ist indes zu berücksichtigen, dass die Heirat erst nach dem Erlass des Bundesgerichtsurteils und somit in Kenntnis der rechts- kräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgt ist. Die Beschwerde- führenden konnten daher nicht davon ausgehen, ihr Familienleben in der Schweiz pflegen zu können (vgl. BGer 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 6.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2021.41U, Seite 13 5.2.3 Die Beschwerdeführerin leidet unter Epilepsie und ist psychosozial stark belastet. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte rieten ihr deshalb zu einer psychotherapeutischen Begleitung, was die Beschwerdeführerin je- doch abgelehnt habe (provisorischer Austrittsbericht des Spitals ... vom 2.11.2020, Akten SID 3A1 Beilage 3). Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin sind somit erstellt. Hingegen ist die behauptete «medizinisch bedingte Abhängigkeit» (Beschwerde S. 9) der Ehefrau vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin tat- sächlich auf Unterstützung angewiesen sein sollte, könnte diese auch durch andere Personen geleistet werden, womit – die Beschwerdeführenden brin- gen dies selber nicht vor – auch kein konventionsrechtlich geschütztes be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin machen die Rückkehr des Beschwerdeführers nicht unzumutbar. 5.2.4 Bei einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers kann das Ehepaar den Kontakt in eingeschränktem Rahmen mittels der üblichen Kommunikationsmittel sowie gegenseitiger Besuche pflegen (vgl. etwa BVR 2013 S. 543 E. 5.4). Das gegen den Beschwerdeführer ver- fügte Einreiseverbot könnte praxisgemäss für Besuchsaufenthalte vorüber- gehend ausgesetzt werden (vgl. VGE 2017/256 vom 6.3.2018 [bestätigt durch BGer 2C_338/2018 vom 23.8.2018] E. 5.3.4 mit Hinweisen). Im Übri- gen schliesst die Wegweisung des Beschwerdeführers einen neuen Aufent- haltstitel nicht ein für alle Mal aus. Besteht ein Bewilligungsanspruch fort und wird dannzumal anzunehmen sein, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr bildet, kann er erneut um Erteilung einer Bewilligung ersuchen (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4.2 und 7.4; BGer 2C_487/2020 vom 17.8.2020 E. 5.3 mit Hinweisen). 5.3Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Fernhaltemassnahme. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 96 Abs. 1 AIG als verhältnismässig. Der Vorwurf der rechtsfehlerhaften Interessenabwägung bzw. Ermessensausübung (vgl. Beschwerde S. 10) ist unbegründet. Eine er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2021.41U, Seite 14 messensweise Bewilligungserteilung kommt unter den gegebenen Umstän- den von vornherein nicht in Betracht (Art. 33 Abs. 3 AIG; BVR 2013 S. 73 E. 3.2). 6. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Es be- steht daher kein Anlass, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie die Be- schwerdeführenden mit ihrem Eventualbegehren beantragen (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ist wie hier eine neue materielle Befassung mit der Sache erfolgt, muss die Wegweisung neu angeordnet werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Ent- sprechend ist der Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen und es ist ihm eine Ausreisefrist anzusetzen. Die Ausreisefrist beträgt nach der Pra- xis des Verwaltungsgerichts in der Regel rund sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Solche liegen aber nicht vor. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwer- deführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften für die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird aus der Schweiz weggewiesen. Ihm wird eine Ausreisefrist gesetzt auf den
  2. März 2023.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2021.41U, Seite 15 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
  • Migrationsamt des Kantons Zürich Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

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Schweiz
Region
Bern
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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2021 41
Entscheidungsdatum
19.01.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026