100.2021.4U HAM/IMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Juni 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... und Rechtsanwältin ... Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Bern Hochbau Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baubewilligung für einen öffentlichen Fussweg (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2020; BVD 110/2020/166)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern stellte am 30. August 2019 ein Bauge- such für die Erstellung eines öffentlichen Fusswegs (Verlängerung des be- stehenden Muraltwegs bis zur Neubrückstrasse) auf den Parzellen Bern 2 Gbbl. Nrn. 1________, 2________ und BR 3________. Der asphaltierte und drei Meter breite Weg soll gemäss Zonenplan «Sportanlagen Neufeld» über Freiflächen A (FA) und A* (FA*) verlaufen. Gegen das Bauvorhaben erhoben nebst anderen A.________ und B.________ Einsprache. Aufgrund von Einwänden des Stadtplanungsamts der EG Bern reichte die Bauherrschaft am 6. März 2020 eine Projektänderung ein, zu der sich die Einsprechenden äussern konnten. Mit Gesamtentscheid vom 12. August 2020 bewilligte der Regierungsstatthalter-Stellvertreter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland das Bauvorhaben. Die dagegen eingereichten Einsprachen wies er ab. B. Gegen diesen Entscheid führten A.________ und B.________ am 11. September 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese wies die Beschwerde am 4. Dezember 2020 ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den Gesamtentscheid vom 12. August 2020. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 4. Januar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventuell seien die Akten zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 3 Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Nachbarin und Nachbar durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In der Sache ist zunächst streitig, ob das Bauvorhaben zonenkonform ist. 2.1Eine Baubewilligung setzt unter anderem voraus, dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht, mithin zonenkonform ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; Art. 2 BauG). Anknüp- fungspunkt für die Beurteilung der Zonenkonformität sind die von der Ge- meinde für den betreffenden Zonentyp erlassenen Vorschriften (vgl. Art. 4 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BauG; BVR 1997 S. 267 E. 2b;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5./4. Aufl. 2020/2017, Art. 71 N. 4). 2.2Der geplante Fussweg ist in Zonen im öffentlichen Interesse FA und FA* vorgesehen (Situationsplan vom 6.3.2020, Akten BVD [act. 3A] hinter pag. 37; Nutzungszonenplan, einsehbar unter: <www.bern.ch>, Rubriken «Themen/Planen und Bauen/Nutzungsplan/Baurechtliche Grundordnung [BGO]/Nutzungszonenplan»). Die Bauordnung der Stadt Bern vom 24. Sep- tember 2006 (BO; SSSB 721.1) regelt diese, soweit hier interessierend, wie folgt: Art. 24 Zonen für öffentliche Nutzungen F und Zonen für private Bau- ten und Anlagen im allgemeinen Interesse F* 1 Die Zonen für öffentliche Nutzungen F (Freifläche F) sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. 2 Die Zone FA umfasst Grundstücke für stark durchgrünte Anlagen; die oberirdische Geschossflächenziffer beträgt 0,1. 3 Die Zonen FB bis FD umfassen für die Überbauung bestimmte Grund- stücke. [Festlegung der einzelnen oberirdischen Geschossflächenzif- fern] 4 [Zulässigkeit von Nebenbetrieben] 5 Die Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse (Freifläche F*) dienen den gleichen Zwecken wie die Zone F. Es besteht jedoch kein Enteignungsrecht. 6 In Zonen für öffentliche Nutzungen F und Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse F* werden die Zweckbestimmung so- wie die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung in Anhang II festge- legt. Sofern Anhang II nichts Abweichendes festlegt, gelten ergänzend Artikel 24 Absätze 1 bis 5 und Artikel 61. Noch vor Erlass von Art. 24 Abs. 6 BO (in Kraft seit 1.10.2020) hat die EG Bern die Zweckbestimmung, das Mass der Nutzung und die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung mit einer Änderung der baurechtlichen Grund- ordnung vom 17. November 2019 im Zonenplan «Sportanlagen Neufeld» wie folgt festgelegt (Akten Regierungsstatthalteramt [RSA; act. 3B] pag. 31 ff.): Zweckbestimmung Öffentliche und private Schul- und Sportanlagen ink. Verpflegungsstätten. Anlagen für Veranstaltungen. Dazugehörige Infrastrukturanlagen. Mass der Nutzung FA und FA*: zusammen maximal 800 m 2 oberirdische Geschossfläche. FB und FB*: zusammen maximal 35'100 m 2 oberirdische Geschossfläche.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 5 FC*: maximal 14'300 m 2 oberirdische Geschossfläche. Für die Berechnung der oberirdischen Geschossflächen ist die Verord- nung über die Begriffe und Messweisen (BMBV) massgebend. Grundzüge der Überbauung und Gestaltung Ein öffentlicher Fussweg von der Neubrückstrasse zum Muraltweg ist möglich. Bauten und Anlagen haben sich besonders gut einzuordnen. Die Gesamthöhe beträgt maximal 20 m. Ein öffentlicher Fussweg ist im Zonenplan «Sportanlagen Neufeld» als Mög- lichkeit somit ausdrücklich vorgesehen und damit grundsätzlich zonenkon- form. 2.3Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Erwähnung im Zo- nenplan «Sportanlagen Neufeld» stelle keine rechtmässige planungsrechtli- che Grundlage für einen asphaltierten Weg von drei Metern Breite dar, der künftig nicht nur Fussgängerinnen und Fussgängern offenstehen solle (vgl. Beschwerde Rz. 8). – Die Frage, ob für den Weg eine planungsrechtliche Grundlage erforderlich ist oder eine Baubewilligung genügt, hat nichts mit der Zonenkonformität zu tun. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwogen hat, ist für die Erstellung eines Fusswegs kein Planerlassverfahren nötig, sondern genügt eine Baubewilligung (Art. 43 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11] i.V.m. Art. 23 Bst. b der Strassenverord- nung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]). Aus planungsrechtlicher Sicht ist damit nicht zu beanstanden, dass der Fussweg im Zonenplan «Sportanlagen Neufeld» nur erwähnt, nicht aber eingezeichnet und spezifi- ziert ist. Der Einwand der Beschwerdeführenden, dass sie sich im Planer- lassverfahren nicht gegen den Fussweg zur Wehr setzen konnten, da sie noch nicht gewusst hätten, wo dieser konkret geplant sei, ist nach dem Ge- sagten unbeachtlich. Die Rügen zur konkreten Ausgestaltung des Weges, insbesondere zu dessen Dimension, Lage und Behindertengerechtigkeit konnten die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren geltend machen. 2.4Entgegen den Beschwerdeführenden spielt es für die Beurteilung der Zonenkonformität keine Rolle, ob der Weg zur Erschliessung der Sportanla- gen bestimmt ist. Dem Zonenplan «Sportanlagen Neufeld» ist nicht zu ent- nehmen, dass der öffentliche Fussweg zwingend den Sportanlagen dienen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 6 muss. Ebenso wenig geht aus dem Plan hervor, dass der Fussweg «dazu- gehörige Infrastrukturanlage» sein muss, ist er doch zusätzlich zu diesen vorgesehen. Der Weg dient der Allgemeinheit und erfüllt öffentliche Zwecke. Er ist zudem im Richtplan Fussverkehr der EG Bern vom 17. Juni 2020 als Massnahme erster Priorität vorgesehen (vgl. auch Bericht dazu S. 44 Ziff. 2.4, beide einsehbar unter: <www.bern.ch>, Rubriken «Themen/Mobili- tät und Verkehr/Strategien und Projekte/Strategien und Konzepte/Richtpläne Fuss- und Veloverkehr») und wird gemäss der Beschwerdegegnerin auch von der örtlich zuständigen Quartierkommission Länggasse/Engehalbinsel ausdrücklich gewünscht (vgl. Beschwerdeantwort EG Bern vom 16.10.2020 S. 3 f., Akten BVD [act. 3A] pag. 40 f., auch zum Folgenden). Mit der Verlän- gerung des bestehenden Muraltwegs bis zur Neubrückstrasse soll eine durchgehende, Fussgängerinnen und Fussgängern vorbehaltene, direkte Verbindung von der Buswendeschlaufe Länggasse bis zur Neubrückstrasse geschaffen werden. Der Fussweg liegt damit im öffentlichen Interesse (vgl. auch hinten E. 4.3). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist nicht (zusätzlich) erforderlich, dass eine genügende Erschliessung des Quartiers vom Bau des Fusswegs abhängt. 2.5Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 BO gegen die Zonenkonformität des geplanten Fusswegs spreche (vgl. Beschwerde Rz. 7). Zwar weist der Begriff «stark durchgrünte Anlagen» auf eine naturnahe Gestaltung hin. In den Zonen FA und FA* ist indes nicht jede bauliche Tätigkeit verboten, würde eine Geschossflächen- ziffer, wie sie die Bestimmung vorsieht, ansonsten keinen Sinn ergeben. Die Beschwerdegegnerin weist zudem darauf hin, dass Fusswege in den Zonen FA und FA* nach ihrer konstanten Praxis zonenkonform seien (vgl. Be- schwerdeantwort EG Bern vom 2.2.2021 [act. 4] S. 3). Dies ist mit Blick auf die Autonomie, die der Gemeinde im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung zukommt, nicht zu beanstanden (vgl. Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 65 Abs. 1 BauG). Art. 24 Abs. 2 BO lässt den Bau eines Fusswegs somit zu und der Zonenplan «Sportanlagen Neufeld» sieht die Möglichkeit eines öffentlichen Fusswegs von der Neubrückstrasse zum Muraltweg ausdrücklich vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 7 3. Die Beschwerdeführenden erheben weiter Einwände gegen die konkrete Ausgestaltung des Fusswegs. 3.1Zunächst machen sie geltend, den Zonenvorschriften würde besser Rechnung getragen, wenn der Fussweg quer durch die Sportanlagen oder näher bei den Tennisplätzen verlaufen würde (Beschwerde Rz. 10). – Der geplante Fussweg stellt eine Verlängerung des bestehenden Muraltwegs dar und verbindet diesen direkt mit der Neubrückstrasse. Er dient nicht in erster Linie der Erschliessung der Sportanlagen, sondern vielmehr der Verbindung zwischen Neubrückstrasse und Muraltweg. Mit Blick auf den Verbindungs- charakter des Weges ist nicht ersichtlich, inwiefern ein anderer Wegverlauf – als der im Bauvorhaben vorgesehene direkte – den mit der Planung verfolgten Zielen besser dienen sollte, zumal aufgrund der bestehenden und noch zu erstellenden Sportanlagen eine andere Wegführung wohl schwierig realisierbar wäre (vgl. Umgebungsplan Bauprojekt Schwimmhalle vom 21.2.2020, Akten BVD [act. 3A] hinter pag. 44). Im Übrigen sieht der Richt- plan Fussverkehr die Ergänzung des fehlenden Verbindungsstücks «entlang der Tennisfelder» bis zur Neubrückstrasse vor (vgl. Plan und Bericht Ziff. 8.3 Massnahme 2.4, beide einsehbar unter: <www.bern.ch>, Rubriken «The- men/Mobilität und Verkehr/Strategien und Projekte/Strategien und Kon- zepte/Richtpläne Fuss- und Veloverkehr»; vgl. zum Richtplan auch vorne E. 2.4 und hinten E. 4.3). 3.2Weiter erachten die Beschwerdeführenden den Weg mit einer Breite von drei Metern als überdimensioniert. Auch ein 1,5 m breiter Weg könne ein problemloses und gefahrloses Kreuzen etwa von Personen mit Kinderwagen oder Rollatoren ohne weiteres gewährleisten. Es sei auch nicht mit einem hohen Fussgängeraufkommen zu rechnen, weshalb eine Wegbreite von drei Metern nicht erforderlich sei (Beschwerde Rz. 11). 3.2.1 Weder das kantonale noch das kommunale Recht kennt Rechtsnor- men zur Breite von Fusswegen. Es liegt daher grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, die Breite des Weges festzulegen. Mangels konkreter Geset- zesvorschriften können die einschlägigen Schweizer Normen (SN) des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS; im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 8 Folgenden: VSS-Normen) als Entscheidhilfe beigezogen werden. Es handelt sich dabei um anerkannte Regeln der Baukunde. Die VSS-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern lediglich Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss. Sie dürfen daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde ge- legt werden (BGer 1C_481/2018 vom 20.5.2020 E. 7.1; VGE 2019/388 vom 5.10.2020 E. 4.2, 2018/244 vom 6.12.2019 E. 3.5 und E. 4.3, je mit Hinwei- sen). Im vorliegenden Fall ist insbesondere die VSS-Norm SN 640 070 «Fussgängerverkehr, Grundnorm» (gültig ab 1.2.2009) einschlägig. Gemäss Ziff. 17.2 bestimmt die Breite der Gehfläche die Qualität des Gehkomforts. Dieser hängt vor allem von der Möglichkeit ab, sich beim Begegnen, Neben- einandergehen oder Überholen frei und ohne Behinderung bewegen zu kön- nen. Tabelle 3 der Norm zeigt den Zusammenhang zwischen der Breite der Gehfläche und dem Gehkomfort in Abhängigkeit von den zu erwartenden Begegnungsfällen, den Überholmöglichkeiten und der Häufigkeit des Vor- kommens von Personen mit erweitertem Lichtraumprofil (z.B. Personen im Rollstuhl oder mit Koffern). Gemäss dieser Tabelle ist eine Gehfläche von 3 m hinsichtlich Gehkomfort genügend, damit sich drei Personen mit Stan- dard-Lichtraumprofil begegnen oder nebeneinander gehen können. Die Breite ist bequem für zwei Personen mit erweitertem Lichtraumprofil und kommt auf Strecken mit mittlerem Fussgängeraufkommen und hohem Vor- kommen von Personen mit erweitertem Lichtraumprofil zur Anwendung. Bei Fusswegen mit einer Breite ab 1,5 bis 2 m ist der Gehkomfort eingeschränkt für Begegnungen und ungenügend zum Überholen und Nebeneinanderge- hen. Diese Breite soll für Fusswege nur punktuell bei Engstellen und nicht über längere Strecken vorkommen. 3.2.2 Die EG Bern plant, eine attraktive Fussgängerverbindung zu schaf- fen. Dazu trägt nicht nur die gewählte direkte Linienführung bei, sondern auch ein gewisser Komfort, der über das Minimum hinausgeht (zur Attrakti- vität vgl. VSS-Norm SN 640 070 Ziff. 21). Die EG Bern will insbesondere das Kreuzen von zwei nebeneinander gehenden Personen mit Kinderwagen und einer anderen Person ermöglichen, was mit Blick auf ihren Ermessensspiel- raum nicht zu beanstanden ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berück- sichtigung der VSS-Normen durfte sie eine Breite von 1,5 m als nicht genü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 9 gend erachten und eine solche von drei Metern vorsehen. Dies umso mehr, als (erst) eine Wegbreite von 2,5 m für den Begegnungsfall von zwei Perso- nen mit erweitertem Lichtraumprofil genügt und eine Breite ab 3 m für sie bequem ist (VSS-Norm SN 640 070 Ziff. 17.1 f.). Das von den Beschwerde- führenden angeführte Dokument «Rad- und Fussweg» der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) führt zu keinem anderen Schluss: Soweit dieses für den geplanten Fussweg ohne Radweg überhaupt einschlägig ist, wird darin bei Rad- und Fusswegen mit getrennten Verkehrsflächen eine Minimalbreite von 1,5 m für die Fussgängerinnen und Fussgänger sowie 1,5-3 m für den Veloverkehr empfohlen (vgl. bfu-Grundlage Rad- und Fussweg, BM.015- 2019 Ziff. 2.2.2, einsehbar unter: <www.bfu.ch>, Rubriken «Strasse & Ver- kehr/Verkehrstechnik/Ratgeber & Empfehlungen/Velos»), was einen breite- ren Fussweg nicht ausschliesst. Ob – wie von den Beschwerdeführenden befürchtet – Kinder bis 12 Jahre auf dem Fussweg werden Rad fahren dürfen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3e), ist schliesslich eine Frage des Stras- senverkehrsrechts und nicht Teil des Baubewilligungsverfahrens. Die Breite von drei Metern für den Fussweg erweist sich nach dem Gesagten nicht als überdimensioniert. 3.3Ferner ist die Behindertengerechtigkeit des Fusswegs umstritten. Die Beschwerdeführenden rügen, dass die einschlägigen Normen zum hinder- nisfreien Bauen verletzt würden, da insbesondere das Quergefälle von 4,33 % des Fusswegs die erlaubte Neigung übersteige (Beschwerde Rz. 26). 3.3.1 Gemäss Art. 22 BauG müssen öffentlich zugängliche Bauten und An- lagen für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein (Abs. 1). Vorbehalten bleiben überwiegende Interessen, insbesondere sol- che des Ortsbild- und des Denkmalschutzes, und unverhältnismässige Kos- ten bei Erneuerungen (Abs. 3). Art. 88 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) schreibt vor, dass Fuss- und Gehwege nach Möglichkeit rollstuhlgängig zu gestalten sind, d.h. vorbehältlich über- wiegender Interessen, die im konkreten Fall entgegenstehen (BVR 2014 S. 327 E. 6.6; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 22 N. 13). Die Baugesetzgebung legt nicht verbindlich fest, welches Quergefälle ein Fussweg aufweisen darf, damit er als rollstuhlgängig gilt. Für die Beurteilung der Rollstuhlgängigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 10 kann daher die VSS-Norm SN 640 075 «Fussgängerverkehr, Hindernisfreier Verkehrsraum» und ihr normativer Anhang «Erläuterungen, Anforderungen und Abmessungen» (gültig ab 1.12.2014) beigezogen werden (vgl. VGE 2018/244 vom 6.12.2019 E. 3.4 f.). Gemäss Ziff. 16.3 muss das Quergefälle von Trottoirs und Fusswegen möglichst gering sein. Es darf 2 % nicht über- schreiten, um die Steuerbarkeit von Rollatoren und Fahrhilfen zu gewährleis- ten. Quergefälle bis 6 % sind lokal zulässig, z.B. bei Trottoirabsenkungen an Querungen oder bei Gebäudezugängen (Anhang Ziff. 5.3). 3.3.2 Als Querneigung oder Quergefälle wird im Strassen- und Wegebau die Neigung der Fahrbahnoberfläche rechtwinklig zur Strassenachse be- zeichnet. Die Längsneigung gibt die Steigung oder das Gefälle eines Weges an. Das Quergefälle des geplanten Fusswegs beträgt grundsätzlich weniger als 2 %. Beim Anschluss an das Trottoir der Neubrückstrasse, das an diesem Punkt eine Längsneigung von 3,3 % hat, sowie auf einem kurzen Stück da- vor weist die Wegoberfläche eine Niveaudifferenz zwischen 10-13 cm und damit ein Quergefälle von bis zu 4,33 % auf (vgl. Höhenknoten im Situa- tionsplan vom 6.3.2020, Akten BVD [act. 3A] hinter pag. 37). Die Vorinstanz hat erwogen, ein Quergefälle von mehr als 2 % sei an dieser Stelle unver- meidlich, da der Weg ohne Absatz an das Trottoir der Neubrückstrasse an- schliesse. Das Quergefälle von 4,33 % betreffe nur diesen kurzen Abschnitt des Weges und werde somit der VSS-Norm und den Auflagen gemäss dem Fachbericht der Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern (procap) ge- recht (angefochtener Entscheid E. 7b). 3.3.3 Dem Fachbericht von procap vom 11. Dezember 2019 ist zu entneh- men, dass das Quergefälle maximal 2 % betragen darf. Die Fachstelle ver- weist für die Ausführungsplanung zudem auf die VSS-Norm SN 640 075 (S. 3, Akten RSA [act. 3B] pag. 235 f.). Den Bericht erstellte sie vor der Pro- jektänderung, aus der die Höhenknoten und somit das punktuelle Querge- fälle von mehr als 2 % hervorgeht. Procap erhielt die Projektänderung zuge- stellt und bestätigte daraufhin, dass der Fachbericht vom 11. Dezember 2019 weiterhin gültig sei (vgl. E-Mail procap vom 23.4.2020, Akten RSA [act. 3B] pag. 231). Die Fachstelle hat somit keine Einwände gegen das Vor- haben erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 11 3.3.4 Mit Blick auf die konkreten örtlichen Verhältnisse ist nachvollziehbar, dass der Fussweg beim Übergang bzw. Anschluss an das Trottoir ein Quer- gefälle von mehr als 2 % aufweist. Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht geltend, dass diese Stelle technisch anders gelöst werden könnte. In Ausnahmefällen ist gemäss der VSS-Norm SN 640 075 (Ziff. 5.3), auf die auch procap verweist, lokal ein Wert von bis zu 6 % zulässig. Im vorliegen- den Fall betrifft das Quergefälle von mehr als 2 % einen kurzen Abschnitt des Fusswegs und ist wie dargestellt technisch bedingt. Der Wert von maxi- mal 6 % ist eingehalten. Dem Fachbericht bzw. der E-Mail von procap zur Projektänderung sind zudem keine Einwände dagegen zu entnehmen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass die Vorgaben der VSS- Norm und die Auflagen aus dem Fachbericht nicht verletzt sind. Trotz eines lokalen Quergefälles von bis zu 4,33 % ist somit nicht zu beanstanden, dass sie den Fussweg als rollstuhlgängig und behindertengerecht eingestuft hat. 3.3.5 Im Zusammenhang mit der Frage der Behindertengerechtigkeit des Fusswegs rügen die Beschwerdeführenden auch eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes. Sie bringen insbesondere vor, die Bewilligungsbe- hörde habe ihren Einwand, das Quergefälle betrage mehr als 2 %, nicht be- rücksichtigt (Beschwerde Rz. 25). Der Regierungsstatthalter-Stellvertreter hielt in seinem Entscheid fest, die Vorgabe von maximal 2 % Quergefälle werde offensichtlich eingehalten. Es sei nicht ersichtlich, wie die Beschwer- deführenden zu einem anderen Schluss kämen (Gesamtentscheid vom 12.8.2020 S. 9, Akten RSA [act. 3B] pag. 261). – Das Quergefälle von bis zu 4,33 % lässt sich anhand der Niveauangaben im Situationsplan sowie der Breite des Weges berechnen (vgl. vorne E. 3.3.2). Die notwendigen Anga- ben waren mithin aus den Planunterlagen ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der Regierungsstatthalter-Stellvertreter insofern keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vornehmen musste (vgl. angefochtener Entscheid E. 7b). Allerdings hat er diese Angaben falsch interpretiert. Die Vorinstanz hat die unrichtige Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid korrigiert, was jedoch am Ergebnis der Behindertengerechtigkeit des Fusswegs nichts änderte. Das ist nach dem Gesagten nicht zu bean- standen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 12 4. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, es gebe kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse, welches rechtfertigen würde, dass für die Realisierung des Bauvorhabens Bäume gefällt würden. 4.1Das Bauvorhaben bedingt, dass mehrere Bäume gefällt werden. Als Ersatz für die gefällten Bäume ist zwischen dem Fussweg und den angren- zenden Parzellen eine rund 150 m lange Hecke mit einheimischen Sträu- chern geplant (vgl. Situationsplan vom 6.3.2020, Akten BVD [act. 3A] nach pag. 37). Das Gemeindegebiet der EG Bern ist in eine Baumschutzzone A und eine Baumschutzzone B eingeteilt. Die betroffenen Grundstücke bzw. Bäume liegen in der Baumschutzzone B (vgl. Zonenplan EG Bern, einsehbar unter: <www.bern.ch>, Rubriken «Themen/Umwelt, Natur und Energie/ Stadtnatur/Bäume/Baumschutz»). In dieser Zone sind Bäume ab einem Mindest-Stammumfang von 80 cm bzw. Durchmesser von ca. 25 cm, gemessen 1 m über dem gewachsenen Boden, geschützt; ihre Beseitigung bedarf einer Bewilligung (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b des Baumschutzreglements der Stadt Bern vom 7. Juni 1998 [BSchR; SSSB 733.1]). Die Bewilligung wird unter anderem erteilt, wenn eindeutig überwiegende öffentliche oder private Interessen die Beseitigung bzw. den Rückschnitt des Baums erfordern (Art. 4 Abs. 1 Bst. e BSchR). Im Rahmen der Interessenabwägung ist namentlich der Wert des zur Beseitigung vorgesehenen Baums für das Orts- und Landschaftsbild sowie seine ökologische Bedeutung und die Möglichkeit eines vollwertigen Ersatzes durch Neuanpflanzung zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 2 BSchR). In der Beseitigungsbewilligung ordnet die Bewilligungsbehörde in der Regel für jeden beseitigten Baum eine geeignete Ersatzpflanzung an, die grundsätzlich auf dem gleichen Grundstück zu erfolgen hat (Art. 5 Abs. 1 BSchR). Die fachliche Beurteilung des im Rahmen eines Baugesuchs gestellten Beseitigungsgesuchs obliegt Stadtgrün (Art. 9 Abs. 2 BSchR). 4.2Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, eine Fachbeurtei- lung von Stadtgrün fehle (Beschwerde Rz. 19). Die Vorinstanz hat diesbe- züglich festgehalten, die Stellungnahme des Stadtplanungsamts habe auch die Fachbeurteilung von Stadtgrün betreffend die Baumfällung umfasst. Stadtgrün habe schon vor der Durchführung der Subkoordination durch das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 13 Stadtplanungsamt der Baumfällung und Ersatzpflanzung zugestimmt, wes- halb dieses keine formelle Stellungnahme mehr eingeholt habe (angefoch- tener Entscheid E. 6a). – Aus den Akten ist ersichtlich, dass Stadtgrün im Anschluss an ein Telefonat mit der Projektverfasserin gegenüber der EG Bern bestätigte, dass es «in Ordnung gehe», die erwähnten Bäume wie im Situationsplan dargestellt durch eine ca. 150 m lange Wildhecke zu ersetzen (vgl. E-Mail-Verkehr vom 4.3.2020, Akten BVD [act. 3A] hinter pag. 44). Das Stadtplanungsamt, das jeweils in Absprache mit dem Bauinspektorat eine Subkoordination durchführt und wenn nötig die Stellungnahme von Stadt- grün einholt, hat angesichts dieser Bestätigung keine weitere Stellungnahme eingeholt (vgl. Beschwerdeantwort EG Bern vom 16.10.2020 S. 5, Akten BVD [act. 3A] pag. 42). Entgegen den Beschwerdeführenden liegt somit eine Stellungnahme von Stadtgrün zum Beseitigungsgesuch vor. 4.3Damit die Baumfällung bewilligt werden kann, ist ein eindeutig über- wiegendes Interesse am geplanten Weg erforderlich (vgl. vorne E. 4.1). Im Richtplan Fussverkehr der EG Bern ist die Verlängerung des Muraltwegs mit einem Fussweg entlang der Tennisfelder bis zur Neubrückstrasse als Mass- nahme erster Priorität vorgesehen (vorne E. 2.4 und 3.1). Der Richtplan ist für die Behörden der EG Bern verbindlich (Art. 57 Abs. 1, Art. 68 Abs. 3 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 57 N. 4-5, Art. 68 N. 7). Die Aufnahme des Fusswegs in den Richtplan als Massnahme erster Priorität spricht für ein gewichtiges öffentliches Interesse an der direkten Verbindung zwischen Muraltweg und Neubrückstrasse. Die EG Bern führte dazu aus, dass mit der Verlängerung die Lücke in der Fussgängerverbindung zwischen der Länggasse und der Neubrückstrasse sowie weiter zum Viererfeld geschlossen werden könne (vgl. Beschwerdeantwort EG Bern vom 16.10.2020 S. 3 f., Akten BVD [act. 3A] pag. 40 f.). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ohne die Fällung der Bäume der Fussweg nicht realisierbar ist und eine andere Wegführung vorliegend nicht infrage kommt: Ob der Weg um die Bäume herum geleitet werden kann, musste die Gemeinde nicht näher prüfen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, müsste so eine grössere Fläche befestigt werden, was nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass für Fusswege eine möglichst gradlinige Wegführung zu bevorzugen ist, um Abkürzungen zu vermeiden, welche zu «Trampelpfaden» führen (vgl. angefochtener
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 14 Entscheid E. 6b), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es fehlt schliesslich auch an geeigneten Alternativrouten, da zwischen den vorhandenen und im Bau befindlichen Sportanlagen kaum Raum dafür besteht und der Weg nicht mehr direkt, sondern nur über eine deutlich längere Strecke geführt werden könnte (vgl. vorne E. 3.1). 4.4Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch die geplante Neuan- pflanzung zu berücksichtigen. Dem E-Mail-Verkehr zwischen Stadtgrün und der Projektverfasserin bzw. der EG Bern ist zu entnehmen, dass als Ersatz- pflanzung eine artenreiche, einheimische Wildhecke von einer Länge von ca. 150 m vorgesehen ist. Im Bereich der neuen Schwimmhalle, die neben dem Fussweg geplant ist, sollen zudem Ausgleichsflächen geschaffen werden. Die Wildhecke soll diese Massnahmen und Strukturen auf sinnvolle Art er- gänzen. Stadtgrün hat dagegen keine Einwände vorgebracht, sondern sich mit dem Ersatz der Bäume durch die geplante Hecke einverstanden erklärt (vgl. vorne E. 4.2). Die für den Baumschutz zuständige Fachbehörde hat die vorgesehene Ersatzpflanzung damit als geeignet beurteilt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser Einschätzung abgewichen werden müsste. Ein gleichartiger Ersatz alter Bäume ist gemäss Art. 5 Abs. 1 BSchR nicht notwendig, sondern es genügt, wenn «in der Regel für jeden beseitigten Baum eine geeignete Ersatzpflanzung» vorgesehen wird, womit auch an- dere Neuanpflanzungen als Bäume zulässig sind. Der Ersatz der wenigen Bäume durch eine 150 m lange Wildhecke entlang der Parzellengrenze ver- ändert das Orts- und Landschaftsbild und die Wohnlichkeit des Quartiers (vgl. Art. 1 BSchR) nicht auf unangemessene Weise, schafft die Hecke doch ihrerseits viel Grünraum (vgl. auch hinten E. 5.3). Zudem bleiben mehrere Bäume am Ende des Fusswegs bei der Neubrückstrasse erhalten. Inwiefern die Hecke mit Blick auf den ökologischen Ausgleich (vgl. Art. 1 BSchR) nicht genügen sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Beschwerdeführen- den führen ihren entsprechenden Hinweis nicht näher aus (vgl. Beschwerde Rz. 23). Nach dem Gesagten trägt die Ersatzpflanzung – insbesondere mit Blick auf die Zustimmung der Fachbehörde – den Zwecken des Baumschutz- reglements genügend Rechnung. 4.5Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von klaren öffentlichen Interessen für den neuen Fussweg ausgegangen ist. Sie hat bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 15 der Interessenabwägung begründet dargelegt, weshalb sie ein überwiegen- des öffentliches Interesse bejaht und damit (immerhin implizit) zu erkennen gegeben, dass der Wert der wenigen zu fällenden Bäume für das Orts- und Landschaftsbild nicht schwerer wiegt. Es ist nicht ersichtlich, welche erfor- derlichen und zweckmässigen Sachverhaltsabklärungen die Vorinstanz diesbezüglich unterlassen hat. Entgegen den Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde Rz. 21) liegt auch insofern keine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes vor. 5. Die Beschwerdeführenden sehen sodann die Vorschriften zum Ortsbild- und Denkmalschutz verletzt. 5.1Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BauG). Die Gemeinden können dazu nähere Vorschriften erlassen (Art. 9 Abs. 3 BauG). In diesem Sinn sieht Art. 6 Abs. 1 BO vor, dass Bauten, Gebäudeteile und Gestaltungen des öffentlichen sowie des privaten Aussen- raums, die sich in ihrer Erscheinung nicht in das Stadt-, Quartier- und Stras- senbild sowie die Stadtsilhouette einfügen oder die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Bebauungen nicht wahren, unzu- lässig sind, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen. Für die Einordnung ist unter anderem die Gestaltung und Anordnung des Aussen- raums massgebend, insbesondere die Begrenzung gegenüber dem Stras- senraum, die Lärmschutzmassnahmen, die Abstellplätze und die Bepflan- zung (Art. 6 Abs. 2 Bst. e BO). Art. 6 BO kommt über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus selbständige Bedeutung zu (vgl. BVR 2019 S. 51 [VGE 2017/351 vom 14.11.2018] nicht publ. E. 12.1; VGE 2014/129 vom 23.4.2015 E. 5.3). Wo die Gemeinde eigene selbständige Normen erlassen hat, steht ihr aufgrund der Gemeindeautonomie auch bei der Auslegung und Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu: Soweit die Gemeinde die Norm rechtlich vertretbar auslegt, darf eine Rechtsmittel- instanz sie nicht anders auslegen (BVR 2012 S. 20 E. 3.2, 2010 S. 113
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 16 E. 3.4; VGE 2014/129 vom 23.4.2015 E. 5.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9- 10 N. 5). 5.2Die Beschwerdeführenden machen zusammengefasst geltend, der geplante Weg beeinträchtige den Quartiercharakter des umliegenden Ge- biets und zerstöre wertvolle, gepflegte Garten- und Grünflächen. Zudem handle es sich bei zwei der an den geplanten Weg angrenzenden Liegen- schaften um denkmalschützerisch relevante Bauten bzw. Aussenräume. Diese Objekte würden durch den Fussweg auf den benachbarten Parzellen beeinträchtigt. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Vorbringen sowie dem Quartierbild nicht genügend auseinandergesetzt und damit sowohl die bau- rechtlichen Vorschriften als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Wie teilweise bereits vor den Vorinstanzen beantragen sie als Beweismass- nahme, es sei ein Fachbericht der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) einzuholen und ein Augenschein durchzuführen (Beschwerde Rz. 14 ff.). 5.3Der Fussweg kommt zwischen den Sportanlagen und Wohnhäusern zu liegen. Von den angrenzenden Liegenschaften wird er mit einer 150 m langen Hecke aus einheimischen Sträuchern abgegrenzt. Der Weg bean- sprucht zwar Grünfläche und es müssen mehrere Bäume gefällt werden; ein gewisser Grünstreifen bleibt aber bestehen und mit der Hecke wird eine voll- wertige Ausgleichsmassnahme für die gefällten Bäume geschaffen (vgl. vorne E. 4.4). Der Muraltweg besteht bereits – wenn auch etwas schmaler – bis in die Nähe der Liegenschaft, in der die Beschwerdeführenden wohnen. Mit Blick auf die dargelegte Situation ist nicht erkennbar, inwiefern eine Ver- längerung des Weges dem Ortsbild schaden oder den Charakter des Quar- tiers verändern soll. Zwischen den Sportanlagen und der Wohnzone besteht schon heute ein optischer Bruch, der durch den Fussweg mit angrenzender Hecke nicht derart verändert wird, dass es sich negativ auf das Ortsbild aus- wirken würde. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das Stadtpla- nungsamt keine Einwände hinsichtlich des Ortsbild- und Landschaftsschut- zes mehr geäussert habe, nachdem die EG Bern bezüglich der Umgebungs- gestaltung eine Projektänderung vorgenommen hatte (angefochtener Entscheid E. 5e). Angesichts des Beurteilungsspielraums der Gemeinde bei der Auslegung und Anwendung ihrer Ästhetiknormen ist dieser Einschätzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 17 zu folgen. Die vom Bau des Fusswegs betroffenen Gärten, die die Beschwer- deführenden unentgeltlich benutzen durften, liegen nicht auf ihrer Parzelle in der Wohnzone, sondern in der angrenzenden FA*, wo der Fussweg zonen- konform ist. Das als beachtenswert qualifizierte Gebäude Beaulieustrasse ... wird durch den – mit der Hecke abgetrennten – Fussweg auf der angren- zenden Parzelle nicht beeinträchtigt. Ebenso wenig ist die gemäss Bauin- ventar der EG Bern als schützenswert eingestufte Liegenschaft Neubrück- strasse ... bzw. deren Aussenraum direkt durch den Fussweg negativ be- troffen, zumal die Bäume zwischen dem Gebäude und dem Weg bestehen bleiben und der Weg an diesem Ort etwas weiter von der Parzellengrenze entfernt verläuft. Entsprechend ist dem Bericht des Bauinspektorats der EG Bern zu entnehmen, dass «die Denkmalpflege [..] gegen den Zonenplan keine Einsprüche eingereicht» habe, weshalb nicht von einer Beeinträchti- gung der umliegenden Schutzobjekte durch die Verlängerung des Muralt- wegs auszugehen sei (vgl. Bericht Baupolizeibehörde vom 23.6.2020 S. 6, Akten RSA [act. 3B] pag. 244). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Rügen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Quartierbild zu Recht als unbegründet erachtet. 5.4Anders als die Beschwerdeführenden meinen (vgl. Beschwerde Rz. 15 ff.), mussten die Vorinstanzen für diese Beurteilung keine weiteren Sachverhaltsabklärungen treffen und insbesondere kein Gutachten bei der OLK einholen: Nach Art. 10 Abs. 2 BauG beurteilt die OLK im Baubewilli- gungsverfahren nur Bauvorhaben, die aus Sicht des Ortsbilds- und Land- schaftsschutzes «prägend» sind. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich vorab «zonenspezifisch». Liegt das Bauvorhaben – wie hier – in keinem besonde- ren Schutzgebiet im Sinn von Art. 22a Abs. 1 Bst. a-c des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1), ist nur in besonderen Situationen von einem «prägen- den» Bauvorhaben auszugehen und eine Konsultation der OLK nur vorge- sehen, wenn das Vorhaben in seiner Umgebung dominant wirkt bzw. hervor- sticht, etwa wegen einer exponierten Lage, eines mächtigen Baukörpers oder einer untypischen Gestaltung (BVR 2021 S. 150 E. 3.5; VGE 2020/269 vom 20.12.2021 E. 6.5.1). Mit Blick auf das in E. 5.3 hiervor Gesagte liegt im vorliegenden Fall keine solche Situation vor. Die Gemeinde war daher nicht verpflichtet, die OLK beizuziehen. Nichts anderes galt unter diesen Umstän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 18 den im vorinstanzlichen Verfahren. Die BVD durfte gestützt auf eine antizi- pierte Beweiswürdigung auf den Beizug der OLK verzichten (Art. 18 Abs. 2 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 mit Hinweisen). Der Untersuchungs- grundsatz wurde nicht verletzt. Die vor Verwaltungsgericht erneut gestellten Anträge um Einholung eines OLK-Gutachtens sowie um Durchführung eines Augenscheins werden abgewiesen, da daraus kein rechtlich relevanter Er- kenntnisgewinn zu erwarten ist. 6. Streitig ist ferner, ob die Vorschriften zum Immissionsschutz eingehalten sind. 6.1Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Vorinstanz habe eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit unterlassen und sei auf diverse Argumente in der Beschwerde bezüglich des Immissionsschutzes nicht eingegangen. Aufgrund seiner Breite sei zu erwarten, dass der Weg nicht nur bestimmungsgemäss benutzt werde. Der Schluss der Vorinstanz, unter objektiven Gesichtspunkten sei nicht davon auszugehen, dass die An- wohnerinnen und Anwohner durch den Weg in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört würden, sei unhaltbar (Beschwerde Rz. 27). 6.2Mit der Vorinstanz ist den Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass Einwirkungen, die durch zonenkonforme, den baupolizeilichen und um- weltrechtlichen Vorschriften entsprechenden Bauten verursacht werden, grundsätzlich geduldet werden müssen (Art. 89 Abs. 2 BauV; VGE 2018/96 vom 20.12.2018 E. 7; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 31 Bst. a). Die mit der bestimmungsgemässen Nutzung eines Fusswegs verbundenen Lärmim- missionen sind daher von den Beschwerdeführenden hinzunehmen, wobei insofern im Vergleich mit anderen öffentlich zugänglichen Anlagen von eher geringeren Emissionen auszugehen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb al- lein aufgrund der Breite des Weges mit übermässigen Lärmemissionen zu rechnen ist, zumal der Wert von drei Metern für einen Fussweg nicht als un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 19 gewöhnlich breit erscheint (vgl. auch vorne E. 3.2). Als Massnahme für die bestimmungsgemässe Nutzung darf von einer korrekten und ausreichenden Signalisation des Fusswegs gemäss der Strassenverkehrsgesetzgebung ausgegangen werden (vgl. auch Beschwerde Rz. 27). Das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Um- weltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) kann gebieten, dass Al- ternativstandorte und (weitere) Immissionsschutzmassnahmen geprüft wer- den (BGE 141 II 476 E. 3.2), erlaubt in der Regel aber keine Verweigerung der Baubewilligung, sondern nur Optimierungen (BGE 139 II 185 E. 11.3, 133 II 169 E. 3.2; VGE 2013/194 vom 8.7.2014, in URP 2015 S. 126 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 6 Bst. a). Ein Alternativstandort bzw. eine andere Wegführung kommt hier – wie gesehen (vgl. vorne E. 3.1, 4.3) – nicht infrage. Zu den Lichtimmissionen äussern sich die Beschwerdeführenden nicht mehr, weshalb insofern auf die zutreffenden Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden kann (E. 8d). Es ist nicht zu beanstan- den, wenn die Vorinstanz angesichts der Beleuchtung des Weges mit LED- Leuchtmitteln, die kaum Streulicht produzieren, von minimierten Lichtimmis- sionen ausgeht, die das Wohlbefinden der Anwohnerinnen und Anwohner nicht erheblich zu stören vermögen. Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass keine übermässigen Lärm-, Licht- oder anderen Immis- sionen zu erwarten sind, wobei ihr nicht vorgeworfen werden kann, die be- troffenen Interessen und die konkrete Situation nicht genügend abgeklärt und berücksichtigt zu haben. 7. Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich die vorinstanzliche Kostenver- legung. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe zu Recht auf eine Gehörsver- letzung erkannt, da das Regierungsstatthalteramt ihnen die Ergänzung per E-Mail vom 23. April 2020 zum Fachbericht von procap nicht zugestellt habe. Zwar sei der Mangel durch die nachträgliche Zustellung geheilt worden. Die Vorinstanz hätte die Gehörsverletzung jedoch zu Gunsten der Beschwerde- führenden bei der Kostenverteilung berücksichtigen müssen, selbst wenn der Mangel nicht schwer wiege (Beschwerde Rz. 28). – Die Verfahrenskos- ten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 20 Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ferner hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Par- teikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Besondere Umstände können behördliche Fehlleistungen sein, die für die Parteien zu einem erheblichen Mehraufwand geführt haben. Nicht jeder geringfügige Fehler rechtfertigt jedoch einen (teil- weisen) Verzicht auf Verfahrenskosten. Zu berücksichtigen sind nur klare Normverstösse von einem gewissen Gewicht (BVR 2004 S. 133 E. 3.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 20 f.). Mit der Vorinstanz ist von einem geringfügi- gen Mangel auszugehen: Procap teilte in der fraglichen E-Mail lediglich mit, sie halte nach der Projektänderung an ihrem Fachbericht fest, der den Be- schwerdeführenden bekannt war. Diese erhielten nachträglich Kenntnis von der E-Mail und hatten Gelegenheit, sich im vorinstanzlichen Beschwerdever- fahren dazu zu äussern. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern den Beschwerdeführenden durch die Gehörsverletzung ein erheblicher Mehraufwand entstanden wäre, zumal sie diese in der Beschwerde an die Vorinstanz nur am Rand erwähnten (vgl. Beschwerde vom 11.9.2020 Rz. 22, Akten BVD [act. 3A] pag. 7). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gehörsverletzung bei der Kostenverlegung nicht be- rücksichtigt hat. 8. 8.1Zusammengefasst hat die Vorinstanz die umstrittene Baubewilligung zu Recht bestätigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist sowohl in Bezug auf das Haupt- als auch das Eventualbegehren abzuwei- sen. 8.2Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwer- deführenden die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter So-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2022, Nr. 100.2021.4U, Seite 21 lidarhaft zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Ersatzfähige Par- teikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: