100.2021.376U HAM/IMD/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. November 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häusler, Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... und Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Regionaler Sozialdienst Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. November 2021; shbv 74/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. C.________ wurde ab August 2017 bis zu ihrem Tod am 26. November 2019 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 22. September 2020 verpflichtete die EG B.________ A., Sohn der Verstorbenen, die seiner Mutter ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 24'499.95 zurückzuerstatten. B. Gegen diese Verfügung gelangte A. mit Beschwerde vom 22. Oktober 2020 an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Der damals amtierende Regierungsstatthalter wies die Beschwerde mit Ent- scheid vom 16. November 2021 ab. C. Dagegen hat A.________ am 20. Dezember 2021 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren: «1. Auf die Beschwerde sei einzutreten. 2. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramt[s] Bern-Mittelland sei aufzuheben. 3. Es sei die Verfügung vom 22. September 2020 des Regionalen So- zialdienstes der Gemeinde B.________ vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer dem Sozial- dienst Region B.________ den Betrag von CHF 24'499.95 nicht schuldet. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten der Beschwerdegegnerin.» Die EG B.________ beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das RSA Bern-Mittelland hat mit Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 3 gabe vom 14. Januar 2022 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwer- deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Be- stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 16. November 2021; dieser ist an die Stelle der Verfügung der EG B.________ vom 22. September 2020 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30). Soweit der Beschwerdefüh- rer auch die Aufhebung der Rückerstattungsverfügung der EG B.________ beantragt (vorne Bst. C), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er dem «Sozialdienst Region B.________» den Betrag von Fr. 24'499.95 nicht schulde (vorne Bst. C). – Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der um Feststellung ersuchenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 4 (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Das mit dem Feststellungbegehren Angestrebte wird ohne weiteres bereits mit dem Begehren um (ersatzlose) Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids erreicht. Ein davon unabhängiges schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung des Nichtbestehens der fraglichen Schuld ist weder dargetan noch ersichtlich. Insoweit fehlt es an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse und ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In der Sache streitig ist, ob der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe, die seine verstorbene Mutter bezogen hat, im Betrag von Fr. 24'499.95 zu- rückbezahlen muss. 2.1Wirtschaftliche Hilfe, die eine verstorbene Person zu Lebzeiten bezo- gen hat, ist von den Erbinnen und Erben sowie Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmern zurückzuerstatten, wenn der Nachlass nicht über- schuldet ist und soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. a SHG). Die persönlichen Verhältnisse der bereicherten Personen und ihre Beziehung zur verstorbenen Person sind gemäss Art. 42 Abs. 2 SHG angemessen zu berücksichtigen. 2.2Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regel- mässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind sie erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Per- son nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitä- ten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozial- dienst die Rückerstattung (Abs. 3). 3.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 5 3.1Sowohl der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehegattin) als auch seine Schwester D.________ haben im Dezember 2002 von den Eltern E.________ (verstorben im Jahr 2012) und C.________ eine Schenkung von je Fr. 250'000.-- zum Zweck der Finanzierung einer Eigentumswohnung erhalten (vgl. act. 4B/1 unpag.; act. 4A1). Ab August 2017 musste C.________ von der Beschwerdegegnerin bis zu ihrem Tod am 26. November 2019 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden (act. 4B/1 unpag.). Bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2017 hatte sich die EG B.________ unter Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende Sozialhil- febedürftigkeit von C.________ an den Beschwerdeführer und an dessen Schwester gewandt. Mit Blick auf die ausgerichteten Schenkungen kündigte sie die Abklärung einer allfälligen finanziellen Unterstützung durch die Beschenkten an und bat diese um Einreichung diverser Unterlagen (act. 4A2, Beilage 3). Anlässlich einer Besprechung mit der EG B.________ am 13. Oktober 2017 erklärte sich D.________ bereit, ihre Mutter im Rahmen der verwandtschaftlichen Unterstützungspflicht (vgl. Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) finanziell zu unterstüt- zen (vgl. Schreiben vom 28.11.2017 [act. 4B/1 unpag.]). Ab Januar 2018 überwies sie einen monatlichen Betrag von zunächst Fr. 1'000.--, sodann Fr. 900.-- und später Fr. 700.-- an die EG B.________ (vgl. Schreiben vom 27.3.2018, 12.7.2018 bzw. 18.1.2019 [act. 4B/1 unpag.]). Die Bemühungen der EG B., auch vom Beschwerdeführer einen Unterstützungs- beitrag erhältlich zu machen, waren nicht erfolgreich (act. 4B/1 unpag.). Der Beschwerdeführer verweigerte eine finanzielle Beteiligung unter Verweis auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die dergestalt seien, dass keine Verwandtenunterstützung geschuldet sei (Schreiben vom 26.10.2018 [act. 4A2, Beilage 8]). Die EG B. verzichtete in der Folge darauf, die Unterstützungspflicht klageweise geltend zu machen. 3.2Als gesetzliche Erben hinterliess C.________ ihre Tochter, D., und ihren Sohn, den Beschwerdeführer. Gemäss Siegelungsprotokoll der EG B. vom 9. Dezember 2019 besass die Erblasserin ein Bankguthaben von Fr. 2'079.37 und eine Barschaft von Fr. 76.85. Unter dem Titel «Verlustscheine, Betreibungen oder offene Schul- den aus Sozialhilfeleistungen» wurden Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 25'715.10 im Siegelungsprotokoll festgehalten (act. 4A3 unpag.). Wäh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 6 rend die Tochter die Erbschaft ausschlug, gab der Beschwerdeführer innert der hierfür vorgesehenen Frist keine entsprechende Erklärung ab (angefoch- tener Entscheid S. 4 Ziff. 1; Beschwerde Rz. 6). 3.3Der Regierungsstatthalter hat erwogen, dass die von der Erblasserin zu Lebzeiten ausgerichteten Schenkungen an ihre Nachkommen dem Nach- lassvermögen hinzuzurechnen seien. Damit habe entgegen der Argumenta- tion des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Todes von C.________ keine Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin bestanden und der Nachlass sei nicht (offensichtlich) überschuldet gewesen. Die Ausschlagung der Erbschaft durch den Beschwerdeführer sei damit nicht gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB zu vermuten gewesen (angefochtener Entscheid S. 11 ff. Ziff. 9 ff.; hinten E. 4.1). Da er im Unterschied zu seiner Schwester den Nachlass nicht ausgeschlagen habe und aus diesem bereichert sei, sei der Beschwer- deführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Bst. a SHG für die seiner Mutter ausge- richteten Sozialhilfeleistungen rückerstattungspflichtig. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seine Beziehung zu seiner Mutter stünden der Rückforderung nicht entgegen. Die Rückerstattungsforderung sei nicht verjährt, weswegen die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückerstattungsverpflichtung rechtmässig sei (angefochtener Entscheid S. 13 ff. Ziff. 11 ff.). 3.4Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die ausgerichteten Schenkungen zu Unrecht dem Nach- lass hinzugerechnet. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin seien Aktiven in der Höhe von Fr. 2'156.22 und Passiven von Fr. 25'715.10 vorhanden ge- wesen. Damit sei klar erstellt, dass der Nachlass überschuldet und die Aus- schlagung zu vermuten sei. Er habe somit keine Erbenstellung erlangt und sei nicht rückerstattungspflichtig (Beschwerde Rz. 18, 28). 4. Es ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Erbenstellung hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 7 4.1Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblas- sers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten ding- lichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Abs. 2). Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amt- lich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet (Abs. 2). 4.2Da die Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin nicht amtlich festgestellt worden ist, ist zu prüfen, ob im Todeszeitpunkt eine offenkundige Zahlungs- unfähigkeit vorgelegen hat und damit die Ausschlagung der Erbschaft durch den Beschwerdeführer zu vermuten ist, nachdem dieser die Erbschaft unbe- strittenermassen nicht aktiv ausgeschlagen hat. 4.2.1 Die Beantwortung der Frage, ob die Ausschlagung zu vermuten ist, obliegt grundsätzlich den Zivilgerichten (vgl. Art. 4 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 8 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2006 zur Zivil- prozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord- nung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Da soweit aktenkundig in dieser Sache bislang kein zivilrechtliches Verfahren anhängig gemacht worden ist, ist diese zivil- rechtliche Vorfrage vom Verwaltungsgericht zu beurteilen. Das Verwaltungs- gericht hat hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum, sollte aber von ei- ner klaren Praxis der zuständigen Instanz nicht abweichen (vgl. zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 3 N. 25 ff.). 4.2.2 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Nachlass von C.________ im Todeszeitpunkt Aktiven von Fr. 2'156.22 umfasste und ihr Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 25'715.10 ausgerichtet worden sind (vgl. Siegelungsprotokoll vom 9. Dezember 2019; act. 4A3 unpag.). 4.2.3 Für den Regierungsstatthalter war die Zahlungsunfähigkeit der Erb- lasserin zum Zeitpunkt ihres Todes nicht offenkundig: Er hat für die Berech-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 8 nung des Nachlassvermögens die von der Verstorbenen und ihrem Ehe- mann zu Lebzeiten ausgerichteten Schenkungen zum nach seinen Berech- nungen negativen Saldo des reinen Nachlasses hinzugerechnet. Daraus resultierte ein positiver – und klar über dem Betrag der von der Erblasserin bezogenen Sozialhilfe liegender – Saldo des Nachlassvermögens. Er hat sich in seinen Erwägungen vorab auf das Präjudiz BGE 131 III 49 und die Ausgleichungspflicht einer Schenkung von Grundstücken gestützt (ange- fochtener Entscheid, S. 10 ff. Ziff. 8.3 ff.). 4.3Der Regierungsstatthalter übersieht zunächst, dass es sich bei den «offenen Schulden aus Sozialhilfeleistungen» gemäss Siegelungsprotokoll nicht um Schulden des Nachlasses handelt, sondern die Rückerstattungs- pflicht für erhaltene Sozialhilfeleistungen sowohl für die Erblasserin zu Lebzeiten wie nach ihrem Tod für ihre Erbinnen und Erben an bestimmte Vo- raussetzungen geknüpft sind (vgl. Art. 40 und 42 Abs. 1 SHG). Anders als er meint, hat sich zudem das Bundesgericht in BGE 131 III 49 nicht direkt mit der Berechnung des Nachlassvermögens oder der vermuteten Ausschla- gung auseinandergesetzt: Vielmehr ging es im zitierten Entscheid um die besondere Erbenhaftung nach Art. 579 ZGB und die Berechnung der Erb- teile. Die Frage nach der Höhe des Nachlasses bzw. nach der Zahlungsun- fähigkeit der Erblasserin ist davon zu unterscheiden. Der effektive Nachlass besteht aus den vererbbaren Vermögensrechten im Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzüglich der Schulden des Erblassers sowie der Erbschafts- schulden (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB). Anders als bei der Berechnung der Teilungs- oder Berechnungsmasse, welche der Festsetzung der Pflichtteile dient, werden Zuwendungen unter Lebenden nicht hinzugerechnet (vgl. Art. 475 ZGB; Daniel Staehelin, in: Geiser/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, Art. 474 ZGB N. 1 sowie Art. 475 ZGB N. 7; Ivo Schwander, in: Geiser/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch II, 6. Aufl. 2019, Art. 537 ZGB N. 11). Die Berechnungsmasse ent- spricht damit nicht dem effektiven Nachlass (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 475 ZGB N. 2). Dies ergibt sich ebenfalls aus BGE 131 III 49: Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt war nämlich umstritten, zu wel- chem Wert ein überschuldeter Nachlass bei der Berechnung der ausglei- chungspflichtigen Erbanteile einzusetzen war. Das vorinstanzliche kantonale Gericht hatte angenommen, dieser müsse mit «null Franken» eingesetzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 9 werden (vgl. E. 4.3.1); dieser Sichtweise hat das Bundesgericht eine Absage erteilt (vgl. E. 4.3.3). Vielmehr bilde der reine Nachlass, d.h. das beim Tod des Erblassers noch vorhandene Vermögen abzüglich der Passiven, Aus- gangspunkt der Ausgleichung (vgl. E. 4.3.2). Im Übrigen wird auch mit Blick auf den Wortlaut von Art. 579 ZGB («[...] zahlungsunfähigen Erblassers [...]» sowie «[...] succession insolvable [...]» und «[...] persona insolvente [...]» in der französischen bzw. italienischen Sprachfassung) deutlich, dass sich aus dieser Bestimmung nichts für die hier umstrittenen Fragen der Höhe des Nachlasses bzw. der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin ab- leiten lässt. Vielmehr setzt Art. 579 ZGB gerade die Zahlungsunfähigkeit vo- raus (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., Art. 579 ZGB N. 3). Gleiches gilt, wenn der Regierungsstatthalter in der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 ff. ZGB eine Pflicht zur Hinzurechnung der Schenkungen zum Nachlassvermögen sieht: Die Bestimmungen zur Ausgleichungspflicht gehören zur Erbteilung und re- geln nicht die Bestimmung des reinen Nachlasses (vgl. auch Paul Eitel, in Berner Kommentar, 2004, Vorbem. vor Art. 626 ff. ZGB N. 15). 4.4Damit war das vorinstanzliche Vorgehen, die von C.________ lebzeitig ausgerichteten Schenkungen zum Nachlass hinzuzurechnen, nicht korrekt. Für die Beurteilung, ob die Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin zu ihrem Todeszeitpunkt offenkundig war, ist nach dem Gesagten von Aktiven des Nachlasses in der Höhe von Fr. 2'156.22 und bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 25'715.10 auszugehen, wobei keine Passiven bekannt sind (vorne E. 4.2.2). 5. 5.1Offenkundig ist die Zahlungsunfähigkeit gemäss Lehre dann, wenn sie der näheren Umgebung oder in den Kreisen, in denen sich die Erblas- serin oder der Erblasser bewegte, bekannt war. Dies wird unter anderem dann angenommen, wenn die Erblasserin auf Sozialhilfeleistungen angewie- sen war (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., Art. 566 ZGB N. 7 und bereits Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 1964, Art. 566 ZGB N. 10; Sabine Herzog, Tücken rund um die Ausschlagungsvermutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB, AJP 2018 S. 556 mit weiteren Hinweisen). Hier hat die Erblasserin ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 10 August 2017 wirtschaftliche Hilfe bezogen. Zudem war der Beschwerdefüh- rer über die Sozialhilfebedürftigkeit seiner Mutter aufgrund der Korrespon- denz mit der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit deren Ersuchen um einen finanziellen Beitrag im Rahmen der Verwandtenunterstützungs- pflicht im Bild (vorne E. 3.1). Die Frage der Offenkundigkeit der Zahlungsun- fähigkeit von C.________ ist damit aufgrund ihrer bekannten Sozialhilfebedürftigkeit (vgl. BGE 88 II 299 E. 5b; BGer 5A_97/2014 vom 23.10.214 E. 2.3) zu bejahen. 5.2Die Ausschlagungsvermutung greift nicht bei Einmischung des Erben in die Angelegenheiten der Erbschaft (vgl. Art. 571 Abs. 2 ZGB) sowie bei Erhebung eines Begehrens um öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB) oder um amtliche Liquidation (Art. 593 ff. ZGB; vgl. Wolf/Hrubesch-Millauer, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, Bern 2017, § 23 N. 1404 mit Hin- weis). In den Akten finden sich weder für das eine noch das andere irgend- welche Hinweise. Die Beschwerdegegnerin macht denn auch nichts derglei- chen geltend, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen. 5.3Nach dem Dargelegten ist die vorfrageweise zu beurteilende Aus- schlagung der Erbschaft von C.________ durch den Beschwerdeführer aufgrund der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit gestützt auf Art. 566 Abs. 2 ZGB zu vermuten. Dies hat zur Folge, dass er nicht Erbe seiner verstorbenen Mutter geworden ist. Mit der vermuteten Ausschlagung der Erbschaft fällt nämlich der von Gesetzes wegen eintretende Erbschafts- erwerb (Art. 560 Abs. 1 ZGB) mit Wirkung ex tunc dahin; dieser ist im Ergeb- nis also gar nicht erst eingetreten (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., Art. 566 ZGB N. 1 und 8). Der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 lit. a SHG verfügten Rückforde- rung ist mangels Erbenstellung des Beschwerdeführers die Grundlage ent- zogen. Eine anderweitige Bestimmung, gestützt auf welche die Beschwer- degegnerin den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der umstrittenen So- zialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 24'499.95 verpflichten könnte, findet sich im SHG nicht. 6.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 11 Der Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mit- telland vom 16. November 2021 hält nach dem Gesagten der Rechtskon- trolle nicht stand. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Dezember 2021 erweist sich als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). 7.2Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat An- spruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemessen an den Rechtsbegehren obsiegt der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang aufgrund des Nichteintretens auf den Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 22. September 2020 sowie auf das Fest- stellungsbegehren zwar nur teilweise (vgl. vorne E. 1.2). Er dringt jedoch mit seinem Hauptanliegen durch. Eine Reduktion des Parteikostenersatzes rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen nicht (vgl. dazu Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 3 f., 35). Der Beschwerdeführer gilt damit für die Festlegung des Parteikostenersatzes als vollständig obsiegend, wobei die Kostennote seines Rechtsvertreters vom 31. August 2022 (act. 9) zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. 7.3Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen. Der Regierungs- statthalter hat keine Verfahrenskosten erhoben, was keiner Änderung bedarf (vgl. vorne E. 7.1). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Parteikostener- satz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG); die Kostennote des Rechtsvertreters vom 31. August 2022 (act. 9) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.11.2022, Nr. 100.2021.376U, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: